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FZF Visum, laut AB muss Lebensunterhalt gesichert sein?! (Gelesen: 35.369 mal)
Themen Beschreibung: AB göttingen möchte eine Arbeitsvertrag oder ähnliches.
Breb
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25.04.2016 um 14:40:33
 
Hallo zusammen, bin neu hier und komme sogleich mal mit meinem Problem :/
Meine Frau und ich hatten im März diesen Jahres in Hong Kong geheiratet und nun das FZF Visum beantragt.

Bei der Botschaft haben wir alle nötigen Dokumente eingereicht, zurück in Göttingen habe ich nun am Samstag einen Brief von er Ausländerbehörde erhalten.

In diesem Brief fordern Sie noch zusätzliche Dokumente an, um über den Antrag meiner Frau entscheiden zu können.
Das sind zu einem in Kopie:
Mietvertrag
Arbeitsvertrag
3 Monate Gehaltsabrechnung
Wo haben wir uns kennen gelernt?
Wie halten wir Kontakt?

Zu meiner Situation, ich selbst bin noch Student und habe zur Zeit keine Arbeit, hatte einen mini Job in der Fakultät, aber selbst das würde denen denke ich nicht genügen.

Zuvor hatte ich mich eigentlich schon schlau gemacht und bin davon ausgegangen, dass laut Paragraph 28 der Lebensunterhalt beim Zuzug zu einem deutschen Ehepartner nicht geprüft werden muss.

Habe nun in der AB angerufen und dir Sachbearbeiterin meinte, dass ohne die Sicherung des Lebensunterhalt nix gehen würde  unentschlossen
Ich hätte nun die Möglichkeit über meine Eltern (die mich selbst noch finanziell unterstützen) mal wieder eine tolle verpflichtungserklärung für meine Frau zu holen..
Wäre theoretisch kein Problem, aber da diese in Berlin Leben könnte das ein Weilchen dauern...

Und soweit ich das jetzt richtig verstanden habe, ist es doch eigentlich laut Gesetz garnicht nötig?! hä?
Da ich deutscher Staatsbürger bin und wie oben beschrieben im Regelfall ein Nachweis zum Lebensunterhalt nicht nötig ist..

Würde mich freuen, wenn der ein oder andere, der sich auskennt oder vielleicht mal die gleichen Probleme hatte melden würde.

Was für Möglichkeiten habe ich?
Warum meint die Sachbearbeiterin, es sei nötig obwohl es ja anders festgelegt ist..

Mit freundlichen Grüßen
Breb
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Antwort #1 - 25.04.2016 um 15:19:17
 
Telefonische Auskünfte sind immer unsicher, weil Du ja nicht weißt, mit wem Du gerade in welcher Situation sprichst.

Schick hin, was Du hast, und schreib dazu, dass Du Deutscher bist und der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss.
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Antwort #2 - 25.04.2016 um 15:23:23
 
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in deinem Fall auf keinen Fall notwendig. Ich würde an deiner Stelle einfach die restlichen Unterlagen (also ohne Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung) einreichen und in einem Begleitschreiben darauf hinweisen, dass nach § 28 Aufenthaltsgesetz die Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig ist.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Sachbearbeiterin dann noch bei ihrer Meinung bleibt (vielleicht gab es ja auch nur ein Missverständnis?). Sollte sie den Zuzug dennoch ablehnt, kannst du dich immer noch an ihren Vorgesetzen wenden, der das dann hoffentlich korrigiert.

Deine Eltern sollten auf keinen Fall eine Verpflichtungserklärung abgeben. Das ist nicht nötig und bringt gravierende Nachteile mit sich. Vielleicht seid ihr in Zukunft aus irgendwelchen Gründen doch mal auf Sozialleistungen angewiesen. Die würde sich die Behörde dann bei deinen Eltern zurückholen.
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Breb
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Antwort #3 - 25.04.2016 um 15:47:08
 
Hey, danke für eure schnellen Antworten.
Meint ihr das wäre der beste Weg?
Möchte es mir selbstverständlich nicht mit der Sachbearbeiter verscherzen, wenn ihr versteht was ich meine.

Was doch die Situation in Deutschland was dieses Thema angeht sehr gut darstellt ist, dass anscheinend keiner, so wirklich weiß was sache ist.

Sie selbst hatte mir ja geraten eine verpflichtungserklärung über meine Eltern zu machen... Davon abgesehen, wie schon oben von dir geschrieben, dass es nicht ideal ist, geht das überhaupt nicht??

Und die zuständige Sachbearbeiterin empfiehlt mir etwas was garnicht geht?? Da frage ich mich doch, was die Leute die dort arbeiten machen??
Ich zitiere von Berlin.de

Bei anderen langfristigen Aufenthaltszwecken, wie zum Beispiel beim Nachzug von Familienangehörigen, kann eine Verpflichtungserklärung nicht akzeptiert werden.
Der Lebensunterhalt muss dann durch Erwerbstätigkeit oder Vermögen des hier lebenden Familienangehörigen oder der Antragstellerin oder des Antrags tellers gesichert werden.

Da bleibt mir ja nur übrig, alles hin zuschicken, was ich habe...
Das ist doch frustrierend!An hat das Gefühl, dass man alle Instanzen und Behörden gegeben sich hat.. Nur weil meine Frau Ausländerin ist..
Grüße
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Antwort #4 - 25.04.2016 um 16:33:17
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 15:47:08:
Das ist doch frustrierend!An hat das Gefühl, dass man alle Instanzen und Behörden gegeben sich hat.. Nur weil meine Frau Ausländerin ist..


Ihr hattet jetzt mit einer Mitarbeitern Pech, die euch aus welchen Gründern auch immer telefonisch eine falsche Auskunft erteilt hat. Das lässt sich vermutlich leicht klären, indem du schriftlich darauf hinweist, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nötig ist, da du Deutscher bist. Sollte sie daraufhin schriftlich antworten, dass das doch nötig ist, gehst du damit zu ihrem Vorgesetzten. Spätestens dann wird sich das Ganze sicherlich aufklären.

Aus der einen falschen Auskunft solltet ihr nicht gleich schließen, dass alle Behören das Ziel haben, es euch möglichst schwer zu machen. Normalerweise halten Behörden sich an die geltenden Gesetze und falls nicht, gibt es genügend Möglichkeiten, Beschwerde und/oder Klage einzureichen, um zu seinem Recht zu kommen.
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Antwort #5 - 25.04.2016 um 17:01:59
 
Hoffentlich habt ihr da Recht unentschlossen
Ich werde jetzt morgen erstmal noch beim Auswärtigen Amt beim Bürgerservice anrufen und dort nachfragen.
zusätzlich werde ich dann mal in Göttingen vor Ort suchen, ob es irgendwelche Vereine, Gruppen, oder ähnliches gibt, welche sich damit vielleicht gut auskennen und auch die Instanzen vor Ort kennen. Das mit dem Anwalt wäre ja der letzte Ausweg.

Dann werde ich wie ihr gesagt habt schriftlich einen Brief mit allem anderen verschicken.
Stellt sich mir nur die Frage, dass ich erwähnen sollte, dass eine Verpflichtungserklärung über meine Eltern überhaupt garnicht möglich wäre .

MFG Breb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 25.04.2016 um 17:21:29
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 17:01:59:
Dann werde ich wie ihr gesagt habt schriftlich einen Brief mit allem anderen verschicken.
Stellt sich mir nur die Frage, dass ich erwähnen sollte, dass eine Verpflichtungserklärung über meine Eltern überhaupt garnicht möglich wäre .


Ich würde das nicht erwähnen, da es erstens wohl nur die Ansicht der ABH Berlin ist und ich mich zweitens überhaupt nicht auf Diskussionen darüber einlassen würde, ob es nun möglich ist oder nicht. Es ist unnötig und bringt erhebliche Nachteile mit sich. Deine Frau wird das Visum definitiv auch ohne eine VE erhalten.
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Breb
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Antwort #7 - 25.04.2016 um 17:34:40
 
Also einfach einen Brief zurück an die Sachbearbeiterin ohne den geforderten Arbeitsvertrag und Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate, sondern lediglich mit einer Kopie des Mietvertrags, ein Schreiben darüber, wo wir uns kennengelernt haben und wie wir kontakt halten?
Und eben ein Schreiben welches auf den Paragraphen 28 verweist.
Könnte ich sonst noch etwas tun ?
Eine Bescheinigung meiner Universität z.B. wäre bestimmt nicht schlecht oder?
Habe etwas Angst, den Schritt zu gehen, nachher verbaue ich mir damit eventuell etwas?
unentschlossen
Grüße
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Antwort #8 - 25.04.2016 um 17:39:53
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 17:01:59:
Hoffentlich habt ihr da Recht unentschlossen
Ich werde jetzt morgen erstmal noch beim Auswärtigen Amt beim Bürgerservice anrufen und dort nachfragen.
zusätzlich werde ich dann mal in Göttingen vor Ort suchen, ob es irgendwelche Vereine, Gruppen, oder ähnliches gibt, welche sich damit vielleicht gut auskennen und auch die Instanzen vor Ort kennen. Das mit dem Anwalt wäre ja der letzte Ausweg.

Dann werde ich wie ihr gesagt habt schriftlich einen Brief mit allem anderen verschicken.
Stellt sich mir nur die Frage, dass ich erwähnen sollte, dass eine Verpflichtungserklärung über meine Eltern überhaupt garnicht möglich wäre .

MFG Breb

Ich frage Dich warum Du Dir das Leben unnötig schwer machst und bei Pontius und Pilatus anrufen willst.
Warum schreibst Du nicht an die Ausländerbehörde und weist auf § 28 hin, wie vorgeschlagen?
Hast Du so viel Zeit / Energie um Dinge zu tun die nach  m.M. über einen einzigen Brief das gleiche erreichen?
Hast Du so wenig Vertrauen an die Experten hier?
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Breb
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Antwort #9 - 25.04.2016 um 18:06:31
 
Nein, das tut mir Leid, es sollte keines wegs rüberkommen, als würde ich euer wissen in Frage stellen.
Ich bin ich sehr sehr dankbar, dass ihr mir hier helft und zur Seite steht, lediglich ich selbst habe einfach Angst,  unentschlossen irgendwas könnte schief gehen.

Was mir Sorgen bereitet ist halt der auch im Paragraph 28 erwähnte Paragraph 27.3 demnach es ein Problem darstellt, einen Grund das Recht auf eine AE zu verwirken, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sozailleistungen zu empfangen, wenn ich das nun richtig verstanden habe  Griesgrämig



Absehen von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Fällen desAngewiesenseins auf Leistungen nach demSGBII oder XII
27.3.1 Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann dieser im Ermessenswege versagt werden, wenn die Person, zu der der Nachzug stattfindet, unabhängig vonderenStaatsangehörigkeit fürden Unterhalt – von mindestens einem ausländischen oder deutschen Familienangehörigen, selbst wenn diese nicht im selben Haushalt leben, oder – von mindestens einem anderen Haushaltsangehörigen, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder dessen familienrechtlicher Stellung gegenüber der Person, zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB IIoder XII bezogen werden oder beantragt worden sind, ist unerheblich; es kommt nurdaraufan,obein Anspruchbesteht.ImFall der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens die so genannten Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 i.V.m. § 30 SGB II abzuziehen, da diese sozialhilferechtlich nicht zur Deckung des Bedarfs herangezogen werden dürfen. Durch den Zuzug vonFamilienangehörigen solldieSicherungdes LebensunterhaltsauchfürdiePersonennichtin Frage gestellt werden, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies gilt z.B., soweit beim Nachzug von FamilienangehörigenauseinerspäterenEhedieauseiner früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII mit ausreichendemUnterhaltrechnenkönnen,weilder Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen gewährt wird.



Was meint ihr dazu ?
Gruß
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Antwort #10 - 25.04.2016 um 18:43:41
 
Die Antworten oben sind richtig. Mach es einfach so. Andere Antworten wirst Du hier nicht erhalten.
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Antwort #11 - 25.04.2016 um 18:44:03
 
Verstehe es so, dass dann die Möglichkeit geprüft wird,ob man auch im Ausland leben könnte(was die vorgangsdauer insgesamt verlängert)?
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Antwort #12 - 25.04.2016 um 18:46:25
 
Breb schrieb am 25.04.2016 um 18:06:31:
Was mir Sorgen bereitet ist halt der auch im Paragraph 28 erwähnte Paragraph 27.3 demnach es ein Problem darstellt, einen Grund das Recht auf eine AE zu verwirken, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sozailleistungen zu empfangen, wenn ich das nun richtig verstanden habe


Nein, das hast du nicht richtig verstanden. Im § 27.3 geht es um Unterhaltsverpflichtungen. Bist du irgendjemandem zu Unterhalt verpflichtet (z. B. Kindern oder Exfrau)? Wenn du niemandem zu Unterhalt verpflichtet bist (außer natürlich deiner jetzigen Frau), dann kannst du den Paragraphen direkt wieder vergessen.
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Antwort #13 - 25.04.2016 um 18:47:50
 
Dann bestätige ich nochmal, was alle anderen hier schon schrieben:
Der Lebensunterhalt muß nicht gesichert sein. Das ist kein Ablehnungsgrund.

Folge dem, was Dir in Antwort #1 und #2 klar gesagt wurde.
Schreibe nicht an Bürgerservice, Anwaltsverein, Bundeskanzlerin, Papst oder Zeitungen.

Bekämpfe Deine Angst.
Sie ist unbegründet.

Sollte die SB bei Ihrer Meinung bleiben, siehe Antwort #4, dritter Satz.

Breb schrieb am 25.04.2016 um 15:47:08:
Möchte es mir selbstverständlich nicht mit der Sachbearbeiter verscherzen, wenn ihr versteht was ich meine.

Wir verstehen - aber es ist die falsche Einstellung.
Wenn ein SB einen Fehler immer und immer wieder macht und niemand NEIN sagt, dann geht es so weiter bis zur Pensionierung.

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Antwort #14 - 25.04.2016 um 18:50:32
 
Wie ist es, wenn man unterhaltsverpflichtungen für kinder aus vorheriger ehe leisten muss?
muss man das auch nicht angeben?
Und oder kann das zu einer Ablehnung führen?
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Antwort #15 - 25.04.2016 um 19:28:49
 
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...

Wenn du Fragen zu deinem Fall hast, dann mach bitte einen eigenen Thread auf und bring den TS nicht durcheinander, in dem du Themen anschneidest und Fragen stellst, die nach Ausgangspost nichts mit den Fragen des TS zu tun hat!

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Antwort #16 - 25.04.2016 um 19:46:31
 
Alles klar  Cool
Dann wird ich das so machen, vielen lieben Dank an alle die mir hier geholfen haben .
Ich werde die Tage denke ich dann auch Rückmeldung geben, wie es gelaufen ist.
Wünsche dann noch einen schönen Abend
Gruß
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Antwort #17 - 26.04.2016 um 07:52:57
 
Hallo zusammen, was ich vergessen hatte zu fragen und ehrlich gesagt bis jetzt nicht dran gedacht habe ist, spielt es eine Rolle, welche Art von Wohnraum es ist?
Denn sie würde erstmal zu mir in die WG ziehen, davon abgesehen, dass wir auf jeden Fall genug Platz haben mit einem sehr großen Wohnzimmer, 2 Bädern sowie Garten, spielt das eine Rolle?
Grüße
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Antwort #18 - 26.04.2016 um 11:08:04
 
Hallo zusammen,
ich konnte es einfach nicht lassen und habe gerade beim auswärtigen Amt angerufen...

Die Frau am Telefon meinte dann zu meiner Situation, dass nur im Falle eines Kindes, der LU nicht geprüft wird.. Schockiert/Erstaunt
Worauf ich dann fragte, ob sie den Paragraphen denn Wort wörtlich überhaupt kennt.
Sie erwidert darauf hin, ich würde ja beim Auwärtigen Amt sein und nicht beim Innenministerium, welche ja für Ausländerangelegenheiten da sind.
Also geben sie mir Auskünfte, für welche sie eigentlich gar nicht zuständig sind??? ... ich bekomm das kotzen

Zusätzlich meinte sie, wenn die Sachbearbeiterin meint eine VE wäre eine Möglichkeit, obwohl es in Berlin gesetzlich garnicht erlaubt ist, wäre das ja eine nette Sache ..?!

Dann kam noch sowas wie, ich nehme an, ihre ehe ist noch recht jung, da sie ja noch Student sind.. da ist ja die frage, ob eben diese Ehe überhaupt schützenswert ist o.O Hallo???

Das musste ich mir dann echt nicht mehr anhören.
Sie war auf jeden Fall fest davon überzeugt, dass in irgend einer Weise gesichert werden muss, wovon wir leben werden...
Ich bin verzweifelt  Griesgrämig
Wenn ich den Brief zu meiner Sachbearbeiterin so wie vorgeschagen, schicken werde wird doch ganz bestimmt das gleiche raus kommen  Traurig
Ich denke auch, das der Vorgesetzte sie auch in Schutz nehmen wird und wahrscheinlich genau so argumentiert.
Was würde mir denn dann noch übrig bleiben ?
Grüße
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Antwort #19 - 26.04.2016 um 11:30:17
 
Petersburger schrieb am 25.04.2016 um 18:47:50:


Folge dem, was Dir in Antwort #1 und #2  klar gesagt wurde.

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Antwort #20 - 26.04.2016 um 11:34:45
 
Breb schrieb am 26.04.2016 um 11:08:04:
Was würde mir denn dann noch übrig bleiben?


Dir bleibt ja immer noch übrig, die ersten Antworten hier zu lesen und zu verstehen.

Der Rest von dem, was Du schreibst, ist völlig unbegründete Angst, die mit dem eigentlichen Visumantrag nichts mehr zu tun hat.
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Antwort #21 - 26.04.2016 um 11:36:58
 
Ja, ich weiß, habe die vorigen Antworten auch dankend zur Kenntnis genommen!
Werde das auch machen, denke nur, dass sie mir dann zurück schreiben wird, dass sie LU haben will.
Ich denke auch, dass der Vorgesetzte das nicht anders sehen wird, was würde mir dann übrig bleiben ?
Gruß
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Antwort #22 - 26.04.2016 um 11:49:55
 
Nachdem der Antrag wirksam gestellt ist, legst Du bei der ABH das vor, was Du hast.

Zusätzlich als Dreizeiler:
"Ich werde meine Eltern nicht bitten, eine VE abzugeben, da der Lebensunterhalt bei Familiennachzug zu Deutschen nicht gesichert sein muß.
Sollten Sie anderer Meinung sein, bitte ich um einen begründeten Bescheid, den ich dann vor Gericht anfechten werde."

Das ist genau der Weg, der in unserer Rechtsordnung vorgesehen ist. Und wenn dann ein solcher Bescheid kommt - woran ich nicht glaube - sofort klagen.

Als Alternative hast Du nur, dass sich jemanden zu etwas verpflichtet, was dann im Zweifel richtig Geld kostet. Das täte ich meinen Eltern nicht an.

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Antwort #23 - 26.04.2016 um 12:03:14
 
okey, werde das so machen. Danke!
Sollte ich am besten in den 3-Zeiler noch auf den Paragraphen verweisen z.B. ?

Woanders habe ich gelesen, in genau der gleichen Situation, dass die ABH sich mit der Immatrikulationsbescheinigung zufrieden gegeben hat ... Das ist doch ganz großes Mist.

Wenn man nicht solche Möglichkeiten hätte würde man doch einfach davon ausgehen, dass es rechtens ist, was sie von einem Verlangen. Danke da nochmals an das Forum und alle Leute die da was gegen machen.
Gruß
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Antwort #24 - 26.04.2016 um 12:13:41
 
Du könntest auf die allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz hinweisen.

Zu § 28 – Familiennachzug zu Deutschen
.
.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes
(§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz
3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.

Nachzulesen hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf
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Antwort #25 - 26.04.2016 um 13:10:16
 
Es ist verständlich, dass du nervös bist, aber mit irgendjemandem zu telefonieren, der keine Ahnung hat und nicht zuständig ist, bringt dich nicht weiter. Konzentriere dich in Zukunft am besten darauf, schriftlich mit der zuständigen ABH zu kommunizieren. Bevor die Sachbearbeiterin dir schriftlich gibt, dass sie gesetzeswidrig eine VE verlangt, schaut sie dann vielleicht doch mal ins Gesetz oder fragt einen Kollegen. Sollte sie ihre Forderung dennoch schriftlich äußern, kontaktierst du damit ihren Vorgesetzten. Wenn der Vorgesetzte die Forderung dann schriftlich bestätigt (was ich mir nicht vorstellen kann), kannst du dich damit wiederum an die Fachaufsicht wenden. Du siehst also, du hast noch viele Möglichkeiten, damit es überhaupt nicht zu einer Ablehnung des Visums kommt. Und selbst wenn es zu einer Ablehnung kommt, kannst du wie von Petersburger geschrieben dagegen klagen und wirst mit Sicherheit Recht bekommen.

Breb schrieb am 26.04.2016 um 12:03:14:
Sollte ich am besten in den 3-Zeiler noch auf den Paragraphen verweisen z.B. ?


Es ist eigentlich egal, aber wenn du willst, dann kannst du auf § 28 Aufenthaltsgesetz und auf die von mgb zitierte Verwaltungsvorschrift verweisen.

Breb schrieb am 26.04.2016 um 07:52:57:
Hallo zusammen, was ich vergessen hatte zu fragen und ehrlich gesagt bis jetzt nicht dran gedacht habe ist, spielt es eine Rolle, welche Art von Wohnraum es ist?


Nein, das spielt keine Rolle. Dein WG-Zimmer ist völlig ausreichend. Du musst nur nachweisen, dass deiner Frau keine Obdachlosigkeit droht.
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Antwort #26 - 26.04.2016 um 14:13:11
 
Lila F. schrieb am 26.04.2016 um 13:10:16:
aber mit irgendjemandem zu telefonieren, der keine Ahnung hat und nicht zuständig ist, bringt dich nicht weiter.

Solche Dinge sollte man überhaupt nicht versuchen durch ein Telefonat zu regeln. Das macht man schriftlich oder zumindest per E-Mail und vor allen bei dem richtigen Ansprechpartner, der zuständigen Behörde.
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Antwort #27 - 26.04.2016 um 14:31:45
 
Vielleicht sollte ich am besten persönlich dort auf kreuzen und die Dokumente einreichen.
P.s.: per Telefon hatte ich mich ja an den zuständigen Sachbearbeiter der Behörde Gewand.
An genau die Person, welche auch das Schreiben aufgesetzt hatte.
Grüße
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Antwort #28 - 26.04.2016 um 14:43:26
 
Breb schrieb am 26.04.2016 um 14:31:45:
Vielleicht sollte ich am besten persönlich dort auf kreuzen und die Dokumente einreichen.


Warum?

Die Aufforderung war doch, die Unterlagen per Post zu schicken. Das solltest Du einfach machen, zusammen mit dem Begleitschreiben.

Denk Dir doch nicht permanent Aktionen aus, sondern mach einfach 10 Minuten lang dies, und dann wende Dich dem Rest des Lebens zu.
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Antwort #29 - 26.04.2016 um 17:16:00
 
Alles klar, ihr habt ja recht ! Zwinkernd
Tut mir Leid, mach das nun mal zum ersten Mal  Laut lachend

Bin echt gespannt, wie die Sachbearbeiterin reagieren wird, mal sehen. Das wichtigste hierbei ist wohl langen Atem und Ruhe bewahren. Danke an euch für die Unterstützung an dieser Stelle.
Wünsche dann noch eine schöne Woche.

Ich melde mich dann wahrscheinlich wieder ( hoffentlich nicht ) wenn ich eine Antwort erhalten habe.
Gruß
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Antwort #30 - 27.04.2016 um 01:01:41
 
Egal welche Antwort du erhalten hast wäre ein Feedback ganz nett, es geht ja vielleicht auch anderen eines Tages wie Dir  Zwinkernd
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Antwort #31 - 27.04.2016 um 16:49:57
 
Hey,
Ich wollte den Brief jetzt losschicken und euch fragen, ob ich an dem Schreiben die Formulierung noch etwas optimieren könnte.
Oder meint ihr das Spielt keine Rolle ? Das Layout ist jetzt natürlich etwas Verschoben, aber das ist ja egal.
Gruß



27.4.16

Durchführung des Aufenhaltsgesetz;                                                                                                                       Antrag auf Aufenhaltstitel / Aufenhaltsgestattung / Duldung                                                                  HIER: …, GEB…



Ihr Zeichen: …

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit schicke ich ihnen die erfragten Forderungen, für den Visumsantrag zur Familienzusammenführung meiner Ehefrau …  zu.

-Erklärung wo Sie ihre Ehefrau kennengelernt haben.
Kennengelernt haben wir uns …
-Wie halten Sie Kontakt mit ihrer Ehefrau?
Meine Ehefrau und ich halten über „WhatsApp“, „Facebook“ sowie „Skype“ Kontakt.
-Der Mietvertrag liegt in Kopie mit bei.
-Eine Immatrikulationsbescheinigung liegt ebenfalls mit bei.
-Es ist nicht nötig meine Eltern zu bitten, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, da der Lebensunterhalt bei dem Familiennachzug zu Deutschen nicht gesichert sein muss.                           Sollten Sie anderer Meinung sein, bitte ich um einen begründeten Bescheid, den ich dann vor Gericht anfechten kann.

Zu § 28 – Familiennachzug zu Deutschen
.
.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes
(§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz
3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
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Antwort #32 - 27.04.2016 um 19:12:40
 
Ich würde es anders machen, da du ja keinen Bescheid kriegen kannst sondern wenn dann deine Frau.



Betreff: Antwort auf Ihr Schreiben vom x.x.x (AZ: XXXXXXX)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihrer Fragen - aufgrund des Antrags meiner Frau auf Erteilung eines Familienzusammenführungs-Visums - antworte ich wie folgt:

-Erklärung wo Sie ihre Ehefrau kennengelernt haben.
Kennengelernt haben wir uns …

-Wie halten Sie Kontakt mit ihrer Ehefrau?
Meine Ehefrau und ich halten mehrfach täglich über „WhatsApp“, „Facebook“ sowie „Skype“ intensiven Kontakt.

Als Wohnraumnachweis habe ich meinen Mietvertrag beigelegt. Als derzeitigen Beschäftigungsnachweis habe ich meine Immatrikulationsbescheinigung beigelegt.

Auf eine Beibringung einer Verpflichtungserklärung oder sonstigen Nachweisen zur Lebensunterhaltssicherung verzichte ich, da ich keine Rechtsgrundlage hierfür sehe und in der Regel von einer Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen wird (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m. 28.1.1.0 AVWV).

Sollte unser Fall in Ihren Augen eine Ausnahme sein, so bitte ich um eine konkrete Begründung wie sich unser Fall als Ausnahmefall darstellt. Ansonsten bitte ich um eine zeitnahe Stellungnahme ggü. der deutschen Auslandsvertretung, da ich so schnell wie möglich die eheliche Lebensgemeinschaft mit meiner Ehefrau herstellen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Anhang:
- Mietvertrag als Wohnraumnachweis
- Immatrikulationsbescheinigung
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Antwort #33 - 27.04.2016 um 23:31:22
 
Wow, super!
ich glaube besser wie du hätte man es garnicht formulieren können.
Macht doch einiges mehr her, vielen Lieben Dank!
Grüße
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Antwort #34 - 11.05.2016 um 10:39:17
 
Hallo alle zusammen...
Wie ich es erwartet hatte, habe ich nach 2 Wochen eine Antwort bekommen welche wie folgt lautet. Ich bin dementsprechend entmutigt.. unentschlossen

''Sehr geehrter___
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ____ teile ich Ihnen mit, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 Aufenhaltsgesetz eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung darstellt. Somit kann und wird auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verzichtet.

Um über den Visumantrag entscheiden zu können, bitte Sie somit nochmals mir einen Arbeitsvertrag von Ihnen und die letzten drei Gehaltsabrechnungen einzureichen. Alternativ zu dem Arbeitsvertrag wäre auch eine Verpflichtungserklärung ( Beispielsweise von Ihren Eltern ) möglich.

Mit freundlichen Grüßen''

Ich bitte jetzt eindringlichst um euren Rat, was sollte ich als nächstes tun ? Einen Anwalt einschaltet, sodass dieser einen Brief aufsetzt oder welche Möglichkeiten habe ich ?

Mit freundlichen Grüßen,
ein verzweifelter breb
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Antwort #35 - 11.05.2016 um 10:56:56
 
Bevor du zum Anwalt gehst, versuche doch einmal das Gespräch mit dem Teamleiter zu führen. Dieser sollte so kompetent sein, dass der die Ausnahmeregelung zur Sicherung des LU bei der FZF zu Deutschen kennt.
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Antwort #36 - 11.05.2016 um 11:10:41
 
Wie sollte ich am besten deiner Meinung nach mit dem ''teamleiter'' kontakt aufnehmen ? Gemeint ist damit der Vorgesetzte der Sachbearbeiterin ?
Per förmlichen Brief, persönlich oder telefonisch nach dem Vorgesetzten verlangen ?

Gruß
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Antwort #37 - 11.05.2016 um 11:14:09
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 10:39:17:
Ich bitte jetzt eindringlichst um euren Rat, was sollte ich als nächstes tun ? Einen Anwalt einschaltet, sodass dieser einen Brief aufsetzt oder welche Möglichkeiten habe ich ?

Nein. Das ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig.

Sehr geehrter Herr X,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 0x. Mai. Ich habe es mit großem Interesse gelesen. Leider sind Sie nicht auf meine Ausführungen eingegangen, aus denen klar hervorgeht, dass beim Familiennachzug gemäß § 28 AufenthG zum deutschen Ehegatten in der Regel auf die Lebensunterhaltssicherung verzichtet wird (erneut mein Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m. 28.1.1.0 AVWV). Zumal die Forderung einer Verpflichtungserklärung rechtswidrig ist und ich nicht meine Eltern zwingen werde rechtswidrige Forderungen zu erfüllen. Da die sogenannte Regelausnahme nach dem Urteil des BVerwG vom 4. 9. 2012 – 10 C 12/12 (Rn. 30) kaum noch rechtlichen Spielraum besitzt, wäre ich über Ihre Begründung zur Erklärung unseres Falles als Ausnahmefall sehr überrascht.

Ich bestehe erneut darauf, dass Sie unter Verzicht der Gehaltsnachweisen unter den von mir eingereichten Unterlagen entscheiden. Da ich nicht weiß ob meine deutsche Staatsangehörigkeit Ihnen hinreichend bekannt ist, habe ich eine Kopie meines deutschen Personalausweises beigelegt.

Sollten Sie weiterhin auf die Gehaltsnachweise bestehen, so bitte ich um die eigenständige Konsultation Ihrer Fachaufsichtsstelle. Wenn Sie diese nicht konsultieren möchten, so bitte ich mir die Fachaufsichtsstelle namentlich in Ihrem nächsten Schreiben zu benennen, damit ich selber eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage:
- Kopie meines deutschen Personalausweises als Nachweis meiner deutschen Staatsangehörigkeit
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Antwort #38 - 11.05.2016 um 11:22:26
 
trixie schrieb am 11.05.2016 um 10:56:56:
Bevor du zum Anwalt gehst, versuche doch einmal das Gespräch mit dem Teamleiter zu führen. Dieser sollte so kompetent sein, dass der die Ausnahmeregelung zur Sicherung des LU bei der FZF zu Deutschen kennt. 



Dies ist leider nicht immer der Fall,bei meiner Bekannten beharrte der Teamleiter auch auf diese Regelung zu den Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, nur ging es nicht um ein Visum sondern um die AE.
Bei uns wurde erst mit einer Fachaufsichtsbeschwerde Abhilfe geschaffen,dies an den Bürgermeister,der Bezirksregierung und der Leitung der ABH.

Auch die Auslegung nach §28 bezüglich Ehepartnern "in der Regel" hat für die ABH erstmal bindenden Charakter,will diese davon abweichen muss dies fundiert begründet werden, auch darauf hat man einen Rechtsanspruch, da aber seitens der ABH keine Regelabweichung angedeutet wird, ist es schlichtwegs falsch auf §5 abs.1 Satz1 zu beharren.
Eventuell würde ich der Botschaft diese mutwillige Verzögerung mitteilen,diese kennen (so scheint mir) die Handhabung der Gesetze besser wie selbst mancher Teamleiter!

Viel Glück
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Antwort #39 - 11.05.2016 um 11:31:17
 
lucas11 schrieb am 11.05.2016 um 11:22:26:
Dies ist leider nicht immer der Fall,bei meiner Bekannten beharrte der Teamleiter auch auf diese Regelung zu den Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, nur ging es nicht um ein Visum sondern um die AE.

Wenn die ABH der Erteilung des Visums - auch bei ungesicherten LU - zugestimmt hat, stimmt sie im Grunde auch der Erteilung der AE zu, denn das Visum wurde ja zu diesem Grund ausgestellt, dass dann im Anschluss eine AE erteilt wird.

NotLupus schrieb am 11.05.2016 um 11:14:09:
Sollten Sie weiterhin auf die Gehaltsnachweise bestehen, so bitte ich um die eigenständige Konsultation Ihrer Fachaufsichtsstelle. Wenn Sie diese nicht konsultieren möchten, so bitte ich mir die Fachaufsichtsstelle namentlich in Ihrem nächsten Schreiben zu benennen, damit ich selber eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen kann. 


Diesen Passus würde ich weglassen, da man die Fachaufsicht selber ermitteln kann. Es ist auch nicht die Aufgabe der ABH, die Fachaufsicht schriftlich zu benennen. Das schafft m.M. nach nur noch eine weitere Eskalation der Situation.
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Antwort #40 - 11.05.2016 um 11:39:14
 
Okay, erstmal vielen Dan an die bereits geschriebenen Antworten.
Dann werde ich wohl wieder einen Brief schicken.
Meint ihr es wäre sinnvoll in der Botschaft anzurufen, ich meine die können ja nicht Einfluss auf die ABH hier in Deutschland nehmen, glaube eher weniger, dass dies etwas bringen könnte?

Es ist auf jeden Fall echt gut so Leute wie euch zu haben, ohne das Forum wäre ich schon verzweifelt... zwischen ''im Recht sein'', und ''sein Recht auch zu bekommen'' liegen leider nunmal wirklich Welten, auch in Deutschland.. und das nicht nur was dieses Thema anbelangt..
Da ist es nur gut, nicht alleine darzustehen, Vielen Dank nochmal an Alle!

@NotLupus was machst du eigentlich beruflich, wenn ich fragen darf Durchgedreht Das liest sich ja richtig professionell, da scheint jemand richtig Ahnung zu haben. Vielen Dank an dieser Stelle nochmal an dich!

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Antwort #41 - 11.05.2016 um 11:42:58
 
trixie schrieb am 11.05.2016 um 11:31:17:
Wenn die ABH der Erteilung des Visums - auch bei ungesicherten LU - zugestimmt hat, stimmt sie im Grunde auch der Erteilung der AE zu, denn das Visum wurde ja zu diesem Grund ausgestellt, dass dann im Anschluss eine AE erteilt wird.


Im Prinzip ja,es ging nur ob 1 oder 3 Jahre AE erteilt werden sollte.Da in der VerwV ja auch stand "in der Regel auf 3 Jahre zu befristen" ist der Fall vom Prinzip her gleichgelagert wie der o.g Fall, da seitens der ABH rechtswidrige Regelauslegungen initiiert werden.

Ich als deutscher Staatsbürger ,der vorher nie mit so einer Behörde zu tun hatte, war erschrocken wieviel Unkenntnis und Willkürlichkeit dort herrscht, mag sicher nicht für alle ABH`s gelten, aber meine Erfahrung war leider diese.
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Antwort #42 - 11.05.2016 um 11:46:08
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 11:39:14:
Meint ihr es wäre sinnvoll in der Botschaft anzurufen, ich meine die können ja nicht Einfluss auf die ABH hier in Deutschland nehmen, glaube eher weniger, dass dies etwas bringen könnte?


Glaub nicht, dass die Botschaft vor der Meldung der Ausländerbehörde eingreift. Meldet die Ausländerbehörde, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 nicht gesichert ist, dann wird die Botschaft spätestens bei der Remonstration (mit Hinweis auf falscher Forderung nach Lebensunterhaltssicherung) entsprechend nachfragen warum die Ausländerbehörde auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verzichtet und warum die eine Klage gegen das Außenministerium mit 0% Gewinnchance riskieren.

Breb schrieb am 11.05.2016 um 11:39:14:
@NotLupus was machst du eigentlich beruflich, wenn ich fragen darfDas liest sich ja richtig professionell, da scheint jemand richtig Ahnung zu haben. Vielen Dank an dieser Stelle nochmal an dich!

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Antwort #43 - 11.05.2016 um 11:58:50
 
lucas11 schrieb am 11.05.2016 um 11:42:58:
Ich als deutscher Staatsbürger ,der vorher nie mit so einer Behörde zu tun hatte, war erschrocken wieviel Unkenntnis und Willkürlichkeit dort herrscht, mag sicher nicht für alle ABH`s gelten, aber meine Erfahrung war leider diese.



Oh ja, dann weißt du genau wie ich mich fühle.
Und wenn man sich jetzt mal vorstellt, dass wenn man jemand wäre, der soetwas wie dieses Forum oder ähnliches nicht kennt, hat man echt ein Problem.

Wenn man selbst seine Rechte nicht kennt oder einem da geholfen wird, interessiert das die Behörden einen feuchten **ps.. Ärgerlich

Jurastudent, dacht ichs mir doch Zwinkernd
Find ich echt gut, dass du dann hier Leuten hilfst!
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Antwort #44 - 11.05.2016 um 12:17:19
 
NotLupus schrieb am 11.05.2016 um 11:46:08:
Glaub nicht, dass die Botschaft vor der Meldung der Ausländerbehörde eingreift. Meldet die Ausländerbehörde, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 nicht gesichert ist, dann wird die Botschaft spätestens bei der Remonstration (mit Hinweis auf falscher Forderung nach Lebensunterhaltssicherung) entsprechend nachfragen warum die Ausländerbehörde auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verzichtet und warum die eine Klage gegen das Außenministerium mit 0% Gewinnchance riskieren. 


Ich würde trotzdem die Botschaft davon in Kenntnis setzen,auch wenn es eventuell nichts bringt, aber vielleicht wirkt diese doch in der Sache auf die ABH ein, auch um nur eine unnötige Remonstration zu vermeiden(die ja auch wiederum Personal bindet und im Endeffekt Steuergelder verschwendet, der Verwaltungsaufwand kostet ja auch ne Kleinigkeit).

Meine Erfahrung war auch, je mehr Behörden involviert werden, umso leichter bekommt man sein Recht!


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Antwort #45 - 11.05.2016 um 12:20:42
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 11:58:50:
Wenn man selbst seine Rechte nicht kennt oder einem da geholfen wird, interessiert das die Behörden einen feuchten **ps..


Kannst du so nicht sagen, da hier auch relativ viele Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mithelfen Zwinkernd

Du musst einfach nur deine Rechte kennen und entsprechend standhaft verteidigen. Dann wird das schon.

@Lucas

versuchen kann mans. Ich stelle dann immer die anderen Beamten bei E-Mails ins CC. Dann wissen die auch, dass sich was aufbaut.
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Antwort #46 - 11.05.2016 um 12:21:15
 
Zitat:

Sollten Sie weiterhin auf die Gehaltsnachweise bestehen, so bitte ich um die eigenständige Konsultation Ihrer Fachaufsichtsstelle. Wenn Sie diese nicht konsultieren möchten, so bitte ich mir die Fachaufsichtsstelle namentlich in Ihrem nächsten Schreiben zu benennen, damit ich selber eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen kann.


Kann leider auf dem Handy nicht zitieren..

Ist halt jetzt die Frage ob ich das so mit rein nehmen sollte oder ob ich es eher etwas moderater formulieren sollte.
Wobei ich da meine, dass notlupus einen super job geleistet hat, mal wieder Zwinkernd

Ich denke ein bisschen Druck könnte nicht schaden oder?
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Antwort #47 - 11.05.2016 um 12:39:12
 
Ich sehe da nichts durch dich am eskalieren, wenn du diesen Abschnitt drin lässt. Fakt ist, dass man bei nicht gesichertem Lebensunterhalt deiner Frau das Visum rechtswidrig verweigern will. Also sollen die selber ihr Gesicht wahren und entsprechend selber recherchieren. Wenn die nicht ihr Gesicht wahren wollen und auf ihrer Fehlmeinung bestehen bleiben, dann musst du "eskalieren".

Oder anders:
Damit die Behörde nicht davon ausgeht, dass du das einfach so akzeptierst, solltest du deine rechtlichen Möglichkeiten auch ausschöpfen. Bevor du aber Rechtsmittel einlegst, willst du die Möglichkeiten der Verwaltung nutzen, die dir auch zur Verfügung stehen. Und das kann ja keiner schlecht reden. Solange du die Sachbearbeiter nicht beleidigst sondern sachlich bleibst, dann kann das nur auf der sachlichen Ebene bleiben.
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Antwort #48 - 11.05.2016 um 12:47:49
 
NotLupus schrieb am 11.05.2016 um 12:39:12:
Solange du die Sachbearbeiter nicht beleidigst sondern sachlich bleibst, dann kann das nur auf der sachlichen Ebene bleiben. 



Dies sollte das A und O sein!

Ansonsten ist dem nichts hinzuzufügen. Obwohl ich glaube, das dieses letzte Schreiben,von der ABH, bestimmt mit der Billigung des Teamleiters geschrieben wurde, ich würde direkt die Fachaufsicht kontaktieren.

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Antwort #49 - 11.05.2016 um 14:31:33
 
Das glaube ich ehrlich gesagt auch, die Sachbearbeiterin wird bestimmt kurze Rücksprache mit dem ''Teamleiter'' habt haben.

Wie kann man sich das eigentlich vorstellen ?
Passiert so etwas einfach ''nur'' durch Unwissenheit ? --> keine Ausbildung dies bezüglich

oder gibt es da sogar Vorgaben von wegen ihr habt letztes Jahr so und so viele, das ist zu viel , muss reduziert werden.. hm wie machen wir das?!. ach erstmal einfach Alle ablehnen. Rein finanziell würde sich das ja rechnen.
Ist ja oft so, dass erstmal abgelehnt etc wird und dann kurz vorm Prozess dann die Ablehnung zurückgezogen wird... wer so lange durchhält bekommt das was ihm zusteht.
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Antwort #50 - 11.05.2016 um 15:45:50
 
Das sind alles nicht zielführende Überlegungen. Priorität für dich sollte deine Frau haben. Und wenn es mehr Diskussionsbedarf bei der ABH gibt, dann ist es halt so.
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Antwort #51 - 11.05.2016 um 15:53:08
 
Ich würde da gleich die Aufsichtsbehörde schriftlich kontaktieren. Du musst dich dann erkundigen, welche Behörde das in Niedersachsen ist. In Hessen und BaWü wäre es z.B. das Regierungspräsidium
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Antwort #52 - 11.05.2016 um 16:12:59
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 14:31:33:
Wie kann man sich das eigentlich vorstellen ?Passiert so etwas einfach ''nur'' durch Unwissenheit ? --> keine Ausbildung dies bezüglich 

Besonders in kleineren Gemeinden kommt es bei vorherrschender Personalknappheit vor, dass Mitarbeiter an andere Behörden versetzt oder zeitweise "ausgeliehen" werden, die mit der Materie der anzuwendenden Gesetze in diesen Bereich (noch) nicht allzu vertraut sind. Dadurch kann man schon mal eine Auskunft erhalten, die nicht unbedingt der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Nach Rücksprache mit dem Abteilungs- oder Dienststellenleiter dürften solche Missverständnisse oder Falschinformationen schnell ausgeräumt und berichtigt werden.
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Antwort #53 - 11.05.2016 um 16:13:24
 
Ein Nachtrag: An Stelle des TE hätte ich längst einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der mal sowohl an die ABH, als auch an die Aufsichtsbehörde einen höflichen aber bestimmenden Brief formuliert. Das wird kaum mehr als 100 Euro kosten.

Das Wort "Rechtsanwalt" in der Absenderadresse bewirkt manchmal Wunder.
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Antwort #54 - 11.05.2016 um 18:16:12
 
Also wie es aussieht habe ich 3 Möglichkeiten, wie ich vorgehen kann.. Ist nun die Frage, welche am geschicktesten wäre.

1. Zunächst erneut schriftlich einen Brief schreiben, mit verweis auf die Aufsichtsbehörde verlangen, den Antrag unter verzicht des LU zu entscheiden.

2.Gleich einen schriftlichen Brief an die zuständige Aufsichtsbehörde fomrulieren.

3.Promt mit einem vom Rechtsanwalt formulierten Brief antworten.

Mir fällt die Entscheidung realtiv schwer, ein Anwalt kostet nunmal auch etwas und vielleicht sollte man zunächst erstmal noch Versuchen mit den einem selbst zur Verfügung stehenden Mitteln etwas zu bewirken.
Gleich zur Aufsichtsbehörde schreiben, klingt für mich irgendwie sehr aggresiv, wobei ein von mir erneut formulierter Brief wahrscheinlich eher weniger etwas nützen wird, da ich davon ausgehe, dass die Sachbearbeiterin sich bereits mit dem ''Teamleiter'' kurz geschlossen hat...
Was meint ihr wäre denn die klügste Herangehensweise ?
Habe jetzt mal Kontakt mit einer Rechtsanwältin aufgenommen um mal Anzufragen wie das ablaufen würde usw.

Grüße und einen schönen Abend !
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Antwort #55 - 11.05.2016 um 18:25:06
 
NeedHelp schrieb am 11.05.2016 um 16:13:24:
Das wird kaum mehr als 100 Euro kosten.

Das Wort "Rechtsanwalt" in der Absenderadresse bewirkt manchmal Wunder. 


das schon, aber die Fachaufsichtsbeschwerde kostet keine 100€ (ich denke, es könnte teurer werden, je nach Anwalt) und bewirkt das gleiche.

Breb schrieb am 11.05.2016 um 18:16:12:
Ist nun die Frage, welche am geschicktesten wäre.

entweder:

erst 1. mit Fristsetzung, nach Fristablauf Fachaufsichtsbeschwerde

oder gleich Fachaufsichtsbeschwerde.
Wenn die Behöre ihr Geschäft nicht versteht, ist es nicht Aufgabe der Kunden(Bürgern), der Behörde die Gesetze zu erklären.


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Antwort #56 - 11.05.2016 um 18:35:12
 
@ Breb, Du stellst Dich aber schon ziemlich unfähig an irgendwie.

Fahr morgen hin, sprich mit dem Sachbearbeiter direkt und stell ihm konkret die Frage, warum Du - als Deutscher - den Lebensunterhalt nachweisen sollst im Rahmen der Familienzusammenführung mit einer Ausländerin. Weise ihn auf §28 Abs 1 Satz 1 Punkt 1 hin und lass Dir erläutern, was hier sein Problem ist entgegen dieser Vorgaben zu handeln.

Aufsichtsbeschwerde und Anwalt sind zu diesem Zeitpunkt in dieser Angelegenheit völliger Quatsch.

Sollte er das nicht plausibel erklären können lass den Vorgesetzten holen und lass es Dir nochmal erklären. Spätestens an diesem Punkt ist das Thema erledigt. Meine Erfahrung in mehreren Punkten die ich zu klären hatte mit meiner ausländischen Frau. Habe mich so immer durchsetzen können; liegt eben häufig an der Qualifikation der ABH-MA.

Die ganzen Ratschläge die hier kommen sind zum Großteil rechtlicher Natur, nicht praktischer. Die würden Dir nur Zeit nehmen, ist die Frage ob das euer Interesse ist oder Du das gerad klären willst auf kurzem Wege...

Wenn Du schnell und ohne weitere Verzögerungen zum Ziel möchtest kläre es persönlich und nicht mit den Verzögerungen durch Bearbeitung von Briefen. Ganz einfach.

Alternativ ruf direkt den Sachbearbeiter an und lass es Dir erläutern.

Du hast als Deutscher das Recht, Deine ausländische Frau nach Deutschland zu holen. Hier ist Dein Einkommen total unwichtig, selbst mit Hartz 4 würde es keine Probleme geben (rechtlich).
Bis jetzt ist es ein Thema was in 3 Minuten persönlich geklärt wäre anstatt sich Briefe und/oder Emails oder sogar kostenpflichtige Rechtsanwalt-Kämpfe zu liefern.
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Antwort #57 - 11.05.2016 um 18:42:00
 
@ Nonjo.. schön wäre es, wenn es wie du sagst ach so einfach wäre.
Ich hatte mit der Sachbearbeiterin bereits telefoniert, dabei kam nix bei rum weil sie einfach stur meinte ohne Sicherung des LU ginge nix. Da half auch kein §28, hingegen bei schriftlichem Kontakt schon eher fundiert argumentiert werden sollte, waren zumindest meine Erfahrungen generell.

Ich weiß auch nicht, wer sich diese Arbeitszeiten ausgedacht hat aber meine ABH hat auch nur Montags und Dienstags von jeweils 14:00-15:30 geöffnet.
Vielleicht hast du ja Recht, aber ich glaube kaum, dass ein persönliches Erscheinen was bewirken würde. Die werden sich genau so wenig wie jetzt von mir sagen lassen, was sie zu tun haben..

Gruß
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Antwort #58 - 11.05.2016 um 18:46:13
 
Alle Wege, die hier genannt wurden, sollten zum Ziel führen. Du musst nur irgendetwas davon machen. Was du machst, ist deine Entscheidung.

Du hast die rechtswidrige Aussage des Sachbearbeiters nun schriftlich. Das ist gut, dann hast du etwas in der Hand, wenn es nötig sein sollte. Ich würde an deiner Stelle morgen versuchen, das Ganze im Gespräch mit dem Sachbearbeiter und ggf. dessen Vorgesetzten zu klären, weil mir ein erneuter Briefwechsel einfach zu lange dauern würde. Sollte ein Gespräch es nicht klären, würde ich eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Aber wie gesagt, alle anderen Wege sollten auch zum Ziel führen, du musst dich einfach entscheiden, was dir persönlich am angenehmsten ist.
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Antwort #59 - 11.05.2016 um 18:46:17
 
Eins schrieb am 11.05.2016 um 18:35:12:
Die ganzen Ratschläge die hier kommen sind zum Großteil rechtlicher Natur, nicht praktischer. Die würden Dir nur Zeit nehmen, ist die Frage ob das euer Interesse ist oder Du das gerad klären willst auf kurzem Wege...


"praktischer" Ratschlag wäre, genau das vorzulegen, was die Behörde will.

Zitat:
Mietvertrag

vorlegen oder darlegen, dass man bei den Eltern ohne Mitevertrag wohnt

Zitat:
Arbeitsvertrag

vorlegen oder darlegen, dass man gar keinen hat
Die FZF deswegen ablehnen darf die ABH *nicht*


Zitat:
3 Monate Gehaltsabrechnung

vorlegen oder eben darlegen, dass man kein Einkommen hat,
Die FZF deswegen ablehnen darf die ABH *nicht*

sollte die ABH die FZF mit diesen Begründungen ablehnen, wird schon die Botschaft der ABH den Marsch blasen (eben weil die Botschaft aufgrund der Schalmperei der ABH eine Klage riskiert, die die Botschaft mit Sicherheit verlieren wird)

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Antwort #60 - 11.05.2016 um 19:11:52
 
So oder so wird sich das alles noch etwas hinziehen.
Wie sieht das denn aus ? die Botschaft wird keine Ablehnung aussprechen, solange der Sachverhalt hier in Dland mit der ABH ''ungeklärt'' ist, oder müssen wir befürchten, dass wenn wir erstmal den moderaten und eventuell längeren Weg gehen, wir Gefahr laufen, dass Die ABH bzw. Botschaft erstmal eine Ablehnung ausspricht? Sozusagen, weil es zu lange dauert und sie den Antrag dann erstmal ''auf eis legen-->Ablehnen''

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Antwort #61 - 11.05.2016 um 19:16:01
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 19:11:52:
die Botschaft wird keine Ablehnung aussprechen, solange der Sachverhalt hier in Dland mit der ABH ''ungeklärt'' ist, oder müssen wir befürchten, dass wenn wir erstmal den moderaten und eventuell längeren Weg gehen, wir Gefahr laufen, dass Die ABH bzw. Botschaft erstmal eine Ablehnung ausspricht?


Die Botschaft wird auf eine Antwort der ABH warten. Sie werden keine Entscheidung treffen, bevor die ABH der Erteilung des Visums entweder zustimmt oder diese ablehnt. So gesehen habt ihr also Zeit, das alles in Ruhe mit der ABH zu klären.
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Antwort #62 - 11.05.2016 um 19:16:42
 
die Botschaft macht gar nichts zur Zeit. Die wartet, bis die ABH sich zu dem Thema in elektronischer Form geäussert hat. Dann geht der Ball wieder rüber zur Botschaft. Lass die Botschaft also komplett aus dem Spiel, was Deine Gedanken angeht.

Wie gesagt, geh zur ABH, sprich mit den Verantwortlichen (nicht dem Sachbearbeiter) und das Thema ist höchstwahrscheinlich durch.
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Antwort #63 - 11.05.2016 um 22:12:57
 
erne schrieb am 11.05.2016 um 18:25:06:
oder gleich Fachaufsichtsbeschwerde.
Wenn die Behöre ihr Geschäft nicht versteht, ist es nicht Aufgabe der Kunden(Bürgern), der Behörde die Gesetze zu erklären.



So schaut es aus, du kommst nicht als Bittsteller, sondern erwartest eine Gesetzeskonforme Auslegung der bestehenden Gesetze. Dies hat mit agressiv nichts zu tun.

Bei meiner Bekannten war der Ablauf der Fachaufsichtsbeschwerde so:
alle Briefe zeitgleich

Fachaufsichtsbeschwerde an den Bürgermeister geschickt----> nach 5 Tagen Antwort das er persönlich das Verfahren überwachen wird.

Fachaufsichtsbeschwerde an die ABH --------> Nach 2 Wochen kam ein Entschuldigungsschreiben, von eben jenem Teamleiter, der auch auf den Lebnsunterhalt nach §5 Abs.1 satz1 beharrt hatte, das die Dauer der AE auf 3 Jahre korrigiert wurde.

Fachaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung-----> nach 4 Wochen kam ein Brief an meine Bekannte, das ihrem Begehren entsprochen wurde und ob man die Beschwerde noch aufrechterhalten wolle.

Jeder Fall und auch jede Behörde ist anders, aber so in etwa würde es wohl auch bir dir laufen.

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Antwort #64 - 12.05.2016 um 10:40:37
 
Also, da ich wirklich bezweifle, dass ein erneuter förmlicher Brief an die Sachbearbeiterin etwas bringen wird, außer noch mehr Zeit zu vergeuden, wollten wir doch die fachaufsichtsbeschwerde nutzen...
Leider habe ich noch keine wirkliche Vorstellung wie wir das am besten anstellen.
Richtet sich diese jetzt an Bürgermeister und den Leiter ausländerbehörde in göttingen??
Das ist ja schon ein großer Schritt, möchte da nichts falsch machen, sodass wir dann Vllt noch mehr Probleme bekommen.
Gibt es ein generelles muster Formular, welches ich dann hinschicke?

Ich würde mich super freuen, wenn vielleicht die ein oder anderen mir da helfen und zur Seite stehen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #65 - 12.05.2016 um 10:54:15
 
Ruf doch einfach bei der Ausländerbehörde an und frag wer die Fachaufsicht für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes in der Ausländerbehörde zuständig ist. Die müssen die Frage beantworten.

Ich gehe aber davon aus, dass es das Referat 14 des niedersächsischen Innenministeriums ist. 

Ein Formular gibt es in der Regel nicht, da es ja stets Einzelfälle sind.
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Antwort #66 - 12.05.2016 um 11:13:30
 
Du schreibst einfach einen Brief an die Fachaufsicht, in dem du den Sachverhalt schilderst und darum bittest, der ABH klar zu machen, dass von der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen ist. Als Anlage schickst du eine Kopie des Briefes der ABH mit.

Ich persönlich würde den Sachbearbeiter bei der ABH vorher über die Beschwerde informieren (z. B. telefonisch). Das gibt ihm die Chance, doch noch gesetzeskonform zu handeln und sein Gesicht zu wahren. Außerdem würde ic eine Kopie der Beschwerde an den Sachbearbeiter und an den Teamleiter schicken.
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Antwort #67 - 12.05.2016 um 13:11:15
 
Ich würde auch mal vermuten, dass wenn ich es "nur" mit einem erneuten Brief versuche und sie unter Umständen ihre Meinung ändern würden, würden sie die AE höchsten falls auf 1 Jahr ausstellen. Dann müsste ich so oder so eine Beschwerde einreichen, um die 3 Jahre einzufordern.
Wovon hängt die Dauer der AE eigentlich ab und unter welchen Umständen wird oder  wird halt auch nicht die AE überhaupt verlängert? Könnten wir dann wieder Probleme bekommen, wenn sie  uns lediglich 1 Jahr gewähren würden?
Grüße
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Antwort #68 - 12.05.2016 um 13:51:07
 
Lila F. schrieb am 12.05.2016 um 11:13:30:
Ich persönlich würde den Sachbearbeiter bei der ABH vorher über die Beschwerde informieren (z. B. telefonisch). Das gibt ihm die Chance, doch noch gesetzeskonform zu handeln und sein Gesicht zu wahren.


Sorry, sehe ich jetzt aber nicht so. Die Möglichkeit bei höheren Stellen nachzufragen hat sie ja schon gehabt. Irgendwann muss sie für ihr Handeln dann auch mal Konsequenzen tragen. Und das ist ja nun wirklich kein kompliziertes Verfahren, mit dem sie sich auseinander setzen muss.
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Antwort #69 - 12.05.2016 um 13:58:20
 
Breb schrieb am 12.05.2016 um 13:11:15:
Wovon hängt die Dauer der AE eigentlich ab und unter welchen Umständen wird oderwird halt auch nicht die AE überhaupt verlängert? Könnten wir dann wieder Probleme bekommen, wenn sieuns lediglich 1 Jahr gewähren würden?


In der Regel werden 3 Jahre erteilt. Nur bei einem Verdacht auf Scheinehe, der aber unterhalb der Schwelle für die Ablehnung des Visums bzw. der AE liegt, wird 1 Jahr erteilt. Die AE wird immer wieder verlängert, solange ihr die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland lebt. Wenn deine Frau zum Integrationskurs verpflichtet wird und ihn nicht erfolgreich abschließt, kann die AE nach den ersten 3 Jahren jeweils nur um 1 Jahr verlängert werden.

Ob ihr Probleme bekommen könntet, lässt sich natürlich schlecht sagen. Die jetzigen Probleme solltet ihr laut Gesetzeslage auch nicht haben. Ob sich irgendein Sachbearbeiter dann wieder dagegen sträubt, das Gesetz korrekt anzuwenden, kann hier niemand vorhersehen.
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Antwort #70 - 12.05.2016 um 14:12:15
 
Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Damen und Herren,

derzeit läuft das Verfahren meiner Ehefrau zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum deutschen Ehemann(also zu mir). Die Ausländerbehörde möchte von mir Einkommensnachweise und, wie es sich aus den Schreiben der Behörde herauslesen lässt, die Zustimmung zur Erteilung des Visums von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen. Die Lebensunterhaltssicherung ist aber laut Gesetz in der Regel nicht nötig. Die Behörde hat auch nicht erklärt wieso unser Fall eine Ausnahme darstellen soll. Sie verweist allgemein auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes ohne auf die von mir im Vorschreiben verwiesene Spezialvorschrift in § 28 Abs. 1 Satz 3 einzugehen.

Ich bitte darum, dass Sie unseren Fall genauer untersuchen und der Ausländerbehörde eine Weisung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Breb

Anlage:
- bisheriger Schriftwechsel mit der Ausländerbehörde in Kopie
- Kopie meines Personalausweises
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Antwort #71 - 12.05.2016 um 15:12:17
 
Vielen Lieben Dank !
Mal sehen, wie es ihrer seits dann weiter geht, bin gespannt..
Wünsche dann noch eine schöne Woche.Grüße
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Antwort #72 - 12.05.2016 um 19:05:34
 
NotLupus schrieb am 12.05.2016 um 14:12:15:
Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Damen und Herren,

derzeit läuft das Verfahren meiner Ehefrau zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum deutschen Ehemann(also zu mir). Die Ausländerbehörde möchte von mir Einkommensnachweise und, wie es sich aus den Schreiben der Behörde herauslesen lässt, die Zustimmung zur Erteilung des Visums von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen. Die Lebensunterhaltssicherung ist aber laut Gesetz in der Regel nicht nötig. Die Behörde hat auch nicht erklärt wieso unser Fall eine Ausnahme darstellen soll. Sie verweist allgemein auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes ohne auf die von mir im Vorschreiben verwiesene Spezialvorschrift in § 28 Abs. 1 Satz 3 einzugehen.

Ich bitte darum, dass Sie unseren Fall genauer untersuchen und der Ausländerbehörde eine Weisung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Breb

Anlage:
- bisheriger Schriftwechsel mit der Ausländerbehörde in Kopie
- Kopie meines Personalausweises 


So in etwa habe ich die Fachaufsichtsbeschwerde auch gestaltet, dies schickte ich in NRW an die Bezirksregierung( zuständig für Fachaufsichtsbeschwerden)  und 2 Kopien an die ABH und dem Bürgermeister zur Kenntnisnahme.



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Antwort #73 - 28.05.2016 um 13:35:07
 
Halli Hallo,
Lange ists her.. ich melde mich mal wieder, da ich nun endlich ein neues Schreiben erhalten habe.

Ich hatte mich dazu entschieden zunächst nochmals darauf hinzuweisen mit Bezug auf die Aufsichtsbehörde, als gleich an die Aufsichtsbehörde zu schreiben. Anscheinend mit Erfolg, da hat sich wohl jemand etwas schlau gemacht.

''Sehr geehrter Herr...,
zur weiteren Bearbeitung des Visumantrages ihrer Ehefrau.... benötige ich noch die Angabe über die Gesamtgröße der Wohnung, die Wohnraumgröße Ihres WG-Zimmers und die Wohnraumgröße der Gemeinschaftszimmer von Ihrem Vermieter. Diese Angaben sind aus dem eingereichten Mietvertrag nicht ersichtlich.
Bitte reichen Sie mir zusätzlich die Einverständniserklärung des Vermieter ein.
Zudem teilen Sie mir bitte mit, warum Sie einen Nebenwohnsitz in Berlin haben.
Mit freundlichen Grüßen
...''

Aha... geht doch.. Muss ich Ihr alle geforderten Sachen darlegen, oder wie siehts da aus? Gibt es Probleme wegen einem Nebenwohnsitz in der Heimatstadt?

Bis dahin erstmal vielen Dank an euch, ohne eure Hilfe wären wir nicht so weit gekommen Smiley
Grüße und ein schönes Wochenende euch allen!
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Antwort #74 - 28.05.2016 um 17:08:46
 
Breb schrieb am 28.05.2016 um 13:35:07:
Gibt es Probleme wegen einem Nebenwohnsitz in der Heimatstadt?


Du selbst musst wissen, wozu dieser benötigt wird. Die ABH kann (muss aber nicht) hellhörig werden, wenn zwei Wohnsitze vorhanden. Ich gehe davon aus, es ist bei dem Wohnsitz deiner Eltern, oder?
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Antwort #75 - 28.05.2016 um 17:28:06
 
Richtig, der Wohnsitz meiner Eltern. Als ich mich umgemeldet habe, hatte die Sachbearbeiterin angeboten, den als nebenwohnsitz drin zu lassen, dachte mir warum nicht.
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Antwort #76 - 28.05.2016 um 17:49:45
 
Breb schrieb am 28.05.2016 um 13:35:07:
''Sehr geehrter Herr...,
zur weiteren Bearbeitung des Visumantrages ihrer Ehefrau.... benötige ich noch die Angabe über die Gesamtgröße der Wohnung, die Wohnraumgröße Ihres WG-Zimmers und die Wohnraumgröße der Gemeinschaftszimmer von Ihrem Vermieter. Diese Angaben sind aus dem eingereichten Mietvertrag nicht ersichtlich.
Bitte reichen Sie mir zusätzlich die Einverständniserklärung des Vermieter ein.
Zudem teilen Sie mir bitte mit, warum Sie einen Nebenwohnsitz in Berlin haben.
Mit freundlichen Grüßen
...''



Mit welcher Rechtsgrundlage kann so eine Forderung eigentlich begründet werden?
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Antwort #77 - 28.05.2016 um 18:57:17
 
mgb schrieb am 28.05.2016 um 17:49:45:
Mit welcher Rechtsgrundlage kann so eine Forderung eigentlich begründet werden?


Weil ein Versagensgrund eines FZF-Visum die drohende Obdachlosigkeit sein kann. Also wird geprüft ob ausreichend Wohnraum und die Zustimmung des Vermieters vorhanden ist.
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Antwort #78 - 28.05.2016 um 20:10:32
 
Könnte ein Vermieter denn ohne Grund sich weigern, eine Einverständniserklärung abzugeben ?
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Antwort #79 - 28.05.2016 um 20:15:37
 
grisu1000 schrieb am 28.05.2016 um 18:57:17:
Weil ein Versagensgrund eines FZF-Visum die drohende Obdachlosigkeit sein kann. Also wird geprüft ob ausreichend Wohnraum und die Zustimmung des Vermieters vorhanden ist.

Gibt es dazu auch eine Rechtsgrundlage? Sprich Gesetz und Paragraph.
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Antwort #80 - 28.05.2016 um 21:46:19
 
Breb schrieb am 28.05.2016 um 17:28:06:
Richtig, der Wohnsitz meiner Eltern. Als ich mich umgemeldet habe, hatte die Sachbearbeiterin angeboten, den als nebenwohnsitz drin zu lassen, dachte mir warum nicht.


Nun ja, das lässt sich plausibel bei der ABH darlegen. Denke diese Frage ist damit aus de Welt.
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Antwort #81 - 29.05.2016 um 00:04:24
 
kann ein Vermieter nicht verbieten bei näheren Verwandten.
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Antwort #82 - 29.05.2016 um 08:16:50
 
Nein. Er kann das nicht verbieten. Er kann jedoch bei Überbelegung und übermäßigem Abnutzen der Mietwohnung den Vertrag kündigen. Also sowas wie 5 Personen auf 15m2.

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Antwort #83 - 29.05.2016 um 10:59:41
 
Ah okay. Gut zu wissen, aber das ist jetzt nicht so dehnbar mit dem überbenutzen.. Würden halt zu 2 ein Zimmer haben, nicht klein nicht groß, 18m2 und noch ein großes Wohnzimmer und Garten.. Der kann da nicht einfach behaupten er würde das der Wohnung nicht zumuten wollen oder?
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Antwort #84 - 29.05.2016 um 12:49:05
 
mgb schrieb am 28.05.2016 um 20:15:37:
Gibt es dazu auch eine Rechtsgrundlage? Sprich Gesetz und Paragraph.


§ 2 Abs 4 AufenthG mit der AVwV 2.4.2

Zitat:
Ausreichender Wohnraum ist unbeschadet landesrechtlicher Regelungen stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.

Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.


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Antwort #85 - 29.05.2016 um 13:06:41
 
Aber das würde doch heißen, dass meiner Frau mindestens 10m2 zur Verfügung stehen müssten.. Also jedem seine eigenen 10m2, oder verstehe ich das falsch ? Da wir uns ja ein Zimmer teilen ?!
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Antwort #86 - 29.05.2016 um 13:12:20
 
Nein, es bleibt bei den vielen, vielen Antworten oben, auch wenn Du sie nicht glauben willst.
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Antwort #87 - 29.05.2016 um 13:38:07
 
Zur Klarstellung, man möge mich nachvollziehbar korrigieren, falls erforderlich:

grisu1000 schrieb am 28.05.2016 um 18:57:17:
Weil ein Versagensgrund eines FZF-Visum die drohende Obdachlosigkeit sein kann. Also wird geprüft ob ausreichend Wohnraum und die Zustimmung des Vermieters vorhanden ist.


Die Wohnraumerfordernis besteht bei FZF zu einem in DEU lebenden Ausländer mit den genannten Definitionen nach §2 AufenthG.
Nicht jedoch bei FZF zu einem Deutschen.

Bei einem Deutschen reicht z.B. eine reine Meldebescheinigung, um nachzuweisen, dass ein Wohnsitz in DEU besteht und damit überhaupt ein Nachzug zu dauerhaftem Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen soll.

Darauf zielte die durchaus sinnvolle Nachfrage des Foristen mgb vermutlich ab.

Gruß
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Antwort #88 - 29.05.2016 um 14:02:41
 
grisu1000 schrieb am 29.05.2016 um 12:49:05:
§ 2 Abs 4 AufenthG mit der AVwV 2.4.2



Alles recht und schön aber was soll der deutsche Staatsbürger damit zu tun haben?
Der ganze §29 AufenthG zieht nicht bei Familiennachzug zu Deutschen.


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Antwort #89 - 29.05.2016 um 14:41:36
 
Heißt das im Klartext, dass ich auch diesen Forderungen nicht nachkommen muss?
Das ich in Göttingen gemeldet bin ist denen ja bewusst.
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Antwort #90 - 29.05.2016 um 15:11:40
 
Nach meinem dafürhalten sind beide Nachfragen rechtswidrig.
§29 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ist bei einem Familiennachzug zu Deutschen nicht anwendbar.
Der 2.Wohnsitz/Nebenwohnsitz fällt in den Bereich Art. 11 GG und ein deutscher Staatsbürger muss nicht begründen warum er seine Grundrechte ausübt.
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Antwort #91 - 29.05.2016 um 15:37:19
 
Breb schrieb am 29.05.2016 um 14:41:36:
Heißt das im Klartext, dass ich auch diesen Forderungen nicht nachkommen muss?
Das ich in Göttingen gemeldet bin ist denen ja bewusst.


Hallo,

das heißt es m.E.
Wobei es manchmal vielleicht sinnvoll sein kann, leicht zu erfüllenden, wenig tief eingreifenden Forderungen nachzukommen - selbst wenn sie in Einzelfällen zu Unrecht erhoben werden. Dient der eigenen Bequemlichkeit...

Gruß
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Antwort #92 - 30.05.2016 um 00:19:27
 
Breb schrieb am 29.05.2016 um 14:41:36:
Heißt das im Klartext, dass ich auch diesen Forderungen nicht nachkommen muss?


das muss jeder selbst entscheiden.

Die Antwort 84 von Grisu war absolut irreführend und alle haben sich darauf gestürzt

Die wichtigere Antwort 82 von NotLupus aber wurde offenbar übersehen.
Gesetzt den Fall einer eindeutigen Überbelegung kann der Vermieter kündigen, damit droht Obdachlosigkeit undbei Obdachlosigkeit gibt es kein Visum.

daher macht diese Frage hier (und deren Beantwortung) durchaus Sinn
Breb schrieb am 28.05.2016 um 13:35:07:
benötige ich noch die Angabe über die Gesamtgröße der Wohnung, die Wohnraumgröße Ihres WG-Zimmers und die Wohnraumgröße der Gemeinschaftszimmer von Ihrem Vermieter.



Breb schrieb am 28.05.2016 um 13:35:07:
Bitte reichen Sie mir zusätzlich die Einverständniserklärung des Vermieter ein.
Zudem teilen Sie mir bitte mit, warum Sie einen Nebenwohnsitz in Berlin haben.


das hier einzureichen ist aber nicht notwending.
Man braucht wie oben gesagt keine Einverständinserklärung des Vermieters, damit der Ehegatte einziehen kann.
Der Nebenwohnisitz geht die ABH auch nichts an.
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Antwort #93 - 30.05.2016 um 15:38:39
 
Gibt es eigentlich für die immer wieder angeführte drohende Obdachlosigkeit als Ablehnungsgrund eine Rechtsgrundlage.
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Antwort #94 - 30.05.2016 um 15:49:31
 
erne schrieb am 30.05.2016 um 00:19:27:
Die wichtigere Antwort 82 von NotLupus aber wurde offenbar übersehen.
Gesetzt den Fall einer eindeutigen Überbelegung kann der Vermieter kündigen, damit droht Obdachlosigkeit undbei Obdachlosigkeit gibt es kein Visum.


Nein.
Bei nicht angemeldetem Wohnsitz in DEU gibt es für den Ehepartner kein Visum. Darum geht es.

Zum Zeitpunkt des Visumantrags hat er eine gemeldete Adresse, was völlig unabhängig von der Größe der Studentenbude ausreicht.

Nach FZF und zum Zeitpunkt der AE-Beantragung, muss er, im worst case, falls ihm der Vermieter seine Studentenbude kündigen sollte, weil erst dann(!) möglicherweise überbelegt, nur irgendwo sonst angemeldet sein. Und sei es über (ehemaligem) Zweitwohnsitz oder bei den Eltern.

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Antwort #95 - 30.05.2016 um 17:21:01
 
Die Vorgabe ist gewöhnlicher Aufenthalt des deutschen Staatsbürgers in Deutschland nach §28 Absatz 1 AufenthG.
Mit einer Wohnsitzanmeldung lässt sich dieser gewöhnliche Aufenthalt am einfachsten nachweisen.
Eine Pflicht zum Wohnsitz lässt sich daraus aber nicht ableiten. Ein deutscher Staatsbürger benötigt keinen Wohnsitz um sich rechtmässig in Deutschland aufzuhalten.
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Antwort #96 - 30.05.2016 um 23:36:04
 
Also müsste doch theoretisch ausreichen, dass der Ausländerbehörde bewusst ist, dass ich hier gemeldet bin ?..
Ich werde jetzt aber einfach die geforderten Sachen hinschicken... ist einfach einfacher und am bequemsten.. keine Lust mich da nochmals mit der Sachbearbeiterin auseinander zu setzen...

wenigstens etwas wie, ''Sehr geehrter Herr.., es tut mir Leid, dass ich ihnen durch meine falschen Informationen Umstände bereitet habe..'' etc ..
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Antwort #97 - 31.05.2016 um 05:48:05
 
Kannst ja wenn deine Frau hier ist bei der Sachbearbeiterin piesacken und die Entfernung der Verträge aufgrund des Verstoßes gegen das Gebot der Datensparsamkeit verlangen
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Antwort #98 - 09.06.2016 um 15:29:46
 
Halli Hallo,
hat jetzt etwas länger gedauert, aber ich habe jetzt endlich vom Vermieter eine schriftliche Bestätigung, dass ihrer Seits bekannt ist mit Einverständnis, dass meine Frau hier einzieht.

Leider haben Sie keine Angaben zur Wohnung oder den Zimmern gemacht, da sie die genauen Informationenn nicht habe ( warum auch immer ). Ein Architekt hat wohl die Pläne oder so..
Sie hatten mich gebeten, Die Räume selbst auszumessen.

Kann ich jetzt einfach die Einverständniserklärung zur Auslänerbehörde schicken mit von mir noch beigelegten ca. Angaben der Wohnungs und Zimmergröße ?

Eigentlich hat die Ausländerbehörde garnicht zu interessieren, lediglich, dass ich in Deutschland gemeldet und wohnhaft bin oder?

Grüße und einen schönen Sommer euch!
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Antwort #99 - 09.06.2016 um 15:40:55
 
Breb schrieb am 09.06.2016 um 15:29:46:
Kann ich jetzt einfach die Einverständniserklärung zur Auslänerbehörde schicken mit von mir noch beigelegten ca. Angaben der Wohnungs und Zimmergröße ?


Was deine Sachbearbeiterin dazu sagt, kann dir hier natürlich niemand sagen. Es wäre ja nicht das erste Mal, dass sie rechtswidrige Forderungen stellt. Da bleibt dir wohl nur Ausprobieren übrig. Aus rechtlicher Sicht reicht es definitiv (das wurde hier ja schon geklärt) und mit der Bestätigung des Vermieters nimmst du ihr auch die Argumentation, dass ja eventuell Obdachlosigkeit drohen würde. Selbst wenn das Zimmer so klein wäre, dass eine Kündigung wegen Überbelegung möglich wäre, hat der Vermieter ja nun bestätigt, dass er das nicht vorhat.
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Antwort #100 - 11.06.2016 um 13:38:02
 
Guten Morgen,
ja da wirst du wohl recht haben. Wir gehen jetzt doch einfach auf Nummer sicher, ein weiterer 3-Zeiler des Vermieters über die Wohnungsgröße sollte sie dann endgültig zu Frieden stellen, hoffentlich.
Danke nochmal an eure Unterstützung, ich melde mich wieder, sobald ich weiteres von der Ausländerbehörde weiß.
Schönen Sommer noch!
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Antwort #101 - 04.09.2016 um 18:57:24
 
Schönen guten Tag,
Ich melde mich jetzt doch nochmal wieder, da wir uns jetzt mal wieder nicht sicher sind :/
Nachdem ich mit der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde regen Briefkontakt hatte, hin und her über das Thema Sicherung des Lebensunterhaltes hatten wir dann nach dem 3 Schreiben und darauf bestehen, dass dies nicht notwendig wäre endlich das Visum bekommen. Also alles gut soweit

Nun aber hatte ich letzte Woche bei der Ausländerbehörde angerufen um einen Termin zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zu machen. Ich sprach dort mit einem Herrn, den ich vorher noch nie gesprochen hatte um mich zu erkundigen, welche Dokumente wir jetzt mitbringen sollten, da wir ja den Mietvertrag etc. schon per Brief an die Sachbearbeiterin geschickt hatten. Diese ist aber anscheinend zur Zeit nicht da...
Er meinte darauf, dass er nicht die Akte vor sich hat und hatte mir dann aufgezählt was man generell alles braucht.
Ich bin davon ausgegangen, dass wir nun einfach noch 1 Bild und den Nachweis einer Krankenversicherung mitbringen müssten.
Da viel auf einmal wieder das Wort ''Lebensunterhalt'', ''Gehaltsabrechnung'' .. Darauf meinte ich zu ihm, dass dies zu einem Nachzug zu Deutschen nicht nötig sei und im Regelfall nicht geprüft wird.
Darauf hin meinte er, ''Joa, das stimmt schon, aber wir müssen das trotzdem prüfen''... Da bekam ich natürlich wieder das kotzen..
Keine Lust mich jetzt nochmal mit denen hin und her zu schlagen, ich hatte das dachte ich doch schon Schriftlich mit der Sachbearbeiterin geklärt und bin davon ausgegangen, dass sie klein beigegeben hat.. Kann es jetzt sein, dass Sie uns das Visum gegeben haben und nun aber beim Beantragen der Aufenthaltserlaubnis wieder darauf Bestehen, dass wir Die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen sollen ?
Der Mann am Telefon meinte, er wisse nicht, was ich der Sachbearbeiterin schon alles zugeschickt hätte, wenn ich die Nachweise, Lohnabrechnung ihr schon zugeschickt hätte wäre ja alles gut... Hab ich ja aber nicht.
Ich bin jetzt sehr unsicher, ob der Herr am Telefon auch einfach nur jemand ist, der mal wieder keine Ahnung hat, oder wie ich das jetzt verstehen soll.
Er hatte dann von wegen ich hätte es Ihnen gesagt, was Sie alles brauchen und mitbringen sollten darauf hingewiesen, dass er da aus dem Schneider sei, wenn Ihr versteht.
Den Termin haben wir ja wieder bei der Sachbearbeiterin, wobei ich nicht weiß, ob diese wirklich mit der Person, mit der ich Briefkontakt hatte, übereinstimmt..
Nun möchte ich selbstverständlich verhindern, dass wenn wir zum Termin dort andackeln, diese sich wieder Quer stellen und irgendwas von uns wollen, was gar nicht nötig ist.

Daher wollte ich mal um euren Rat bitten. Am besten den Briefverlauf natürlich mitbringen und eben das Formular ( wobei dort ja wieder etwas von Lebensunterhalt auszufüllen ist(einfach ignorieren?) ), sowie KV und Passfoto etc. ?
oder was würdet ihr mir Raten ? nochmals schriftlich darauf hinweisen oder aufschreiben, dass laut Gesetz ein Nachweis nicht nötig ist?
Wir selbst kennen uns ja nun nicht so gut aus, als dass wir denen dort vor Ort dann eine Standpauke über Paragraph zib zab halten könnten.

Ich hoffe Ihr versteht unser Problem und bedanke mich schon mal im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Breb
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Antwort #102 - 04.09.2016 um 19:38:28
 
Alles was gefordert werden darf auch vorlegen. Schreibst dann, dass die Lebensunterhaltssicherung nicht gefordert werden darf, du darum nicht die entsprechenden Nachweise vorlegst. Falls die Ausländerbehörde die Nachweise haben will, soll es entsprechend schriftliche begründen. Ansonsten soll zeitnah aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
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Antwort #103 - 04.09.2016 um 19:48:28
 
Breb schrieb am 04.09.2016 um 18:57:24:
Ich hoffe Ihr versteht unser Problem und bedanke mich schon mal im Voraus!


Der Briefverkehr sollte in der Ausländerakte sein. Ansonsten hast du nun zwei Möglichkeiten. Entscheiden musst du selbst.
a) Du bringst den LU Nachweis nicht bei. Kannst schritlich darauf hinweisen das du es nicht machen wirst und bittest um schriftliche Stellungnahme, warum du LU nachweisen sollst. Das ist der konfrontative Kurs.
b) Du bringst die Belege bei, um schnellstmöglich eine AT zu bekommen und des lieben Friedens willens.

Bei b) kannst du Nachkarten und nach Erhalt des AT die Löschung der Daten der LU Sicherung über den Landesdatenschutzbeauftragten beantragen.
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Antwort #104 - 04.09.2016 um 20:08:16
 
Also als meine Frau das FZF-Visum beantragt hatte, bekam ich in Deutschland Post von meiner Ausländerbehörde. Darin wurde ich gebeten, Ihnen folgende Sachen zukommen zulassen um über den Visumsantrag meiner Frau entscheiden zu können.

-Mietvertrag
-Arbeitsvertrag
-Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
-Erklärung so Sie ihre Ehefrau kennengelernt haben
-Wie halten Sie Kontakt mit ihrer Ehefrau

Ich hatte Ihnen dann alles, bis auf einen Arbeitsvertrag und die Verdienstbescheinigungen zugeschickt.
Daraufhin kam dann das:

''bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27.04.2016 teile ich Ihnen mit, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung darstellt. Somit kann und wird auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verzichtet.''

Daraufhin hatte ich nochmals ein Schreiben geschickt, indem ich nochmal deutlich darlegte, dass dies bei dem Zuzug zu Deutschen nicht nötig sei. Dann hatte ich auf einmal einen Brief indem davon gar nicht mehr die Rede sei, wie als wäre nix gewesen..

''zur weiteren Bearbeitung des Visumantrages ihrer Ehefrau benötige ich noch die Angaben über die Gesamtgröße der Wohnung von ihrem Vermieter.
Bitte reichen Sie mir zusätzlich die Einverständniserklärung des Vermieters ein.
Zudem teilen Sie mir bitte mit, warum Sie einen Nebenwohnsitz in Berlin haben.''

Also habe ich das alles fertig gemacht und Ihnen zugeschickt. Kurze Zeit später konnte meine Frau das FZF-Visum in der Botschaft abholen.

Nun ist meine Frau ja hier und wir wollen den Aufenthaltstitel beantragen. Deshalb bin ich etwas verwirrt, weil ich dachte das ja schon alles geklärt zu haben. Sie würden Ihr ja kein Visum erteilen, wenn Sie ihr die Aufenthaltserlaubnis versagen würden!?
Sie prüfen ja im Vorfeld beim Visumantrag schon die erforderlichen Dokumente zum erteilen einer AE.

Machen wir uns jetzt einfach nur unnötig einen Kopf, wegen diesem ''Herr'' am Telefon, wobei unsere Sachbearbeiterin ja anscheinend schon bescheid weiß?

Wieso ist denn überhaupt in dem Formular wieder die Rede von Lebensunterhalt und so ?
Dieses müssen wir ja ausfüllen und mitbringen, also das einfach frei lassen ?
Gruß


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Antwort #105 - 04.09.2016 um 20:31:08
 
Was beim Visum zur FZF an Korrespondenz geführte wurde, ist Schnee von gestern, ausser dass die ABH auch ohne den Nachweis des LU dem Visumsantrag zugestimmt hat. Die Zustimmung des Visumsantrags ist im Grunde auch die Zustimmung zur AE, sofern sich nicht Sachverhalte zum Nachteil des Ausländers geändert haben.

Warum diese Forderung immer noch im Formular enthalten ist, keine Ahnung.
Meine ABH verwendet immer noch Vordrucke aus der Zeit des Ausländergesetzes, also vor 2005. Auf die Frage nach dem "Warum" erhielt ich die Antwort, dass man diese erst aufbrauchen muss, obwohl das Formular frisch aus dem Drucker kommt.
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Antwort #106 - 04.09.2016 um 22:21:46
 
@ trixie
Okay, also meinst du wir sollen uns da keinen Kopf drum machen, wenn Sie das Visum bekommen hat, wird es auch kein Problem mit der AE geben ?
Und bei dem Formular dann einfach die Stelle zum LU frei lassen.
Wenn man sich halt nicht zu 100% in der Materie auskennt wird man total schnell durch die anscheinend herrschende Willkür und Unwissenheit in den Behörden verunsichert :/
Naja, hoffen wir mal, dass die Sachbearbeiterin nett ist und das genau so sieht.
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Antwort #107 - 05.09.2016 um 10:23:27
 
Das Visum wird erst erteilt, wenn die Ausländerbehörde der Aufenthaltserlaubnis (im Voraus) zugestimmt hat. Die Botschaft lässt niemanden nach Deutschland einreisen, wenn es ein Risiko gibt, dass die Aufenthaltserlaubnis später abgelehnt wird – deshalb soll sich ja die Ausländerbehörde vorher schriftlich festlegen. Das hat sie also bereits getan.
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Antwort #108 - 23.09.2016 um 15:01:17
 
Da bin ich mal wieder.
Ja ihr hattet Recht, hat alles einwandfrei geklappt.
Von irgendwelchen finanziellen Nachweisen wurde Garnichts mehr erwähnt.. unverschämt sowas!
Wir müssen jetzt 6-8 Wochen warten, bis die Aufenthaltserlaubnis fertig ist. Solange hat meine Frau noch ein zusätzliches Visum oder ähnliches bekommen, da ihr Visum für die Einreise anfang Oktober ablaufen würde.
Soweit alles gut, jedoch wurde uns gesagt, sie würde erstmal nur eine 1 Jahres Aufenthaltserlaubnis bekommen, danach müssten wir uns selbstständig melden ( 2Monate vorher) um ein weiteres Jahr zu beantragen, welches wir dann auch bekommen würden, wenn wir nachweisen, dass Sie dabei ist oder im besten Fall schon abgeschlossen hat, am Integrationskurs teilzunehmen.
Für diesen hat Sie ja bekanntlich 2 Jahre Zeit, dann erlischt die Erlaubnis.
Wieso werden ihr dann nicht gleich 2 Jahre gegeben ? Die AE kostet ja auch ihre 100 Euro, die müssten wir bei der Verlängerung ja nochmals zahlen oder nicht ?
Einerseits haben wir ehrlich gesagt keine Lust uns nochmal mit der AB großartig rumzuschlagen, aber andererseits sehe ich auch keinen Sinn in dem Verhalten der AB.

Uns wurde dann noch gesagt, dass man nach 3 Jahren dann auch die Niederlassungserlaubnis beantragen kann, für diese bräuchte man aber dann auch wirklich finanzielle Nachweise..
Stimmt dies und vorallem, muss man nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen, oder ist es lediglich freiwillig und man könnte auch weiterhin die AE immerweiter verlängern lassen ?

Gruß
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Antwort #109 - 23.09.2016 um 15:48:26
 
Nach 3 Jahren gelebter Ehe nach §28 kann sie die NE beantragen, das ist soweit korrekt. Müsst ihr nicht, könnt ihr. Macht aber natürlich Sinn um von der Befristung weg zu kommen. Alternativ kann sie sich dann auch einbürgern lassen.
Für die NE und/oder Einbürgerung sind aber finanzielle Sicherheiten nachzuweisen, sonst gibt's nur weiterhin die Aufenthaltserlaubnis.

Ich hätte an eurer Stelle 3 Jahre AE beantragt; das entspricht dem Standard. Wenn die ABH diese nicht gibt muss sie es begründen.
Gründe könnten bei einer FZF eigentlich nur Scheinehe sein, das wird sehr schwierig für die ABH nachdem sie im Vorfeld ja schon dem Visum zugestimmt haben. Leider machen es viele ABH so, das sie zu Beginn ohne plausiblen Grund nur ein Jahr AE geben mit Aussagen wie "zur Sicherheit um zu gucken ob die es ernst meinen" oder "weil wir es immer so machen" oder "weil das im Gesetz steht".
Vermutlich habt ihr den Antrag nun mit 1 Jahr Laufzeit unterschrieben, oder? Dann wird's tricky das noch zu ändern.

Warum die es so machen: Umsatz, Zahlen, Statistiken, interne Anweisungen oder sonstiges

Tatsache ist das einige ABH auch die 3 Jahre erteilen. Entsprxhend ist es legal und gelebte Praxis. Da muss der Kunde schon ein wenig aufpassen, ansonsten wird man bei so "Kleinigkeiten" schnell mal eingeschränkt in seinen Rechten.
Die Verlängerung kostet natürlich auch Geld ...
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« Zuletzt geändert: 23.09.2016 um 16:04:29 von Eins »  
 
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Antwort #110 - 23.09.2016 um 16:03:16
 
Genau das denke ich mir eben auch !
Wir haben extra im Antragsformular 3 Jahre angegeben..
Müssten wir also nun Einwand einlegen ? Es wäre natürlich viel angenehmer und praktischer wenn wir jetzt von Anfang an 3 Jahre bekommen würden... Da bekomm ich ja wieder das **** Man muss denen echt auf die Finger schauen!
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Antwort #111 - 23.09.2016 um 16:10:36
 
Wenn ihr 3 Jahre beantragt habt laut Formular solltet ihr euch eine - schriftliche - Begründung abholen warum hier die Laufzeit korrigiert wurde.
Im Gespräch können sie Dir alles mögliche erzählen, schriftlich ist es dann eine andere Hausnummer und Gewichtung.

Uns wurde im gleichen Sachverhalt mitgeteilt:
"Weil wir das immer so machen, ich habe jetzt auch keine Zeit darüber zu diskutieren".
Das Gespräch war dann beendet und der Teamleiter hat nach Eskalation von mir direkt 3 Jahre erteilt.
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Antwort #112 - 23.09.2016 um 16:13:01
 
Hallo,

es soll in der Regel für 3 Jahre erteilt werden. Nur im Falle von Restzweifeln an der Ernsthaftigkeit der Ehe kann die Behörde nur für 1 Jahr erteilen. Wenn deine Frau für drei Jahre beantragt habt, dann muss die Behörde das Abweichen vom Antrag begründen. D.h. die Behörde müsste erklären warum es aus ihrer Sicht noch Restzweifel an der Ehe gibt.

Siehe hierzu in der AVWV unter den Punkten:
- 27.1a.1.1.9
- 27.4
- 28.1.6.

Widerspruchsverfahren sind in Aufenthaltsgesetz-Verfahren kostenpflichtig.
Sollte es jetzt keine Begründung bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geben, dann würde ich an eurer Stelle nicht Ausländerbehörde auf die fehlende Begründung mündlich hinweisen, sondern die fehlende Begründung im Widerspruch geltend machen und es als sachgrundloses Abweichen vom Verfahren beanstanden. Damit hast du meiner Meinung nach bessere Chancen bei der Kostenfrage.
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Antwort #113 - 23.09.2016 um 16:37:12
 
Also haben wir jetzt keine Chance da noch was zu machen, Ohne kostenpflichtig in Berufung zu gehen ? Die AE ist ja jetzt schon ''in Bearbeitung'' sag ich mal.
Oder sollte ich einfach einen Brief an die Sachbearbeiterin schicken in dem ich Sie auffordere mir einen Grund zu nennen, weshalb wir laut ihr nur ein Jahre bekommen und sie aufzufordern, uns 3 Jahre zu geben ?
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Antwort #114 - 23.09.2016 um 17:10:49
 
Wenn die Behörde ohne Begründung verkürzt, dann liegt ja eine fehlerhafte Bearbeitung vor.

Du kannst natürlich vorsprechen und die genaue Begründung warum vom Antrag abgewichen wird schriftlich einfordern. Dann wird geschrieben, dass es Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe gäbe weil aus diesen und jenen Gründen.

Ohne Begründung veränderter Antrag wäre mE leichter anzufechten, weil ja dann eine offensichtlich "willkürliche" Antragsbearbeitung vorliegt. Man könnte dem Bescheid widersprechen und auf den Umstand hinweisen, dass vom Antrag abgewichen worden ist ohne dass die behördliche Entscheidung begründet wurde. Also soll die Behörde entweder begründen oder 3 Jahre erteilen. Das hat meiner Meinung nach bessere Chancen, weil dann die Behörde auf jeden Fall dem Widerspruch abhelfen muss und zumindest die Begründung liefern muss. => Widerspruch ist dann kostenfrei.

Beim zweiten Fall hast du mE geringere Chancen kostenfrei aus der Sache rauszukommen. Du musst dann Widerspruch erheben und gegen die begründeten Restzweifel argumentieren sodass der Ausgang ungewiss ist. Entweder du überzeugst die Behörde oder sie lehnen den Widerspruch ab => du musst die Kosten des abgelehnten Widerspruches tragen.

Das ist aber meine Meinung. Wahrscheinlich sehen das andere auch anders.

Die Kosten sind aber nicht soooo erheblich. 50-55 € (AufenthV 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.2)

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Antwort #115 - 23.09.2016 um 17:19:32
 
hm alles klar, klingt meines Erachtens nach auch plausibel.
Dem Bescheid wiederspreche ich dann schriftlich bei der Fachaufsichtsbehörde oder wie gehen wir da am besten vor ?

Es wäre natürlich super, dass wenn jemand, der sich mit den Paragrahpen gut auskennt und auch gut mit der Sprache umzugehen weiß so nett wäre uns vielleicht so eine Beschwerde kurz zu formulieren ? Es wirkt gleich ganz anders, wenn der Brief professionel wie von einem Anwalt scheint.  Laut lachend
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Antwort #116 - 28.09.2016 um 15:37:36
 
Hallo zusammen,

wenn man geduldig diesen Thrad über acht Seiten gelesen hat, dann muss man sagen:

- alle antwortenden Schreiber sind ganz offenbar mit einer "engelsgleichen" Geduld ausgestattet;

- alle Anworten werden ganz offenbar erst nach mehrfacher Bestätiigung geglaubt;

- der TS wurde einem Blinden gleich bisher erfolgreich durch die Untiefen des Ausländerrechts geführt

- dem TS sollte bewusst sein, dass anwaltliche Unterstützung in gleichem Umfang wie hier ihn nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bisher mindestens 1.200,00 € gekostet hätte

- Nach Lektüre des Beitrags #115 habe ich wirklich gedacht, das kann doch wohl nicht wahr sein...

Ich würde einen Widerspruch schreiben und diesen mit den bereits geposteten Argumenten (#111, #112 und #114) begründen.

Nach dem Vorgetragenen ist eine Ablehnung des Widerspruchs ausgesprochen unwahrscheinlich.

WinkelHB
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