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§25 Abs. 5 (Gelesen: 2.184 mal)
Themen Beschreibung: §25 Abs. 5
d.b.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.07.2016 um 14:18:26
 
Guten Tag,

ich habe folgenden Fall:
Ein junger Mann (15 Jahre), hat einen Aufenthaltstitel nach §25 Abs. 5 seit bereits vier Jahren. Er hat nun ein Kind mit einer Frau (18 Jahre) bekommen, welche als Asylbewerberin abgelehnt ist und zur Ausreise aufgefordert wurde. Vaterschaftsanerkennung etc. wurde gemacht.
Welche Möglichkeiten hat die Frau nun einen regulären Aufenthalt zu bekommen? Beide sind mazedonische Staatsbürger.

Viele Grüße
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Aras
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Antwort #1 - 07.07.2016 um 14:26:29
 
Was sind denn die rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisse des jungen Vaters?

Wenn beide Mazedonen sind, dann ist doch das gemeinsame zusammenleben in Mazedonien möglich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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d.b.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 07.07.2016 um 14:30:57
 
Die Eltern des jungen Vaters haben auch einen Aufenthalt nach §25 Abs.5, somit hat er diesen auch bekommen. Die genauen Ausreisehindernisse der Familie väterlicherseits kenne ich nicht.
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d.b.
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Antwort #3 - 11.07.2016 um 11:19:06
 
Habt ihr einen Lösungsvorschlag?
Wäre nicht auch ein §25/5 für die Mutter möglich?

Wenn ich den Artikel 6 des GGs lesen, steht dies einer Ausweisung der Mutter (egal ob mit oder ohne Kind) im Wege:



(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
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Aras
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Antwort #4 - 11.07.2016 um 12:02:22
 
Im Grunde sind alle drei vollziehbar ausreispflichtig und aus Artikel 6 GG folgt nur dass alle im Grunde nur gleichzeitig abgeschoben werden dürfen. Da könnte tatsächlich § 25 Abs. 5 für die Personen ableitbar sein... solange der Vater auch Ausreisehindernisse hat. Sollte er aber sein Recht verlieren, dann sind alle zur Rückkehr verpflichtet.

Ohne Kind kann die Frau locker abgeschoben werden, da nicht verheiratet.

Was ist denn nun der Grund des Vaters warum er § 25 Abs. 5 hat?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mojo Jojo
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Antwort #5 - 11.07.2016 um 12:13:43
 
d.b. schrieb am 11.07.2016 um 11:19:06:
Wäre nicht auch ein §25/5 für die Mutter möglich?


d.b. schrieb am 07.07.2016 um 14:18:26:
welche als Asylbewerberin abgelehnt ist und zur Ausreise aufgefordert wurde.


Wohl nicht, da:

"Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. [...]"

Eine Berufung auf das GG macht m.M. nach keinen Sinn.  Per se ist es rechtlich ja nicht unmöglich, ein ordnungsgemäßes Zusammenleben herzustellen.

Der junge Mann muss die rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisse, die bei ihm geltend gemacht wurden, doch kennen. 'Ableiten' kann die junge Dame diesen Status nicht.

Es ist dringend davon abzuraten, mit der Ausreiseaufforderung zu spielen.
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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