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Besuchvisum für Ehefrau - keine FZF (Gelesen: 26.838 mal)
tm703
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i4a rocks!


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Antwort #30 - 02.07.2016 um 17:46:13
 
das visum würde es ja geben (ohne meine persönliche begleitung) wenn ich eine amtliche bescheinigung bringe das ich mich in dem land aufhalte. aber dann wäre der urlaub bereits beendet bis das visa ausgestellt und der flug gebucht wäre. und welche behörde bescheinigt mir denn das ich in der ferienwohnung bin?

Flugticket wird nicht verlangt nur eine reservierung des fluges der airline

ich müsste dann ja eigentlich vorweg einen tag im hotel verbringen, die bescheinigung besorgen das ich im land bin, nach hause fahren, warten bis visa fertig ist und dann kann ich zur ferienwohnung fahren und meine frau kann dann fliegen und mir nachreisen
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Antwort #31 - 02.07.2016 um 18:05:52
 
Eine enge Auslegung geht einfach ins Leere.
Halte dich einfach an bestehendes Recht.
Im bereits zitierten Visahandbuch siehst du die Ansicht der EU-Kommission mit der Anweisung dieses Visahandbuch in erster Linie für eine Entscheidung zu verwenden.
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Antwort #32 - 02.07.2016 um 18:22:12
 
Petersburger schrieb am 02.07.2016 um 17:14:43:
Hätte meine Ehefrau in meiner Begleitung abgeleitete Freizügigkeitsrechte, wenn ich mit ihr gemeinsam von RUS kommend nach FIN, EST oder LVA einreisen würde? Wie aber könnte sie die geltend machen, wenn Deine Auffassung korrekt wäre und sie z.B. ohne Visum nicht bis zur Grenze käme?

Moment mal:
HIER handelte es sich um eine philippinische Staatsangehörige, diese braucht eine Airline, damit sie bis zur EU-Außengrenze kommt. Die Airline wird sie ohne Visum für das Zielland nicht befördern wollen/müssen.

Petersburger, Deine Frau kann von RUS kommend problemlos eine EU-Außengrenze auf dem Landweg nach FIN, EST oder LVA erreichen, dazu braucht sie keine Airline.

Das erforderliche einfache Einreisevisum kann sie an der EU-Außengrenze beantragen, indem sie ihre Familienangehörigkeit mit einem freizügigkeitsberechtigen EU-Bürger nachweist.

maW. Wenn des abgeleitet freizügigkeitsberechtigte Familienmitglied die EU-Außengrenze (sei es per Flugzeug, Auto, Fahrrad, per pedes oder kriechend) mit gültigem Pass erreicht UND die Familienmitgliedschaft mit einem freizügigkeitsberechtigen EU-Bürger nachweist, gibt es keine Einreise-Probleme.
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« Zuletzt geändert: 02.07.2016 um 18:41:00 von HeFi »  
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Antwort #33 - 02.07.2016 um 18:28:18
 
Hast du es immer noch nicht begriffen, das du total auf dem Holzweg bist.
Schau dir mal einen Antrag zu einem Schengenvisum an und erkläre für was die Sternchen gut sind.
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350386/publicationFile/21...
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Antwort #34 - 02.07.2016 um 18:47:14
 
mgb schrieb am 02.07.2016 um 18:28:18:
Hast du es immer noch nicht begriffen, das du total auf dem Holzweg bist.
Schau dir mal einen Antrag zu einem Schengenvisum an und erkläre für was die Sternchen gut sind.
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350386/publicationFile/21...

Ich weis nicht, was Du damit sagen willst.
Ich lese dort:
Zitat:
Die mit * gekennzeichneten Felder müssen von Familienangehörigen von Unionsbürgern und von Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nicht ausgefüllt werden. Diese müssen allerdings ihre Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen und die Felder Nr. 34 und 35 ausfüllen.  (x) Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.
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Antwort #35 - 02.07.2016 um 18:53:43
 
Wird mit einem amtliches Dokument das den Aufenthalt in polen bescheinigt eine bestehende Ehe nachgewiesen oder reicht dazu eine Eheurkunde?
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Antwort #36 - 02.07.2016 um 19:02:33
 
mgb schrieb am 02.07.2016 um 18:53:43:
Wird mit einem amtliches Dokument das den Aufenthalt in polen bescheinigt eine bestehende Ehe nachgewiesen oder reicht dazu eine Eheurkunde?


1. "mit einem amtlichen Dokument das den Aufenthalt in polen bescheinigt" wird die Ausübung des Freizügigkeitsrechts des Stammberechtigten nachgewiesen.

2. mit der Eheurkunde wir das Familienverhältnis zum Stammberechtigten nachgewiesen.

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Antwort #37 - 02.07.2016 um 19:11:59
 
Warum macht ihr nicht einfach den A1 Kurs, anstatt Urlaub (zumal du ja nach günstigen Flügen suchst und damit nicht auf Rosen gebettet zu sein scheinst)?
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Antwort #38 - 02.07.2016 um 19:20:43
 
@HeFi
Ja, Arikel 3 Absatz 1 der Richtlinie

Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen
im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
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Antwort #39 - 02.07.2016 um 19:23:31
 
deerhunter schrieb am 02.07.2016 um 19:11:59:
Warum macht ihr nicht einfach den A1 Kurs, anstatt Urlaub (zumal du ja nach günstigen Flügen suchst und damit nicht auf Rosen gebettet zu sein scheinst)? 

Die Absicht scheint doch klar zu sein:
Weil sie das A1-Zertifikat und damit das reguläre FzF-Visumverfahren zum Ehegattennachzug umgehen wollen.
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Antwort #40 - 02.07.2016 um 19:30:21
 
HeFi schrieb am 02.07.2016 um 19:23:31:
Die Absicht scheint doch klar zu sein:
Weil sie das A1-Zertifikat und damit das reguläre FzF-Visumverfahren zum Ehegattennachzug umgehen wollen. 


Das ist mir auch klar und das scheint auch die polnische AV zu sehen....finde ich gut  Cool
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Antwort #41 - 02.07.2016 um 19:33:10
 
Nach Meinung der Forumexperten ist ein Antrag auf eine AE auf Grundlage eines Schengenvisums Typ-C nicht zulässig.
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Antwort #42 - 02.07.2016 um 19:45:41
 
mgb schrieb am 02.07.2016 um 19:33:10:
Nach Meinung der Forumexperten ist ein Antrag auf eine AE auf Grundlage eines Schengenvisums Typ-C nicht zulässig.

Das ist (bedingt) richtig, gilt aber eben NUR für's (nationale) Aufenthaltsrecht gem. AufenthG.
Du vermengst hier unzulässigerweise nationales Aufenthaltsrecht mit EU-Freizügigkeitsrecht.
Zur Ausübung des EU-Freizügigkeitsrechts ist gar keine AE gem. AufenthG erforderlich.
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« Zuletzt geändert: 02.07.2016 um 19:55:59 von HeFi »  
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Antwort #43 - 02.07.2016 um 19:57:06
 
Was soll dann der Fragesteller umgehen wollen.
In jedem EU-Land, ausser dem Heimatland, hat der EU-Bürger und sein begleitender Familienangehöriger ein vorbehaltloses Aufenthaltsrecht über 90 Tage.
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Antwort #44 - 02.07.2016 um 20:15:35
 
deerhunter schrieb am 02.07.2016 um 19:30:21:
Das ist mir auch klar und das scheint auch die polnische AV zu sehen    

Die Ablehnungsgründe der polnische AV haben doch damit nichts zu tun, sondern beruhen auf ganz normales EU-Recht, dass der TS sich dort erst aufhalten muss, damit der Ehepartner nachziehen kann.

Ausserdem interessieren der polnischen AV die deutschen Aufenthaltsgesetze gar nicht und sind ihnen womöglich auch gar nicht bekannt.

Würde man im Fall des TS immer eine Umgehung der FZF  sehen, könnte kein Ehegatte eines EU-Bürgers, wenn er noch im Heimatland lebt, von der abgeleiteten Freizügigkeit Gebrauch machen.

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