trixie schrieb am 29.01.2016 um 16:49:01:Das setzt aber wiederum zu Zusammenarbeit der Kindsmutter voraus. Auf dem Klageweg das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen, sehe ich eher schwarz, aufgrund der Vorstrafen.
Ich sehe hier eher komplett Schwarz für irgendein Visum für die nächsten Jahre. Tatsache ist doch das der
TE rechtskräftig verurteilter Widerholungstäter ist, und trotz Vaterschaft zu deutschen Kind,
IMHO aufgrund Widerholungsgefahr abgeschoben wurde. Irgandwann obsiegt der Schutz der Allgemeinheit vor dem Recht des Kindes auf den Vater. Die
ABH war wohl der Meinung, dass dieser Level erreicht war.
Und der EU-Staat wird beim Konsultationsverfahren erfahren, das man es hier mit einem verurteilten Straftäter zu tun hat und das kein Sorgerecht besteht. Und damit zieht dort ebenfalls das Argument "Öffentlichen Ordnung oder Sicherheit".
Und jemand der sich erst um das Sorgerecht kümmert, wenn er aufgrund kriminellen Verhaltens abgeschoben wurde um unter EU-Freizügigkeit zu fallen, der hat schlicht und einfach ein Glaubwürdigkeitsproblem.