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unbefristete Einreisesperre aufheben (Gelesen: 11.321 mal)
kerbear
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i4a rocks!


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13.05.2016 um 02:40:40
 
Hallo,

mein amerikanischer Ehemann wurde im Juli 2015 nach 3,5 Jaehriger Haftstrafe (verurteilte 7 Jahre) in die USA abgeschoben inkl 3 Beamte.
Ich bin mit ihm in die USA aber ich werde keine Greencard bekommen und muss wieder zurueck.
Ich moechte mit meinen Mann wieder in Deutschland leben, da es ja auch nicht moeglich ist in der USA zusammenzuleben.
Er bekam eine unbefristete Einreisesperre und darf auch das Schengen Gebiet nicht betreten.
Ich habe vor kurzem (ohne Anwalt) die ABH bezueglich einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre kontaktiert, da kam als antwort dass vor 2020 kein Antrag ueberhaupt gestellt werden kann, und es muessen eh erst die Abschiebekosten begliechen werden sein sonst wird so ein Antrag erst gar nicht bearbeitet und man wies mich auch auf einen 5 stelligen Betrag hin.
Kann ein Anwalt vor 2020 einen Antrag stellen? Wird da auch beruecksichtigt dass ich keine Aufenthaltsgenehmigung fuer die USA bekam und evtl auch psychische Vorgeschichte? Danke im Vorraus
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ninnschen
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Antwort #1 - 13.05.2016 um 06:58:11
 
Einen Antrag kann man immer stellen. Die ABH müsste ihn dann auch entsprechend ablehnen. Eigentlich darf es mittlerweile auch keine unbefristeten Einreisesperren geben. Wie du im § 11 Abs. 3 AufenthG lesen kann, darf die Frist längstens 10 Jahre sein. Über den § 11 Abs. 4 AufenthG kann man die "frühere" Befristung beantragen. Wenn die ABH bisher das Einreiseverbot nicht befristet hat, muss sie dieses auf jeden Fall nachholen, weil diese unbefristete Sperre rechtswidrig ist. Trotzdessen, dass dein Mann eine deutsche Frau hat, was ja schon ein schützenwertes Gut ist, konnte die ABH deinen Mann ausweisen. Und da dein Mann als Straftäter ausgewiesen wurde, die Reststrafe von 3,5 Jahren noch offen ist und wie du schon sagst die Abschiebekosten bezahlt werden müssen, sehe ich die Chancen auf eine baldige Einreise deines Mannes bei null.

Ich verstehe natürlich, dass du deinen Mann bei dir haben willst, aber es hat ihn niemand gezwungen "Scheiße" zu bauen und daher müsst ihr beide das jetzt ausbaden. Und ich denke auch nicht, dass ich mit oder ohne Rechtsanwalt und vor Gericht eine erkennbare Chance haben werdet, dass dein Mann in absehbarer Zeit einreisen wird. Und deine psychische Situation + die Tatsache, dass du keinen Aufenthalt in den USA bekommst (warum eigentlich?), wird daran nichts ändern.

Ich würde aber auf jeden Fall (und das sollte der Rechtsanwalt ja auch wissen), die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes beantragen. Schau auf jeden Fall noch mal in den Ausweisungsbescheid ob da wirklich "unbefristet" ausgewiesen steht.
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Vinzent2m
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Antwort #2 - 13.05.2016 um 08:49:52
 
Das Wichtigste hat ninnschen schon im 1. und 3. Absatz erwähnt.
Zusätzlich noch Folgendes:
Die ABH darf die Befristungsentscheidung NICHT vom Bezahlen der Abschiebekosten abhängig machen.
Wenn er wirklich zurückkommen will und Euch die offene Reststrafe nicht schockt, so sollte m. E. ein kompetenter Anwalt hinzugezogen werden und die Sache durchgezogen werden.
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Antwort #3 - 13.05.2016 um 12:35:46
 
Vinzent2m schrieb am 13.05.2016 um 08:49:52:
ie ABH darf die Befristungsentscheidung NICHT vom Bezahlen der Abschiebekosten abhängig machen


Aber natürlich nach Einreise die entsprechenden Kosten eintreien. Grundsätzlich schuldet ihr dem deutschen Staat dieses Geld. Es wäre hier z.B über den Anwalt mal angeraten mit den Behörden einen entsprechenden Rückzahlungsplan zu vereinbaren.


Da dein Ehemann ja die Abchiebung nach Halbstrafe akzeptiert hat und keine Rechtsmittel eingelegt hat (Annahme) ist eine baldige Einreise nicht zu erwarten. Man wird abwarten ob er in den USA straffrei lebt. Er ist ja trotz Ehe in Deutschland abgeschoben worden, weil der Schutz der Bevölkerung dem Schutz der Ehe überwog, deshalb ist das Argument du kannst die Ehe nicht in USA leben, schwach.

Da hättet ihr gegen den Abschiebegrund Rechtsmittel einlegen müssen. Der Abschiebegrund, also Schutz der Bevölkerung, besteht ja noch.
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Antwort #4 - 13.05.2016 um 15:53:35
 
Als der Ausweisungsbescheid kam, waren wir noch nicht verheiratet.Wir haben damals keinen Widerspruch eingelegt weil wir eben planten zusammen in der USA zu leben. Wir haben 2014 in Haft geheiratet.
Es war defenitiv eine unbefristete Einreisesperre.
Sein wann gilt denn dieses Gesetz  laut § 11 Abs. 3 AufenthG?

Und wegen der Reststrafe habe ich mal gelesen dass man beantragen kann dass diese zur Bewaehrung ausgesetzt werde koennte?
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Vinzent2m
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Antwort #5 - 13.05.2016 um 16:11:32
 
kerbear schrieb am 13.05.2016 um 15:53:35:
Und wegen der Reststrafe habe ich mal gelesen dass man beantragen kann dass diese zur Bewaehrung ausgesetzt werde koennte?

Bei einer Verurteilung zu 7 Jahre ist die Reststrafe 20 Jahre lang offen.
Eine Aussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB) zur Halbstrafe ist so gut wie ausgeschlossen (und erst recht nicht vom Ausland aus).
Hier kommt eher eine Aussetzung zu 2/3 in Frage. So ein Antrag sollte nach legaler Wiedereinreise dann von der Haft heraus gestellt werden.
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Antwort #6 - 13.05.2016 um 19:01:38
 
das heisst, einen Antrag auf befristung der Einreisperre stellen ?
habe gerade gelesn, dass seit August 2015 keiner unbefristeten Einreisesperren mehr gemacht werden duerfen, heisst dass die ABH muss den Fall von meinen Mann nochmal pruefen und eine Frist setzen?
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Antwort #7 - 13.05.2016 um 19:46:52
 
Genau. Als erstes  aufgrund der neuen Tatsachen (Ehe, Straffreiheit seit Abschiebung) beantragt er die Befristung der Einreisesperre.
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Antwort #8 - 13.05.2016 um 20:20:46
 
kann er diesen Antrag von der USA aus auch Stellen mit einem Anwalt aus Deutschland?
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Antwort #9 - 13.05.2016 um 20:40:04
 
Kann er dir keine Vollmacht geben und du stellst den Antrag auf Befristung?
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Antwort #10 - 13.05.2016 um 20:45:31
 
ich bin momentan auch in der USA muss aber weil mein Visum abgelehnt wurde bald ausreisen. Ich dachte er muss es persoenlich per Brief machen oder eine Vollmacht fuer den Anwalt...
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Antwort #11 - 13.05.2016 um 21:31:37
 
Lass dir einfach von ihm formlos eine Generalvollmacht erteilen und dann beantragst du die Befristung. Wenn ihr in den USA geheiratet habt dann entsprechend apostillierte Heiratsurkunde mitnehmen. Und natürlich nen aktuellen Strafregisterauszug von ihm.
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Antwort #12 - 14.05.2016 um 02:13:00
 
Hallo,

kleine Anmerkung der Vollständigkeit halber noch:

Eine Befristung der Einreisesperre (Einreise- / Aufenthaltsverbot) muss nicht beantragt werden, sondern wird von Amts wegen vorgenommen (§11 (2) AufenthG).
D.h., es reicht bei Altfällen wie diesem mit ehem. "unbefristet", formlos die zuständige ABH um Mitteilung der festgelegten Frist zu bitten.

Gruß
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Antwort #13 - 14.05.2016 um 02:38:08
 
Ach, nachträglich dann noch dies, weil ich den Gesamtkontext hier nicht auf Tasche hatte (mea culpa):

Wenn es um eine Verkürzung der Frist geht, muss diese natürlich schon beantragt werden. Das kann man dann hier "in einem Aufwasch" machen (Mitteilung der Frist + Antrag auf Verkürzung).

Gruß
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Antwort #14 - 14.05.2016 um 04:04:39
 
Hallo,

wie meinen Sie das, dass "es wird von Amts wegen vorgenommen" ?

Sollte die ABH das schon von selbst aus nach dem neuen Gesetz befristet haben? Weil wir wissen davon nichts und das letzte mal als ich mit der ABH im kontakt war, war von einer Befristung keine rede. Da wusste ich das mit diesem Gesetz jedoch noch nicht.
Also mein Mann bekam wirklich eine unbefristete Einreisesperre mit dem Bescheid 2014
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Antwort #15 - 14.05.2016 um 11:43:15
 
kerbear schrieb am 14.05.2016 um 04:04:39:
wie meinen Sie das, dass "es wird von Amts wegen vorgenommen" ?


Weil sich die Gesetzeslage geändert hat und nun die Ämter die neue Regelungen autmatisch umsetzen. Aber ohne weitere Argumente euerseits ist es durchaus wahrscheinlich, dass er die  Höchstfrist von 10 Jahren bekommt, da ja 7 Jahre keine unerhebliche Verurteilung ist. Zudem muss klar sein, das er nur wieder einreisen kann, wenn er straffrei bleibt, anonsten kann die Frist über 10 Jahre hinaus verlängert werden.

Ihr erinnert also die ABH daran, die Befristung nun vorzunehmen, zusätzlich beantragt er eine Verkürzung der Befristung aufgrund Ehe mit einer deutschen Frau. US-Strafregisterauszug + Eheurkunde (beides mit Apostille) legt er bei.

Ihm muss nur klar sein, das er bei Einreise die Reststrafe absitzen muss. Aus der Haft heraus kann er aber dann eine Verkürzung auf 2/3 beantragen.
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Antwort #16 - 14.05.2016 um 15:38:32
 
Ich vermute natuerlich auch dass es 10 Jahre sein werden, aber das wird dann schon rueckhgeltend gemacht also ab den Tag der Ausreise?
1 Jahr ist schon ca vergangen, also waeren es nur noch 9.

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Antwort #17 - 14.05.2016 um 16:06:57
 
kerbear schrieb am 14.05.2016 um 15:38:32:
Ich vermute natuerlich auch dass es 10 Jahre sein werden, aber das wird dann schon rueckhgeltend gemacht also ab den Tag der Ausreise?
1 Jahr ist schon ca vergangen, also waeren es nur noch 9.



Wir sind hier nicht die USA, wo Einreisesperren nur vom Immigration Officer bei außergewöhnlichem Härtefall aufgehoben werden können.

Wenn du natürlich nur sagst:
"Hallo, ich möchte, dass Sie die Einreisesperre befristen, weil das noch nicht erfolgt ist"

Dann schauen die sich die Akte an und sagen: "Ok. 3,5 Jahre Strafe sind noch abzusitzen und in solchen Fällen befristen wir das auf 5 oder 10 Jahre".

Wenn du jetzt aber sagst:
Zitat:
Hallo,
mein Ehemann und ich haben am 1.1.2015 in X geheiratet. Wir haben versucht in den USA zusammenzuleben, aber mein Antrag auf Erteilung einer Greencard wurde versagt. Mein Mann hat seit der Entlassung in den USA keine Straftaten begangen und sich Arbeit gesucht. Ich kann verstehen, wenn sie die Einreisesperre rigoros verteidigen wollen. Aber ich bitte Sie die Einreisesperre extrem zu verkürzen. Mein Mann hat von den 7 Jahren Strafe 3,5 Jahre abgesessen. Wenn er zurückkommt muss er mindestens weitere 13 Monate bis zur Vervollständigung der 2/3 Strafe absitzen. Er ist bereit diese weitere Zeit im Gefängnis statt in Freiheit zu verbringen, da er mit mir in Zukunft leben will. Bitte bedenken Sie das bei Ihrer Befristung und ziehen Sie diese Zeit bitte bitte bitte von Ihrer geplanten Entscheidung auf Befristung ab, da es dann wie eine doppelte Bestrafung für uns wäre. Natürlich würde es mich freuen, wenn Sie die Einreisesperre komplett aufheben, damit mein Mann zeitnah die Strafe absitzen kann und wir nach seiner Entlassung mit unserer Familienplanung beginnen können. Wir möchten gerne Kinder und wollen diese nicht auf die Welt setzen solange ein gemeinsames Leben aus aufenthaltsrechtlichen Problemen oder aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes noch nicht möglich ist.

Wir sind bereit die Schulden aufgrund der Abschiebung in moderaten Raten zu tilgen. Bitte teilen Sie mir die Höhe der Kosten mit und bei welcher Stelle man die Höhe der Raten vereinbaren kann.


dann hat das eine ganz andere Qualität.

Und dann schaust du, was die sagen. Und wenn du 10 Jahre geben dann kannst du weiterhin einen Anwalt beauftragen. Und wenn die 1 Jahr sagen, dann freust du dich...

Zu deiner Frage: Ab der Abschiebung zählt die Zeit.
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Antwort #18 - 14.05.2016 um 18:31:24
 
NotLupus schrieb am 14.05.2016 um 16:06:57:
dann hat das eine ganz andere Qualität. 


Das kommt natürlich auch auf den Straftatbestand an...7 Jahre bekommt man nicht für Kaugummi klauen und ist schon eine erhebliche Verurteilung (speziell wenn es die 1. Straftat war), hier muss schon eine gewaltiges Risiko für den deutschen Staat und seine Bürger bestehen. Man kann auf eine kurze Sperre hoffen, mit rechnen sollte man aber nicht
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Antwort #19 - 14.05.2016 um 18:43:07
 
Da stimme ich dir zu. Mir ging es aber um den Fakt,dass man mit der einfachen Hinweis,dass die Sperre befristet werden muss, eben keine Verkürzung mit einschließt. Der Ausländer hat die Mitwirkungspflicht. Muss also für ihn wichtige Umstände selber vortragen.

Und wenn ein Ausländer aufgrund von Straftaten abgeschoben wurde, dann ist es für die Ausländerbehörde ja leicht ohne die Kenntnis der weiteren Umstände auf 5 oder 10 Jahre zu befristen. Der Ausländer hat ja in dem Moment kein wichtiges berechtigtes Interesse dass die Sperre kürzer ist.

Werden aber weitere Gründe vorgetragen, dann ist es kein Standardfall sondern ein Einzelfall. Und da muss Behörde auch genauer hinschauen und besser begründen.

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Antwort #20 - 15.05.2016 um 15:51:52
 
Die ABH muss die Wirkung der Ausweisung befristen - unbefristet geht nicht. D.h. die ABH sagt z.B. die Wirkung wird auf 8 Jahre befristet. D.h. nach der Abschiebung deines Mannes darf er 8 Jahre nicht in die BRD einreisen und sich hier aufhalten.

Das muss die ABH eigentlich von Amts wegen machen, weil das Gesetz ja vorgibt "längstens 10 Jahre" - ergo unbefristet geht nicht. Da sie das aber kaum von sich selbst aus machen werden, auch wenn es rechtswidrig ist, würde ich die ABH informieren und darum bitten die Wirkung zu befristen.

Wenn ihr dann wollt, dass dein Mann vor Ablauf dieser dann gesetzten Frist einreisen darf, müsst ihr extra einen Antrag auf "Verkürzung" der Frist stellen. Sind zwei verschiedene paar Schuhe.
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Antwort #21 - 18.05.2016 um 17:20:16
 
Danke an euch fuer die Tipps,
wir werden aber trotzdem einen Anwalt miteinbeziehen!
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Antwort #22 - 25.08.2016 um 10:35:34
 
Hallo, ich bin nun seit mitte Juni wieder in Deutschland und mittlerweile im 4 . monat schwanger.
Wir haben einen Anwalt beauftragt wegen der Befristung der Einreisesperre.

Nun wollte ich euch mal fragen ob mein Eheman nach Grossbritanien einreisen darf, damit wir uns zwischenzeitlich mal sehen koennen? Darf er einreisen obwohl er noch eine Einreisesperre in das Schengengebiet hat? Ich weiss England gehoert nicht dazu aber ich habe gelesen, dass sie auch Zugriff auf das SIS haben bei einer Passkontrolle am Flughafen, hat jemand Erfahrung?
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Antwort #23 - 25.08.2016 um 11:32:05
 
kerbear schrieb am 25.08.2016 um 10:35:34:
Ich weiss England gehoert nicht dazu aber ich habe gelesen, dass sie auch Zugriff auf das SIS haben bei einer Passkontrolle am Flughafen, hat jemand Erfahrung? 


Hallo,

das ist korrekt, Großbritannien ist an das SIS angeschlossen.
Soweit mir bekannt trifft dies aber im Bereich des Art. 96 SDÜ (Fahndungen nach Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung bzw. Ausweisung/Abschiebung bei Antreffen im Schengen-Raum ausgeschrieben sind) nicht zu.
Persönliche Erfahrungen habe ich dazu allerdings nicht.

Gruß
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