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Als EU- Bürger Ehefrau aus Pakistan nach Deutschland holen (Gelesen: 24.479 mal)
trixie
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Antwort #15 - 02.08.2016 um 19:19:24
 
Dann wäre es doch auch verständlich und richtig, wenn die Botschaft die Zeitspanne von 6 Monaten ansetzt, wenn es um die "Visumserteilung" geht.
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Antwort #16 - 02.08.2016 um 19:46:32
 
Und wie ist das mit dem Freizügigkeitsrecht zu vereinbaren? Es soll ja nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als 15 Kalendertage dauern. Wenn aber in jedem Fall begründet wird,dass es ein Ausnahmefall wäre, dann wird das Ganze lächerlich. Da müsste schon argumentiert werden, dass hier mit Betrugsabsicht gehandelt worden wäre.... good luck
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 02.08.2016 um 20:02:23
 
Man kann aber die Echtheit einer ausländischen Urkunde nicht mit unterschiedlichen Maßstäben messen. Auf der einen Seite muss ein deutsch-verheirateter eine UP über sich ergehen lassen und ein EU-Bürger wäre davor bewahrt, zumal hier ja dann gar nichts in Sachen Urkunden geprüft wird, d.h. eine ausländische Urkunde kommt ohne Legalisation - weil diese hier nicht mehr gemacht wird - und ohne UP in den deutschen Rechtsverkehr.

Ja, wenn das so einfach ist, kann ein Deutscher seinen Wohnsitz in ein EU-Land verlegen, dann braucht sein ausländischer Ehepartner auch keine UP mehr über sich ergehen lassen.

Zitat:
Es soll ja nur in begründeten Ausnahmefällen mehr als 15 Kalendertage dauern

Ja, das ist die graue Theorie. Dass die Praxis anders aussieht, siehst du auch anhand der Fälle, wo Deutsche sich mit ihrem noch im Heimatland befindlichen Ehepartnern in einem anderen EU-Land treffen wollen und die jeweilige Botschaft kein Einreisevisum ausstellt.
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Antwort #18 - 02.08.2016 um 20:04:28
 
Ja. Und?
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Antwort #19 - 02.08.2016 um 20:09:05
 
Die Beweislast trägt die jeweilige Behörde. Wenn denen was nicht passt sollen sie halt nachweisen. Arg viel Zeit bleibt dazu aber nicht.
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Antwort #20 - 02.08.2016 um 20:14:56
 
Wieso trägt im Fall des TS die Behörde die Beweislast, dass die Ehe rechtsgültig ist, während bei einem deutsch-verheirateten Ausländer der Deutsche  bzw. der Ausländer die Beweislast trägt, dass seine Ehe rechtsgültig ist?
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Antwort #21 - 02.08.2016 um 20:19:28
 
Der Ausländer muss die nötigen Nachweise vorlegen und die  entsprechenden Kosten zur Beglaubigung und Legalisation selber tragen. Aber die Frage ist, ob der Hokuspokus mit der UP gefordert werden kann. Der Ausländer hat ja die Belege vorgelegt.
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Antwort #22 - 02.08.2016 um 20:25:57
 
... trotzdem erklärt das nicht, dass hier in Sachen UP ein unterschiedlicher Maßstab angesetzt wird, zumal - wie bereits beschrieben - ungeprüfte Dokumente in den deutschen Rechtsverkehr kommen. Das ist m.M. nach gesetzlich nicht gedeckt.
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Antwort #23 - 02.08.2016 um 20:34:50
 
Perspektivwechsel:
Wenn ein Pakistani mit seiner Frau nach Deutschland zu touristischen Zwecken einreisen möchte und darum zwei Schengenvisa beantragt dann muss er ja ausreichende Geldmittel nachweisen. Wenn die Frau nicht arbeitet und darum die Unterhaltspflicht per Heiratsurkunde nachweisen will... stößt dann die Botschaft eine UP an?

Zumal der TE sich ja auch kurzfristig entscheiden kann, dass er in einen anderen Mitgliedsstaat mit seiner Frau ziehen will...
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Antwort #24 - 02.08.2016 um 20:37:52
 
trixie schrieb am 02.08.2016 um 20:25:57:
... trotzdem erklärt das nicht, dass hier in Sachen UP ein unterschiedlicher Maßstab angesetzt wird, zumal - wie bereits beschrieben - ungeprüfte Dokumente in den deutschen Rechtsverkehr kommen. Das ist m.M. nach gesetzlich nicht gedeckt.



Der Hokuspokus mit deutschem Rechtsverkehr interessiert im Bereich EU Recht einfach nicht.
Der Familienangehörige muss mit Belegen nachweisen das er unter die EU Richtlinie fällt. Damit hat es sich.
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Antwort #25 - 02.08.2016 um 20:43:02
 
trixie schrieb am 02.08.2016 um 20:14:56:
Wieso trägt im Fall des TS die Behörde die Beweislast, dass die Ehe rechtsgültig ist,


tut sie ja auch nicht.
Wenn man aber davon ausgeht, dass die Ehe ungültig ist, dann sollte man das belegen. Und der AST wird nicht davon ausgehen Smiley

trixie schrieb am 02.08.2016 um 20:14:56:
während bei einem deutsch-verheirateten Ausländer der Deutschebzw. der Ausländer die Beweislast trägt, dass seine Ehe rechtsgültig ist? 


weil das eine eine EU Richtlinie ist und das andere ein nationales Gesetz?
warum braucht ein Deutschverheirateter Ausländer A1 und einer, der mit einem EUler verheiratet nicht?

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Antwort #26 - 02.08.2016 um 21:01:39
 
@ARAS

Dein Vergleich mit dem Schengenvisum ist hier leider ein unpassendes Beispiel, weil die Finanzkraft von jeder visumspflichtigen Person nachgewiesen werden muss. Da spielt es somit auch keine Rolle, ob beide verheiratet oder sich unterhaltsverpflichtet sind. Ausserdem weißt du gar nicht, ob sich die Eheleute unterhaltspflichtig sind, mag ja vielleicht auch so etwas wie Eheverträge geben.

@mgb
Wenn nach EU-Recht die deutsche UP nicht gefordert werden kann, kann eine UP bei einem deutsch-verheirateten Ausländer dadurch umgangen werden, wenn der Deutsche seine Ehe im EU-Ausland lebt? Habe ich das so richtig verstanden?

Zitat:
warum braucht ein Deutschverheirateter Ausländer A1 und einer, der mit einem EUler verheiratet nicht?

Dieses Beispiel passt hier m.M. nicht ganz, denn der im Ausland lebende Angehörige Drittländer beruft sich auf seine abgeleitete Freizügigkeit aufgrund der Ehe mit einem EU-Bürger. Und die Ehedokumente müssen einwandfrei sein. Wenn man von einem Land mit unsicheren Urkundenwesen spricht - das kommt ja auch nicht von ungefähr - kann man nicht davon ausgehen, dass die Ehedokumente von EU-Bürger und deren angehörigen ordentlicher sind, als die eines deutsch-verheirateten.


Zitat:
weil das eine eine EU Richtlinie ist und das andere ein nationales Gesetz

... und diese Richtlinie besagt, dass eine Eheurkunde ohne irgendwelche Prüfung, sang- und klanglos von der Botschaft akzeptiert werden muss, so dass auch ein "Ehepaar" angenommen wird, wenn sich bei einer UP herausstellen würde, dass die Ehe rechtsunwirksam ist. Das scheint mir wohl zu einfach, denn ein Land mit unsicheren Urkundenwesen, bleibt es dennoch.
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Antwort #27 - 02.08.2016 um 22:15:15
 
trixie schrieb am 02.08.2016 um 21:01:39:
@ARAS


@mgb
Wenn nach EU-Recht die deutsche UP nicht gefordert werden kann, kann eine UP bei einem deutsch-verheirateten Ausländer dadurch umgangen werden, wenn der Deutsche seine Ehe im EU-Ausland lebt? Habe ich das so richtig verstanden?


Was andere deutsche Behörden/Ämter davon halten ist deren Entscheidung. Wenn beispielsweise das Standesamt bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nach einer Geburt querschiesst, muss halt alles nachgeholt werden.
Eine UP kann auf jeden Fall nicht dazu benutzt werden um die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrecht nach EU Richtlinie  zu verzögern.

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Antwort #28 - 02.08.2016 um 22:22:29
 
mgb schrieb am 02.08.2016 um 22:15:15:
Wenn beispielsweise das Standesamt bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nach einer Geburt querschiesst, muss halt alles nachgeholt werden.

OK!
Und wenn sich dann herausstellt, dass die Ehe nicht der Ortsform entspricht oder gar nicht gültig ist, wäre dann die Ehefrau seit ihrer Ankunft in Deutschland illegal mit den entsprechenden Konsequenzen?


Zitat:
Eine UP kann auf jeden Fall nicht dazu benutzt werden um die Inanspruchnahme eines Aufenthaltsrecht nach EU Richtlinie  zu verzögern

Die UP wird ja nicht dazu benutzt, das Aufenthaltsrecht zu verzögern, sondern dienst dazu Rechtssicherheit zu schaffen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit gegeben sind.

Soll bzw. kann denn die Botschaft eine Eheurkunde aus einem Land, wo Manipulationen an der Tagesordnung sind, einfach ohne irgendetwas durchwinken?
Damit ist dem Betrug Tür und Tor geöffnet.
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Antwort #29 - 02.08.2016 um 23:45:59
 
Naja. Im islamischen Recht ist der Mann zur Leistungspflicht verpflichtet und die Frau zur Gehorsamspflicht. Das kann kein Ehevertrag ändern. Und nach deiner Logik gibt es keine Schengenvisa für Hausfrauen.

Und wenn man will, sollte man als EU-Bürger seine Ehe in seinem Heimatland anerkennen oder registrieren lassen. Die prophylaktische Überprüfung des Familienstandes eines Ausländers ist nicht Aufgabe deutscher Behörden.
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