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unbefristete Einreisesperre aufheben (Gelesen: 11.265 mal)
grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 14.05.2016 um 11:43:15
 
kerbear schrieb am 14.05.2016 um 04:04:39:
wie meinen Sie das, dass "es wird von Amts wegen vorgenommen" ?


Weil sich die Gesetzeslage geändert hat und nun die Ämter die neue Regelungen autmatisch umsetzen. Aber ohne weitere Argumente euerseits ist es durchaus wahrscheinlich, dass er die  Höchstfrist von 10 Jahren bekommt, da ja 7 Jahre keine unerhebliche Verurteilung ist. Zudem muss klar sein, das er nur wieder einreisen kann, wenn er straffrei bleibt, anonsten kann die Frist über 10 Jahre hinaus verlängert werden.

Ihr erinnert also die ABH daran, die Befristung nun vorzunehmen, zusätzlich beantragt er eine Verkürzung der Befristung aufgrund Ehe mit einer deutschen Frau. US-Strafregisterauszug + Eheurkunde (beides mit Apostille) legt er bei.

Ihm muss nur klar sein, das er bei Einreise die Reststrafe absitzen muss. Aus der Haft heraus kann er aber dann eine Verkürzung auf 2/3 beantragen.
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kerbear
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 14.05.2016 um 15:38:32
 
Ich vermute natuerlich auch dass es 10 Jahre sein werden, aber das wird dann schon rueckhgeltend gemacht also ab den Tag der Ausreise?
1 Jahr ist schon ca vergangen, also waeren es nur noch 9.

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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 14.05.2016 um 16:06:57
 
kerbear schrieb am 14.05.2016 um 15:38:32:
Ich vermute natuerlich auch dass es 10 Jahre sein werden, aber das wird dann schon rueckhgeltend gemacht also ab den Tag der Ausreise?
1 Jahr ist schon ca vergangen, also waeren es nur noch 9.



Wir sind hier nicht die USA, wo Einreisesperren nur vom Immigration Officer bei außergewöhnlichem Härtefall aufgehoben werden können.

Wenn du natürlich nur sagst:
"Hallo, ich möchte, dass Sie die Einreisesperre befristen, weil das noch nicht erfolgt ist"

Dann schauen die sich die Akte an und sagen: "Ok. 3,5 Jahre Strafe sind noch abzusitzen und in solchen Fällen befristen wir das auf 5 oder 10 Jahre".

Wenn du jetzt aber sagst:
Zitat:
Hallo,
mein Ehemann und ich haben am 1.1.2015 in X geheiratet. Wir haben versucht in den USA zusammenzuleben, aber mein Antrag auf Erteilung einer Greencard wurde versagt. Mein Mann hat seit der Entlassung in den USA keine Straftaten begangen und sich Arbeit gesucht. Ich kann verstehen, wenn sie die Einreisesperre rigoros verteidigen wollen. Aber ich bitte Sie die Einreisesperre extrem zu verkürzen. Mein Mann hat von den 7 Jahren Strafe 3,5 Jahre abgesessen. Wenn er zurückkommt muss er mindestens weitere 13 Monate bis zur Vervollständigung der 2/3 Strafe absitzen. Er ist bereit diese weitere Zeit im Gefängnis statt in Freiheit zu verbringen, da er mit mir in Zukunft leben will. Bitte bedenken Sie das bei Ihrer Befristung und ziehen Sie diese Zeit bitte bitte bitte von Ihrer geplanten Entscheidung auf Befristung ab, da es dann wie eine doppelte Bestrafung für uns wäre. Natürlich würde es mich freuen, wenn Sie die Einreisesperre komplett aufheben, damit mein Mann zeitnah die Strafe absitzen kann und wir nach seiner Entlassung mit unserer Familienplanung beginnen können. Wir möchten gerne Kinder und wollen diese nicht auf die Welt setzen solange ein gemeinsames Leben aus aufenthaltsrechtlichen Problemen oder aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes noch nicht möglich ist.

Wir sind bereit die Schulden aufgrund der Abschiebung in moderaten Raten zu tilgen. Bitte teilen Sie mir die Höhe der Kosten mit und bei welcher Stelle man die Höhe der Raten vereinbaren kann.


dann hat das eine ganz andere Qualität.

Und dann schaust du, was die sagen. Und wenn du 10 Jahre geben dann kannst du weiterhin einen Anwalt beauftragen. Und wenn die 1 Jahr sagen, dann freust du dich...

Zu deiner Frage: Ab der Abschiebung zählt die Zeit.
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deerhunter
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Antwort #18 - 14.05.2016 um 18:31:24
 
NotLupus schrieb am 14.05.2016 um 16:06:57:
dann hat das eine ganz andere Qualität. 


Das kommt natürlich auch auf den Straftatbestand an...7 Jahre bekommt man nicht für Kaugummi klauen und ist schon eine erhebliche Verurteilung (speziell wenn es die 1. Straftat war), hier muss schon eine gewaltiges Risiko für den deutschen Staat und seine Bürger bestehen. Man kann auf eine kurze Sperre hoffen, mit rechnen sollte man aber nicht
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 14.05.2016 um 18:43:07
 
Da stimme ich dir zu. Mir ging es aber um den Fakt,dass man mit der einfachen Hinweis,dass die Sperre befristet werden muss, eben keine Verkürzung mit einschließt. Der Ausländer hat die Mitwirkungspflicht. Muss also für ihn wichtige Umstände selber vortragen.

Und wenn ein Ausländer aufgrund von Straftaten abgeschoben wurde, dann ist es für die Ausländerbehörde ja leicht ohne die Kenntnis der weiteren Umstände auf 5 oder 10 Jahre zu befristen. Der Ausländer hat ja in dem Moment kein wichtiges berechtigtes Interesse dass die Sperre kürzer ist.

Werden aber weitere Gründe vorgetragen, dann ist es kein Standardfall sondern ein Einzelfall. Und da muss Behörde auch genauer hinschauen und besser begründen.

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ninnschen
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Antwort #20 - 15.05.2016 um 15:51:52
 
Die ABH muss die Wirkung der Ausweisung befristen - unbefristet geht nicht. D.h. die ABH sagt z.B. die Wirkung wird auf 8 Jahre befristet. D.h. nach der Abschiebung deines Mannes darf er 8 Jahre nicht in die BRD einreisen und sich hier aufhalten.

Das muss die ABH eigentlich von Amts wegen machen, weil das Gesetz ja vorgibt "längstens 10 Jahre" - ergo unbefristet geht nicht. Da sie das aber kaum von sich selbst aus machen werden, auch wenn es rechtswidrig ist, würde ich die ABH informieren und darum bitten die Wirkung zu befristen.

Wenn ihr dann wollt, dass dein Mann vor Ablauf dieser dann gesetzten Frist einreisen darf, müsst ihr extra einen Antrag auf "Verkürzung" der Frist stellen. Sind zwei verschiedene paar Schuhe.
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kerbear
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Antwort #21 - 18.05.2016 um 17:20:16
 
Danke an euch fuer die Tipps,
wir werden aber trotzdem einen Anwalt miteinbeziehen!
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kerbear
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i4a rocks!


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Antwort #22 - 25.08.2016 um 10:35:34
 
Hallo, ich bin nun seit mitte Juni wieder in Deutschland und mittlerweile im 4 . monat schwanger.
Wir haben einen Anwalt beauftragt wegen der Befristung der Einreisesperre.

Nun wollte ich euch mal fragen ob mein Eheman nach Grossbritanien einreisen darf, damit wir uns zwischenzeitlich mal sehen koennen? Darf er einreisen obwohl er noch eine Einreisesperre in das Schengengebiet hat? Ich weiss England gehoert nicht dazu aber ich habe gelesen, dass sie auch Zugriff auf das SIS haben bei einer Passkontrolle am Flughafen, hat jemand Erfahrung?
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blubb


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Antwort #23 - 25.08.2016 um 11:32:05
 
kerbear schrieb am 25.08.2016 um 10:35:34:
Ich weiss England gehoert nicht dazu aber ich habe gelesen, dass sie auch Zugriff auf das SIS haben bei einer Passkontrolle am Flughafen, hat jemand Erfahrung? 


Hallo,

das ist korrekt, Großbritannien ist an das SIS angeschlossen.
Soweit mir bekannt trifft dies aber im Bereich des Art. 96 SDÜ (Fahndungen nach Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung bzw. Ausweisung/Abschiebung bei Antreffen im Schengen-Raum ausgeschrieben sind) nicht zu.
Persönliche Erfahrungen habe ich dazu allerdings nicht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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