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EU Recht Community Rechte und Ehegatten Karte (Gelesen: 22.610 mal)
cabrio
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Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #45 - 06.04.2016 um 23:52:44
 
mgb schrieb am 06.04.2016 um 23:29:02:
Der Sinn der Auslegung von Art. 21 Abs. 1 AEUV ist es, ein im Gastland entwickeltes und gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können.
Wo nichts da war kann auch nichts fortgesetzt werden.


Das klingt plausibel. Aber was macht man dann mit Fällen wie Carpenter oder der Heirat nach dem Erwerb (auch) der Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedsstaates, in dem man immer noch lebt? Würde man das konsequent so durchhalten, dann würde die einmal nachhaltig geübte Freizügigkeit in bestimmten Fallkonstellationen "erlöschen", in anderen aber nicht.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 07.04.2016 um 00:55:10
 
@
cabrio ... mal wieder ...

konzentriere dich bitte auf die Frage/Problemstellung des TS
und fabriziere hier keine theoretischen was wäre denn wenn
Schauplätze

dazu kannst du ggf woanders theoretisieren/diskutieren.

Danke für's beachten
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Monoi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #47 - 07.04.2016 um 09:04:57
 
Vielen Dank für eure Mühen mir ausführlich und detailliert zu helfen Smiley
Ich habe also von meinem freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht, allerdings habe ich mich erst diesen Monat von Deutschland abgemeldet! Versichert war ich bisher über meine deutsche studentische Auslandsversicherung. Habe ich dann immer noch die selben Möglichkeiten für meinen Mann? Das bedeutet Community Rights gesammelt ? Ich war der Ansicht, das geht nur mit dem wirklichen kompletten Abmelden und allem was dazu gehört aus deinem eigenen Land.
Da wir vorher nicht im Sinn hatten in NL ggf zu leben, denn das würde bedeuten er müsste seinen Beruf endgültig aufgeben, daher haben wir das immer etwas herausgezögert. Nun ist es aber fest, dass wir endgültig in einem Land zusammenleben wollen, aber eben weil wir jung und nicht wohlhabend sind und es sich mit meinem Semester gerade so anbietet, wollen wir die "EU-Route" gehen.
Vielen Dank im Voraus für Eure Meinung.
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namaskaram
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #48 - 07.04.2016 um 09:25:18
 
Kann dein Mann nicht alternativ an einem Deutsch-Intensivkurs teilnehmen, die A1 Prüfung ablegen und mit FZF nach Deutschland kommen?
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #49 - 07.04.2016 um 10:15:51
 
@Monoi

Du kannst in der EU so viele Nebenwohnsitze haben wie du lustig bist.
Durch An- oder Abmeldung des Nebenwohnsitzes ändert sich nichts an deinem Wohnsitz/Lebensmittelpunkt im Sinne der Eu-Richtlinie 2004/38.
Was ihr in Holland alles braucht kannst du hier nachlesen:
https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/eu/Pages/default.aspx
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Monoi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #50 - 07.04.2016 um 15:24:08
 
@namskaram

Selbstverständlich nicht. Denn für diesen sehr offiziellen und auf nationaler Ebene sehr sehr kostspieligen Weg musst du ein Einkommen aufweisen, das für 2 Leute ausreicht. unsere Regierung geht nicht davon aus, dass 2 Erwachsene Menschen, die sich entschieden haben zu heiraten auch fähig sind sich zu versorgen. Mann/ Frau muss das erst mal vorab in einem bestimmtem Geldbetrag beweisen und da ich wie erwähnt mich fest dazu entschlossen habe diese EU-Route mit ihm zu gehen aus gegeben Gründen, steht das leider für uns nicht zur Debatte.
Ich möchte nur auf diesem Wege so wenig Fehler bezüglich dem letzten Schritt ( der deutschen ausländerbehörde, die ihm ja letztendlich die deutsche Aufenthaltskarte überreicht oder nicht) keine unnötigen Fehler gemacht haben, die man hätte vermieden können. Wir sind alle nur normal Sterbliche und kennen uns, wenn wir nicht gerade Jura studiert haben oder in irgendeiner anderen Form sehr mit dem Europäischen und Nationalen Recht in Kontakt gekommen sind, nicht immer genau aus. Daher ist es gut um Hilfe zu bitten. Allerdings nur bezüglich dem Weg, den ich gehen kann mit meinem Mann.
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Monoi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #51 - 07.04.2016 um 15:36:25
 
@mgb
Danke für den Hinweis.
Heißt das wenn ich einen Nebenwohnsitz in NL habe, mache ich von meinem freizügigkeitsgesetz schon als Erasmus Student nachhaltig Gebrauch, auch OHNE mich in Deutschland abgemeldet zu haben ? Oder zum Beispiel nur 4 Monate ?
Muss ein nebenwohnsitz in einem anderen Land nicht hier vermerkt werden in Dtl?
Ich habe in meinem Wohnort angefragt, anonym natürlich, ob ich mich wenn ich mich im Ausland für eine Zeit Land registrieren lasse ( also eine bürgernummer erhalte und eine Wohnung beziehe für diese zeit) hier so verbleiben kann. Die Antwort war: "Sie müssen sich hier komplett abmelden, wenn Sie sich dort anmelden." Ich denke aber, dass das nicht relevant ist. Denn keiner kontrolliert das. Für mich ist nur relevant ob jemand hier Erfahrung mit einer meiner Situation ähnlichen Situation Erfahrung gemacht hat und demnach einen Rat hat, WAS genau für die Ausländerbehörde relevant ist um zu prüfen, dass wir wirklich familiär gelebt haben. Bei meinen belgischen und holländischen Freunden, die den selben Weg schon gegangen sind, waren es Dinge wie Mietvertrag, Anmeldung im Land bei der Gemeinde, die Aufenthaltskarte selbstverständlich, gemeinsames Konto, Miete monatlich gezahlt, Wasser + Strom Rechnung gemeinsam gezahlt, aber: Krankenversicherung zum Beispiel im Land oder ein Mietvertrag mit BEIDEN Namen oder Miete für jeden Monat gezahlt von dem selben Konto oder das ist die Hauptfarbe, WIE LANGE im Anderen EU-Land minimal gemeinsam gelebt bis wieder in dtl angemeldet, muss Studium dafür komplett abgebrochen sein, oder kann ich auch weiter Rückmeldung und die 50€ pro Semester zahlen und das interessiert keinen oder MUSS ich dafür gemeldet sein oder wirkt das eben, wie schon gefragt, als hätte ich mich nicht wirklich von dtl frei gemacht um wo anders hinzuziehen.
Etc  etc von solchen Dingen habe ich keine Ahnung und brauche ich antworten. Am besten welche,ndie ich natürlich gesetzlich auch "beweisen" (soweit das möglich ist) kann.
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Monoi
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Antwort #52 - 07.04.2016 um 15:37:48
 
@mgb das ist die IND Seite VON NL, die ist sehr hilfreich, ich kenne die bereits, gibt mir leider nur keine Auskunft über die Fragen bzgl Länge des Aufenthalts und was genau vorweisen bei Rückkehr nach dtl Griesgrämig
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #53 - 07.04.2016 um 18:34:31
 
Monoi schrieb am 07.04.2016 um 15:24:08:
Denn für diesen sehr offiziellen und auf nationaler Ebene sehr sehr kostspieligen Weg musst du ein Einkommen aufweisen, das für 2 Leute ausreicht.

Ich weiß ja nicht, wer dir das erzählt hat, aber es ist falsch. Ehegatten von Deutschen könnten ohne den Nachweis irgendwelcher Geldbeträge über das nationale Recht einen Aufenthalt bekommen.
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mgb
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Antwort #54 - 08.04.2016 um 00:05:23
 
Monoi schrieb am 07.04.2016 um 15:36:25:
@mgb
Danke für den Hinweis.
Heißt das wenn ich einen Nebenwohnsitz in NL habe, mache ich von meinem freizügigkeitsgesetz schon als Erasmus Student nachhaltig Gebrauch, auch OHNE mich in Deutschland abgemeldet zu haben ? Oder zum Beispiel nur 4 Monate ?

Wenn du Student in Holland bist, dann hast du deinen Wohnsitz/Lebensmittelpunkt in Holland im Sinne der Freizüigkeitsrichtlinie.
Zitat:
Muss ein nebenwohnsitz in einem anderen Land nicht hier vermerkt werden in Dtl?

Nein.
Zitat:
Ich habe in meinem Wohnort angefragt, anonym natürlich, ob ich mich wenn ich mich im Ausland für eine Zeit Land registrieren lasse ( also eine bürgernummer erhalte und eine Wohnung beziehe für diese zeit) hier so verbleiben kann. Die Antwort war: "Sie müssen sich hier komplett abmelden, wenn Sie sich dort anmelden."

Wenn du angefügt hättest das die Wohnung in Deutschland weiter beibehalten soll und dorthin gelegentlich zurückgekehrt wird, dann wäre die Antwort anders ausgefallen.
Zitat:
WAS genau für die Ausländerbehörde relevant ist um zu prüfen, dass wir wirklich familiär gelebt haben.

Die Anmeldebescheinigungen für beide aus Holland und eventuell eine Studienbescheinigung deiner Uni aus Holland.
Was ist eigentlich dein gegenwärtiger Status in Holland? Bist du dort noch Student oder nicht?
[ Zitat:
WIE LANGE im Anderen EU-Land minimal gemeinsam gelebt


Nach EuGH Rechtsprechung 3 Monate und einen Tag. Wenn du länger als 3 Monate vorher schon alleine im Gastland warst, dann ist die notwendige gemeinsame Aufenthaltsdauer nicht exakt definiert.

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Monoi
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Antwort #55 - 08.04.2016 um 08:54:07
 
@Bayraqiano
Der User schrieb von Familienzusammenführung. Durch dies in Kombination mit einem Heiratsvisum oder schon vorheriger Heirat und dann auch Zusammenführung ist es in beiden Fällen so. Wenn ich irre kannst du mich gerne eines besseren Behleren, aber was ich soweit mit Botschaft, Auslandsvertretungen/Kosulaten und mit Bekannten, die diesen Weg gegangen sind, korrespondiert habe, läuft es immer auf diesen Nenner hinaus. Bestes Beispiel ist durch eine selbstausgestellte Verpflichtungserklärung, die ja einhergeht mit einem Gehaltsnachweis der letzten 3 Monate

Aber das hilft mir und meinem Thema nicht, denn diesen Weg gehen wir nicht. Außer du kannst mich  eines besseren belehren Zwinkernd
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Antwort #56 - 08.04.2016 um 09:12:11
 
@mgb
Vielen Dank für deine konkreten Antworten. Ich bin bis Juli in Holland als Student gemeldet. Er kommt voraussichtlich Mitte Mai. Ich werde im Juli kurz nach Deutschland um Prüfungen zu schreiben aus alten Semestern. Danach kann ich in Holland noch bleiben bis maximal Oktober, wenn es nötig wäre wegen der Zeit, die wir eben zusammen leben sollten als Familiäre Situation etc. Aber du meintest das 3 Monate und 1 Tag offizieller Beschluss sind. Für das Paar zusammen dann, wenn ich es richtig verstanden habe? Weil über meine Situation davor alleine sagt das ja nichts. Kannst Du mir die Quelle dazu geben ? Ich kann es iwie nicht finden.
Bis mein Semester wieder losgeht im Oktober in Deutschland würde ich dann wohl eine Arbeit für August und September annehmen.
Ich hatte auch mit meiner Versicherung mal vorsichtig gesprochen. Da ich aktuell noch Auslandskrankenversichert bin über meine deutsche Versicherung ist das auch legitim. Mein Berater meinte aber sobald ich mich hier abmelde, kann ich mich nicht mehr über Deutschland studentisch versichern lassen (ist auch dazu noch privat).
Wenn es nicht so teuer wäre würde ich natürlich am liebsten mal einen Anwalt zu dem Thema befragen um mich auch abzusichern über die Rechte auf die ich mich Stützen möchte.
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Antwort #57 - 08.04.2016 um 09:29:18
 
Eine wichtige Frage ergibt sich mir noch:
Das Visum ist kein holländisches !
Es ist voraussichtlich französisch, wir kriegen die Antwort die Woche.
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Bayraqiano
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Antwort #58 - 08.04.2016 um 09:52:22
 
Monoi schrieb am 08.04.2016 um 08:54:07:
@Bayraqiano

Eine VE ist für ein Heiratsvisum notwendig, allerdings nicht mehr für den weiteren Aufenthalt nach der Eheschließung, insofern spielt das Einkommen keine Rolle. Mir ist schon klar, dass du die EU-Route willst, was ja auch völlig legitim ist zumal dein Mann sich gerade nicht mit dem richtigen Visum für einen nationalen Daueraufenthalt hier aufhält. Allerdings sollte man sich diese Mühe nicht deshalb machen, wenn man denkt, dass man die nat. Voraussetzungen nicht erfüllt.

Monoi schrieb am 08.04.2016 um 09:12:11:
Weil über meine Situation davor alleine sagt das ja nichts. Kannst Du mir die Quelle dazu geben ?

Lies dir einfach das C-456/12-Urteil des EuGH nochmal durch, dort haben die Richter entschieden, dass ein Aufenthalt nach Art. 7 RL 2004/38/EG vorliegen muss. Das ist der Fall, wenn man nach Ablauf der voraussetzungslosen Aufenthaltes nach drei Monaten einen entsprechenden Freizügigkeitstatbestand erfüllt. Da ein Drittstaatler nun mal gar keine eigenen Rechte ableiten kann, reicht es aus, wenn er zu einem EU-Bürger zieht, der bereits unter Art. 7 fällt, sprich sich länger als drei Monate im EU-Land aufhält und auch tatsächlich die Voraussetzungen für die Freizügigkeit erfüllt.
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« Zuletzt geändert: 08.04.2016 um 10:05:35 von N/V »  
 
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Antwort #59 - 09.04.2016 um 20:50:20
 
Danke für die Antwort.
Wie siehts es aus mit dem Wohnsitz. Sollte ich mich in Dtl nicht anmelden und die Anmeldung im Holland als 2. Wohnsitz in Europa gelten (also keine Steuern drauf später?) kann ich dann sicher sein, dass es später in Dtl beim zurückkehren bei der ausländerbehörde nicht heißt "Sie hatten ja nie vor dort zu leben! Sie haben sich ja hier nie angemeldet. Und ihre Krankenversicherung war auch aus Deutschland, auch wenns eine Auslandskrankenversicherung ist, sieht es deshalb so aus als hatten Sie nie beabsichtigt aus Deutschland in ein anderes EU Land zu gehen um dort zu leben, sondern das ganze Konstrukt nur damit Ihr Mann die Aufenthaltskarte für Dtl erhält."
Wie lange/(ist sie überhaupt) zeitlich begrenzt?
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