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Wann/Welche Sozialhilfe steht einem EU-Ausländer zu (Gelesen: 13.553 mal)
1stone
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.06.2016 um 16:56:57
 
Hallo,

ich bin vergangenen Januar gemeinsam mit meiner Freundin von Polen nach Deutschland umgezogen. Ich selbst war insgesamt drei Jahre wohnhaft in Polen, meine Freundin ist dort allerdings aufgewachsen. Sie macht nun Intensivsprachkurse und schreibt parallel Bewerbungen für alle für sie interessanten Arbeitsstellen. Ich selbst arbeite seit Januar hier und finanziere meine Freundin mit (Wohnung, Versicherungen,...).
Ich habe nun zum Thema Sozialhilfe recherchiert und herausgefunden, dass für die ersten drei Monate keine Sozialhilfe an EU Bürger gezahlt wird, allerdings nach spätestens 6 Monaten. Es hat sich in letzter Zeit allerdings auch einiges geändert und AGII ist beispielsweise nicht mehr möglich zu beantragen. Zuletzt war im April wieder die Rede von Gesetzesformen.
Daher habe ich heute einen Anruf im Sozialbürgerhaus getätigt, um etwas Aufklärung zu erhalten. Dabei habe ich die Info erhalten, dass meine Einnahmen auch berücksichtigt werden müssen, da wir in einer eheähnlichen Beziehung leben. Stimmt das so und ab wann werden meine Einnahmen für die Berechnung der Sozialhilfe tatsächlich herangezogen? Und wie sieht die Beantragung im Allgemeinen aus? Steht ihr was zu? Ich hoffe auf eure Erfahrungen!

Vielen Dank schonmal!

Schöne Grüße,
1stone
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Mojo Jojo
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Antwort #1 - 23.06.2016 um 18:43:46
 
Hallo 1stone,

ich vermute, dass Sozialhilfe hier an Eurer Stelle nicht das richtige ist. Sozialhilfe ist für Nicht-Erwerbsfähige oder erwerbsgeminderte Personen gedacht (i.d.R. durch Krankheit). Da Deine Freundin aber Bewerbungen schreibt, gehe ich davon aus, dass sie dem Grunde nach Erwerbsfähig ist? Ist sie körperlich und geistig gesund?

Wenn ja (was ich natürlich hoffe), dann käme für Euch in betracht, euren Lebensunterhalt durch ALGII aufzustocken, sofern Du mit Deiner Erwerbstätigkeit nicht für Euer beider 'Existenzminimum' sorgen kannst. (Denn ja, Dein Einkommen wird mitberechnet. Ihr beide bildet eine Bedarfsgemeinschaft).

Wieso schreibst Du, dass es nicht mehr möglich ist, ALGII zu beantragen? Schreibst Du das auf Grund der vermeintlichen Gesetzeslage oder habt ihr bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten?

Da ich mir nicht 100%-ig sicher bin, ob es NUB-Konform ist hä?, sende ich Dir per privater Mail einen Link zu einem so genannten 'Hartz IV-Rechner' mit weiteren wichtigen und interessanten Infos zu. Somit kannst Du vorab prüfen, ob Euch was zustünde.

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Antwort #2 - 23.06.2016 um 19:53:49
 
Mojo Jojo schrieb am 23.06.2016 um 18:43:46:
Wenn ja (was ich natürlich hoffe), dann käme für Euch in betracht, euren Lebensunterhalt durch ALGII aufzustocken, sofern Du mit Deiner Erwerbstätigkeit nicht für Euer beider 'Existenzminimum' sorgen kannst. (Denn ja, Dein Einkommen wird mitberechnet. Ihr beide bildet eine Bedarfsgemeinschaft). 

Das ist immer der größte Fehler den man machen kann,denn zusammenleben, auch im gleichen Bett schlafen, bedeutet immer noch nicht, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bildet. Eine BG ist man erst dann, wenn man füreinander einstehen will, also alles gemeinsam finanziert, sich auch gegenseitige Kontovollmachten gibt, usw.

Wenn aber jeder für sich wirtschaftet, dann seid ihr zwei BGs und werdet vom JC auch separat behandelt. Wenn du deinen LU selber komplett sicherstellen kannst, dann bildet nur deine Freundin eine eigene BG. Wenn sie nun bei dir wohnt, empfiehlt es sich, eine Kostenbeteiligungsvereinbarung aufzusetzen, ähnlich wie in einer Wohngemeinschaft.

1stone schrieb am 23.06.2016 um 16:56:57:
Dabei habe ich die Info erhalten, dass meine Einnahmen auch berücksichtigt werden müssen, da wir in einer eheähnlichen Beziehung leben.

Den Begriff, der eheähnlichen Beziehung kennt nur das SGB II gar nicht, womit man euch leicht in die Irre führen kann.
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Mojo Jojo
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Antwort #3 - 23.06.2016 um 21:43:34
 
trixie schrieb am 23.06.2016 um 19:53:49:
Eine BG ist man erst dann, wenn man füreinander einstehen will, also alles gemeinsam finanziert, sich auch gegenseitige Kontovollmachten gibt, usw.



Habe eine BG unterstellt, da der TS nunmal schildert, dass gegenseitig für Miete, Versicherungen, etc. eingestanden wird...
Natürlich will ich aber nichts falsches unterstellen und sollten 'Tisch und Bett' tatsächlich getrennt zu betrachten sein, dann hat der TS mit dem ALGII-Antrag der Dame (den sie natürlich stellen soll) nichts zu tun und dann geht auch niemanden an, was der TS verdient. Sorry & Peace (gelobe, mich in meinen all zu fixen Gedankengängen zu zügeln Zunge)

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« Zuletzt geändert: 23.06.2016 um 21:56:12 von Mojo Jojo »  

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Antwort #4 - 23.06.2016 um 23:00:54
 
Mojo Jojo schrieb am 23.06.2016 um 21:43:34:
sollten 'Tisch und Bett' tatsächlich getrennt zu betrachten sein,

... was aber nicht notwendig ist, aber man trotzdem keine BG sein muss.
Oder anders gesagt:
Man kann ohne weiteres Bett und Tisch teilen, wenn beide sagen:"Wir wollen nicht füreinander einstehen."
Dann haben die beiden erst einmal ein Jahr Ruhe vom JC. Erst nach einem Jahr müssen beiden beweisen, dass sie auch weiterhin nicht füreinander stehen wollen.

Dass der TS für Miete und Versicherungen in Vorleistungen tritt, ist auch ganz normal. Wenn er mit seiner Freundin eine Kostenübernahmevereinbarung trifft, bringt er zum Ausdruck, dass er nicht für sie einstehen will und somit sind sie auch keine 2er BG.
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Antwort #5 - 23.06.2016 um 23:30:54
 
Um das Pferd dann gleich richtig aufzuzäumen, kann der TS dafür sorgen, dass garnicht erst der erste Vermutungstatbestand, der zur Beweislastumkehr führt, aufkommt.

Die Antragsstellerin kennt lediglich Vor- und Nachnamen ihres Mitbewohners, hat ihren Mietvertrag in der Hand und erhielt sämtliche Zuwendungen des TS lediglich zur Vermeidung von Obdach- und sonstiger Mittellosigkeit.

Denn ein "bloßes Zusammenwohnen" reicht nicht aus als ersten Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden.

Solange das JC nichts handfestes gegenteiliges in der Hand hat, ist dann auch über das erste Jahr hinaus Ruhe im Karton.
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Antwort #6 - 23.06.2016 um 23:51:45
 
Mojo Jojo schrieb am 23.06.2016 um 23:30:54:
erhielt sämtliche Zuwendungen des TS lediglich zur Vermeidung von Obdach- und sonstiger Mittellosigkeit.

... aber bitte in Form eines Kredites und eines Kreditvertrages, der fremdvergleichstauglich ist, denn sonst sind wir wieder beim Punkt der Unterstützungsvermutung, was zu einer BG führen würde.

Zitat:
Denn ein "bloßes Zusammenwohnen" reicht nicht aus als ersten Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden.

Aber nach einem Jahr wäre die Freundin des TS in der Pflicht den Nachweis zu führen, dass auch weiterhin keine BG vorliegt.
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Antwort #7 - 24.06.2016 um 00:56:12
 
Hallo,

danke für die zahlreichen und informativen Antworten. Zunächst ein paar Antworten auf eure Fragen:
1) Meine Freundin ist erwerbsfähig
2) Das kein ALGII für EU-Ausländer mehr zusteht ist nach meinem Kenntnisstand letztes Jahr um September herum entschieden worden. Hier habe ich einen Artikel wiedergefunden: http://www.welt.de/politik/deutschland/article149593118/EU-Auslaender-koennen-de...
3) Den Onlinerechner habe ich ausprobiert und wenn man mein Einkommen berücksichtigt, dann steht uns leider nichts zu.

Wie gesagt momentan übernehme ich alle Kosten für uns beide. Hinzuzufügen wäre noch, dass wir über die DKB ein Gemeinschaftskonto eröffnet haben, worauf ich von Zeit zu Zeit etwas einzahle, damit meine Freundin selbstständig Einkäufe etc. machen kann. Hoffe das stellt kein Problem dar?! Wichtig: Wie muss so ein Kreditvertrag aussehen, damit ich alle Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto abdecke? Und wie werden diese vor allem auf einem Gemeinschaftskonto angerechnet? Zur Hälfte? Kann in einem solchen Vertrag, dann von "allen Zuwendungen" gesprochen werden ohne eine pauschale Summe anzugeben?

Schöne Grüße,
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Antwort #8 - 24.06.2016 um 08:49:32
 
Was ist bei dir ein Gemeinschaftskonto?
Lautet es auf beider Namen?

Solange ihr gemeinsam wirtschaftet, seid ihr eine BG und das bringst du hier sehr deutlich zum Ausdruck. Somit macht ein Kreditvertrag überhaupt keinen Sinn, weil dieser nicht glaubwürdig erscheint.

Erst ihr absolut getrennt wirtschaftet und kein "gemeinsames" Konto habt, kann man über Nichtvorhandensein einer BG nachdenken.

Das von dir angesprochene Urteil bezieht sich darauf, dass EU-Ausländer keinen Anspruch auf ALG II haben, wenn sie nur nach Deutschland kommen, um diese Leistung zu bekommen. Davon sind aber sog. Aufstocker (Arbeitnehmer mit geringem Einkommen) nicht betroffen. Ihnen steht weiterhin aufstockendes ALG II zu.
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Antwort #9 - 24.06.2016 um 11:01:52
 
Hallo,

das Gemeinschaftskonto habe ich Anfang des Jahres angelegt, damit meine Freundin ein Konto bei der DKB erhält. Ich habe befürchtet, dass Sie ansonsten direkt abgelehnt wird, wenn sie ein eigenes Konto aufmacht. Hierbei handelt es sich um ein Konto, dass auf beide Namen läuft auf meinen und den von meiner Freundin. Sie hat im Anschluß ein eigenes Konto eröffnet und nun könnten wir dieses theoretisch wieder schließen.
Ich kenne allerdings auch WG Gemeinschaften aus Studienzeiten die ein Gemeinschaftskonto hatten um die Finanzen gemeinsam zu verwalten.
Stellt meine Freundin diesen Antrag persönlich im Jobcenter?

Schöne Grüße,
1stone
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Antwort #10 - 24.06.2016 um 11:25:29
 
1stone schrieb am 24.06.2016 um 11:01:52:
nun könnten wir dieses theoretisch wieder schließen. 

... und das solltet ihr unbedingt machen, denn ein Gemeinschaftskonto ist ein "Beweis" des füreinander einstehen.

1stone schrieb am 24.06.2016 um 11:01:52:
Stellt meine Freundin diesen Antrag persönlich im Jobcenter? 

Sie kann den Antrag persönlich beim JC stellen, auch postalisch oder auch bei jeder anderen öffentlichen Einrichtung (z. B. Rathaus, Gemeindeverwaltung, Polizei usw.).
Es muss nur sicher gestellt sein, dass der Antrag auch angekommen ist.

Wenn sie den Antrag noch im Juni stellt, greift er auf den Monatsersten zurück, sprich sie bekommt Geld ab Juni 2016.

Ihr solltet aber jetzt schon eine Kostenteilungsvereinbarung ausarbeiten.
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Antwort #11 - 24.06.2016 um 12:02:02
 
Hallo,

die Schließung des Kontos sollte kein Problem darstellen, allerdings muss ich doch weiterhin nachweise der letzten 6 Monate vorlegen über das Konto? Muss das nicht mehr mitangegeben werden?

Kann der Antrag erstmal formlos gestellt werden zwecks Fristwahrung?

Schöne Grüße,
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Antwort #12 - 24.06.2016 um 13:10:24
 
1stone schrieb am 24.06.2016 um 12:02:02:
allerdings muss ich doch weiterhin nachweise der letzten 6 Monate vorlegen über das Konto?

Wieso solltest du das müssen? Du bist doch nicht der Antragsteller.
Die Vergangenheit ist nicht relevant für das "jetzt".
Ihr habt euch jetzt entschieden, getrennt du wirtschaften, weil du für deine Freundin nicht mehr einstehen willst. Einen Zwang, die getroffenen Entscheidungen in der Zukunft weiter zu führen, gibt es nicht.

1stone schrieb am 24.06.2016 um 12:02:02:
Kann der Antrag erstmal formlos gestellt werden zwecks Fristwahrung?

Ja.
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Antwort #13 - 25.06.2016 um 21:14:03
 
trixie schrieb am 24.06.2016 um 13:10:24:
Ihr habt euch jetzt entschieden, getrennt du wirtschaften, weil du für deine Freundin nicht mehr einstehen

Welche Freizügigkeitstatbestand erfüllt die Frau? Warum darf sie ALGII beziehen?
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Antwort #14 - 25.06.2016 um 21:31:03
 
engelchen+ schrieb am 25.06.2016 um 21:14:03:
Welche Freizügigkeitstatbestand erfüllt die 

Den Freizügigkeitstatbestand, dass sie zur Arbeitssuche in Deutschland ist.

engelchen+ schrieb am 25.06.2016 um 21:14:03:
Warum darf sie ALGII beziehen? 

Gut, der TS sprach von Sozialhilfe, während ich auch den Zug von @marianna aufsprang, die nicht von Sozialhilfe, sondern von ALG II sprach.

So wie es aber aussieht, hat die Freundin der TS Anspruch auf Sozialhilfe, gemäß des Urteils des BSG.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/sozialpolitik-kein-hart...
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Antwort #15 - 25.06.2016 um 21:36:54
 
Wobei bereits erstinstanzliche Sozialgerichte rebellieren. Da könnte es ggf. schwerer werden.
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Antwort #16 - 26.06.2016 um 15:12:34
 
trixie schrieb am 25.06.2016 um 21:31:03:
Den Freizügigkeitstatbestand, dass sie zur Arbeitssuche in Deutschland ist.

Gut, der TS sprach von Sozialhilfe, während ich auch den Zug von @marianna aufsprang, die nicht von Sozialhilfe, sondern von ALG II sprach.

So wie es aber aussieht, hat die Freundin der TS Anspruch auf Sozialhilfe, gemäß des Urteils des BSG.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/sozialpolitik-kein-hart...



Ich bin nun etwas verwirrt nach weiterer Recherche. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege, aber ich dachte nach aktueller Rechtslage kann meine Freundin kein Sozialhilfe beantragen, da diese Hilfe nur "nicht erwerbsfähige" Personen erhalten können, zu denen ich meine Freundin nicht zähle, da sie einer Arbeit nachgehen könnte und nach dieser auch aktiv sucht. Ich habe aber die Information gefunden, dass meine Freundin Sozialhilfe frühestens nach 3 Monaten Aufenthalt beantragen und erhalten kann (aber nicht muss). Spätestens nach 6 Monaten muss Sie aber Sozialhilfe erhalten, da man nach dieser Zeit vom verfestigtem Aufenthalt spricht. (das war jedenfalls der Stand von Dezember 2015/Februar 2016, Quelle: http://www.sueddeutsche.de/politik/urteil-am-minimum-1.2766265, http://www.heise.de/tp/artikel/47/47299/1.html).

Eine Frage hätte ich noch bzgl. der Antragstellung: Würde meine Freundin ihren Antrag morgen stellen, wäre das ohne verfestigten Aufenthalt. Wir sind am 30. Dezember nach Deutschland gekommen und technisch gesehen wären wir daher erst am 30. Juni mehr als 6 Monate in Deutschland. Der Antrag selbst wird mit Sicherheit 2-3 Wochen bearbeitet, vermutlich länger. Wenn der Antrag abgelehnt würde, und meine Freundin dies nach sagen wir 2 Monaten erst erfährt, würden bei erneuter Antragstellung im August die Sozialhilfe für den Monat Juli wegfallen?


Schöne Grüße,
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Antwort #17 - 26.06.2016 um 16:10:01
 
Kann auch sein, dass das Jobcenter deiner Freundin auch nur ein Busticket zurück nach Polen spendiert.
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Antwort #18 - 26.06.2016 um 16:57:48
 
trixie schrieb am 25.06.2016 um 21:31:03:
Den Freizügigkeitstatbestand, dass sie zur Arbeitssuche in Deutschland ist.

Gut, der TS sprach von Sozialhilfe, während ich auch den Zug von @marianna aufsprang, die nicht von Sozialhilfe, sondern von ALG II sprach.

Da die Frau hier aber nie gearbeitet hat, darf die ABH nicht die Freizügigkeit aberkennen?
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Antwort #19 - 26.06.2016 um 17:34:27
 
Nein, da hier dann § 4 FreizügigG zutrifft:
http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#4

Erst wenn staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden, kann die ABH ein Verfahren zur Aberkennung der Freizügigkeit eröffnen.
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Antwort #20 - 26.06.2016 um 17:54:10
 
Welche Familienangehörigkeitseigenschaft besitzt die Freundin?
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Antwort #21 - 26.06.2016 um 17:59:30
 
Als Polin ist freizügigkeitsberechtigt.
Wie sollte sie sonst legal in Deutschland aufhalten können?
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Antwort #22 - 26.06.2016 um 18:01:50
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 17:34:27:
Nein, da hier dann § 4 FreizügigG zutrifft:
http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#4

Erst wenn staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden, kann die ABH ein Verfahren zur Aberkennung der Freizügigkeit eröffnen.


Ok gut, dass dieses Thema noch angesprochen wurde. Das heißt konkret, wenn meine Freundin Hartz 4 beantragt, besteht das Risiko, dass sie abgeschoben wird? Im §4 wird gefordert "über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel" zu verfügen, damit sie das Freizügigkeitsrecht genießen darf. Wenn ich die Kosten an der Stelle übernehme (so wie ich es seit mehreren Monaten tue), mit Vorbehalt, dass sie diese mir in Zukunft zurückzahlt, sobald sie selbst arbeiten geht, dann ist diese Bedingung technisch erfüllt, oder? Das ganze kann man natürlich auch anders auslegen. Immerhin würde sie auch Hartz 4 erhalten unter den selben Bedingungen. Ich hoffe jemand hat das gegebene Fachwissen für diesen speziellen Fall. unentschlossen Auf jeden Fall wäre es nicht wert, wenn meine Freundin Hartz 4 beantragt und es durchaus vorkommt, dass Leute dann abgeschoben werden. Immerhin gehe ich auch davon aus, dass sie nicht mehr lange wegen Arbeit suchen muss. (Immerhin hat sie diesen Monat mit dem C1 Kurs begonnen und damit die erste große Hürde hinter sich).

An der Stelle Danke euch allen für die bisherige Diskussion und Aufklärung!  Smiley

Schöne Grüße,
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Antwort #23 - 26.06.2016 um 18:09:29
 
Also zu einer Abschiebung wird es wohl nicht kommen, denn - sofern ihr der Freizügigkeitstatbestand aberkannt wird - sie bekommt erst einmal eine Ausreiseaufforderung, der sie nachkommen muß. Sie reist aus, könnte aber ein paar Tage später wieder einreisen, da es keine Frist gibt, wie lange man sich im ausserhalb Deutschlands aufhalten muss.

Solange du sie finanzierst, erfüllt sie den besagten Tatbestand des § 4. Hierzu kannst du über die Forensuche entsprechende Beiträge finden.

Durch das Beantragen von Hartz IV oder Sozialhilfe kann die zahlende Behörde die ABH zur Klärung des Freizügigkeitstatbestands im Amtshilfeverfahren hinzuziehen.
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Antwort #24 - 26.06.2016 um 20:14:04
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 17:59:30:
Als Polin ist freizügigkeitsberechtigt.


Freizügigkeitsberechtigung ist der Anspruch auf Freizügigkeit wenn man einen entsprechenden Tatbestand erfüllt.

Zu schreiben, dass jemand zu etwas berechtigt ist, bedeutet nicht, dass diese Person auch entsprechend alle Voraussetzungen erfüllt und das Recht auch hat.

Darum auch meine Verwunderung, dass hier so einfach von einem Anspruch ausgegangen wird. Fakt ist, dass die Frau nicht erwerbstätig ist und es in Deutschland nie war. Somit ist sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr 1a FreizügG/EU bis zu 6 Monate quasi bedingungslos freizügigkeitsberechtigt. Danach aber nicht mehr so bedingungslos.

Und in § 4 FreizügG/EU ist geregelt, dass sie als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin ausreichende Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen muss. Somit ist per Definition Leistungen nach SGB II ja nicht möglich, da ALG II bei nicht ausreichenden Mitteln gezahlt werden muss. Mit dem Antrag auf ALG II würde sie quasi signalisieren, dass sie nicht unter § 4 FreizügG/EU fällt.

Siehe auch in RL 2004/38/EG Artikel 7 Abs. 1 b)

Zitat:
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie
während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch
nehmen müssen
, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder


http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:de...

Und da sie kein Familienangehöriger des TE ist, ist auch  § 3 FreizügG/EU für sie ausgeschlossen.

Also sie erfüllt derzeit den Freizügigkeitstatbestand des nichterwerbstätigen Unionsbürgers, da sie ihren Lebensunterhalt durch Verschuldung ggü. ihrem jetzigen Partner bestreitet.

Und dann in SGB II § 7

Zitat:
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,


Da sie keinen Tatbestand erfüllt und kein Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist, besteht kein Anspruch auf ALG II.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #25 - 26.06.2016 um 20:36:32
 
Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:14:04:
Da sie keinen Tatbestand erfüllt und kein Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist, besteht kein Anspruch auf ALG II.

Du hast aber überlesen, dass dieser Ausschluss nur für die ersten drei Monate gilt.
Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:14:04:
für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts


Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:14:04:
Mit dem Antrag auf ALG II würde sie quasi signalisieren, dass sie nicht unter § 4 FreizügG/EU fällt.

Der Verlust der Freizügigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern es muss erst das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt werden. Dass dies durchaus in einem kurzen zeitlichen Abstand der Fall sein kann, steht hier aber nicht zur Diskussion.

Dass der Bezug von ALG II oder Sozialhilfe sich negativ auf die Freizügigkeit auswirken kann, ist ja unbestritten.

Zitat:
Also sie erfüllt derzeit den Freizügigkeitstatbestand des nichterwerbstätigen Unionsbürgers, da sie ihren Lebensunterhalt durch Verschuldung ggü. ihrem jetzigen Partner bestreitet.

Das spielt hier keine Rolle, wie man seinen LU bestreitet, aus Eigen- oder Fremdmittel.

Um es aber auf den Punkt zu bringen.

Ob die Freundin öffentliche Leistungen bekommt, ist nicht ganz einfach zu beantworten; evtl. muss sie einen langen Klageweg bestreiten.
Wenn sie staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, gibt zu erkennen, dass sie nicht ausreichend Finanzmittel hat, um ihren LU selber zu decken und gefährdet damit ihr Freizügigkeitsrecht.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2016 um 20:50:02 von trixie »  
 
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Antwort #26 - 26.06.2016 um 20:51:34
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 20:36:32:
Du hast aber überlesen, dass dieser Ausschluss nur für die ersten drei Monate gilt.

Ich glaub du verstehst den Abschnitt nicht. Unionsbürger, die den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllen, haben sofort Anspruch auf Leistungen nach ALG II. Nach den 3 Monaten müssen die Unionsbürger, die nicht den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllt haben den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllen. Denn dann greift eben § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Zitat:
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,


Denn dann bei Antrag auf ALG II gibt der Antragsteller bekannt, dass er sich dem Arbeitsmark zur Verfügung stellen möchte... also eine Arbeit sucht.

trixie schrieb am 26.06.2016 um 20:36:32:
Der Verlust der Freizügigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern es muss erst das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt werden. Dass dies durchaus in einem kurzen zeitlichen Abstand der Fall sein kann, steht hier aber nicht zur Diskussion.


Mag sein, ist aber für den Bezug von Sozialleistungen nebensächlich, da bereits das SGB II den Sperrriegel vorschiebt.

trixie schrieb am 26.06.2016 um 20:36:32:
Das spielt hier keine Rolle, wie man seinen LU bestreitet, aus Eigen- oder Fremdmittel.

Hab ich was anderes behauptet? Nein.
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Antwort #27 - 26.06.2016 um 21:27:58
 
Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:51:34:
Nach den 3 Monaten müssen die Unionsbürger, die nicht den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllt haben den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllen. Denn dann greift eben § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

So steht es nicht im Gesetz sondern:
Zitat:
Ausgenommen sind 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts


Die Ausschlussfrist für die ersten drei Monate erscheint auch schlüssig, denn sonst könnte man ja bei einem Urlaubsaufenthalt in Deutschland schnell mal Sozialleistungen abgreifen, ohne dass man ernsthaft an einer Arbeitssuche interessiert sind.

Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:51:34:
da bereits das SGB II den Sperrriegel vorschiebt.

... und deshalb schreibt ja das BSG, dass ein Sozialhilfeanspruch besteht, damit ein menschenwürdiges Leben möglich ist.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2016 um 21:40:08 von trixie »  
 
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Antwort #28 - 26.06.2016 um 21:43:19
 
Wir können diskutieren um des Diskutieren willens. Wir können uns auch darauf einigen, dass du das anders siehst und dann kann der TE entscheiden was Sache ist.

Das BSG hat da was entschieden, was von mehreren erstinstanzlichen Sozialgerichten abgelehnt wurde, da so nicht vom Gesetzgeber gewollt. Bspw. SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015 – S 149 AS 7191/13

Ich kann mir gut vorstellen, dass die Leistungsträger vom Bundesminsterium für Soziales die Anweisung erhalten haben, solche Anträge abzulehnen und auf die SG-Urteile warten. Das BSG kann dann ja die ganzen Sprungrevisionen gerne abarbeiten, falls die Leistungsträger so gnädig sind.

Für den TE ist nur interessant, dass er es probieren mag. Versuch macht kluch.
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Antwort #29 - 26.06.2016 um 22:17:43
 
Wie ich grade lese, müssten wohl die Gerichte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes  Leistungen bewilligen wenn sie vom Urteil des BSG abweichen wollen.

Beispiele für Urteile gegen Sozialhilfeanspruch:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2016 - L 20 SO 139/16 B ER
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER;
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B
SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/ER;
SG Berlin, Beschluss vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13

etc.etc.

Gibt natürlich auch viele Urteile die wie das BSG urteilen.

Viel Glück an den TE.
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Antwort #30 - 26.06.2016 um 22:20:10
 
Für die Freundin des TS sollte die 6 Monatsfrist beachtet werden, damit der Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Hier noch einmal ein Link zu den BSG Entscheidungen:
https://sozialberatung-kiel.de/2015/12/03/ausschluss-von-sgb-ii-leistungen-fuer-
unionsbuerger-sozialhilfe-bei-tatsaechlicher-aufenthaltsverfestigung/

Wenn ich diese Aussage der TS lese:
Zitat:
Sie macht nun Intensivsprachkurse

... müßte der Freizügigkeitstatbestand § 2 Abs. 2 Nr. 4 gegeben sein. Ob dann trotzdem das Nichtvorhandensein des Freizügigkeitsbestand bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen festgestellt werden kann, müßte ein Experte beantworten.
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Antwort #31 - 26.06.2016 um 22:31:48
 
Hallo,

ich möchte hier etwas zusammenfassen, um den Überblick für mich zu wahren:
  • Nach $4 hat meine Freundin den Status eines "Nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten", da sie genug Finanzen und Krankenversicherung durch mich sichergestellt hat.
  • AG II wird nach Paragraf 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) II ausgeschlossen, da diese nicht an Ausländer gezahlt wird, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.
  • Sollte sie nun Sozialhilfe beantragen kann die zahlende Behörde die ABH zur Klärung des Freizügigkeitstatbestands im Amtshilfeverfahren hinzuziehen (d.h. es wird nach Auskunft bei der ABH gefragt und ich male es mir nun so aus, dass die ABH mitteilen müsste, das der Freizügigkeitsbestand besteht, da einerseits durch die Verschuldung bei mir die Finanzierbarkeit gewährleistet ist. Andererseits kann sie trotz dieser Verschuldung auch AG II erhalten, da sie kein Einkommen hat und bedürftig ist --> Bitte um Korrektur hier, wie der Sachverhalt tatsächlich ausgelegt werden könnte... vermutlich ist es letzten Endes von den Sachbearbeitern abhängig wie es ausgelegt wird).
  • @Aras: Wenn ich deinen Beitrag richtig verstanden habe, dann ist
    nach § 2 Abs. 2 Nr 1a FreizügG/EU meine Freundin bis zu 6 Monate bedingungslos freizügigkeitsberechtigt. Danach nur noch wenn sie nachweisen kann das Arbeit in Aussicht steht. Wie trixie bemerkt hat könnte ich die Intensivsprachkurse auflisten (drei Stück in den vergangenen 6 Monaten) und viele Bewerbungsschreiben. Du schreibst auch über RL 2004/38/EG Artikel 7 Abs. 1 b), in dem einem das Recht eingeräumt wird sich in ihrem Fall in Deutschland aufzuhalten, sofern keine Sozialhilfe beansprucht wird + Krankenversicherung besteht. Damit kann sie auch über die 6 Monate hinaus sich rechtlich  hier aufhalten, habe ich das so richtig verstanden?


Hat hier jemand Bekannte, die in der selben Situation waren und die Erfahrungen damit sammeln konnten? Wir wollen einerseits natürlich nichts unversucht lassen, mache mir persönlich aber auch etwas sorgen, dass im schlimmsten Falle meine Freundin gebeten wird nach Polen zurückzukehren oder in einer anderen unbehaglichen Situation landet.

Edit: @trixie: Bezüglich der 6 Monatsfrist um eine Chance auf Sozialhilfe zu haben, die wird am 30. Juni erfüllt sein, da wir am 30. Dezember 2015 eingereist sind. Entsprechende Tickets könnte ich  vorlegen. Kann ich in diesem Fall am 30. Juni den Antrag stellen und rückwirkend noch für den Monat Juni Sozialhilfe in diesem Fall erhalten?
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Antwort #32 - 26.06.2016 um 22:48:04
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 22:20:10:
... müßte der Freizügigkeitstatbestand § 2 Abs. 2 Nr. 4 gegeben sein. Ob dann trotzdem das Nichtvorhandensein des Freizügigkeitsbestand bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen festgestellt werden kann, müßte ein Experte beantworten.

Empfänger von Dienstleistungen...  Laut lachend Die Nutzung der Straßenbahn ist dann wohl auch ein Freizügigkeitstatbestand  Laut lachend

Der Absatz dient dazu den Aufenthalt von mehr als 3 Monaten zu ermöglichen falls die Dienstleistung insgesamt mehr als 3 Monate braucht.

@1stone

Im Grunde geht der Staat immer davon aus, dass der Unionsbürger Freizügigkeit ausübt und erst bei Anzeichen dass es nicht so ist aktiv werden kann. Es kann also wirklich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werden. Oder aber die Sozialhilfebehörde lehnt einfach die Leistungserbringung ab und für den deutschen Staat hat sich die Sache.

Deine Freundin könnte natürlich auch ein Gewerbe anmelden und dann offiziell selbstständig sein. Dann wäre sie auch ALG II berechtigt.  Kannst ja mal googlen und so

https://www.youtube.com/watch?v=36LlqNPbOeY
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Antwort #33 - 28.06.2016 um 00:00:03
 
Hallo,

ich bin immer noch dabei mich über die Konsequenzen zu informieren. Habe nun den folgenden Artikel gefunden:
http://www.derwesten.de/politik/offenbach-droht-eu-auslaendern-bei-soziahilfe-ab...

Wegen Gewerbe anmelden, dass würde ich dann doch glaub lieber unversucht lassen. Ich möchte mich da nicht tiefer in Sachen verstricken von denen ich gar keine Ahnung habe...am Ende übersehe ich noch etwas..

Schöne Grüße,
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Antwort #34 - 28.06.2016 um 07:22:51
 
Die Konsequenzen, die beim Bezug von Sozialhilfe drohen, wurden dir auch hier im Thread aufgezeigt, also die Gefahr, dass die Freizügigkeit aberkannt wird und dann die Ausreise angesagt ist. Du siehst auch, dass deine Freundin mit größter Wahrscheinlichkeit erst dafür kämpfen muss, dass sie Sozialhilfe bekommt und das Jahre dauern kann.
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Antwort #35 - 29.06.2016 um 23:59:25
 
Hallo euch allen,

wir haben uns nun jetzt dazu entschieden keine Sozialhilfe zu beantragen, vor allem aus dem Grund, dass man abgeschoben werden könnte. Nichts desto trotz habe ich mich etwas eingelesen und möchte nun ein paar Quellen mitteilen, falls jemand anderes diesen Beitrag lesen sollte. Diese Artikel reißen das Thema zumindest teils an.

Sozialhilfe für EU-Ausländer: Daueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts: https://www.sozialrecht-fr.de/blog/
§ 23 SGB XII  Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (4.1) https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichte...
Die »kalte Ausweisung« armer EU-BürgerInnen – der Plan Nahles soll Gesetz werden: http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-3-2016.pdf

Die Themen decken sich mit dem hier besprochenen, haben mir allerdings etwas mehr Klarheit verschaffen könne.

Schöne Grüße,
1stone
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