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Nach schriftlichem Asylantrag zunächst Duldung erhalten. Welche Rechte? (Gelesen: 2.355 mal)
Themen Beschreibung: Mit 23.1 eingereist und nach Antrag eine Duldung erhalten.
Zeno
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12.07.2016 um 18:17:27
 
Hallo,

welche Rechte haben Personen (syr. 65 jähriges Ehepaar), die nach Deutschland aus humanitären Zwecken mit einem Visum bzw. Mit der Zustimmen der Behörden eingereist sind und kurz vor Ablauf des Aufenthaltes (23.1) einen schriftlichen Asylantrag gestellt haben und jetzt eine Duldung bekommen haben?
Da die Bearbeitung des Asylantrags und die Bestätigung noch Wochen oder Monate dauern kann wurde Ihnen eine Duldung statt einer Aufenthaltsgestattung gegeben.
Haben sie mit dieser Duldung Recht auf finanzielle Unterstützung und auf eine eigene Wohnung wenn bereits das eigene Vermögen weitgehend aufgebraucht wurde? Eine Verpflichtungserklärung besteht nicht. Zurzeit sind sie bei Verwandten untergebracht, die keinen Platz mehr haben weil sie selbst ein Kind erwarten und die Wohnsituation dann so unzumutbar wird.
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Aras
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Antwort #1 - 12.07.2016 um 18:36:59
 
Zur Sachaufklärung verweise ich auf die früheren Threads des TE. Darin wurde diese Frage mehrfach gestellt.

Meines Erachtens besteht Anspruch auf Asylbewerberleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, da die Betroffenen Duldungen gemäß § 60a AufenthG besitzen und sich, Bundesgebiet befinden und keinen gesicherten Lu haben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Zeno
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Antwort #2 - 12.07.2016 um 19:50:05
 
Naja, die Frage mit der Duldung stelle ich zum ersten mal. Das Thema ist aber das gleiche.

Ich habe jetzt gelesen, dass eine Duldung für abgelehnte Asylbewerber vergeben werden. Dies ist aber nicht der Fall. Müsste man dann nicht eher eine Aufenthaltsgestattung bis zum Abschluss des Verfahrens bekommen ?
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Aras
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Antwort #3 - 12.07.2016 um 20:02:19
 
Fakt ist, dass du den konkreten Fall in mehreren Threads bereits dargestellt und mit jedem neuen Thread zersplitterst du die Information. Das hilft natürlich nicht und da hat Reinhards Antwort in einem alten Thread natürlich weiterhin Gültigkeit, das die Informationen komplett geliefert werden sollen und nicht kleckerweise.

Zu deiner Frage bezüglich der Duldung kann ich nicht antworten. Aber im Grunde ist es egal, da die Personen eh nicht abgeschoben werden können.

Fraglich ist aber ob es sinnvoll ist auf den Wohnraummangel hinzuweisen, oder ist das Ziel das Paar in eine Flüchtlingsunterkunft unterzubringen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mojo Jojo
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Antwort #4 - 12.07.2016 um 20:42:02
 
Ganz spontan fällt mir da jetzt die Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 3 -8  AufenthG) ein. Dies würde passen, da der rechtmäßige Aufenthalt des Ehepaares abgelaufen ist, aber nicht abgeschoben werden kann, wegen nicht sicherem Herkunftsstaat.

Das Recht auf finanzielle Unterstützung besteht nicht, aber sehr wohl auf Sachleistungen. Wie was genau umgesetzt wird, hängt sehr vom zuständigen Bundesland ab.

AP ist also die örtlich zuständige Sozial- oder Ausländerbehörde.

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist jedoch auch für jedermann in seiner Vollversion öffentlich einsehbar.

"Folgende Leistungen sind vorgesehen:

Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.

Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann – soweit nötig – abgewichen werden, wenn der Asylbewerber nicht in einer Aufnahmeeinrichtung (Gemeinschaftsunterkunft) untergebracht ist. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer." (Quelle: BAMF)

Also so bald wie möglich melden, dass derzeitiges Obdach in kürze nicht mehr zur Verfügung steht und dann weitersehen, wie wohin verteilt wird. Dies kann das derzeitige Bundesland sein, muss es aber nicht zwingend sein.
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Zeno
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Antwort #5 - 12.07.2016 um 20:44:05
 
Mojo Jojo schrieb am 12.07.2016 um 20:42:02:
Ganz spontan fällt mir da jetzt die Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 3 -8  AufenthG) ein. Dies würde passen, da der rechtmäßige Aufenthalt des Ehepaares abgelaufen ist, aber nicht abgeschoben werden kann, wegen nicht sicherem Herkunftsstaat.

Das Recht auf finanzielle Unterstützung besteht nicht, aber sehr wohl auf Sachleistungen. Wie was genau umgesetzt wird, hängt sehr vom zuständigen Bundesland ab.

AP ist also die örtlich zuständige Sozial- oder Ausländerbehörde.

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist jedoch auch für jedermann in seiner Vollversion öffentlich einsehbar.

"Folgende Leistungen sind vorgesehen:

Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen.

Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereit gestellt. Hiervon kann – soweit nötig – abgewichen werden, wenn der Asylbewerber nicht in einer Aufnahmeeinrichtung (Gemeinschaftsunterkunft) untergebracht ist. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer." (Quelle: BAMF)

Danke!
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