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Ohne Visum abgeleitet freizügig innerhalb der EU reisen? (Gelesen: 23.899 mal)
Tomford
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27.01.2016 um 11:21:25
 
Ich habe ein Aritikel gefunden was sehr interessant klingt für die die auch Englisch verstehen und lesen können hier ist die Link

https://eumovement.wordpress.com/2010/08/04/no-visa-but-still-want-to-travel/

Da steht als Familienmitglied eines EU-Bürgers braucht man kein Visum wenn man zB mit der Mutter irgendwo in der EU fliegen will.

Ich bin Kenianer und meine Mutter ist deutsch, heißt das wenn ich von Kenia aus nach Irland fliegen will kann ich das tun auch ohne Visum?


Daddys' Änderung:
Erst mal hierher verschoben, da eben EU- Recht betroffen ist und zum 2. einen aussagekräftigeren Betreff gewählt... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 27.01.2016 um 11:42:37 von Daddy »  
 
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Antwort #1 - 27.01.2016 um 11:33:28
 
Tomford schrieb am 27.01.2016 um 11:21:25:
heißt das wenn ich von Kenia aus nach Irland fliegen will kann ich das tun auch ohne Visum? 

Deine Absicht wird wohl bereits daran scheitern, dass du ohne Visum nicht ins Flugzeug kommst, da das Flughafenpersonal nicht entscheiden kann, ob du Angehöriger einer EU-Bürgerin bist.
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Antwort #2 - 27.01.2016 um 11:34:20
 
Das hatten wir schon 1.000 mal! Schau mal in den Schengen - Faden!
Es scheitert meist daran, dass dich die Airline ohne Visum nicht mitnimmt
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Antwort #3 - 27.01.2016 um 11:39:53
 
Wird auch daran scheitern, dass du viel zu alt bist um EU-Freizügigkeit von deiner Mutter ableiten zu können. Außer du würdest deiner Mutter Unterhalt leisten...
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Antwort #4 - 27.01.2016 um 12:56:44
 
Aras schrieb am 27.01.2016 um 11:39:53:
Außer du würdest deiner Mutter Unterhalt leisten... 

Nein, es ist genau anders herum. Die Mutter müßte dem Sohn Unterhalt zahlen.

Zitat:
(2) Familienangehörige sind
1.
der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

2.
die Verwandten in gerade aufsteigender und in gerade absteigender Linie der in Absatz 1 §  2  Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren
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Antwort #5 - 27.01.2016 um 13:44:29
 
Ja bin zwar 27 aber von meiner Mutter abhängig

Ich werde dann ganz normal einen Visum beantragen, muss dann meine Mutter eine Wohnung in Irland haben oder was brauchen wir alles?
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Antwort #6 - 27.01.2016 um 13:44:59
 
Laut lachend

Lies doch bitte die EU-Verordnung. Und komm dann wieder....
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Antwort #7 - 27.01.2016 um 14:31:11
 
Tomford schrieb am 27.01.2016 um 13:44:29:
Ja bin zwar 27 aber von meiner Mutter abhängig

Ich werde dann ganz normal einen Visum beantragen, muss dann meine Mutter eine Wohnung in Irland haben oder was brauchen wir alles?


Du müsstest bei der irischen Botschaft ein einfaches Einreisevisum  (entry visa) als abgeleitet Freizügiger beantragen, weil du dich, zum Beispiel, mit deiner Mutter in Dublin treffen und mit ihr eine Irlandreise machen möchtest. Allerdings muss deine Mutter auch nach Irland reisen oder schon vor dir dort ankommen. Eine Wohnung muss sie dort nicht haben. Du bekommst aber kein Visum, wenn deine Mutter in Deutschland bleibt. Ihr müsst euch in Irland treffen. Es würde helfen, wenn du eine Hotelreservierung von deiner Mutter zeigen könntest. Wahrscheinlich verlangt die Botschaft, dass du nachweist, dass du der Sohn deiner Mutter bist und dass sie Deutsche ist (Geburtsurkunde von dir, Passkopie deiner Mutter). Sicherheitshalber weist du auch gleich nach, dass du von deiner Mutter finanziell unterstützt wirst. Das Visum muss kostenlos sein und innerhalb von zwei Wochen erteilt werden. Wenn ihr noch Familie oder Freunde in Irland habt, die deine Mutter mit dir zusammen besuchen möchte, dann kannst du das auch bei der Botschaft angeben.

Eine solche Reise zu deiner Mutter könntest du übrigens genauso gut nach Paris, Rom oder Amsterdam machen. Dann wärst du im Schengenraum und könntest auch noch einen Abstecher nach Deutschland machen, wenn du das möchtest.
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Antwort #8 - 27.01.2016 um 14:38:14
 
cabrio schrieb am 27.01.2016 um 14:31:11:
Dann wärst du im Schengenraum und könntest auch noch einen Abstecher nach Deutschland machen, wenn du das möchtest. 

Bist du dir sicher, dass das nach einer Abschiebung und Einreissperre straffrei möglich ist?
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Antwort #9 - 27.01.2016 um 16:23:59
 
Schengenraum kann ich nicht betreten da ich abgeschoben würde und habe eine einreisesperre von 2 jahren.
Und ich wollte halt nach Irland weil mein Kind kann mich in Afrika nicht besuchen, Bürgerkrieg usw, also wäre Irland jetzt mein einziger Wahl bis ich in einem Jahr wieder in DE bin.
Meine Mutter wollte eigentlich mit mir hinfliegen also muss sie das garnicht wir können uns einfach in Dublin treffen?

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Antwort #10 - 27.01.2016 um 16:24:56
 
Wie bist du von deiner Mutter abhängig? Emotional? Oder bist du irgendwie behindert?
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Antwort #11 - 27.01.2016 um 16:32:42
 
Nein bin ein Student und verdiene zurzeit Nicht, ich habe bis jetzt nur als Teilzeit Trainer gearbeitet und in Afrika ist sowieso kein Arbeit also kriege ich immer Geld von meiner Mutter.
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Antwort #12 - 27.01.2016 um 20:15:36
 
Tomford schrieb am 27.01.2016 um 16:23:59:
Schengenraum kann ich nicht betreten da ich abgeschoben würde und habe eine einreisesperre von 2 jahren.
Und ich wollte halt nach Irland weil mein Kind kann mich in Afrika nicht besuchen, Bürgerkrieg usw, also wäre Irland jetzt mein einziger Wahl bis ich in einem Jahr wieder in DE bin.
Meine Mutter wollte eigentlich mit mir hinfliegen also muss sie das garnicht wir können uns einfach in Dublin treffen?


Nach Deutschland solltest du nicht reisen, aber in den Schengenraum kommst du eventuell schon rein.
Wenn du wirklich Familienangehöriger eines EU Bürgers bist, dann zieht Visahandbuch K(2010) Teil III Abschnitt 3.8 Visaverweigerungen:

"Ein Visum darf nicht nur deshalb verweigert werden, weil der Antragsteller im SIS zur
Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschrieben ist. Ist
eine SIS-Ausschreibung vorhanden, muss vor Verweigerung des Visums in jedem Fall
geprüft werden, ob der Betreffende eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

Grundlage dafür ist EuGH C-503/03 und C-33/07.
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Antwort #13 - 27.01.2016 um 21:19:37
 
So, Tomford, ich habe mir jetzt deine anderen Threads angeguckt. Dein Ziel ist ja offenbar, möglichst schnell wieder mit deinem Kind und deiner Freundin in Europa, am besten in Deutschland, leben zu können. Wenn du inzwischen die Vaterschaft anerkannt hast (ist nicht klar, ob das schon passiert ist), dann würde sich doch der folgende Weg anbieten: Deine Freundin zieht mit dem Kind in die Niederlande um und du reist als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers dorthin. Nach den Informationen von mgb sollte das trotz der Schengen-Einreisesperre auch möglich sein:

mgb schrieb am 27.01.2016 um 20:15:36:
Nach Deutschland solltest du nicht reisen, aber in den Schengenraum kommst du eventuell schon rein.
Wenn du wirklich Familienangehöriger eines EU Bürgers bist, dann zieht Visahandbuch K(2010) Teil III Abschnitt 3.8 Visaverweigerungen:


Wenn du in den Niederlanden bist, beantragst du dort eine Aufenthaltskarte als abgeleitet freizügig von deinem deutschen Kind. Und dann regelst du die Geschichte mit der Reststrafe in Deutschland von den Niederlanden aus. Das dürfte schneller zum Ziel führen als Ausflüge nach Irland oder die Heirat mit deiner Freundin in Thailand, die dir ja ohnehin nichts nützt, weil du mit deinem deutschen Kind schon eine viel stärkere Rechtsposition hast, was den Aufenthalt in Europa angeht.

Eine EU-Staatsangehörigkeit brauchst du dann erstmal gar nicht, weil du als Vater deines Kindes ohnehin schon ein starkes Aufenthaltsrecht hast. Und die Sache in Deutschland musst du sowieso klären. Aber das geht von Kontinentaleuropa aus natürlich wesentlich leichter als von Kenia oder von Irland aus. Die gleichen Einreise- und Aufenthaltsrechte hast du selbstverständlich auch, wenn deine Freundin mit dem Kind nach Belgien, Frankreich oder Österreich zieht.

Wenn deine Freudin sich also im Ausland irgendwie unterhalten und/oder arbeiten kann, dann funktioniert die Sache. Auch, wenn deine Mutter ihr Enkelkind und dessen Mutter finanziell unterstützt, sodass sie keine Sozialleistungen zum Beispiel in den Niederlanden oder in Österreich in Anspruch nehmen müssen. Du dürftest dann auch sofort arbeiten und Geld verdienen. Nach einem halben oder dreiviertel Jahr - und wenn du die Sache mit der Reststrafe in D geklärt hast - könnt ihr auch alle gemeinsam wieder nach Deutschland ziehen. Du würdest dann das Aufenthaltsrecht als Vater eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers auch in Deutschland haben.

Achso, noch eine Frage: Falls deine Mutter außer der deutschen noch eine zweite EU-Staatsangehörigkeit hat, könntest du sofort zu deiner Mutter nach Deutschland ziehen.

Das alles ist natürlich nur dann von Interesse, wenn es dir nicht gelingt, die Einreisesperre wegen der FZF zum deutschen Kind auszuhebeln. Sonst wäre die Sache ja ziemlich umständlich.
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Antwort #14 - 28.01.2016 um 00:53:05
 
@Tomford,

bevor Du den Ratschlägen eines ambitionierten Laien folgst, der ein Urteil anführt und dies als verbindliche Außerkraftsetzung sämtlicher Schengenregelungen bzg. vorhandener Einreisesperren bezeichnet und denen eines anderen ambitionierten Laien, der dies ungeprüft als Grundlage eines Szenarios anführt, innerhalb dessen Du nach NL und in Folge nach DEU einreisen kannst, lass doch bitte den Sachverhalt von einem kundigen Anwalt prüfen.

Der wird Dich nämlich möglicherweise darauf hinweisen, dass diese einzelfallbezogenen Urteile auf Deinen Fall nicht anwendbar sind und es im Falle des 2. Urteils auch nie gewesen wären.

Nicht nur, weil mittlerweile (seit 2003 bzw. 2007) sowohl die Ausschreibungen zur Einreisesperre Schengen, einschließlich der Begründungen und daraus resultierenden Befristungen und Datenabrufmöglichkeiten im SIS, die Begründungen und Formvorschriften bei Zurückweisungen an der Außengrenze und nicht zuletzt die Begründungen der Auslandsvertretungen bei Visumablehnung an die geltende EU-Rechtslage angepasst wurden.

Sondern auch, zusätzlich zu den nicht zutreffenden Ausgangsvoraussetzungen, weil Deine Vorgeschichte und Deine Gesamtumstände andere sind, als bei den klagenden Herren.

Wäre doch schade, wenn Du die Mutter Deines Kindes + Kind mal eben so (...) in z.B. die NL umsiedeln lässt, um dann festzustellen, dass Du trotzdem kein Visum zur Einreise erhältst und Du trotz Aufwand an Zeit, Nerven und Geld nicht wirst einreisen dürfen.

Mein Rat daher, wie o.a.: Hol Dir sachkundigen Rat bei einem spezialisierten Anwalt, bevor Du meinst, basierend auf den Ratschlägen der Vorredner, eine bisher völlig unentdeckte Lücke in den Schengen- und EU-Regularien gefunden zu haben und nutzen zu können.

Hier für Dich, mgb und cabrio mal die Urteile im Volltext, zum Lesen, darüber mal Reflektieren, erneutem Lesen und dann zum Abgleich mit dem Fall Tomfords des Jahres 2015/2016.

Rechtssache C‑503/03
Rechtssache C‑33/07

Für ein tieferes Verständnis sollte man die Urteile ganz lesen.
Für einen ersten AHA-Effekt reicht möglicherweise das Lesen des fett gedruckten Urteilstenors.

Gruß

PS: @mgb und cabrio,

ich finde, Euer Vorgehen hier in diesem Thread ist völlig unseriös aus verschiedenen Gründen.
Nicht nur, weil Ihr offensichtlich die Urteile nicht aufmerksam gelesen habt, sondern auch, weil Ihr dem TE suggeriert, dass Eure Annahmen Fakten sind, anstatt mittels Konjunktivs oder der Nutzung sinniger  Schlüsselwörter wie "möglicherweise" darauf hinzuweisen, dass es sich um Eure subjektiven Interpretationen der Urteile handelt.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #15 - 28.01.2016 um 02:34:04
 
Darauf ich darauf hinweisen das der zitierte Text aus dem Visahandbuch K(2010)1610 stammt.
Nachzulesen hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/eu/Visa-Handbuch-de.pdf
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Antwort #16 - 28.01.2016 um 03:09:40
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
dass diese einzelfallbezogenen Urteile auf Deinen Fall nicht anwendbar sind 


Urteile haben es so an sich, dass sie "einzelfallbezogen" sind. Andere gibt es nicht.

Einschlägig in Tomfords Fall sind die beiden Urteile sehr wohl, da in ihnen ja nur abstrakt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Freizügigkeitsrecht konkretisiert wird.

mgb hat die Urteile daher völlig zu recht hier angeführt, obwohl auch der Verweis auf die Änderungen des Visumshandbuchs aufgrund dieser Urteile genügt hätte. Mit anderen Worten: Die Einreisesperre reicht keineswegs aus, um dem abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Tomford ein Einreisevisum zu verweigern. Botschaft/Konsulat MÜSSEN vielmehr prüfen, ob Tomford "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt". Das ist in Anbetracht des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Freizügigkeitsrechts eine sehr hohe Hürde. Ob also in Tomfords Fall das Visum verweigert werden dürfte, ist sehr fraglich.

Einen Anwalt braucht Tomford für den Visumsantrag nicht. Er kann einfach das Visum beantragen. Kostet ja nix. Wenn ohne gute Begründung abgelehnt werden sollte, dann kann er gleich das nächste beantragen - oder klagen.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
Wäre doch schade, wenn Du die Mutter Deines Kindes + Kind mal eben so (...) in z.B. die NL umsiedeln lässt, um dann festzustellen, dass Du trotzdem kein Visum zur Einreise erhältst und Du trotz Aufwand an Zeit, Nerven und Geld nicht wirst einreisen dürfen.


Selbstverständlich ziehen Mutter und Kind nicht gleich in die Niederlande - oder sonstwohin. Sondern Tomford beantragt ein Visum für einen Aufenthalt in Amsterdam mit seinem deutschen Kind. Wenn er das Visum bekommt, fliegt er nach Amsterdam, trifft sich da mit Frau und Kind, und sie suchen sich eine gemeinsame Wohnung in den Niederlanden, woraufhin er dann seine Aufenthaltskarte ausstellen lässt. (Und wenn ihnen die Niederlande wegen der Fremdsprache nicht behagen sollten, dann zieht man die Sache eben mit Österreich durch.). Ist immer noch besser, als sich nur zu einem Besuch mit seiner Mutter in Irland ein Visum zu besorgen, was ihm weder helfen wird, die Einreisesperre aus der Welt zu schaffen noch seinem Ziel näherbringt, mit Frau und Kind in Kontinentaleuropa zu leben.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
und nicht zuletzt die Begründungen der Auslandsvertretungen bei Visumablehnung an die geltende EU-Rechtslage angepasst wurden.


Ganz genau. Und eben deshalb ist die Hürde für eine Visumsverweigerung bei Freizügigkeitsberechtigten sehr hoch.

Der TS hat hier also nichts zu verlieren (außer der Zeit für den Gang zu Botschaft oder Konsulat), sondern er hat die Chance, sehr viel zu gewinnen.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
  basierend auf den Ratschlägen der Vorredner, eine bisher völlig unentdeckte Lücke in den Schengen- und EU-Regularien gefunden zu haben und nutzen zu können.


Da wüsste ich doch nun wirklich gern, inwiefern der Hinweis auf einen Passus des Visahandbuchs den Fund einer "bisher völlig unentdeckte[n] Lücke in den Schengen- und EU-Regularien" darstellen können sollte?
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Antwort #17 - 28.01.2016 um 09:36:19
 
cabrio schrieb am 27.01.2016 um 21:19:37:
Deine Freundin zieht mit dem Kind in die Niederlande um



Ähem,
im Eifer des Gefechts haben wohl alle übersehen, dass diese Freundin NICHT zwingend die Mutter des Kindes sein muss, und in diesem Fall wohl auch nicht ist.
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Antwort #18 - 28.01.2016 um 10:50:00
 
Zitat:
im Eifer des Gefechts haben wohl alle übersehen, dass diese Freundin NICHT zwingend die Mutter des Kindes sein muss, und in diesem Fall wohl auch nicht ist.

Dreh- und Angelpunkt ist zwar nicht die Mutter, sondern das deutsche Kind des TS, trotzdem nimmt das ganze hier verwirrende Züge an.

Auf der einen Seite schreibt der TS in seinem anderen Thread, dass er seine in Thailand lebende Freundin heiraten möchte. Also scheint die Beziehung zu der Kindsmutter wohl nicht mehr intakt zu sein. Somit scheidet doch die Wohnvariante Kindsmutter und sein Kind im EU-Ausland aus. Auch wollte der TS sich ursprünglich mit seiner Mutter in Irland treffen und nicht mit seinem Kind; hat wohl auch seinen Grund.

Wenn er sich mit seinem Kind im EU-Ausland treffen will, müßte auch die Kindsmutter mitspielen und ihn am Flughafen nachweislich abholen wollen. Ansonsten dürfte es schlecht aussehen, mit dem Einreisevisum, das nicht auf Zuruf ausgestellt wird.
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Antwort #19 - 28.01.2016 um 12:45:10
 
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass hier nicht nachvollzogen wird, warum ich eine Behinderung anspreche:

Dem Begriff "Unterhaltsgewährung" ist immanent, dass der unterstützte Angehörige seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit oder Einkünfte sichern kann.
Ich sehe das irgendwie hier beim TE nicht.

Ist das Studium überhaupt in Kenia? Oder ist das angesprochene Studium, das in Deutschland unterbrochene Studium?
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Antwort #20 - 28.01.2016 um 13:30:39
 
OT, aber trotzdem:
Aras schrieb am 28.01.2016 um 12:45:10:
Dem Begriff "Unterhaltsgewährung" ist immanent, 

Das ist falsch.

Wenn man hätte schreiben wollen, "dem ... gegenüber unterhaltberechtigt ist", hätte man das getan.
Es kommt hier nur auf die Gewährung des Unterhalts an, nicht darauf, ob dieser aufgrund einer Verpflichtung geleistet wird.
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Antwort #21 - 28.01.2016 um 17:17:21
 
Ok erstmal danke alles hier hört sich sehr interessant an.
Also paar Sachen muss ich wahrscheinlich klar stellen

Mit der Mutter meines Kindes besteht Kontakt aber wir sind nicht mehr zusammen. Zurzeit lebt mein Kind mit meiner Mutter und Stiefvater, die Mutter will dass das Kind bei mir lebt bis sie fertig ist mit ihre Ausbildung, das wären dann 3 Jahre.

Meine Freundin jetzt ist auch Deutsch und lebt auch in Deutschland aber sie wollte in 3 Monaten Urlaub in Thailand machen und hat vorgeschlagen dass wir dort heiraten soll

Ich wollte nach Irland weil ich dachte dass wäre jetzt den einfachsten Weg auch schließlich mein Kind zu sehen da die Mutter völlig dagegen ist dass er nach Kenia fliegt. Also habe ich gedacht Irland wäre jetzt meine einzige Wahl

Ich bin seit Oktober 2015 nicht mehr an meiner Uni in DE immatrikuliert und in Kenia studiere ich auch nicht und Arbeit gibt's natürlich hier nicht. Ich habe halt Glück dass meine Eltern 4 stellig verdienen und mir monatlich Geld überweisen.

Hmm was noch ja ich und ein Kumpel von mir würden wegen Räuberische Ladendiebstahl verurteilt, aber da ich nicht der jenige bin der was geklaut hat, hieß es Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung. Dafür habe ich 1 Jahr bekommen und 9 Monaten wegen fahren ohne FS und dazu auch noch unter Alkoholeinfluss.
Und ich glaube wegen so eine Verurteilung wird es schwer, Körperverletzung hört sich nie gut an auch wenn es nicht so war. Ich stehe da als ein Gefahr für die Gesellschaft
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« Zuletzt geändert: 28.01.2016 um 17:31:28 von Tomford »  
 
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Antwort #22 - 28.01.2016 um 18:11:44
 
Selbstverständlich ist die Hürde hoch, einem abgeleitet Freizügigem das Einreisevisum zu verweigern, wenn denn der Stammberechtigte seine Freizügigkeit wahrzunehmen gedenkt.
Es muss halt nur
"in jedem Fall geprüft werden, ob der Betreffende eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt".

Aber bei der Vorgeschichte des TS ist die geforderte Begründung m.E. nicht schwierig zu erstellen.
Man sollte dabei bedenken, dass das Schengenrecht (hier "Einreisesperre) in das allgemeine EU-Recht eingebettet und zu diesem grundsätzlich recht konfliktfrei  ist.
Wenn der TE, trotz vorhandenen Kindes in DEU, ausgewiesen werden und eine Einreisesperre begründet werden konnte, dürfte die Begründung der Gefahr für die öffentl. Sicherheit und Ordnung anerkannt stichhaltig gewesen sein.
Sie wird es dann auch entsprechend bei der Begründung der Ablehnung des Einreisevisums sein.

Man kann dem TE die entsprechenden Szenarien ja gerne als eine mögliche, vielleicht denkbare Verfahrensweise darlegen. Aber mehr auch nicht.
Mit der hier formulierten Absolutheit werden meiner Meinung nach nur falsche Hoffnungen geweckt.
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Antwort #23 - 28.01.2016 um 18:18:14
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 17:17:21:
Mit der Mutter meines Kindes besteht Kontakt aber wir sind nicht mehr zusammen. 


Ja, dann wirst du wohl Freizügigkeit nur dann von deinem Kind ableiten können, wenn deine Eltern bereit sind, mit dem Kind ins EU-Ausland umzuziehen.

Dann bleibt dir wohl nur, die FZF schnell zu beantragen und zu versuchen, die Einreisesperre schneller wegzukriegen (wegen Art. 6 GG, Kindeswohl, deutsches Kind).

In der Zwischenzeit kannst du das ja mit dem Visum versuchen, um dich mit deiner Mutter und deinem Kind in Dublin zu treffen, oder, wie schon gesagt, in Amsterdam oder Paris...

Die Heirat deiner Freundin in Thailand nützt dir nichts, um schneller wieder nach Deutschland zu kommen.
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Antwort #24 - 28.01.2016 um 18:28:10
 
@ T.P.2013
Die Betonung liegt auf erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
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Antwort #25 - 28.01.2016 um 18:28:42
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 17:17:21:
Und ich glaube wegen so eine Verurteilung wird es schwer, Körperverletzung hört sich nie gut an auch wenn es nicht so war. Ich stehe da als ein Gefahr für die Gesellschaft


Nein, eben gerade nicht! Verurteilung, Abschiebung und Einreisesperre sind eben keinesfalls ausreichender Grund, dir das Visum zu verweigern. Die müssen für deinen, speziellen Fall und deine Person prüfen, ob du eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" bist, das heißt, ob JETZT eine GROßE Gefahr von dir ausgeht. Das alles ist mit dem Wohl deines Kindes abzuwägen und seinem Recht, den Vater bei sich zu haben. Ein Bewährungswiderruf wegen Akohol am Steuer - der ja nun schon einige Zeit zurückliegt - bedeutet nicht automatisch, dass jetzt (immer noch) eine große Gefahr von dir ausgeht. Es lohnt sich also, das mit dem Visum nach Freizügigkeit zu versuchen, während du parallel das FZF-Verfahren betreibst.
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Antwort #26 - 28.01.2016 um 18:51:41
 
@Petersburger

Danke für die Korrektur Smiley
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Antwort #27 - 28.01.2016 um 19:00:18
 
mgb schrieb am 28.01.2016 um 18:28:10:
Davon abgesehen hat Eu-Recht Vorrang vor Schengenrecht.

Eine höchst alberne Formulierung.

Warum schreibst Du nicht unmißverständlich und richtig auf, was Du sagen willst?
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Antwort #28 - 28.01.2016 um 19:50:33
 
Ok  sollte ich versuchen mit meiner Mutter und Kind in Amsterdam zu treffen? Also kann ich  Freizügigkeit von meinen Sohn und Mutter ableiten können?  (Beide deutsch)
Und theoretisch gesehen müssen meine Mutter und Kind nicht umziehen die können mich übers Wochenende besuchen und unter der Woche ganz normal in DE Leben, Arbeiten, zur Schule gehen und was auch immer?

Und wo soll ich parallel das FZF Verfahren betreiben, jetzt bei der deutsche Botschaft in Kenia oder wie soll ich das verstehen. Und soll das der Anwalt machen?
Sorry wenn ich zu viele Fragen stelle.
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Antwort #29 - 28.01.2016 um 19:57:44
 
Oh und ich habe vergessen das Sorgerecht für mein Kind habe ich noch nicht das wollte mir die Mutter erst in Europa mit mir teilen weil sie die Meinung ist dass die Schwierigkeiten haben wird wenn ich in Afrika bin und teil Sorgerecht habe. Das habe ich schriftlich von der keine Ahnung ob das was bringt. Und genau aus diesem Grund wollte ich halt die Freizügigkeit von meiner Mutter ableiten

Dummerweise habe ich Nur den Vaterschaft anerkannt weil ich dachte ich hätte dann automatisch das Sorgerecht.
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Antwort #30 - 28.01.2016 um 20:33:08
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 19:50:33:
Und wo soll ich parallel das FZF Verfahren betreiben, jetzt bei der deutsche Botschaft in Kenia oder wie soll ich das verstehen.


Ja, du beantragst - sofort - ein Visum zur FZF zum deutschen Kind bei der deutschen Botschaft. Termin zum Antrag muss dir schnell gegeben werden. Beim Termin legst du alles vor (auch das Schreiben, warum die Mutter des Kindes jetzt noch nicht das Sorgerecht mit dir teilen wollte) und kündigst auch gleich an, dass die Einreisesperre umgehend aufgehoben werden muss (nach den geschilderten Umständen hättest du eigentlich nie ausgewiesen werden dürfen, ist dumm gelaufen, vor allem wohl auch, weil du die Vaterschaft nicht anerkannt hattest). Sie muss aufgehoben werden, weil es um das Wohl des deutschen Kindes geht, das ein Recht auf Umgang mit seinem Vater hat. Versuche, dir die Sachbearbeiter bei der Botschaft zu Verbündeten zu machen, dass sie dir bei der Aufhebung der Einreisesperre möglichst helfen. Wenn dann gefordert wird, dass du das Sorgerecht haben musst, dann müsst ihr das eben noch machen. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es in deinem Fall auch ohne geht. Das ganze könnte dann ziemlich schnell gehen, sodass du dir die Umwegkonstruktion über die Freizügigkeit sparen kannst.

Das Visum kostet auch nichts. Einen Anwalt brauchst du erstmal nicht. Du kannst dich ja gut artikulieren, und das Ziel ist klar. Sollten die bei der Botschaft auf stur schalten, was ich mir nicht vorstellen kann, dann kannst du immer noch einen Anwalt einschalten.

Tomford schrieb am 28.01.2016 um 19:50:33:
Ok  sollte ich versuchen mit meiner Mutter und Kind in Amsterdam zu treffen? Also kann ich  Freizügigkeit von meinen Sohn und Mutter ableiten können?  (Beide deutsch)
Und theoretisch gesehen müssen meine Mutter und Kind nicht umziehen die können mich übers Wochenende besuchen und unter der Woche ganz normal in DE Leben, Arbeiten, zur Schule gehen und was auch immer?


Wenn du sie treffen möchtest, dann beantragt du eben das Visum bei der NL-Botschaft in Kenia. Dann triffst du sie für ein paar Wochen und fliegst dann wieder zurück und kümmerst dich um dein FZF-Visum. Du kannst aber nicht ein FZF zum Kind in Deutschland beantragen, wenn das Kind gleichzeitig offiziell in den Niederlanden lebt und du von ihm Freizügigkeit ableiten willst. Dann musst du dich entscheiden, welchen Weg du gehen willst. Ich vermute, das Schnellste und für euch alle am wenigsten belastend ist die FZF. Dein Kind kann auch nicht in den NL gemeldet sein und in D zur Schule gehen. Jedenfalls wird das schwierig - es sei denn, deine Eltern leben in Grenznähe.
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Antwort #31 - 28.01.2016 um 20:56:49
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 19:50:33:
Und theoretisch gesehen müssen meine Mutter und Kind nicht umziehen die können mich übers Wochenende besuchen und unter der Woche ganz normal in DE Leben, Arbeiten, zur Schule gehen und was auch immer?

Hierzu habe ich eine EuGH Entscheidung gelesen, dass in so einem Fall die gelebte Freizügigkeit verneint hat. Somit bringt dich diese Konstellation auch nicht weiter.
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Antwort #32 - 28.01.2016 um 23:52:40
 
mgb schrieb am 28.01.2016 um 18:28:10:
@ T.P.2013
Die Betonung liegt auf erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bei einer Haftstrafe unter 2 Jahen waage ich das zu bezweifeln.
Davon abgesehen hat Eu-Recht Vorrang vor Schengenrecht.


Das magst Du bezweifeln.
Es hat gereicht, um jemanden, auch vermutlich wegen der fortgesetzten Begehung von Straftaten(!) trotz deutschen Kindes aus DEU auszuweisen. Und es wird, bei vernünfiger, einzelfallbezogener, nicht formelhafter Begründung auch sicher reichen, um ein Einreisevisum gerichtsfest zu versagen.

Im Übrigen ist Schengenrecht (Verordnung (EG) Nr. 562/2006) EU-Recht.
In der ehemaligen Mengenlehre hätte man wohl "Untermenge" gesagt...

cabrio schrieb am 28.01.2016 um 20:33:08:
nach den geschilderten Umständen hättest du eigentlich nie ausgewiesen werden dürfen, ist dumm gelaufen, vor allem wohl auch, weil du die Vaterschaft nicht anerkannt hattest). Sie muss aufgehoben werden


"Muss" also, aha. Wenn das Euer Ehren cabrio so beschließt, wird natürlich die, vermutlich von Anwalt und VG geprüfte Ausweisungsverfügung der zuständigen ABH, gegenstandslos.

Auch die Bestimmungen des europ. Freizügigkeitsrechts, ähnlich wie die Rechtsprechung bzgl. unseres nationalen AufenthR, sehen vor, dass Interessen von Staaten bzgl. der öffentl. Sicherheit u. Ordnung höher gewertet werden können als bestimmte Rechte von Individuen. Ist Begründungssache.
Und ich behaupte, dass ablehnende Botschaften i.d.R. solche gerichtfesten Begründungen in diesem Fall werden liefern können.

Das soll's von meiner Seite sein, Richterin Salesch cabrio übernehmen Sie!

Gruß
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« Zuletzt geändert: 29.01.2016 um 00:04:39 von T.P.2013 »  

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Antwort #33 - 29.01.2016 um 00:34:53
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 23:52:40:
Es hat gereicht, um jemanden, auch vermutlich wegen der fortgesetzten Begehung von Straftaten(!) trotz deutschen Kindes aus DEU auszuweisen.


Eben nicht "trotz deutschen Kindes". Er hatte es verpennt, die Vaterschaft anzuerkennen, obwohl er mit seinem Sohn und dessen Mutter offenbar die ganze Zeit (der Sohn ist neun Jahre alt) zusammengelebt hat.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 23:52:40:
dass Interessen von Staaten bzgl. der öffentl. Sicherheit u. Ordnung höher gewertet werden können als bestimmte Rechte von Individuen. 


Richtig. Aber das Individuum, mit dessen Rechten die Abwägung zu treffen ist, ist nicht der TS, sondern sein deutsches Kind. Und da ist dann die Anforderung an die Gefahr, die der TS darstellen müsste, wesentlich höher, als wenn es um die Rechte des TS selbst ginge. Er leitet sein Aufenthaltsrecht ausschließlich von seinem deutschen Kind ab, das ein Recht auf seinen Vater hat. Dieses Recht darf dem Kind nur dann von den Behörden verweigert werden, wenn der Vater gegenwärtig eine sehr große Gefahr für Deutschland darstellen würde. Aber ich wiederhole mich.
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Antwort #34 - 29.01.2016 um 01:43:04
 
Nein nein du hast mich misverstanden vllt hab ich mich auch falsch ausgedrückt. Ich hab NUR das Vaterschaft anerkannt aber das Sorgerecht nie beantragt und ich würde abgeschoben weil mein Anwalt verpenne hat und ein Tag später der Anklageschrift abgegeben. Also ging das ganze auch nicht vor das Verwaltungsgericht. Ich war dann Ausreisepflichtig wenn man das so sagt. Alles ist dumm gelaufen und jetzt bin ich nun hier und such mir einen neuen Anwalt der nicht 5000 Euro nimmt und einfach verpennt.

War mir irgendwie auch klar dass ich nicht von meinem Kind Freizügigkeit ableiten kann oder besser gesagt wollte ich das mit meiner Mutter machen und mein Sohn wohnt lebt dann immer noch in DE und wenn ich in Amsterdam bin oder wo auch immer würde ich dann einen Antrag auf FZF beantragen. Aber wie ich so lese ist das hier ein Ding der Unmöglichkeit
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Antwort #35 - 29.01.2016 um 01:46:58
 
Ich wollte halt bis alles geklärt ist und kann wieder nach DE dass ich irgendwo bin wo es auch möglich dass meine Familie vor allem mein Kind und Mutter mich öfters besuchen können
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Antwort #36 - 29.01.2016 um 01:58:54
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 01:43:04:
und wenn ich in Amsterdam bin oder wo auch immer würde ich dann einen Antrag auf FZF beantragen. Aber wie ich so lese ist das hier ein Ding der Unmöglichkeit


Warum beantragst du nicht die FZF jetzt in Kenia? Was hast du zu verlieren? Das könnte viel schneller gehen als die Freizügigkeitsschiene. Wenn du willst, dann gehst du morgen erst zur deutschen Botschaft und beantragst das FZF-Visum und danach zur niederländischen für das entry visa, um dich mit deiner Mutter in Amsterdam zu treffen. Das beides kannst du sehr wohl parallel machen. Und sollte es mit dem FZF-Visum nicht relativ reibungslos und schnell gehen, dann machst du eben mit der Freizügigkeit weiter.

Das war wirklich ein Fall von sehr dumm gelaufen. Andererseits, wenn man schon eine Bewährungsstrafe hat und Ausländer ist, dann muss man ja nun wirklich nicht noch besoffen und ohne Führerschein Auto fahren. Jedenfalls hat man dann eben ein bisschen Stress.

Tomford schrieb am 29.01.2016 um 01:43:04:
Nein nein du hast mich misverstanden vllt hab ich mich auch falsch ausgedrückt. Ich hab NUR das Vaterschaft anerkannt aber das Sorgerecht nie beantragt und ich würde abgeschoben 


Sorgerecht hin oder her. Egal. Die Behörde hätte die Rechte deines Kindes berücksichtigen müssen, und das hat sie wohl nicht getan. Aber das spielt nun auch keine Rolle mehr. Jetzt geht es darum, die Einreisesperre wegzubekommen. Also hör' auf, dich zu beklagen und beantrage das Visum.
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Antwort #37 - 29.01.2016 um 02:17:24
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 01:43:04:
ich würde abgeschoben weil mein Anwalt verpenne hat und ein Tag später der Anklageschrift abgegeben. 


Sollte dein Anwalt tatsächlich Fristen versäumt haben, dann dürfte er dir schadensersatzpflichtig sein. Das machst du dann, wenn du wieder in Deutschland bist.
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Antwort #38 - 29.01.2016 um 10:25:55
 
Ok ok ich dachte immer die Sperre muss erstmal weg dann kann man den Visum beantragen. ich werde damit anfangen und Parallel noch das entry Visum für Amsterdam beantragen.
Und wenn die mich fragen was ich in Amsterdam mache soll ich sagen es ist nur ein Besuch oder dass ich dort hinziehe zu meiner Mutter.

Ihr habt mir alle sehr geholfen muss ich sagen und habe jetzt bisschen Ahnung wo ich anfangen kann und nur hoffen dass alles klappt und bin nächstes Jahr wieder in DE. Danke
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Antwort #39 - 29.01.2016 um 11:11:59
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
Und wenn die mich fragen was ich in Amsterdam mache soll ich sagen es ist nur ein Besuch oder dass ich dort hinziehe zu meiner Mutter. 

Was meinst du mit "hinziehen zu meiner Mutter"?
Wenn deine Mutter künftig nicht in den NL wohnt oder überwiegend in deiner Nähe ist, hast du auch abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.
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Antwort #40 - 29.01.2016 um 11:49:37
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
Und wenn die mich fragen was ich in Amsterdam mache soll ich sagen es ist nur ein Besuch oder dass ich dort hinziehe zu meiner Mutter. 


Darüber musst du eigentlich keine Auskunft geben. Als Familienangehöriger deiner Mutter hast du das Recht, dich mit ihr in jedem EU-Land außer in Deutschland zu treffen, und die Botschaft muss dir ein entry visa ausstellen. In deinem Fall - Einreisesperre - wäre es aber vermutlich sinnvoll, wenn du erklärst, dass du sie dort treffen willst, um dein Kind zu sehen - eben gerade, weil das wegen der Einreisesperre in D im Moment noch nicht geht. Dass du zu deiner Mutter nach Amsterdam ziehen willst, kannst du ja nur dann sagen, wenn deine Mutter wirklich dort wohnt und auch dort gemeldet ist. Das ist ja nicht der Fall. Und das wissen die niederländischen Behörden auch.

Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
hoffen dass alles klappt und bin nächstes Jahr wieder in DE. Danke


Mit dem FZF-Visum sollte das wesentlich schneller gehen. Das Ziel sollte sein, dass du in ein paar Monaten wieder in D sein kannst. Es geht, wie gesagt, um das Recht deines Kindes auf seinen Vater, nicht um dein Recht. Aber dazu musst du eben tätig werden und das Visum beantragen.
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Antwort #41 - 29.01.2016 um 12:27:05
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
Ok ok ich dachte immer die Sperre muss erstmal weg dann kann man den Visum beantragen.


Nein, du beantragst das Visum, DAMIT die Sperre aufgehoben wird. Und das sagst du auch gleich beim Antrag.

Bei der Botschaft der NL: Du beantragst ein "Entry Visa as a family member of an EU citizen under the EU directive (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:en...) to meet with my mother who will travel to Amsterdam". Passkopie deiner Mutter, Kopie deiner Geburtsurkunde und ein Schreiben deiner Mutter, dass sie  am xxx (Datum) zusammen mit deinem deutschen Kind nach Amsterdam reisen wird, um sich dort mit dir zu treffen. Du kannst auch gleich erklären, dass du eine Einreisesperre hast (das sehen die sowieso im System) und auch ein FZF-Visum für Deutschland beantragt hast.

Es schadet nicht, wenn du dir die EU-Richtlinie mal durchliest.

Ich würde an deiner Stelle aber zuerst das FZF-Visum bei der deutschen Botschaft beantragen, damit du siehst, wie da die Stimmung ist. Vielleicht sagen sie dir ja, dass sie dir ganz schnell das Visum erteilen werden. Möglich ist es.
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Antwort #42 - 29.01.2016 um 16:22:55
 
cabrio schrieb am 29.01.2016 um 12:27:05:
Ich würde an deiner Stelle aber zuerst das FZF-Visum bei der deutschen Botschaft beantragen, damit du siehst, wie da die Stimmung ist. Vielleicht sagen sie dir ja, dass sie dir ganz schnell das Visum erteilen werden. Möglich ist es. 


Nein,

auch dies ist nicht "schnell" möglich.
Die, ohnehin befristete Einreisesperre, müsste erst aufgehoben werden. Durch die ABH, die sie, in Kenntnis der Fakten (leibliches dt. Kind etc.), zusammen mit der Ausweisungsverfügung erlassen hat und deren "go" für eine Erteilung dieses Nationalen Visums erforderlich ist. Da keine erheblichen Änderungen der Umstände eingetreten sind, werden sie dies nicht machen. Warum sollten sie auch jetzt den Sachverhalt anders bewerten, als seinerzeit bei Erlass der Ausweisungsverfügung + Einreisesperre.

Gegen die Ablehnung des FZF-Visums / Aufhebung der Einreisesperre kann man dann, wenn man kann, natürlich klagen. Der Beschluss wäre dann wahrscheinlich da, wenn die Einreisesperre zeitlich schon längst abgelaufen wäre...

@Tomford,

sicherlich kannst Du, wie vorgeschlagen, ein FZF-Visum und gleichzeitig, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Einreisevisum zwecks Nutzung der abgeleiteten Freizügigkeit beantragen.
Du solltest Dich aber auf Ablehnungen vorbereiten.

Möglicherweise wäre es klüger, die Zeit bis zum Ablauf der Einreisesperre sinnvoll zu nutzen, um, bspw. über die Schiene "Sorgerecht", in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter, die Voraussetzungen für sinnvolle Visumanträge für den absehbaren Zeitraum nach Ablauf der Einreisesperre zu schaffen.
Dies nur my 2 cents und das soll es von mir hier gewesen sein.
Es wäre aber nett, wenn Du zur Erhellung die Entscheidungen mit z.B. Ablehnungsbegründung hier posten würdest, falls Du Dich zur jew. Antragstellung entschließt.

Gruß
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Antwort #43 - 29.01.2016 um 16:45:24
 
T.P.2013 schrieb am 29.01.2016 um 16:22:55:
Die, ohnehin befristete Einreisesperre, müsste erst aufgehoben werden. Durch die ABH, die sie, in Kenntnis der Fakten (leibliches dt. Kind etc.), zusammen mit der Ausweisungsverfügung erlassen hat


Das ist doch alles völlig unklar in diesem Fall, da der Anwalt des TS offenbar geschlafen hat. Möglicherweise wusste die ABH gar nichts von dem Kind, weil Ausweisungsverfügung, Sperre und Abschiebung ja wohl fast gleichzeitig erfolgt sind. Der Visumsantrag würde da zur Klärung beitragen, und die ABH könnte dann mal die Rechte des deutschen Kindes in die Abwägung einfließen lassen. Wenn sie das nicht tut, dann muss man eben anders vorgehen. Jedenfalls wird Tomford nicht weiterkommen, wenn er keinen Visumsantrag stellt (ob und mit welchem Erfolg sich sein derzeitiger Anwalt überhaupt für die Befristung der Sperre im Hinblick auf das deutsche Kind eingesetzt hat, ist ja ebenfalls unklar). Den Versuch zu machen ist wohl jedenfalls besser, als 18 Monate abzuwarten und nichts zu tun. Um die Teilung des Sorgerechts kann er sich ja während der Zeit kümmern.
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Antwort #44 - 29.01.2016 um 16:49:01
 
cabrio schrieb am 29.01.2016 um 16:45:24:
Um die Teilung des Sorgerechts kann er ja während der Zeit kümmern. 

Das setzt aber wiederum zu Zusammenarbeit der Kindsmutter voraus. Auf dem Klageweg das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen, sehe ich eher schwarz, aufgrund der Vorstrafen.
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Antwort #45 - 29.01.2016 um 18:56:46
 
mgb schrieb am 28.01.2016 um 18:28:10:
@ T.P.2013
Davon abgesehen hat Eu-Recht Vorrang vor Schengenrecht.



Petersburger schrieb am 28.01.2016 um 19:00:18:
Eine höchst alberne Formulierung.

Warum schreibst Du nicht unmißverständlich und richtig auf, was Du sagen willst?


Artikel 134 SDÜ (Schengener Durchführungsvereinbarung)

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Was hat dann also Vorrang?
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Antwort #46 - 29.01.2016 um 19:31:41
 
Schengen-Recht ist EU-Recht.
Also war Deine Formulierung EU-Recht geht vor EU-Recht.

Da ich aber schon verstanden habe, worauf Du hinauswolltest, rief ich zu genauer, zu korrekter und zu unmißverständlicher Formulierung auf.

Dabei bleibe ich:
Schreib' doch einfach mal vernünftig auf, was Du sagen willst.
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Antwort #47 - 29.01.2016 um 20:12:53
 
trixie schrieb am 29.01.2016 um 16:49:01:
Das setzt aber wiederum zu Zusammenarbeit der Kindsmutter voraus. Auf dem Klageweg das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen, sehe ich eher schwarz, aufgrund der Vorstrafen. 


Ich sehe hier eher komplett Schwarz für irgendein Visum für die nächsten Jahre. Tatsache ist doch das der TE rechtskräftig verurteilter Widerholungstäter ist, und trotz Vaterschaft zu deutschen Kind, IMHO aufgrund Widerholungsgefahr abgeschoben wurde. Irgandwann obsiegt der Schutz der Allgemeinheit vor dem Recht des Kindes auf den Vater. Die ABH war wohl der Meinung, dass dieser Level erreicht war.

Und der EU-Staat wird beim Konsultationsverfahren erfahren, das man es hier mit einem verurteilten Straftäter zu tun hat und das kein Sorgerecht besteht. Und damit zieht dort ebenfalls das Argument "Öffentlichen Ordnung oder Sicherheit".

Und jemand der sich erst um das Sorgerecht kümmert, wenn er aufgrund kriminellen Verhaltens abgeschoben wurde um unter EU-Freizügigkeit zu fallen, der hat schlicht und einfach ein Glaubwürdigkeitsproblem.
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Antwort #48 - 30.01.2016 um 10:19:59
 
Also ich selber bin auch der Meinung dass das alles schwer wird, und deswegen habe ich das mit Irland vorgeschlagen. Ich habe jemanden in Irland und Irland gehört nicht zu Schengen also soll das kein Problem sein. Das ist besser als hier in Afrika zu hocken. meine Eltern haben kein Problem damit übers Wochenende oder während die Schulferien mit meinem Sohn  rüberzufliegen

Ich werde euch allen aber noch bescheid geben wie alles gelaufen ist.


Danke
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Antwort #49 - 30.01.2016 um 12:26:19
 
Tomford schrieb am 30.01.2016 um 10:19:59:
. meine Eltern haben kein Problem damit übers Wochenende oder während die Schulferien mit meinem Sohnrüberzufliegen 

... und das reicht eben nicht aus, damit du abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hast.

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Antwort #50 - 30.01.2016 um 12:31:56
 
Tomford schrieb am 30.01.2016 um 10:19:59:
Ich habe jemanden in Irland und Irland gehört nicht zu Schengen also soll das kein Problem sein.


Also nach den Visaregularien auf der Webseite:
1) gibt es nur eine Visa für EU-Freizügigkeit, wenn du deine Eltern finaziellunterhälst.
2) musst du die Abschiebung im Visaantrag angeben.
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Antwort #51 - 30.01.2016 um 12:44:06
 
grisu1000 schrieb am 30.01.2016 um 12:31:56:
1) gibt es nur eine Visa für EU-Freizügigkeit, wenn du deine Eltern finaziellunterhälst.

Gibt es dafür eine Quelle im EU-Recht, also z.B. in der RL 2004/38 ?
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Antwort #52 - 30.01.2016 um 13:09:29
 
1. Da steht doch Child under 21 or dependent child, Ich bin zwar nicht mehr 21 nur depending on my mother

Ich würde natürlich nicht sagen dass die mich am Wochenende besuchen ich würde sagen dass das ein besuch ist und meiner Mutter würde mich in Irland treffen. Korrigiere mich bitte wenn ich da was falsch verstanden habe. Auf der Seite steht visiting or accompanying the EU citizen in Irland whether it's for a short stay or for good.

Aber hast auch recht dass ich die Abschiebung angeben muss das wollte ich aber nicht angeben. Als ich zum Besuch in Amerika war habe ich auch alles mit Nein angekreuzt und hat funktioniert. Weiß aber nicht ob das gleiche für Irland geht. Das steht wahrscheinlich im System
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Antwort #53 - 30.01.2016 um 13:33:10
 
Petersburger schrieb am 30.01.2016 um 12:44:06:
Gibt es dafür eine Quelle im EU-Recht, also z.B. in der RL 2004/38 ? 


Steht aber so in der Anleitung für das irische Visa. Man kann natürlich den Antrag stellen und anschlißend bis zum obersten  irischen Gericht klagen.
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Antwort #54 - 30.01.2016 um 14:06:18
 
Tomford schrieb am 30.01.2016 um 13:09:29:
Ich würde natürlich nicht sagen dass die mich am Wochenende besuchen ich würde sagen dass das ein besuch ist und meiner Mutter würde mich in Irland treffen. Korrigiere mich bitte wenn ich da was falsch verstanden habe.


Du hast es falsch verstanden.
Du bist nur dann abgeleitet freizügig, wenn der Stammberechtigte (hier Deine Mutter) mit Dir in Irland ist. Fährt sie aus Irland weg, darfst du dict auf Basis der Freizügikeit nicht in Irland aufhalten.
Nur *zusammen mit Deiner Mutter* hast du die Freizügigkeit.

Kommt sie nur an den Wochenenden nach Irland zu Besuch, darfst du auch nur an *diesen* Wochenenden in Irland zu Besuch sein
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #55 - 30.01.2016 um 18:10:30
 
Ahh ok dann verstehe ich aber woher sollen die wissen dass sie nur manchmal bei mir ist sie Kann sich dort anmelden und weiter in DE Leben. Oder geht das nicht?
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Antwort #56 - 30.01.2016 um 18:34:21
 
Die Iren sind nicht blöd. Außerdem gibt es afaik kein Melderegister in Irland.
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Antwort #57 - 30.01.2016 um 19:45:36
 
grisu1000 schrieb am 30.01.2016 um 13:33:10:
Steht aber so in der Anleitung für das irische Visa. Man kann natürlich den Antrag stellen und anschlißend bis zum oberstenirischen Gericht klagen. 

Eine solche Anleitung ist ebenso rechtswirksam wie jedes beliebige Merkblatt/Infoblatt/Website jeder AV in der Welt.

Widerspricht der Inhalt geltendem Recht, ist er für die Tonne.

In einem solchen Fall ist es keinesfalls gesagt, daß die konkrete Entscheidung über den konkreten Antrag dann ebenso rechtswidrig ist wie das Merkblatt.
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Antwort #58 - 31.01.2016 um 04:08:22
 
Zitat:
Die Iren sind nicht blöd

... und die Behörden auch nicht.
Wenn die Mutter mit dem TS nicht in Irland wohnt, hat er kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.
Da es kein Meldewesen gibt, muss der TS nachweisen, dass er ein abgeleitetes Freizügigkeitsrechts hat und die Mutter ständig in Irland war. Hier etwas mit falschen Angaben aufzubauen, ist bereits wieder eine Straftat, die der TS begeht, ohne scheinbar dabei etwas dazugelernt zu haben. Es unterstreicht wiederum mehr die in ihm steckende kriminelle Energie.
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Antwort #59 - 31.01.2016 um 11:13:44
 
Das hat nichts mit Kriminalität zu tun ich bin nur ein Mensch der seine Familie wieder sehen kann. Es gibt viele Leute die woanders angemeldet sind aus verschiedenen Gründe. Ich bin in einem Land wo ich niemanden kenne und habe über 1 Jahr mein Kind und Mutter nicht gesehen natürlich auch ich dann einen Weg zu finden wie ich trotzdem bisschen was von meiner Familie have mehr nicht.

Der Vater von meiner ex ist Muslim und da ich kein Muslim bin ist er auch dagegen dass ich das Sorgerecht bekomme. Also muss ich eine andere Weg finden zurück zu kommen weil ohne Sorgerecht gibt's auch kein Visum 😔
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Antwort #60 - 31.01.2016 um 11:38:57
 
Tomford schrieb am 31.01.2016 um 11:13:44:
Das hat nichts mit Kriminalität 

Doch, das hat sehr viel mit kriminell zu tun, wenn du schon die Frage stellst, wer denn das überprüfen kann, ob sich deine Mutter ständig mit dir in Irland befindet.

Die Gründe deiner Gedanken sind nachvollziehbar, ändern aber nicht an der unsauberen Gedanken von dir. Jemand der Hunger und kein Geld hat und stielt, ist ein Dieb und es ist ein Straftatbestand, auch wenn das Motiv menschlich verständlich ist.

Tomford schrieb am 31.01.2016 um 11:13:44:
Also muss ich eine andere Weg finden zurück zu kommen weil ohne Sorgerecht gibt's auch kein Visum 😔 

Soweit ich mich erinnern kann, wurden dir in deinem anderen Thread Möglichkeiten aufgezeigt.


Tomford schrieb am 31.01.2016 um 11:13:44:
Der Vater von meiner ex ist Muslim und da ich kein Muslim bin ist er auch dagegen dass ich das Sorgerecht bekomme

Wenn sich die Familie schon gegen dich wendet, bist du dir denn dann sicher, dass deine Mutter mit deinen Kind tageweise nach Irland kommen darf?

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Antwort #61 - 31.01.2016 um 12:11:55
 
Ich wäre auch nicht so begeistert das Sorgerecht formal zu teilen um dann im gleichen Moment zum Amtsgericht rennen zu müssen um das Sorgerecht gerichtlich wieder einschränken zu müssen. Zumal du im Gefängnis warst. Und das hat nichts damit zu tun, dass ich Muslim bin.

Du bist ja vorgeblich Student... aber derzeit an keiner Uni eingeschrieben.
Du bist vorgeblich Vater... ohne Sorgerecht.
Du bist vorgeblich abhängig von deiner Mutter durch Unterhaltszahlungen... bist aber erwerbsfähig.

Du hast nur Glück, dass die Freizügigkeitsrichtlinie nicht von Unterhaltsanspruch spricht. Also könntest du ggf. deine Mutter in der EU besuchen.
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Antwort #62 - 31.01.2016 um 12:35:15
 
Zitat:
Also könntest du ggf. deine Mutter in der EU besuchen.

... was meinem Verständnis nach bedeutet, dass nach dem Ende des Besuches wieder die Rückreise anzutreten ist, ohne Gefahr zu laufen, illegal in einem EU Staat zu sein.
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Antwort #63 - 31.01.2016 um 13:38:24
 
trixie schrieb am 31.01.2016 um 11:38:57:
..., ob sich deine Mutter ständig mit dir in Irland befindet.


Die Freizügigkeit (der Mutter) hängt nun nicht daran, dass sie sich ununterbrochen in Irland aufhält. Und die abgeleitete Freizügigkeit des Sohnes auch nicht. Der Sohn muss nicht von morgens bis abends auf dem Schoß seiner Mutter sitzen, um ein Aufenthaltsrecht in Irland zu haben. Mutter und Sohn können sich zum Beispiel durchaus in Dublin treffen, drei Tage Sightseeing machen, dann fliegt die Mutter für eine Woche nach Berlin zu einem Geschäftsbesuch (während der Sohn in Dublin bleibt) und kommt dann wieder nach Dublin, um mit dem Sohn eine Irlandrundreise zu machen.

Will man die Freizügigkeit für länger als nur für einen gemeinsamen Kurzurlaub nutzen, dann muss die Mutter allerdings ihren Lebensmittelpunkt nach Irland verlagern. Das heißt aber auch nicht, dass sie sich ständig dort aufhalten muss. Sie könnte durchaus z.B. eine Wohnung in Irland mieten, während der Woche in Deutschland arbeiten und immer am Wochenende nach Irland fliegen. Ob sie dann auch in Irland steuerpflichtig würde, ist eine andere Frage. Sie wäre jedenfalls als "Grenzgänger" freizügigkeitsberechtigt (so wie viele andere, die in Deutschland wohnen aber während der Woche in Österreich, Dänemark, Polen oder den NL arbeiten).

Wenn sie diese Absicht hat, dann könnte der Sohn sofort nach der Ankunft bei der irischen Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Residence Card) als Family Member eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers beantragen. Die Behörde wird dann innerhalb von sechs Monaten prüfen, ob die Mutter freizügigkeitsberechtigt ist. Währenddessen hält sich der Sohn rechtmäßig in Irland auf und darf auch arbeiten. Da Irland kein Meldewesen kennt, müsste die Mutter innerhalb der folgenden Monate zum Beispiel Mietzahlungen, in ihrem Namen bezahlte Strom- und Wasserrechnungen etc. bei der Behörde nachweisen. Oder sie sucht sich einen Job in Irland.

Wenn die irische Behörde dann die Freizügigkeit der Mutter anerkennt (was sie in diesem Szenario tun muss), dann muss sie dem Sohn auch die Aufenthaltskarte ausstellen (nach spätestens sechs Monaten), die fünf Jahre gültig ist und mit der der Sohn sich dann frei zwischen Kenia und Irland und auch im Schengenraum bewegen kann.

Die Aufenthaltskarte darf nicht wegen der Vorstrafe und der Schengen-Einreisesperre verweigert werden, sondern nur, wenn die Behörde feststellt, dass der Sohn eine "gegenwärtige und erhebliche Gefahr" für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Irland darstellt. In dem Fall könnte man sich dann vor den irischen Gerichten dagegen wehren, wäre aber die ganze Zeit über in Irland und könnte Mutter und Kind sehen.

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« Zuletzt geändert: 31.01.2016 um 13:48:58 von cabrio »  
 
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Antwort #64 - 31.01.2016 um 14:36:27
 
cabrio schrieb am 31.01.2016 um 13:38:24:
Das heißt aber auch nicht, dass sie sich ständig dort aufhalten muss. Sie könnte durchaus z.B. eine Wohnung in Irland mieten, während der Woche in Deutschland arbeiten und immer am Wochenende nach Irland fliegen.

Wie schon einmal angesprochen, wurde hier im Forum nicht vor kurzem ein EuGH Urteil veröffentlicht, dass eine "Wochenendfreizügigkeit" nicht ausreicht, um ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zu haben.

Auch wenn all dies theoretisch machbar ist, sollte der Kostenaspekt nicht vergessen werden; Wohnung mieten, regelmäßige Flüge nach Irland und zurück usw.

Dein Beitrag unterstellt, dass die Mutter in Lage ist, auch in Irland eine Arbeit zu finden und umzusiedeln, obgleich sie in Deutschland eine Familie hat.

Ob der TS eine Arbeit findet, ist eine ganz andere Sache. Ihm geht es ja vorrangig darum, seinen Sohn zu sehen.

So euphorisch diese Gedanken auch sind, wissen wir nicht, ob sie seitens des TS und seiner Familie auch umsetzbar sind.

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Antwort #65 - 16.07.2016 um 18:41:03
 
So hier bin ich wieder, ich war über meine Situation nicht bewusst aber es sieht folgendermaßen aus

Meine Abschiebung erfolgte also nicht auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung, sondern war schlicht Konsequenz der Tatsache, dass Mir schon im Jahre 2012 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde - und auch ein später gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolglos blieb.

Den Auszug aus dem AZR werde ich hochladen

Mein Plan ist, Freizügigkeit von meinem Sohn abzuleiten. Muss doch  geprüft werden ob eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das wurde aber hier wegfallen oder?


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Antwort #66 - 16.07.2016 um 19:20:24
 
Im Konsultationsverfahren kann die Fahndungsnotiz den Iren gemeldet werden. Dann kann das ganze noch länger dauern.

Zumal die Iren sich wundern werden warum du nicht zu deinem Sohn nach Deutschland gehst...
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Antwort #67 - 16.07.2016 um 19:42:22
 
Nein ich möchte in Schengenraum nicht Irland. Ist klar die werden wissen dass ich abgeschoben wurde aber eine Abschiebung alleine ist kein Grund ein Visum abzulehnen oder habe ich das visahandbuch falsch verstanden.
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Antwort #68 - 16.07.2016 um 19:44:41
 
Wie lange dauert denn ein konsulationsverfahren
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Antwort #69 - 16.07.2016 um 20:09:26
 
Glaub 10 Tage. Wenn innerhalb der Zeit ein Mitgliedsstaat Bedenken äußert, dann wird genauer geguckt. Steht alles im Visumhandbuch.
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Antwort #70 - 16.07.2016 um 22:36:16
 
So so, Ihr Plan ist die Freizügigkeit von Ihrem Sohn abzuleiten Laut lachend?
Wie denn das ohne Sorgerecht?
Klären Sie doch zuerst diese "Baustelle" bevor Sie andres in Angriff nehmen!
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Antwort #71 - 16.07.2016 um 22:57:33
 
Budweiser schrieb am 16.07.2016 um 22:36:16:
Wie denn das ohne Sorgerecht?Klären Sie doch 

Kannst du die Rechtsnorm benennen, dass eine abgeleitete Freizügigkeit nur bei gemeinsamen Sorgerecht möglich ist?


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Antwort #72 - 17.07.2016 um 11:49:50
 
trixie schrieb am 16.07.2016 um 22:57:33:
Kannst du die Rechtsnorm benennen, dass eine abgeleitete Freizügigkeit nur bei gemeinsamen Sorgerecht möglich ist?


In den Verordnungen ist immer nur vom "Elternteil" die Rede.
Was ist die juristische Definition von "Elternteil" bzw. "Elternschaft" bzw. "Vaterschaft"?

"Als Vater eines Kindes gilt nach § 1592 Vaterschaft grundsätzlich der mit der Mutter verheiratete Mann, oder der Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat, solange dies nicht erfolgreich angefochten wurde".

Da der TS, seiner Aussage nach, die Vterschaft anerkannt hat, muss das Sorgerecht nicht zwingend vorhanden sein, um die Freizügigkeit vom Kind abzuleiten.

...nach meinem Rechtsverständnis  Durchgedreht
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Antwort #73 - 17.07.2016 um 13:17:51
 
Sorry, hab den Thread erst jetzt aufmerksam gelesen (und auf Seite 3 den Überblick verloren). Deswegen:

Tomford schrieb am 28.01.2016 um 17:17:21:
Zurzeit lebt mein Kind mit meiner Mutter und Stiefvater,


Wo ist das Kind denn nun bitte? In welchem Land?

Die Freizügigkeit kannst Du von Deiner Mutter nicht ableiten.
Wenn überhaupt, dann könntest Du die Freizügigkeit von Deinen deutschen Kind ableiten.

Geht es unterm Strich jetzt darum zu planen, dass Deine Mutter und Dein Stiefvater, in deren Obhut sich Dein deutsches Kind derzeit befindet, 'irgendwo hin' außerhalb Deutschlands umziehen, damit Du die Freizügigkeit von Deinem Kind ableiten kannst, um somit Deine Sperre zu umgehen?

Ist das Dein grundsätzliches Anliegen?
Wenn nein, dann sei doch bitte so lieb und korrigiere mich.

Die Mutter des Kindes ist die alleinige Sorgeberechtigte?

Die Mutter des Kindes hat die Sorge des Kindes auf Deine Mutter und Deinen Stiefvater übertragen?

Oder ist das Kind einfach nur 'zeitweilig' bei Oma und Opa?
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Antwort #74 - 17.07.2016 um 14:48:12
 
@mojojojo
Hi, mein Sohn  ist noch bei seiner Mutter angemeldet natürlich aber hat bei uns gelebt. Jetzt ist er jedes Wochenende bei meinen Eltern.

Ich möchte über die Sommerferien Zeit mit meinem Kind verbringen, meine Mutter, Stiefvater und die Mutter meines Kindes wurden mich in Holland treffen und ungefähr 2 Monaten Zeit zusammen verbringen und danach wieder nach Kenia fliegen. Letztendlich will ich ja wieder nach Deutschland und um ein Visum zu bekommen muss ich das von Kenia aus machen und ich kann natürlich auch nicht langfristig Freizügigkeit von meinem Sohn ableiten weil er zurück nach Deutschland musst.

naja ich werde am Donnerstag Den Antrag abgeben und gucken was dabei rauskommt

brauch ich noch irgendwas außer die Kopie von meinem Sohns pass und vaterschaftsanerkennung? Vllt noch Krankenversicherung?
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Antwort #75 - 17.07.2016 um 15:09:30
 
Oh das Kind ist in Deutschland
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Antwort #76 - 17.07.2016 um 15:33:13
 
trixie schrieb am 16.07.2016 um 22:57:33:
annst du die Rechtsnorm benennen, dass eine abgeleitete Freizügigkeit nur bei gemeinsamen Sorgerecht möglich ist?


Spielt hier keine Rolle. Das deutsche Kind lebt in Deutschland. Und alle anderen Versuche des TS stellen darauf ab die EU-Freizügigkeit zu nutzen um eine bestehende Einreisesperre zu umgehen. Er ist aus Deutschland trotz bestehender Vaterschaft abgschoben worden. Erst dann hat er sein Beziehung zum Kind endeckt, um sie für Rückkehr zu nutzen.

Und konstruierte EU-Freizügigkeiten, um nationales Recht zu umghen, fallen nicht unter die Richtlinie sondern unter Mißbrauch. Steht auch so in der Präamble der Richtlinie.
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Antwort #77 - 17.07.2016 um 15:41:15
 
Die Intension des TS ist durchaus bekannt. War in früheren Beiträgen von Irland die Rede, spricht er jetzt von den Niederlanden.

Nur wir wissen den Zusammenhang und das warum.

Kann ihm denn wirklich nach EU-Recht untersagt werden, im Rahmen der abgeleiteten Freizügigkeit sein Kind im EU-Ausland zu betreffen, bzw. zu besuchen?

Zitat:
Er ist aus Deutschland trotz bestehender Vaterschaft abgschoben worden

Du weißt aber auch, dass EU-Recht oftmals "großzügiger" ist, als nationales Recht.
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Antwort #78 - 17.07.2016 um 17:14:13
 
trixie schrieb am 17.07.2016 um 15:41:15:
Kann ihm denn wirklich nach EU-Recht untersagt werden, im Rahmen der abgeleiteten Freizügigkeit sein Kind im EU-Ausland zu betreffen, bzw. zu besuchen?


Zwei Argumente das es das Gastland kann:
-Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Bei einem Mehrfachtäter mit aktiver Einreisesperre kann man diese Argument durchaus nutzen. Insbesonder könnte man eine Prognose machen, ob der Kindesvater eine Straftat begehen könnte. Da spielt ja IMHO dann auch die Rückkehrwilligkeit eine Rolle, weil die fehlende zu einem illegalen Aufenthalt und damit Straftat führen würde.
-Die EU-Freizügigkeit dient in erster Linie nicht dazu, das ein Kindesvater sein Kind im EU-Land besuchen kann, sie dient dazu die Freizügigkeit im Arbeitsleben und Geschäftsleben sicherzustellen. Dieses Konstrukt des Besuchs im EU-Land wird nur geschaffen um ein Umgehen der Einreisesperre zu ermöglichen. Damit wäre die Misßbrauchsklausel durchaus ein Argument.
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Antwort #79 - 17.07.2016 um 17:21:42
 
Die Einreisesperre bezieht sich aber nur auf Schengen Staaten.
Somit wären deine gebrachten Argumente wohl vom Tisch, wenn der TS (was er auch schon einmal angedacht hatte) seine abgeleitete EU-Freizügigkeit in Anspruch nimmt, in einem Land, was nicht Schengen ist.
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Antwort #80 - 17.07.2016 um 17:52:09
 
trixie schrieb am 17.07.2016 um 17:21:42:
seine abgeleitete EU-Freizügigkeit in Anspruch nimmt, in einem Land, was nicht Schengen ist. 


Das kann er aber nur wenn er seine Straftaten verschweigt. EU-Staaten, die nicht in Schengen sind, haben aber teilweise Zugriff aus SIS und können Auskunftsersuchen an Europol stellen. Also kann das Verschweigen dann massiv nach hinten losgehen.
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Antwort #81 - 17.07.2016 um 21:55:45
 
@TS Mal so ne Frage am Rande...

Die Kindsmutter (mit alleinigem Sorgerecht) wäre damit einverstanden, mit dem Kind sprichwörtlich in die Wallechei zu ziehen, damit Du vom Kind die Freizügigkeit ableiten könntest?

Umzuziehen bedeutet hier, den Wohnsitz in Deutschland aufgeben.

Hast Du dazüber mal mit der Mutter gesprochen? Ist ihr bewusst, welche Konsequenzen dies mitsichziehen könnte?

So wie ich es herausgelesen habe, ist die Mutter ja noch nicht mal wirklich davon begeistert, dass Du gerne Umgang mit Deinem Kind hättest.

Ist die Mutter definitiv dazu bereit, mit ihrem Kind aus Deutschland heraus umzuziehen? 
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Antwort #82 - 17.07.2016 um 22:20:00
 
Wenn es dir wirklich nur darum geht, dein Kind zu sehen, dann ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum die nicht stärker versuchst, die Kindsmutter von einem Besuch in Kenia zu überzeugen. Oder, wenn ihr / dir Kenia zu gefährlich erscheint, Tansania ist auch nicht so weit weg, und da solltest du bei der Einreise keine Schwierigkeiten haben.
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Antwort #83 - 18.07.2016 um 05:30:37
 
grisu1000 schrieb am 17.07.2016 um 15:33:13:
Und konstruierte EU-Freizügigkeiten, um nationales Recht zu umghen, fallen nicht unter die Richtlinie sondern unter Mißbrauch. Steht auch so in der Präamble der Richtlinie.



Was soll jetzt das für eine komische Unterstellung sein?
Wenn der Fragesteller Deutschland nicht betritt, dann interessiert nationales deutsches Aufenthaltsrecht einfach nicht.
Bei einem erfolgreichen Visaantrag über einen Schengenstaat kann er den SIS Eintrag über das Konsultationsverfahren gelöscht bekommen. Das hat aber nicht den geringsten Einfluss auf die Einreisesperre nach Deutschland. Die Einreisesperre steht dann weiterhin im nationalen deutschen Register.
Der Ausstellerstaat müsste dann bei dem örtlichen Geltungsbereich des Schengenvisums Deutschland ausschliessen.
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Antwort #84 - 18.07.2016 um 07:49:54
 
Welche Unterhaltsleistungen werden dem Sohn durch den Vater geleistet?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #85 - 18.07.2016 um 11:28:30
 
Nicht der Vater müßte dem Kind Unterhalt leisten, sondern umgekehrt, was aber bei einem minderjährigen Kind nicht möglich ist. Er dürfte nach EU-Recht auch nicht schlechter gestellt sein, als nach nationalem Recht und dort ist er auch nicht verpflichtet, Unterhalt zu leisten, um einen Aufenthalt zu bekommen.

Diese Fälle, dass ein Drittstaatler sein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht vom Kind hat, haben wird ständig.
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