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Ohne Visum abgeleitet freizügig innerhalb der EU reisen? (Gelesen: 23.653 mal)
mgb
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Antwort #15 - 28.01.2016 um 02:34:04
 
Darauf ich darauf hinweisen das der zitierte Text aus dem Visahandbuch K(2010)1610 stammt.
Nachzulesen hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/eu/Visa-Handbuch-de.pdf
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Antwort #16 - 28.01.2016 um 03:09:40
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
dass diese einzelfallbezogenen Urteile auf Deinen Fall nicht anwendbar sind 


Urteile haben es so an sich, dass sie "einzelfallbezogen" sind. Andere gibt es nicht.

Einschlägig in Tomfords Fall sind die beiden Urteile sehr wohl, da in ihnen ja nur abstrakt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Freizügigkeitsrecht konkretisiert wird.

mgb hat die Urteile daher völlig zu recht hier angeführt, obwohl auch der Verweis auf die Änderungen des Visumshandbuchs aufgrund dieser Urteile genügt hätte. Mit anderen Worten: Die Einreisesperre reicht keineswegs aus, um dem abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Tomford ein Einreisevisum zu verweigern. Botschaft/Konsulat MÜSSEN vielmehr prüfen, ob Tomford "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt". Das ist in Anbetracht des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Freizügigkeitsrechts eine sehr hohe Hürde. Ob also in Tomfords Fall das Visum verweigert werden dürfte, ist sehr fraglich.

Einen Anwalt braucht Tomford für den Visumsantrag nicht. Er kann einfach das Visum beantragen. Kostet ja nix. Wenn ohne gute Begründung abgelehnt werden sollte, dann kann er gleich das nächste beantragen - oder klagen.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
Wäre doch schade, wenn Du die Mutter Deines Kindes + Kind mal eben so (...) in z.B. die NL umsiedeln lässt, um dann festzustellen, dass Du trotzdem kein Visum zur Einreise erhältst und Du trotz Aufwand an Zeit, Nerven und Geld nicht wirst einreisen dürfen.


Selbstverständlich ziehen Mutter und Kind nicht gleich in die Niederlande - oder sonstwohin. Sondern Tomford beantragt ein Visum für einen Aufenthalt in Amsterdam mit seinem deutschen Kind. Wenn er das Visum bekommt, fliegt er nach Amsterdam, trifft sich da mit Frau und Kind, und sie suchen sich eine gemeinsame Wohnung in den Niederlanden, woraufhin er dann seine Aufenthaltskarte ausstellen lässt. (Und wenn ihnen die Niederlande wegen der Fremdsprache nicht behagen sollten, dann zieht man die Sache eben mit Österreich durch.). Ist immer noch besser, als sich nur zu einem Besuch mit seiner Mutter in Irland ein Visum zu besorgen, was ihm weder helfen wird, die Einreisesperre aus der Welt zu schaffen noch seinem Ziel näherbringt, mit Frau und Kind in Kontinentaleuropa zu leben.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
und nicht zuletzt die Begründungen der Auslandsvertretungen bei Visumablehnung an die geltende EU-Rechtslage angepasst wurden.


Ganz genau. Und eben deshalb ist die Hürde für eine Visumsverweigerung bei Freizügigkeitsberechtigten sehr hoch.

Der TS hat hier also nichts zu verlieren (außer der Zeit für den Gang zu Botschaft oder Konsulat), sondern er hat die Chance, sehr viel zu gewinnen.

T.P.2013 schrieb am 28.01.2016 um 00:53:05:
  basierend auf den Ratschlägen der Vorredner, eine bisher völlig unentdeckte Lücke in den Schengen- und EU-Regularien gefunden zu haben und nutzen zu können.


Da wüsste ich doch nun wirklich gern, inwiefern der Hinweis auf einen Passus des Visahandbuchs den Fund einer "bisher völlig unentdeckte[n] Lücke in den Schengen- und EU-Regularien" darstellen können sollte?
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Antwort #17 - 28.01.2016 um 09:36:19
 
cabrio schrieb am 27.01.2016 um 21:19:37:
Deine Freundin zieht mit dem Kind in die Niederlande um



Ähem,
im Eifer des Gefechts haben wohl alle übersehen, dass diese Freundin NICHT zwingend die Mutter des Kindes sein muss, und in diesem Fall wohl auch nicht ist.
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Antwort #18 - 28.01.2016 um 10:50:00
 
Zitat:
im Eifer des Gefechts haben wohl alle übersehen, dass diese Freundin NICHT zwingend die Mutter des Kindes sein muss, und in diesem Fall wohl auch nicht ist.

Dreh- und Angelpunkt ist zwar nicht die Mutter, sondern das deutsche Kind des TS, trotzdem nimmt das ganze hier verwirrende Züge an.

Auf der einen Seite schreibt der TS in seinem anderen Thread, dass er seine in Thailand lebende Freundin heiraten möchte. Also scheint die Beziehung zu der Kindsmutter wohl nicht mehr intakt zu sein. Somit scheidet doch die Wohnvariante Kindsmutter und sein Kind im EU-Ausland aus. Auch wollte der TS sich ursprünglich mit seiner Mutter in Irland treffen und nicht mit seinem Kind; hat wohl auch seinen Grund.

Wenn er sich mit seinem Kind im EU-Ausland treffen will, müßte auch die Kindsmutter mitspielen und ihn am Flughafen nachweislich abholen wollen. Ansonsten dürfte es schlecht aussehen, mit dem Einreisevisum, das nicht auf Zuruf ausgestellt wird.
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Antwort #19 - 28.01.2016 um 12:45:10
 
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass hier nicht nachvollzogen wird, warum ich eine Behinderung anspreche:

Dem Begriff "Unterhaltsgewährung" ist immanent, dass der unterstützte Angehörige seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit oder Einkünfte sichern kann.
Ich sehe das irgendwie hier beim TE nicht.

Ist das Studium überhaupt in Kenia? Oder ist das angesprochene Studium, das in Deutschland unterbrochene Studium?
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Antwort #20 - 28.01.2016 um 13:30:39
 
OT, aber trotzdem:
Aras schrieb am 28.01.2016 um 12:45:10:
Dem Begriff "Unterhaltsgewährung" ist immanent, 

Das ist falsch.

Wenn man hätte schreiben wollen, "dem ... gegenüber unterhaltberechtigt ist", hätte man das getan.
Es kommt hier nur auf die Gewährung des Unterhalts an, nicht darauf, ob dieser aufgrund einer Verpflichtung geleistet wird.
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Antwort #21 - 28.01.2016 um 17:17:21
 
Ok erstmal danke alles hier hört sich sehr interessant an.
Also paar Sachen muss ich wahrscheinlich klar stellen

Mit der Mutter meines Kindes besteht Kontakt aber wir sind nicht mehr zusammen. Zurzeit lebt mein Kind mit meiner Mutter und Stiefvater, die Mutter will dass das Kind bei mir lebt bis sie fertig ist mit ihre Ausbildung, das wären dann 3 Jahre.

Meine Freundin jetzt ist auch Deutsch und lebt auch in Deutschland aber sie wollte in 3 Monaten Urlaub in Thailand machen und hat vorgeschlagen dass wir dort heiraten soll

Ich wollte nach Irland weil ich dachte dass wäre jetzt den einfachsten Weg auch schließlich mein Kind zu sehen da die Mutter völlig dagegen ist dass er nach Kenia fliegt. Also habe ich gedacht Irland wäre jetzt meine einzige Wahl

Ich bin seit Oktober 2015 nicht mehr an meiner Uni in DE immatrikuliert und in Kenia studiere ich auch nicht und Arbeit gibt's natürlich hier nicht. Ich habe halt Glück dass meine Eltern 4 stellig verdienen und mir monatlich Geld überweisen.

Hmm was noch ja ich und ein Kumpel von mir würden wegen Räuberische Ladendiebstahl verurteilt, aber da ich nicht der jenige bin der was geklaut hat, hieß es Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung. Dafür habe ich 1 Jahr bekommen und 9 Monaten wegen fahren ohne FS und dazu auch noch unter Alkoholeinfluss.
Und ich glaube wegen so eine Verurteilung wird es schwer, Körperverletzung hört sich nie gut an auch wenn es nicht so war. Ich stehe da als ein Gefahr für die Gesellschaft
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« Zuletzt geändert: 28.01.2016 um 17:31:28 von Tomford »  
 
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Antwort #22 - 28.01.2016 um 18:11:44
 
Selbstverständlich ist die Hürde hoch, einem abgeleitet Freizügigem das Einreisevisum zu verweigern, wenn denn der Stammberechtigte seine Freizügigkeit wahrzunehmen gedenkt.
Es muss halt nur
"in jedem Fall geprüft werden, ob der Betreffende eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt".

Aber bei der Vorgeschichte des TS ist die geforderte Begründung m.E. nicht schwierig zu erstellen.
Man sollte dabei bedenken, dass das Schengenrecht (hier "Einreisesperre) in das allgemeine EU-Recht eingebettet und zu diesem grundsätzlich recht konfliktfrei  ist.
Wenn der TE, trotz vorhandenen Kindes in DEU, ausgewiesen werden und eine Einreisesperre begründet werden konnte, dürfte die Begründung der Gefahr für die öffentl. Sicherheit und Ordnung anerkannt stichhaltig gewesen sein.
Sie wird es dann auch entsprechend bei der Begründung der Ablehnung des Einreisevisums sein.

Man kann dem TE die entsprechenden Szenarien ja gerne als eine mögliche, vielleicht denkbare Verfahrensweise darlegen. Aber mehr auch nicht.
Mit der hier formulierten Absolutheit werden meiner Meinung nach nur falsche Hoffnungen geweckt.
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cabrio
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Antwort #23 - 28.01.2016 um 18:18:14
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 17:17:21:
Mit der Mutter meines Kindes besteht Kontakt aber wir sind nicht mehr zusammen. 


Ja, dann wirst du wohl Freizügigkeit nur dann von deinem Kind ableiten können, wenn deine Eltern bereit sind, mit dem Kind ins EU-Ausland umzuziehen.

Dann bleibt dir wohl nur, die FZF schnell zu beantragen und zu versuchen, die Einreisesperre schneller wegzukriegen (wegen Art. 6 GG, Kindeswohl, deutsches Kind).

In der Zwischenzeit kannst du das ja mit dem Visum versuchen, um dich mit deiner Mutter und deinem Kind in Dublin zu treffen, oder, wie schon gesagt, in Amsterdam oder Paris...

Die Heirat deiner Freundin in Thailand nützt dir nichts, um schneller wieder nach Deutschland zu kommen.
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Antwort #24 - 28.01.2016 um 18:28:10
 
@ T.P.2013
Die Betonung liegt auf erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bei einer Haftstrafe unter 2 Jahen waage ich das zu bezweifeln.
Davon abgesehen hat Eu-Recht Vorrang vor Schengenrecht.
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Antwort #25 - 28.01.2016 um 18:28:42
 
Tomford schrieb am 28.01.2016 um 17:17:21:
Und ich glaube wegen so eine Verurteilung wird es schwer, Körperverletzung hört sich nie gut an auch wenn es nicht so war. Ich stehe da als ein Gefahr für die Gesellschaft


Nein, eben gerade nicht! Verurteilung, Abschiebung und Einreisesperre sind eben keinesfalls ausreichender Grund, dir das Visum zu verweigern. Die müssen für deinen, speziellen Fall und deine Person prüfen, ob du eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" bist, das heißt, ob JETZT eine GROßE Gefahr von dir ausgeht. Das alles ist mit dem Wohl deines Kindes abzuwägen und seinem Recht, den Vater bei sich zu haben. Ein Bewährungswiderruf wegen Akohol am Steuer - der ja nun schon einige Zeit zurückliegt - bedeutet nicht automatisch, dass jetzt (immer noch) eine große Gefahr von dir ausgeht. Es lohnt sich also, das mit dem Visum nach Freizügigkeit zu versuchen, während du parallel das FZF-Verfahren betreibst.
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Antwort #26 - 28.01.2016 um 18:51:41
 
@Petersburger

Danke für die Korrektur Smiley
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Antwort #27 - 28.01.2016 um 19:00:18
 
mgb schrieb am 28.01.2016 um 18:28:10:
Davon abgesehen hat Eu-Recht Vorrang vor Schengenrecht.

Eine höchst alberne Formulierung.

Warum schreibst Du nicht unmißverständlich und richtig auf, was Du sagen willst?
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Antwort #28 - 28.01.2016 um 19:50:33
 
Ok  sollte ich versuchen mit meiner Mutter und Kind in Amsterdam zu treffen? Also kann ich  Freizügigkeit von meinen Sohn und Mutter ableiten können?  (Beide deutsch)
Und theoretisch gesehen müssen meine Mutter und Kind nicht umziehen die können mich übers Wochenende besuchen und unter der Woche ganz normal in DE Leben, Arbeiten, zur Schule gehen und was auch immer?

Und wo soll ich parallel das FZF Verfahren betreiben, jetzt bei der deutsche Botschaft in Kenia oder wie soll ich das verstehen. Und soll das der Anwalt machen?
Sorry wenn ich zu viele Fragen stelle.
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Antwort #29 - 28.01.2016 um 19:57:44
 
Oh und ich habe vergessen das Sorgerecht für mein Kind habe ich noch nicht das wollte mir die Mutter erst in Europa mit mir teilen weil sie die Meinung ist dass die Schwierigkeiten haben wird wenn ich in Afrika bin und teil Sorgerecht habe. Das habe ich schriftlich von der keine Ahnung ob das was bringt. Und genau aus diesem Grund wollte ich halt die Freizügigkeit von meiner Mutter ableiten

Dummerweise habe ich Nur den Vaterschaft anerkannt weil ich dachte ich hätte dann automatisch das Sorgerecht.
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