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Mieterhöhung (Gelesen: 9.464 mal)
Lila F.
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08.07.2016 um 14:16:01
 
Unser Vermieter möchte die Miete erhöhen. Als Begründung wurden drei Vergleichswohnungen angeführt, für die eine höhere Miete pro Quadratmeter bezahlt wird (laut Vermieter). Allerdings liegt die Miete, die wir bereits jetzt bezahlen, schon über dem Mietspiegel (Berliner Mietspiegel und kein als wenig aussagekräftig markiertes Feld). Daher gehe ich davon aus, dass es nicht zulässig ist, den Mietspiegel zu ignorieren und stattdessen drei Vergleichswohungen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen. Dabei stütze ich mich auf das Urteil, von dem hier berichtet wird: http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/begruendung-einer-mieterhoeh...

Andererseits gab es in letzter Zeit widersprüchliche Urteile zur Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2013 ein qualifizierter Mietspiegel ist oder nicht (der aktuelle Mietspiegel 2015 ist wohl eine Fortschreibung des Mietspiegels von 2013):
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/pm1520.htm

Weiß vielleicht jemand, woher ich die jeweils genannten Urteile komplett bekommen kann? Ich habe das leider trotz Suche nicht geschafft und will mich bei der Entscheidung, ob ich der Mieterhöhung zustimme oder nicht, ungern nur auf Presseberichte stützen. Zuständig wäre im Übrigen das Amtsgericht Berlin Mitte, von dem ich allerdings keine neueren Urteile gefunden habe. Eine Revision beim Landgericht wäre nicht möglich, wenn ich es richtig verstanden habe, da der Streitwert unter 600 Euro liegt.
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Budweiser
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Antwort #1 - 08.07.2016 um 14:34:19
 
Hier werden Sie geholfen:

http://www.berliner-mieterverein.de/

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Lila F.
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Antwort #2 - 08.07.2016 um 14:37:25
 
Budweiser schrieb am 08.07.2016 um 14:34:19:
Hier werden Sie geholfen:

http://www.berliner-mieterverein.de/


Nur bin ich da leider kein Mitglied und will es auch nicht mehr werden, weil ich voraussichtlich in ein paar Monaten aus Berlin wegziehe (zwei Jahre Mindestmitgliedschaft).
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Aras
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Antwort #3 - 08.07.2016 um 14:44:23
 
In düsseldorf kann man angeblich bei der Wohngeldstelle Mieterhöhungen überprüfen lassen. Vielleicht ist das bei euch in Berlin auch so.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #4 - 08.07.2016 um 15:12:16
 
Wenn Du eh in ein paar Monaten wegziehst würde ich das mit dem Vermieter gleich mitteilen. Zusammen mit dem Verweis auf dieses Urteil, dass der Mietspiegel gilt. Dann wird er es sich überlegen wegen ein paar Monaten mehr Miete die Zustimmung einklagen zu wollen.

Frag das doch mal in einem Rechtsforum bei Mietrecht. Macht mehr Sinn.
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Aras
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Antwort #5 - 08.07.2016 um 15:26:50
 
Stimmt. Wenn du der Mieterhöhung nicht zu stimmst hast du 3 oder 6 monate Zeit zum ausziehen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lila F.
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Antwort #6 - 08.07.2016 um 16:12:05
 
lottchen schrieb am 08.07.2016 um 15:12:16:
Frag das doch mal in einem Rechtsforum bei Mietrecht. Macht mehr Sinn. 


Ja, das werde ich machen.

Aras schrieb am 08.07.2016 um 15:26:50:
Stimmt. Wenn du der Mieterhöhung nicht zu stimmst hast du 3 oder 6 monate Zeit zum ausziehen. 


Man hat ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende der Überlegungsfrist bezüglich der Mieterhöhung, das dann zwei Monate später in Kraft tritt (wir müssten z. B. bis Ende August kündigen und dann bis zum 31.10. ausziehen), die Mieterhöhung tritt dann nicht in Kraft. Wenn wir sicher wüssten, dass wir dann wegziehen, wäre das natürlich wunderbar. Aber das ist eben alles noch nicht ganz klar.
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Alacrity
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Antwort #7 - 11.07.2016 um 02:40:21
 
Das Sonderkündigungsrecht bringt wenig, da du als Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis sowieso jederzeit mit 3 Monaten Kündigungsfrist beenden kannst.

Du kannst dich einfach der Zustimmung enthalten. Der Vermieter könnte dann nach Ablauf der Frist auf die Erteilung der Zustimmung klagen. Wenn du aber klar machst, dass du dich wehren wirst, auf den Mietspiegel hinweist und Vergleichswohnungen mit geringerer Miete benennst und dazu behauptest, dass du sowieso bald ausziehst, wir der Vermieter eventuell auf die Klage verzichten.
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Lila F.
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Antwort #8 - 12.07.2016 um 13:11:52
 
Alacrity schrieb am 11.07.2016 um 02:40:21:
Wenn du aber klar machst, dass du dich wehren wirst, auf den Mietspiegel hinweist und Vergleichswohnungen mit geringerer Miete benennst und dazu behauptest, dass du sowieso bald ausziehst, wir der Vermieter eventuell auf die Klage verzichten. 


Ja, das war auch mein Plan. Ich habe halt nur Bedenken, dass der Vermieter trotzdem klagt und ich am Ende doch verliere und dann die Kosten tragen muss. Aber das Risiko lässt sich wohl nicht vermeiden. Die Anfrage im Mietrechtsforum hat bisher auch nichts gebracht außer dem Tipp, mich an den Mieterverein zu wenden.

Ergänzung: Das Sonderkündigungsrecht bringt den Vorteil, dass man für die Zeit bis zum Auszug dann die Mieterhöhung nicht zahlen muss und der Vermieter dagegen nicht klagen kann. Wenn man die Mieterhöhung ablehnt und dann normal kündigt, kann der Vermieter gegen die Ablehnung der Mieterhöhung klagen (wird dem Vermieter zwar vermutlich zu aufwändig sein, aber es wäre theoretisch möglich).
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lottchen
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Antwort #9 - 12.07.2016 um 16:44:50
 
Lila F. schrieb am 12.07.2016 um 13:11:52:
Die Anfrage im Mietrechtsforum hat bisher auch nichts gebracht außer dem Tipp, mich an den Mieterverein zu wenden.


Meiner persönlichen Meinung nach keine gute Idee.
Frag doch mal bei recht.de unter der Rubrik Mietrecht.
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Antwort #10 - 18.11.2016 um 14:13:59
 
Aras schrieb am 08.07.2016 um 15:26:50:
Stimmt. Wenn du der Mieterhöhung nicht zu stimmst hast du 3 oder 6 monate Zeit zum ausziehen.



Genau das! Ich kann mir schlecht vorstellen das du bei nicht Zustimmung gleich ausziehen sollst. Es gibt ja Kündigungsfristen usw...

Sprich also mit deinem Vermieter und hoffentlich findet ihr eine Lösung.
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Lila F.
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Antwort #11 - 11.01.2017 um 10:40:15
 
Update für Interessierte: Wir konnten uns nicht mit der Vermieterin einigen. Sie hat dann die Zustimmung eingeklagt. Wir haben uns davon nicht beirren lassen und beantragt, die Klage abzuweisen. Heute war die Verhandlung und die Richterin hat angekündigt, dass die Klage in der Tat abgewiesen werden wird, weil der Mietspiegel heranzuziehen ist und nicht die drei Vergleichswohnungen. Es war also richtig, die Mieterhöhung abzulehnen, und ging auch alles gut ohne Anwalt auf unserer Seite. Falls es jemanden interessiert, stelle ich gerne das Urteil zur Verfügung, sobald ich es habe.
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Lila F.
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Antwort #12 - 04.02.2017 um 23:51:40
 
Update: Die Vermieterin hat kurz vor Urteilsverkündung die Klage zurückgezogen. Dem werden wird widersprechen und rechnen damit, dass die Klage dann abgewiesen wird.

Jetzt bleibt noch die Frage, wie wir dann die angefallenen Kosten erstattet bekommen können und welche Kosten überhaupt erstattungsfähig ist. Ich habe es so verstanden, dass wir nach Urteilsverkündung einen Kostenfestsetzungsantrag stellen müssen. Ist das richtig?

Außerdem hätten wir noch Fragen dazu, welche Kosten geltend gemacht werden können, falls sich damit zufällig jemand auskennt:
1. Portokosten: Können hier Kosten für Einschreiben geltend gemacht werden, obwohl theoretisch ja auch ein normaler Brief gereicht hätte?
2. Reisekosten: Ich musste zur Verhandlung von München nach Berlin reisen, da ich in München arbeite. Mein Hauptwohnsitz ist aber in Berlin und ich habe es verpasst, dem Gericht vor der Verhandlung anzuzeigen, dass ich aus München anreisen muss. Muss die Klägerin die Reisekosten trotzdem erstatten?
3. Entschädigung für Zeitversäumnis: Ich habe es so verstanden, dass hier analog § 20 JVEG anzuwenden ist. Ist das korrekt? Außerdem weiß ich nicht, wie ich die Zeitversäumnis berechnen muss. Der Prozess selber hat vielleicht zehn Minuten gedauert, An- und Abreise aus München aber jeweils ca. 6-7 Stunden. Kann ich die Reisezeiten hier mitrechnen (Anreise am Tag vor dem Prozess, Abreise am Prozesstag)?
4. Ist es korrekt, dass ich keine weitere Entschädigung dafür bekommen kann, dass ich einen Tag Urlaub nehmen musste? Mir ist dadurch kein Verdienstausfall entstanden, da es ganz normaler bezahlter Urlaub war, aber es ist doch ärgerlich, dass ich einen Urlaubstag verloren habe, nur weil ich zu Unrecht verklagt wurde.
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Antwort #13 - 05.02.2017 um 04:22:17
 
Hallo,

grundsätzlich nur tatsächlich entstandener Aufwand, auch als Prozesspartei.

Die Zeit ist fortgeschritten, daher nur einen Verweis als Lesestoff mit dort enthaltenen Querverweisen, ab Seite 3, Beitrag #38 ff:

http://www.juraforum.de/forum/t/konkrete-kostenansprueche-ohne-anwalt.169730/3

und einige grundsätzliche Dinge, wenn auch anderer Klagegegenstand:

https://openjur.de/u/690828.html

Soll heißen, m.E.:

1) Nein, sofern nicht Ausfluss des Prozesses selbst,

2) Ja.

3 +4) Bezahlter Urlaub, daher nur i.H.v. 3,50 EUR/Std., §20 JVEG, m.E. inkl. kompletter Reisezeiten.

Gruß

PS: Nicht erstatteter, nachgewiesener Aufwand ist ggf. steuerrechtlich im Rahmen der ESt-Erklärung relevant.

PPS: Beschluss zum eigentlichen Klagegegenstand und Abwicklung der Kostenerstattung wäre für mich als Feedback, gerne auch per PN, von Interesse.
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« Zuletzt geändert: 05.02.2017 um 04:37:21 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #14 - 05.02.2017 um 09:22:11
 
Lila F. schrieb am 04.02.2017 um 23:51:40:
dass wir nach Urteilsverkündung einen Kostenfestsetzungsantrag stellen müssen. Ist das richtig?

Ihr müsst nicht. Aber ihr solltet diesen Antrag stellen, damit die Prozesspartei Vermieterin was lernt ** Ärgerlich
Beantragen könnt ihr, daß alle eure Aufwendungen zu erstatten sind.
Dann wird das Gericht darüber entscheiden.
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