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Brauche Hilfe (Gelesen: 34.303 mal)
sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.02.2016 um 18:35:00
 
Hallo,

folgender Fall: Ich, deutscher Staatsbürger, heiratete in August eine Kanadierin. Oktober haben wir den Aufenthalt beantragt. Meine Frau hat dann eine Fiktionsbescheinigung bekommen, die bis Ende Dezember gültig war und dass sie den A1 Kurs bis dahin machen soll. Da meine Frau in August in DE eingereist ist, dachte ich, dass sie 6 Monate, also bis Februar hier bleiben könnte. Sie reiste in Januar nach Kanada und kam jetzt in Februar zurück. Sie hat den A1 Kurs immernoch nocht gemacht. Die Ausländerbehörde meint nun, dass sie nach Ablauf der Fiktionsbescheinigung illegal in Deutschland war und jetzt ausreisen muss. Kann ich da irgendetwas machen???
Danke im Voraus

Gruß,
sadfar
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Antwort #1 - 11.02.2016 um 21:39:25
 
Die Antragstellung löst die Fiktionswirkung aus, die wiederrum solange gilt, bis die ABH über den Antrag entschieden hat (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die FB ist eine reine Bescheinigung über per Gesetz entstandenes Aufenthaltsrecht. Deine Frau hat sich nicht nach dem Ablauf unerlaubt in D aufgehalten.

[Sollte der Antrag damals verspätet, also später als 90 Tage gestellt worden sein und war die FB nach § 81 Abs. 3 Satz 2 ausgestellt und die Abschiebung ausgesetzt wäre diese erloschen; es müsste dann ein neuer Antrag gestellt werden der erneut die Fiktionswirkung auslöst.]

Ausreisepflicht würde nur dann bestehen, wenn die ABH den Antrag deiner Frau schriftlich ablehnen würde. Sofern das nicht geschehen ist, muss eine neue FB ausgetellt werden. Allerdings sollte deine Frau mal den Sprachnachweis erbringen, denn sonst kann es durchaus sein, dass abgelehnt wird.
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sadfar
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Antwort #2 - 11.02.2016 um 21:46:37
 
Ja sie war heute bei der ABH zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und da hat sie die schriftliche Ausreiseaufforderung heute bekommen. Griesgrämig
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Antwort #3 - 11.02.2016 um 21:54:58
 
Steht im Bescheid explizit, dass der Antrag auf AE abgelehnt wurde und hat sie eine entsprechende Frist bekommen?

Ich würde so schnell wie möglich, eventuell sogar innerhalb dieser Frist, das A1-Zertifikat erwben, kurz ausreisen (UK würde z.B. ausreichen) und dann erneut einreisen und einen neuen Antrag stellen. Das ist bei Kanadiern weniger problematisch als bei anderen.
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Antwort #4 - 11.02.2016 um 22:02:54
 
Nein das steht explizit nicht auf dem Bescheid. Es steht nur, dass Sie verpflichtet ist die BRD bis spätestens 15.02.2016 zu verlassen, ohne irgendeinen Grund.
Die Beamte meinte, dass sie nun zwei Optionen hat:
1) Nach Kanada zurück und ab May könnte sie wieder einreisen
2) Nach Kanada zurück, falls sie früher zurückommen möchte, so solle sie den A1 machen in Kanada und dann ein Visum beantragen. So könnte sie schon in März zurückkommen.
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Antwort #5 - 11.02.2016 um 22:09:40
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:02:54:
Nach Kanada zurück, falls sie früher zurückommen möchte, so solle sie den A1 machen in Kanada und dann ein Visum beantragen. So könnte sie schon in März zurückkommen.

Genau über so einen Sachverhalt hatten wir hier vor kurzem im Forum diskutiert und es kamen Meinungen auf, dass man für einen FZF gar kein Visum beantragen kann, weil ein Bürger/in, der unter die Staaten gemäß § 41 AufenthV fällt, visumsfrei einreisen kann.

sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:02:54:
Es steht nur, dass Sie verpflichtet ist die BRD bis spätestens 15.02.2016 zu verlassen, ohne irgendeinen Grund.

... dann solltet ihr trotzdem  nach dem Rechtsgrund fragen, denn wie bereits beschrieben, bleibt die Fiktion (rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland) solange bestehen, bis entweder der AT erteilt oder der Antrag abgelehnt wurde.
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Antwort #6 - 11.02.2016 um 22:19:29
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:02:54:
Es steht nur, dass Sie verpflichtet ist die BRD bis spätestens 15.02.2016 zu verlassen, ohne irgendeinen Grund. 

Grenzübertrittsbescheinigung, taucht das Wort auf?

Jedenfalls ist das m.E. so keine formgerechte Ablehnung mit entsprechender Begründung und der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insofern gilt das oben gesagte, die Fiktionswirkung gilt weiter. Deine Frau sollte nochmal zur ABH gehen und diese Entscheidung mal hinterfragen.

Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.

trixie schrieb am 11.02.2016 um 22:09:40:
kamen Meinungen auf, dass man für einen FZF gar kein Visum beantragen kann, weil ein Bürger/in, der unter die Staaten gemäß § 41 AufenthV fällt, visumsfrei einreisen kann.

Das wiederrum ist falsch, ein 41er hat tatsächlich die Wahl zwischen visumfreier Einreise und Visumverfahren und könnte insofern auch auf die Durchführung eines solchen bestehen.
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Antwort #7 - 11.02.2016 um 22:25:44
 
Zitat:
Grenzübertrittsbescheinigung, taucht das Wort auf?

Jedenfalls ist das m.E. so keine formgerechte Ablehnung mit entsprechender Begründung und der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insofern gilt das oben gesagte, die Fiktionswirkung gilt weiter. Deine Frau sollte nochmal zur ABH gehen und diese Entscheidung mal hinterfragen.

Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.


Ja das Wort Grenzübertrittsbescheinigung taucht auf.

OK wir werden morgen Mal dort vorbei schauen.

Was meinen Sie mit "Auskünfte"?
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Antwort #8 - 11.02.2016 um 22:27:17
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:25:44:
Was meinen Sie mit "Auskünfte"? 

Die Optionen die der Beamte genannt hat.
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Antwort #9 - 11.02.2016 um 22:35:58
 
Zitat:
Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.


Heißt es wir könnten kurz über die Grenze fahren (z.B. Frankreich, ...), die Bestätigung holen und dann einen neuen Antrag machen?
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Antwort #10 - 11.02.2016 um 23:22:41
 
Zitat:
Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.

Was würde das für einen Sinn machen?
Momentan ist scheinbar gar nicht geklärt, was mit dem ersten Antrag ist. Wenn dieser noch gar nicht abgelehnt wurde, wäre es unnütz einen neuen Antrag zu stellen. Wenn über den ersten Antrag noch nicht entschieden wurde, kann die ABH auch nicht zur Ausreise auffordern. Für einen weiteren Antrag würden ausserdem weitere Kosten anfallen, die sich die Ehefrau sparen kann.
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Antwort #11 - 11.02.2016 um 23:23:50
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:35:58:
Heißt es wir könnten kurz über die Grenze fahren (z.B. Frankreich, ...), die Bestätigung holen und dann einen neuen Antrag machen?


Theoretisch ja, FR ist aber nicht gerade optimal weil der Nachweis der Ausreise schwieriger ist als bei einem Nicht-Schengen-Land.

Klärt aber erstmal den Stand des jetztigen Antrages und schaut zu, dass die Ehefrau mal die Sprachkenntnisse nachweist. Denn ohne dreht ihr euch nur im Kreis und ein neuer Antrag könnte sehr schnell wieder abgelehnt werden was wiederrum eine Ausreiseaufforderung bedeuten würde.
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Antwort #12 - 12.02.2016 um 00:00:22
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:35:58:
Heißt es wir könnten kurz über die Grenze fahren (z.B. Frankreich, ...),

Auf welcher Rechtsgrundlage würde er sich denn in Frankreich oder jedem beliebigem anderen Schengenstaat aufhalten?

Die Aufenthaltsdauer für visumfreie Kurzaufenthalte ist bereits überschritten, die FB nach 81 (3) ist nicht schengenfähig (selbst wenn sie noch nicht abgelaufen wäre), eine GÜB ebensowenig, ein Langfristaufenthalt im anderen Schengenstaat ist weder vorgesehen noch genehmigt ...

... wenn Ausreise, dann in einen Nicht-Schengen-Staat.

Wobei auch ich eine Ausreise mit dem Ziel der sofortigen Wiedereinreise nicht für sinnvoll halte.
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Antwort #13 - 12.02.2016 um 10:28:10
 
Petersburger schrieb am 12.02.2016 um 00:00:22:
Auf welcher Rechtsgrundlage würde er sich denn in Frankreich oder jedem beliebigem anderen Schengenstaat aufhalten?

Nun, der TS schrieb "wir" und da er selbst Deutscher ist, gilt das Freizügigkeitsrecht für seine Frau sofern er mitreist. Auf die Schengenregeln kommt es also nicht an.
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Antwort #14 - 12.02.2016 um 11:29:51
 
Hallo,

also wir waren jetzt bei der ABH. Der Grund ist tatsächlich das Nicht-Vorhandensein des A1-Zertifikats.
Wir haben jetzt überlegt, dass sie nach UK geht. Dort den A1 macht. Kann sie dann wieder sofort zurückkommen oder braucht sie ein Visum? Die ABH hat heute gemeint, dass eine visumsfreie Einreise bis zum 12.05. nicht möglich wäre.
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Antwort #15 - 12.02.2016 um 12:34:29
 
Noch eine Frage:
Falls sie jetzt nach Kanada fliegt und dabei einen Stopp z.B. in Amsterdam hat. Wo muss Sie die Grenzübertittsbescheinigung vorlegen für die Unterschrift? Hier in Frankfurt oder dann in Amsterdam? Und wer am Flughafen macht das? Bzw. wo muss sie da hin?
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Antwort #16 - 12.02.2016 um 12:41:41
 
In solchen Fälle müsste man die GÜB bei einer dt. AV in Kanada abgeben.

Man sollte allerdings auf die erlaubten 90 Tage aufpassen, ggf. kann das zu Problemen führen wenn bei der Ausreise eine Überschreitung festgestellt wird. Eine Ausreise auf direktem Weg bzw. z.B. über London wäre empfehlenswerter.
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Antwort #17 - 12.02.2016 um 16:08:59
 
Zitat:
gilt das Freizügigkeitsrecht für seine Frau sofern er mitreist.

Das wurde bisher in keiner Weise betont - ist aber entscheidend.

Dann und nur dann, wenn beide gemeinsam unterwegs sind, sollten sich Probleme auf Diskussionen beschränken. Allerdings müssen sie dann auch die Hochzeit nachweisen können.
M.a.W.: Ohne Heiratsurkunde in der Hand ist auch die gemeinsame Reise riskant.

sadfar schrieb am 12.02.2016 um 11:29:51:
Kann sie dann wieder sofort zurückkommen

Auf direktem Weg - also ohne Zwischenlandung in einem anderen Schengenstaat - ja.

sadfar schrieb am 12.02.2016 um 11:29:51:
oder braucht sie ein Visum?

Nein.

sadfar schrieb am 12.02.2016 um 11:29:51:
Die ABH hat heute gemeint, dass eine visumsfreie Einreise bis zum 12.05. nicht möglich wäre. 

Diese Antwort ist für Kurzaufenthalte korrekt. Da aber nach § 41 AufenthV (deutsches Recht!) auch Kanadier zu Daueraufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ist diese Antwort im konkreten Fall dann falsch, wenn kein Kurzaufenthalt angestrebt wird.
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Antwort #18 - 13.02.2016 um 22:34:34
 
Petersburger schrieb am 12.02.2016 um 16:08:59:
Diese Antwort ist für Kurzaufenthalte korrekt. Da aber nach § 41 AufenthV (deutsches Recht!) auch Kanadier zu Daueraufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ist diese Antwort im konkreten Fall dann falsch, wenn kein Kurzaufenthalt angestrebt wird.


Ok, die ABH meinte auch, dass erst nach dem 12.05. eine visumsfreie Einreise möglicht ist UND ERST DANN, wenn ein A1 Zertifikat bereits in Kanada erlangt wurde.

Wie sieht es damit aus?
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Antwort #19 - 13.02.2016 um 22:46:14
 
Das ist falsch. Er kann herkommen und hier das A1 innerhalb der 90 Tage erwerben und die Aufenthaltserlaubnis damit beantragen.

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Antwort #20 - 16.02.2016 um 09:48:16
 
Aras schrieb am 13.02.2016 um 22:46:14:
Das ist falsch. Er kann herkommen und hier das A1 innerhalb der 90 Tage erwerben und die Aufenthaltserlaubnis damit beantragen.


Ok sie ist jetzt zur Zeit in Kanada. Und ab wann darf sie nun wieder zurückkommen? Jetzt sofort?
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Antwort #21 - 16.02.2016 um 10:35:58
 
sadfar schrieb am 16.02.2016 um 09:48:16:
Und ab wann darf sie nun wieder zurückkommen? Jetzt sofort? 

Ja, jetzt sofort.

Mit den oben schon genannten Einschränkungen.
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Antwort #22 - 16.02.2016 um 10:36:05
 
Wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird, kann sie sofort wieder kommen.
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Antwort #23 - 04.03.2016 um 14:53:29
 
Also ich war jetzt bei einem Anwalt und der meint, ja das mit dem " §41 AufenthV" stimmt. Aber nichts desto trotz, da meine Frau vorher ausgereist ist, ist ein Problem immernoch da. Er meinte, er könnte mit der ABH reden und eventuell würde könnte ABH eine Ausnahme machen. Was meint Ihr? Ist dies kein guter Anwalt oder will er mir einfach Geld abziehen für nichts?
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Antwort #24 - 04.03.2016 um 15:13:28
 
Für sowas braucht man keinen Anwalt.

Was soll es für ein Problem geben? Das deine Frau ein Flugticket bucht?

Deine Frau soll zurück kommen und bei Einreise der Bundespolizei sagen - falls die überhaupt fragen! -, dass sie gerne zu ihrem Mann will, vorher das A1 Zertifikat in Deutschland holt und einen Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltes stellt. Falls sie das nicht in der Zeit schafft, stellt sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für einen Sprachkurs.

Das sollte deine Frau auch ohne Anwalt schaffen.
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Antwort #25 - 04.03.2016 um 16:09:41
 
sadfar schrieb am 04.03.2016 um 14:53:29:
Er meinte, er könnte mit der ABH reden

Das ist Einkommen für ihn.

sadfar schrieb am 04.03.2016 um 14:53:29:
eventuell würde könnte ABH eine Ausnahme machen

Eine Ausnahme wovon?
Von einer gesetzlichen Regelung?

sadfar schrieb am 04.03.2016 um 14:53:29:
Aber nichts desto trotz, da meine Frau vorher ausgereist ist, ist ein Problem immernoch da.

Welches wäre das?



Wenn genau solche (!) Aussagen gekommen sind, dann ist das im besten Fall dummes Gerede in Verbindung mit Beutelschneiderei.

Würde ich in der betroffenen Behörde arbeiten, würde ich gerade ins Gesicht fragen, worin denn der Charakter der versprochenen Ausnahme bestünde.
Wäre das eine Ausnahme zugunsten Deiner Frau, dann bedeutet das, daß die ABH im Regelfall rechtswidrig handelt.

Eine Unterstellung, die ich schriftlich anfordern würde. Ich bekäme sie aber ganz bestimmt nicht schriftlich ...
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Antwort #26 - 04.03.2016 um 22:28:23
 
Nochmal am Rande: sie hatte eine Fiktion nach § 81 Abs 3 AufenthG. Diese ist nicht schengenfähig und berechtigt nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland.
Im Umkehrschluss sollte der erste Antrag doch damit auch gegenstandslos sein.
Was macht eine solche Regelung -insbesondere, dass auf der 81 Abs 3 vermerkt werden muss "gilt nicht für Auslandsreisen"- sonst für einen Sinn?

Und wenn bis heute kein A1 vorliegt, kann man sich doch auch nicht ewig auf §41 AufenthV berufen und erklären, ich beabsichtige einen Daueraufenthalt!? Dann könnte sie ja jahrelang ohne richtigen Aufenthalt im Bundesgebiet leben, ohne je die Voraussetzungen zu erfüllen.
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Antwort #27 - 05.03.2016 um 00:57:41
 
Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Diese ist nicht schengenfähig und berechtigt nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland. 

Ist auch nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen für die Entstehung einer 81 (3)-Fiktion auch bei einer Wiedereinreise erneut vorliegen.

Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Im Umkehrschluss sollte der erste Antrag doch damit auch gegenstandslos sein.

Ein Umkehrschluß ist nur bei einem eineindeutigen Zusammenhang zulässig. Der ist hier nicht gegeben.

Selbstverständlich erledigt sich ein Antrag auf Daueraufenthalt, wenn der Antragsteller das Bundesgebiet auf Dauer (!) verläßt. Nicht aber durch eine Ausreise für einen kurzen Zeitraum.

Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Was macht eine solche Regelung -insbesondere, dass auf der 81 Abs 3 vermerkt werden muss "gilt nicht für Auslandsreisen"- sonst für einen Sinn?

Nun, zunächst ist die Ausstellung einer FB keine Voraussetzung für das Eintreten der Fiktionswirkung.
Zweitens habe ich einen solchen Vermerk noch nie gesehen - wohl aber einen Haufen 81(3)-FB.
Drittens - siehe meinen ersten Satz in diesem Beitrag.

Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Und wenn bis heute kein A1 vorliegt, kann man sich doch auch nicht ewig auf §41 AufenthV berufen und erklären, ich beabsichtige einen Daueraufenthalt!? Dann könnte sie ja jahrelang ohne richtigen Aufenthalt im Bundesgebiet leben, ohne je die Voraussetzungen zu erfüllen.

Wenn die ABH das nicht unterbindet, dann hast Du recht.

Das wird aber kaum vorkommen. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers - in § 82 AufenthG gefordert - ist ein immer wieder genutzter und akzeptabler Grund, einen Antrag abzulehnen.
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Antwort #28 - 05.03.2016 um 06:49:33
 
Petersburger schrieb am 05.03.2016 um 00:57:41:
Nun, zunächst ist die Ausstellung einer FB keine Voraussetzung für das Eintreten der Fiktionswirkung.
Zweitens habe ich einen solchen Vermerk noch nie gesehen - wohl aber einen Haufen 81(3)-FB.
Drittens - siehe meinen ersten Satz in diesem Beitrag.

Wenn die ABH das nicht unterbindet, dann hast Du recht.

Das wird aber kaum vorkommen. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers - in § 82 AufenthG gefordert - ist ein immer wieder genutzter und akzeptabler Grund, einen Antrag abzulehnen.


Ziffer 81.3.6 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gibt den Vermerk jedoch vor: "Um den Unterschied zu verdeutlichen, sollte auf dem Trägervordruck von Fiktionsbescheinigungen, die nach Absatz 3 ausgestellt werden, der Vermerk „Gilt nicht für Auslandsreisen“ aufgenommen werden."
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Antwort #29 - 05.03.2016 um 07:11:55
 
Das ändert nichts an meiner Beobachtung.

Die nicht mehr ist und nicht weniger als meine Beobachtung - aber eben ein Fakt aus der Praxis.
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Antwort #30 - 07.03.2016 um 12:06:49
 
Petersburger schrieb am 04.03.2016 um 16:09:41:
Eine Unterstellung, die ich schriftlich anfordern würde. Ich bekäme sie aber ganz bestimmt nicht schriftlich ...


Meine Frau war intelligent genug und hat sich das schriftlich von der ABH geben lassen.

Da steht drauf "nach hiesigen kenntnissen ist eine visumsfreie einreise nach Deutschland erst ab 12.05.2016 möglich" mit stempel und utnerschrift von der stadt.
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Antwort #31 - 08.03.2016 um 04:50:58
 
Wieso sollte das grundsätzlich falsch sein? Solange die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt nicht vorliegen, denke ich, dass das die richtige Aussage ist. Sie hat ja mit dem Voraufenthalt bereits gezeigt, dass sie auch bisher nicht ernsthaft an einem Daueraufenthalt interessiert ist. A1 liegt bis heute nicht vor, richtig?

Dementsprechend kann sie eigentlich aktuell nur zu Besuchszwecken Einreisen und das nach Schengenrecht.
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Antwort #32 - 08.03.2016 um 09:56:22
 
Den A1 macht sie jetzt gerade in Kanada. 21.03 ist der Prüfungstermin.
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Antwort #33 - 08.03.2016 um 11:25:25
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 04:50:58:
Dementsprechend kann sie eigentlich aktuell nur zu Besuchszwecken Einreisen und das nach Schengenrecht. 

Schengenrecht gibt auch älteren Sichtvermerksabkommen Vorrang ggü. den üblichen Einreisezeiträumen, was im Verhältnis zwischen D und CAN auch der Fall ist. Die Aussage der ABH ist, egal wie man sie betrachtet, nicht richtig.

Wenn die Frau A1 erfolgreich besteht soll sie einreisen und dann die AE beantragen. Damit dürfte sich die Sache erledigen.
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Antwort #34 - 08.03.2016 um 12:38:01
 
sadfar schrieb am 07.03.2016 um 12:06:49:
Petersburger schrieb am 04.03.2016 um 16:09:41:
Eine Unterstellung, die ich schriftlich anfordern würde. Ich bekäme sie aber ganz bestimmt nicht schriftlich ... 

Meine Frau war intelligent genug und hat sich das schriftlich von der ABH geben lassen.

Lies meinen Beitrag nochmal. Ich meinte, daß ich das vom Anwalt bestimmt nicht schriftlich bekäme.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 04:50:58:
Wieso sollte das grundsätzlich falsch sein?

Weil in § 41 AufenthV nicht steht, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE bei der Einreise vorliegen müssen.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 04:50:58:
Sie hat ja mit dem Voraufenthalt bereits gezeigt, dass sie auch bisher nicht ernsthaft an einem Daueraufenthalt interessiert ist.

Was sonst hat sie mit der Antragstellung auf eine AE 28 bekundet?

Wenn ich die bisherigen Informationen des Themas richtig verstanden habe, dann wurde bereits ein solcher Antrag wirksam gestellt. Er wurde aber nicht abgelehnt, läuft daher weiter. Mithin wäre eine Einreise unmittelbar nach dem Erhalt des Zertifikats möglich. Nachdem es der ABH vorgelegt wurde, müßte eine AE aufgrund des alten Antrags ausgestellt werden.
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Antwort #35 - 08.03.2016 um 18:52:38
 
Ok, ich muss ja nicht alles verstehen oder für richtig empfinden...  Schockiert/Erstaunt

Ich verstehe es so, dass der erste Antrag durch Ausreise 'platt' ist. Welchen Sinn hat sonst die Unterscheidung von § 81 Abs 3 und Abs 4 bezüglich der Erlaubnis zur Einreise??

Mehr als das bisher angeführte kann ich jedoch an rechtlichen Grundlagen dafür nicht benennen.

Ich bin weiterhin nicht ganz überzeugt... Einreise durch ältere Sichtvermerksabkommen betrifft Besuchsaufenthalte, oder irre ich?? Davon dürfen sich aber auch nicht diverse aneinanderreihen. Und eine wiederholte Einreise unter Berufung auf § 41 AufenthV kann auch nicht legitim sein, sofern selbst nach Monaten die FZ-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Behörde muss/soll den Antrag bescheiden, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Auf was will man sich berufen, wonach die ABH verpflichtet wäre, monatelang zuzuwarten, damit ein Sprachnachweis erbracht wird?

Sorry, aber das ist für mich nicht nachvollziehbar, vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch... unentschlossen
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Antwort #36 - 08.03.2016 um 19:39:49
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Ich verstehe es so, dass der erste Antrag durch Ausreise 'platt' ist. 

Rechtsgrundlage?

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Welchen Sinn hat sonst die Unterscheidung von § 81 Abs 3 und Abs 4 bezüglich der Erlaubnis zur Einreise?? 

81 (3) bezieht sich auf einen Personenkreis, der keines AT bedarf, um zum Daueraufenthalt einzureisen. Andere können sich nicht ohne AT rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie bedürfen also keiner FB und auch keines AT für eine wiederholte Einreise zum Daueraufenthalt - egal wie lange sie abwesend waren. Ein Wochenende in London oder sechs Wochen in Kanada (mit nebenbei A1-Erwerb).

81 (4) bezieht sich auf Inhaber eines AT. Ist dieser AT - warum auch immer - ein nationales Visum zur einmaligen Einreise, dann bedeutet das Fortbestehen dieses AT: Keine Auslandsreise! Denn die eine Einreise ist ja verbraucht.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Und eine wiederholte Einreise unter Berufung auf § 41 AufenthV kann auch nicht legitim sein, sofern selbst nach Monaten die FZ-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Natürlich kann sie das, wenn die Behörde versäumt, dem ein Ende zu setzen.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Die Behörde muss/soll den Antrag bescheiden, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Auf was will man sich berufen, wonach die ABH verpflichtet wäre, monatelang zuzuwarten, damit ein Sprachnachweis erbracht wird?

Die "41er" sind privilegiert - warum auch immer. Sie sind es eben.

Und wenn für die Behörde erkennbar ist (!), daß da tatsächlich (!) Bemühungen stattfinden wäre auch eine Ablehnung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ganz einfach zu begründen.

Anderenfalls ... reicht eine GÜB jedenfalls nicht aus. Das ist keine Ablehnung des AE-Antrags mit Rechtsmittelbelehrung und allem, was dazugehört.
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Antwort #37 - 08.03.2016 um 19:50:31
 
Ich geb ja zu, eine spezifische  Lippen versiegeltRGL kann ich nicht benennen, nur mit Logik, die ich bereits anführte, argumentieren.

Und, daneben: Wie sollte dem denn durch die Behörde dann ein Ende gesetzt werden können? Selbst bei Ablehnung ist doch keine Einreisesperre o.ä. Verbunden...
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Antwort #38 - 08.03.2016 um 20:12:25
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 19:50:31:
Wie sollte dem denn durch die Behörde dann ein Ende gesetzt werden können?

Eine Ablehnung kostet Geld - für den neuen Antrag.

Selbstverständlich kann man einen Mißbrauch vorteilhafter Regelungen nicht völlig unterbinden. Man kann aber einen zweiten Antrag ohne neue Fakten ziemlich unmittelbar ablehnen. Dann sind wieder Kosten da.

Wir müssen aber, denke ich, nicht über Mißbrauch und seine Verhinderung nachsinnen. Das hier vom TS Vorgetragene ist für mein Empfinden noch weit weg von diesem Wort.
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Antwort #39 - 23.03.2016 um 10:44:35
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 19:50:31:
Ich geb ja zu, eine spezifische  Lippen versiegeltRGL kann ich nicht benennen, nur mit Logik, die ich bereits anführte, argumentieren.

Und, daneben: Wie sollte dem denn durch die Behörde dann ein Ende gesetzt werden können? Selbst bei Ablehnung ist doch keine Einreisesperre o.ä. Verbunden...



OK der A1 ist bestanden!  22

Gibts nun noch irgendwelche Problematiken mit ihrer Einreise?
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Antwort #40 - 23.03.2016 um 10:51:34
 
Ich sehe keine.

Oder erwartest Du, daß sich inzwischen hier die Meinungen geändert haben könnten?
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Antwort #41 - 23.03.2016 um 10:53:06
 
Petersburger schrieb am 23.03.2016 um 10:51:34:
Ich sehe keine.

Oder erwartest Du, daß sich inzwischen hier die Meinungen geändert haben könnten?


Würde gern mal Jojo's Meinung nun hören zu seiner Aussage:

"Und eine wiederholte Einreise unter Berufung auf § 41 AufenthV kann auch nicht legitim sein, sofern selbst nach Monaten die FZ-Voraussetzungen nicht erfüllt sind."

Edit: Der Anwalt versucht die Abteilungsleitern bei der ABH seit 3 Wochen! zu erreichen. Ich glaube sie drückt sich und hat Angst vor dem Anwalt...
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Antwort #42 - 23.03.2016 um 11:04:11
 
sadfar schrieb am 23.03.2016 um 10:53:06:
Würde gern mal Jojo's Meinung nun hören zu seiner Aussage:

Warum?

Die "sofern-Bedingung" ist nicht mehr gegeben, damit ist das Davorstehende irrelevant.

sadfar schrieb am 23.03.2016 um 10:53:06:
Der Anwalt versucht die Abteilungsleitern bei der ABH seit 3 Wochen! zu erreichen.

Du scheinst Geld zu haben!  22

Das scheint auch der Anwalt zu meinen, denn die für viele Telefonate aufgewendete Zeit stellt er Dir bestimmt in Rechnung ...

Daher erlaube ich mir mal einen zarten Hinweis auf   guck http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1262362782/0#0


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Antwort #43 - 23.03.2016 um 13:45:21
 
Wie sieht es eigentlich mit folgendem aus:

§ 11 AufenthG:
Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Ist eine Ausreiseauffordernung eine Ausweisung?
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Antwort #44 - 23.03.2016 um 14:26:32
 
Nein, ist es nicht.
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Antwort #45 - 23.03.2016 um 14:49:00
 
sadfar schrieb am 23.03.2016 um 13:45:21:
Ist eine Ausreiseauffordernung eine Ausweisung? 

Hier ein wenig Lesestoff, der den Unterschied erklärt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Ausweisung
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Antwort #46 - 24.03.2016 um 07:13:37
 
Oder einfach(er) da:

Klickmichan
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #47 - 24.03.2016 um 09:31:56
 
Mick schrieb am 24.03.2016 um 07:13:37:
Oder einfach(er) da:

Klickmichan


Das ist gut! Vielen Dank!
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Antwort #48 - 24.03.2016 um 20:29:55
 
Moin,

Vielleicht nun noch meine Meinung, wie gefordert Zwinkernd

Wie Petersburger schrieb, dass "Sofern" ist ausgeräumt. Nun völlig legitim nach § 41 AufenthV einzureisen und die AE zu beantragen.

Mein 'Problem' galt der Annahme, dass sich das A1 noch länger hinzieht. Las sich für mich eben zunächst so. Und mit diversen Aufenthalten ohne die Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen oder ernsthafte Bemühungen diese erreichen zu wollen, hätte ich eben ein Problem gesehen.

Also auch meiner unmaßgeblichen Meinung: Nun alles prima  Cool
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Antwort #49 - 24.03.2016 um 21:29:43
 
Vielen Dank. Ich gehe aber noch mal Nummer sicher und gehe am Dienstag zur ABH. Lege denen §41 AufenthaltV vor mit der zusätzlichen Tatsache, dass A1 nun vorliegt und werde dann fragen, warum Sie unbedingt in Kanada das Visum beantragen soll oder andernfalls 90 Tage nicht einreisen kann ohne Visum. Die Antwort, falls die eine haben, werde ich diesmal dann wortwörtlich notieren und hier vorlegen.
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Antwort #50 - 24.03.2016 um 21:36:44
 
Jojo2015I schrieb am 24.03.2016 um 20:29:55:
die AE zu beantragen.

Zum wiederholten Male: Der Antrag läuft bereits.

Deshalb
sadfar schrieb am 24.03.2016 um 21:29:43:
und werde dann fragen, warum Sie unbedingt in Kanada das Visum beantragen soll oder andernfalls 90 Tage nicht einreisen kann ohne Visum.

... wann die seit langem beantragte AE nun abgeholt werden kann.


Jojo2015I schrieb am 24.03.2016 um 20:29:55:
Und mit diversen Aufenthalten ohne die Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen oder ernsthafte Bemühungen diese erreichen zu wollen, hätte ich eben ein Problem gesehen.

Ich übrigens auch. Fehlende Mitwirkung als Ablehnungsgrund.
Aber die Ablehnung muß dann auch erfolgen, wenn man etwas erreichen will.
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Antwort #51 - 24.03.2016 um 23:00:47
 
Petersburger schrieb am 24.03.2016 um 21:36:44:
... wann die seit langem beantragte AE nun abgeholt werden kann.


Weil noch kein A1 vorlag? Bzw. wenn der A1 vorgelegt wird....,richtig?

Ich meine wie soll ich auf diese Antworten reagieren?
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Antwort #52 - 25.03.2016 um 08:01:07
 
Am besten gar nicht. Will sagen: Dein Weg zur ABH am Dienstag ist überflüssig.

Wenn Deine Frau kommt, ihr A1 in der Tasche, dann geht Ihr gemeinsam hin und legt das Dokument auf den Tisch.
Dann stellt Ihr die Frage.

Und dann ist auch dieses Thema nachweislich für die ABH beendet und es geht nur noch um die Technik.
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Antwort #53 - 25.03.2016 um 12:23:29
 
Falls ich Sie

a) in ein anderes Schengen-Staat hole
b) in die UK hole,



und von dem dortigen Flughafen übers Auto hier nach Deutschland hole.


Hätte das irgendwelche negative Konsequenzen nach sich?


Und falls sie wirklich eine Einresesperre hätte, dann hätte Sie das doch unbedingt schriftlicu bekommen oder, right?
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« Zuletzt geändert: 25.03.2016 um 12:37:45 von sadfar »  
 
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Antwort #54 - 25.03.2016 um 13:13:49
 
In Deiner Begleitung ist sie für den kompletten EU-Reiseweg nach Deutschland freizügig (Nachweise mitführen).

Für die Einreise nach Deutschland gilt § 41 AufenthV - ob es nun über eine Schengenaußengrenze (Flughafen) oder auf dem Landweg passiert.

Keine Vorteile, keine Nachteile.

sadfar schrieb am 25.03.2016 um 12:23:29:
Und falls sie wirklich eine Einresesperre hätte, dann hätte Sie das doch unbedingt schriftlicu bekommen oder, right?

Ja. Es gab für eine Einreisesperre aber keine Rechtsgrundlage ...

Zudem hat sie ja noch einen AE 28-Antrag laufen, oder etwa nicht?
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Antwort #55 - 25.03.2016 um 16:07:38
 
sadfar schrieb am 24.03.2016 um 21:29:43:
ielen Dank. Ich gehe aber noch mal Nummer sicher und gehe am Dienstag zur ABH. Lege denen §41 AufenthaltV vor mit der zusätzlichen Tatsache, dass A1 nun vorliegt und werde dann fragen, warum Sie unbedingt in Kanada das Visum beantragen soll oder andernfalls 90 Tage nicht einreisen kann ohne Visum. Die Antwort, falls die eine haben, werde ich diesmal dann wortwörtlich notieren und hier vorlegen. 


Warum? Legst du es wirklich darauf an das die ABH jetzt wirklich den seit letzten Jahr laufenden Antrag ablehnt und damit ein Neuantrag einschl. zusätzlicher Kosten erforderlich wird? Ich halte Kontaktaufnahme mit der ABH zur Zeit für nicht zieführend.

Die ABH entscheidet nicht über die Einreise sondern der Grenzbeamte vor Ort. Die deutschen Grenzbeamten kennen die Regeln der Artikel §41 AufenthV sehr genau. Einschl. der Regelung außerhalb Besuchsaufenthalt. Die Ehefrau soll Eheurkunde, A1-Zertifikat  und deine Telefonnummer dabeihaben.

Nach Einreise Anmeldung an der Meldestelle und Versenden des A1 Sprachnachweis+Kopie Meldebescheinigung an die ABH, mit der Aufforderung man möge über den Antrag aus dem letzten Jahr entscheiden, da er ja noch nicht abgelehnt wurde.
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Antwort #56 - 25.03.2016 um 19:32:42
 
Petersburger schrieb am 25.03.2016 um 13:13:49:
In Deiner Begleitung ist sie für den kompletten EU-Reiseweg nach Deutschland freizügig (Nachweise mitführen).

Für die Einreise nach Deutschland gilt § 41 AufenthV - ob es nun über eine Schengenaußengrenze (Flughafen) oder auf dem Landweg passiert.

Keine Vorteile, keine Nachteile.

Ja. Es gab für eine Einreisesperre aber keine Rechtsgrundlage ...

Zudem hat sie ja noch einen AE 28-Antrag laufen, oder etwa nicht?


Was meinst du mit Nachweise mitführen? Etwa die Heiratsurkunde?

Ich erinnere mich nicht daran ob mündlich etwas derartiges bzgl. dem Antrag gesagt wurde und etwas schriftliches habe ich in gar keinen Fall bekommen.

grisu1000 schrieb am 25.03.2016 um 16:07:38:
Nach Einreise Anmeldung an der Meldestelle und Versenden des A1 Sprachnachweis+Kopie Meldebescheinigung an die ABH, mit der Aufforderung man möge über den Antrag aus dem letzten Jahr entscheiden, da er ja noch nicht abgelehnt wurde. 


Angemeldet ist sie ja seit der ersten Einreise (September letzten Jahres) in der Stadt. Das wurde glaube ich auch der ABH bereits ausgehändig damals.

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Antwort #57 - 25.03.2016 um 20:21:50
 
sadfar schrieb am 25.03.2016 um 19:32:42:
Was meinst du mit Nachweise mitführen? Etwa die Heiratsurkunde?


Ja, reist du mit deiner Angetrauten durch Europa, so habt ihr in jedem Land (DEU aber nicht) das Recht auf EU-Freizügigkeit. Heißt, ihr könnt euch dort bis zu drei Monaten voraussetzungslos aufhalten. Als Nachweis gegenüber Behörden reicht eben eure Eherukunde in Verbindung mit deinem Pass/Ausweis, als Nachweis, dass sie unter die abgeleitete EU-Freizügigkeit fällt
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Antwort #58 - 25.03.2016 um 21:37:09
 
sadfar schrieb am 25.03.2016 um 19:32:42:
Ich erinnere mich nicht daran ob mündlich etwas derartiges bzgl. dem Antrag gesagt wurde und etwas schriftliches habe ich in gar keinen Fall bekommen.

Habt Ihr nicht?
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 18:35:00:
Die Ausländerbehörde meint nun, dass sie nach Ablauf der Fiktionsbescheinigung illegal in Deutschland war und jetzt ausreisen muss.

Eine Fiktionsbescheinigung wird dann ausgestellt, wenn ein Antrag wirksam gestellt wurde.
Das ist - Du kannst es in § 81 AufenthG nachlesen - die Voraussetzung für das Entstehen der Fiktionswirkung, die wiederum durch die FB bescheinigt wird.

Nachdem ein Antrag wirksam gestellt wurde, ist er schriftlich zu bescheiden. Bis dahin gilt die Fiktionswirkung.

Ihr habt keine schriftliche Ablehnung bekommen. Nur mündliche Aussagen, über deren Gehalt wir nicht nochmal diskutieren müssen. Der Antrag läuft also.
Nun liegen offenbar alle Erteilungsvoraussetzungen vor, damit ist der Antrag zu bescheiden.
Für eine negative Entscheidung sehe ich hier im Thema keine Grundlage.
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Antwort #59 - 26.03.2016 um 07:00:07
 
Petersburger schrieb am 25.03.2016 um 21:37:09:
wenn ein Antrag wirksam gestellt wurde.

Ergänzende Frage, weil hier im Thema nicht klar ist, was bei Euch konkret gelaufen ist:

Als Ihr in der ABH wart und eine Fiktionsbescheinigung bekommen habt:
Habt Ihr den Antrag schriftlich gestellt mit allen Unterlagen, Gebühr gezahlt, Fingerabdrücke wurden gescannt oder wart Ihr nur mit allen Unterlagen in der Hand dort und habt gesagt, Ihr wollt einen AE haben?

Die hier mehrfach genannte Fiktionsbescheinigung sah wie aus? Wie bei Wikipedia?
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Antwort #60 - 26.03.2016 um 09:35:48
 
Petersburger schrieb am 26.03.2016 um 07:00:07:
Als Ihr in der ABH wart und eine Fiktionsbescheinigung bekommen habt:
Habt Ihr den Antrag schriftlich gestellt mit allen Unterlagen, Gebühr gezahlt, Fingerabdrücke wurden gescannt oder wart Ihr nur mit allen Unterlagen in der Hand dort und habt gesagt, Ihr wollt einen AE haben?

Die hier mehrfach genannte Fiktionsbescheinigung sah wie aus? Wie bei Wikipedia? 


Ja der Antrag wurde schriftlich gestellt mit allen Unterlagen, Gebühr bezahlt und Fingerabdrücke wurden gescannt. Daraufhin bekamen wir die Fiktionsbescheinigung, die genau so aussieht wie in Wikipedia...
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Antwort #61 - 26.03.2016 um 09:56:25
 
Dann müßte eigentlich nur noch die Karte ausgehändigt werden - selbstverständlich nachdem A1 vorgelegt wurde.
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Antwort #62 - 26.03.2016 um 10:27:22
 
Petersburger schrieb am 26.03.2016 um 09:56:25:
Dann müßte eigentlich nur noch die Karte ausgehändigt werden - selbstverständlich nachdem A1 vorgelegt wurde.


Könnte dies auch in dem Falle passieren, dass meine Frau mir das A1 per Post zuschickt und ich alleine zur ABH gehe?
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Antwort #63 - 26.03.2016 um 10:32:19
 
Grundsätzlich ja, wenn Du eine Vollmacht Deiner Frau hast - aber welchen Sinn hätte das?
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Antwort #64 - 26.03.2016 um 10:41:54
 
Petersburger schrieb am 26.03.2016 um 10:32:19:
Grundsätzlich ja, wenn Du eine Vollmacht Deiner Frau hast - aber welchen Sinn hätte das?


Risikominderung. Ich hätte die 100%ige Sicherheit, dass sie jetzt kommen kann.
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Antwort #65 - 26.03.2016 um 11:15:18
 
Deine Logik erschließt sich mir nicht.

Zumindest nicht unter der Voraussetzung, daß Du uns hier im Forum glaubst. Nicht ein einziger Beitrag hat die Aussagen Deiner ABH bestätigt.
Statt dessen wurden Dir Quellen genannt, warum diese Aussagen falsch sind.

Und wenn Du uns nicht glaubst - warum fragst Du dann wiederholt hier? Antworten kostet schließlich auch Zeit ...
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Antwort #66 - 26.03.2016 um 11:36:21
 
Petersburger schrieb am 26.03.2016 um 11:15:18:
Deine Logik erschließt sich mir nicht.
Und wenn Du uns nicht glaubst - warum fragst Du dann wiederholt hier? Antworten kostet schließlich auch Zeit ...


Ich weiss. Ich wollte eigentlisch schon diesbezüglich schreiben. Ich weiß, dass ich etwas komisch rüberkomme, dass ich Fragen auf Fragen stelle. Aber du musst verstehen, dass es eine sehr heikle Situation ist. Das Risiko, dass sie doch nicht nach DE kann, aber doch kommt, und daraufhin als Strafe eine mehrjährige Einreisesperre bekommt, macht mir Angst.
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Antwort #67 - 26.03.2016 um 11:48:21
 
sadfar schrieb am 26.03.2016 um 11:36:21:
Ich weiss. Ich wollte eigentlisch schon diesbezüglich schreiben. Ich weiß, dass ich etwas komisch rüberkomme, dass ich Fragen auf Fragen stelle. Aber du musst verstehen, dass es eine sehr heikle Situation ist. Das Risiko, dass sie doch nicht nach DE kann, aber doch kommt, und daraufhin als Strafe eine mehrjährige Einreisesperre bekommt, macht mir Angst.


Aber das bildest Du Dir doch nur ein. Alle Antworten hier sind doch eindeutig, und nur wegen einiger schlechter Träume ändern wir hier doch unsere Antworten nicht.
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Antwort #68 - 26.03.2016 um 13:27:19
 
sadfar schrieb am 26.03.2016 um 11:36:21:
Aber du musst verstehen, dass es eine sehr heikle Situation ist.

Ist es nicht.

sadfar schrieb am 26.03.2016 um 11:36:21:
Das Risiko, dass sie doch nicht nach DE kann, aber doch kommt, und daraufhin als Strafe eine mehrjährige Einreisesperre bekommt, macht mir Angst.

Dieses Risiko ist NULL. Es gibt dieses Risiko nicht.

Wobei man - sonst bräuchte es dieses Forum nicht und auch keine Gerichte - durchaus zugestehen muß, daß das Eine oder Andere erst dann seinen korrekten Weg geht, wenn man der Behörde selbst zeigt, was richtig ist oder auch schon mal klagen muß.

Der hier vorliegende Fall ist jedoch so sonnenklar, daß allerspätestens die Fachaufsicht der zuständigen ABH alles auf den rechten Weg bringt.

Und wenn Du Dir anders nicht zu helfen weißt, dann druckst Du halt dieses Thema hier aus und legst es auf den Tisch.


Kleiner Hinweis am Rande:
Es gab schon Leute, die mit vermeintlicher Absicherung Probleme erst erzeugt haben.
Hier zum Beispiel könnte der eAT (die Karte) auf dem Postweg verloren gehen und durch eine Dritte - z.B. mit einem gefälschten Paß - genutzt werden.
Dann kann es ganz dicke kommen: Auf einmal steht Deine Frau mit Einreisesperre im SIS, ggf. wird sogar nach ihr gefahndet ... und ihr könnt noch froh sein, wenn über die Straftaten der "Dritten" nicht groß in den Medien berichtet wird.

Blinder Aktionismus ist ebenso schädlich wie panische Angst.
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Antwort #69 - 26.03.2016 um 13:36:46
 
sadfar schrieb am 26.03.2016 um 10:41:54:
Risikominderung. Ich hätte die 100%ige Sicherheit, dass sie jetzt kommen kann.


Die gibt es nicht, wie eben immer im Leben. Beide Seiten (Ihr, ABH) haben in diesem Fall Fehler gemacht. Hättet ihr 99% Sicherheit gewollt, dann hättet Sie damals in Kanada das A1-Sprachnachweis gemacht und anschließend beim DEU Konsulat ein FZF-Visum beantragt. Stattdessen habt ihr das Privileg des §41 AufenthV genutzt ohne dann anschließend über Monate hinweg die Voraussetzungen für einen AT zu schaffen. Die ABH hat dann den Fehler gemacht, den Antrag nicht schriftlich abzulehenen.

Der ABH ist doch bekannt, dass die Ehefrau zur Zeit in Kanada ist (GüB). Damit hat sie faktisch ihren Wohnsitz nicht in DEU und es besteht gegenwärtig keine eheliche Lebensgemeinschaft. Ich würde in dieser Situation, auch wenn Sprachnachweis vorhanden ist, nicht um eine Entscheidung der ABH bitten. Erst sollte sie wieder in DEU sein und die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen.

sadfar schrieb am 26.03.2016 um 11:36:21:
Das Risiko, dass sie doch nicht nach DE kann, aber doch kommt, und daraufhin als Strafe eine mehrjährige Einreisesperre bekommt, macht mir Angst. 


Solche Einreisesperren werden gegen Straftäter verhängt, nicht gegen Ehepaare, die sich ungeschickt anstellen.

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Antwort #70 - 26.03.2016 um 15:00:37
 
grisu1000 schrieb am 26.03.2016 um 13:36:46:
Solche Einreisesperren werden gegen Straftäter verhängt

... wobei der TS mit seiner Aussage ...grisu1000 schrieb am 26.03.2016 um 13:36:46:
Das Risiko, dass sie doch nicht nach DE kann, aber doch kommt

... wohl eher die Zurückweisung am Flughafen meint, die es aus dem Umstand heraus aber nicht geben wird.
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Antwort #71 - 01.04.2016 um 21:34:48
 
Endlich, das board funktioniert wieder!
Also war heute bei der ABH und heute habe ich endlich deren PRoblem ganz verstanden:

Man darf sich pro halbes jahr nur 90 tage visumsfrei in Deutschland/Schengen aufhalten. Dieses Pensum wurde von meiner Frau ausgeschöpft. Jetzt muss sie warten bis die nächste 6-monatige Periode anfängt (12.Mai) und darf erst visumsfrei dann kommen.

1. Aber das gilt doch nur dann, wenn sie nur für einen Kurzaufenthalt kommen würde, richtig? Was bei uns nicht der Fall ist.

Mein zweite Frage wäre:
2. Folgende Situation: Man nehme an, meine Frau kommt zuerst nach UK und wir holen sie von dort mit dem Auto ab und bringen sie nach Deutschland. Aber sie wird in Dover(Grenze UK/FR) aufgehalten und darf doch nicht rein. Ist dies dann eine "illegale Einreise" mit Strafe oder würden die in Dover einfach nur sagen, sie dürfen nicht rüber nach FR. ?
2b ) Wieso würde das $41 AufenthaltV meiner Frau erlauben von UK nach FR zu reisen, wenn das doch ein nicht EU-übergreifendes Gestz ist? Ich mein, falls es zu Komplikationen kommt bei Dover, wenn ich denen dsa $41 AufenthaltV zeige, werden die doch einfach sagen, dass das für DE gilt aber nicht für FR...

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« Zuletzt geändert: 01.04.2016 um 21:45:11 von sadfar2 »  
 
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Antwort #72 - 01.04.2016 um 21:51:56
 
sadfar2 schrieb am 01.04.2016 um 21:34:48:
Man darf sich pro halbes jahr nur 90 tage visumsfrei in Deutschland/Schengen aufhalten

Nicht pro halbes Jahr, sondern für jeden beliebigen 180 Tage Zeitraum.

sadfar2 schrieb am 01.04.2016 um 21:34:48:
Jetzt muss sie warten bis die nächste 6-monatige Periode anfängt (12.Mai) und darf erst visumsfrei dann kommen. 

Diese Periodenrechnung gibt es nicht mehr. Es wird bei der Einreise immer rückwärts gerechnet, wieviele Tage man bei der Einreise bereits im Schengenraum war.

sadfar2 schrieb am 01.04.2016 um 21:34:48:
Aber das gilt doch nur dann, wenn sie nur für einen Kurzaufenthalt kommen würde, richtig? Was bei uns nicht der Fall ist.

Das hast du wohl richtig verstanden.

sadfar2 schrieb am 01.04.2016 um 21:34:48:
. Aber sie wird in Dover(Grenze UK/FR) aufgehalten und darf doch nicht rein.

Wenn man sie nicht einreisen lassen würde, wäre es auch keine illegale Einreise, weil sie ja nicht eingereist ist.

Für die Annahme einer Zurückweisung besteht aber kein Grund, wenn der Aufenthaltszweck für einen Daueraufenthalt gedacht ist.
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Antwort #73 - 01.04.2016 um 21:57:59
 
sadfar2 schrieb am 01.04.2016 um 21:34:48:
Also war heute bei der ABH und heute habe ich endlich deren PRoblem ganz verstanden:

Man darf sich pro halbes jahr nur 90 tage visumsfrei in Deutschland/Schengen aufhalten.

Fast zweieinhalb Jahre nach der Abschaffung der Regel in dieser Formulierung ...  hä?   Lippen versiegelt


trixie schrieb am 01.04.2016 um 21:51:56:
Für die Annahme einer Zurückweisung besteht aber kein Grund, wenn der Aufenthaltszweck für einen Daueraufenthalt gedacht ist.

Die wäre auch rechtswidrig, wenn eine Drittstaaterin gemeinsam mit ihrem deutschen Ehemann (Nachweise müssen dasein) in einen anderen EU-Staat einreisen will ...
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Antwort #74 - 01.04.2016 um 22:55:04
 
Gilt die 180 Tagesregel überhaupt für das Sichtvermerksabkommen mit Kanada.
So wie ich das Abkommen verstanden habe gibt es 90 Tage bei jeder Einreise.
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Antwort #75 - 01.04.2016 um 23:15:21
 
Die 90/ 180 Tage Regel gilt nur für Kurzaufenthalte. Strebt man einen Daueraufenthalt an, dann gilt die 90/ 180 Tage Regel nicht sondern bei der Einreise nach Deutschland beginnt eine 90 Tage Frist um den Antrag zu stellen. Reist man aus und wieder ein, weil man bspw. zwar den Daueraufenthalt begründen wollte aber was in der Heimat erledigen musste, dann reist man erneut zur Begründung eines Daueraufenthaltes ein. Es läuft dann wieder die 90 Tage Frist. Man muss es nur dem Grenzpolizisten erklären.

Macht man das aber auffällig gehäuft, dann kann der deutsche Grenzpolizist einen verkappten Daueraufenthalt vermuten und entsprechend reagieren.
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Antwort #76 - 01.04.2016 um 23:37:08
 
Nach §16 AufenthV haben ältere Sichtvermerksabkommen Vorrang.
Das Sichtvermerksabkommen von 1953 mit Kanada kann man hier nachlesen:
http://www.westphal-stoppa.de/O-Gesetze/Kanada.pdf
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Antwort #77 - 02.04.2016 um 13:22:08
 
trixie schrieb am 01.04.2016 um 21:51:56:
Für die Annahme einer Zurückweisung besteht aber kein Grund, wenn der Aufenthaltszweck für einen Daueraufenthalt gedacht ist.


Ich muss denen dann einfach nur sagen: Das ist meine Frau, und sie wird mit mir jetzt in Deutschland bleiben. Hier ist meine Hochzeitsurkunde.

Das wars?

Und die Franzonsen werden das mit $41 AufenthaltV schon verstehen?
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« Zuletzt geändert: 02.04.2016 um 13:33:32 von sadfar2 »  
 
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Antwort #78 - 02.04.2016 um 14:42:37
 
sadfar2 schrieb am 02.04.2016 um 13:22:08:
Und die Franzonsen werden das mit $41 AufenthaltV schon verstehen?

Nein, dass muss und wird der Franzose nicht verstehen, weil dies ein deutsches Gesetz ist und ihr nach Frankreich nach der EU-Freizügigkeit einreist, welches euch höhere Rechte zugesteht.

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Antwort #79 - 02.04.2016 um 14:54:14
 
trixie schrieb am 02.04.2016 um 14:42:37:
und ihr nach Frankreich nach der EU-Freizügigkeit einreist, welches euch höhere Rechte zugesteht.


Und das nur unter Bedingung des Daueraufenthalts, richtig? D.h. ich muss den Beamten stark betonen, dass es um einen Daueraufenthalt geht. Ansonsten wird er ja denken, dass sie wieder nur Schengen "besuchen" möchte (Kurzaufenthalt), was sie ja nicht darf.
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Antwort #80 - 02.04.2016 um 16:13:47
 
sadfar2 schrieb am 02.04.2016 um 14:54:14:
Und das nur unter Bedingung des Daueraufenthalts, richtig?

Falsch!

sadfar2 schrieb am 02.04.2016 um 14:54:14:
Ansonsten wird er ja denken, dass sie wieder nur Schengen "besuchen" möchte (Kurzaufenthalt), was sie ja nicht darf. 

Es ist zutiefst seine eigene Sache, was er denkt oder nicht - in Deiner Begleitung und bei nachgewiesener Ehe darf er Deine Frau nicht zurückweisen bei einer Einreise nach Frankreich.

Er darf es nicht!

Weder bei einer Einreise zum Daueraufenthalt nach Frankreich, noch beim Kurzaufenthalt (der völlig voraussetzungslos ist), geschweige denn beim Transit.

In allen EU-Staaten außer Deutschland ist in Deiner Begleitung Schengenrecht vollständig und absolut uninteressant.
Kurzaufenthalte werden nicht kumuliert - Ihr könntet also das voraussetzungslose Kurzaufenthaltsrecht ausnutzen, indem ihr 89 Tage in Frankreich verbringt, danach 89 Tage in Spanien, 89 Tage Italien, wieder 89 Frankreich und so fort.

Du kannst uns hier noch seitenlang mit Fragen und Zweifeln und allem Möglichen löchern.
An den Sachverhalten ändert sich dadurch nichts - und die Freizeit der Antwortenden wird dadurch auch nicht gehaltvoller ...

sadfar2 schrieb am 02.04.2016 um 14:54:14:
D.h. ich muss den Beamten stark betonen, dass es um einen Daueraufenthalt geht.

Du mußt gar nichts.
Sollte der dich nach dem Wohin, Woher und Warum fragen, dann ... würde ich ihn fragen, was ihn das angeht.
Dann und nur dann, wenn er dieselben Fragen auch einreisenden Franzosen stellt (denkbar vor dem Hintergrund der Terrorgefahr) hat er das Recht zu solchen Fragen.
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Antwort #81 - 02.04.2016 um 16:17:18
 
sadfar2 schrieb am 02.04.2016 um 14:54:14:
Und das nur unter Bedingung des Daueraufenthalts, richtig? D.h. ich muss den Beamten stark betonen, dass es um einen Daueraufenthalt geht. Ansonsten wird er ja denken, dass sie wieder nur Schengen "besuchen" möchte (Kurzaufenthalt), was sie ja nicht darf. 


Nochmal wie hier schon gesagt. Reist du mit deiner Frau druch die EU, außerhalb Deutschlands, unterliegt Ihr der EU-Freizügigkeit. Also weder dem Schengenrecht mit 90/180 Regelung oder besonderen nationalen Bestimmungen.

Damit könnt ihr euch in jedem EU-Land bis zu 90 Tage voraussetzungslos aufhalten. Damit interessiert Ihre Aufenthaltsdauer bei Kontrollen niemanden.
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Antwort #82 - 02.04.2016 um 20:00:27
 
Für was soll die Reise durch die EU gut sein?
Die Ehefrau reist direkt in Deutschland ein und bekommt über §16 AufenthV und dem Sichtvermerksabkommen mit Kanada 90 Tage bzw. 3 Monate.
Alles andere ist doch viel zu kompliziert.
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Antwort #83 - 03.04.2016 um 13:49:18
 
mgb schrieb am 01.04.2016 um 23:37:08:
Nach §16 AufenthV haben ältere Sichtvermerksabkommen Vorrang.


Das Sichtvermerksabkommen gilt für vorbergehende Aufenhalte. Damit wäre dies genauso wie Schengenrecht der falsche Ansatz. Sie reist gem. §41 AufenthV ein um direkt einen AT zu beantragen. Damit sind irgenwelche Fristen aus dem Schengenreicht obsolet. Das weiss auch die Bundespolizei bei der Grenzkontrolle.

mgb schrieb am 02.04.2016 um 20:00:27:
Für was soll die Reise durch die EU gut sein?


Frag den TS, scheinbar hat er sich von der ABH Angst einreden lassen.
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sadfar2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #84 - 08.04.2016 um 12:12:11
 
Hatte nochmal eure Argumente und die Antwort eines Anwalts an die ABH schriftlich per Mail geschrieben. Habe nun die Zusage der ABH, dass meine Frau nun visumsfrei ab sofort einreisen kann. Der Flug ist gebucht für nächste Woche.

Vielen, vielen Dank an euch alle für eure Hilfe!  Laut lachend
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