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Brasilianerin heiraten Aufenthaltsgenehmigung ALG2 (Gelesen: 14.233 mal)
M.Mech
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DEUTSCH
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26.08.2016 um 12:10:52
 
Hallo zusammen,

ich benötige mal bitte kurz Eure Hilfe.

Ich werde nächste Woche meine brasilianische Verlobte
in Deutschland heiraten. Ich beziehe auf Grund eines
Autounfalls mittlerweile Hartz4 und habe eine Behinderung
von 50 %. Meine zukünftige Ehefrau hat eine befristete Aufenthalstsgenehmigung bis mitte Septemer.
Ich habe Sie auch schon für einen A1 Kurs bei der VHS angemeldet. Dieser beginnt am 10.09.2016

Ich würde dann einen Tag nach der Heirat mit dem Dokument
der Eheschliessung und der Anmeldung der VHS zur Ausländerbehörde gehen
und die Papiere dort abgeben um eine Aufenthalstsgenehmigung zu bekommen.

Auf welche Sachen muss ich denn da genau achten zwecks
Aufenthaltstitel, wie muss der aussehen paragraphentechnisch

Meine Frau möchte unebdingt die deutsche Sprache lernen
und anschliessend arbeiten, aber ich vermute dass es
finanzielle Schwierigkeiten gibt, alleine schone wegen
meiner gesundheitlichen und finanziellen Situation.

Kann meine Frau, nachdem Sie mit mir verheiratet ist
ebenfalls ALG2 beziehen, damit Sie Hilfe und Unterstützung
für den A1 bzw B1 Kurs bekommt welches das Jobcenter dann eventuell bezahlt.

Wie gesagt, dass soll nur vorrübergehend sein, bis Sie deutsch spricht
um sich einen Job zu suchen. Ist mir eh schon alles sehr unangenehm.

Was sollte sie denn jetzt genau machen, damit wir nachher keine
Schwierigkeiten bekommen, wenn meine Frau ALG2 vorerst beziehen möchte
um einen besseren Start zu haben.

vielen vielen dank für Eure Hilfe

Alles Gute

lg
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reinhard
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Antwort #1 - 26.08.2016 um 12:31:32
 
Für Dich als Deutschen ist die eigene Sicherung des Lebensunterhalts bei dieser Ehe keine Voraussetzung. Die Frau kann trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Wichtig ist, dass Deine Frau diese Aufenthaltserlaubnis nicht hier beantragen kann (Du schon gar nicht). Sie kann die nur bei der deutschen Botschaft in Brasilien beantragen. Sie muss dafür ein A1-Zertifikat vorlegen.

Sobald sie das Visum bekommt, kann sie herkommen und dann hier den Deutschkurs machen, der zum B1-Zertifikat führt.

Als Brasilianerin kann sie Deutschland visumfrei besuchen (gilt nur für Besuche, nie für Umzüge!). Sie darf also den Deutschkurs hier oder dort machen, das hängt davon ab, wie viel Geld sie hat. Der Kurs hier mit zwei Flügen ist natürlich teuerer. Sie kann auch bei einem Besuch heiraten, wenn sie will. Nur für die Aufenthaltserlaubnis braucht sie das Visum, sie beantragt aber beides auf einem Formular, Visum und Aufenthaltserlaubnis.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.08.2016 um 13:20:04
 
Zitat:
Wichtig ist, dass Deine Frau diese Aufenthaltserlaubnis nicht hier beantragen kann (Du schon gar nicht). Sie kann die nur bei der deutschen Botschaft in Brasilien beantragen.


Nur für die Aufenthaltserlaubnis braucht sie das Visum, sie beantragt aber beides auf einem Formular, Visum und Aufenthaltserlaubnis.[

Das Gestrichene ist völliger Unsinn.
Als Brasilianerin kann sie die AE gemäß § 41 Abs. 2 AufenthV nach der Eheschließung in Deutschland beantragen. Sie braucht hierfür kein extra Visum im Vorfeld in Brasilien beantragen.

Eigentlich sollte ein Experte nicht mit solch' Falschangaben den TS unnötig verunsichern.
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M.Mech
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.08.2016 um 13:28:24
 
Hallo reinhard, Hallo trixie

vielen dank für Eure schnelle Hilfe.

Ich hätte vielleicht dazu sagen sollen,
dass sich meine Verlobte schon seit März
in Deutschland befindet. Sie ist visumsfrei
eingereist, eine Hochzeit war vorerst nicht geplant.

Dazu haben wir uns erst im Mai entschieden,
darauf hin haben wir bei der Ausländerbehörde
dann den befristeten Aufenthalt bekommen und uns
alle wichtigen Unterlagen welche für die Hochzeit benötigt
wurden, aus Brasilien, zuschicken lassen.

Ändert das die Situation ? Mich würde nur interessieren was ich
denn nach der Heirat machen muss, damit meine Frau dann
vorerst unterstützung vom Jobcenter bekommt, geht das überhaupt?

Wie schon erwähnt sieht das finanziell bei mir zur Zeit nicht gut aus um diese Kurse zu bezahlen und meine Frau hat quasi garnichts an finanziellen Mitteln.

vielen dank auch nochmal an trixie für die Klarstellung Smiley

lg




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okatomy
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Antwort #4 - 26.08.2016 um 13:33:38
 
Ihr werdet als Bedarfsgemeinschaft angesehen und bekommt dann zusammen den regulären Hartz4 Satz den auch deutsch-deutsch verheiratete bekommen.

Kostenübernahmen für I-Kurse könnte Ihr auch beantragen beim Jobcenter.
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trixie
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Antwort #5 - 26.08.2016 um 13:38:19
 
Deine künftige Frau hat sicherlich eine FB von der ABH bekommen.
Auch wenn deine Frau aus- und wieder eingereist wäre (z.B. Ausreise nach GB) hätte es nichts daran geändert, dass sie die AE direkt nach der Heirat beantragen kann. Das weiß auch die ABH und hat euch mit der FB diesen Winkelzug erspart.

Nach der Heirat mußt du dem JC ohnedies per Veränderungsmitteilung deine Eheschließung mitteilen. Sie wird in die BG mit aufgenommen. Ihr beide erhaltet dann jeweils 90 % vom Regelsatz zzgl. der Miet- und Nebenkosten.

okatomy schrieb am 26.08.2016 um 13:33:38:
Kostenübernahmen für I-Kurse könnte Ihr auch beantragen beim Jobcenter.


Erstens ist das nicht möglich, weil das JC keine Kosten für den I-Kurs übernimmt und zweitens ist es gar nicht nötig, weil ALG II Bezieher ohnedies zuzahlungsbefreit sind.
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M.Mech
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Antwort #6 - 26.08.2016 um 14:10:33
 
Hallo zusammen,

vielen dank nochmal, das Forum ist echt super, danke

das einzige was meine Frau bekommen hat war eine
Bescheiniging über die Beantragung eines Aufenthaltstitels

@ trixie

§ 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz

diese ist bis Mitte September gültig, vermutlich ist das die
Fiktionsbescheinigung und du hast mal wieder Recht Smiley

Da wir ja direkt nach der Heirat die Heiratsurkunde
bei der Aausländerbehörde vorbeibrigen, sollte das zeitlich doch passen.

Muss ich da eigentlich noch irgendeine Verpflichtserklärung unterzeichnen
oder brauch man das in meinem Fall nicht mehr, da wir ja dann schon verheiratet
sind und sich meine Frau in Deutschland befindet ?

Würde in meiner finanziellen Situation eh nicht viel bringen, kann es
da noch Probleme geben ?

Oder wegen des nicht vorhandenen A1 Sprachtests, die Schule fängt ja erst am 10.09.2016 an, vorher hab ich einfach keine Termine bekommen ?

vielen dank nochmal

lg
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trixie
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Antwort #7 - 26.08.2016 um 14:26:08
 
Da du als Ehemann auch für deine Frau finanziell verantwortlich bist, bedarf es keiner VE mehr. Wenn du für sie nicht aufkommen kannst, muss es eben der deutsche Staat tun.

Da die ABH bereits eine FB für deine Frau ausgestellt hat (sie hätte auch den Antrag wegen fehlender Erfordernisse ablehnen können), wird die ABH sicherlich auch die FB verlängern, wenn es um die Sprachkenntnisse geht.

Eine gute Kommunikation zur ABH sollte das alles positiv gestalten lassen.
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M.Mech
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Antwort #8 - 26.08.2016 um 15:17:27
 
trixie, vielen vielen dank

wünsche Dir und allen anderen ein schönes Wochenende

lg
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M.Mech
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Antwort #9 - 27.08.2016 um 14:26:12
 
Hallo nochmal,

ist es eigentlich wichtig welchen Aufenthalstitel mein
von der AB bekommt um dann hier einen Integrationskurs
zu machen, welchen dann das Jobcenter übernehmen würde.

Mir wurde von einem Mitarbeiter der BAMF mitgeteilt, dass
der Aufenthalstitel auf jedenfall länger als 1 Jahr sein sollte,
da sonst keine Möglichkeit besteht am Integrationskurs
teilzunehmen, stimmt das ?

Was ist denn so der Regelfall wenn man verheiratet ist und einen
Aufenthalstitel ausgestellt bekommt ? 1 Jahr 2 Jahre ?

vielen dank nochmal

lg
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okatomy
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Antwort #10 - 27.08.2016 um 14:52:26
 
Regelfall ist 3 Jahre.
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Antwort #11 - 27.08.2016 um 16:00:59
 
@ okatomy, vielen dank Smiley

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Antwort #12 - 27.08.2016 um 18:01:30
 
M.Mech schrieb am 27.08.2016 um 14:26:12:
st es eigentlich wichtig welchen Aufenthalstitel mein
von der AB bekommt um dann hier einen Integrationskurs
zu machen, welchen dann das Jobcenter übernehmen würde.

Die Verpflichtung zum I-Kurs wird i.d.R von der ABH angeordnet und zahlen tut diesen das BAMF. Das JC zahlt keinen I-Kurs, gleichwohl kann es mittels Eingliederungsvereinbarung mit dem Leistungsempfänger diesem zum I-Kurs verpflichten.
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M.Mech
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Antwort #13 - 27.08.2016 um 19:18:15
 
@ trixie, vielen dank Smiley

muss ich der AB denn mitteilen dass ich selber Hartz4 bekomme,
dass habe ich bis jetzt noch nicht gemacht, es hat mich auch
keiner gefragt. Ich würde nur sehr gerne wissen, was ich denen
denn sagen soll wenn ich die Heiratsurkunde und die Anmeldung der VHS vorbeibringe.

Nicht dass es irgendwas wichtiges gibt wodrauf ich besonders achten muss.

vielen dank

ich hatte dir mal ne PN geschrieben Smiley

lg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 27.08.2016 um 20:29:13
 
trixie schrieb am 26.08.2016 um 13:20:04:
Das Gestrichene ist völliger Unsinn.


trixie schrieb am 26.08.2016 um 13:20:04:
Eigentlich sollte ein Experte nicht mit solch' Falschangaben den TS unnötig verunsichern. 



Man muss nicht immer offen und unverblümt seine Meinung äußern. Dein Kommunikationsstil ist zuweilen viel zu direkt Griesgrämig Das könnte Leser/innen anderer Kulturen irritieren oder schockieren. Kritik darf (meines Erachtens) nicht emotional aufgeladen sein. Mich stört die direkte Art mancher Leute, Kritik zu äußern, ihrem Gegenüber zu widersprechen oder gegenteilige Meinungen zu formulieren.

Schön, dass die meisten Experten hier nicht in despektierlicher Weise auf die Beiträge der anderen reagieren Zwinkernd
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