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Ohne Visum abgeleitet freizügig innerhalb der EU reisen? (Gelesen: 23.896 mal)
cabrio
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Antwort #30 - 28.01.2016 um 20:33:08
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 19:50:33:
Und wo soll ich parallel das FZF Verfahren betreiben, jetzt bei der deutsche Botschaft in Kenia oder wie soll ich das verstehen.


Ja, du beantragst - sofort - ein Visum zur FZF zum deutschen Kind bei der deutschen Botschaft. Termin zum Antrag muss dir schnell gegeben werden. Beim Termin legst du alles vor (auch das Schreiben, warum die Mutter des Kindes jetzt noch nicht das Sorgerecht mit dir teilen wollte) und kündigst auch gleich an, dass die Einreisesperre umgehend aufgehoben werden muss (nach den geschilderten Umständen hättest du eigentlich nie ausgewiesen werden dürfen, ist dumm gelaufen, vor allem wohl auch, weil du die Vaterschaft nicht anerkannt hattest). Sie muss aufgehoben werden, weil es um das Wohl des deutschen Kindes geht, das ein Recht auf Umgang mit seinem Vater hat. Versuche, dir die Sachbearbeiter bei der Botschaft zu Verbündeten zu machen, dass sie dir bei der Aufhebung der Einreisesperre möglichst helfen. Wenn dann gefordert wird, dass du das Sorgerecht haben musst, dann müsst ihr das eben noch machen. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es in deinem Fall auch ohne geht. Das ganze könnte dann ziemlich schnell gehen, sodass du dir die Umwegkonstruktion über die Freizügigkeit sparen kannst.

Das Visum kostet auch nichts. Einen Anwalt brauchst du erstmal nicht. Du kannst dich ja gut artikulieren, und das Ziel ist klar. Sollten die bei der Botschaft auf stur schalten, was ich mir nicht vorstellen kann, dann kannst du immer noch einen Anwalt einschalten.

Tomford schrieb am 28.01.2016 um 19:50:33:
Ok  sollte ich versuchen mit meiner Mutter und Kind in Amsterdam zu treffen? Also kann ich  Freizügigkeit von meinen Sohn und Mutter ableiten können?  (Beide deutsch)
Und theoretisch gesehen müssen meine Mutter und Kind nicht umziehen die können mich übers Wochenende besuchen und unter der Woche ganz normal in DE Leben, Arbeiten, zur Schule gehen und was auch immer?


Wenn du sie treffen möchtest, dann beantragt du eben das Visum bei der NL-Botschaft in Kenia. Dann triffst du sie für ein paar Wochen und fliegst dann wieder zurück und kümmerst dich um dein FZF-Visum. Du kannst aber nicht ein FZF zum Kind in Deutschland beantragen, wenn das Kind gleichzeitig offiziell in den Niederlanden lebt und du von ihm Freizügigkeit ableiten willst. Dann musst du dich entscheiden, welchen Weg du gehen willst. Ich vermute, das Schnellste und für euch alle am wenigsten belastend ist die FZF. Dein Kind kann auch nicht in den NL gemeldet sein und in D zur Schule gehen. Jedenfalls wird das schwierig - es sei denn, deine Eltern leben in Grenznähe.
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Antwort #31 - 28.01.2016 um 20:56:49
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 19:50:33:
Und theoretisch gesehen müssen meine Mutter und Kind nicht umziehen die können mich übers Wochenende besuchen und unter der Woche ganz normal in DE Leben, Arbeiten, zur Schule gehen und was auch immer?

Hierzu habe ich eine EuGH Entscheidung gelesen, dass in so einem Fall die gelebte Freizügigkeit verneint hat. Somit bringt dich diese Konstellation auch nicht weiter.
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Antwort #32 - 28.01.2016 um 23:52:40
 
mgb schrieb am 28.01.2016 um 18:28:10:
@ T.P.2013
Die Betonung liegt auf erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bei einer Haftstrafe unter 2 Jahen waage ich das zu bezweifeln.
Davon abgesehen hat Eu-Recht Vorrang vor Schengenrecht.


Das magst Du bezweifeln.
Es hat gereicht, um jemanden, auch vermutlich wegen der fortgesetzten Begehung von Straftaten(!) trotz deutschen Kindes aus DEU auszuweisen. Und es wird, bei vernünfiger, einzelfallbezogener, nicht formelhafter Begründung auch sicher reichen, um ein Einreisevisum gerichtsfest zu versagen.

Im Übrigen ist Schengenrecht (Verordnung (EG) Nr. 562/2006) EU-Recht.
In der ehemaligen Mengenlehre hätte man wohl "Untermenge" gesagt...

cabrio schrieb am 28.01.2016 um 20:33:08:
nach den geschilderten Umständen hättest du eigentlich nie ausgewiesen werden dürfen, ist dumm gelaufen, vor allem wohl auch, weil du die Vaterschaft nicht anerkannt hattest). Sie muss aufgehoben werden


"Muss" also, aha. Wenn das Euer Ehren cabrio so beschließt, wird natürlich die, vermutlich von Anwalt und VG geprüfte Ausweisungsverfügung der zuständigen ABH, gegenstandslos.

Auch die Bestimmungen des europ. Freizügigkeitsrechts, ähnlich wie die Rechtsprechung bzgl. unseres nationalen AufenthR, sehen vor, dass Interessen von Staaten bzgl. der öffentl. Sicherheit u. Ordnung höher gewertet werden können als bestimmte Rechte von Individuen. Ist Begründungssache.
Und ich behaupte, dass ablehnende Botschaften i.d.R. solche gerichtfesten Begründungen in diesem Fall werden liefern können.

Das soll's von meiner Seite sein, Richterin Salesch cabrio übernehmen Sie!

Gruß
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« Zuletzt geändert: 29.01.2016 um 00:04:39 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #33 - 29.01.2016 um 00:34:53
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 23:52:40:
Es hat gereicht, um jemanden, auch vermutlich wegen der fortgesetzten Begehung von Straftaten(!) trotz deutschen Kindes aus DEU auszuweisen.


Eben nicht "trotz deutschen Kindes". Er hatte es verpennt, die Vaterschaft anzuerkennen, obwohl er mit seinem Sohn und dessen Mutter offenbar die ganze Zeit (der Sohn ist neun Jahre alt) zusammengelebt hat.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 23:52:40:
dass Interessen von Staaten bzgl. der öffentl. Sicherheit u. Ordnung höher gewertet werden können als bestimmte Rechte von Individuen. 


Richtig. Aber das Individuum, mit dessen Rechten die Abwägung zu treffen ist, ist nicht der TS, sondern sein deutsches Kind. Und da ist dann die Anforderung an die Gefahr, die der TS darstellen müsste, wesentlich höher, als wenn es um die Rechte des TS selbst ginge. Er leitet sein Aufenthaltsrecht ausschließlich von seinem deutschen Kind ab, das ein Recht auf seinen Vater hat. Dieses Recht darf dem Kind nur dann von den Behörden verweigert werden, wenn der Vater gegenwärtig eine sehr große Gefahr für Deutschland darstellen würde. Aber ich wiederhole mich.
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Antwort #34 - 29.01.2016 um 01:43:04
 
Nein nein du hast mich misverstanden vllt hab ich mich auch falsch ausgedrückt. Ich hab NUR das Vaterschaft anerkannt aber das Sorgerecht nie beantragt und ich würde abgeschoben weil mein Anwalt verpenne hat und ein Tag später der Anklageschrift abgegeben. Also ging das ganze auch nicht vor das Verwaltungsgericht. Ich war dann Ausreisepflichtig wenn man das so sagt. Alles ist dumm gelaufen und jetzt bin ich nun hier und such mir einen neuen Anwalt der nicht 5000 Euro nimmt und einfach verpennt.

War mir irgendwie auch klar dass ich nicht von meinem Kind Freizügigkeit ableiten kann oder besser gesagt wollte ich das mit meiner Mutter machen und mein Sohn wohnt lebt dann immer noch in DE und wenn ich in Amsterdam bin oder wo auch immer würde ich dann einen Antrag auf FZF beantragen. Aber wie ich so lese ist das hier ein Ding der Unmöglichkeit
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Antwort #35 - 29.01.2016 um 01:46:58
 
Ich wollte halt bis alles geklärt ist und kann wieder nach DE dass ich irgendwo bin wo es auch möglich dass meine Familie vor allem mein Kind und Mutter mich öfters besuchen können
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Antwort #36 - 29.01.2016 um 01:58:54
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 01:43:04:
und wenn ich in Amsterdam bin oder wo auch immer würde ich dann einen Antrag auf FZF beantragen. Aber wie ich so lese ist das hier ein Ding der Unmöglichkeit


Warum beantragst du nicht die FZF jetzt in Kenia? Was hast du zu verlieren? Das könnte viel schneller gehen als die Freizügigkeitsschiene. Wenn du willst, dann gehst du morgen erst zur deutschen Botschaft und beantragst das FZF-Visum und danach zur niederländischen für das entry visa, um dich mit deiner Mutter in Amsterdam zu treffen. Das beides kannst du sehr wohl parallel machen. Und sollte es mit dem FZF-Visum nicht relativ reibungslos und schnell gehen, dann machst du eben mit der Freizügigkeit weiter.

Das war wirklich ein Fall von sehr dumm gelaufen. Andererseits, wenn man schon eine Bewährungsstrafe hat und Ausländer ist, dann muss man ja nun wirklich nicht noch besoffen und ohne Führerschein Auto fahren. Jedenfalls hat man dann eben ein bisschen Stress.

Tomford schrieb am 29.01.2016 um 01:43:04:
Nein nein du hast mich misverstanden vllt hab ich mich auch falsch ausgedrückt. Ich hab NUR das Vaterschaft anerkannt aber das Sorgerecht nie beantragt und ich würde abgeschoben 


Sorgerecht hin oder her. Egal. Die Behörde hätte die Rechte deines Kindes berücksichtigen müssen, und das hat sie wohl nicht getan. Aber das spielt nun auch keine Rolle mehr. Jetzt geht es darum, die Einreisesperre wegzubekommen. Also hör' auf, dich zu beklagen und beantrage das Visum.
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Antwort #37 - 29.01.2016 um 02:17:24
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 01:43:04:
ich würde abgeschoben weil mein Anwalt verpenne hat und ein Tag später der Anklageschrift abgegeben. 


Sollte dein Anwalt tatsächlich Fristen versäumt haben, dann dürfte er dir schadensersatzpflichtig sein. Das machst du dann, wenn du wieder in Deutschland bist.
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Antwort #38 - 29.01.2016 um 10:25:55
 
Ok ok ich dachte immer die Sperre muss erstmal weg dann kann man den Visum beantragen. ich werde damit anfangen und Parallel noch das entry Visum für Amsterdam beantragen.
Und wenn die mich fragen was ich in Amsterdam mache soll ich sagen es ist nur ein Besuch oder dass ich dort hinziehe zu meiner Mutter.

Ihr habt mir alle sehr geholfen muss ich sagen und habe jetzt bisschen Ahnung wo ich anfangen kann und nur hoffen dass alles klappt und bin nächstes Jahr wieder in DE. Danke
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Antwort #39 - 29.01.2016 um 11:11:59
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
Und wenn die mich fragen was ich in Amsterdam mache soll ich sagen es ist nur ein Besuch oder dass ich dort hinziehe zu meiner Mutter. 

Was meinst du mit "hinziehen zu meiner Mutter"?
Wenn deine Mutter künftig nicht in den NL wohnt oder überwiegend in deiner Nähe ist, hast du auch abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.
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Antwort #40 - 29.01.2016 um 11:49:37
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
Und wenn die mich fragen was ich in Amsterdam mache soll ich sagen es ist nur ein Besuch oder dass ich dort hinziehe zu meiner Mutter. 


Darüber musst du eigentlich keine Auskunft geben. Als Familienangehöriger deiner Mutter hast du das Recht, dich mit ihr in jedem EU-Land außer in Deutschland zu treffen, und die Botschaft muss dir ein entry visa ausstellen. In deinem Fall - Einreisesperre - wäre es aber vermutlich sinnvoll, wenn du erklärst, dass du sie dort treffen willst, um dein Kind zu sehen - eben gerade, weil das wegen der Einreisesperre in D im Moment noch nicht geht. Dass du zu deiner Mutter nach Amsterdam ziehen willst, kannst du ja nur dann sagen, wenn deine Mutter wirklich dort wohnt und auch dort gemeldet ist. Das ist ja nicht der Fall. Und das wissen die niederländischen Behörden auch.

Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
hoffen dass alles klappt und bin nächstes Jahr wieder in DE. Danke


Mit dem FZF-Visum sollte das wesentlich schneller gehen. Das Ziel sollte sein, dass du in ein paar Monaten wieder in D sein kannst. Es geht, wie gesagt, um das Recht deines Kindes auf seinen Vater, nicht um dein Recht. Aber dazu musst du eben tätig werden und das Visum beantragen.
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Antwort #41 - 29.01.2016 um 12:27:05
 
Tomford schrieb am 29.01.2016 um 10:25:55:
Ok ok ich dachte immer die Sperre muss erstmal weg dann kann man den Visum beantragen.


Nein, du beantragst das Visum, DAMIT die Sperre aufgehoben wird. Und das sagst du auch gleich beim Antrag.

Bei der Botschaft der NL: Du beantragst ein "Entry Visa as a family member of an EU citizen under the EU directive (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:en...) to meet with my mother who will travel to Amsterdam". Passkopie deiner Mutter, Kopie deiner Geburtsurkunde und ein Schreiben deiner Mutter, dass sie  am xxx (Datum) zusammen mit deinem deutschen Kind nach Amsterdam reisen wird, um sich dort mit dir zu treffen. Du kannst auch gleich erklären, dass du eine Einreisesperre hast (das sehen die sowieso im System) und auch ein FZF-Visum für Deutschland beantragt hast.

Es schadet nicht, wenn du dir die EU-Richtlinie mal durchliest.

Ich würde an deiner Stelle aber zuerst das FZF-Visum bei der deutschen Botschaft beantragen, damit du siehst, wie da die Stimmung ist. Vielleicht sagen sie dir ja, dass sie dir ganz schnell das Visum erteilen werden. Möglich ist es.
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Antwort #42 - 29.01.2016 um 16:22:55
 
cabrio schrieb am 29.01.2016 um 12:27:05:
Ich würde an deiner Stelle aber zuerst das FZF-Visum bei der deutschen Botschaft beantragen, damit du siehst, wie da die Stimmung ist. Vielleicht sagen sie dir ja, dass sie dir ganz schnell das Visum erteilen werden. Möglich ist es. 


Nein,

auch dies ist nicht "schnell" möglich.
Die, ohnehin befristete Einreisesperre, müsste erst aufgehoben werden. Durch die ABH, die sie, in Kenntnis der Fakten (leibliches dt. Kind etc.), zusammen mit der Ausweisungsverfügung erlassen hat und deren "go" für eine Erteilung dieses Nationalen Visums erforderlich ist. Da keine erheblichen Änderungen der Umstände eingetreten sind, werden sie dies nicht machen. Warum sollten sie auch jetzt den Sachverhalt anders bewerten, als seinerzeit bei Erlass der Ausweisungsverfügung + Einreisesperre.

Gegen die Ablehnung des FZF-Visums / Aufhebung der Einreisesperre kann man dann, wenn man kann, natürlich klagen. Der Beschluss wäre dann wahrscheinlich da, wenn die Einreisesperre zeitlich schon längst abgelaufen wäre...

@Tomford,

sicherlich kannst Du, wie vorgeschlagen, ein FZF-Visum und gleichzeitig, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Einreisevisum zwecks Nutzung der abgeleiteten Freizügigkeit beantragen.
Du solltest Dich aber auf Ablehnungen vorbereiten.

Möglicherweise wäre es klüger, die Zeit bis zum Ablauf der Einreisesperre sinnvoll zu nutzen, um, bspw. über die Schiene "Sorgerecht", in Zusammenarbeit mit der Kindesmutter, die Voraussetzungen für sinnvolle Visumanträge für den absehbaren Zeitraum nach Ablauf der Einreisesperre zu schaffen.
Dies nur my 2 cents und das soll es von mir hier gewesen sein.
Es wäre aber nett, wenn Du zur Erhellung die Entscheidungen mit z.B. Ablehnungsbegründung hier posten würdest, falls Du Dich zur jew. Antragstellung entschließt.

Gruß
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Antwort #43 - 29.01.2016 um 16:45:24
 
T.P.2013 schrieb am 29.01.2016 um 16:22:55:
Die, ohnehin befristete Einreisesperre, müsste erst aufgehoben werden. Durch die ABH, die sie, in Kenntnis der Fakten (leibliches dt. Kind etc.), zusammen mit der Ausweisungsverfügung erlassen hat


Das ist doch alles völlig unklar in diesem Fall, da der Anwalt des TS offenbar geschlafen hat. Möglicherweise wusste die ABH gar nichts von dem Kind, weil Ausweisungsverfügung, Sperre und Abschiebung ja wohl fast gleichzeitig erfolgt sind. Der Visumsantrag würde da zur Klärung beitragen, und die ABH könnte dann mal die Rechte des deutschen Kindes in die Abwägung einfließen lassen. Wenn sie das nicht tut, dann muss man eben anders vorgehen. Jedenfalls wird Tomford nicht weiterkommen, wenn er keinen Visumsantrag stellt (ob und mit welchem Erfolg sich sein derzeitiger Anwalt überhaupt für die Befristung der Sperre im Hinblick auf das deutsche Kind eingesetzt hat, ist ja ebenfalls unklar). Den Versuch zu machen ist wohl jedenfalls besser, als 18 Monate abzuwarten und nichts zu tun. Um die Teilung des Sorgerechts kann er sich ja während der Zeit kümmern.
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Antwort #44 - 29.01.2016 um 16:49:01
 
cabrio schrieb am 29.01.2016 um 16:45:24:
Um die Teilung des Sorgerechts kann er ja während der Zeit kümmern. 

Das setzt aber wiederum zu Zusammenarbeit der Kindsmutter voraus. Auf dem Klageweg das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen, sehe ich eher schwarz, aufgrund der Vorstrafen.
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