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Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG (Gelesen: 2.858 mal)
JayJay100
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12.05.2016 um 20:31:32
 
Mein eingetragener Lebenspartner hat demnächst einen Termin bei der ABH zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Wir sind seit 5-2013 verpartnert. Seit 7-2012 ist er in Deutschland.

Was für ein Aufenthaltstitel ist besser?

Oder geht nur einer von beiden?

Danke für Tipps
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.05.2016 um 20:33:43
 
JayJay100 schrieb am 12.05.2016 um 20:31:32:
Oder geht nur einer von beiden?

In eurem Fall gibt es derzeit nur die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Für den DA-EU muss man sich nämlich fünf Jahre hier aufhalten, was ja nicht der Fall ist.

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JayJay100
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Antwort #2 - 15.05.2016 um 23:39:21
 
Wandelt man das dann nach 5 Jahren noch mal um? Was sind die Unterschiede zwischen den beiden?
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grisu1000
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Antwort #3 - 16.05.2016 um 00:10:12
 
JayJay100 schrieb am 15.05.2016 um 23:39:21:
Was sind die Unterschiede zwischen den beiden? 


Die Erlöschensbedingungen sind beim Daueraufenthalt EU günstiger. Während bei der NE die Erlöschung bei Wegzug sofort erfolgt, oder spätenstens nach 6 Monaten, hat man bei Daueraufenthalt EU eine Frsit von 12 Monaten, oder bei Ländern die auch einen Daueraufenthalt EU vergeben, 6 Jahre.

Bei Ehegatten Deutscher gelten aber sowohl bei NE als auch Daueraufenthalt EU Sonderregelungen.

Mit Daueraufenthalt EU hat man zudem unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Weiterwanderung in die EU, z,B für Studium.

JayJay100 schrieb am 15.05.2016 um 23:39:21:
Wandelt man das dann nach 5 Jahren noch mal um?


Man kann beides gleichzeitig haben, wenn man die Voraussetzungen erüllt und natürlich zweimal Gebühren bezahlt.
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Daddy
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Antwort #4 - 30.05.2016 um 21:20:54
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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JayJay100
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Antwort #5 - 13.06.2016 um 20:29:24
 
Ich versuche gerade den Antrag auszufüllen für die Niederlassungserlaubnis.

Dazu habe ich noch einige Fragen:

1. Unter Punkt 2 wird die erstmalige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgefragt. Bei uns war es so, dass mein Partner vorher in der Schweiz mit Touristen-Visum war und dann im Rahmen Schengen mal zu mir nach Deutschland kam. Das wurde ja nie irgendwo vermerkt, d.h. es gibt keinen Stempel im Pass. Offiziell mit Stempel im Pass war später, als er aus Indonesien direkt nach München kam (Besucher-Visum bei mir). Welches Datum trage ich denn nun ein?

2. Unter dem Punkt 3 wird nach dem Aufenthaltszweck gefragt. Was kreuze ich denn da an? Ist das noch ein Famliennachzug, obwohl er schon lange mit mir hier in Deutschland wohnt?
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JayJay100
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Antwort #6 - 18.06.2016 um 15:53:14
 
Kann mir hier keiner helfen??  Traurig
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 18.06.2016 um 16:29:18
 
Zu 2.: Der Aufenthaltszweck steht auf seiner Aufenthaltserlaubnis. Und ja, vermutlich ist es weiterhin Familiennachzug, obwohl er schon lange hier ist.

Zu 1.: Ich würde die Wahrheit eintragen, auch wenn das nicht durch einen Stempel dokumentiert ist, ist er ja eingereist.

Generell kannst du bei Unklarheiten die entsprechenden Felder überspringen und bei der Antragsabgabe bei der ABH nachfragen.
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