Ich hab bißchen recherchiert:
- Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland Nr. 80/1999 vom 27. 9. 1999 Thema: "Durchführung des Abkommens in bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien und Bosnien-Herzegowina"
- LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2007 - L 4 KR 78/04
- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2009 - L 16 KR 50/06
- LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2015 - L 5 P 26/12
- LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2015 - L 5 KR 73/12
- LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2007 - L 4 KR 78/04
Vielleicht findest du da was.
Zitat:Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kroatien, Mazedonien, der Türkei oder Tunesien kann es aufgrund der deutschen Rente/des deutschen Rentenantrages zur Versicherungspflicht in der deutschen KVdR (nicht hingegen in der sozialen Pflegeversicherung) kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorversicherungszeit erfüllt ist (vgl. A I 3.3.4 Buchst. b) und allein eine deutsche Rente bezogen wird.
Wenn du schreibst, dass die Frau von Zeiten der Bosnienkrise bis zur Jahrtausendwende in Deutschland lebte und hier auch arbeitete und dadurch eine Rente erhalten hat, dann kriegt sie doch auch nur eine Rente von geschätzten 480 € (1992 - 2000 => 8 Jahre. 2 Rentenpunkte pro Jahr => 16 Rentenpunkte). Und das auch nur, wenn sie stets spitzenmäßig verdient hat.
Zitat:Besteht hingegen auch Anspruch auf eine Rente des ausländischen Wohnstaats, oder wird im Wohnstaat eine Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt, die dort zu einem Anspruch auf Leistungen bei Krankheit führt, kommt es nicht zur deutschen KVdR.
D.h. deine Freundin hat nie in Jugoslawien gearbeitet?