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unbefristete Einreisesperre aufheben (Gelesen: 11.320 mal)
kerbear
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i4a rocks!


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13.05.2016 um 02:40:40
 
Hallo,

mein amerikanischer Ehemann wurde im Juli 2015 nach 3,5 Jaehriger Haftstrafe (verurteilte 7 Jahre) in die USA abgeschoben inkl 3 Beamte.
Ich bin mit ihm in die USA aber ich werde keine Greencard bekommen und muss wieder zurueck.
Ich moechte mit meinen Mann wieder in Deutschland leben, da es ja auch nicht moeglich ist in der USA zusammenzuleben.
Er bekam eine unbefristete Einreisesperre und darf auch das Schengen Gebiet nicht betreten.
Ich habe vor kurzem (ohne Anwalt) die ABH bezueglich einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre kontaktiert, da kam als antwort dass vor 2020 kein Antrag ueberhaupt gestellt werden kann, und es muessen eh erst die Abschiebekosten begliechen werden sein sonst wird so ein Antrag erst gar nicht bearbeitet und man wies mich auch auf einen 5 stelligen Betrag hin.
Kann ein Anwalt vor 2020 einen Antrag stellen? Wird da auch beruecksichtigt dass ich keine Aufenthaltsgenehmigung fuer die USA bekam und evtl auch psychische Vorgeschichte? Danke im Vorraus
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ninnschen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 13.05.2016 um 06:58:11
 
Einen Antrag kann man immer stellen. Die ABH müsste ihn dann auch entsprechend ablehnen. Eigentlich darf es mittlerweile auch keine unbefristeten Einreisesperren geben. Wie du im § 11 Abs. 3 AufenthG lesen kann, darf die Frist längstens 10 Jahre sein. Über den § 11 Abs. 4 AufenthG kann man die "frühere" Befristung beantragen. Wenn die ABH bisher das Einreiseverbot nicht befristet hat, muss sie dieses auf jeden Fall nachholen, weil diese unbefristete Sperre rechtswidrig ist. Trotzdessen, dass dein Mann eine deutsche Frau hat, was ja schon ein schützenwertes Gut ist, konnte die ABH deinen Mann ausweisen. Und da dein Mann als Straftäter ausgewiesen wurde, die Reststrafe von 3,5 Jahren noch offen ist und wie du schon sagst die Abschiebekosten bezahlt werden müssen, sehe ich die Chancen auf eine baldige Einreise deines Mannes bei null.

Ich verstehe natürlich, dass du deinen Mann bei dir haben willst, aber es hat ihn niemand gezwungen "Scheiße" zu bauen und daher müsst ihr beide das jetzt ausbaden. Und ich denke auch nicht, dass ich mit oder ohne Rechtsanwalt und vor Gericht eine erkennbare Chance haben werdet, dass dein Mann in absehbarer Zeit einreisen wird. Und deine psychische Situation + die Tatsache, dass du keinen Aufenthalt in den USA bekommst (warum eigentlich?), wird daran nichts ändern.

Ich würde aber auf jeden Fall (und das sollte der Rechtsanwalt ja auch wissen), die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes beantragen. Schau auf jeden Fall noch mal in den Ausweisungsbescheid ob da wirklich "unbefristet" ausgewiesen steht.
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Vinzent2m
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Antwort #2 - 13.05.2016 um 08:49:52
 
Das Wichtigste hat ninnschen schon im 1. und 3. Absatz erwähnt.
Zusätzlich noch Folgendes:
Die ABH darf die Befristungsentscheidung NICHT vom Bezahlen der Abschiebekosten abhängig machen.
Wenn er wirklich zurückkommen will und Euch die offene Reststrafe nicht schockt, so sollte m. E. ein kompetenter Anwalt hinzugezogen werden und die Sache durchgezogen werden.
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grisu1000
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Antwort #3 - 13.05.2016 um 12:35:46
 
Vinzent2m schrieb am 13.05.2016 um 08:49:52:
ie ABH darf die Befristungsentscheidung NICHT vom Bezahlen der Abschiebekosten abhängig machen


Aber natürlich nach Einreise die entsprechenden Kosten eintreien. Grundsätzlich schuldet ihr dem deutschen Staat dieses Geld. Es wäre hier z.B über den Anwalt mal angeraten mit den Behörden einen entsprechenden Rückzahlungsplan zu vereinbaren.


Da dein Ehemann ja die Abchiebung nach Halbstrafe akzeptiert hat und keine Rechtsmittel eingelegt hat (Annahme) ist eine baldige Einreise nicht zu erwarten. Man wird abwarten ob er in den USA straffrei lebt. Er ist ja trotz Ehe in Deutschland abgeschoben worden, weil der Schutz der Bevölkerung dem Schutz der Ehe überwog, deshalb ist das Argument du kannst die Ehe nicht in USA leben, schwach.

Da hättet ihr gegen den Abschiebegrund Rechtsmittel einlegen müssen. Der Abschiebegrund, also Schutz der Bevölkerung, besteht ja noch.
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kerbear
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Antwort #4 - 13.05.2016 um 15:53:35
 
Als der Ausweisungsbescheid kam, waren wir noch nicht verheiratet.Wir haben damals keinen Widerspruch eingelegt weil wir eben planten zusammen in der USA zu leben. Wir haben 2014 in Haft geheiratet.
Es war defenitiv eine unbefristete Einreisesperre.
Sein wann gilt denn dieses Gesetz  laut § 11 Abs. 3 AufenthG?

Und wegen der Reststrafe habe ich mal gelesen dass man beantragen kann dass diese zur Bewaehrung ausgesetzt werde koennte?
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Vinzent2m
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Antwort #5 - 13.05.2016 um 16:11:32
 
kerbear schrieb am 13.05.2016 um 15:53:35:
Und wegen der Reststrafe habe ich mal gelesen dass man beantragen kann dass diese zur Bewaehrung ausgesetzt werde koennte?

Bei einer Verurteilung zu 7 Jahre ist die Reststrafe 20 Jahre lang offen.
Eine Aussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB) zur Halbstrafe ist so gut wie ausgeschlossen (und erst recht nicht vom Ausland aus).
Hier kommt eher eine Aussetzung zu 2/3 in Frage. So ein Antrag sollte nach legaler Wiedereinreise dann von der Haft heraus gestellt werden.
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kerbear
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Antwort #6 - 13.05.2016 um 19:01:38
 
das heisst, einen Antrag auf befristung der Einreisperre stellen ?
habe gerade gelesn, dass seit August 2015 keiner unbefristeten Einreisesperren mehr gemacht werden duerfen, heisst dass die ABH muss den Fall von meinen Mann nochmal pruefen und eine Frist setzen?
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NotLupus
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Antwort #7 - 13.05.2016 um 19:46:52
 
Genau. Als erstes  aufgrund der neuen Tatsachen (Ehe, Straffreiheit seit Abschiebung) beantragt er die Befristung der Einreisesperre.
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kerbear
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Antwort #8 - 13.05.2016 um 20:20:46
 
kann er diesen Antrag von der USA aus auch Stellen mit einem Anwalt aus Deutschland?
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Antwort #9 - 13.05.2016 um 20:40:04
 
Kann er dir keine Vollmacht geben und du stellst den Antrag auf Befristung?
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Antwort #10 - 13.05.2016 um 20:45:31
 
ich bin momentan auch in der USA muss aber weil mein Visum abgelehnt wurde bald ausreisen. Ich dachte er muss es persoenlich per Brief machen oder eine Vollmacht fuer den Anwalt...
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Antwort #11 - 13.05.2016 um 21:31:37
 
Lass dir einfach von ihm formlos eine Generalvollmacht erteilen und dann beantragst du die Befristung. Wenn ihr in den USA geheiratet habt dann entsprechend apostillierte Heiratsurkunde mitnehmen. Und natürlich nen aktuellen Strafregisterauszug von ihm.
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Antwort #12 - 14.05.2016 um 02:13:00
 
Hallo,

kleine Anmerkung der Vollständigkeit halber noch:

Eine Befristung der Einreisesperre (Einreise- / Aufenthaltsverbot) muss nicht beantragt werden, sondern wird von Amts wegen vorgenommen (§11 (2) AufenthG).
D.h., es reicht bei Altfällen wie diesem mit ehem. "unbefristet", formlos die zuständige ABH um Mitteilung der festgelegten Frist zu bitten.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #13 - 14.05.2016 um 02:38:08
 
Ach, nachträglich dann noch dies, weil ich den Gesamtkontext hier nicht auf Tasche hatte (mea culpa):

Wenn es um eine Verkürzung der Frist geht, muss diese natürlich schon beantragt werden. Das kann man dann hier "in einem Aufwasch" machen (Mitteilung der Frist + Antrag auf Verkürzung).

Gruß
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Antwort #14 - 14.05.2016 um 04:04:39
 
Hallo,

wie meinen Sie das, dass "es wird von Amts wegen vorgenommen" ?

Sollte die ABH das schon von selbst aus nach dem neuen Gesetz befristet haben? Weil wir wissen davon nichts und das letzte mal als ich mit der ABH im kontakt war, war von einer Befristung keine rede. Da wusste ich das mit diesem Gesetz jedoch noch nicht.
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