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Welche Aufenthaltserlaubnis ist besser? (Gelesen: 8.610 mal)
Zola123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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12.06.2016 um 15:42:46
 
Hallo liebe Forenteilnehmer,

ich bin 19 Jahre, komme aus Afrika und lebe seit 4 Jahren mit einer Aufenthaltsgestattung alleine in Deutschland. Nach meiner Ankunft stellte ich einen Asylantrag, lernte deutsch, machte einen Schulabschluss und befinde mich gerade im ersten Ausbildungsjahr einer kaufmännische Ausbildung, welche ich 2018 abschließen werde. Ich verdiene meinen Lebensunterhalt selbst und bekomme keine Unterstützung vom Staat. Nach meiner Ausbildung möchte ich entweder ein duales Studium machen oder normal als angestellte Arbeiten.

Ich habe nun einen Bescheid erhalten, dass der Asylantrag abgelehnt wurde:

---
Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
Das Abschiebeungsverbot des §60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes liegt vor.
---

Laut Ausländerbehörde habe ich nun die Möglichkeit, nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Meine Recherche hat ergeben, dass ich jedoch auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erfülle.

Nun meine Fragen:
1. Welche Aufenthalserlaubnis ist für mich besser? Ich habe nirgends etwas über die Unterschiede finden können.Wo habe ich mehr Rechte/Freiheiten und weniger Einschränkungen im Alltag?
2. Für welchen Zeitraum wird die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt? Ich habe gelesen zunächst für 1 Jahr. Ist das in beiden Fällen so?
3. Kann ich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nur so lange verlängern, bis ich 21 Jahre alt bin? Was passiert danach?
4. Falls ich § 25a beantrage und aus irgendeinem Grund nicht bekommen sollte, kann ich dann trotzdem noch § 25 Abs. 3 beantragen, oder ist das dann nicht mehr möglich?
5. Ich habe aktuell keinen Pass und muss laut Ausländerbehörde einen bei der Botschaft meines Heimatlands beantragen um den Aufenthaltstitel zu bekommen. Ich hab allerdings keinen Kontakt zu meiner Familie in Afrika und auch kein Dokument aus Afrika, welches meine Identität nachweist. Was kann ich machen?

Ich bedanke mich für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Zola
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.06.2016 um 17:26:53
 
Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:
1. Welche Aufenthalserlaubnis ist für mich besser? Ich habe nirgends etwas über die Unterschiede finden können.Wo habe ich mehr Rechte/Freiheiten und weniger Einschränkungen im Alltag?


Beide sind humanitäre Titel - sie entscheiden sich nur darin, dass dir mit dem § 25a AufenthG jede Erwerbstätigkeit (also auch selbständig oder freiberuflich) erlaubt sind - mit der AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist dir "lediglich" die Beschäftigung gestattet. Sofern du dich also (bis du vielleicht mal eine unbefristete AE hast) nicht selbständig machen willst, hat diese Auflage für deinen momentanen Werdegang keine negativen Auswirkungen.

Mit der AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG musst du nicht deinen Lebensunterhalt sicherstellen. Da dieses Abschiebungsverbot festgestellt wurde, ist dir diese AE zu erteilen und zu verlängern, selbst wenn du mal arbeitslos bist. Bei dem § 25a gilt das nur so lange du in Ausbildung oder im Studium bist- danach muss du komplett den LU eigenständig sichern.

Bei beiden AE's kannst du frühestens ab fünf Jahren nach § 26 Abs. 4 AufenthG eine NE beantragen - wobei bei beiden die Zeit des Asylverfahrens (also nur wo du eine Aufenthaltsgestattung hattest) mitgerechnet.

Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:
2. Für welchen Zeitraum wird die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt? Ich habe gelesen zunächst für 1 Jahr. Ist das in beiden Fällen so? 


Grundsätzlich ja. Bei dem § 25a liegt es natürlich im Ermessen der ABH, wie lange die AE erteilt wird - auch beim § 25 Abs. 3. Beide AEs können höchsten drei Jahre erteilt werden und der § 25 Abs. 3  mindestens ein Jahr. S. § 26 Abs. 1 AufenthG

Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:
3. Kann ich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nur so lange verlängern, bis ich 21 Jahre alt bin? Was passiert danach?


Die AE wird auch über 21 Jahre hinaus verlängert da für die Verlängerung immer die erste Erteilungsgrundlage gilt. Das Alter ist hierbei nicht relevant - den Antrag auf AE hast du ja vor dem 21. Lebensjahr gestellt. § 8 Abs. 1 AufenthG

Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:
4. Falls ich § 25a beantrage und aus irgendeinem Grund nicht bekommen sollte, kann ich dann trotzdem noch § 25 Abs. 3 beantragen, oder ist das dann nicht mehr möglich?


Du hast Anspruch auf die AE nach § 25 Abs. 3 - den wirst du also so oder so bekommen, solange das Abschiebungsverbot besteht.

Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:
5. Ich habe aktuell keinen Pass und muss laut Ausländerbehörde einen bei der Botschaft meines Heimatlands beantragen um den Aufenthaltstitel zu bekommen. Ich hab allerdings keinen Kontakt zu meiner Familie in Afrika und auch kein Dokument aus Afrika, welches meine Identität nachweist. Was kann ich machen?


Bei beiden AE's muss grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG die Passpflicht erfüllt werden. Bei beiden Titeln kann jedoch davon abgesehen werden. Das liegt im Ermessen der ABH und meistens wird nur davon abgesehen, wenn die Passbeschaffung unmöglich ist (z.B. bei Somaliern) - es kommt also drauf an, woher aus Afrika du kommst Zwinkernd

Ich würde wahrscheinlich erst mal bei "meiner" Botschaft vorsprechen und erfragen, was genau ich tun und beschaffen muss, um einen Pass zu erhalten. Ggf. kannst du auch mithilfe eines Anwaltes im Heimatland entsprechende Dokumente beschaffen - klar das kostet Geld. Du könntest ggf. auch zunächst einen Ausweisersatz bei der ABH beantragen, und dich dann um die Passbeschaffung kümmern, oder z.B. auch einen Reiseausweis für Ausländer, um dann selbst ins Heimatland zu reisen. Bei allem gilt: es ist das Ermessen der Behörde die eines der beiden zu erteilen.
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Zola123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.06.2016 um 19:19:53
 
Hallo ninnschen,

vielen Dank für deine Antwort. Das hat mir sehr geholfen. Aktuell habe ich eine Fiktionsbescheinigung, die 6 Monate gültig ist. Muss ich innerhalb dieser Frist die Aufenthaltserlaubnis beantragen, oder gibt es hierfür keine Frist und ich kann die Fiktionsbescheinigung noch mal verlängern, falls das mit dem Pass sehr lange dauert?

Darf ich eigentlich in mein Heimatland reisen um einen Pass zu beantragen? Erlischt dann nicht mein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis?
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ninnschen
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Antwort #3 - 13.06.2016 um 06:36:11
 
Die Fiktionsbescheinigung ist wahrscheinlich nach § 81 Abs. 3 AufenthG, oder? Das steht da drauf, wo eigentlich ein Bild wäre Smiley

Diese hast du, weil du durch die Entscheidung des BAMF nunmehr erlaubt hier bist. Eine AE (vor allem musst du dich ja entscheiden, was du willst), musst du mit Sicherheit noch beantragen. Das kannst du ja aber auch formlos machen. Und dann wird die ABH wahrscheinlich auch was zur Passpflicht sagen.


Die AE erlischt nur, wenn du z.B. länger als 6 Monate im Heimatland bist. Die ABH würde dann ja eine AE erteilen und einen Reiseausweis, zwecks Passbeschaffung im Heimatland.
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Antwort #4 - 13.06.2016 um 08:58:13
 
ninnschen schrieb am 12.06.2016 um 17:26:53:
Bei beiden AE's muss grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG die Passpflicht erfüllt werden.

Nein, bei § 25 Abs. 3 ist von der Passpflicht abzusehen. Da gibt es kein Ermessen der ABH, § 5 Abs. 3 Halbsatz 1 AufenthG. Es gibt auch OVG-Rechtsprechung wonach hinsichtlich des Landes, für das das Abschiebehindernis vorliegt auch keine Mitwirkungspflicht besteht.
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Antwort #5 - 13.08.2016 um 23:44:13
 
es sind nun zwei Monate vergangen und ich melde mich mit einem kurzen Update zurück.
Zwischenzeitlich habe ich von der Botschaft meines Heimatlands eine Bestätigung erhalten, dass ich nur einen Pass bekomme, wenn ich in mein Heimatland reise und ihn dort direkt beantrage. Mit dieser Bestätigung war ich letzte Woche bei der Ausländerbehörde und wollte zwei Aufenthaltserlaubnisse (§25a + §25 Abs 3) beantragen. Die Mitarbeiterin verweigerte mir allerdings §25a und stellte mir nur §25 Abs 3 aus. Sie begründete das damit, dass sich §25 Abs 3 nur auf Ausländer mit einer Duldung bezieht und ich dies nicht erfülle, da zwar mein Asylantrag abgelehnt wurde, bei mir jedoch ein Abschiebeverbot nach §60 Abs. 5 vorliegt, was automaitsch zu §25 Abs 3 führt und somit §25a ausschließt.

Ist das so korrekt? Was kann ich machen?

Besten Dank für die Hilfe
Zola
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Antwort #6 - 14.08.2016 um 07:25:29
 
Ist korrekt 25a redet von geduldeten in Ausbildung.

Man kann auch immer nur eine AE besitzen und nicht 2. Beides gleichzeitig ginge eh nicht auch wenn du 2 Paragraphen erfüllen würdest.
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Antwort #7 - 14.08.2016 um 07:58:36
 
Man kann auch mehrere Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Es gibt da keine Einschränkungen bezüglich der Anzahl.

Ich denke, dass § 25 Abs. 3 besser ist als 25a. Die ABH hat deinen Antrag auf 25 Abs. 3 quasi vorgezogen und dadurch ist der Antrag für 25a abzulehnen gewesen. Du hättest also erst den 25a beantragen müssen und dann wenn du den in den Händen hattest den 25 Abs. 3 beantragen müssen ....

Und wenn du den Beitrag von ninnschen nochmal liest, dann kannst du schon in einem Jahr ggf. die Niederlassungserlaubnis beantragen . Dann ist eh egal ob 25a oder 25 Abs. 3
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 14.08.2016 um 20:46:18
 
danke für eure Antworten. Leider muss ich mit der Niederlassungserlaubnis noch 3 Jahre warten, da man ja 4 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Ich habe vor einem Jahr mit meiner Ausbildung begonnen und war davor in der Schule. Ich hab also erst ei Jahr von den vier Jahren erfüllt.

Ich wollte bei der ABH ja den §25a beantragen, dies war aber aus oben genannten Gründen nicht möglich. Was soll ich nun machen? Kann ich den Antrag bei der ABH schriftlich z. B. per Fax stellen und dann notfalls vorm Verwaltungsgericht klagen?
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Antwort #9 - 14.08.2016 um 21:00:31
 
Beantragen kannst du immer eine AE, egal welcher §. Ob diese dann erteilt wird, ist wieder eine andere Sache. Wenn du eine Ablehnung deines Antrages (am besten schriftlich beantragt) hast, kannst du immer - entweder - Widerspruch einlegen oder mußt klagen, unabhängig ob die Klage erfolgreich ist oder nicht. Du mußt aber bedenken, daß Widerspruch und Klage, ebenso die Beantragung eines AT mit Kosten verbunden sind.

Aras schrieb am 14.08.2016 um 07:58:36:
Man kann auch mehrere Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Es gibt da keine Einschränkungen bezüglich der Anzahl. 

Welcher Rechtsnorm entnimmst du diese Aussage?
Du kannst die Voraussetzungen für mehrere AT erfüllen, aber immer nur eine AE bekommen.
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Antwort #10 - 14.08.2016 um 21:23:43
 
Jetzt hast du den 25 Abs. 3. Du bist nicht mehr geduldet. Der Antrag und der Widerspruch haben meiner Einschätzung nach 0 Chance.

Ich würde mich aber wundern wenn die Zeit für eine NE gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG nur zur Hälfte angerechnet werden würde. Da würde jemand, der keine Ausbildung in der Zeit gemacht hat, ja belohnt und der der die Ausbildung gemacht hat würde bestraft. Zumal selbst der §9 Abs. 4 von Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung spricht. Du hattest aber keine AE zum Zwecke der Ausbildung sondern eine Aufenthaltsgestattung. Jetzt hast du eine AE aus humanitären Gründen.

Also ja: Da hast du Recht da fehlen die Sozialversicherungsbeiträge. Tja dann in 4 Jahren.
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Antwort #11 - 17.09.2016 um 12:13:24
 
hm, schwierige Situation: Ich hab der der ABH nun noch mal beantragt, dass mir beide Aufenthaltstitel (§25a und §25 Abs. 3) erteilt werden. Dies wäre nun laut ABG grundsätzlich möglich, scheitert aber bei §25a daran, dass ich keinen Pass besitze. Die Botschaft meines Landes in Deutschland möchte mir auch keinen ausstellen, da ich meine Identität nicht ausreichend nachweisen kann. Sie meinen, dass ich dazu in mein Heimatland reisen muss und den Pass dort besorgen muss. Ist es denn möglich, dass ich in mein Heimatland zu so einem Zweck reise, oder erlischt dadurch  mein Anspruch auf §25 Abs. 3?

Vielen dank für eure Hilfe.
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Antwort #12 - 17.09.2016 um 12:35:20
 
Ohne Reisedokument ( Pass, Passersatz, Notfallpass, Reiseausweis für Ausländer) wäre eine solche Reise ja garnicht möglich.

Außerdem würdest du damit beweisen dass für dich keine Abschiebehindernisse bestehen, die das BAMF ja festgestellt hat.

Ich verstehe immer noch nicht warum du §25a so dringend willst. Er trifft ja auf dich garnicht zu, eine Duldung hattest du ja nie inne?

Hast du die ABH mal gefragt ob du nicht einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen kannst, ohne Sperre fürs Heimantland?

Ansonsten kannst du nur versuchen dein Pass mithilfe von Verwandten im Heimantland zu bekommen, so machen es eigentlich viele.

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Antwort #13 - 18.09.2016 um 18:15:58
 
ja, einen temporären Reiseausweis würde ich von der ABH bekommen. Ich habe nur Angst, dass ich dann meinen Anspruch auf de Aufenthaltstitel verlieren, wenn ich zurück in mein Heimatland reise, um den Pass dort zu beantragten.
Deshalb habe ich auch Angst nur einen Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 3 zu haben.
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Antwort #14 - 18.09.2016 um 22:55:43
 
Hallo,

trixie schrieb am 14.08.2016 um 21:00:31:
Welcher Rechtsnorm entnimmst du diese Aussage?
Du kannst die Voraussetzungen für mehrere AT erfüllen, aber immer nur eine AE bekommen.

dazu gibt es Rechtsprechung des BVerwG.

Das BVerwG hat mit Urteil vom 19.03.2013 (Az. 1 C 12.12) entschieden, dass zwei Aufenthaltstitel gleichzeitig erteilt werden können, da ein entsprechendes Verbot dem AufenthG nicht zu entnehmen sei und der Betroffene nur so ggf. von den mit mehreren Aufenthaltstiteln verbundenen unterschiedlichen Rechtsvorteilen Gebrauch machen kann. Sofern ein Ausländer die Voraussetzungen von zwei oder mehr Erteilungsgrundlagen mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen erfüllt, und diese Titel auch ausdrücklich beantragt, sind ihm diese Titel zu erteilen. Dabei wird ein „führender“ Titel ausgestellt, der zweite und ggf. weitere Titel werden – technisch wie eine Nebenbestimmung - auf einem Zusatzblatt mit dem einheitlichen Text „Ist auch Inhaber eines Titels nach § ...“ dokumentiert.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #15 - 20.09.2016 um 17:02:13
 
Ich glaube es würde dem TS mehr helfen ihm zu erklären, dass er nichts zu befürchten hat, wenn er "lediglich" einen Aufenthaltstitel besitzt. Meines Wissens befestigt eine höhere Anzahl an ATs nicht das Bleiberecht im Bundesgebiet.
Also bitte riskiere nichts mit einem Heimatflug, denn das wäre genau das Gegenteil davon, was du beabsichtigst.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 04.10.2016 um 13:05:10
 
danke für eure Hilfe. Ich mache mir deshalb Sorgen, weil der Aufenthaltstitel nach §25 Abs. 3 wieder entzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür im Heimatland nicht mehr gegeben sind.
Außerdem möchte ich zum Urlaub auch mal wieder in mein Heimatland.
Ich denke, dass beides mit dem Aufenthalt nach §25a sicherer ist bzw. einfach möglich sein wird, oder?

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Antwort #17 - 04.10.2016 um 13:17:23
 
Ja das siehst du schon richtig,

was aber dennoch nichts daran ändert dass §25a eben nicht auf dich zutrifft.
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Antwort #18 - 04.10.2016 um 13:41:22
 
Eh, ja. Der CSU Generalsekretär hat das als Asylurlaub bezeichnet. Also man ist anerkannt worden weil in der Heimat Verfolgung und Krieg herrscht und nach der Anerkennung geht man zum Urlaub in die Heimat, wo Krieg und Verfolgung droht?


Also für dich wäre es besser die Füsse still zu halten und erstmal solange zu arbeiten bis du die Niederlassungserlaubnis hast.
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Antwort #19 - 07.10.2016 um 19:38:35
 
Aras schrieb am 04.10.2016 um 13:41:22:
Eh, ja. Der CSU Generalsekretär hat das als Asylurlaub bezeichnet. Also man ist anerkannt worden weil in der Heimat Verfolgung und Krieg herrscht und nach der Anerkennung geht man zum Urlaub in die Heimat, wo Krieg und Verfolgung droht?


Also für dich wäre es besser die Füsse still zu halten und erstmal solange zu arbeiten bis du die Niederlassungserlaubnis hast.


Das ist zwar etwas Off-Topic. Gibt es den Euch bekannte Fälle in denen die Reise in ein entsprechendes Land tatsächlich zum Entzug des Aufenthaltstitels geführt hat ?
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Antwort #20 - 09.10.2016 um 11:39:32
 
Mir sind lediglich Fälle bekannt, in denen nun 'intensiv geprüft' wird und auch bereits auf das Sachleistungs-Prinzip umgesattelt wurde.
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