Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:1. Welche Aufenthalserlaubnis ist für mich besser? Ich habe nirgends etwas über die Unterschiede finden können.Wo habe ich mehr Rechte/Freiheiten und weniger Einschränkungen im Alltag?
Beide sind humanitäre Titel - sie entscheiden sich nur darin, dass dir mit dem § 25a
AufenthG jede Erwerbstätigkeit (also auch selbständig oder freiberuflich) erlaubt sind - mit der
AE nach § 25 Abs. 3
AufenthG ist dir "lediglich" die Beschäftigung gestattet. Sofern du dich also (bis du vielleicht mal eine unbefristete
AE hast) nicht selbständig machen willst, hat diese Auflage für deinen momentanen Werdegang keine negativen Auswirkungen.
Mit der
AE nach § 25 Abs. 3
AufenthG musst du nicht deinen Lebensunterhalt sicherstellen. Da dieses Abschiebungsverbot festgestellt wurde, ist dir diese
AE zu erteilen und zu verlängern, selbst wenn du mal arbeitslos bist. Bei dem § 25a gilt das nur so lange du in Ausbildung oder im Studium bist- danach muss du komplett den
LU eigenständig sichern.
Bei beiden AE's kannst du frühestens ab fünf Jahren nach § 26 Abs. 4
AufenthG eine
NE beantragen - wobei bei beiden die Zeit des Asylverfahrens (also nur wo du eine Aufenthaltsgestattung hattest) mitgerechnet.
Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:2. Für welchen Zeitraum wird die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt? Ich habe gelesen zunächst für 1 Jahr. Ist das in beiden Fällen so?
Grundsätzlich ja. Bei dem § 25a liegt es natürlich im Ermessen der
ABH, wie lange die
AE erteilt wird - auch beim § 25 Abs. 3. Beide AEs können höchsten drei Jahre erteilt werden und der § 25 Abs. 3 mindestens ein Jahr. S. § 26 Abs. 1
AufenthGZola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:3. Kann ich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG nur so lange verlängern, bis ich 21 Jahre alt bin? Was passiert danach?
Die
AE wird auch über 21 Jahre hinaus verlängert da für die Verlängerung immer die erste Erteilungsgrundlage gilt. Das Alter ist hierbei nicht relevant - den Antrag auf
AE hast du ja vor dem 21. Lebensjahr gestellt. § 8 Abs. 1
AufenthGZola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:4. Falls ich § 25a beantrage und aus irgendeinem Grund nicht bekommen sollte, kann ich dann trotzdem noch § 25 Abs. 3 beantragen, oder ist das dann nicht mehr möglich?
Du hast Anspruch auf die
AE nach § 25 Abs. 3 - den wirst du also so oder so bekommen, solange das Abschiebungsverbot besteht.
Zola123 schrieb am 12.06.2016 um 15:42:46:5. Ich habe aktuell keinen Pass und muss laut Ausländerbehörde einen bei der Botschaft meines Heimatlands beantragen um den Aufenthaltstitel zu bekommen. Ich hab allerdings keinen Kontakt zu meiner Familie in Afrika und auch kein Dokument aus Afrika, welches meine Identität nachweist. Was kann ich machen?
Bei beiden AE's muss grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1
AufenthG die Passpflicht erfüllt werden. Bei beiden Titeln kann jedoch davon abgesehen werden. Das liegt im Ermessen der
ABH und meistens wird nur davon abgesehen, wenn die Passbeschaffung unmöglich ist (z.B. bei Somaliern) - es kommt also drauf an, woher aus Afrika du kommst
Ich würde wahrscheinlich erst mal bei "meiner" Botschaft vorsprechen und erfragen, was genau ich tun und beschaffen muss, um einen Pass zu erhalten. Ggf. kannst du auch mithilfe eines Anwaltes im Heimatland entsprechende Dokumente beschaffen - klar das kostet Geld. Du könntest ggf. auch zunächst einen Ausweisersatz bei der
ABH beantragen, und dich dann um die Passbeschaffung kümmern, oder z.B. auch einen Reiseausweis für Ausländer, um dann selbst ins Heimatland zu reisen. Bei allem gilt: es ist das Ermessen der Behörde die eines der beiden zu erteilen.