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Als EU- Bürger Ehefrau aus Pakistan nach Deutschland holen (Gelesen: 24.762 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.08.2016 um 10:25:47
 
Hallo,

bin neu hier im Forum und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich (m) bin britische Staatsbürger und lebe schon seit mehr 25 Jahren hier in Deutschland. Nun habe ich in Pakistan geheiratet und würde gerne meine Ehefrau nach Deutschland holen.

Wie muss man da vorgehen? Muss der Visumsantrag mit der Heiratsurkunde, ID Karte und Ausweiß der Ehefrau bei der deutschen Botschaft in Pakistan gestellt werden?

Oder muss ich hier auch in Deutschland irgendeinen Antrag stellen? Und welche Voraussetzungen müssen hier von meiner Seite erfüllt sein?

Eine wichtige Frage noch: Braucht meine Ehefrau den Sprachnachweis? Ich habe auf unterschiedlichen Seiten im Internet gelesen, dass der Sprachtest entbehrlich ist, falls der Ehegatte die Stattsangehörigkeit eines anderen EU-Staates hat.

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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.08.2016 um 10:34:02
 
Hier werden alle deine Fragen beantwortet:

http://www.pakistan.diplo.de/fz
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Aras
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Antwort #2 - 02.08.2016 um 10:54:36
 
Okotamy, dann am besten gleich info4alien schließen und auf Google verweisen. zumal dein Link sogar nicht passt.



Sprachnachweis darf nicht gefordert werden.
Deine Frau hat Anspruch auf ein einen zeitnahen Termin und eine schnelle Bearbeitung(idR 15 Tage!). Sie muss einfach ein Einreisevisum mit dem Formular für Schengenvisa beantragen und alle Fragen des Formulars, die mit * markiert sind, müssen nicht beantwortet werden. Du bist da die Referenzperson. Also deutsche Meldebescheinigung und Kopie deines Passes und/oder Kopie deiner Daueraufenthaltsbescheinigung deiner Frau geben. Deine Frau muss dann eure Heiratsurkunde mit einreichen.

http://www.asuncion.diplo.de/contentblob/2203894/Daten/356992/AntragsformularSch...

Das Visum muss kostenlos erteilt werden... also nix mit 60 €
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Antwort #3 - 02.08.2016 um 11:03:55
 
Verstehe ich nicht. Ich als Ratsuchender würde mich zu allererst bei der zuständigen Behörde selber informieren und falls dann noch Unklarheiten sind, gezielt Nachfragen.
Vielleicht war diese Webseite dem TE bisher unbekannt, und die gestellten Fragen und auch weitere Informationen zum Prozedere FZF sind dort beantwortet.

Es steht alles dort, ebenfalls dass für FZF zu EU-Ausländer kein Sprachnachweis nötig ist.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.08.2016 um 11:15:42
 
Danke euch erstmal für die Hilfe.

Noch eine gezielte Frage: Wie hoch muss mein Einkommen mindestens sein, damit das Visum erteilt wird?

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Antwort #5 - 02.08.2016 um 11:18:56
 
Dein Einkommen ist egal.

Okatomy, die Seite ist nicht vollständig und auch nicht komplett richtig. 6 Monate für ein Einreisevisum?
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Antwort #6 - 02.08.2016 um 11:22:20
 
P.S. Aras, du empfiehlst ja quasi die Einrese mittels Schengenvisum welches für Besuche , Geschäftsreisen usw. vorgesehen ist und eine Rückkehr ins Heimantland nach Visumablauf vorsieht.

Das Ziel seiner Frau ist aber ja hier einen Daueraufenthalt zu begründen. So habe ich es zumindest verstanden.

Inwiefern soll das Vorgehen zulässig sein?
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Antwort #7 - 02.08.2016 um 11:31:38
 
Lies Teil III des Schengener Visahandbuchs. Speziell den Abschnitt wo erklärt wird, dass RL 2004/38/EG als ein Lex specialis der VO(EG) 810/2009 betrachtet werden muss und man Einreisevisa gemäß Artikel 5 der RL 2004/38/EG auf den Visamarken der VO (EG) 810/2009 erteilt.

Es ist also kein Schengenvisum des Typ C auch wenn es wie eins aussieht. In den Anmerkungen steht dann sinngemäß: "Angehöriger eines Unionsbürger". Bei einem Typ-C steht ja bspw. dort "für touristische Zwecke/Erwerbstätigkeit nicht erlaubt". Ein Angehöriger eines Unionsbürgers hat aber Arbeitserlaubnis...

Also: Schengener Visumhandbuch Teil III. Da steht alles geschrieben.

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Antwort #8 - 02.08.2016 um 11:41:04
 
ok ich denke die deutschen Behörden hätten das dennoch lieber anders gehabt und würden die Vorgehensweise laut meinem Link bevorzugen.

Ich vermute der TE sollte sich dann mit deiner Vorgehensweise schon mal auf Diskussionen mit der ABH (wenn die Frau hier ist)  und dem AA einstellen?
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Antwort #9 - 02.08.2016 um 11:42:21
 
@okatomy

Das Thema D Visum für FZF fällt ja schon auch deshalb flach, weil bei der FZF die ABH beteiligt ist, was aber hier nicht der Fall ist. Somit kommt als Einreisevisum nur ein Schengen Visum in Frage.

Was den Behörden lieber ist, ist nicht relevant.

Nochmals zum Verständnis: Die ABH ist in diesem Verfahren nicht beteiligt!!!
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Antwort #10 - 02.08.2016 um 13:45:56
 
Die verlinkte Webseite der deutschen Vertretung in Pakistan enthält die Information, dass kein Sprachnachweis nötig ist bei "...Antragstellern, die einen Familiennachzug zu in Deutschland lebenden (nicht deutschen) EU-Bürgern beantragen" und "Falls Sie zu einem/r deutschen Staatsangehörigen oder einem/r Staatsangehörigen der Europäischen Union übersiedeln wollen, werden keine Visagebühren erhoben."

Nur das mit der angegebenen Bearbeitungszeit von 6 Monaten ist bei Familiennachzug zum EU Bürger absolut inakzeptabel, ihr könnt euch deswegen beschweren und darauf bestehen, dass das Visum unverzüglich ausgestellt wird. Wenn das Visum nicht rasch ausgestellt wird, solltet ihr euch über die Auslandsvertretung beschweren über diesen Link:
http://ec.europa.eu/eu-rights/enquiry-complaint-form/home?languageCode=de&origin...
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Antwort #11 - 02.08.2016 um 14:50:02
 
Was nicht klar erklärt wird ist der Fakt, dass der Familienangehörige eines Unionsbürgers nicht zum Beantragen eines D-Visums gezwungen werden darf.
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Antwort #12 - 02.08.2016 um 16:22:51
 
Der Familienangehörige eines EU Bürgers unterliegt erst gar nicht nationalem Aufenthaltsrecht wenn er begleitet oder nachzieht.
Ein Visum Typ-D wäre ein glatter Verstoss gegen EU Recht. Im Visahandbuch des Auswärtigen Amtes ist dieses Verfahren zwar bei geplanten langfristigem Aufenthalt vorgesehen. Das ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit.
Das Schengenvisum Typ-C für den Familienangehörigen eines EU Bürgers wird nur für den Grenzübertritt benötigt. Das Aufenthaltsrecht als solches entsteht direkt aus EU Richtlinie.
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Antwort #13 - 02.08.2016 um 18:42:41
 
Ist im Fall des TS denn keine Urkundenprüfung durchzuführen? Gelten hier andere Regeln um ein Visum zu erteilen, als bei einem deutsch-verheirateten Ausländer?
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Antwort #14 - 02.08.2016 um 19:13:41
 
Wird schwer einen begründeten Ausnahmefall zu konstruieren wenn dieser regelmäßig gefordert wird.
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Antwort #15 - 02.08.2016 um 19:19:24
 
Dann wäre es doch auch verständlich und richtig, wenn die Botschaft die Zeitspanne von 6 Monaten ansetzt, wenn es um die "Visumserteilung" geht.
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Antwort #16 - 02.08.2016 um 19:46:32
 
Und wie ist das mit dem Freizügigkeitsrecht zu vereinbaren? Es soll ja nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als 15 Kalendertage dauern. Wenn aber in jedem Fall begründet wird,dass es ein Ausnahmefall wäre, dann wird das Ganze lächerlich. Da müsste schon argumentiert werden, dass hier mit Betrugsabsicht gehandelt worden wäre.... good luck
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Antwort #17 - 02.08.2016 um 20:02:23
 
Man kann aber die Echtheit einer ausländischen Urkunde nicht mit unterschiedlichen Maßstäben messen. Auf der einen Seite muss ein deutsch-verheirateter eine UP über sich ergehen lassen und ein EU-Bürger wäre davor bewahrt, zumal hier ja dann gar nichts in Sachen Urkunden geprüft wird, d.h. eine ausländische Urkunde kommt ohne Legalisation - weil diese hier nicht mehr gemacht wird - und ohne UP in den deutschen Rechtsverkehr.

Ja, wenn das so einfach ist, kann ein Deutscher seinen Wohnsitz in ein EU-Land verlegen, dann braucht sein ausländischer Ehepartner auch keine UP mehr über sich ergehen lassen.

Zitat:
Es soll ja nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als 15 Kalendertage dauern

Ja, das ist die graue Theorie. Dass die Praxis anders aussieht, siehst du auch anhand der Fälle, wo Deutsche sich mit ihrem noch im Heimatland befindlichen Ehepartnern in einem anderen EU-Land treffen wollen und die jeweilige Botschaft kein Einreisevisum ausstellt.
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Antwort #18 - 02.08.2016 um 20:04:28
 
Ja. Und?
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Antwort #19 - 02.08.2016 um 20:09:05
 
Die Beweislast trägt die jeweilige Behörde. Wenn denen was nicht passt sollen sie halt nachweisen. Arg viel Zeit bleibt dazu aber nicht.
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Antwort #20 - 02.08.2016 um 20:14:56
 
Wieso trägt im Fall des TS die Behörde die Beweislast, dass die Ehe rechtsgültig ist, während bei einem deutsch-verheirateten Ausländer der Deutsche  bzw. der Ausländer die Beweislast trägt, dass seine Ehe rechtsgültig ist?
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Antwort #21 - 02.08.2016 um 20:19:28
 
Der Ausländer muss die nötigen Nachweise vorlegen und die  entsprechenden Kosten zur Beglaubigung und Legalisation selber tragen. Aber die Frage ist, ob der Hokuspokus mit der UP gefordert werden kann. Der Ausländer hat ja die Belege vorgelegt.
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Antwort #22 - 02.08.2016 um 20:25:57
 
... trotzdem erklärt das nicht, dass hier in Sachen UP ein unterschiedlicher Maßstab angesetzt wird, zumal - wie bereits beschrieben - ungeprüfte Dokumente in den deutschen Rechtsverkehr kommen. Das ist m.M. nach gesetzlich nicht gedeckt.
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Antwort #23 - 02.08.2016 um 20:34:50
 
Perspektivwechsel:
Wenn ein Pakistani mit seiner Frau nach Deutschland zu touristischen Zwecken einreisen möchte und darum zwei Schengenvisa beantragt dann muss er ja ausreichende Geldmittel nachweisen. Wenn die Frau nicht arbeitet und darum die Unterhaltspflicht per Heiratsurkunde nachweisen will... stößt dann die Botschaft eine UP an?

Zumal der TE sich ja auch kurzfristig entscheiden kann, dass er in einen anderen Mitgliedsstaat mit seiner Frau ziehen will...
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Antwort #24 - 02.08.2016 um 20:37:52
 
trixie schrieb am 02.08.2016 um 20:25:57:
... trotzdem erklärt das nicht, dass hier in Sachen UP ein unterschiedlicher Maßstab angesetzt wird, zumal - wie bereits beschrieben - ungeprüfte Dokumente in den deutschen Rechtsverkehr kommen. Das ist m.M. nach gesetzlich nicht gedeckt.



Der Hokuspokus mit deutschem Rechtsverkehr interessiert im Bereich EU Recht einfach nicht.
Der Familienangehörige muss mit Belegen nachweisen das er unter die EU Richtlinie fällt. Damit hat es sich.
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Antwort #25 - 02.08.2016 um 20:43:02
 
trixie schrieb am 02.08.2016 um 20:14:56:
Wieso trägt im Fall des TS die Behörde die Beweislast, dass die Ehe rechtsgültig ist,


tut sie ja auch nicht.
Wenn man aber davon ausgeht, dass die Ehe ungültig ist, dann sollte man das belegen. Und der AST wird nicht davon ausgehen Smiley

trixie schrieb am 02.08.2016 um 20:14:56:
während bei einem deutsch-verheirateten Ausländer der Deutschebzw. der Ausländer die Beweislast trägt, dass seine Ehe rechtsgültig ist? 


weil das eine eine EU Richtlinie ist und das andere ein nationales Gesetz?
warum braucht ein Deutschverheirateter Ausländer A1 und einer, der mit einem EUler verheiratet nicht?

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Antwort #26 - 02.08.2016 um 21:01:39
 
@ARAS

Dein Vergleich mit dem Schengenvisum ist hier leider ein unpassendes Beispiel, weil die Finanzkraft von jeder visumspflichtigen Person nachgewiesen werden muss. Da spielt es somit auch keine Rolle, ob beide verheiratet oder sich unterhaltsverpflichtet sind. Ausserdem weißt du gar nicht, ob sich die Eheleute unterhaltspflichtig sind, mag ja vielleicht auch so etwas wie Eheverträge geben.

@mgb
Wenn nach EU-Recht die deutsche UP nicht gefordert werden kann, kann eine UP bei einem deutsch-verheirateten Ausländer dadurch umgangen werden, wenn der Deutsche seine Ehe im EU-Ausland lebt? Habe ich das so richtig verstanden?

Zitat:
warum braucht ein Deutschverheirateter Ausländer A1 und einer, der mit einem EUler verheiratet nicht?

Dieses Beispiel passt hier m.M. nicht ganz, denn der im Ausland lebende Angehörige Drittländer beruft sich auf seine abgeleitete Freizügigkeit aufgrund der Ehe mit einem EU-Bürger. Und die Ehedokumente müssen einwandfrei sein. Wenn man von einem Land mit unsicheren Urkundenwesen spricht - das kommt ja auch nicht von ungefähr - kann man nicht davon ausgehen, dass die Ehedokumente von EU-Bürger und deren angehörigen ordentlicher sind, als die eines deutsch-verheirateten.


Zitat:
weil das eine eine EU Richtlinie ist und das andere ein nationales Gesetz

... und diese Richtlinie besagt, dass eine Eheurkunde ohne irgendwelche Prüfung, sang- und klanglos von der Botschaft akzeptiert werden muss, so dass auch ein "Ehepaar" angenommen wird, wenn sich bei einer UP herausstellen würde, dass die Ehe rechtsunwirksam ist. Das scheint mir wohl zu einfach, denn ein Land mit unsicheren Urkundenwesen, bleibt es dennoch.
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Antwort #27 - 02.08.2016 um 22:15:15
 
trixie schrieb am 02.08.2016 um 21:01:39:
@ARAS


@mgb
Wenn nach EU-Recht die deutsche UP nicht gefordert werden kann, kann eine UP bei einem deutsch-verheirateten Ausländer dadurch umgangen werden, wenn der Deutsche seine Ehe im EU-Ausland lebt? Habe ich das so richtig verstanden?


Was andere deutsche Behörden/Ämter davon halten ist deren Entscheidung. Wenn beispielsweise das Standesamt bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nach einer Geburt querschiesst, muss halt alles nachgeholt werden.
Eine UP kann auf jeden Fall nicht dazu benutzt werden um die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrecht nach EU Richtlinie  zu verzögern.

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Antwort #28 - 02.08.2016 um 22:22:29
 
mgb schrieb am 02.08.2016 um 22:15:15:
Wenn beispielsweise das Standesamt bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nach einer Geburt querschiesst, muss halt alles nachgeholt werden.

OK!
Und wenn sich dann herausstellt, dass die Ehe nicht der Ortsform entspricht oder gar nicht gültig ist, wäre dann die Ehefrau seit ihrer Ankunft in Deutschland illegal mit den entsprechenden Konsequenzen?


Zitat:
Eine UP kann auf jeden Fall nicht dazu benutzt werden um die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrecht nach EU Richtlinie  zu verzögern

Die UP wird ja nicht dazu benutzt, das Aufenthaltsrecht zu verzögern, sondern dienst dazu Rechtssicherheit zu schaffen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit gegeben sind.

Soll bzw. kann denn die Botschaft eine Eheurkunde aus einem Land, wo Manipulationen an der Tagesordnung sind, einfach ohne irgendetwas durchwinken?
Damit ist dem Betrug Tür und Tor geöffnet.
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Antwort #29 - 02.08.2016 um 23:45:59
 
Naja. Im islamischen Recht ist der Mann zur Leistungspflicht verpflichtet und die Frau zur Gehorsamspflicht. Das kann kein Ehevertrag ändern. Und nach deiner Logik gibt es keine Schengenvisa für Hausfrauen.

Und wenn man will, sollte man als EU-Bürger seine Ehe in seinem Heimatland anerkennen oder registrieren lassen. Die prophylaktische Überprüfung des Familienstandes eines Ausländers ist nicht Aufgabe deutscher Behörden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #30 - 03.08.2016 um 00:18:54
 
Deine vermischenden und verwischenden Antworten bringen nur ein Durcheinander.

Erst schreibst du von 2 pakistanischen Bürgern, jetzt sprichst du von islamischen Recht. Das sind zwei verschiedene Sachverhalte, auch wenn wohl die Mehrheit der Pakistani dem islamischen Glauben angehören, muss aber nicht sein.

Dass eine Hausfrau kein Schengen Visum bekommt habe ich nicht geschrieben, vorallem kommt es immer auf den Zweck des Visums an.

Wenn ein Ausländer von seinem Familienstand etwas ableiten will, muss er diesen m.M. nach nach deutschen Gesetzen nachweisen.
Somit kommt es ja erst zu einer Überprüfung, wenn der Ausländer vom deutschen Staat Rechte begehrt.

Wir wollen aber doch wieder zum Thema des TS kommen. Zwinkernd
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Antwort #31 - 03.08.2016 um 00:33:10
 
Manchmal glaub ich du schreibst nur damit du was geschrieben hast. Hast du auch Argumente?
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Antwort #32 - 03.08.2016 um 00:41:15
 
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STOPP oder es gibt Karten!

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@ TS noch Fragen offen sonst ist hier zu - rum- kleingezeter
braucht/hilft niemand hier
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Antwort #33 - 03.08.2016 um 12:45:50
 
Eine offene Frage bleibt für mich noch:

Wenn ich den Weg hier gehe: http://www.pakistan.diplo.de/fz , dann muss ich ja für meine Frau sorgen können, sprich sie muss krankenversichert sein etc. Die Frage bleibt für mich wie hoch mein Einkommen mindestens sein sollte? Ich habe bis jetzt von 12 bis 1500 alles gehört.
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Antwort #34 - 03.08.2016 um 13:15:27
 
Falls du die Bedingungen dort erfüllen willst (Sie werden ja hier als teilweise rechtswidrig angesehen) darfst du durch den Zuzug deiner Frau keinen Sozialleistungsanspruch haben( ALG2 ) .
Das kannst du mit einem Hartz4 Rechner im Internet prüfen. Das ist auch Wohnortabhängig (Durchnittsmieten)
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Antwort #35 - 03.08.2016 um 13:35:57
 
@okatomy

Mir ist es nicht verständlich, dass du den TS mit Halbwissen verunsicherst.  Ärgerlich  Ärgerlich

Was du schreibst ist einfach falsch und bleibt falsch!!!

Bei einem EU-Bürger gibt es das Thema "Anspruch auf Sozialleistungen" einfach nicht. Sogar der Bezug von aufstockendem ALG II wäre nicht zwangsläufig schädlich.
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Antwort #36 - 03.08.2016 um 13:37:56
 
P.S. Das Formular ist auch nur allgemein.
Beim Zuzug zu einem deutschen Staatsangehörigen wird keine LU-Sicherung gefordert.
Wie es beim Zuzug zum Unionsbürger ist hängt glaube ich von der Aufenthaltsdauer im anderen EU-Land (hier Deutschland) ab.

Edit: Trixie du hast Recht konnte es nicht mehr editieren.
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Antwort #37 - 03.08.2016 um 13:46:57
 
okatomy schrieb am 03.08.2016 um 13:37:56:
Wie es beim Zuzug zum Unionsbürger ist hängt glaube ich von der Aufenthaltsdauer im anderen EU-Land (hier Deutschland) ab.



Wer immer dir dieses gesagt hat, es ist völliger Blödsinn und führt nur dazu, dass die Fragesteller nur unnötig verunsichert werden.

Der Angehörige eines Unionsbürgers ist sogar noch besser gestellt, als ein deutsch-verheirateter Ausländer, d.h. das was von einem deutsch-verheirateten Ausländer nicht gefordert werden darf, darf auch von einem Angehörigen eines EU-Bürgers nicht gefordert werden.
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Antwort #38 - 03.08.2016 um 13:55:20
 
D.h. der EU-Bürger dürfte die Familie in den deutschen Sozialleistungsbezug holen?
ok werde ich mir merken.
Ich hatte es in der Tat schon mal anders gesagt bekommen (Aberkennung der Freizügigkeit).
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Antwort #39 - 03.08.2016 um 14:03:51
 
Deine Aussage stellst du in eine Absolution.
Ich schrieb, dass der Bezug von Sozialleistungen nicht automatisch negativ für die EU-Freizügigkeit sein müssen. Es wird im Einzelfall geprüft. Es hängt u.a. von der Höhe, der Dauer der Leistungen, wie lange man schon in Deutschland lebt, usw. ab.

Bei der Beantragung des "Visums zur FZF" werden Einkommen gar nicht geprüft, da auch die ABH nicht am Verfahren beteiligt ist.

Ob es später einmal wegen übermäßigen Bezug von Sozialleistungen zur Aberkennung der Freizügigkeit kommt, ist zum eine ganz andere Baustelle und dann ist der EU-Ehegatte ja bereits in Deutschland. 
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Antwort #40 - 03.08.2016 um 15:00:22
 
@trixie:
Ich wollte auch schon auf Antwort #34 reagieren.

Als ich sie jedoch ein zweites Mal las, habe ich das unterlassen, denn
okatomy schrieb am 03.08.2016 um 13:15:27:
Falls du die Bedingungen dort erfüllen willst

macht die Folgeaussage zu einer richtigen.

Dass diese Bedingungen hier bereits als nicht für den Fall des TS zutreffend bezeichnet wurden, ging durch den Nebensatz IMHO nicht unter ...
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Antwort #41 - 03.08.2016 um 18:21:09
 
Wenn sich für den Fragesteller eine Frage stellt dann die, warum die deutsche Botschaft in Pakistan Familienangehörige von EU Bürgern zum FZF Verfahren nach nationalem deutschen Recht auffordert.
Das ist schlicht und einfach glatter Rechtsbruch.
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Antwort #42 - 03.08.2016 um 18:58:35
 
mgb schrieb am 03.08.2016 um 18:21:09:
warum die deutsche Botschaft in Pakistan Familienangehörige von EU Bürgern zum FZF Verfahren nach nationalem deutschen Recht auffordert.


tut sie das?
wirklich?
wo hast du das entnommen?

So weit hier bekannt, fragt der TS hier nach und HIER wurde z.T. fälschlicherweise auf die FZF verwiesen.
Die AV in Pakistan wurde m.E. noch gar nicht kontaktiert.

Die Don Quichottes hier werden immer fahrlässiger mit ihren Vorwürfen.
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Antwort #43 - 03.08.2016 um 20:01:34
 
Ein Klick auf den geposteten Link würde reichen.
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Antwort #44 - 03.08.2016 um 20:17:21
 
KOM(2009)  313  endgültig,  Seite  7

Zitat:
Einreisevisa  für  Kurzaufenthalte  sollten  Familienangehörigen  aus  Drittstaaten  so  bald  wie möglich  in  einem  beschleunigten  Verfahren  unentgeltlich  erteilt  werden.  Analog  zu  Artikel 23  des  Visakodexes19  sind  Verzögerungen  von  mehr  als  vier  Wochen  nach  Ansicht  der Kommission  nicht  tragbar.  Die  Behörden  der  Mitgliedstaaten  sollten  die  Familienangehörigen beraten,  welche  Art  von  Visum  sie  beantragen  sollen.  Sie  dürfen  von  ihnen  nicht  verlangen, dass  sie  ein  Langzeitvisum,  eine  Aufenthaltskarte  oder  ein  Visum  zur Familienzusammenführung  beantragen.
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Antwort #45 - 04.08.2016 um 11:40:08
 
Hilfesuchernder schrieb am 02.08.2016 um 10:25:47:
Hallo,

bin neu hier im Forum und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich (m) bin britische Staatsbürger und lebe schon seit mehr 25 Jahren hier in Deutschland. Nun habe ich in Pakistan geheiratet und würde gerne meine Ehefrau nach Deutschland holen.

Wie muss man da vorgehen? Muss der Visumsantrag mit der Heiratsurkunde, ID Karte und Ausweiß der Ehefrau bei der deutschen Botschaft in Pakistan gestellt werden?

Oder muss ich hier auch in Deutschland irgendeinen Antrag stellen? Und welche Voraussetzungen müssen hier von meiner Seite erfüllt sein?

Eine wichtige Frage noch: Braucht meine Ehefrau den Sprachnachweis? Ich habe auf unterschiedlichen Seiten im Internet gelesen, dass der Sprachtest entbehrlich ist, falls der Ehegatte die Stattsangehörigkeit eines anderen EU-Staates hat.


Hallo!

Folgende Vorgehensweise erscheint mir sinnvoll:
1. Dokumente zusammentragen ( http://www.pakistan.diplo.de/fz ) und ggf. übersetzen.
2. Dokumente (Geburtsurkunde und Nikanama) beglaubigen lassen, die Botschaft akzeptiert auch Beglaubigungen vom pakistanischen Außenministerium. Beachte auch, dass statt einem B-Form (wird an über 18-jährige nicht mehr ausgestellt!) auch ein Family Registration Certificate eingereicht werden kann.
3. Termin vereinbaren. Termine werden Montags, gegen 00.00 Uhr MEZ freigeschaltet. Es kann aber auch sein, dass alle Termine belegt sind. Hierzu würde ich dem Bürgerservice des Auswärtigen Amts eine E-Mail schreiben und ihnen deine Situation erklären. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/Krisenreaktionszentrum/Buergerservice/Bue...

Sprachtest ist nicht notwendig.

Falls du weitere Fragen hast, kannst du sie gerne hier oder mir privat stellen.





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Antwort #46 - 04.08.2016 um 16:56:47
 
Hier mal die kopierte Antwort der deutschen Botschaft in Bangkok auf die Anfrage eines britischen Staatsbürgers:

we apologize for the misunderstanding concerning the Visa application for your wife. As a family member of an EU/EEA or CH citizen she can apply for a Schengen Visa free of charge and she only needs to present the following documents:

• One completed visa application
• Valid passport
• 2 biometric passport sized photograph
• Copy of the an EU/EEA or CH citizen citizen’s passport
• Proof of relation to the an EU/EEA or CH citizen
• Signed statement of the an EU/EEA or CH citizen confirming that your most of the time travelling together

There is no need to make an appointment at the Embassy. She could come Monday to Friday between 07:30 and 10:30 to apply for the visa. Please use the attached application form, she don’t have to fill in the with * marked fields.
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Antwort #47 - 08.08.2016 um 22:57:50
 
Danke erstmal für eure Hilfe. Habe mich im Forum bisschen eingelesen in verschiedene Fälle. Also ein dickes Lob was hier geleister wird. Smiley

Ich habe jetzt die deutsche Auslandsvertretung angeschrieben, mal schauen wie lange sie brauchen werden um zu antworten und vor allem hoffe ich das ich es mittels des Schengenvisums klappt. Werde hier berichten, sobald eine Antwort vorliegt.

Eine weitere Frage: Für diese Variante sich ja keine großartigen Nachweise für das Visium notwendig. Aber wie sieht es aus, wenn meine Frau erstmal in Deutschland ist und einen Daueraufenthatstitel will. Wie geht es dann weiter? Was wird dann alles gefodert bzw. an welche Behörde muss man sich dann wenden wenn die AHB nicht in Frage kommt?

MfG
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trixie
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Antwort #48 - 08.08.2016 um 23:06:17
 
Wenn deine Frau in Deutschland ankommt, geht ihr zur ABH oder zum Bürgeramt (hängt von der jeweiligen Stadt ab) und verlangt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, die fünf Jahre gültig ist.

Wenn die Botschaft ohne eine Urkundenprüfung das Visum ausstellt, dürfte m. M. nach keine Behörde diese in Deutschland fordern. Es wäre  ja nicht nachvollziehbar, dass die Botschaft es "erlaubt", dass deine Frau nach Deutschland einreist und eine deutsche Behörde bei einer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass deine Frau hätte doch nicht einreisen dürfen, weil die Ehe nicht rechtsgültig ist oder andere Einreisehindernisse bestehen.
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Antwort #49 - 09.08.2016 um 09:41:10
 
trixie schrieb am 08.08.2016 um 23:06:17:
Wenn die Botschaft ohne eine Urkundenprüfung das Visum ausstellt, dürfte m. M. nach keine Behörde diese in Deutschland fordern


Warum?? Jede deutsche Behörde kann eine UP fordern....ganz besonders, wenn hier mittels Schengenvisa eingereist wird....auch später bei eventuellen Kindern kann es dazu kommen! Als Selbstläufer ohne UP sehe ich das nicht!

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Antwort #50 - 09.08.2016 um 11:24:18
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 09:41:10:
Jede deutsche Behörde kann eine UP fordern....ganz besonders, wenn hier mittels Schengenvisa eingereist wird....auch später bei eventuellen Kindern kann es dazu kommen

Deshalb empfiehlt es sich die Ehe umgehend bei deutschen Standesamt nachregistrieren zu lassen. Dann verfügt man über eine deutsche Urkunde, die von keiner anderen Behörde in Zweifel gezogen wird und von der man in kürzester Zeit beim Standesamt Auszüge/Abschriften erhalten kann.

In manchen Ländern ist es zuweilen überhaupt nicht möglich, eine Abschrift von Urkunden zu erhalten, wenn das zu dokumentierende Ereignis Jahre zurückliegt. Außerdem ist es mit z.T. erheblichen Kosten und längeren Wartezeiten verbunden.
In Deutschland bekommt man eine solche Urkunde beim zuständigen Standesamt (je nach Kundenandrang) meist innerhalb weniger Minuten.
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Antwort #51 - 09.08.2016 um 11:37:41
 
Geht glaub ich garnicht für Unionsbürger. Vielleicht kann er die Ehe in die britischen Register eintragen.
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Antwort #52 - 09.08.2016 um 12:04:37
 
§ 34 Abs. 1 PStG:
"Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. "

Und auch hier wäre eine UP erforderlich, sofern diese nicht bei der Visaerteilung erfolgt ist.
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Antwort #53 - 09.08.2016 um 13:02:35
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 09:41:10:
Warum?? 

... weil wir hier wieder am Anfang der Diskussion stehen, ob bei einen Ehegatten eines Unionsbürgers zur Visumserteilung eine UP verlangt werden darf.

Es wird ja von einigen mit Füssen getreten, dass eine UP, die ja Monate dauern können, nicht mit dem EU-Einreiserecht vereinbar sind.

Auf der anderen Seite wird wieder darauf Bezug genommen, dass jede deutsche Behörde die UP anleiern kann.

Wenn nun die UP das Ergebnis bringt, dass z.B. die Ehe nicht rechtsgültig ist, müßte ja die Ehefrau wieder ausreisen. Diesen umständlichen Verwaltungsweg kann ich mir nicht vorstellen.

Eine UP wird durchgeführt, wenn deutsches Recht betroffen ist, nicht aber bei ausländischem Recht. Beide Personen unterliegen nicht dem deutschen Personenstandsrecht.

@deerhunter
Eine Nachbeurkundung von Personenstandsurkunden ausländischer Bürger ist m.W. gar nicht möglich.
Ich habe auch nie gehört, dass auslands-verheiratete Bürger eine UP in Deutschland machen hätten müssen. Das würde auch die Freizügigkeit einschränken, denn bis zum erwarteten Ergebnis dauert es Monate. Wenn dann der EU-Bürger mit seinem ausländischen Ehegatten in ein anderes Land geht, wäre der ganze Aufwand wieder notwendig, denn eine deutsche UP hat im Ausland keine Rechtskraft.

Wenn man jetzt das Thema UP noch weiter ausbaut, müßten bei allen in Deutschland ankommenden Flüchtlingsfamilien, die aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen kommen, eine UP durchgeführt werden, damit der Nachweis der Ehe und der Abstammung gegeben ist, mal ganz abgesehen von den Kosten, die diese Personen nicht bezahlen können.


P.S.: Es ist schade, dass sich hier keine Experten zu Wort melden und die Frage klären, ob bei einem Drittstaatler aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist, eine UP notwendig wird, wenn dieser in die EU dauerhaft einreisen will.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2016 um 13:16:25 von trixie »  
 
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Antwort #54 - 09.08.2016 um 19:15:19
 
trixie schrieb am 09.08.2016 um 13:02:35:
Wenn nun die UP das Ergebnis bringt, dass z.B. die Ehe nicht rechtsgültig ist, müßte ja die Ehefrau wieder ausreisen. Diesen umständlichen Verwaltungsweg kann ich mir nicht vorstellen.


warum nicht?
wenn die Ehe nicht gültig ist (sic!, d.h. es steht bereits ausser Zweifel, dass die Ehe nicht gültig ist) gibt es keinerlei Voraussetzung für abgeleitete Freizügigkeit.
Dann kann recht schnell eine Ausreiseaufforderung kommen.

Solange aber kein Nachweis vorliegt, dass die Ehe ungültig ist, ist eine Eheurkunde als Grundlage für abgeleitete Freizügigkeit zu akzeptieren.
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Antwort #55 - 09.08.2016 um 19:51:37
 
erne schrieb am 09.08.2016 um 19:15:19:
Solange aber kein Nachweis vorliegt, dass die Ehe ungültig ist, ist eine Eheurkunde als Grundlage für abgeleitete Freizügigkeit zu akzeptieren.

... und was wäre die Rechtsnorm bei EU-Bürgern und deren Ehegatten eine UP zu fordern, während die Botschaft das scheinbar nicht darf?

Wieso sollte hier deutsches Personenstandsrecht zum Tragen kommen, wenn keiner von beiden deutscher Staatsbürger ist?
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Antwort #56 - 09.08.2016 um 19:54:51
 
trixie schrieb am 09.08.2016 um 13:02:35:
P.S.: Es ist schade, dass sich hier keine Experten zu Wort melden und die Frage klären, ob bei einem Drittstaatler aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist, eine UP notwendig wird, wenn dieser in die EU dauerhaft einreisen will.

Welche Rechtsgrundlage sollte es dafür geben?
Im Visahandbuch der EU Kommission unter 3.7 Beweislast steht:

"Ist ein Originaldokument in einer Sprache abgefasst, die die Bediensteten der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht verstehen, oder bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, können die Mitgliedstaaten eine Übersetzung, notarielle Beglaubigung oder
Legalisation des betreffenden Dokuments verlangen."

Die Frage ob dauerhaft oder nicht stellt sich erst gar nicht. Der Familienangehörige unterliegt einfach nicht nationalem Aufenthaltsrecht.

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Antwort #57 - 09.08.2016 um 19:58:53
 
mgb schrieb am 09.08.2016 um 19:54:51:
Die Frage ob dauerhaft oder nicht stellt sich erst gar nicht. Der Familienangehörige unterliegt einfach nicht nationalem Aufenthaltsrecht.

Warum? Du schreibst doch selber

mgb schrieb am 09.08.2016 um 19:54:51:
"Ist ein Originaldokument in einer Sprache abgefasst, die die Bediensteten der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht verstehen, oder bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, können die Mitgliedstaaten eine Übersetzung, notarielle Beglaubigung oder
Legalisation des betreffenden Dokuments verlangen."

Legalisierung gibt es aus Pakistan nicht, also UP....oder???

Gibt es tatsächlich solch eine extreme Inländerdiskriminierung??


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Antwort #58 - 09.08.2016 um 20:08:18
 
Das Problem ist, dass es in Staaten mit unsicherem Urkundenwesen weiterhin klassische Beglaubigungsmöglichkeiten gibt, weil weiterhin andere Staaten Urkunden legalisieren. D.h. eine Legalisation ist nur aufgrund der Einstellung dessen durch die deutsche Botschaft im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt nicht möglich. Apostillierte Urkunden aus bspw. Aserbaidschan oder Indien werden in anderen EU-Staaten akzeptiert.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #59 - 09.08.2016 um 20:08:47
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 19:58:53:
Legalisierung gibt es aus Pakistan nicht, also UP....oder???

... aber vielleicht eine notarielle Beglaubigung.

Warum die UP nicht in das Visahandbuch nicht mit aufgenommen wurde, dürfte sicherlich auch seinen Grund haben, denn Länder mit unsicheren Urkundenwesen gibt es wohl schon länger als das Visahandbuch.

Ich meine, die UP ist eine spezielle Dokumentenprüfung, die seitens deutscher Behörden durchgeführt wird und somit nicht unbedingt gängige Praxis ist. Es gibt Länder in denen deutsche Behörden eine UP fordern, während z. B. österreichische Behörden die Urkunden noch legalisieren.
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Antwort #60 - 09.08.2016 um 20:32:05
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 19:58:53:
Legalisierung gibt es aus Pakistan nicht, also UP....oder???




Wenn das AA bzw. Botschaft eine Beglaubigung aus einem Drittstaat nicht anerkennen will, dann ist das deren Problem.
Der europäische Gesetzgeber macht die Ausübung der Freizügigkeit nicht von Entscheidungen deutscher Behörden abhängig.
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Antwort #61 - 23.08.2016 um 16:43:05
 
Hilfesuchernder schrieb am 08.08.2016 um 22:57:50:
Ich habe jetzt die deutsche Auslandsvertretung angeschrieben, mal schauen wie lange sie brauchen werden um zu antworten und vor allem hoffe ich das ich es mittels des Schengenvisums klappt. Werde hier berichten, sobald eine Antwort vorliegt.



Hallo,

kannst du schon etwas neues Berichten?

Grüße
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Antwort #62 - 21.11.2016 um 15:43:36
 
Hallo nochmal in die Runde,

leider hatte sich bei mir alles hinaus gezögert, nun ist meine Ehefrau dabei die Formulare auszufüllen und ich hätte diesbezüglich paar Fragen. Ich hoffe die kann mir hier jemand beantworten.

Was muss man bei dem Shengen Visa Formular bei Nummern 22, 24 und 25 eintragen:

22. Sollte eigentlich klar sein, dass das kreuzischen bei längerer Aufenthalt kommt, weil sie soll ja langfristig hier bleiben. Richtig?

24. Anzahl der beantragten Einreisen? Einmalig ankreuzen oder? Weil meine Frau soll ja erstmal einmalig einreisen und dann wird ja das Visum verlängert. Ist das richtig, oder soll man hier tatsächlich mehrmalig ankreuzen?

25. Aufenthaltsdauer? Hier bin ich irritiert. Sie soll ja dauerhaft hier bleiben. Aber trägt man da tatsächlich 90 Tage ein? Weil das Visum wird ja erstmal nur für 90 Tage genehmigt oder? Oder was trägt man hier genau ein.

Wäre sehr dankbar, wenn uns jemand in diesem Falle weiterhelfen könnte.
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Antwort #63 - 21.11.2016 um 16:03:43
 
Irgendwie weiß ich nicht wie man den Beitrag editiert. Naja, stelle ich eine weitere Frage halt so:

Online gibt es ja mehrere Versionen den Shengen Visa Formulars. Woher weiß ich denn welches das aktuelleste ist? Ist das auf Seite 1 verlinkte Formular das aktuellste?

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Antwort #64 - 21.11.2016 um 16:19:25
 
Das Schengenformular ist nicht überarbeitet worden. Es gibt nur verschiedene angepasste Varianten von ein und dem selben Formular. Aber das von mir in meinem Beitrag gepostete Formular weicht erheblich von dem richtigen Formular ab.

Verwende lieber dieses Formular:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Download/Visumantragform...

Anzahl der Einreisen kannst du machen wie du willst. Wähle einfach mehrfach aus(Diskriminierungsverbot, da man beim FZF zum Deutschen auch mehrfach zur Einreise erlaubendes Visum erhält). Kannst gerne 90 Tage Aufenthalt eintragen (Diskriminierungsverbot, da man beim FZF zum Deutschen auch 90 Tage gültiges Visum erhält).

Art des Visums ist ne merkwürdige Frage, die eigentlich nicht der Antragsteller zu beantworten hat.
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Antwort #65 - 21.11.2016 um 16:35:14
 
Aras schrieb am 21.11.2016 um 16:19:25:
Das Schengenformular ist nicht überarbeitet worden. Es gibt nur verschiedene angepasste Varianten von ein und dem selben Formular. Aber das von mir in meinem Beitrag gepostete Formular weicht erheblich von dem richtigen Formular ab.

Verwende lieber dieses Formular:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Download/Visumantragform...

Anzahl der Einreisen kannst du machen wie du willst. Wähle einfach mehrfach aus(Diskriminierungsverbot, da man beim FZF zum Deutschen auch mehrfach zur Einreise erlaubendes Visum erhält). Kannst gerne 90 Tage Aufenthalt eintragen (Diskriminierungsverbot, da man beim FZF zum Deutschen auch 90 Tage gültiges Visum erhält).

Art des Visums ist ne merkwürdige Frage, die eigentlich nicht der Antragsteller zu beantworten hat.



Danke dir erstmal für die Antwort.

Habe das Formular überflogen, weicht tatsächlich von dem anderen ab.

Ok, bei Nr. 25 (Dauer des geplanten Aufenthalts) kann man ja 90 Tage eintragen (obwohl sie ja dauerthaft hier bleiben soll).

Aber nun stellt sich die Frage bei den Nummer 29 und 30, was man da eintragen soll. Weil das kann man ja gar nicht wissen.

29: Geplantes Ankuftsdatum im Schengen Raum?
30: Geplantes Abreisedatum aus dem Schengen Raum?

29 kann man ja gar nicht wissen. Man kann da ja schlecht reinschreiben, wenn Visum erteilt ist.
Und bei 30 halt gar nicht, weil sie ja hier bleiben soll.

Irgendwie schon merkwürdig das ganze.

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Antwort #66 - 21.11.2016 um 16:48:51
 
Schreib einfach rein:

29: zeitnah
30: nicht geplant.

mach dir keine zu großen Gedanken. Das ist nur ein Formular.

Hab wegen dem angesprochenen Formular beim AA angefragt.
https://fragdenstaat.de/anfrage/abweichendes-schengen-formular/
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Antwort #67 - 06.12.2016 um 07:08:34
 
Liebe Forumsmitglieder/inen,

ich brauche dringend eure hilfe.

Meine Frau wollte jetzt einen Termin bei der Botschaft vereinbaren und die haben ihr gesagt, sie soll unbedingt folgende Dokumente mitbringen, die hier aufgelistet sind.

http://www.pakistan.diplo.de/Vertretung/pakistan/en/06Legal/2__visa__longterm/1_...

Ist das wirklich richtig? Ich bin davon ausgegangen, dass sie als Ehefrau eines EU Bürgers das Recht auf ein Schengenvisum hätte. Was soll ich bzw. meine Frau denen antworten, dass sie als Ehefrau eines EU Bürgers das Recht auf ein Schengenvisum hat und die Dokumente nicht alle erforderlich sein dürfen? In der Nachfrage steht auch, dass die meinen Arbeitsvertrag etc. brauchen.

Bin überrascht und verzweifelt zugleich. Denn sollte das alles stimmen, wovon ich halt nicht ausgegangen bin, würde es alles hinauszögern.

Liebe Grüße
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Antwort #68 - 06.12.2016 um 08:34:52
 

Auf jeder Seite zur Thema Familienzusammenführung im Falle eines EU Bürgers steht auch, dass das EU Recht Anwendung findet und nicht das deutsche FZF Gesetz.

Normalerweise können die das doch nicht erst meinen.
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Antwort #69 - 06.12.2016 um 09:04:19
 
Deine Frau braucht keinen Termin. Sie geht direkt zur Botschaft und sagt dass sie Ehefrau eines Unionsbürgers ist und zu diesem nach Deutschland ziehen will. Sie wird dann hoffentlich eingelassen und muss dann von der Botschaft direkt beraten werden und die nötigen Dokumente besprochen werden.
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Antwort #70 - 06.12.2016 um 09:10:50
 
Aras schrieb am 06.12.2016 um 09:04:19:
Deine Frau braucht keinen Termin. Sie geht direkt zur Botschaft und sagt dass sie Ehefrau eines Unionsbürgers ist und zu diesem nach Deutschland ziehen will. Sie wird dann hoffentlich eingelassen und muss dann von der Botschaft direkt beraten werden und die nötigen Dokumente besprochen werden. 



Also auf der Website steht ja, dass auch Angehörige eines Unionsbürgers einen Termin brauchen, der dann kurzfristig arrangiert wird. 

Ohne Termin wird sie höchstwahrscheinlich gar nicht reingelassen.

Ich bzw. meine Frau wird die jetzt mal anschreiben, dass diese Prozedere, welches im Link steht mit den ganzen Unterlagen, nur für deutsche Stattsangehörige gilt. Und sie hätte ja ein Recht auf eine FZF nach EU Recht bzw. Schengen Visum. Mal schauen, was die dann antworten.
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Antwort #71 - 06.12.2016 um 13:39:19
 

'Komischer' Kontakt mit der Botschaft muss ich sagen. Augenrollen

Beantworten keine einzige meiner Fragen, stattdessen wird einfach diesen Formular geschickt, was man ausgefüllt mitbringen soll.

http://www.pakistan.diplo.de/contentblob/2991236/Daten/55423/Antrag_Familienzusa...

Da werden viele Sachen aufgeführt, von denen ich als EU Bürger ausgegangen bin, dass man die gar nicht erwähnen braucht, wie z.B. aus welchen Mitteln wird der Lebensunterhalt in Deutschland bestritten etc.
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Antwort #72 - 06.12.2016 um 14:04:47
 
Antrag für eine Aufenthaltsgenehmigung????

Schreib doch mal ans Referat 509 des Auswärtigen Amtes und frag was dass denn bitte soll. Also wenn du konkret auf Freizügigkeitsrecht hinweist und man euch kein Termin gibt und falsche Formulare zuschickt.

509-R1@diplo.de

Bzw. beim Auswärtigen Amt direkt anrufen.

aus dem Organigramm:
Zentrale: (030) 5000-0
Ref. 509 Leiter Herr G. (030) 5000 2737
glaub Sekretariat (030) 5000 2747
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« Zuletzt geändert: 14.01.2017 um 00:20:33 von Mick » 
Grund: Echtnamen entfernt. 

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Antwort #73 - 06.12.2016 um 14:23:08
 

Leider nur bis 12 Uhr telefonisch erreichbar gewesen. Muss jetzt wohl Freitag da anrufen bzw. gleich mal per Mail versuchen, dass zu klären.

Aber ich frage mich ernsthaft, ob die in der Botschaft das nicht wissen oder das so gewollt ist, dass es auf diesen Weg durchgeführt wird.
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Antwort #74 - 08.12.2016 um 01:55:24
 
Guten Abend,

ich habe mal eine Frage bezüglich der FZF Formulare. Bei Punkt 25 soll man angeben:

Beabsichtige Dauer des Aufenthalts in Deutschland?  von ... bis ....

ok, ich muss die Frage nochmal ändern. Man muss tatsächlich ein Datum eintragen.

Nun meine Frage, was ich angemessen für die Bearbeitung. 1 Monat? Schwer zu sagen, wenn man damit vorher nie zu tun hatte.
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« Zuletzt geändert: 08.12.2016 um 02:10:05 von Hilfesuchernder »  
 
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Antwort #75 - 08.12.2016 um 02:15:04
 

Also so einen Link habe ich für die pakistanische seite leider nicht gefunden.

http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/06-stpe/visa/formulare/ausfu...

Aber ich gehe davon aus, dass die gleichen Bedingungen gelten. Also MUSS man die Formulare auf Deutsch ausfüllen. Schon lustig, wenn der Antragsteller überhaupt kein Deutsch kann.^^
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Antwort #76 - 08.12.2016 um 04:02:47
 

Ok, eine letzte Frage habe noch:

Was trage ich bei *Ich beantrage die Aufenthaltsgehmigung für...* ein? 90 Tage oder unbefristet?
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Antwort #77 - 08.12.2016 um 05:51:38
 
Hilfesuchernder schrieb am 06.12.2016 um 14:23:08:
Aber ich frage mich ernsthaft, ob die in der Botschaft das nicht wissen oder das so gewollt ist, dass es auf diesen Weg durchgeführt wird. 


Nein, die wollen deine Frau in ein FZF Verfahren pressen. Gibt sie das FZF Formular und die Unterlagen ab, wird die AV ein FZF Verfahren machen. Deine Frau ist ist hat zwar angehörige einens Unionsbürgers hat dann aber ein nationales Visum bantragt und wird nach nationalen Regeln behandelt.

Hilfesuchernder schrieb am 08.12.2016 um 04:02:47:
Was trage ich bei *Ich beantrage die Aufenthaltsgehmigung für...* ein? 90 Tage oder unbefristet? 


unbefristet

Unter Bemerkungen eintragen:
Ich beantrage ein einfaches Einreisvisum nach Viskodex, da ich Ehefrau eines EU-Bürgers bin und damit abgeleitete EU-Feizügigkeit genieße.
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Antwort #78 - 12.12.2016 um 19:15:10
 
mgb schrieb am 03.08.2016 um 18:21:09:
Wenn sich für den Fragesteller eine Frage stellt dann die, warum die deutsche Botschaft in Pakistan Familienangehörige von EU Bürgern zum FZF Verfahren nach nationalem deutschen Recht auffordert.
Das ist schlicht und einfach glatter Rechtsbruch.


erne schrieb am 03.08.2016 um 18:58:35:
tut sie das?
wirklich?
wo hast du das entnommen?

So weit hier bekannt, fragt der TS hier nach und HIER wurde z.T. fälschlicherweise auf die FZF verwiesen.
Die AV in Pakistan wurde m.E. noch gar nicht kontaktiert.

Die Don Quichottes hier werden immer fahrlässiger mit ihren Vorwürfen.


Um mal 2 Sachen von vor paar Wochen aufzugreifen: Genau das tun sie, trotz meiner Hinweise auf abgeleitete EU Freizügigkeit, da Ehemann EU Bürger etc., wird mir immer noch das Aufenthaltsgenehmigungsformular geschickt.

Ich möchte hier allen und in speziellen Aras für ihre Hilfe bedanken. Meine Frau hat jetzt einen Termin bekommen. Sie wird das Schengen Visa Formular ausgefüllt mitnehmen. Ich hoffe die akzeptieren das und schicken sie nicht zurück, weil sie nicht dieses Aufenthaltsformular mithat. Ich meine die wissen, was das Gesetz her gibt und was nicht und trotzdem schikanieren sie die Leute. Unfassbar.  Ärgerlich

2 Fragen noch:

Soll sie noch einen Brief mitnehmen, in dem steht das sie nur "entry visa" beantragt, da sie abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat? Und das ganze dem Schengen Formular beilegen.

Und, Gott bewahre, aber sollte der Fall eintreten, dass sie es nicht akzeptieren, wie kann ich dann vorgehen? Einen Anwalt nehmen oder würde das alles nur zuweit hinauszögern. Aber das FZF Prozedere würde ich echt nur als letztes in Betracht ziehen. Wieso auf mein Recht verzichten und alles schwer machen!?

Ahso nochwas. Ganz umsonst ist es das doch nicht. Haben auch geschrieben, dass man 300 € mitbringen soll wegen der Urkundenprüfung. Aber die 300 € wären kein Problem, wenn alles gut geht.

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Antwort #79 - 12.12.2016 um 19:39:30
 
Schade, dass ich den Thread jetzt erst lese.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1471870117/15

Er schreibt er da, dass das Auswärtige Amt bzw. die Ausländerbehörde gesagt hat, dass er seine Frau per Schengen Visum nach Deutschland holen kann. Ich würde zu gerne wissen, ob er es bei der deutschen Botschaft beantragt hat und es auch genehmigt wurde.

Aber nächste Woche bin ich eh schlauer und dann werde ich hier berichten.
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Antwort #80 - 09.01.2017 um 17:20:59
 
So ein kurzes Update mit der Bitte mal zu sagen, wie ihr jetzt vorgehen würdet.

Meine Frau hatte mitte Dezember einen Termin bei der Botschaft. Sie hatte alle notwendigen Unerlagen inkusive des Schengen Visum Formular mitgenommen. Sie wurde mehrere Stunden interviewt und man hat die ganze Zeit unter Druck zu setzen, lieber dieses Aufenthatsgenehmigungsformular auszufüllen, da sie sonst wieder zurück kommen müsste etc.  Außerdem gäbe es das EU Recht nicht etc., es gäbe nur das nationale Visum. Es ist so ähnlich abgelaufen, wie ich hier schon mal in einem anderen Thread gelesen hatte.

Meine Frau ist natürlich nicht darauf eingegangen und am ende haben die dann akzeptiert und das Schengen Formular inklusive der notwendigen Dokumente entgegen genommen. Es hieß sie kriegen eine Antwort in 2 Wochen.

Mittlerweile sind mehr als 3 Wochen vergangen und noch absolut keine Antwort erhalten. Habe der Botschaft auch Email geschrieben, aber naürlich antworten die erst gar nicht darauf. Habe jetzt mehrfach mit der Botschaft telefoniert und die wollen einem echt für Dumm verkaufen. Meinen ja es wird 6 - 12 Monate dauern und gebe keinen anderen Weg.

Komme mir echt verarscht vor. kopfhau

Ich habe jetzt vor gleich Solvit zu kontaktieren und mir die Tage einen Anwalt suchen. Ich hoffe Solvit nimmt meinen Fall an.

Das auswärtige Amt habe ich schon per Email kontaktiert, aber leider antworten die auch nicht.

Was würdet ihr mir Raten? Wie sollte ich jetzt vorgehen?
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Antwort #81 - 09.01.2017 um 18:17:52
 
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Antwort #82 - 11.01.2017 um 10:18:24
 
oder Email shreiben

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509-R1@diplo.de
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Antwort #83 - 13.01.2017 um 10:39:37
 
Die Vorgehensweise wird im Visahandbuch des AA vorgegeben.

III. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von
Unionsbürgern
6.4. Erteilungsvoraussetzungen
.
.
Gibt der Familienangehörige jedoch bei Antragstellung bereits einen (nachweisbaren)
längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die
Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen.
.
.
Das Einreisevisum wird als nationales „D“-Visum erteilt. Es wird insbesondere im
Hinblick auf mögliche Grenzkontrollen, durch den Hinweis „Familienangehöriger
eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers“ im Hinweis-/Auflagenfeld des Visumetiketts
kenntlich gemacht (vgl. Anlage 22 Visakodex-Handbuch).
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Antwort #84 - 13.01.2017 um 15:22:54
 
mgb schrieb am 13.01.2017 um 10:39:37:
Gibt der Familienangehörige jedoch bei Antragstellung bereits einen (nachweisbaren)
längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die
Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen.


mgb schrieb am 13.01.2017 um 10:39:37:
Das Einreisevisum wird als nationales „D“-Visum erteilt. 


Gut zu wissen.

Dass das Visum als D-Visum erteilt wird, heißt aber nicht, dass man das D-Visum Formular ausfüllen muss, das im Unterschied zum Schengenvisumformular keine Sternchenfelder hat. Damit wird - mindestens - suggeriert, dass alle diese Angaben Pflichtangaben seien - unter anderem auch Angaben zu Eltern, Kindern, früheren Aufenthalten im Land, dem Beruf, der beabsichtigten Erwerbstätigkeit und dem Lebensunterhalt.

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Antwort #85 - 13.01.2017 um 15:27:45
 
Es ist egal was für ein Buchstabe darauf vermerkt ist. § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU ist eine eigenständige materialrechtliche Grundlage zur Erteilung eines Visums.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #86 - 13.01.2017 um 16:21:41
 
Laut Schengenrecht ist ein Visa typ-d dem nationalen Aufenthaltsrecht vorbehalten.
Der Auszug aus dem Visahandbuch sollte nur den offensichtlichen Rechtsbruch des AA aufzeigen.
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Antwort #87 - 13.01.2017 um 16:48:36
 
mgb schrieb am 13.01.2017 um 16:21:41:
Laut Schengenrecht ist ein Visa typ-d dem nationalen Aufenthaltsrecht vorbehalten.
Der Auszug aus dem Visahandbuch sollte nur den offensichtlichen Rechtsbruch des AA aufzeigen.


Danke, jetzt hab ichs verstanden.

Also hatte ich Recht mit meiner Vermutung, dass die Anweisung vom Auswärtigen Amt kommt. Mit der Beschwerde wendet man sich also an die EU-Kommission. AA wäre offensichtlich sinnlos.
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Antwort #88 - 13.01.2017 um 17:07:20
 
Wir haben noch nicht mal die Rückmeldung des TE.
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Antwort #89 - 13.01.2017 um 22:04:01
 
Also bis jetzt gibt es so gut wie nix neues zu berichten. Also das AA reagiert nicht auf Emails. Glaube mittlerweile, dass da Methode dahinter steckt nicht auf Emails zu antworten, die einem nicht ganz passen.

Telefonisch konnte ich leider nicht Herr G. erreichen. Der soll explizit für sowas zuständig sein (wurde mir zumindest am Telefon gesagt). Werde es auf jeden Fall mal Montag nochmal probieren.

Die restlichen Leute zu denen ich durchgestellt wurde haben und/oder wollten nur wenig aussagekräftiges sagen: 1. Machen Sie es doch am besten so wie es die Botschaft will. Ihr Hauptziel wird doch damit auch erfüllt. 2. Ich müsste das auch mit der Ausländerbehörde klären etc. oder 3. Es waren ja Weihnachten dazwischen, da war sicherlich keiner in der Botschaft, der das bearbeitet. Warten Sie doch die Antwort ab. 

Alles weder Fisch noch Fleisch. Man wird nur hin- und her durchgestellt.

Ich habe festgestellt, dass das AA mir hier kaum weiterhelfen wird. Außer ich erreiche am Montag Herr G. und der redet Tacheles und erzählt mir was Sache ist.
Zu der Ausländerbehörde will ich auch am Montag auch hin. Aber was sollen die mir neues erzählen? Das entscheidene ist ja das die Botschaft überhaupt mal antwortet, egal in welcher Richtung.

Mir konnte leider niemand sagen, wie lange die Botschaft über Weihnachten/Neujahr geschlossen war. Das bis jetzt keine Antwort kam, kann ja mit den Ferien zusammenhängen. Ich hoffe und bete, dass deswegen nächste Woche eine positive Rückmeldung der Botschaft kommt.

Falls bis Mitte/Ende nächster Woche nix kommt, dann bleiben für mich nur 2 Optionen:

1. Solvit kontaktieren, alles schildern und hoffen.
2. mir einen Anwalt suchen, der wirklich ein Experte in der Materie ist. Habe aber die Befürchtung, dass das die ganze Sache in die Länge ziehen könnte und noch länger getrennt von meiner Ehefrau leben muss.




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« Zuletzt geändert: 14.01.2017 um 00:21:14 von Mick » 
Grund: Echtnamen entfernt. 
 
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Antwort #90 - 13.01.2017 um 23:50:52
 
Ja kontaktiere Solvit

Aber Versuche weiterhin Herrn Gr. zu erreichen.

Was soll der Anwalt tun? Ich glaube du verkennst die Lage. Das Auswärtige Amt kannst du erst nach 3 Monaten verklagen. Dann 12 Monate warten bis VG Berlin eine Entscheidung trifft.
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« Zuletzt geändert: 14.01.2017 um 00:21:37 von Mick » 
Grund: Echtnamen entfernt. 

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Mick
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Antwort #91 - 14.01.2017 um 00:23:21
 
Echtnamen sollen im Board vermieden werden. Auch wenn
Herr G. jetzt namentlich auf irgendeiner Webside steht, heißt
das noch lange nicht, dass er damit auf ewig verbreitet sein
möchte.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass 7 Seiten für die rechtlichen
Fragen gereicht haben sollten.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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