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Vorgehensweise Antrag Schengenvisum (Gelesen: 3.624 mal)
spweb
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München
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Vorgehensweise Antrag Schengenvisum
24.06.2016 um 22:05:22
 
Hallo,

meine ukrainische Freundin möchte mich und Deutschland für 10 Tage besuchen. Hauptgründe sind Besuch und Touristik.

Im Internet sind viele widersprüchliche Aussagen zu lesen und ich bitte euch meine Fragen zu beantworten.

Antragsformular:
1. Ist es sinnvoller hier das Schengen-Visum-Antragsformular für Besuch oder Touristik zu verwenden?

Verpflichtungserklärung - finanzielle Voraussetzung:
Aufgrund Ihrer finanziellen Situation ist eine Einladung eines finanzstarken Deutschen erforderlich, auch Verpflichtungserklärung genannt). Leider komme ich laut Auskunft der Ausländerbehörde nicht in Betracht, weil mein Nettoeinkommen unter 1200 EUR / Monat ist. Einer meiner finanziell geeigneten Familienangehörigen möchte für mich die Verpflichtungserklärung übernehmen.
2. Ist ein formloses Einladungsschreiben verpflichtend mit der Verpflichtungserklärung zu verfassen, oder reicht die Verpflichtungserklärung aus ?
3. Sollte im formlosen Einladungsschreiben der Grund erwähnt werden, weshalb ausgerechnet einer meiner Familienangehörigen die Verpflichtungserklärung übernimmt, nämlich aufgrund meiner nicht ausreihenden Mindesteinkommens ?
4. Muss das Einladungsschreiben im Original an die Auslandsbehörde, die Botschaft oder der Eingeladenen?

Verpflichtungserklärung - Umfang und Zuständigkeit:
Im Internet sind widersprüchliche Aussagen, daher die Fragen:
5. Muss der Einlader tatsächlich auch den Mietvertrag + Nachweis der Verbindlichkeiten + Nachweis der Krankenversicherung vorlegen? (diese Information habe ich aus http://goo.gl/6RbE9h )

Flugreservierung nachweisen:
6. Die deutsche Botschaft erwartet, dass mit Antragsstellung bereits eine Reservierungsbestätigung des Verkehrsmittels für Hin- und Rückreise. Wie kann die Flug-, Bus- oder Bahnreise bereits nur reserviert werden für den Zeitraum der Antragsstellung, also mehrere Wochen ?? (Info laut Botschaft hier: http://goo.gl/hsLlnk )

Bitte um Hilfe! Danke
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« Zuletzt geändert: 24.06.2016 um 22:16:57 von spweb »  
 
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.06.2016 um 05:11:05
 
Ausländer, die Deutschland (und mehr) als Tourist besuchen möchten, müssen Ihr Einkommen / Mittel zur Reise selbst bei der AV nachweisen. Reist der Ausländer als Gast zu einer Privatperson, hat diese sein Einkommen / Wohnraum gegenüber der inländischen ABH nachzuweisen. Sonst gibt's keine VE. Ob dazu 1.200 Netto reichen, kann dir nur DEINE ABH sagen.

Eine formlose Einladung (Begleitbrief) ist nur eine Willenserklärung und nicht bindend, hingegen eine VE schon.

Mir ist nicht bekannt, dass Kiew Flugtickes / Reservierung verlangt. Es gibt allerdings im Visumantrag einen Punkt, bei dem nach der Finanzierung der Reise gefragt wird. Unter Punkt 33 des Antrags findet sich das.

http://www.kiew.diplo.de/Vertretung/kiew/de/05/Visa/Antragstellungen/Antragsform...

//Vergiss deine Links. Diese Seiten sind von Privatpersonen und beziehen sich auf die Türkei//





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trixie
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Antwort #2 - 25.06.2016 um 09:34:16
 
Zitat:
Reist der Ausländer als Gast zu einer Privatperson, hat diese sein Einkommen / Wohnraum gegenüber der inländischen ABH nachzuweisen. Sonst gibt's keine VE

Die ABH kann sowohl bei zu geringem Einkommen als auch bei Nichtvorhandensein von genügend Wohnraum die Annahme der VE nicht verweigern. Dazu hat @muleta vor längerer Zeit genau erklärt, warum die ABH die VE trotzdem entgegennehmen muss.
Es steht dann in der VE eben dass das Einkommen nicht ausreichend ist und kein Wohnraumnachweis vorliegt. Dass das für die Erteilung des Visums negative Folgen haben kann, steht auf einem anderen Stück Papier.

Zitat:
Ob dazu 1.200 Netto reichen, kann dir nur DEINE ABH sagen.

Dazu hat sie sich bereits negativ geäußert.
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messlatte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.06.2016 um 12:46:40
 
Eine VE ohne Vermerk "Glaubhaft gemacht" oder "Nachgewiesen" ist wertlos, weil das "V" von VE seine Wirkung verliert.
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trixie
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Antwort #4 - 25.06.2016 um 13:15:53
 
Das "V" verliert deshalb doch nicht die Wirkung. Die finanziellen Folgen greifen notfalls 30 Jahre, wenn die Behörde auf die VE zurückgreifen muss.

Meine ABH verlangt z. B. als Gehaltsnachweis ein Einkommen (VE-Geber ohne weitere unterhaltspflichtige Personen bei einer eingeladenen Person) ALG II Satz x 2 + Mietkosten.

Damit liegen wir wohl weit unter der ZPO 850c. Sie macht im VE Formular den Vermerk "Einkommen nachgewiesen".
Muss nun auf den VE-Geber zurückgegriffen werden, verliert hier wohl der Zweck der VE seine Wirkung, weil beim VE-Geber das Gehalt nicht pfändbar ist.
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Antwort #5 - 25.06.2016 um 16:15:58
 
Hallo,

um auf Deine Fragen zu antworten...

1) Es ist immer dasselbe Formular.
Ob Du unter Nr. 21 das erste, das zweite, oder beide Kästchen ankreuzt, dürfte keine wesentliche Rolle spielen.
Da Du selbst ja aber der eigentliche Bezugspunkt bist (und nicht irgendeine Rundreise ohne Dich), wäre m.E. das Kreuz bei "Besuch von Freunden" sinnvoll.

2) Die VE ist das wesentliche Dokument.
Da wir uns aber wohl einig sind, dass der Besuch Deiner Person im Vordergrund steht, ist dieses Merkblatt relevant.
Soll heißen: Die formlose Einladung ist zusätzlich zur VE verpflichtend.

3) Nein. Nicht erforderlich. Wäre aber unschädlich.

4) Wird Durch den Antragsteller zusammen mit dem Antrag eingereicht.

5) Scheint mir etwas überdimensioniert. Die erforderlichen Belege kann Dir verbindlich aber nur die zuständige ABH nennen. Denn die soll  ja die VE erstellen.
Da Dein VE-Geber anscheinend die erforderliche finanzielle Leistungsstärke besitzt, kannst Du hier geführte Grundsatzdiskussionen einfach ignorieren...

6) Bei Flugreisen kann man dann i.d.R. nicht die preiswerteste Ticket-Variante nehmen, sondern muss eben einen etwas teureren Flex-Tarif mit Möglichkeit der entgeltfreien Umbuchung / Stornierung / Reservierung etc. wählen.
Auf jeden Fall ist nur eine Reservierung, nicht die verbindliche Buchung erforderlich.
Bei Busreisen, Eigenanreise per Kfz. etc., bei der ggf. keine Reservierung orgenommen werden kann, sollte dies bereits bei Antragsabgabe erklärt werden. Am besten mittels Anlage zum Antrag mit einem Dreizeiler dazu.

Gruß
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Antwort #6 - 25.06.2016 um 17:24:58
 
T.P.2013 schrieb am 25.06.2016 um 16:15:58:
Ob Du unter Nr. 21 das erste, das zweite, oder beide Kästchen ankreuzt, dürfte keine wesentliche Rolle spielen.

Das sehe ich nicht ganz so entspannt.
Ein Tourist zahlt seine Reise selber, benötigt also weder ein Einladungsschreiben noch eine VE, kann Hotelreservierungen und seine Finanzmittel nachweisen, ebenso den grob skizierten Reiseablauf.

Gäbe es hier keine Unterschiede, bräuchte man auch keine Unterteilung. Zwinkernd
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blubb


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Antwort #7 - 25.06.2016 um 18:52:42
 
Da stimme ich Dir im Prinzip zu.

Sollte, wie hier wohl skizziert, eine Art Mischform vorliegen, muss man sich jedoch nicht zwingend auf eine Variante festlegen. Es ist aber in der Tat sinnvoll, bevor dies evtl. durch die AV-Mitarbeiter anhand einer Befragung geschieht.
Zumal man es sich möglicherweise selbst leichter macht bzgl. der zu beschaffenden Unterlagen.

Deshalb riet ich dem TE hier auch zur Einzelvariante "Besuch".
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Antwort #8 - 25.06.2016 um 19:10:33
 
T.P.2013 schrieb am 25.06.2016 um 18:52:42:
Sollte, wie hier wohl skizziert, eine Art Mischform vorliegen, muss man sich jedoch nicht zwingend auf eine Variante festlegen

Wie der Punkt "Hauptzweck" (also für meine Begriffe, der überwiegende Teil) schon sagt, sollte dieser angegeben werden. Der Hauptzweck besagt aber nicht, dass es auch noch "Nebenzwecke" gibt, warum man ein Schengen Visum beantragen will.
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Antwort #9 - 26.06.2016 um 00:53:47
 
Ich könnte jetzt darauf verweisen, dass im Formular "Hauptzweck(e)" steht und darum eine riesige Diskussion entfachen.
Da ich ja aber weiß, worum es Dir in Deinen Beiträgen oft wirklich geht, lass ich es...
Die Fragen des TE sollten vermutlich dank Deiner sehr wertvollen Hinweise beantwortet sein, soweit er nichts Gegenteiliges äußert...
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Antwort #10 - 27.06.2016 um 06:13:17
 
T.P.2013 schrieb am 25.06.2016 um 16:15:58:
Ob Du unter Nr. 21 das erste, das zweite, oder beide Kästchen ankreuzt, dürfte keine wesentliche Rolle spielen.

Grundsätzlich ja - in Abhängigkeit von den sonst vorgelegten Dokumenten.

Bei geringem Migrationsdruck aus dem Herkunftsland, vernünftiger "Verwurzelung" und einer Visa-Historie dürfte es tatsächlich eher keine Rolle spielen, was man dort angibt.

Für die Glaubwürdigkeit der Angaben kann es schon interessant sein, wenn der deutsche Freund (Bekannte, Klassenkamerad) "versteckt" wird und anstelle der Unterkunft bei ihm eine Hotelbuchung vorgelegt wird, die auch schon mal storniert wird, bevor noch das Visum erteilt ist ...

trixie schrieb am 25.06.2016 um 17:24:58:
Ein Tourist zahlt seine Reise selber, benötigt also weder ein Einladungsschreiben noch eine VE, kann Hotelreservierungen und seine Finanzmittel nachweisen, ebenso den grob skizierten Reiseablauf.

Sinngemäß gilt das selbstverständlich auch für Besuchsreisen.
Nur dass man auf fingierte Hotelbuchungen verzichten kann und keinen Reiseverlauf ausdenken muss.

Man hat es also noch einfacher ... falls natürlich der in Deutschland Lebende das Erstellen eines Drei- oder Fünfzeilers, der samt Pass *) gescannt zum Gast geschickt wird, nicht als unzumutbar ablehnt.
*) Irgendwie muss die AV ja auf den Gedanken kommen, dass der Autor des Dreizeilers ein existierender Mensch ist, der u.U. auch noch selbst unterzeichnet haben könnte ...



Einen Hauptzweck gibt es in einer solchen Konstellation fast immer. Das ist derjenige, der Reiseroute und oder Reisezeitpunkt entscheidend bestimmt.
Wer mag, kann sich Beispiele dazu im EU-Visumhandbuch anschauen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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