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Wann/Welche Sozialhilfe steht einem EU-Ausländer zu (Gelesen: 13.555 mal)
Aras
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Antwort #15 - 25.06.2016 um 21:36:54
 
Wobei bereits erstinstanzliche Sozialgerichte rebellieren. Da könnte es ggf. schwerer werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 26.06.2016 um 15:12:34
 
trixie schrieb am 25.06.2016 um 21:31:03:
Den Freizügigkeitstatbestand, dass sie zur Arbeitssuche in Deutschland ist.

Gut, der TS sprach von Sozialhilfe, während ich auch den Zug von @marianna aufsprang, die nicht von Sozialhilfe, sondern von ALG II sprach.

So wie es aber aussieht, hat die Freundin der TS Anspruch auf Sozialhilfe, gemäß des Urteils des BSG.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/sozialpolitik-kein-hart...



Ich bin nun etwas verwirrt nach weiterer Recherche. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege, aber ich dachte nach aktueller Rechtslage kann meine Freundin kein Sozialhilfe beantragen, da diese Hilfe nur "nicht erwerbsfähige" Personen erhalten können, zu denen ich meine Freundin nicht zähle, da sie einer Arbeit nachgehen könnte und nach dieser auch aktiv sucht. Ich habe aber die Information gefunden, dass meine Freundin Sozialhilfe frühestens nach 3 Monaten Aufenthalt beantragen und erhalten kann (aber nicht muss). Spätestens nach 6 Monaten muss Sie aber Sozialhilfe erhalten, da man nach dieser Zeit vom verfestigtem Aufenthalt spricht. (das war jedenfalls der Stand von Dezember 2015/Februar 2016, Quelle: http://www.sueddeutsche.de/politik/urteil-am-minimum-1.2766265, http://www.heise.de/tp/artikel/47/47299/1.html).

Eine Frage hätte ich noch bzgl. der Antragstellung: Würde meine Freundin ihren Antrag morgen stellen, wäre das ohne verfestigten Aufenthalt. Wir sind am 30. Dezember nach Deutschland gekommen und technisch gesehen wären wir daher erst am 30. Juni mehr als 6 Monate in Deutschland. Der Antrag selbst wird mit Sicherheit 2-3 Wochen bearbeitet, vermutlich länger. Wenn der Antrag abgelehnt würde, und meine Freundin dies nach sagen wir 2 Monaten erst erfährt, würden bei erneuter Antragstellung im August die Sozialhilfe für den Monat Juli wegfallen?


Schöne Grüße,
1stone
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Antwort #17 - 26.06.2016 um 16:10:01
 
Kann auch sein, dass das Jobcenter deiner Freundin auch nur ein Busticket zurück nach Polen spendiert.
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Antwort #18 - 26.06.2016 um 16:57:48
 
trixie schrieb am 25.06.2016 um 21:31:03:
Den Freizügigkeitstatbestand, dass sie zur Arbeitssuche in Deutschland ist.

Gut, der TS sprach von Sozialhilfe, während ich auch den Zug von @marianna aufsprang, die nicht von Sozialhilfe, sondern von ALG II sprach.

Da die Frau hier aber nie gearbeitet hat, darf die ABH nicht die Freizügigkeit aberkennen?
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Antwort #19 - 26.06.2016 um 17:34:27
 
Nein, da hier dann § 4 FreizügigG zutrifft:
http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#4

Erst wenn staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden, kann die ABH ein Verfahren zur Aberkennung der Freizügigkeit eröffnen.
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Antwort #20 - 26.06.2016 um 17:54:10
 
Welche Familienangehörigkeitseigenschaft besitzt die Freundin?
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Antwort #21 - 26.06.2016 um 17:59:30
 
Als Polin ist freizügigkeitsberechtigt.
Wie sollte sie sonst legal in Deutschland aufhalten können?
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Antwort #22 - 26.06.2016 um 18:01:50
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 17:34:27:
Nein, da hier dann § 4 FreizügigG zutrifft:
http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#4

Erst wenn staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden, kann die ABH ein Verfahren zur Aberkennung der Freizügigkeit eröffnen.


Ok gut, dass dieses Thema noch angesprochen wurde. Das heißt konkret, wenn meine Freundin Hartz 4 beantragt, besteht das Risiko, dass sie abgeschoben wird? Im §4 wird gefordert "über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel" zu verfügen, damit sie das Freizügigkeitsrecht genießen darf. Wenn ich die Kosten an der Stelle übernehme (so wie ich es seit mehreren Monaten tue), mit Vorbehalt, dass sie diese mir in Zukunft zurückzahlt, sobald sie selbst arbeiten geht, dann ist diese Bedingung technisch erfüllt, oder? Das ganze kann man natürlich auch anders auslegen. Immerhin würde sie auch Hartz 4 erhalten unter den selben Bedingungen. Ich hoffe jemand hat das gegebene Fachwissen für diesen speziellen Fall. unentschlossen Auf jeden Fall wäre es nicht wert, wenn meine Freundin Hartz 4 beantragt und es durchaus vorkommt, dass Leute dann abgeschoben werden. Immerhin gehe ich auch davon aus, dass sie nicht mehr lange wegen Arbeit suchen muss. (Immerhin hat sie diesen Monat mit dem C1 Kurs begonnen und damit die erste große Hürde hinter sich).

An der Stelle Danke euch allen für die bisherige Diskussion und Aufklärung!  Smiley

Schöne Grüße,
1stone
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Antwort #23 - 26.06.2016 um 18:09:29
 
Also zu einer Abschiebung wird es wohl nicht kommen, denn - sofern ihr der Freizügigkeitstatbestand aberkannt wird - sie bekommt erst einmal eine Ausreiseaufforderung, der sie nachkommen muß. Sie reist aus, könnte aber ein paar Tage später wieder einreisen, da es keine Frist gibt, wie lange man sich im ausserhalb Deutschlands aufhalten muss.

Solange du sie finanzierst, erfüllt sie den besagten Tatbestand des § 4. Hierzu kannst du über die Forensuche entsprechende Beiträge finden.

Durch das Beantragen von Hartz IV oder Sozialhilfe kann die zahlende Behörde die ABH zur Klärung des Freizügigkeitstatbestands im Amtshilfeverfahren hinzuziehen.
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Antwort #24 - 26.06.2016 um 20:14:04
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 17:59:30:
Als Polin ist freizügigkeitsberechtigt.


Freizügigkeitsberechtigung ist der Anspruch auf Freizügigkeit wenn man einen entsprechenden Tatbestand erfüllt.

Zu schreiben, dass jemand zu etwas berechtigt ist, bedeutet nicht, dass diese Person auch entsprechend alle Voraussetzungen erfüllt und das Recht auch hat.

Darum auch meine Verwunderung, dass hier so einfach von einem Anspruch ausgegangen wird. Fakt ist, dass die Frau nicht erwerbstätig ist und es in Deutschland nie war. Somit ist sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr 1a FreizügG/EU bis zu 6 Monate quasi bedingungslos freizügigkeitsberechtigt. Danach aber nicht mehr so bedingungslos.

Und in § 4 FreizügG/EU ist geregelt, dass sie als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin ausreichende Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen muss. Somit ist per Definition Leistungen nach SGB II ja nicht möglich, da ALG II bei nicht ausreichenden Mitteln gezahlt werden muss. Mit dem Antrag auf ALG II würde sie quasi signalisieren, dass sie nicht unter § 4 FreizügG/EU fällt.

Siehe auch in RL 2004/38/EG Artikel 7 Abs. 1 b)

Zitat:
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie
während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch
nehmen müssen
, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder


http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:de...

Und da sie kein Familienangehöriger des TE ist, ist auch  § 3 FreizügG/EU für sie ausgeschlossen.

Also sie erfüllt derzeit den Freizügigkeitstatbestand des nichterwerbstätigen Unionsbürgers, da sie ihren Lebensunterhalt durch Verschuldung ggü. ihrem jetzigen Partner bestreitet.

Und dann in SGB II § 7

Zitat:
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,


Da sie keinen Tatbestand erfüllt und kein Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist, besteht kein Anspruch auf ALG II.
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Antwort #25 - 26.06.2016 um 20:36:32
 
Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:14:04:
Da sie keinen Tatbestand erfüllt und kein Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist, besteht kein Anspruch auf ALG II.

Du hast aber überlesen, dass dieser Ausschluss nur für die ersten drei Monate gilt.
Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:14:04:
für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts


Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:14:04:
Mit dem Antrag auf ALG II würde sie quasi signalisieren, dass sie nicht unter § 4 FreizügG/EU fällt.

Der Verlust der Freizügigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern es muss erst das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt werden. Dass dies durchaus in einem kurzen zeitlichen Abstand der Fall sein kann, steht hier aber nicht zur Diskussion.

Dass der Bezug von ALG II oder Sozialhilfe sich negativ auf die Freizügigkeit auswirken kann, ist ja unbestritten.

Zitat:
Also sie erfüllt derzeit den Freizügigkeitstatbestand des nichterwerbstätigen Unionsbürgers, da sie ihren Lebensunterhalt durch Verschuldung ggü. ihrem jetzigen Partner bestreitet.

Das spielt hier keine Rolle, wie man seinen LU bestreitet, aus Eigen- oder Fremdmittel.

Um es aber auf den Punkt zu bringen.

Ob die Freundin öffentliche Leistungen bekommt, ist nicht ganz einfach zu beantworten; evtl. muss sie einen langen Klageweg bestreiten.
Wenn sie staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, gibt zu erkennen, dass sie nicht ausreichend Finanzmittel hat, um ihren LU selber zu decken und gefährdet damit ihr Freizügigkeitsrecht.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2016 um 20:50:02 von trixie »  
 
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Antwort #26 - 26.06.2016 um 20:51:34
 
trixie schrieb am 26.06.2016 um 20:36:32:
Du hast aber überlesen, dass dieser Ausschluss nur für die ersten drei Monate gilt.

Ich glaub du verstehst den Abschnitt nicht. Unionsbürger, die den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllen, haben sofort Anspruch auf Leistungen nach ALG II. Nach den 3 Monaten müssen die Unionsbürger, die nicht den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllt haben den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllen. Denn dann greift eben § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Zitat:
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,


Denn dann bei Antrag auf ALG II gibt der Antragsteller bekannt, dass er sich dem Arbeitsmark zur Verfügung stellen möchte... also eine Arbeit sucht.

trixie schrieb am 26.06.2016 um 20:36:32:
Der Verlust der Freizügigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern es muss erst das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt werden. Dass dies durchaus in einem kurzen zeitlichen Abstand der Fall sein kann, steht hier aber nicht zur Diskussion.


Mag sein, ist aber für den Bezug von Sozialleistungen nebensächlich, da bereits das SGB II den Sperrriegel vorschiebt.

trixie schrieb am 26.06.2016 um 20:36:32:
Das spielt hier keine Rolle, wie man seinen LU bestreitet, aus Eigen- oder Fremdmittel.

Hab ich was anderes behauptet? Nein.
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Antwort #27 - 26.06.2016 um 21:27:58
 
Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:51:34:
Nach den 3 Monaten müssen die Unionsbürger, die nicht den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllt haben den Arbeitnehmer- oder Selbstständigkeitstatbestand erfüllen. Denn dann greift eben § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

So steht es nicht im Gesetz sondern:
Zitat:
Ausgenommen sind 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts


Die Ausschlussfrist für die ersten drei Monate erscheint auch schlüssig, denn sonst könnte man ja bei einem Urlaubsaufenthalt in Deutschland schnell mal Sozialleistungen abgreifen, ohne dass man ernsthaft an einer Arbeitssuche interessiert sind.

Aras schrieb am 26.06.2016 um 20:51:34:
da bereits das SGB II den Sperrriegel vorschiebt.

... und deshalb schreibt ja das BSG, dass ein Sozialhilfeanspruch besteht, damit ein menschenwürdiges Leben möglich ist.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2016 um 21:40:08 von trixie »  
 
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Antwort #28 - 26.06.2016 um 21:43:19
 
Wir können diskutieren um des Diskutieren willens. Wir können uns auch darauf einigen, dass du das anders siehst und dann kann der TE entscheiden was Sache ist.

Das BSG hat da was entschieden, was von mehreren erstinstanzlichen Sozialgerichten abgelehnt wurde, da so nicht vom Gesetzgeber gewollt. Bspw. SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015 – S 149 AS 7191/13

Ich kann mir gut vorstellen, dass die Leistungsträger vom Bundesminsterium für Soziales die Anweisung erhalten haben, solche Anträge abzulehnen und auf die SG-Urteile warten. Das BSG kann dann ja die ganzen Sprungrevisionen gerne abarbeiten, falls die Leistungsträger so gnädig sind.

Für den TE ist nur interessant, dass er es probieren mag. Versuch macht kluch.
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Antwort #29 - 26.06.2016 um 22:17:43
 
Wie ich grade lese, müssten wohl die Gerichte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes  Leistungen bewilligen wenn sie vom Urteil des BSG abweichen wollen.

Beispiele für Urteile gegen Sozialhilfeanspruch:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2016 - L 20 SO 139/16 B ER
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER;
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B
SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/ER;
SG Berlin, Beschluss vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13

etc.etc.

Gibt natürlich auch viele Urteile die wie das BSG urteilen.

Viel Glück an den TE.
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