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EU Recht Community Rechte und Ehegatten Karte (Gelesen: 22.910 mal)
Monoi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.04.2016 um 11:05:21
 
Hallo ihr Lieben,

Ich hoffe ihr könnt Mir weiterhelfen, da ich gerade wirklich Unterstützung brauche.
Mein Mann (Marokkaner) und ich (deutsche) haben in Deutschland via besuchsvisum geheiratet. Jetzt wollen wir nach Holland um dort für eine weile zu leben. Ich bin dort als Studentin eingetragen. Ich nehme keine Gelder vom holländischen Staat und so wird er auch nicht. Das Geld das wir haben wird reichen. Ich habe bereits einen Wohnungsvertrag und da er mein Ehemann danach wurde und er mir nachzieht im Sinne des europarechtes, wollen wir ihn in der Gemeinde auf meine Adresse registrieren und uns anschließend für eine ,residence Card of a family member of the an European citizen' bewerben. Das sollte kein Problem sein. Wir wollen allerdings irgendwann natürlich wieder zurück nach Deutschland und dafür müssen wir uns für eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre bewerben. Ist jemand hier der auch von seinen Community Rights auf internationaler Ebene Gebrauch gemacht hat anstelle des regulären nationalem Weg ? Es ergeben sich mir einige Fragen.
Ich danke im Voraus.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.04.2016 um 11:50:00
 
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 11:05:21:
Wir wollen allerdings irgendwann natürlich wieder zurück nach Deutschland und dafür müssen wir uns für eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre bewerben.

Wenn ihr nach einer Weile (frühestens nach 6 Monaten) wieder noch Deutschland wollt, muß sich dein Mann weder um eine AE für 5 Jahre bewerben, noch eine AE beantragen.

Er profitiert von deiner mitgenommenen Freizügigkeit und erhält dann bei deiner ABH eine Aufenthaltskarte.
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dgstein
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Antwort #2 - 03.04.2016 um 13:46:34
 
Hallo Monoi,

Zitat:
Es ergeben sich mir einige Fragen.

und welche Fragen wären das? Es wäre sinnvoll, sie hier zu stellen, damit sie dir beantwortet werden können.

Ansonsten ist es genauso, wie trixie schon beschrieben hat. Der Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird dann eröffnet, wenn ein Deutscher erheblich und nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und er mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU zuzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -).

Erheblich und nachhaltig bedeutet, dass es sich nicht nur um einen kurzfristigen Aufenthalt in den Niederlanden handeln darf. Und ganz wichtig ist auch, dass tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft mit deinem Mann besteht. Sowohl in den Niederlanden als auch nach der Rückkehr hier in Deutschland.

In diesem Fall meldet ihr euch hier behördlich an und sprecht bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor. I.d.R. werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antragsformular
- Anmeldebescheinigung
- Heiratsurkunde
- Pässe von dir und deinem Mann (ggf. musst du auch selbst mit vorsprechen)
- 1 biometrisches Lichtbild
- 28,80 Euro Gebühr

Zudem empfiehlt es sich, Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung und Nachweise über bestehenden Krankenversicherungsschutz mitzunehmen.

Viele Grüße

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Antwort #3 - 03.04.2016 um 14:37:04
 
dgstein schrieb am 03.04.2016 um 13:46:34:
ganz wichtig ist auch, dass tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft mit deinem Mann besteht. Sowohl in den Niederlanden als auch nach der Rückkehr hier in Deutschland.


Das ist falsch. Die Freizügigkeitsrichtlinie findet bei Ehe Anwendung. Selbst bei getrennt lebenden Ehepaaren genießt der Drittstaatler abgeleitete Freizügigkeit. Die "familiäre Lebensgemeinschaft" ist keine Voraussetzung und deshalb weder wichtig noch "ganz wichtig".
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Antwort #4 - 03.04.2016 um 14:47:52
 
Wenn es sich um Scheinehen geht, dann wäre es Betrug und die Richtlinie wäre nicht anwendbar.
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dgstein
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Antwort #5 - 03.04.2016 um 15:31:02
 
Hallo,

cabrio schrieb am 03.04.2016 um 14:37:04:
Das ist falsch. Die Freizügigkeitsrichtlinie findet bei Ehe Anwendung. Selbst bei getrennt lebenden Ehepaaren genießt der Drittstaatler abgeleitete Freizügigkeit. Die "familiäre Lebensgemeinschaft" ist keine Voraussetzung und deshalb weder wichtig noch "ganz wichtig".

nein, deine Aussage stimmt nicht. Allein durch die bloße Eheschließung kann kein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden. Der Nachzug des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen muss zum Zweck der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft erfolgen. Wäre dies nicht der Fall, kann nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden.

Zitat:
Selbst bei getrennt lebenden Ehepaaren genießt der Drittstaatler abgeleitete Freizügigkeit.

Das gilt nur dann, wenn zuvor eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat oder wenn trotz der Trennung eine richtige Ehe geführt wird (z.B. bei Arbeitsstellen an verschiedenen Orten).

Viele Grüße

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Antwort #6 - 03.04.2016 um 16:10:13
 
dgstein schrieb am 03.04.2016 um 15:31:02:
Allein durch die bloße Eheschließung kann kein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden. Der Nachzug des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen muss zum Zweck der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft erfolgen. Wäre dies nicht der Fall, kann nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden.


dgstein schrieb am 03.04.2016 um 15:31:02:
Zitat:
Selbst bei getrennt lebenden Ehepaaren genießt der Drittstaatler abgeleitete Freizügigkeit.

Das gilt nur dann, wenn zuvor eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden hat oder wenn trotz der Trennung eine richtige Ehe geführt wird (z.B. bei Arbeitsstellen an verschiedenen Orten).


Das wird nun nicht besser: § 3 Abs.5 Nr.1 FreizügG/EU.

Im Gegensatz zum nationalen Aufenthaltsrecht ist beim Freizügigkeitsgesetz die familiäre/eheliche Lebensgemeinschaft gerade KEINE Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht. Die wirksam geschlossene Ehe reicht aus.

Von Scheinehen war hier nicht die Rede.
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Antwort #7 - 03.04.2016 um 16:18:23
 
Ach? Wenn der Ortswechsel in keinem Zusammenhang mit dem Unionsbürger steht, wie will dann der Ausländer ein Recht ableiten?

Ein Österreicher zieht nach Flensburg und die Ehefrau nach Garmisch-Partenkirchen. In welchem Zusammenhang steht dann der Nachzug der Ehefrau?
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dgstein
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Antwort #8 - 03.04.2016 um 16:58:13
 
Hallo,

cabrio schrieb am 03.04.2016 um 16:10:13:
§ 3 Abs.5 Nr.1 FreizügG/EU.

Dieser Paragraf trifft aber nur für den Fall der Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe zu.

Wenn trotz formal bestehender Ehe keine familiäre Lebensgemeinschaft geführt wird, kannst du nicht daraus schließen, dass dann auch in jedem Fall Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden kann.

Aber bevor wir uns hier immer weiter vom Thema entfernen und über Sachen diskutieren, die der TS nicht weiterhelfen, sollten wir erstmal abwarten, welche Fragen sie überhaupt hat.

Viele Grüße

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Antwort #9 - 03.04.2016 um 17:16:07
 
Erst einmal Vielen Dank für die schnelle Antworten. Das ist das erste mal für mich, Dass ich ein Forum nutze muss ich gestehen, also verzeiht mir bitte mein Unwissen Smiley

Du meintest er erhält von der Ausländerbehörde in Deutschland eine Aufenthaltskarte . Aber wo muss ich das beantragen oder mich bewerben? Kannst du mir eine Quelle dazu geben? Für mich ist vor allem relevant was wir vorzuzeigen haben, dass wir wirklich in Holland zusammen gelebt haben. Laut deutschem Gesetz kann ein Ehegatte zum Beispiel einfach in deine Wohnung miteinziehen wenn der WohnungsVertrag schon davor mit mir abgeschlossen wurde. Muss ich in Holland einen neuen Vertrag mit Zimmer für 2 und unserer beider Namen drin haben ? Das wäre nämlich äußerst schwierig. Welche Nachweise will die Ausländerbehörde? Einen solchen Mietvertrag oder reicht es dass wir registriert sind beide und eine bürgernummer in Holland haben ? Gemeinsames Konto? Alle Überweisungsnachweise für die Miete ? Versicherung (wenn ja welche Auslandskrankenversicherung/ Auslandsreisekrankenversicherung oder eine von Holland) Und auch sehr wichtig für mich: in der Zeit, in der wir auf die residence Card in Holland warten, ist es ihm erlaubt sich bei mir aufzuhalten und demnach auch alleine in die Niederlande zu fliegen (mir nachzufolgen) ich finde keine Quelle die er an der Grenze zur nötig herzeigen könnte. Oft haben Angestellte oder Beamte ja selbst keine Ahnung...
Des Weiteren kann er mit mir nach Deutschland direkt nach unserem Holland Aufenthalt ? Oder muss er erst wieder heim nach Marokko und warten bis die Aufenthaltskarte "kommt"/ zugesagt wurde ? Hat irgendwer Erfahrung damit ?
Und die letzte Frage: ich habe das oben schon erwähnt aber nun noch einmal genauer. Für die Zeit in den Niederlanden brauchen wir eine KrankenVersicherung von den Niederlanden ? Oder reicht eine Auslandskrankenversicherung von mir dann aus Deutschland und von meinem Mann z.B. Hanse Merkur (Ist eine Auslandsreiseversicherung und Haftpflicht und haben wir schon zuvor genutzt beim Visa). Da wir dort ja wirklich leben, bin ich unsicher ob solche "Reise/Auslands"-Versicherungen dann gelten auch später wenn man sie evtl. der Ausländerbehörde vorzeigen muss...
Ich dachte es müssten Minimum 4 Monate sein ? Geht das so exakt ? Der Plan ist grade von Mitte Mai bis Oktober. (4,5 Monate dann). Danach wollten wir eigentlich gerne wieder heim. Muss er nachdem ich mit mir nach Deutschland zurückkehrt Etwas vorweisen wie: Deutsch Zertifikat, Arbeit, die er bekommen hat vorab und wahrnehmen wird in Deutschland (das ist fast utopisch und wir sind beide jung und nicht reich, auch zum Thema Scheinehe unmöglich in unserem Fall), wieder Krankenversicherung ?
Das waren jetz doch mehr als ein paar Fragen Smiley
Danke im Voraus für die Unterstützung. Ich möchte keinen dummen Fehler begehen, weil ich nicht ausreichend informiert war. Und ich kann mir vorstellen, es gibt mehr Menschen, die meine Situation nachvollziehen können.
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Antwort #10 - 03.04.2016 um 18:13:03
 
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:
Aber wo muss ich das beantragen oder mich bewerben? 


Die Aufenthaltkarte ist eine reine Bescheinigung, das Aufenhaltsrecht ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Zuständig für den Erhalt der Aufenthaltskarte ist die Ausländerbehörde.

Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:
Kannst du mir eine Quelle dazu geben? 


EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, Gilt aber strenggenommen nur für Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:
Für mich ist vor allem relevant was wir vorzuzeigen haben, dass wir wirklich in Holland zusammen gelebt haben

Holländische Aufenthaltskarte, Bescheinigung der niederländischen Meldebehörde

Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:
Des Weiteren kann er mit mir nach Deutschland direkt nach unserem Holland Aufenthalt ?


Mit der niederländischen Aufenthaltkarte kann er mit dir nach Deuschland umziehen und direkt eine Aufenthaltskarte bekommen, wenn die ABH von einem Rückkehrfall ausgeht.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:
Ich dachte es müssten Minimum 4 Monate sein ? Geht das so exakt ? Der Plan ist grade von Mitte Mai bis Oktober. (4,5 Monate dann). Danach wollten wir eigentlich gerne wieder heim. 


Ist das Konstrukt nur gedacht um einen deutsches Visum zu umgehen, wird es ggf. Probleme geben. Bedenkt auch, für einen Rückkehrfall bedeutet das auch, das ihr die Regelen der EU-Freizügigkeit auch in DEU erfüllen müsst. Also ausreichend Einkommen und KV.
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Antwort #11 - 03.04.2016 um 21:20:23
 
grisu1000 schrieb am 03.04.2016 um 18:13:03:
EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, Gilt aber strenggenommen nur für Arbeitnehmerfreizügigkeit.


Dem wird in der Literatur das Diskrimierumgsverbot entgegen gehalten.

Zitat:
Ist das Konstrukt nur gedacht um einen deutsches Visum zu umgehen, wird es ggf. Probleme geben. Bedenkt auch, für einen Rückkehrfall bedeutet das auch, das ihr die Regelen der EU-Freizügigkeit auch in DEU erfüllen müsst. Also ausreichend Einkommen und KV.

Nach EugH ist die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Freizügigkeit kein Missbrauch.
Der EU-Bürger muss im eigenen Heimatland ausser dem Rückkehrerfall nichts nachweisen.
Der Surrinder Singh Fall und Folgefälle basieren erst gar nicht auf der EU-Richtlinie. Die EU-Richtlinie kommt erst durch die Hintertür wieder ins Spiel, indem festgelegt wurde das die Familienangehörigen in einem Rückkehrerfall nicht schlechter als nach EU-Richtlinie behandelt werden dürfen. 

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Antwort #12 - 04.04.2016 um 03:03:13
 
dgstein schrieb am 03.04.2016 um 16:58:13:
Wenn trotz formal bestehender Ehe keine familiäre Lebensgemeinschaft geführt wird, kannst du nicht daraus schließen, dass dann auch in jedem Fall Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden kann.


Doch. Und das ist nicht so, weil ich hier irgendwelche Schlüsse ziehen würde, sondern weil das geltendes (EU)-Recht ist - und auch schon 1985 vom EUGH (Diatta) so bestätigt wurde. Sind also gaaanz olle Kamellen:

"Bei der Anwendung von Artikel 10 der
Verordnung Nr. 1612/68...kann das
eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen
werden, solange dies nicht durch die
zuständige Stelle ausgesprochen worden
ist. Das ist bei Ehegatten nicht der Fall,
die lediglich voneinander getrennt leben,
selbst wenn sie die Absicht haben, sich
später scheiden zu lassen."

(http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dba41e71a74585475b... )

Und: Es geht hier nicht ums Rechthaben oder um das, was die TS interessiert. Sondern darum, dass deine haltlosen (und übrigens in diesem Thread auch anlasslosen) Behauptungen über die Voraussetzungen für die abgeleitete Freizügigkeit hier nicht unwidersprochen stehenbleiben und spätere Leser in die Irre führen.
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« Zuletzt geändert: 04.04.2016 um 03:14:19 von cabrio »  
 
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Antwort #13 - 04.04.2016 um 05:39:16
 
mgb schrieb am 03.04.2016 um 21:20:23:
Dem wird in der Literatur das Diskrimierumgsverbot entgegen gehalten.



Soll natürlich Diskriminierungsverbot heißen.
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Antwort #14 - 04.04.2016 um 07:42:43
 
Hallo,

cabrio schrieb am 04.04.2016 um 03:03:13:
dass deine haltlosen (und übrigens in diesem Thread auch anlasslosen) Behauptungen über die Voraussetzungen für die abgeleitete Freizügigkeit hier nicht unwidersprochen stehenbleiben und spätere Leser in die Irre führen.

1. Ich habe diese ganze Diskussion überhaupt nicht ins Rollen gebracht, sondern du im vierten Beitrag hier. Ich hatte lediglich allgemein auf den ersten Beitrag der TS geantwortet und mangels konkreter Fragestellung dargelegt, wann ein Rückkehrerfall geltend gemacht werden kann und welche Unterlagen für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ggf. vorgelegt werden müssen.

2. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU ist durch das Änderungsgesetz zum FreizügG/EU 2013 eingefügt worden, um Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 (UnionsRL) umzusetzen. Satz 1 konkretisiert die in Art. 35 UnionsRL enthaltene Ermächtigung, im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können, um ein Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts feststellen zu können.

Die Ermächtigung in § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU knüpft hier an den besonderen Tatbestand der missbräuchlichen Inanspruchnahme eines Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen an, der zwar einem Unionsbürger (oder deutschen Rückkehrer) ins Bundesgebiet gefolgt ist oder ihm nachgezogen ist, damit jedoch einen anderen Zweck verfolgt als den der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft. In diesem Fall ist der Anschein einer Freizügigkeitsberechtigung durch das Feststellungsverfahren zu beseitigen (Hailbronner, a.a.O., § 2 Rn. 112 sowie VG München, Urteil vom 27.08.2013 - M 12 K 13.2363 -, juris).

Von "haltlosen und anlasslosen Behauptungen" meinerseits kann also gar keine Rede sein.

Viele Grüße

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