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Rückkehr nach Deutschland wegen Krankenversicherung (Gelesen: 26.824 mal)
lottchen
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Antwort #75 - 01.09.2016 um 14:07:28
 
Vielleicht kannst Du ja mal später berichten, wie es weitergegangen ist. Wie sie hergekommen ist (mit oder ohne Visum). Welche Leistungen in Anspruch genommen werden konnten und welche nicht. Du sprachst ja nicht nur von Arztbesuchen sondern auch von Pflege. Wäre schon interessant, ob eine Bosnierin um gepflegt zu werden hier bleiben kann und auch wie sich das dann mit dem Aufenthaltsrecht vereinbart. 
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Aras
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Antwort #76 - 01.09.2016 um 20:52:30
 
Ja ich bin auch an der Umsetzung interessiert.

Joco80 schrieb am 01.09.2016 um 13:20:48:
Die bekannte von mir kann also ohne vorherige Absprache ganz normal unter Vorlage Ihrer Versichertenkarte einen Arzt in Deutschland aufsuchen.


Aber sie hat keine Versichertenkarte?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Joco80
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Antwort #77 - 01.09.2016 um 22:34:52
 
Aras schrieb am 01.09.2016 um 20:52:30:
Ja ich bin auch an der Umsetzung interessiert.


Aber sie hat keine Versichertenkarte?


Doch klar, schon immer gehabt. Nur im Bosnien und Herzegowina muss sie einen Auslandskrankenschein verwenden weil die Karte alleine nicht ausreicht.
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blubb


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Antwort #78 - 01.09.2016 um 22:54:40
 
Dass sie zur Wahrnehmung einer ärztlichen Behandlung zu Aufenthalten bis zu 90 Tagen herkommen kann, war doch unstrittig.

Deine Frage / These war, ob / dass ihre GKV-Mitgliedschaft allein ihr ein Aufenthaltsrecht zur Wohnsitznahme / Daueraufenthalt ohne Beantragung eines entsprechenden Visums bzw. ihr das Anrecht auf Erteilung eines entsprechenden Visums zwecks wahrzunehmender Krankenbehandlungs- oder Pflegeleistungen verschafft.

Die Antwort darauf ist nachwievor genauso unstrittig: Nein.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Joco80
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Antwort #79 - 01.09.2016 um 23:26:03
 
T.P.2013 schrieb am 01.09.2016 um 22:54:40:
Dass sie zur Wahrnehmung einer ärztlichen Behandlung zu Aufenthalten bis zu 90 Tagen herkommen kann, war doch unstrittig.

Deine Frage / These war, ob / dass ihre GKV-Mitgliedschaft allein ihr ein Aufenthaltsrecht zur Wohnsitznahme / Daueraufenthalt ohne Beantragung eines entsprechenden Visums bzw. ihr das Anrecht auf Erteilung eines entsprechenden Visums zwecks wahrzunehmender Krankenbehandlungs- oder Pflegeleistungen verschafft.

Die Antwort darauf ist nachwievor genauso unstrittig: Nein.

Gruß


Das Thema war leider etwas abgeschweift, weil die meisten auf die Krankenversicherung eingegangen sind. Deshalb hab ich bei der Krankenkasse nachgefragt.

Wenn die 90 Tage welche Visumsfrei je 6 Monate möglich sind zur Behandlung nicht ausreichen, dann müsste es doch gegeben sein das eine Aufenhaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bewilligt wird?

Natürlich unter der Voraussetzung, das von einem dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird.
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grisu1000
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Antwort #80 - 02.09.2016 um 00:14:02
 
Joco80 schrieb am 01.09.2016 um 23:26:03:
enn die 90 Tage welche Visumsfrei je 6 Monate möglich sind zur Behandlung nicht ausreichen, dann müsste es doch gegeben sein das eine Aufenhaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bewilligt wird? 


Jetzt bewegen wir uns im Kreis. Will sie eine AT, weil absehbar ist, das die Behandlung länger als 90 Tage dauert, muss Sie vom Heimatland ein Visa beantragen. Die visafrei Einreise berechtigt nicht zur Verlängerung des Aufenthaltes im Inland. VE ist sicherlich ein Muss, ärtzlicher Behandlungsplan wird wahrscheinlich gefordert..

Ist die Verlängerung nicht absehbar wird die ABH ggf. den Aufenthalt verlängern:
a) Ggf. wird die ABHprüfen (Nachfrage beim Arzt) ob dieser lange Aufenthalt wirklich nicht vorhersehbar war
b) Es kann auch sein das sie dann nur eine Duldung bekommt bis zum Abschluss und keinen AT.

Die Aussagen der Krankenkasse sind unerheblich, sie binden die ABH in keiner Weise. Einzig eine schriftliche Kostenübernahme der KK für den Bahandlungsplan wäre schon mal ein Schritt.
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