trixie schrieb am 26.06.2016 um 17:59:30:Als Polin ist freizügigkeitsberechtigt.
Freizügigkeitsberechtigung ist der Anspruch auf Freizügigkeit wenn man einen entsprechenden Tatbestand erfüllt.
Zu schreiben, dass jemand zu etwas berechtigt ist, bedeutet nicht, dass diese Person auch entsprechend alle Voraussetzungen erfüllt und das Recht auch hat.
Darum auch meine Verwunderung, dass hier so einfach von einem Anspruch ausgegangen wird. Fakt ist, dass die Frau nicht erwerbstätig ist und es in Deutschland nie war. Somit ist sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr 1a FreizügG/EU bis zu 6 Monate quasi bedingungslos freizügigkeitsberechtigt. Danach aber nicht mehr so bedingungslos.
Und in § 4 FreizügG/EU ist geregelt, dass sie als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin ausreichende Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen muss. Somit ist per Definition Leistungen nach
SGB II ja nicht möglich, da ALG II bei nicht ausreichenden Mitteln gezahlt werden muss. Mit dem Antrag auf ALG II würde sie quasi signalisieren, dass sie nicht unter § 4 FreizügG/EU fällt.
Siehe auch in RL 2004/38/EG Artikel 7 Abs. 1 b)
Zitat:b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie
während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch
nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:de...Und da sie kein Familienangehöriger des
TE ist, ist auch § 3 FreizügG/EU für sie ausgeschlossen.
Also sie erfüllt derzeit den Freizügigkeitstatbestand des nichterwerbstätigen Unionsbürgers, da sie ihren Lebensunterhalt durch Verschuldung ggü. ihrem jetzigen Partner bestreitet.
Und dann in
SGB II § 7
Zitat:Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
Da sie keinen Tatbestand erfüllt und kein Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist, besteht kein Anspruch auf ALG II.