Joco80 schrieb am 01.09.2016 um 23:26:03:enn die 90 Tage welche Visumsfrei je 6 Monate möglich sind zur Behandlung nicht ausreichen, dann müsste es doch gegeben sein das eine Aufenhaltserlaubnis zur medizinischen Behandlung nach § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG bewilligt wird?
Jetzt bewegen wir uns im Kreis. Will sie eine
AT, weil
absehbar ist, das die Behandlung länger als 90 Tage dauert, muss Sie vom Heimatland ein Visa beantragen. Die visafrei Einreise berechtigt nicht zur Verlängerung des Aufenthaltes im Inland.
VE ist sicherlich ein Muss, ärtzlicher Behandlungsplan wird wahrscheinlich gefordert..
Ist die Verlängerung nicht absehbar wird die
ABH ggf. den Aufenthalt verlängern:
a) Ggf. wird die ABHprüfen (Nachfrage beim Arzt) ob dieser lange Aufenthalt wirklich nicht vorhersehbar war
b) Es kann auch sein das sie dann nur eine Duldung bekommt bis zum Abschluss und keinen
AT.
Die Aussagen der Krankenkasse sind unerheblich, sie binden die
ABH in keiner Weise. Einzig eine schriftliche Kostenübernahme der KK für den Bahandlungsplan wäre schon mal ein Schritt.