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Als EU- Bürger Ehefrau aus Pakistan nach Deutschland holen (Gelesen: 24.483 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 03.08.2016 um 00:18:54
 
Deine vermischenden und verwischenden Antworten bringen nur ein Durcheinander.

Erst schreibst du von 2 pakistanischen Bürgern, jetzt sprichst du von islamischen Recht. Das sind zwei verschiedene Sachverhalte, auch wenn wohl die Mehrheit der Pakistani dem islamischen Glauben angehören, muss aber nicht sein.

Dass eine Hausfrau kein Schengen Visum bekommt habe ich nicht geschrieben, vorallem kommt es immer auf den Zweck des Visums an.

Wenn ein Ausländer von seinem Familienstand etwas ableiten will, muss er diesen m.M. nach nach deutschen Gesetzen nachweisen.
Somit kommt es ja erst zu einer Überprüfung, wenn der Ausländer vom deutschen Staat Rechte begehrt.

Wir wollen aber doch wieder zum Thema des TS kommen. Zwinkernd
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Aras
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Antwort #31 - 03.08.2016 um 00:33:10
 
Manchmal glaub ich du schreibst nur damit du was geschrieben hast. Hast du auch Argumente?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 03.08.2016 um 00:41:15
 
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@ TS noch Fragen offen sonst ist hier zu - rum- kleingezeter
braucht/hilft niemand hier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 03.08.2016 um 12:45:50
 
Eine offene Frage bleibt für mich noch:

Wenn ich den Weg hier gehe: http://www.pakistan.diplo.de/fz , dann muss ich ja für meine Frau sorgen können, sprich sie muss krankenversichert sein etc. Die Frage bleibt für mich wie hoch mein Einkommen mindestens sein sollte? Ich habe bis jetzt von 12 bis 1500 alles gehört.
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Antwort #34 - 03.08.2016 um 13:15:27
 
Falls du die Bedingungen dort erfüllen willst (Sie werden ja hier als teilweise rechtswidrig angesehen) darfst du durch den Zuzug deiner Frau keinen Sozialleistungsanspruch haben( ALG2 ) .
Das kannst du mit einem Hartz4 Rechner im Internet prüfen. Das ist auch Wohnortabhängig (Durchnittsmieten)
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trixie
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Antwort #35 - 03.08.2016 um 13:35:57
 
@okatomy

Mir ist es nicht verständlich, dass du den TS mit Halbwissen verunsicherst.  Ärgerlich  Ärgerlich

Was du schreibst ist einfach falsch und bleibt falsch!!!

Bei einem EU-Bürger gibt es das Thema "Anspruch auf Sozialleistungen" einfach nicht. Sogar der Bezug von aufstockendem ALG II wäre nicht zwangsläufig schädlich.
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Antwort #36 - 03.08.2016 um 13:37:56
 
P.S. Das Formular ist auch nur allgemein.
Beim Zuzug zu einem deutschen Staatsangehörigen wird keine LU-Sicherung gefordert.
Wie es beim Zuzug zum Unionsbürger ist hängt glaube ich von der Aufenthaltsdauer im anderen EU-Land (hier Deutschland) ab.

Edit: Trixie du hast Recht konnte es nicht mehr editieren.
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Antwort #37 - 03.08.2016 um 13:46:57
 
okatomy schrieb am 03.08.2016 um 13:37:56:
Wie es beim Zuzug zum Unionsbürger ist hängt glaube ich von der Aufenthaltsdauer im anderen EU-Land (hier Deutschland) ab.



Wer immer dir dieses gesagt hat, es ist völliger Blödsinn und führt nur dazu, dass die Fragesteller nur unnötig verunsichert werden.

Der Angehörige eines Unionsbürgers ist sogar noch besser gestellt, als ein deutsch-verheirateter Ausländer, d.h. das was von einem deutsch-verheirateten Ausländer nicht gefordert werden darf, darf auch von einem Angehörigen eines EU-Bürgers nicht gefordert werden.
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Antwort #38 - 03.08.2016 um 13:55:20
 
D.h. der EU-Bürger dürfte die Familie in den deutschen Sozialleistungsbezug holen?
ok werde ich mir merken.
Ich hatte es in der Tat schon mal anders gesagt bekommen (Aberkennung der Freizügigkeit).
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Antwort #39 - 03.08.2016 um 14:03:51
 
Deine Aussage stellst du in eine Absolution.
Ich schrieb, dass der Bezug von Sozialleistungen nicht automatisch negativ für die EU-Freizügigkeit sein müssen. Es wird im Einzelfall geprüft. Es hängt u.a. von der Höhe, der Dauer der Leistungen, wie lange man schon in Deutschland lebt, usw. ab.

Bei der Beantragung des "Visums zur FZF" werden Einkommen gar nicht geprüft, da auch die ABH nicht am Verfahren beteiligt ist.

Ob es später einmal wegen übermäßigen Bezug von Sozialleistungen zur Aberkennung der Freizügigkeit kommt, ist zum eine ganz andere Baustelle und dann ist der EU-Ehegatte ja bereits in Deutschland. 
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Antwort #40 - 03.08.2016 um 15:00:22
 
@trixie:
Ich wollte auch schon auf Antwort #34 reagieren.

Als ich sie jedoch ein zweites Mal las, habe ich das unterlassen, denn
okatomy schrieb am 03.08.2016 um 13:15:27:
Falls du die Bedingungen dort erfüllen willst

macht die Folgeaussage zu einer richtigen.

Dass diese Bedingungen hier bereits als nicht für den Fall des TS zutreffend bezeichnet wurden, ging durch den Nebensatz IMHO nicht unter ...
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Antwort #41 - 03.08.2016 um 18:21:09
 
Wenn sich für den Fragesteller eine Frage stellt dann die, warum die deutsche Botschaft in Pakistan Familienangehörige von EU Bürgern zum FZF Verfahren nach nationalem deutschen Recht auffordert.
Das ist schlicht und einfach glatter Rechtsbruch.
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Antwort #42 - 03.08.2016 um 18:58:35
 
mgb schrieb am 03.08.2016 um 18:21:09:
warum die deutsche Botschaft in Pakistan Familienangehörige von EU Bürgern zum FZF Verfahren nach nationalem deutschen Recht auffordert.


tut sie das?
wirklich?
wo hast du das entnommen?

So weit hier bekannt, fragt der TS hier nach und HIER wurde z.T. fälschlicherweise auf die FZF verwiesen.
Die AV in Pakistan wurde m.E. noch gar nicht kontaktiert.

Die Don Quichottes hier werden immer fahrlässiger mit ihren Vorwürfen.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #43 - 03.08.2016 um 20:01:34
 
Ein Klick auf den geposteten Link würde reichen.
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Antwort #44 - 03.08.2016 um 20:17:21
 
KOM(2009)  313  endgültig,  Seite  7

Zitat:
Einreisevisa  für  Kurzaufenthalte  sollten  Familienangehörigen  aus  Drittstaaten  so  bald  wie möglich  in  einem  beschleunigten  Verfahren  unentgeltlich  erteilt  werden.  Analog  zu  Artikel 23  des  Visakodexes19  sind  Verzögerungen  von  mehr  als  vier  Wochen  nach  Ansicht  der Kommission  nicht  tragbar.  Die  Behörden  der  Mitgliedstaaten  sollten  die  Familienangehörigen beraten,  welche  Art  von  Visum  sie  beantragen  sollen.  Sie  dürfen  von  ihnen  nicht  verlangen, dass  sie  ein  Langzeitvisum,  eine  Aufenthaltskarte  oder  ein  Visum  zur Familienzusammenführung  beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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