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Niederlassungserlaubnis in Gefahr? (Gelesen: 20.923 mal)
okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #60 - 27.08.2016 um 09:54:28
 
Wenn du eine NE hast gilt die unbefristet, nur die Plastikkarte muss mit Passablauf erneurt werden, deshalb das Datum.

Wenn dein Pass abläuft und du einen neuen bekommst, gehst du damit zur ABH und beantragst die "Übertragung" der NE. Kostet ca. 60 Euro, kann aber regional unterschiedlich sein.

Dabei werden die Erteilungsvoraussetzungen nicht ereut geprüft außer dem neuen Pass und der alten NE must du keine Einkommensnachweise oder so mehr bringen !

P.S. Wenn du mindestens einen deutschen Hauptschulabschluss hast reicht das bei einer Einbürgerung als Nachweis für Sprach und Geschichtskenntnisse.
Da unterscheiden sich die Voraussetzungen zu einer NE nicht.
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Auslossersein
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Algerisch
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Antwort #61 - 27.08.2016 um 10:18:20
 
@Okatomy
Ok einfach neuen Pass beantragen. Wenn der fertig ist. Zur ABH gehen und den eAT verlängern + Gebühr zahlen.
Wow dachte man müsste alles wieder nachweisen.

Einbürgerung, wie meinst du das? Einfach hingehen und den Hauptschulabschluss zeigen, das wars?
Kacke, wieso hatte nicht vorher gemacht. Leider besitze ich den nicht.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #62 - 27.08.2016 um 10:28:30
 
Du hattest gesagt du willst dich nicht einbrügern weil du die deutsche Sprache und Gesellschaftskenntnisse nicht lernen möchtest.

Deshalb habe ich gesagt dass wenn du einen Hauptschulabschluss hättest dies als Nachweis dieser Kenntnisse ausreicht, du also keinen Sprach und "Geschichts" Test machen brauchst.

Für eine NE brauchst du auch Kenntnisse in Sprache und Rechts-und Gesellschaftsordnung.

Hast du einen Test über Sprachlevel B1 und "Leben in Deutschland" mal gemacht?

Hast du gar keinen Schulabschluss oder Berufsausbildung?

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Auslossersein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #63 - 27.08.2016 um 10:45:04
 
okatomy schrieb am 27.08.2016 um 10:28:30:
Du hattest gesagt du willst dich nicht einbrügern weil du die deutsche Sprache und Gesellschaftskenntnisse nicht lernen möchtest.

Deshalb habe ich gesagt dass wenn du einen Hauptschulabschluss hättest dies als Nachweis dieser Kenntnisse ausreicht, du also keinen Sprach und "Geschichts" Test machen brauchst.

Für eine NE brauchst du auch Kenntnisse in Sprache und Rechts-und Gesellschaftsordnung.

Hast du einen Test über Sprachlevel B1 und "Leben in Deutschland" mal gemacht?

Hast du gar keinen Schulabschluss oder Berufsausbildung?


Ja besitze alles nicht. Nur aktuell Arbeit und AE, mehr nicht.
Wieso die Fragen?
Wollte nur wissen, wie so ist wenn man NE hätte.

Du bist dir ganz sicher mit der Einbürgerung?
Meine Cousine hat den Hauptschulabschluss Sie ist noch auf der Berufschule, weil Sie keine Arbeit hat. Aber Sie könnte nächste Woche zur ABH gehen, Ticket ziehen und die Einbürgerung beantragen, ja? Das wars? Wow ist ja noch viel einfacher als, was ich mache.

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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #64 - 27.08.2016 um 10:58:59
 
Warst du vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer AE ?
Dann gilt für dich dass du nur auf einfache Art dich mündlich verständigen musst für eine NE.

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html
und
http://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufen...
Punkte 9.2.1.7 und 9.2.1.8

Wegen Einbürgerung
Mit einem Hauptschulabschluss weist man die erforderlichen Kenntnisse in Sprache, Rechts und Gesellschaftsordnung nach.

Damit ertfällt ein B1 Sprach und Leben in Deutschland "Einbürgerungstest"


Andere Voraussetzungen wie LU-Sicherung, Aufenthaltsdauer usw. sind natürlich ebenfalls erforderlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Algerisch
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Antwort #65 - 27.08.2016 um 11:20:56
 
okatomy schrieb am 27.08.2016 um 10:58:59:
Warst du vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer AE ?

Ja.

Danke für die Aufklärung. NE bleibt das Ziel für mich.
Falls den irgendwann mal habe, muss dann immer zur ABH gehen wenn bald abgelaufen ist. Dann den neuen verlängerten Pass vorzeigen + die Gebühren zahlen. So schlimm ist doch nicht. Hauptsache nicht nochmal die Unterlagen zeigen.
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #66 - 27.08.2016 um 11:26:44
 
Ja so ist es. der ABH sagst du dann du willst eine "Übertragung" wegen neuem Pass. Dann wissen die Bescheid.
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Daddy
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Antwort #67 - 13.09.2016 um 21:02:16
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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