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Wann/Welche Sozialhilfe steht einem EU-Ausländer zu (Gelesen: 13.551 mal)
trixie
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Antwort #30 - 26.06.2016 um 22:20:10
 
Für die Freundin des TS sollte die 6 Monatsfrist beachtet werden, damit der Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Hier noch einmal ein Link zu den BSG Entscheidungen:
https://sozialberatung-kiel.de/2015/12/03/ausschluss-von-sgb-ii-leistungen-fuer-
unionsbuerger-sozialhilfe-bei-tatsaechlicher-aufenthaltsverfestigung/

Wenn ich diese Aussage der TS lese:
Zitat:
Sie macht nun Intensivsprachkurse

... müßte der Freizügigkeitstatbestand § 2 Abs. 2 Nr. 4 gegeben sein. Ob dann trotzdem das Nichtvorhandensein des Freizügigkeitsbestand bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen festgestellt werden kann, müßte ein Experte beantworten.
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1stone
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Antwort #31 - 26.06.2016 um 22:31:48
 
Hallo,

ich möchte hier etwas zusammenfassen, um den Überblick für mich zu wahren:
  • Nach $4 hat meine Freundin den Status eines "Nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten", da sie genug Finanzen und Krankenversicherung durch mich sichergestellt hat.
  • AG II wird nach Paragraf 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) II ausgeschlossen, da diese nicht an Ausländer gezahlt wird, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten.
  • Sollte sie nun Sozialhilfe beantragen kann die zahlende Behörde die ABH zur Klärung des Freizügigkeitstatbestands im Amtshilfeverfahren hinzuziehen (d.h. es wird nach Auskunft bei der ABH gefragt und ich male es mir nun so aus, dass die ABH mitteilen müsste, das der Freizügigkeitsbestand besteht, da einerseits durch die Verschuldung bei mir die Finanzierbarkeit gewährleistet ist. Andererseits kann sie trotz dieser Verschuldung auch AG II erhalten, da sie kein Einkommen hat und bedürftig ist --> Bitte um Korrektur hier, wie der Sachverhalt tatsächlich ausgelegt werden könnte... vermutlich ist es letzten Endes von den Sachbearbeitern abhängig wie es ausgelegt wird).
  • @Aras: Wenn ich deinen Beitrag richtig verstanden habe, dann ist
    nach § 2 Abs. 2 Nr 1a FreizügG/EU meine Freundin bis zu 6 Monate bedingungslos freizügigkeitsberechtigt. Danach nur noch wenn sie nachweisen kann das Arbeit in Aussicht steht. Wie trixie bemerkt hat könnte ich die Intensivsprachkurse auflisten (drei Stück in den vergangenen 6 Monaten) und viele Bewerbungsschreiben. Du schreibst auch über RL 2004/38/EG Artikel 7 Abs. 1 b), in dem einem das Recht eingeräumt wird sich in ihrem Fall in Deutschland aufzuhalten, sofern keine Sozialhilfe beansprucht wird + Krankenversicherung besteht. Damit kann sie auch über die 6 Monate hinaus sich rechtlich  hier aufhalten, habe ich das so richtig verstanden?


Hat hier jemand Bekannte, die in der selben Situation waren und die Erfahrungen damit sammeln konnten? Wir wollen einerseits natürlich nichts unversucht lassen, mache mir persönlich aber auch etwas sorgen, dass im schlimmsten Falle meine Freundin gebeten wird nach Polen zurückzukehren oder in einer anderen unbehaglichen Situation landet.

Edit: @trixie: Bezüglich der 6 Monatsfrist um eine Chance auf Sozialhilfe zu haben, die wird am 30. Juni erfüllt sein, da wir am 30. Dezember 2015 eingereist sind. Entsprechende Tickets könnte ich  vorlegen. Kann ich in diesem Fall am 30. Juni den Antrag stellen und rückwirkend noch für den Monat Juni Sozialhilfe in diesem Fall erhalten?
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Aras
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Antwort #32 - 26.06.2016 um 22:48:04
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 22:20:10:
... müßte der Freizügigkeitstatbestand § 2 Abs. 2 Nr. 4 gegeben sein. Ob dann trotzdem das Nichtvorhandensein des Freizügigkeitsbestand bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen festgestellt werden kann, müßte ein Experte beantworten.

Empfänger von Dienstleistungen...  Laut lachend Die Nutzung der Straßenbahn ist dann wohl auch ein Freizügigkeitstatbestand  Laut lachend

Der Absatz dient dazu den Aufenthalt von mehr als 3 Monaten zu ermöglichen falls die Dienstleistung insgesamt mehr als 3 Monate braucht.

@1stone

Im Grunde geht der Staat immer davon aus, dass der Unionsbürger Freizügigkeit ausübt und erst bei Anzeichen dass es nicht so ist aktiv werden kann. Es kann also wirklich ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werden. Oder aber die Sozialhilfebehörde lehnt einfach die Leistungserbringung ab und für den deutschen Staat hat sich die Sache.

Deine Freundin könnte natürlich auch ein Gewerbe anmelden und dann offiziell selbstständig sein. Dann wäre sie auch ALG II berechtigt.  Kannst ja mal googlen und so

https://www.youtube.com/watch?v=36LlqNPbOeY
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #33 - 28.06.2016 um 00:00:03
 
Hallo,

ich bin immer noch dabei mich über die Konsequenzen zu informieren. Habe nun den folgenden Artikel gefunden:
http://www.derwesten.de/politik/offenbach-droht-eu-auslaendern-bei-soziahilfe-ab...

Wegen Gewerbe anmelden, dass würde ich dann doch glaub lieber unversucht lassen. Ich möchte mich da nicht tiefer in Sachen verstricken von denen ich gar keine Ahnung habe...am Ende übersehe ich noch etwas..

Schöne Grüße,
1stone
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Antwort #34 - 28.06.2016 um 07:22:51
 
Die Konsequenzen, die beim Bezug von Sozialhilfe drohen, wurden dir auch hier im Thread aufgezeigt, also die Gefahr, dass die Freizügigkeit aberkannt wird und dann die Ausreise angesagt ist. Du siehst auch, dass deine Freundin mit größter Wahrscheinlichkeit erst dafür kämpfen muss, dass sie Sozialhilfe bekommt und das Jahre dauern kann.
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Antwort #35 - 29.06.2016 um 23:59:25
 
Hallo euch allen,

wir haben uns nun jetzt dazu entschieden keine Sozialhilfe zu beantragen, vor allem aus dem Grund, dass man abgeschoben werden könnte. Nichts desto trotz habe ich mich etwas eingelesen und möchte nun ein paar Quellen mitteilen, falls jemand anderes diesen Beitrag lesen sollte. Diese Artikel reißen das Thema zumindest teils an.

Sozialhilfe für EU-Ausländer: Daueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts: https://www.sozialrecht-fr.de/blog/
§ 23 SGB XII  Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (4.1) https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichte...
Die »kalte Ausweisung« armer EU-BürgerInnen – der Plan Nahles soll Gesetz werden: http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-3-2016.pdf

Die Themen decken sich mit dem hier besprochenen, haben mir allerdings etwas mehr Klarheit verschaffen könne.

Schöne Grüße,
1stone
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