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Rückkehr nach Deutschland wegen Krankenversicherung (Gelesen: 26.598 mal)
Aras
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Antwort #15 - 11.08.2016 um 16:59:57
 
Ich hab bißchen recherchiert:

- Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland Nr. 80/1999 vom 27. 9. 1999 Thema: "Durchführung des Abkommens in bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien und Bosnien-Herzegowina"
- LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2007 - L 4 KR 78/04
- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2009 - L 16 KR 50/06
- LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2015 - L 5 P 26/12
- LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2015 - L 5 KR 73/12
- LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2007 - L 4 KR 78/04

Vielleicht findest du da was.

Zitat:
Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kroatien, Mazedonien, der Türkei oder Tunesien kann es aufgrund der deutschen Rente/des deutschen Rentenantrages zur Versicherungspflicht in der deutschen KVdR (nicht hingegen in der sozialen Pflegeversicherung) kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorversicherungszeit erfüllt ist (vgl. A I 3.3.4 Buchst. b) und allein eine deutsche Rente bezogen wird.


Wenn du schreibst, dass die Frau von Zeiten der Bosnienkrise bis zur Jahrtausendwende in Deutschland lebte und hier auch arbeitete und dadurch eine Rente erhalten hat, dann kriegt sie doch auch nur eine Rente von geschätzten  480 € (1992 - 2000 => 8 Jahre. 2 Rentenpunkte pro Jahr => 16 Rentenpunkte). Und das auch nur, wenn sie stets spitzenmäßig verdient hat.

Zitat:
Besteht hingegen auch Anspruch auf eine Rente des ausländischen Wohnstaats, oder wird im Wohnstaat eine Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt, die dort zu einem Anspruch auf Leistungen bei Krankheit führt, kommt es nicht zur deutschen KVdR.


D.h. deine Freundin hat nie in Jugoslawien gearbeitet?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 11.08.2016 um 19:12:54
 
Aras schrieb am 11.08.2016 um 16:21:26:
Hier scheint das Problem eher bei der Verbindungsstelle in BH zu liegen als an dem Mangel ein Aufenthaltsrecht in Deutschland herbeizaubern zu können. Es mag sein, dass Deutschland rechtsstaatlich besser ist, aber deswegen sollte man nicht den Konflikt mit den bosnischen Behörden vermeiden.


Nicht  nur die bosnisch-herzegowinische Seite sondern auch die deutsche Seite bestätigt das es mit der Krankenversicherung so seine Richtigkeit hat und auch keine Wahlmöglichkeit besteht.

Aras schrieb am 11.08.2016 um 16:59:57:
Wenn du schreibst, dass die Frau von Zeiten der Bosnienkrise bis zur Jahrtausendwende in Deutschland lebte und hier auch arbeitete und dadurch eine Rente erhalten hat, dann kriegt sie doch auch nur eine Rente von geschätzten  480 € (1992 - 2000 => 8 Jahre. 2 Rentenpunkte pro Jahr => 16 Rentenpunkte). Und das auch nur, wenn sie stets spitzenmäßig verdient hat.


Die aktuelle Rentenhöhe liegt nicht mal bei der Hälfte.

Aras schrieb am 11.08.2016 um 16:59:57:
D.h. deine Freundin hat nie in Jugoslawien gearbeitet?


Genau so, außer in Deutschland bestand Weltweit kein anderes Arbeitsverhältnis. Die Zeit bevor sie als Flüchtling nach Deutschland kam, war Sie ausschließlich Hausfrau.
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Antwort #17 - 11.08.2016 um 19:37:11
 
wie dem auch sei, es gibt kein keinen AT *alleine aufgrund einer bestehenden deutschen Krankenversicherung*, um sich in D behandeln zu lassen und schon gar nicht, um sich auf Gemeinkosten pflegen zu lassen.

Man kann ein Visum beantragen, um sich in D in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, wenn vorher die Kostenfrage geklärt ist.
Die KV wird wohl die reinen Behandlungskosten abdecken, nicht aber die Lebens-/Aufenthaltskosten. Diese müssten ebenfalls gesichert sein.
Das ist wohl mit einer Rente von knapp über 200€ nicht der Fall.

ich sehe absolut keine Chance
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Antwort #18 - 11.08.2016 um 19:38:25
 
Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 19:12:54:
Nicht  nur die bosnisch-herzegowinische Seite sondern auch die deutsche Seite bestätigt das es mit der Krankenversicherung so seine Richtigkeit hat und auch keine Wahlmöglichkeit besteht.


Bist du dir sicher, dass du die richtigen Fragen stellst? Im Grunde ist doch deine einzige Kritik, dass die Frau stets in Vorkasse gehen muss um sich dann den Betrag erstatten lassen zu können. Und du versuchst dies durch den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung von BH zu lösen, was aber nicht geht.

Du müsstest eher fragen ob man kein Versicherungsheft oder Versicherungskarte von der bosnischen Verbindungsstelle bekommen kann um diesen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen vorlegen zu können.

Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 19:12:54:
Die aktuelle Rentenhöhe liegt nicht mal bei der Hälfte.

Hab ich ehrlich gesagt nicht anders erwartet. Hab offen gesagt auch nur maximal 200 € vermutet. Sie bezahlt also maximal 24 € monatlich für die Krankenversicherung.

Schlußendlich: Das heißt ihr Einkommen ist auch nicht für das Recht auf Wiederkehr geeignet (wenn es nicht bereits am unrechtmäßigen Aufenthalt scheitern würde).

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Antwort #19 - 11.08.2016 um 19:40:17
 
Bringe doch erst mal in Erfahrung ob deine Freundin überhaupt Pflegeversicherungsbeiträge zahlt, eventuell hat sich die Sache dann ja ganz von allein geklärt.
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Antwort #20 - 11.08.2016 um 19:45:55
 
okatomy schrieb am 11.08.2016 um 19:40:17:
Bringe doch erst mal in Erfahrung ob deine Freundin überhaupt Pflegeversicherungsbeiträge zahlt, eventuell hat sich die Sache dann ja ganz von allein geklärt.


Erklär mal bitte mehr. Ich möchte wissen wie sich das positiv auswirkt?
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Antwort #21 - 11.08.2016 um 19:54:12
 
erne schrieb am 11.08.2016 um 19:37:11:
wie dem auch sei, es gibt kein keinen AT *alleine aufgrund einer bestehenden deutschen Krankenversicherung*


Also wenn ich mich in die Lage versetze in Bosnien und Herzegowina zu leben mit einer Krankenversicherung für akute Beschwerden, dann wäre das für mich nicht unerheblich. Die Nutzung meiner Rechte, für welche die Person auch schon seit 25 Jahren einzahlt! - wäre da natürlich selbstredend.

erne schrieb am 11.08.2016 um 19:37:11:
Man kann ein Visum beantragen, um sich in D in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, wenn vorher die Kostenfrage geklärt ist.
Die KV wird wohl die reinen Behandlungskosten abdecken, nicht aber die Lebens-/Aufenthaltskosten. Diese müssten ebenfalls gesichert sein.
Das ist wohl mit einer Rente von knapp über 200€ nicht der Fall.


Das es ein Visum zur medizinischen Behandlung möglich ist, war mir soweit nicht bekannt. Das wäre dann zumindest ein Option. Während Ihres Aufenhaltes in Deutschland, könnte sie natürlich bei bekannten unterkommen, das wäre eigentlich das kleinste Problem.
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Antwort #22 - 11.08.2016 um 20:05:11
 
Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 19:54:12:
Die Nutzung meiner Rechte, für welche die Person auch schon seit 25 Jahren einzahlt! - wäre da natürlich selbstredend.

Ich will ja nicht gehässig klingen, aber ich hab wahrscheinlich im letzten Jahr soviel zur GKV beigetragen wie sie in den 25 Jahren. Und ich bin nur ein Durchschnittsverdiener.

Also bevor wir hier so tun als wäre das eine Mordsleistung was sie vollbracht hat, sollten wir auf die Fakten schauen.

Und ich gehe nicht davon aus, dass sie für eine medizinische Behandlung ein Visum bekommt. § 30 SGB I setzt allein nur voraus, dass die Einreise nicht allein zum Zweck hat die Krankenversicherung durchgeführt wurde. Die GKV wird da eher auf die Durchführung der medizinischen Behandlung in BH verweisen und dass man sich diesbezüglich bei der Verbindungsstelle melden solle.
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Antwort #23 - 11.08.2016 um 20:26:04
 
Aras schrieb am 11.08.2016 um 20:05:11:
Ich will ja nicht gehässig klingen, aber ich hab wahrscheinlich im letzten Jahr soviel zur GKV beigetragen wie sie in den 25 Jahren. Und ich bin nur ein Durchschnittsverdiener.


Sie zahlt nach den bestehenden Regel in die Krankenversicherung ein und erhält dahingehend auch die Leistungen. Ich persönlich zahle jeden Monat unter anderem ca. 350,- € in die Krankenversicherung ein, obwohl ich noch nie im Krankenhaus übernachtet noch eine Operation gehabt habe. Aber ich verdiene auch nicht schlecht und möchte mich dahingehend auch nicht beschweren.

Vielmehr habe ich mich bewusst dazu entschieden, heute für andere die medizinischen Behandlungen mitzutragen und falls ich erkranken sollte, mich auch auf andere verlassen zu können. Aber jeder der meint das er sich lieber auf sich selbst verlässt, kann als Beamter oder mit einem gewissen Grundeinkommen, in die private Krankenversicherung übergehen.

Jemanden mit geringem Einkommen aber Jahrzehntelanger Beitragszahlung das Anrecht abzusprechen, seinen Anspruch zu nutzen, wäre mir fremd. Vor allem wie bereits mehrfach geschrieben, die Person in meinem Fall wünscht gar nicht die deutsche Krankenversicherung da dies mit weitgehenden Nachteilen verbunden ist.
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Antwort #24 - 11.08.2016 um 20:37:08
 
Aras schrieb am 11.08.2016 um 20:05:11:
§ 30 SGB I setzt allein nur voraus, dass die Einreise nicht allein zum Zweck hat die Krankenversicherung durchgeführt wurde.

Sry, der Satz ist schlecht formuliert. Der § 30 SGB I ist maßgeblich ob die Frau Leistungen der Krankenversicherung in Deutschland nutzen kann oder nicht. Also hängt es von der Bedingung ab ob man einen Wohnsitz oder ein gewöhnlichen Aufenthalt hat. Und eine Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt wird sie durch ein Medizinvisum nicht begründen können, da dann die Einreise eindeutig nur zum Zwecke hat in den Genuss der GKV-Leistungen zu kommen. Und diese Einwanderung in die Sozialsysteme wollte der Gesetzgeber eben nicht und hat es mit der entsprechenden Regelung auch unterbunden.

Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 20:26:04:
Jemanden mit geringem Einkommen aber Jahrzehntelanger Beitragszahlung das Anrecht abzusprechen, seinen Anspruch zu nutzen, wäre mir fremd. Vor allem wie bereits mehrfach geschrieben, die Person in meinem Fall wünscht gar nicht die deutsche Krankenversicherung da dies mit weitgehenden Nachteilen verbunden ist.


Es besteht kein Anspruch die Leistungen in Deutschland zu beziehen, wenn es keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gibt. Ihr Anspruch besteht hier eben ggü. der bosnischen Verbindungsstelle.

Gehe ich zu Recht davon aus, dass ihr versucht sie in die kostenlose gesetzliche Versicherung für über 65 Jährige zu versichern?
Laut SVA Artikel 12 ist der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung eben nicht ausgeschlossen. Also müsste sie ggf. eine freiwillige Versicherung für 5 % des Bruttoeinkommens abschließen - also wahrscheinlich ca. 15 € monatlich.
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Antwort #25 - 11.08.2016 um 20:47:26
 
Aras schrieb am 11.08.2016 um 20:37:08:
Und diese Einwanderung in die Sozialsysteme wollte der Gesetzgeber eben nicht und hat es mit der entsprechenden Regelung auch unterbunden. 


Als seit 25 Jahren durchgehender Beitragszahler, kann man nicht als Einwanderer in das Sozialsystem gelten. Vielmehr würde man nur den Anspruch wahrnehmen, welcher auch jeder anderer Beitragszahler erhält.

Aras schrieb am 11.08.2016 um 20:37:08:
Es besteht kein Anspruch die Leistungen in Deutschland zu beziehen, wenn es keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gibt. Ihr Anspruch besteht hier eben ggü. der bosnischen Verbindungsstelle.

Gehe ich zu Recht davon aus, dass ihr versucht sie in die kostenlose gesetzliche Versicherung für über 65 Jährige zu versichern?
Laut SVA Artikel 12 ist der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung eben nicht ausgeschlossen. Also müsste sie ggf. eine freiwillige Versicherung für 5 % des Bruttoeinkommens abschließen - also wahrscheinlich ca. 15 € monatlich.


Die Person erhält jährlich einen Auslandskrankenschein welchen Sie vor Ort bei einem Verbindungsbüro einreicht und dann eine Bescheinigung erhält, das Sie Anspruch auf medizinische Behandlungen hat. Das ist das selbe was auch jeder andere erhalten würde, welcher mit einem Auslandskrankenschein nach Bosnien und Herzegowina reist.

Das ganze ist aber eigentlich nur für akute Behandlungen gedacht, man kann nicht ins Ausland reisen um sich dort langfristigen Behandlungen zu unterziehen. Deshalb hat man in den letzten 10 Jahren immer wieder den  wechsel von der deutschen in die bosnisch-herzegowinische Krankenversicherung schon mehrfach angestrengt, was aber alles im allem erfolglos blieb. 

Aber die Diskussion um die Krankenkasse, ist eigentlich am Thema vorbei. Es ging mir eigentlich nur darum zu erfahren, ob die Person wegen der Krankenkasse ein Anrecht darauf hat nach Deutschland zu reisen. Das es ein Visum zur medizinischen Behandlung gibt war mir nicht bekannt. Dass wäre denke ich mal ein guter Ansatzpunkt.
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Antwort #26 - 11.08.2016 um 20:55:49
 
Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 20:47:26:
Als seit 25 Jahren durchgehender Beitragszahler, kann man nicht als Einwanderer in das Sozialsystem gelten. Vielmehr würde man nur den Anspruch wahrnehmen, welcher auch jeder anderer Beitragszahler erhält.

Ja. Aber nur weil sie ihren Anspruch nicht in Bosnien durchzusetzen vermag.....

Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 20:47:26:
Die Person erhält jährlich einen Auslandskrankenschein welchen Sie vor Ort bei einem Verbindungsbüro einreicht und dann eine Bescheinigung erhält, das Sie Anspruch auf medizinische Behandlungen hat. Das ist das selbe was auch jeder andere erhalten würde, welcher mit einem Auslandskrankenschein nach Bosnien und Herzegowina reist.

Klingt für mich als würde da was schief laufen.

Joco80 schrieb am 11.08.2016 um 20:47:26:
Aber die Diskussion um die Krankenkasse, ist eigentlich am Thema vorbei. Es ging mir eigentlich nur darum zu erfahren, ob die Person wegen der Krankenkasse ein Anrecht darauf hat nach Deutschland zu reisen. Das es ein Visum zur medizinischen Behandlung gibt war mir nicht bekannt. Dass wäre denke ich mal ein guter Ansatzpunkt.

Da hast du Recht.

Und darum bin ich auch hiermit raus Smiley. Es ist ja alles gesagt worden.
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Antwort #27 - 11.08.2016 um 21:02:36
 
Aras schrieb am 11.08.2016 um 19:45:55:
Erklär mal bitte mehr. Ich möchte wissen wie sich das positiv auswirkt?


Rechtlich wohl garnicht, aber es könnte helfen die Diskussion zu beenden, die sich beginnt im Kreise zu drehen.
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Antwort #28 - 11.08.2016 um 21:05:34
 
Zitat:
Wohnen Sie in Bosnien-Herzegowina, sind Sie in der
deutschen Pflegeversicherung nicht pflichtversichert.



Quelle:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_bro...

Ende?
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Antwort #29 - 11.08.2016 um 21:08:47
 
Ja, perfekt.

Dann ist ja auch geklärt dass die Freundin des TE sowieso keine Ansprüche wegen Pflegebedürftigkeit geltend machen kann, andere ärztliche Leistungen gibt es in Bosnien, damit dürfte die Eingangsfrage abschließend geklärt sein.
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