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Abmeldung aus Deutschland (Gelesen: 17.208 mal)
sisqonrw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.07.2016 um 17:30:19
 
Hallo,

meine Mutter ist türkische Staatsangehörige. Sie ist Rentner. Sie hat auch eine Bescheinigung vom Ausländeramt, um damit länger als 6 Monate im Ausland bleiben zu können ohne den Aufenthaltstitel zu verlieren zu können.

Sie wollte sich heute ummelden. Mein Bruder ist Umgezogen. Sie war bei Ihm gemeldet. Jetzt wollte Sie sich auf die neue Adresse ummelden. Die haben gesagt, dass Sie länger im Ausland bleibt, daher soll Sie sich abmelden und bei einreise jedes mal anmelden.

Woher kann die Behörde denn wissen wie lange jemand im Ausland ist. Sehen die so etwas?

Ist so was rechtens? Sie möchte sich nicht abmelden allein wegen der Krankenkasse und Rentenkasse.

Hatte jemand so einen ähnlichen Fall. Was empfehlt Ihr uns?

Über eine schnelle Antwort freuen wir uns sehr, da meine Mutter wegfliegt.

Vielen Dank!
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trixie
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Antwort #1 - 14.07.2016 um 17:55:10
 
Scheinanmeldungen sind nach dem neuen Bundesmeldegesetz mit einer Geldbuße versehen.

Wichtig ist, wo deine Mutter wohnt, bzw. wo sie eine Wohnung bezieht. Dazu braucht sie eine Bestätigung des Wohnungsgebers für die Meldebehörde. 

Wenn deine Mutter die Wohnung im Grunde gar nicht bezieht, weil sie jetzt weg fliegt, kann sie sich erst anmelden, wenn sie wieder zurück kommt und die Wohnung bezieht.
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mgb
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Antwort #2 - 14.07.2016 um 20:39:59
 
So einfach ist das auch wieder nicht. Unter der Brücke wird sie gegenwärtig wahrscheinlich nicht wohnen.
Wenn sie Untermieter bei ihrem Sohn ist, dann ist das halt einfach so. Die Frage ist was der Vermieter davon hält.
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trixie
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Antwort #3 - 14.07.2016 um 20:49:40
 
mgb schrieb am 14.07.2016 um 20:39:59:
Wenn sie Untermieter bei ihrem Sohn ist

... dann hat sie auch die Wohnung bezogen und müßte sich entsprechend anmelden, auch wenn sie kurz darauf auf eine längere Auslandsreise geht.
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Antwort #4 - 14.07.2016 um 23:11:18
 
Hallo,

danke für die Antworten.

Mein Bruder hat eine große 90qm Wohnung. Er ist der Eigentümer. Es gibt kein Vermieter. Mein Bruder hat nichts dagegen. Er möchte Sie auch so unterstützen. Unser Vater ist verstorben. Wir möchten auch nicht, dass sie alleine lebt.

Was sollen wir dem Amt sagen, wenn die wieder die Ummeldung nicht machen möchten?
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Antwort #5 - 14.07.2016 um 23:28:37
 
Wenn Dein Bruder Ihr die Vermieterbescheinigung ausstellt dann meldet sie sich damit beim Einwohnermeldeamt (oder wie auch immer das bei euch heißt) an und alles ist in Ordnung. Formular findest Du im www. Die meisten größeren Städte haben ein eigenes Formular. Wenn Deine Stadt keins hat nimmst Du einfach das einer anderen Stadt.
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Antwort #6 - 14.07.2016 um 23:54:28
 
Habe die Vorlage hier

https://is.gd/njGVtz

gefunden. Danke!

Die musst doch jetzt nicht 365 Tage dort wohnen, die kann doch auch für mehrere Monate wo anders leben / Urlaub machen / Kinder besuchen, etc. Die ist halt eine Rentnerin.
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mgb
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Antwort #7 - 15.07.2016 um 00:40:30
 
Deine Mutter kommt ihrer Pflicht nach und meldet ihren Wohnsitzwechsel an.
Ob sie eine vorübergehende Abwesenheit kleiner 12 Monate plant, geht die Meldebehörde nichts an. Die können frühestens nach 12 Monaten daher kommen.


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Antwort #8 - 15.07.2016 um 00:52:42
 
Was genau meinst du mit:

"Die können frühestens nach 12 Monaten daher kommen."

Das mit der Vermieterbescheinigung ist also der beste weg als sich bei Meldeamt, Krankenkasse und Rentenversicherung abzumelden?
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Antwort #9 - 15.07.2016 um 01:27:51
 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)


17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit

Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.
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Antwort #10 - 15.07.2016 um 10:20:14
 
Das hört sich doch sehr gut an.

Mal eine andere Frage. Bekommt das Meldeamt irgendwie mit (z.B. Zoll) wie lange jemand im Ausland war?
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Antwort #11 - 15.07.2016 um 10:23:11
 
Derzeit gibt es keine Ein- und Ausreiseregister. Du musst aber immer damit rechnen, dass ggf. Gestaltungsmissbrauch festgestellt werden könnte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 15.07.2016 um 11:23:31
 
sisqonrw schrieb am 15.07.2016 um 10:20:14:
Bekommt das Meldeamt irgendwie mit (z.B. Zoll) wie lange jemand im Ausland war? 

So weit ich weiß, werden die türkischen Pässe bei der Ein-und Ausreise gestempelt. Somit lässt sich bei der Einreise nach Deutschland vom Bundespolizisten sehr gut feststellen, wie lange jemand in der Türkei war. Irgendwann wird man sich die Frage stellen, ob jemand in Deutschland seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, wenn man nur einen Monat hier ist und dann 11 Monate im Ausland.
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Antwort #13 - 15.07.2016 um 11:26:28
 
Nein unsere Mutter macht die Ummeldung nicht um Steuerliche Vorteile zu bekommen. Definitiv nicht!

Falls mal eine Kontrolle kommen sollte, muss man die reinlassen? Braucht man da keinen Durchsuchungsbefehl von einer Staatsanwaltschaft?
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Antwort #14 - 15.07.2016 um 11:40:07
 
Warum sollte eine Kontrolle kommen?

Im Moment hat deine Mutter doch eine Bestätigung der ABH, dass sie länger als 6 Monate ausserhalb von Deutschland sein darf.

Wenn sie das nächste Mal wieder länger als 6 Monate ausserhalb von Deutschland sein möchte, möge sie sich doch bitte wieder eine Bestätigung von der ABH holen.

Also nicht so viel Fernseh gucken, was Hausdurchsuchungen usw. anbelangt. Zwinkernd
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Antwort #15 - 15.07.2016 um 11:54:56
 
sisqonrw schrieb am 15.07.2016 um 11:26:28:
Braucht man da keinen Durchsuchungsbefehl von einer Staatsanwaltschaft?

Wenn dann braucht es einen Durchsuchungsbeschluss von einem Ermittlungsrichter.

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Antwort #16 - 16.07.2016 um 09:50:29
 
Das Meldeamt meinte nämlich, dass die kommen würden und das wir dann ein Bußgeld zahlen müssten. Die haben so richtig druck und uns richtig Angst gemacht.
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Antwort #17 - 16.07.2016 um 10:21:09
 
Also wenn es um die Zahlung eines Bußgeldes geht, wird sicherlich keine Hausdurchsuchung stattfinden. Dazu müßte erst einmal ein Strafermittlungsverfahren eröffnet werden. Ein Strafermittlungsverfahren wird anhand von Beweisen oder einem sicheren Verdachtsmoment eröffnet. Wie sollte nun die strafbare Handlung deiner Mutter lauten, die ein Zimmer in der Wohnung deines Bruders bewohnt und sich nun auf Reisen befindet?
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Antwort #18 - 16.07.2016 um 23:25:42
 
Die machen richtig Druck und Stress.

Die würden den Reisepass anschauen, etc.

Dürfen die das so einfach? Reisepass anschauen oder die Wohnung betreten und prüfen?
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Antwort #19 - 17.07.2016 um 01:42:16
 
Vielleicht solltest du den Sachbearbeiter mal auf die Verwaltungsvorschrift hinweisen.
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Antwort #20 - 17.07.2016 um 08:28:51
 
sisqonrw schrieb am 16.07.2016 um 23:25:42:
Dürfen die das so einfach? Reisepass anschauen oder die Wohnung betreten und prüfen?


Das Thema Wohnung  betreten ist doch schon geklärt oder nicht?

Wenn deine Mutter sich neu anmeldet, muss sie doch ihren Reisepass vorzeigen. Da könnte dem SB der Meldebehörde doch auffallen, wann und wie lange deine Mutter abwesend war.


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Antwort #21 - 17.07.2016 um 11:11:15
 
Sie kann doch auch Ihren Perso zeigen oder nicht?

Was sagen die Verwaltungsvorschriften genau?
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Antwort #22 - 17.07.2016 um 11:33:04
 
sisqonrw schrieb am 17.07.2016 um 11:11:15:
Sie kann doch auch Ihren Perso zeigen oder nicht?


sisqonrw schrieb am 14.07.2016 um 17:30:19:
meine Mutter ist türkische Staatsangehörige. 

Bei Nicht-EU-Bürgern geht das nicht, da ist der Reisepass und der eAT erforderlich.
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Antwort #23 - 17.07.2016 um 12:25:20
 
sisqonrw schrieb am 17.07.2016 um 11:11:15:
Sie kann doch auch Ihren Perso zeigen oder nicht?

... der gilt nur in der Türkei, aber nicht in Deutschland. Wenn du auf den eAT schaust, ist dort die Passnummer eingetragen, womit du erkennst, dass nur der Pass als Legitimationsdokument anerkannt ist.
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Antwort #24 - 17.07.2016 um 13:29:17
 
Können Türken wie Deutsche nur mit Perso einreisen?
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Antwort #25 - 17.07.2016 um 13:47:16
 
trixie schrieb am 17.07.2016 um 08:28:51:
Das Thema Wohnungbetreten ist doch schon geklärt oder nicht?


So einfach ist das nicht. Der Vermieter hat bei der Sachstandsfeststellung der Meldebehörde eine Mitwirkungspflicht. Und einer Untervermietung an die eigene Mutter in einer 90qm Wohnung riecht, je nach größe der Familie des Vermieters, schon nach eine Scheinanmeldung.

Und die Meldebehörde wird eben dann Ermittlungen einleiten, wie z.B die Nachbarn befragen, ob die Mutter dort bekannt ist. Ggf. wird man das Zimmer der Mutter besichtigen wollen. Eine Ablehnung seitens der Mutter kann dann ggf. gegen sie ausgelegt werden. Es ist hier ein Verwaltungsverfahren und kein Strafverfahren, da kann fehlende Mitwirkung gegen die Beteiligten ausgelegt werden.

Bußgelder könnte es dann gegen den Vermieter und die Mutter geben. Eine Zwangsabmeldung durch die Meldebehörde würde auch der ABH mitgeteilt werden. GGf. widerrufen die dann die Bescheinigung.
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Antwort #26 - 17.07.2016 um 14:42:10
 
Aras schrieb am 17.07.2016 um 13:29:17:
Können Türken wie Deutsche nur mit Perso einreisen?

Wohl kaum, denn Türken sind visumspflichtig und für das Visum ist ein Pass erforderlich.
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Antwort #27 - 17.07.2016 um 15:26:50
 
grisu1000 schrieb am 17.07.2016 um 13:47:16:
Der Vermieter hat bei der Sachstandsfeststellung der Meldebehörde eine Mitwirkungspflicht

Nicht der Vermieter hat eine Mitwirkungspflicht, sondern der Wohnungsgeber, der hier der Bruder des TS ist und eine ETW besitzt.

In den anderen Punkten gebe ich dir durchaus Recht, wie die Behörde ihre Ermittlungen anstellen kann.

Er reicht ja schon aus, dass man die Mutter zur Klärung des Sachverhaltes vorlädt. Erscheint diese nicht, wird eben weiter ermittelt. Wer längere Zeit nicht in seiner Wohnung ist, muß eben dafür Sorge tragen, dass er etwaige Termine durch einen Briefbevollmächtigen zur Kenntnis bekommt. Nicht anders würde es einem deutschen Bürger ergehen, der Terminpost aufgrund von Abwesenheit nicht wahrnehmen kann.

grisu1000 schrieb am 17.07.2016 um 13:47:16:
Bußgelder könnte es dann gegen den Vermieter und die Mutter geben

... hier allerdings gegen den Bruder des TS und gegen die Mutter.
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Antwort #28 - 17.07.2016 um 15:35:10
 
Ist Wohnungsgeber nicht der Eigentümer der Wohnung bzw. der entsprechend bevollmächtigte Hausverwalter?

Sonst könnte man ja die ganze Meldepflicht wieder aushebeln.
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Antwort #29 - 17.07.2016 um 15:53:07
 
Steht hier denn bereits ausser Frage, dass die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat?

Wenn ja, dann machen sich sowohl der Vermieter (Bruder), als auch die Mutter einer ordnungswidrigkeit strafbar, was für beide Parteien mächtig was an Bußgeld kosten kann.
Für die Mutter bei Scheinanmeldung bis zu 1000 Euro, bei Gefälligkeitswohnsitz/ Scheinwohnsitz bis zu 50.000 Euro für den Bruder (sind jetzt natürlich die Maximalwerte).

Was das StGB darüber hinaus noch für die Mutter an Munition in der Tasche hätte,
sisqonrw schrieb am 14.07.2016 um 17:30:19:
Sie möchte sich nicht abmelden allein wegen der Krankenkasse und Rentenkasse.

kann ich nicht beurteilen.

Fakt scheint auf jeden Fall, dass die Behörde die Mutter bereits auf dem Kieker zu haben scheint. Somit ist es durchaus möglich (bei begründetem Verdacht), dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte.

Das bedeutet natürlich nicht, dass gleich 'die Bude gestürmt' wird, jedoch bestünde dann die Erfordernis offen zu legen, wann man sich wo für wie lange aufgehalten hat. Dies beinhaltet auch die Einsicht des Reisepasses.

Jedoch mag ich nochmal betonen: Die Handlungsbefugnis des Meldeamtes ist relativ schmal. Einen Verdacht melden (und der scheint ja zu bestehen) können sie aber durchaus und somit auch Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen.

Ist es denn keine Option, mal offen mit dem Amt zu reden (allein schon wegen der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes) und somit eine eventuelle Ordnungswidrigkeit zu beenden, um mit einem blauen Auge davon zu kommen?
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Antwort #30 - 17.07.2016 um 16:27:58
 
trixie schrieb am 17.07.2016 um 15:26:50:
Nicht der Vermieter hat eine Mitwirkungspflicht,


§19 Abs 5 BMG
Zitat:
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.


Ich sehe das als Mitwirkungspflicht bei der Sachstandsfeststellung durch die Meldebehörde.
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Antwort #31 - 17.07.2016 um 21:44:05
 
"Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro – diese trifft auch den Vermieter".

"Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung (Scheinanmeldung) ausstellt:

Bundesmeldegesetz - neue Pflichten für Vermieter ab November 2015

"Sie haben als Vermieter / Wohnungsgeber eine Mitwirkungspflicht [...]. Danach werden Sie dazu verpflichtet, bei der An- und Abmeldung Ihres Mieters aktiv mitzuwirken und den Ein bzw. Auszug Ihrem Mieter gegenüber binnen 2 Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ihr Mieter muss sich dann innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. abmelden. Wahlweise können Sie als  Wohnungsgeber / Vermieter die Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben [...].

Falls Sie als Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen bzw. die Frist versäumen, wird dies als Ordnungswidrigkeit behandelt und Ihnen droht ein Bußgeld bis 1000 Euro. Sollten Sie als Vermieter aus Gefälligkeit einen Bezug einer Wohnung melden ohne dass tatsächlich ein Einzug stattfand, können sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden."

Ich bleibe dabei: Karten offen aufn Tisch. Die die Behörde eh schon skeptisch ist, wird früher oder später eh was 'offizielles' kommen und bei 'Selbstanzeige' kann i.d.R. von einem geringerem Strafmaß/ Bußgeld gebrauch gemacht werden.

Aber nochmal an den TS: Hast Du Dir mal durchgelesen, wie man einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' definiert und bist Du Dir sicher, dass Deine Mutter diesen in Deutschland nicht hat?
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Antwort #32 - 18.07.2016 um 05:50:40
 
Mojo Jojo schrieb am 17.07.2016 um 15:53:07:
Steht hier denn bereits ausser Frage, dass die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat?

Wenn ja, dann machen sich sowohl der Vermieter (Bruder), als auch die Mutter einer ordnungswidrigkeit strafbar, was für beide Parteien mächtig was an Bußgeld kosten kann.
Für die Mutter bei Scheinanmeldung bis zu 1000 Euro, bei Gefälligkeitswohnsitz/ Scheinwohnsitz bis zu 50.000 Euro für den Bruder (sind jetzt natürlich die Maximalwerte).

Was das StGB darüber hinaus noch für die Mutter an Munition in der Tasche hätte,
kann ich nicht beurteilen.


Zuerstmal sind Aufenthaltsrecht und Bundesmeldegesetz zwei paar Stiefel.
Bei einer Rentnerin nehme ich an sie besitzt eine NE mit Bestätigung des Nichterlöschen bei Auslandsaufenthalt.
Im Bereich Bundesmeldegesetz hat die Mutter einfach ein Recht darauf eine Wohnung zu unterhalten. Eine Abmeldungspflicht tritt frühestens nach 1 Jahr Auslandsaufenthalt ein.
Irgendwas für die Mutter muss in der Wohnung des Sohnes vorhanden sein, wenn sie gegenwärtig dort wohnt.

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Antwort #33 - 18.07.2016 um 13:13:21
 
mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Zuerstmal sind Aufenthaltsrecht und Bundesmeldegesetz zwei paar Stiefel.


Das Aufenthaltsrecht hatte ich nicht im Auge. Es ging mir um die Aussage sisqonrw schrieb am 14.07.2016 um 17:30:19:
Sie möchte sich nicht abmelden allein wegen der Krankenkasse und Rentenkasse.


Ob da zu Unrecht irgendwas bezogen wurde, kann ich, wie bereits gesagt, nicht beurteilen. Es war nur ein zusätzlicher Gedanke von mir.

mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Im Bereich Bundesmeldegesetz hat die Mutter einfach ein Recht darauf eine Wohnung zu unterhalten. Eine Abmeldungspflicht tritt frühestens nach 1 Jahr Auslandsaufenthalt ein.

Irgendwas für die Mutter muss in der Wohnung des Sohnes vorhanden sein, wenn sie gegenwärtig dort wohnt.


Genau dazu müsste der TS nochmal genauere Auskünfte geben, wenn er denn mag, denn das ist der springende Punkt.

Niemand will der Mutter ihr mehr als gutes Recht streitig machen, ihr wohlverdientes Renterleben zu genießen und herumzureisen.

Sollte es jedoch zu einer Ermittlung kommen, und das halte ich nicht für unwahrscheinlich, wird eben genau geguckt, für wie lange die Mutter sich wo aufgehalten hat, ob sie tatsächlich in Deutschland wohnt und ob keine Scheinanmeldung vorliegt.
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Antwort #34 - 18.07.2016 um 18:49:56
 
mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Eine Abmeldungspflicht tritt frühestens nach 1 Jahr Auslandsaufenthalt ein.


Bitte die Rechsquelle.  Im BMG § 17 Abs 2 steht eine Frist von zwei Wochen, wenn man die Wohnung aufgibt.

mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Irgendwas für die Mutter muss in der Wohnung des Sohnes vorhanden sein, wenn sie gegenwärtig dort wohnt.


Nicht irgendwas, als erwachsene Mieterin IMHO ein Zimmer mit Schlafgelegenheit zu Ihrer alleinigen Verfügung.

Mojo Jojo schrieb am 17.07.2016 um 21:44:05:
ber nochmal an den TS: Hast Du Dir mal durchgelesen, wie man einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' definiert und bist Du Dir sicher, dass Deine Mutter diesen in Deutschland nicht hat? 


Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnung und Wohnsitz sind drei verschiedene Dinge, die aber Beziehungen zueinander haben. Beim Bundesmeldegesetz geht es um Wohnung. Sie muss eine Wohnung haben die zu ihrer Verfügung steht.

Bei Sozialversicherung geht es um Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Und bei Wohnsitz ist es strenger geregelt. Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt sein. Eine einfache Meldung und Wohnung gem. BMG ist nicht hinreichend.

Vermutet man eine Scheinanmeldung und es werden Leistungen aus dem Sozialbereich als Wohnsitzinländer bezogen, sind wir im Rahmen des Strafrechts (Betrug). Ja dann kann es IMHO auch eine Hausdurchsuchung enschlißlich Beschlagnahmung von persönlichen Unterlagen zur Feststellung des Wohnsitzes geben.


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Antwort #35 - 18.07.2016 um 19:11:44
 
grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Bitte die Rechsquelle.  Im BMG § 17 Abs 2 steht eine Frist von zwei Wochen, wenn man die Wohnung aufgibt.

Wenn man bewusst die Wohnung aufgibt, dann zwei Wochen. Als Aufgabe der Wohnung gilt auch die geplante Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Wenn man also die Wohnung nicht aufgeben will und nur für 1-11 Monate im Ausland sein will, dann muss man sich nicht abmelden.

grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Nicht irgendwas, als erwachsene Mieterin IMHO ein Zimmer mit Schlafgelegenheit zu Ihrer alleinigen Verfügung.

Muss nicht sein. Man kann auch bspw. einfach auf dem Boden im Wohnzimmer schlafen.

grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Bei Sozialversicherung geht es um Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Und bei Wohnsitz ist es strenger geregelt. Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt sein. Eine einfache Meldung und Wohnung gem. BMG ist nicht hinreichend.

§ 30 SGB I ist aber nicht von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt sondern von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt die Rede. Wobei letzteres weit ausgelegt wird. Bereits ein touristischer Aufenthalt kann zu einem gewöhnlichen Aufenthalt führen (will jetzt aber das jetzt nicht diskutieren, sondern nur als mögliches Extrembeispiel nennen ohne dass es in jedem Fall gilt).

grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Vermutet man eine Scheinanmeldung und es werden Leistungen aus dem Sozialbereich als Wohnsitzinländer bezogen, sind wir im Rahmen des Strafrechts (Betrug). Ja dann kann es IMHO auch eine Hausdurchsuchung enschlißlich Beschlagnahmung von persönlichen Unterlagen zur Feststellung des Wohnsitzes geben.

Da stimm ich zu! Es muss dann aber eben ein Strafantrag von der Ausländerbehörde an die Staatsanwaltschaft gestellt werden, die dann beim Ermittlungsrichter einen Hausdurchsuchungsbeschluss erwirkt. Dann erst gibt es eine Hausdurchsuchung und nicht im Rahmen einer ordnungspolizeilichen Maßnahme.

Zumal Renten doch seit geraumer Zeit abschlagsfrei im Ausland bezogen werden können und aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens Eltern von in Deutschland stammversicherten auch in der Türkei krankenversichert sind.
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Antwort #36 - 18.07.2016 um 20:05:13
 
Aras schrieb am 18.07.2016 um 19:11:44:
enn man also die Wohnung nicht aufgeben will und nur für 1-11 Monate im Ausland sein will, dann muss man sich nicht abmelden. 


Wenn ich ein Wohnung in Deutschland behalte und 10 Jahre im Ausland bin, so bleibe ich angemeldet. Solange ich die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung habe. Sie ist nur eventuell kein Wohnsitz mehr.
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Antwort #37 - 18.07.2016 um 20:10:04
 
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob...


Zitat:
17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern
lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor,
wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung
fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur
Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche
Abwesenheit länger als ein Jahr ist.


Das wurde schonmal von mgb zitiert
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Antwort #38 - 18.07.2016 um 20:59:04
 
grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 20:05:13:
Wenn ich ein Wohnung in Deutschland behalte und 10 Jahre im Ausland bin, so bleibe ich angemeldet. Solange ich die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung habe. Sie ist nur eventuell kein Wohnsitz mehr. 

Wo du gemeldet bist, hast du entweder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz. Eine melderechtliche Anmeldung ohne dass dort ein Wohnsitz begründet wird, gibt es nicht.

Ob man an einem der beiden Wohnsitze seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist wieder eine ganz andere Sache.
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Antwort #39 - 18.07.2016 um 22:36:37
 
Ist ja eine komplexe Sache. Ihr Ehemann ist verstorben. Sie musste in der Türkei einige Sachen deshalb erledigen. Dann hat Sie lange getrauert.
Deshalb hat Sie die Ummeldung erst nach 2-3 Monaten machen wollen, was auch nicht funktioniert hat.

Also wenn Sie alle 11 bis 12 Monate einreist ist alles gut? Das sollte ja kein Problem sein. Dann ist das ja auch im Reisepass vermerkt.

Was ist wenn Sie mal nach 15 Monaten z.B. einreist?

Sie möchte keine Probleme bekommen.

Hätte Sie die gleichen Probleme auch wenn Sie deutsche wäre?

Die andere Option ist, dass Sie sich abmeldet.

Welche Nachteile hätte Sie dadurch?
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Antwort #40 - 18.07.2016 um 22:55:21
 
@TS
Es geht einzig und alleine darum, ob Deine Mutter in Deutschland WOHNT oder ob sie ab und an (alle 10, 12 oder was weiß ich nach wievielen Monaten) nach Deutschland kommt um 'Guten Tag' zu sagen und sich nach 1 Woche wieder verabschiedet für was weiß ich für wieviele Monate.

Es ist nicht sooooo komplex, wenn Du mal die anderen Beiträge durchließt, erfasst und vielleicht auch darauf antwortest.
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Antwort #41 - 18.07.2016 um 23:05:05
 
trixie schrieb am 18.07.2016 um 20:59:04:
Wo du gemeldet bist, hast du entweder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz. Eine melderechtliche Anmeldung ohne dass dort ein Wohnsitz begründet wird, gibt es nicht.


Wo ich gemeldet bin, habe ich eine Wohnung oder Wohnort. Im BMG wird nicht von Wohnsitz gesprochen. Dort ist von Hauptwohnung und Nebenwohnung die Rede. Im Melderegister gibt es den Datensatz Wohnsitz nicht. Das selbst die Behörden dies umgangssprachlich verbuchseln ist eine ander Sache.

Wohnsitz getrennt von Wohnort ist z.B für Soldaten relevant: Für Berufssoldaten ist der Wohnsitz der Standort, dort müssen sie aber keine Wohnung haben, melden sie sich im Nachbarort an, ist dort die Wohnung aber nicht der Wohnsitz.

Deutsche Soldaten im Ausland behalten Ihren Wohsitz in Deutschland, auch wenn sie dort keinen Wohnung haben. (beides § 9 BGB).

Wohnsitz hat Auswirkungen im Steuerrecht, Sozialversicherung usw. Wohnung impliziert meist einen Wohnsitz aber es gibt nicht wenige Ausnahmen. Aber wir schweifen vom Thema der Scheinanmldung ab. Ich bin hier raus.


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Antwort #42 - 18.07.2016 um 23:10:27
 
sisqonrw schrieb am 18.07.2016 um 22:36:37:
Also wenn Sie alle 11 bis 12 Monate einreist ist alles gut?

... dann braucht sie jedes Mal von der ABH eine Bescheinigung, dass die NE nicht nach 6 Monaten erlischt. Irgendwann wird man auch die Frage stellen, ob er gewöhnliche Aufenthalt noch Deutschland ist, denn die NE hat sie bekommen, weil ihr Aufenthalt in Deutschland ist und nicht dafür, dass sie Deutschland nur besuchen möchte.

sisqonrw schrieb am 18.07.2016 um 22:36:37:
Hätte Sie die gleichen Probleme auch wenn Sie deutsche wäre?

Das Melderecht unterscheidet weder nach weiblich oder männlich, auch nicht nach deutsch und nicht deutsch.
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Antwort #43 - 18.07.2016 um 23:50:38
 
Sie hat diese Bescheinigung. Sie kann länger als 6 Monate im Ausland bleiben ohne das die NE erlischt.

Welche Nachteile hätte Sie denn, wenn Sie sich jedesmal ab- und anmeldet?
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Antwort #44 - 19.07.2016 um 00:03:43
 
Wenn sie sich jedesmal an- und abmeldet ist das nur blödsinniger Aufwand.
Bei einer NE gilt die Bestätigung für immer.
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Antwort #45 - 19.07.2016 um 00:24:30
 
Wir wissen echt nicht was wir machen sollen. Ab- und Anmelden ist blödsinniger Aufwand.

Das andere ist zu riskant, weil die mit Busgeldern drohen. Oder man muss alle 11-12 Monate einreisen.

Was sollen wir denn machen? Was rät Ihr uns?
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Antwort #46 - 19.07.2016 um 00:48:56
 
Mojo Jojo schrieb am 18.07.2016 um 22:55:21:
@TS
Es geht einzig und alleine darum, ob Deine Mutter in Deutschland WOHNT oder ob sie ab und an (alle 10, 12 oder was weiß ich nach wievielen Monaten) nach Deutschland kommt um 'Guten Tag' zu sagen und sich nach 1 Woche wieder verabschiedet für was weiß ich für wieviele Monate.



Das Melderecht stellt auf die bereitgehaltene Wohnung bzw. Wohngelegenheit ab und nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt. Es reicht wenn sie einmal im Jahr zum Guten Tag sagen erscheint.


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Antwort #47 - 19.07.2016 um 01:08:46
 
sisqonrw schrieb am 19.07.2016 um 00:24:30:
Was sollen wir denn machen? Was rät Ihr uns?



Wenn deine Mutter gegewärtig bei ihrem Sohn wohnt auf die harte Tour dagegen halten und auf 17.2.2 Verwaltungsvorschrift und §164 StGB hinweisen.
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Antwort #48 - 19.07.2016 um 12:24:18
 
OK Sie sollte ein mal im Jahr einreisen.

Soll Sie jetzt beim Meldeamt auf

Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
und auf
§ 164
Falsche Verdächtigung

den Beamten hinweisen?
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Antwort #49 - 19.07.2016 um 14:04:30
 
sisqonrw schrieb am 19.07.2016 um 00:24:30:
Oder man muss alle 11-12 Monate einreisen.

... was aufenthaltsrechtlich schon massive Probleme bringen wird, denn deine Mutter müßte jedesmal von der ABH eine Bescheinigung bekommen, dass die NE nicht erloschen ist. Da wird man sich dann fragen, ob ihr Aufenthalt nun Deutschland ist, oder sie nur in Deutschland Urlaub macht. Dafür gibt es nämlich keine NE.

Zitat:
OK Sie sollte ein mal im Jahr einreisen.

... und wenn sie dann nach einer Woche wieder für 11 Monate verschwindet, mag das zwar melderechtlich noch passen, aber nicht aufenthaltsrechtlich; siehe oben!
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Antwort #50 - 20.07.2016 um 05:30:55
 
Gilt eine Bescheinigung nach AufenthG §51 Absatz 2 letzter Satz für immer oder nicht.
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Antwort #51 - 20.07.2016 um 06:23:41
 
Der letzte Satz bezieht sich doch auf den vorletzten Satz und da geht es um die Ehe mit einem Deutschen, was im Fall des TS aber nicht der Fall ist.
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Antwort #52 - 20.07.2016 um 06:37:41
 
Bitte den gesamten Absatz lesen. 15 Jahre rechtmässige Aufenthalt ist bei einer türkischen  Rentnerin, die Rente aus der deutschen Rentenversicherung erhält, eher normal.
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Antwort #53 - 20.07.2016 um 12:16:05
 
Das mit den 15 Jahren ist mir durchaus bekannt.
Du setzt aber Sachverhalte voraus, die der TS nicht geschrieben hat. Auch wenn die Mutter Rente (Altersrente, EU-Rente, Witwenrente) bezieht, muss nicht zwingend seit 15 Jahren in Deutschland leben.
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Antwort #54 - 20.07.2016 um 12:41:55
 
Hallo,

meine Mutter hat diese Bescheinigung, um länger als 6 Monate im Ausland bleiben zu dürfen ohne das die NE erlischt. Das hatte ich hier glaube ich 2-3 mal schon geschrieben.

Sie ist seit ca. 1965 hier in Deutschland.
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