T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:dass diese einzelfallbezogenen Urteile auf Deinen Fall nicht anwendbar sind
Urteile haben es so an sich, dass sie "einzelfallbezogen" sind. Andere gibt es nicht.
Einschlägig in Tomfords Fall sind die beiden Urteile sehr wohl, da in ihnen ja nur abstrakt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Freizügigkeitsrecht konkretisiert wird.
mgb hat die Urteile daher völlig zu recht hier angeführt, obwohl auch der Verweis auf die Änderungen des Visumshandbuchs aufgrund dieser Urteile genügt hätte. Mit anderen Worten: Die
Einreisesperre reicht keineswegs aus, um dem abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Tomford ein Einreisevisum zu verweigern. Botschaft/Konsulat MÜSSEN vielmehr prüfen, ob Tomford "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt". Das ist in Anbetracht des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Freizügigkeitsrechts eine sehr hohe Hürde. Ob also in Tomfords Fall das Visum verweigert werden dürfte, ist sehr fraglich.
Einen Anwalt braucht Tomford für den Visumsantrag nicht. Er kann einfach das Visum beantragen. Kostet ja nix. Wenn ohne gute Begründung abgelehnt werden sollte, dann kann er gleich das nächste beantragen - oder klagen.
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:Wäre doch schade, wenn Du die Mutter Deines Kindes + Kind mal eben so (...) in z.B. die NL umsiedeln lässt, um dann festzustellen, dass Du trotzdem kein Visum zur Einreise erhältst und Du trotz Aufwand an Zeit, Nerven und Geld nicht wirst einreisen dürfen.
Selbstverständlich ziehen Mutter und Kind nicht gleich in die Niederlande - oder sonstwohin. Sondern Tomford beantragt ein Visum für einen Aufenthalt in Amsterdam mit seinem deutschen Kind. Wenn er das Visum bekommt, fliegt er nach Amsterdam, trifft sich da mit Frau und Kind, und sie suchen sich eine gemeinsame Wohnung in den Niederlanden, woraufhin er dann seine Aufenthaltskarte ausstellen lässt. (Und wenn ihnen die Niederlande wegen der Fremdsprache nicht behagen sollten, dann zieht man die Sache eben mit Österreich durch.). Ist immer noch besser, als sich nur zu einem Besuch mit seiner Mutter in Irland ein Visum zu besorgen, was ihm weder helfen wird, die
Einreisesperre aus der Welt zu schaffen noch seinem Ziel näherbringt, mit Frau und Kind in Kontinentaleuropa zu leben.
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:und nicht zuletzt die Begründungen der Auslandsvertretungen bei Visumablehnung an die geltende EU-Rechtslage angepasst wurden.
Ganz genau. Und eben deshalb ist die Hürde für eine Visumsverweigerung bei Freizügigkeitsberechtigten sehr hoch.
Der
TS hat hier also nichts zu verlieren (außer der Zeit für den Gang zu Botschaft oder Konsulat), sondern er hat die Chance, sehr viel zu gewinnen.
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05: basierend auf den Ratschlägen der Vorredner, eine bisher völlig unentdeckte Lücke in den Schengen- und EU-Regularien gefunden zu haben und nutzen zu können.
Da wüsste ich doch nun wirklich gern, inwiefern der Hinweis auf einen Passus des Visahandbuchs den Fund einer "bisher völlig unentdeckte[n] Lücke in den Schengen- und EU-Regularien" darstellen können sollte?