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FZF Visum, laut AB muss Lebensunterhalt gesichert sein?! (Gelesen: 35.106 mal)
Themen Beschreibung: AB göttingen möchte eine Arbeitsvertrag oder ähnliches.
trixie
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Antwort #105 - 04.09.2016 um 20:31:08
 
Was beim Visum zur FZF an Korrespondenz geführte wurde, ist Schnee von gestern, ausser dass die ABH auch ohne den Nachweis des LU dem Visumsantrag zugestimmt hat. Die Zustimmung des Visumsantrags ist im Grunde auch die Zustimmung zur AE, sofern sich nicht Sachverhalte zum Nachteil des Ausländers geändert haben.

Warum diese Forderung immer noch im Formular enthalten ist, keine Ahnung.
Meine ABH verwendet immer noch Vordrucke aus der Zeit des Ausländergesetzes, also vor 2005. Auf die Frage nach dem "Warum" erhielt ich die Antwort, dass man diese erst aufbrauchen muss, obwohl das Formular frisch aus dem Drucker kommt.
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Antwort #106 - 04.09.2016 um 22:21:46
 
@ trixie
Okay, also meinst du wir sollen uns da keinen Kopf drum machen, wenn Sie das Visum bekommen hat, wird es auch kein Problem mit der AE geben ?
Und bei dem Formular dann einfach die Stelle zum LU frei lassen.
Wenn man sich halt nicht zu 100% in der Materie auskennt wird man total schnell durch die anscheinend herrschende Willkür und Unwissenheit in den Behörden verunsichert :/
Naja, hoffen wir mal, dass die Sachbearbeiterin nett ist und das genau so sieht.
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reinhard
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Antwort #107 - 05.09.2016 um 10:23:27
 
Das Visum wird erst erteilt, wenn die Ausländerbehörde der Aufenthaltserlaubnis (im Voraus) zugestimmt hat. Die Botschaft lässt niemanden nach Deutschland einreisen, wenn es ein Risiko gibt, dass die Aufenthaltserlaubnis später abgelehnt wird – deshalb soll sich ja die Ausländerbehörde vorher schriftlich festlegen. Das hat sie also bereits getan.
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Antwort #108 - 23.09.2016 um 15:01:17
 
Da bin ich mal wieder.
Ja ihr hattet Recht, hat alles einwandfrei geklappt.
Von irgendwelchen finanziellen Nachweisen wurde Garnichts mehr erwähnt.. unverschämt sowas!
Wir müssen jetzt 6-8 Wochen warten, bis die Aufenthaltserlaubnis fertig ist. Solange hat meine Frau noch ein zusätzliches Visum oder ähnliches bekommen, da ihr Visum für die Einreise anfang Oktober ablaufen würde.
Soweit alles gut, jedoch wurde uns gesagt, sie würde erstmal nur eine 1 Jahres Aufenthaltserlaubnis bekommen, danach müssten wir uns selbstständig melden ( 2Monate vorher) um ein weiteres Jahr zu beantragen, welches wir dann auch bekommen würden, wenn wir nachweisen, dass Sie dabei ist oder im besten Fall schon abgeschlossen hat, am Integrationskurs teilzunehmen.
Für diesen hat Sie ja bekanntlich 2 Jahre Zeit, dann erlischt die Erlaubnis.
Wieso werden ihr dann nicht gleich 2 Jahre gegeben ? Die AE kostet ja auch ihre 100 Euro, die müssten wir bei der Verlängerung ja nochmals zahlen oder nicht ?
Einerseits haben wir ehrlich gesagt keine Lust uns nochmal mit der AB großartig rumzuschlagen, aber andererseits sehe ich auch keinen Sinn in dem Verhalten der AB.

Uns wurde dann noch gesagt, dass man nach 3 Jahren dann auch die Niederlassungserlaubnis beantragen kann, für diese bräuchte man aber dann auch wirklich finanzielle Nachweise..
Stimmt dies und vorallem, muss man nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen, oder ist es lediglich freiwillig und man könnte auch weiterhin die AE immerweiter verlängern lassen ?

Gruß
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Eins
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Antwort #109 - 23.09.2016 um 15:48:26
 
Nach 3 Jahren gelebter Ehe nach §28 kann sie die NE beantragen, das ist soweit korrekt. Müsst ihr nicht, könnt ihr. Macht aber natürlich Sinn um von der Befristung weg zu kommen. Alternativ kann sie sich dann auch einbürgern lassen.
Für die NE und/oder Einbürgerung sind aber finanzielle Sicherheiten nachzuweisen, sonst gibt's nur weiterhin die Aufenthaltserlaubnis.

Ich hätte an eurer Stelle 3 Jahre AE beantragt; das entspricht dem Standard. Wenn die ABH diese nicht gibt muss sie es begründen.
Gründe könnten bei einer FZF eigentlich nur Scheinehe sein, das wird sehr schwierig für die ABH nachdem sie im Vorfeld ja schon dem Visum zugestimmt haben. Leider machen es viele ABH so, das sie zu Beginn ohne plausiblen Grund nur ein Jahr AE geben mit Aussagen wie "zur Sicherheit um zu gucken ob die es ernst meinen" oder "weil wir es immer so machen" oder "weil das im Gesetz steht".
Vermutlich habt ihr den Antrag nun mit 1 Jahr Laufzeit unterschrieben, oder? Dann wird's tricky das noch zu ändern.

Warum die es so machen: Umsatz, Zahlen, Statistiken, interne Anweisungen oder sonstiges

Tatsache ist das einige ABH auch die 3 Jahre erteilen. Entsprxhend ist es legal und gelebte Praxis. Da muss der Kunde schon ein wenig aufpassen, ansonsten wird man bei so "Kleinigkeiten" schnell mal eingeschränkt in seinen Rechten.
Die Verlängerung kostet natürlich auch Geld ...
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« Zuletzt geändert: 23.09.2016 um 16:04:29 von Eins »  
 
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Antwort #110 - 23.09.2016 um 16:03:16
 
Genau das denke ich mir eben auch !
Wir haben extra im Antragsformular 3 Jahre angegeben..
Müssten wir also nun Einwand einlegen ? Es wäre natürlich viel angenehmer und praktischer wenn wir jetzt von Anfang an 3 Jahre bekommen würden... Da bekomm ich ja wieder das **** Man muss denen echt auf die Finger schauen!
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Antwort #111 - 23.09.2016 um 16:10:36
 
Wenn ihr 3 Jahre beantragt habt laut Formular solltet ihr euch eine - schriftliche - Begründung abholen warum hier die Laufzeit korrigiert wurde.
Im Gespräch können sie Dir alles mögliche erzählen, schriftlich ist es dann eine andere Hausnummer und Gewichtung.

Uns wurde im gleichen Sachverhalt mitgeteilt:
"Weil wir das immer so machen, ich habe jetzt auch keine Zeit darüber zu diskutieren".
Das Gespräch war dann beendet und der Teamleiter hat nach Eskalation von mir direkt 3 Jahre erteilt.
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Antwort #112 - 23.09.2016 um 16:13:01
 
Hallo,

es soll in der Regel für 3 Jahre erteilt werden. Nur im Falle von Restzweifeln an der Ernsthaftigkeit der Ehe kann die Behörde nur für 1 Jahr erteilen. Wenn deine Frau für drei Jahre beantragt habt, dann muss die Behörde das Abweichen vom Antrag begründen. D.h. die Behörde müsste erklären warum es aus ihrer Sicht noch Restzweifel an der Ehe gibt.

Siehe hierzu in der AVWV unter den Punkten:
- 27.1a.1.1.9
- 27.4
- 28.1.6.

Widerspruchsverfahren sind in Aufenthaltsgesetz-Verfahren kostenpflichtig.
Sollte es jetzt keine Begründung bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geben, dann würde ich an eurer Stelle nicht Ausländerbehörde auf die fehlende Begründung mündlich hinweisen, sondern die fehlende Begründung im Widerspruch geltend machen und es als sachgrundloses Abweichen vom Verfahren beanstanden. Damit hast du meiner Meinung nach bessere Chancen bei der Kostenfrage.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #113 - 23.09.2016 um 16:37:12
 
Also haben wir jetzt keine Chance da noch was zu machen, Ohne kostenpflichtig in Berufung zu gehen ? Die AE ist ja jetzt schon ''in Bearbeitung'' sag ich mal.
Oder sollte ich einfach einen Brief an die Sachbearbeiterin schicken in dem ich Sie auffordere mir einen Grund zu nennen, weshalb wir laut ihr nur ein Jahre bekommen und sie aufzufordern, uns 3 Jahre zu geben ?
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Antwort #114 - 23.09.2016 um 17:10:49
 
Wenn die Behörde ohne Begründung verkürzt, dann liegt ja eine fehlerhafte Bearbeitung vor.

Du kannst natürlich vorsprechen und die genaue Begründung warum vom Antrag abgewichen wird schriftlich einfordern. Dann wird geschrieben, dass es Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe gäbe weil aus diesen und jenen Gründen.

Ohne Begründung veränderter Antrag wäre mE leichter anzufechten, weil ja dann eine offensichtlich "willkürliche" Antragsbearbeitung vorliegt. Man könnte dem Bescheid widersprechen und auf den Umstand hinweisen, dass vom Antrag abgewichen worden ist ohne dass die behördliche Entscheidung begründet wurde. Also soll die Behörde entweder begründen oder 3 Jahre erteilen. Das hat meiner Meinung nach bessere Chancen, weil dann die Behörde auf jeden Fall dem Widerspruch abhelfen muss und zumindest die Begründung liefern muss. => Widerspruch ist dann kostenfrei.

Beim zweiten Fall hast du mE geringere Chancen kostenfrei aus der Sache rauszukommen. Du musst dann Widerspruch erheben und gegen die begründeten Restzweifel argumentieren sodass der Ausgang ungewiss ist. Entweder du überzeugst die Behörde oder sie lehnen den Widerspruch ab => du musst die Kosten des abgelehnten Widerspruches tragen.

Das ist aber meine Meinung. Wahrscheinlich sehen das andere auch anders.

Die Kosten sind aber nicht soooo erheblich. 50-55 € (AufenthV 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.2)

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Antwort #115 - 23.09.2016 um 17:19:32
 
hm alles klar, klingt meines Erachtens nach auch plausibel.
Dem Bescheid wiederspreche ich dann schriftlich bei der Fachaufsichtsbehörde oder wie gehen wir da am besten vor ?

Es wäre natürlich super, dass wenn jemand, der sich mit den Paragrahpen gut auskennt und auch gut mit der Sprache umzugehen weiß so nett wäre uns vielleicht so eine Beschwerde kurz zu formulieren ? Es wirkt gleich ganz anders, wenn der Brief professionel wie von einem Anwalt scheint.  Laut lachend
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Antwort #116 - 28.09.2016 um 15:37:36
 
Hallo zusammen,

wenn man geduldig diesen Thrad über acht Seiten gelesen hat, dann muss man sagen:

- alle antwortenden Schreiber sind ganz offenbar mit einer "engelsgleichen" Geduld ausgestattet;

- alle Anworten werden ganz offenbar erst nach mehrfacher Bestätiigung geglaubt;

- der TS wurde einem Blinden gleich bisher erfolgreich durch die Untiefen des Ausländerrechts geführt

- dem TS sollte bewusst sein, dass anwaltliche Unterstützung in gleichem Umfang wie hier ihn nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bisher mindestens 1.200,00 € gekostet hätte

- Nach Lektüre des Beitrags #115 habe ich wirklich gedacht, das kann doch wohl nicht wahr sein...

Ich würde einen Widerspruch schreiben und diesen mit den bereits geposteten Argumenten (#111, #112 und #114) begründen.

Nach dem Vorgetragenen ist eine Ablehnung des Widerspruchs ausgesprochen unwahrscheinlich.

WinkelHB
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