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Integrationsgesetz (Gelesen: 15.656 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Integrationsgesetz
16.04.2016 um 00:58:25
 
Ich denke da werden viele Gemüter hochkochen speziell wegen
des Wegfalls der Vorrangprüfung!
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 16.04.2016 um 10:02:56
 
Das Gesetz ist das eine, seine Anwendung wieder etwas anderes.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.04.2016 um 10:09:02
 
Hat jemand mal einen Link zum Inhalt?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.04.2016 um 11:12:17
 
Es existiert noch kein Gesetzentwurf, bekannt sind nur die beschlossenen Eckpunkte dazu, s. http://docs.dpaq.de/10653-eckpunkte_integrationsgesetz.pdf

Hinsichtlich der Aussetzung der Vorrangprüfung heißt es:

Dies gilt, wenn die Arbeitslosigkeit bezogen auf das jeweilige Bundesland unterdurchschnittlich ist und für das Gebiet eines Bereichs der Arbeitsagentur in diesem  Bundesland.
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« Zuletzt geändert: 16.04.2016 um 11:22:38 von N/V »  
 
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NeedHelp
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.04.2016 um 13:30:40
 
Zitat:
Ich denke da werden viele Gemüter hochkochen speziell wegen
des Wegfalls der Vorrangprüfung!


Mal abgesehen davon, dass es verfassungswidrig ist, spezielle Bevölkerungsgruppen zu bevorzugen!

Wenn jemand aus einem Drittland mit einem Schengenvisum einreist, einen Asylantrag stellt, eine Ausbildung findet und wenn sein Antrag abgelehnt wird, kann man ihn ja dann nicht mal mehr abschieben.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.05.2016 um 09:40:01
 
Hier der Referentenentwurf: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/Entwurf_IntegrationsG.pdf

Interessant ist u.A. die Regelung, wonach eine VE von nun an für fünf Jahre gelten soll - bisher ist außer den Fällen § 37 AufenthG kein zeitlicher Ablauf möglich. Allerdings wird auch klargestellt, dass eine abgegebene VE nicht durch eine Anerkennung als Flüchtling oder die Erteilung eines humanitären AT erlischt.
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Luco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.07.2016 um 18:43:27
 
Das hatte ich so noch gar nicht gelesen, stimme aber zu, das würde das Thema tatsächlich in Luft auflösen.

Naja, stellt sich nur die Frage, ob das auch so ins Gesetz kommen wird oder in veränderter Form.

Gibt es hierzu eine Idee, wann das im Gesetz umgesetzt werden soll?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.07.2016 um 18:48:52
 
Es dürfte nicht mehr lange dauern. Bundestag und Bundesrat haben schon zugestimmt, fehlt nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzgesetzblatt. Das wird entsprechend hier auch gepostet werden.

Die Frist ist übringes für Altfälle auf drei Jahre gesenkt worden. Ist die dreijährige Frist schon verstrichen, verlieren VE mit dem Ablauf des Monats, in dem das Gesetz in Kraft tritt, ihre Gültigkeit.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 26.07.2016 um 22:01:50
 
Zitat:
Die Frist ist übringes für Altfälle auf drei Jahre gesenkt worden. Ist die dreijährige Frist schon verstrichen, verlieren VE mit dem Ablauf des Monats, in dem das Gesetz in Kraft tritt, ihre Gültigkeit. 


Gilt das für jede VE, egal zu welchem Zweck sie abgegeben wurde? Unter dem Punkt steht ja nur, dass "Hauptanwendungsfall" VE für Flüchtlinge sind und nicht, dass andere VE ausgeschlossen sind. Was ist denn dann z. B. mit Studenten, die nur aufgrund einer VE ein Visum/eine AE bekommen haben? Ist der VE-Geber dann nach drei bzw. fünf Jahren raus aus der Sache, obwohl der Student sein Studium noch nicht abgeschlossen hat?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #9 - 26.07.2016 um 22:11:14
 
Dann muss der Student für eine Verlängerung eine neue VE vorlegen. Da ein Studium idR weniger als 5 Jahre dauert, kann die ABH entsprechend früh reagieren, wenn es um gescheiterte Studien geht. Das ändert meines Erachtens an der gängigen Praxis wenig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #10 - 26.07.2016 um 23:12:39
 
Aras schrieb am 26.07.2016 um 22:11:14:
Da ein Studium idR weniger als 5 Jahre dauert, kann die ABH entsprechend früh reagieren, wenn es um gescheiterte Studien geht. Das ändert meines Erachtens an der gängigen Praxis wenig. 


Wenn vorher noch das Studienkolleg besucht werden muss, kommt man schnell über 5 Jahre, zumal die ABH eine gewisse Überziehung der Regelstudiendauer toleriert. Wenn das Studium dann doch noch scheitert und der Student nicht freiwillig ausreist oder einen Asylantrag stellt, bleibt der Staat dann nach der neuen Regelung auf den Kosten sitzen. Das mit dem schnellen Reagieren hängt wohl von der ABH ab. In Berlin musste keiner der mir bekannten Studenten jemals Leistungsnachweise vorlegen. Da müsste die ABH dann ihre Praxis ändern oder es fällt ihr eben nicht vor Ablauf der VE auf, dass das Studium vermutlich scheitern wird. Ich habe das mit dem Studenten aber sowieso nur als Beispiel genannt. Ich wollte eigentlich nur wissen, ob die zeitliche Beschränkung dann wirklich für jede VE gelten soll.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 27.07.2016 um 08:12:28
 
Lila F. schrieb am 26.07.2016 um 23:12:39:
Ich wollte eigentlich nur wissen, ob die zeitliche Beschränkung dann wirklich für jede VE gelten soll. 

Ja, weil hier explizit die Regelung des § 68 Abs. 1 AufenthG geändert werden soll. Im Gesetzentwurf ist das so formuliert:

Wer  sich  der  Ausländerbehörde  oder  einer  Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet  hat,  die  Kosten  für  den  Lebensunterhalt  eines  Ausländers  zu  tragen,  hat für  einen  Zeitraum  von  fünf Jahren  sämtliche  öffentlichen  Mittel  zu  erstatten,  die  für den Lebensunterhalt  des  Ausländers  einschließlich  der  Versorgung mit  Wohnraum  sowie  der  Versorgung  im  Krankheitsfalle  und  bei  Pflegebedürftigkeit  aufgewendet  werden,  auch  soweit  die Aufwendungen  auf  einem  gesetzlichen  Anspruch  des  Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des  Zeitraums  von  fünf Jahren  ab  Einreise  des  Ausländers  nicht durch  Erteilung  eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des zweiten Kapitels oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

Eine Einschränkung auf VE für bestimmte Gruppen ist nicht vorgesehen, es wird lediglich klargestellt, dass die Erteilung eines humanitären AT nicht mehr zum Erlöschen führt.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #12 - 27.07.2016 um 19:35:45
 
Danke für die ausführliche Antwort @Bayraqiano.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 06.08.2016 um 17:46:44
 
Das Integrationsgesetz wurde Gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt größtenteils Heute in Kraft.

Link zu der im BGBl. veröffentlichten Version.
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