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TS:
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Du meintest er erhält von der Ausländerbehörde in Deutschland eine Aufenthaltskarte.
Die erhält
er von Amts wegen, nachdem
durch ihn die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Eine Bescheinigung darüber erhält
er unverzüglich.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Aber wo muss ich das beantragen oder mich bewerben?
Du gar nicht - er.
Deswegen auch die Fett-Markierungen oben.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Für mich ist vor allem relevant was wir vorzuzeigen haben, dass wir wirklich in Holland zusammen gelebt haben.
Ob Ihr dort zusammengelebt habt oder nicht ist vollständig irrelevant.
Wenn Du aufgrund Deines längeren Aufenthaltes zweifelsfrei "Deine Freizügigkeit nachhaltig ausgeübt hast", dann behältst Du sie. Du bist dann in Deutschland in dieser Hinsicht jedem anderen nichtdeutschen EU-Bürger gleichgestellt.
Das bedeutet, daß auch bei Hochzeit ein Jahr nach Deiner Rückkehr aus den Niederlanden für die Übersiedlung Deines Ehemannes nicht das
AufenthG anzuwenden ist, sondern das FreizügG/EU.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Muss ich in Holland ...
Über das, was die Niederländer von Dir haben wollen, wirst Du hier nicht viel erfahren können.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Und auch sehr wichtig für mich: in der Zeit, in der wir auf die residence Card in Holland warten, ist es ihm erlaubt sich bei mir aufzuhalten
Ja.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07: und demnach auch alleine in die Niederlande zu fliegen (mir nachzufolgen)
Das wird schon schwieriger, wenn er kein Schengenvisum besitzt.
Er hat zwar ein Recht auf die Einreise, wenn er die Ehe mit einer EU-Bürgerin nachweist - aber er kann das vermutlich der Fluggesellschaft beim Einchecken nicht vernünftig darlegen und kommt daher nicht bis zur Grenze ...
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07: ich finde keine Quelle die er an der Grenze zur nötig herzeigen könnte.
EuGH MRAX - das ist ein Urteil, in dem das klar formuliert wurde.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Des Weiteren kann er mit mir nach Deutschland direkt nach unserem Holland Aufenthalt ?
Ja.
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Und die letzte Frage: ich habe das oben schon erwähnt aber nun noch einmal genauer. Für die Zeit in den Niederlanden brauchen wir eine KrankenVersicherung von den Niederlanden?
Jede beliebige Auslandsreise-KV oder auch jede Incoming-KV schließt Vorerkrankungen fast vollständig aus und ist i.d.R. nicht ausreichend für einen Daueraufenthalt. Sofern der nicht bereits selbst in den Bedingungen ausgeschlossen ist.
Was aber konkret in den Niederlanden erforderlich ist - siehe oben (wissen wir hier nicht).
Monoi schrieb am 03.04.2016 um 17:16:07:Muss er nachdem ich mit mir nach Deutschland zurückkehrt Etwas vorweisen wie: Deutsch Zertifikat, Arbeit, die er bekommen hat vorab und wahrnehmen wird in Deutschland (das ist fast utopisch und wir sind beide jung und nicht reich, auch zum Thema Scheinehe unmöglich in unserem Fall), wieder Krankenversicherung ?
Nur die Krankenversicherung.
Aber die muß er nur haben - das ist eine gesetzliche Vorschrift.
Sie ist keine Voraussetzung für die Übersiedlung.
Kleine Anmerkung am Rande:
Wenn Du Deinen/Euern Lebensunterhalt nicht sichern kannst, bedeutet die Gleichstellung mit anderen, nichtdeutschen EU-Bürgern, in letzter Konsequenz auch, daß Du Deine Freizügigkeit mittels Verlustfeststellung verlieren kannst. Ich habe zwar noch nie gehört, daß so etwas bei einem "zurückgekehrten Deutschen" gemacht worden ist und es hätte auch für Dich (!) keinerlei Folgen (außer eben dem Verlust der Freizügigkeit), aber danach wäre alles bisher über die Freizügigkeit Gesagte für Euch nicht mehr anwendbar.