trixie schrieb am 31.01.2016 um 11:38:57:..., ob sich deine Mutter ständig mit dir in Irland befindet.
Die Freizügigkeit (der Mutter) hängt nun nicht daran, dass sie sich ununterbrochen in Irland aufhält. Und die abgeleitete Freizügigkeit des Sohnes auch nicht. Der Sohn muss nicht von morgens bis abends auf dem Schoß seiner Mutter sitzen, um ein Aufenthaltsrecht in Irland zu haben. Mutter und Sohn können sich zum Beispiel durchaus in Dublin treffen, drei Tage Sightseeing machen, dann fliegt die Mutter für eine Woche nach Berlin zu einem Geschäftsbesuch (während der Sohn in Dublin bleibt) und kommt dann wieder nach Dublin, um mit dem Sohn eine Irlandrundreise zu machen.
Will man die Freizügigkeit für länger als nur für einen gemeinsamen Kurzurlaub nutzen, dann muss die Mutter allerdings ihren Lebensmittelpunkt nach Irland verlagern. Das heißt aber auch nicht, dass sie sich ständig dort aufhalten muss. Sie könnte durchaus z.B. eine Wohnung in Irland mieten, während der Woche in Deutschland arbeiten und immer am Wochenende nach Irland fliegen. Ob sie dann auch in Irland steuerpflichtig würde, ist eine andere Frage. Sie wäre jedenfalls als "Grenzgänger" freizügigkeitsberechtigt (so wie viele andere, die in Deutschland wohnen aber während der Woche in Österreich, Dänemark, Polen oder den NL arbeiten).
Wenn sie diese Absicht hat, dann könnte der Sohn sofort nach der Ankunft bei der irischen Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Residence Card) als Family Member eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers beantragen. Die Behörde wird dann innerhalb von sechs Monaten prüfen, ob die Mutter freizügigkeitsberechtigt ist. Währenddessen hält sich der Sohn rechtmäßig in Irland auf und darf auch arbeiten. Da Irland kein Meldewesen kennt, müsste die Mutter innerhalb der folgenden Monate zum Beispiel Mietzahlungen, in ihrem Namen bezahlte Strom- und Wasserrechnungen etc. bei der Behörde nachweisen. Oder sie sucht sich einen Job in Irland.
Wenn die irische Behörde dann die Freizügigkeit der Mutter anerkennt (was sie in diesem Szenario tun muss), dann muss sie dem Sohn auch die Aufenthaltskarte ausstellen (nach spätestens sechs Monaten), die fünf Jahre gültig ist und mit der der Sohn sich dann frei zwischen Kenia und Irland und auch im Schengenraum bewegen kann.
Die Aufenthaltskarte darf nicht wegen der Vorstrafe und der Schengen-Einreisesperre verweigert werden, sondern nur, wenn die Behörde feststellt, dass der Sohn eine "gegenwärtige und erhebliche Gefahr" für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Irland darstellt. In dem Fall könnte man sich dann vor den irischen Gerichten dagegen wehren, wäre aber die ganze Zeit über in Irland und könnte Mutter und Kind sehen.