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Befragung beim BAMF (Gelesen: 3.867 mal)
Themen Beschreibung: Mitnahme einer deutschen Vertrauensperson
yaaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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23.06.2016 um 10:15:00
 
Liebes Forum jetzt habe ich mal wieder eine Frag:

Ich betreue seit Januar zwei irakische Familien (Deutschunterricht und Hilfe bei Problemen mit deutschen Behörden.).
Im Juli haben sie ihre erste Befragung in Karlsruhe. Jetzt wurde ich gefragt ob ich sie nicht begleiten würde. Laut meinen Recherchen können sie eine Vertrauensperson mitnehmen, müssen dies aber vorher bekannt geben. Die Vertrauensperson darf kein Familienangehöriger sein. Kennt sich jemand von Eich mit diesem Thema aus?

Außerdem würde mich noch interessieren, ob es normal ist, dass die Aufenthaltsgestattung bei einer Polizeikontrolle noch mal abfotografiert wird. Ist Ihnen am Sonntag passiert.
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Gabriele
 
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cessi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.07.2016 um 19:30:06
 
In der Hoffnung, dass es noch nicht zu spät für dein anliegen ist, hier meine persönliche Erfahrung zum Thema Begleitung zur Anhörung.

Ich möchte nochmal ausdrücklich betonen, dass dies wirklich nur meine eigene Erfahrung ist und ich den Eindruck habe, dass es keine allgemeingültige Verfahrensweise gibt. Ich kann mich aber auch irren.

Ich habe im Mai zwei Flüchtlinge zu ihren Anhörungen begleitet.
Im Vorfeld habe ich mehrere Infos bekommen, wie das Vorgehen ist. Die eine sagte, der Anzuhörende müsse mir eine schriftliche Vollmacht ausstellen, dass er mich dabei haben möchte. Die nächste meinte, es reiche, wenn die Person bei der Anhörung sagt, dass sie mich dabei haben möchte.

Sicherheitshalber hatte ich mit der zuständigen Leiterin der entsprechenden BAMF - Stelle gesprochen und diese sagte, dass eine Begleitung kein Problem ist - auch ohne Vollmacht. Einfach mit da sein, Personalausweis mithaben, gut ist.

Gut vorbereitet - sicherheitshalber doch auch noch mit Vollmacht - am entsprechenden Tag also hin und seitens der Mitarbeiter vom BAMF kam der Versuch, mich abzuwimmeln. Sowas ginge nicht. Außerdem sei betreffende Person alt genug und braucht keinen Beistand. Ein kurzer Hinweis auf das o.g. Telefonat mit der Chefin die das okay gegeben hatte, hat gereicht und ich durfte mit.

Keine Vollmacht von Nöten, ich musste nicht mal meinen Perso zeigen.

Wieder anders ist es einer Freundin ergangen, welche einen Monat später auch als Beistand beiwohnen wollte, da hat weder der Hinweis auf das Telefonat mit der Chefin was gebracht, noch der Hinweis, das ein Beistand vor einem Monat auch bei der Anhörung anwesend sein durfte - da blieb das BAMF dabei, dass es nicht möglich ist, bei den Anhörungen dabei zu sein, dass es noch nie möglich war.

Also vielleicht sicherheitshalber vorher mal beim BAMF durchrufen und nachfragen. Möglicherweise öffnet das Türen. Meines Wissens nach ist das mit dem Beistand eine Kann-Bestimmung und kein Muss. Kann mich hier aber auch irren.
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.07.2016 um 19:47:17
 
§ 14 Abs.4 Verwaltungsverfahrensgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__14.html):

"(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht."

Die Asylantragsteller haben also einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Beistand zur Anhörung mitzubringen. Der Beistand darf auch grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden.

Man muss nicht vorher ankündigen, dass man einen Beistand mitbringen wird.
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 05.07.2016 um 20:35:10
 
Hallo,

einschlägig ist aber § 25 Abs. 6 AsylVfG. Dort heißt es: "Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten."

Viele Grüße

dgstein
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 05.07.2016 um 21:35:39
 
dgstein schrieb am 05.07.2016 um 20:35:10:
einschlägig ist aber § 25 Abs. 6 AsylVfG. Dort heißt es: "Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten."


Die "anderen Personen" sind aber nicht die Beistände, um die es hier geht. Auf deren Anwesenheit besteht nach § 14 VwVfG sehr wohl ein gesetzlicher Anspruch - der sich im übrigen direkt aus dem Rechststaatsprinzip ableitet. Bei den "anderen Personen" i.S.d. § 25 AsylVfG geht es um Pressevertreter u.ä.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 06.07.2016 um 12:45:03
 
Es besteht eben nach Asylgesetz KEIN Anspruch. Daran kann auch "cabrio" leider nichts ändern.

Anspruch besteht nur auf Anwalt und Dolmetscher (selbst bezahlt). Bei einer Begleitperson / Beistand ist man immer auf die Erlaubnis der Anhörerin oder des Anhörers angewiesen.

Deshalb ist der Weg richtig, vorher schriftlich zu fragen (möglichst auch bei Leiterin / Leiter) und die schriftliche Antwort mitzunehmen. Bei einigen Niederlassungen des BAMF muss man zusätzlich veranlassen, dass das BAMF dem Wachdienst einen Zettel hinlegt, dass die Begleitperson durchgelassen wird.
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yaaba
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Antwort #6 - 07.07.2016 um 15:30:03
 
Will mich mal kurz melden. Wir waren gestern beim BAMF. Ich durfte mit in den Hof als Besucher. Zutritt zu dem Gebäude wurde mir verweigert. Security erklärte mir ich dürfte nicht mit nur Rechtsanwalt hat das Recht mitzugehen. Außerdem sei es nur eine Asyantragsstellung. Also wartete ich bis die Befragung beendet war. 

Ich bin mir jetzt nicht sicher ob ich dann zur zweiten Befragung mit darf.

Auf meinen Einwand das BAMF ware informiert wir hätten aber keine Antwort bekommen meinte er nur das sei normal.

Es ist alles gut gelaufen und wir warten jetzt ab.
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Gabriele
 
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reinhard
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Antwort #7 - 07.07.2016 um 18:41:48
 
Wie gesagt: Als Begleitperson vorher schriftlich um Erlaubnis bitten, beim Anhörer und beim Chef. Und falls die Erlaubnis schriftlich gegeben wird, zusätzlich veranlassen, dass das BAMF bei der Security Bescheid sagt.

Aber ein Recht darauf gibt es nicht.

Bei der Asylantragstellung wäre es auch eher ungewöhnlich.
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