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Visum zur Eheschließung (Gelesen: 37.230 mal)
itasweet23
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27.11.2015 um 15:07:37
 
Hallo miteinander. Wer hat von euch schon Erfahrungen mit dem Visum zur Eheschließung? Und vor allem mit der Botschaft in Bogota, Kolumbien.

Folgendes, mein Verlobter hat ein Visum zur Eheschließung am 1. Oktober bei der Botschaft in Bogota beantragt. Zwei Wochen später war der Antrag mit allen Unterlagen bei meiner Ausländerbehörde. An Unterlagen hat er ALLES abgegeben was gefordert wurde!

Nachdem die Unterlagen da waren, hat mich die Ausländerbehörde kontaktiert und musste: Wohnbescheinigung, Arbeitsbescheinigung und die letzte Lohnabrechnung vorbei bringen und NOCHMAL die Reisekrankenversicherung. Das tat ich. Es gab kein Gespräch und nix.

Am 3. November gab die Ausländerbehörde die positive Stellungnahme gegenüber der Botschaft. Dies erfuhr ich durch das BVA Köln.
Meine Sachbearbeiterin von der Ausländerbehörde bestätigte dies auch.

Seitdem hat sich nichts mehr getan. Mehrere anrufe bei der Botschaft haben nichts gebracht. Die geben weder meinem Verlobten noch mir Auskunft. Meine Sachbearbeiterin schrieb mir, dass nun alle weiteren Schritte und Entscheidung der Botschaft liege, das war vor zwei Wochen.

Ich schrieb beim Auswertigen Amt in Berlin eine Email, die nette Dame schrieb mir zurück, dass die Botschaft und die Ausländerbehörde "noch in Kontakt" sind (was bedeutet das)? und sie mir nicht sagen kann, wie lange das Verfahren läuft--- so hat sie es genannt----.

Uns wird sonst keine Auskunft gegeben und auch nicht genau auf meine fragen geantwortet, ob z.b. Unklarheiten gibt und was genau geprüft wird.

Unsere Hochzeit findet am 18.12 statt.

Mir ist unklar, nachdem die Ausländerbehörde die positive Stellungnahme gab, warum es noch so lange dauert. Ich weiß ihr habt keine Glaskugel. Wer aber hat Erfahrung damit? Kann ein Anwalt die Sache beschleunigen?

Liebe Grüße

Itasweet23
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reinhard
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Antwort #1 - 27.11.2015 um 15:24:48
 
Wenn die beiden Behörden noch in Kontakt sind, gibt es noch irgend etwas zu klären. Was das ist, kann hier niemand wissen.

Ein Anwalt kann vermutlich nichts beschleunigen – aber wir wissen ja nicht, was noch rückgefragt wurde und von wem.
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Antwort #2 - 27.11.2015 um 15:34:03
 
Ich verstehe nicht warum wir  keine Auskunft kriegen.. Fast ist es 4 Wochen her nach der positiven Stellungnahme. Ich verstehe die warterei und was dahinter steckt nicht! Ich denke die Botschaft ist nicht einverstanden..
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itasweet23
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Antwort #3 - 27.11.2015 um 16:29:19
 
Wir wollen unbedingt Weihnachten und Silvester zusammen verbringen. Ab dem 3. Dezember dürfen Kolumbianer Visumfrei für 90 Tage nach Deutschland einreisen. Sein Pass liegt bei der Botschaft wegen dem Visum. Was können wir machen, falls die Botschaft bis Weihnachten noch nicht entschieden hat ? weinend...
Und wer hatte so ein ähnlichen Fall wie wir. Erzählt bitte wer mag eure Erfahrungen
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Antwort #4 - 27.11.2015 um 18:21:03
 
itasweet23 schrieb am 27.11.2015 um 16:29:19:
Wir wollen unbedingt Weihnachten und Silvester zusammen verbringen. Ab dem 3. Dezember dürfen Kolumbianer Visumfrei für 90 Tage nach Deutschland einreisen. Sein Pass liegt bei der Botschaft wegen dem Visum. Was können wir machen, falls die Botschaft bis Weihnachten noch nicht entschieden hat ? weinend...


Er holt Anfang Dezember seinen Pass beim Konsulat ab, reist zu dir, Ihr Heiratet am 18. Dezember und feiert Weihnachten und Neujahr.

Anschlißend kehrt er nach Kolumbien zurück, holt dort sein Visum ab und reist zu dir zurück.
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Antwort #5 - 27.11.2015 um 18:46:47
 
grisu1000 schrieb am 27.11.2015 um 18:21:03:
Er holt Anfang Dezember seinen Pass beim Konsulat ab, reist zu dir, Ihr Heiratet am 18. Dezember und feiert Weihnachten und Neujahr.

Anschlißend kehrt er nach Kolumbien zurück, holt dort sein Visum ab und reist zu dir zurück.



Geht das so einfach?Kriegt er sein Pass wenn er sein Pass verlangt obwohl das Visum noch in Bearbeitung ist? Und was ist wenn kurz darf eine Zusage kommt? Kann der Pass wirklich nachgereicht werden und das Visum drauf geklebt werden?
Leider ist die Botschaft auch über 900km entfernt von ihm
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Antwort #6 - 27.11.2015 um 18:52:50
 
itasweet23 schrieb am 27.11.2015 um 18:46:47:
Geht das so einfach?


Ja, man muss es gegenüber der AV nur kundtun das man Ihn braucht.

itasweet23 schrieb am 27.11.2015 um 18:46:47:
Und was ist wenn kurz darf eine Zusage kommt?


Er geht mit dem Pass zum Konsulat und das Visa wird eingeklebt.

itasweet23 schrieb am 27.11.2015 um 18:46:47:
Leider ist die Botschaft auch über 900km entfernt von ihm 


Er kann ja einen Termin mit dem Konsulat machen und dann auf dem Weg nach DEU den Pass abholen.
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Antwort #7 - 27.11.2015 um 18:53:01
 
Kennt sich jemand aus mit dem Verfahren des Visums? Und eine ähnliche Erfahrung wie wir gemacht hat?

Noch eine Frage, kann es sein, dass sie noch eine Zeitgleiche Befragung verlangen, obwohl die AB schon ihre positive Stellungnahme gegeben hat?
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Antwort #8 - 27.11.2015 um 18:57:04
 
[Er kann ja einen Termin mit dem Konsulat machen und dann auf dem Weg nach DEU den Pass abholen.

Das heisst, die Botschaft könnte sein Pass beim Konsulat seiner Stadt schicken? Danke das wäre eine Alternative.
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Antwort #9 - 27.11.2015 um 19:13:11
 
itasweet23 schrieb am 27.11.2015 um 18:53:01:
kann es sein, dass sie noch eine Zeitgleiche Befragung verlangen, obwohl die AB schon ihre positive Stellungnahme gegeben hat?


ja, das kann sein.
Beide beteiligte Behörden können das wollen.

itasweet23 schrieb am 27.11.2015 um 18:57:04:
Das heisst, die Botschaft könnte sein Pass beim Konsulat seiner Stadt schicken?

Ähem, darauf würde ich nicht bauen, aber ob die das machen oder nicht erfährst du bei der Botschaft.


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Antwort #10 - 27.11.2015 um 19:44:18
 
erne schrieb am 27.11.2015 um 19:13:11:
ja, das kann sein.
Beide beteiligte Behörden können das wollen.

Ähem, darauf würde ich nicht bauen, aber ob die das machen oder nicht erfährst du bei der Botschaft.




Sehr merkwürdig nachdem die AB ihre Zustimmung gab und nach mittlerweile 7 Wochen!! Aber na ja, werden wir sehen
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Antwort #11 - 27.11.2015 um 19:52:35
 
Warum wurde überhaupt der Pass einbehalten, wenn nicht die Visaerteilung kurz bevorsteht? Also mal bei der Botschaft druck machen und fragen aus welchem Grund der Pass solange behalten wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 27.11.2015 um 20:08:49
 
Aras schrieb am 27.11.2015 um 19:52:35:
Warum wurde überhaupt der Pass einbehalten, wenn nicht die Visaerteilung kurz bevorsteht? Also mal bei der Botschaft druck machen und fragen aus welchem Grund der Pass solange behalten wird.


Weil das Visum im Pass eingeklebt wird. Er musste den Pass dort lassen. Druck? Habe ich jede Woche seitdem ich weiss dass die AB ihre zustimmung gegeben hat, eine Email geschickt. Immer die gleiche Antwort, der Antrag ist noch in Bearbeitung. Selbst beim Auswertiges Amt in Berlin habe ich geschrieben, bringt nix, die sagen, dass die Botschaft und ABA noch in kontakt sind. DAS würde mich interessieren, was es bedeutet. Darauf bekommen wir weder von der Ausländerbehörde noch vom Auswertiges Amt eine Antwort geschweige denn von der Botschaft. Ich habe nun einen Anwalt eingeschaltet, der bei der Botschaft ein Fax geschickt hat. Am Montag weiß ich mehr, falls die Botschaft ihn überhaupt Antwortet
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Antwort #13 - 27.11.2015 um 20:18:55
 
Normalerweise wird bei Antragsstellung ein Stempelabdruck in den Pass, an die Stelle wo das Visum eingeklebt werden wird, angebracht, da man sonst ja die Reisefreiheit des Antragsstellers unzulässigerweise einschränken kann.
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Antwort #14 - 27.11.2015 um 20:31:29
 
Aras schrieb am 27.11.2015 um 20:18:55:
Normalerweise wird bei Antragsstellung ein Stempelabdruck in den Pass, an die Stelle wo das Visum eingeklebt werden wird, angebracht, da man sonst ja die Reisefreiheit des Antragsstellers unzulässigerweise einschränken kann.


Jap, was ja jetzt bei ihm der Fall ist. Es ist sooo ärgerlich. Nächste Woche könnte er bei mir sein, aber nein der Pass liegt bei der Botschaft und bisher kein Visum. Aber wenn es so ist, wie du sagst, dann müsste er theoretisch 2 mal zur Botschaft um sein Visum einkleben zu lassen. In seinem Fall ist es jetzt so, dass sobald eine Entscheidung getroffen wurde und der Vorgang abgeschloßen ist, die den Pass ins Konsulat seiner Stadt (Cali) schicken, weil er sonst wieder 900km wieder hin fliegen müsste.
Hast du Erfahrung mit solch ein Visum?  Oder sonst noch jemand hier? Irgendwelche Experte?
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Antwort #15 - 28.11.2015 um 01:14:18
 
Normalerweise muss die Botschaft dem Antragsteller Auskunft geben, wie der Sachverhalt momentan ist. Zumindest das es noch bearbeitet oder geprüft wird. Etwas seltsam das Ganze bei dir.

Eigentlich sollte er eine Woche nach dem OK der ABH das Ding in der Hand haben.

MfG
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Antwort #16 - 28.11.2015 um 01:52:35
 
Nö. Der Ehegatte muss vom Ausländer bevollmächtigt werden, damit er Auskünfte einholen kann.
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Antwort #17 - 28.11.2015 um 08:32:59
 
lachmalwieder schrieb am 28.11.2015 um 01:14:18:
Normalerweise muss die Botschaft dem Antragsteller Auskunft geben, wie der Sachverhalt momentan ist. Zumindest das es noch bearbeitet oder geprüft wird. Etwas seltsam das Ganze bei dir.

Eigentlich sollte er eine Woche nach dem OK der ABH das Ding in der Hand haben.

MfG


Hallo, ja die Info dass es noch bearbeitet wird habe ich ja und dass die Botschaft und die AB noch in Kontakt ist.

Merkwürdig für mich ist, dass die AB am 3.11. Ihre positive Stellungnahme bereits gab und die zwei noch in Kontakt sind!
Darauf, was da genau noch los ist, erhalten wir keine Auskunft.

Mein Anwalt hat der Botschaft die Frist gegeben, bis zum 30.11 sich zu äußern, wie genau der Sachstand ist. Am Dienstag weiß ich mehr und werde euch Berichten.
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Antwort #18 - 28.11.2015 um 11:22:18
 
Und was machst du wenn die Frist verstreicht?
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Antwort #19 - 28.11.2015 um 11:39:16
 
itasweet23 schrieb am 28.11.2015 um 08:32:59:
Mein Anwalt hat der Botschaft die Frist gegeben, bis zum 30.11 sich zu äußern, wie genau der Sachstand ist. Am Dienstag weiß ich mehr und werde euch Berichten.

Was hat Dein Anwalt bzw. was hast Du mit der Antragsstellung Deines Verlobten zu tun ? Er ist der Antragsteller und Verfahrensbeteiligter, Verhandlungs- und Gesprächspartner für die Botschaft bezüglich der Visumserteilung.
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Antwort #20 - 28.11.2015 um 13:31:07
 
Aras schrieb am 28.11.2015 um 11:22:18:
Und was machst du wenn die Frist verstreicht?


Dafür ist der Anwalt da! Wir werden so oder so warten müssen.
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Antwort #21 - 28.11.2015 um 13:36:56
 
Saxonicus schrieb am 28.11.2015 um 11:39:16:
Was hat Dein Anwalt bzw. was hast Du mit der Antragsstellung Deines Verlobten zu tun ? Er ist der Antragsteller und Verfahrensbeteiligter, Verhandlungs- und Gesprächspartner für die Botschaft bezüglich der Visumserteilung.


Vielleicht habe ich mich nicht richtig Ausgedrückt. Mein Verlobter bekommt keine Auskunft! Was ich damit zu tun hab? Ich bin seine Verlobte? Es geht mich wohl was an was Sache ist! Unser Anwalt vertritt ihn bzw. uns mit der Vollmacht von uns beiden!
Er kommt nicht an die Botschaft ran, dann muss es wohl ein Anwalt versuchen. 

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Antwort #22 - 28.11.2015 um 13:47:26
 
Aras schrieb am 28.11.2015 um 01:52:35:
Nö. Der Ehegatte muss vom Ausländer bevollmächtigt werden, damit er Auskünfte einholen kann.


Richtig. Die Vollmacht liegt vor. Selbst ihn geben die keine genaue Auskunft und schrieben immer, er soll auf die Homepage schauen, sobald es entschieden ist, erscheint seine Visum-Nummer in der Liste, ansonsten ist es noch in Bearbeitung, das wars, mehr sagen die nicht zu ihm. Ich als seine verlobte kann von Deutschland aus, das Auswertiges Amt anschreiben und/ oder das BVA, was ich ja schon tat und die Info bekam, dass beide Behörde noch in kontakt sind. Was dahinter steckt und warum nach der Positive Stellungnahme der AB es noch solange dauert-KEINE AUSKUNFT MEHR- . Deshalb der Anwalt jetzt.
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Antwort #23 - 28.11.2015 um 13:50:59
 
Meine Anfangsfrage war, wer sich mit solch ein Fall auskennt und vielleicht auch weiß oder Erfahrung damit gemacht hat, warum nach der Positiven Stellungnahme der AB fast 1 Monat später das Visum noch nicht ausgestellt wurde.

Schönen Samstag
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Antwort #24 - 28.11.2015 um 13:51:04
 
Ich hab noch nie bei ner Behörde eine Frist gesetzt, da ich als Bürger, im Gegensatz zur Behörde, keine staatliche Gewalt bzw. Zwang ausüben kann. Ich hab immer nur eskaliert. Ist günstiger als einen Anwalt einzuschalten.
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Antwort #25 - 28.11.2015 um 14:08:32
 
Aras schrieb am 28.11.2015 um 13:51:04:
Ich hab noch nie bei ner Behörde eine Frist gesetzt, da ich als Bürger, im Gegensatz zur Behörde, keine staatliche Gewalt bzw. Zwang ausüben kann. Ich hab immer nur eskaliert. Ist günstiger als einen Anwalt einzuschalten.


Mein Anwalt hat der Botschaft einen Brief gefaxt, sich bitte zum Sachstand zu äußern. Jede Anwalt setzt eine Frist zum Antworten. Das ist normal! Meinem Anwalt kommt die ganze Sache schon komisch vor. Der Anwalt weiß schon was er macht und kann wahrscheinlich mehr erreichen bei den Behörden als den Antragsteller. Wir wollen nur wissen wie der Stand ist und eigentlich sind wir berechtigt dazu. Wo ist da der zwang?! Jeder Antragsteller, Anwalt oder sonst wer, weiss dass nachdem die AB ihre Stellungnahme gibt es eigentlich recht schnell geht dass die Botschaft das Visum stellt. Wenn nicht oder wenn sie es noch verzöger, dann ist was faul meiner Meinung nach und darauf kann jeder Bürger reagieren.
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Antwort #26 - 28.11.2015 um 14:14:26
 
Und wenn die Botschaft trotz positiver Stellungnahme kein Visum geben will, sollen sie es doch einfach machen. Ist der Antragsteller denn nicht berechtigt Auskunft zu erhalten wo denn der hacken hängt? Das ist unser Problem.
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Antwort #27 - 28.11.2015 um 16:30:21
 
Es geht mir darum, dass ihr keinen Zwang ausüben könnt. Was soll nach dem Verstreichen passieren? Untätigkeitsklage geht nicht, da hat dir Botschaft noch 2 Monate Zeit. Also eine zahnlose Frist.
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Antwort #28 - 28.11.2015 um 20:06:19
 
itasweet23 schrieb am 28.11.2015 um 13:36:56:
Ich bin seine Verlobte?

also rechtlich Niemand

itasweet23 schrieb am 28.11.2015 um 13:47:26:
das Auswertiges Amt anschreiben und/ oder das BVA, was ich ja schon tat und die Info bekam, dass beide Behörde noch in kontakt sind.

na bitte. Es gibt noch innerbehördliche Fragen zu klären, welche das sind, geht Euch erstmal nichts an. Euch interessiert nur das Ergebnis.
Würden die Behörden den Antragstellern jeden einzelnen innerbehördlichen Schritt erklären, hätten sie viel weniger Zeit zum Arbeiten.
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Antwort #29 - 28.11.2015 um 21:22:28
 
erne schrieb am 28.11.2015 um 20:06:19:
also rechtlich Niemand

na bitte. Es gibt noch innerbehördliche Fragen zu klären, welche das sind, geht Euch erstmal nichts an. Euch interessiert nur das Ergebnis.
Würden die Behörden den Antragstellern jeden einzelnen innerbehördlichen Schritt erklären, hätten sie viel weniger Zeit zum Arbeiten.


reichlich niemand? Du hast wohl keine Ahnung was liebe bedeutet, sorry. Wenn hier keiner meine fragen Antworten kann, braucht man nicht nutzlos zu kommentieren. Das bringt niemanden weiter.


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Antwort #30 - 28.11.2015 um 21:27:15
 
itasweet23 schrieb am 28.11.2015 um 21:22:28:
reichlich niemand?


ich habe nicht "reichlich Niemand" geschrieben sondern "rechtlich Niemand". Das ist ein Unterschied.
Und für Euch ist das DER Unterschied.
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Antwort #31 - 28.11.2015 um 21:30:56
 
Aras schrieb am 28.11.2015 um 16:30:21:
Es geht mir darum, dass ihr keinen Zwang ausüben könnt. Was soll nach dem Verstreichen passieren? Untätigkeitsklage geht nicht, da hat dir Botschaft noch 2 Monate Zeit. Also eine zahnlose Frist.


Noch 2 Monate Zeit? Arbeitest du bei der Behörde und kennst dich so gut aus? Sie haben bestimmt eine Frist, die sollten aber achten dass die Unterlagen zum heiraten nicht ablaufen ...
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Antwort #32 - 28.11.2015 um 22:09:51
 
Am 3.11 war die letzte Tätigkeit der Behörde. Das wisst ihr. Nach §75 VwGO kann erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden, nachdem alle Unterlagen für die Bescheidung des Antrags vorliegen. Selbst wenn wir sagen, dass am 1. Oktober alles vorgelegen hätte, wären ja jetzt nur 2 Monate vergangen. Also hat das noch 1 Monat Zeit. Zumal der Eheschliessungstermin verschoben werden kann.

Also.. Ich arbeite für keine Behörde. Auch sehe ich dich nicht als einen rechtlichen Niemand. Ich schreibe das ja, damit du nicht dir das so vorstellst als könne der Anwalt zaubern oder irgendeine Drohkulisse aufbauen.
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Antwort #33 - 29.11.2015 um 08:44:31
 
Aras schrieb am 28.11.2015 um 22:09:51:
Am 3.11 war die letzte Tätigkeit der Behörde. Das wisst ihr. Nach §75 VwGO kann erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden, nachdem alle Unterlagen für die Bescheidung des Antrags vorliegen. Selbst wenn wir sagen, dass am 1. Oktober alles vorgelegen hätte, wären ja jetzt nur 2 Monate vergangen. Also hat das noch 1 Monat Zeit. Zumal der Eheschliessungstermin verschoben werden kann.



Also.. Ich arbeite für keine Behörde. Auch sehe ich dich nicht als einen rechtlichen Niemand. Ich schreibe das ja, damit du nicht dir das so vorstellst als könne der Anwalt zaubern oder irgendeine Drohkulisse aufbauen.



Ich habe nicht vor zu drohen. Hier wird es übertrieben. Die meisten hier wissen bestimmt wie das ist, wenn man jemanden liebt, die Sehnsucht den Partner in den armen endlich zu schließen usw.. Und dass dieses Verfahren Nerven beraubend ist.

Geduld und noch mal Geduld, irgendwann klappt das schon. 

Ich werde auf jeden Fall berichten sobald es was neues gibt, für die anderen die in der gleichen Situation sind und still mit lesen.

Schönen Sonntag
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Antwort #34 - 29.11.2015 um 09:14:35
 
Hallo Itasweet23, ich würde mich freuen, wenn du weiter berichtest, da ich in einer ähnlichen Situation bin. Hast du beim BVA einfach angerufen und gefragt,ob die ABH schon eine Stellungnahme an die Botschaft geschickt hat? das wäre etwas, was ich dann morgen auch mal machen könnte. Schönen Sonntag Smiley
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Antwort #35 - 29.11.2015 um 12:18:20
 
çiçek schrieb am 29.11.2015 um 09:14:35:
Hallo Itasweet23, ich würde mich freuen, wenn du weiter berichtest, da ich in einer ähnlichen Situation bin. Hast du beim BVA einfach angerufen und gefragt,ob die ABH schon eine Stellungnahme an die Botschaft geschickt hat? das wäre etwas, was ich dann morgen auch mal machen könnte. Schönen Sonntag Smiley


Hallo Cicek,

ja die Telefonnummer findest du auf dene ihre Homepage unter Visa- Angelegenheiten. Genau, dann gibst du dene die Visum-Nummer deines Verlobten und fragst einfach dass du Informationen möchtest. Manche geben keine Auskunft bzw. sagen eig. nicht ob die Stellungnahme positiv oder negativ ist. Aber wenn du ein netten Mitarbeiter findest, kriegst du vielleicht Auskunft. Ich wusste es mit der positiven Stellungnahme von meiner Sachbearbeiterin der AB und der Mann vom BVA bestätigte mir dies. Sei freundlich dann kriegst du bestimmt Auskunft Smiley
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Antwort #36 - 02.12.2015 um 06:38:04
 
Hallo Cicek  Smiley

gibt es bei dir Neuigkeiten?
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Antwort #37 - 02.12.2015 um 16:53:27
 
Hallo itasweet,

du hattest Recht, die Mitarbeiter vom BVA sind sehr nett. Ich habe Auskunft bekommen. In meinem Fall tut sich aufgrund der ABH nix. Unser Antrag auf FZF wurde am 8.10.15 gestellt und die Originaldokumente sind seit 27.10.15 dort. Bisher wurde ich weder kontaktiert, dass ich noch Unterlagen bringen müsse, noch wird auf meine Nachfrage geantwortet. Ich frage mich ob dann in meinem Fall ein Anwalt etwas tun kann, wenn ich nicht bald kontaktiert werde? Im Januar wären dann ja 3 Monate nach Antragsstellung um. Dass die ABH nix unternommen hat wurde mir vom BVA bestätigt. Wie sieht es bei dir aus? Gibt es Neuigkeiten? LG
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Antwort #38 - 02.12.2015 um 18:27:46
 
çiçek schrieb am 02.12.2015 um 16:53:27:
Dass die ABH nix unternommen hat wurde mir vom BVA bestätigt. 

Hast Du schon mal daran gedacht, dass noch einige andere Vorgänge auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters liegen könnten, die bereits vor Euren Antrag eingegangen sind und ebenfalls bearbeitet werden müssen ?

Was privilegiert Euch, dass Euer Antrag bevorzugt bearbeitet werden sollte ?
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Antwort #39 - 03.12.2015 um 06:18:17
 
çiçek schrieb am 02.12.2015 um 16:53:27:
Hallo itasweet,

du hattest Recht, die Mitarbeiter vom BVA sind sehr nett. Ich habe Auskunft bekommen. In meinem Fall tut sich aufgrund der ABH nix. Unser Antrag auf FZF wurde am 8.10.15 gestellt und die Originaldokumente sind seit 27.10.15 dort. Bisher wurde ich weder kontaktiert, dass ich noch Unterlagen bringen müsse, noch wird auf meine Nachfrage geantwortet. Ich frage mich ob dann in meinem Fall ein Anwalt etwas tun kann, wenn ich nicht bald kontaktiert werde? Im Januar wären dann ja 3 Monate nach Antragsstellung um. Dass die ABH nix unternommen hat wurde mir vom BVA bestätigt. Wie sieht es bei dir aus? Gibt es Neuigkeiten? LG


Hallo Smiley,

nein ich würde an deiner Stelle noch keinen Anwalt einschalten. Ich würde eher bei der ABH anrufen und mal nachfragen. Du bekommst bestimmt demnächst Bescheid. Kommst du aus einer großstadt? Habe gehört, dass die ABH wegen Flüchtlingssituation viel zu un haben.
Mein Anwalt hat bisher nichts erreichen können, er hat bisher keine Antwort bekommen.

Jap bei mir gibt es was neues. Ich habe mit dem Abteilungsleiter von der ABH telefoniert. Er hat mir wortwörtlich nichts sagen dürfen, sondern nur, dass es von der ABH keine Zweifel und bedenken unserer liebe gibt. Also gehe ich davon aus, dass die  Botschaft Zweifel hat. Es kann sein, dass wir zeitgleich befragt werden. Damit wären wir einverstanden, da unsere liebe  echt ist. Das heißt das ganze zieht sich noch hin. LG
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Antwort #40 - 03.12.2015 um 06:26:35
 
çiçek schrieb am 02.12.2015 um 16:53:27:
Hallo itasweet,

du hattest Recht, die Mitarbeiter vom BVA sind sehr nett. Ich habe Auskunft bekommen. In meinem Fall tut sich aufgrund der ABH nix. Unser Antrag auf FZF wurde am 8.10.15 gestellt und die Originaldokumente sind seit 27.10.15 dort. Bisher wurde ich weder kontaktiert, dass ich noch Unterlagen bringen müsse, noch wird auf meine Nachfrage geantwortet. Ich frage mich ob dann in meinem Fall ein Anwalt etwas tun kann, wenn ich nicht bald kontaktiert werde? Im Januar wären dann ja 3 Monate nach Antragsstellung um. Dass die ABH nix unternommen hat wurde mir vom BVA bestätigt. Wie sieht es bei dir aus? Gibt es Neuigkeiten? LG


Dass die ABH nichts unternommen hat, bedeutet, dass sie noch keine Stellungnahme gegeben haben. Sie arbeiten aber bestimmt daran, ohne dass sie es irgendjemand mitteilen müssen. Sobald sie zu einer Entscheidung gekommen sind wird es dem BVA übermittelt und dies wiederrum an die Botschaft. Also ich finde, kein Grund zur Sorge  Zwinkernd
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Antwort #41 - 03.12.2015 um 07:36:52
 
Guten Morgen itasweet23,
Danke für deine Nachricht. Dann hoffe ich sehr, dass ihr (falls notwendig) schnell einen Termin für die gleichzeitige Befragung bekommt. Werdet ihr die Hochzeit dann verschieben? Ich wünsche dir einen schönen Tag und drücke dir die Daumen Smiley
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Antwort #42 - 03.12.2015 um 09:56:18
 
Bitte verlagert euren Erfahrungsaustausch ins Userforum
oder auf die PN.

@
çiçek ich habe dir die fehlenden zwei Beiträge geschenkt.  Zwinkernd
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Antwort #43 - 03.12.2015 um 14:36:58
 
çiçek schrieb am 03.12.2015 um 07:36:52:
Guten Morgen itasweet23,
Danke für deine Nachricht. Dann hoffe ich sehr, dass ihr (falls notwendig) schnell einen Termin für die gleichzeitige Befragung bekommt. Werdet ihr die Hochzeit dann verschieben? Ich wünsche dir einen schönen Tag und drücke dir die Daumen Smiley


Ja leider müssen wir wohl die Hochzeit verschieben. Wir schreiben weiter per PN
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Antwort #44 - 03.12.2015 um 18:49:39
 
itasweet23 schrieb am 03.12.2015 um 14:36:58:
Ja leider müssen wir wohl die Hochzeit verschieben.


Du hast die italienische und die deutsche Staatsangehörigkeit? Hast du in Italien auch einige Zeit gelebt? Dann wärst du freizügigkeitsberechtigt. Dein kolumbianischer Verlobter könnte dann einfach visumsfrei nach Deutschland kommen, ihr heiratet hier, und dann beantragt er sofort eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. Die Rückreise nach Kolumbien und das FZF-Visumsverfahren wäre nicht mehr nötig. Er könnte nach der Hochzeit sofort hierbleiben.

Er könnte den Antrag auf das Heiratsvisum jetzt sofort zurücknehmen, seinen Pass abholen und herkommen. Wenn ihr alle Unterlagen zusammen habt,  müsst ihr die Hochzeit nicht verschieben, sondern könnt sofort heiraten und er kann bleiben.
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« Zuletzt geändert: 03.12.2015 um 19:04:52 von cabrio »  
 
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Antwort #45 - 03.12.2015 um 19:15:41
 
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 18:49:39:
Du hast die italienische und die deutsche Staatsangehörigkeit? Hast du in Italien auch einige Zeit gelebt? Dann wärst du freizügigkeitsberechtigt. 


@TS:
vergiss die Tips in dieser Antwort
Cabiro fabuliert mal wieder
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Antwort #46 - 03.12.2015 um 22:29:32
 
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 18:49:39:
Du hast die italienische und die deutsche Staatsangehörigkeit? Hast du in Italien auch einige Zeit gelebt? Dann wärst du freizügigkeitsberechtigt. Dein kolumbianischer Verlobter könnte dann einfach visumsfrei nach Deutschland kommen, ihr heiratet hier, und dann beantragt er sofort eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers. Die Rückreise nach Kolumbien und das FZF-Visumsverfahren wäre nicht mehr nötig. Er könnte nach der Hochzeit sofort hierbleiben.

Er könnte den Antrag auf das Heiratsvisum jetzt sofort zurücknehmen, seinen Pass abholen und herkommen. Wenn ihr alle Unterlagen zusammen habt,  müsst ihr die Hochzeit nicht verschieben, sondern könnt sofort heiraten und er kann bleiben.


Ja, ich hab beide Staatsangehörigkeiten. Oh schön wäre es. Aber so einfach geht das nicht. Wurde uns ausdrücklich von der Botschaft gesagt, auf meine Anfrage, ob er mich während des Visumsverfahren mich besuchen kommen darf, dass er dadurch nicht den Aufenthalt erhalten darf! Darüber habe ich mich auch mit der ABH unterhalten, die sagten mir dass es nicht zulässig ist. Wir wollen uns den ganzen stress sparen und den richtigen weg gehen. Der Gedanke war/ist aber da.
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Antwort #47 - 03.12.2015 um 22:45:54
 
itasweet23 schrieb am 03.12.2015 um 22:29:32:
Ja, ich hab beide Staatsangehörigkeiten.


Aber das nützt Dir nichts. In Deutschland bist Du nur deutsch, hast also keine Freizügigkeitsrechte.

Zitat:
Oh schön wäre es. Aber so einfach geht das nicht.


Genau. Es geht gar nicht.

Zitat:
Wurde uns ausdrücklich von der Botschaft gesagt, auf meine Anfrage, ob er mich während des Visumsverfahren mich besuchen kommen darf, dass er dadurch nicht den Aufenthalt erhalten darf! Darüber habe ich mich auch mit der ABH unterhalten, die sagten mir dass es nicht zulässig ist. Wir wollen uns den ganzen stress sparen und den richtigen weg gehen. Der Gedanke war/ist aber da.


Aber die beiden Behörden haben es genau richtig erklärt: Ohne Visum geht es nicht. Ohne Visum sind nur Besuchsaufenthalte möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis bekommt man nur durch das Visumverfahren.
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Antwort #48 - 03.12.2015 um 23:59:15
 
itasweet23 schrieb am 03.12.2015 um 22:29:32:
Ja, ich hab beide Staatsangehörigkeiten. Oh schön wäre es. Aber so einfach geht das nicht. Wurde uns ausdrücklich von der Botschaft gesagt, auf meine Anfrage, ob er mich während des Visumsverfahren mich besuchen kommen darf, dass er dadurch nicht den Aufenthalt erhalten darf!


Das wäre nur dann richtig, wenn du dein ganzes Leben nur in Deutschland und nie in Italien (oder einem anderen europäischen Land) gelebt hättest. Deshalb meine Frage, ob du mal -irgendwann- eine Zeitlang in Italien gelebt hast. Dann bist du ohne Zweifel freizügigkeitsberechtigt und dein Verlobter hat mit der Heirat einen Anspruch auf die Aufenthaltskarte.

Das hatten wir in zwei Threads hier ausführlich erörtert - mit Gerichtsentscheidungen und Auszügen aus dem Visumshandbuch des Auswärtigen Amtes: Ein EU-Doppelstaatler bleibt immer freizügigkeitsberechtigt, wenn er seine Freizügigkeit nur einmal im Leben genutzt hat. Es ist unerheblich, ob er die zweite Staatsangehörigkeit schon von Geburt an hatte oder sie erst irgendwann später erworben hat. Das gilt aber, wie gesagt nur, wenn du schon mal umgezogen bist. Die Behörden mauern in Freizügigkeitsfällen grundsätzlich. Vor allem dann, wenn es keine Standardfälle sind. Lies dir die verlinkten Threads und die Verweise durch - und dann überlege dir nochmal, ob ihr eure Hochzeit wirklich verschieben wollt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1421082215/47#47

reinhard schrieb am 03.12.2015 um 22:45:54:
Aber das nützt Dir nichts. In Deutschland bist Du nur deutsch, hast also keine Freizügigkeitsrechte.

Reinhard, siehe die Threads oben. Dass man in Deutschland nur als Deutscher behandelt wird, ist schon lange überholt. Deshalb die Frage an die TS, ob sie auch schon mal für einige Zeit in Italien gelebt hat. Davon hängt hier die Freizügigkeit ab. Im Lapinoskoff-Fall oben hatte ein Franzose seit 25 Jahren in D gelebt und dann die deutsche StA angenommen. Dann heiratete er eine Ukrainerin. Er hat seine Freizügigkeitsberechtigung nicht durch Annahme der deutschen StA verloren. Seine Ehefrau bekam eine Aufenthaltskarte.

Und nochmal für die TS, da sie wohl nicht richtig verstanden hat, was Freizügigkeit bedeutet: Dein Ehemann braucht in dem Fall kein Visumsverfahren, um mit einem Aufenthaltsrecht hierbleiben zu können. Da er als Kolumbianer ab heute (?) auch visumsfrei einreisen kann, kann er also einfach kommen. (Ein Visumsverfahren müssen nur Ehepartner von EU-Bürgern machen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind).
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 00:11:39 von cabrio »  
 
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Antwort #49 - 04.12.2015 um 00:34:28
 
Und hier, Antwort #4: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438547776/0#0

Für ein Aufenthaltsrecht nach dem EU-Freizügigkeitsrecht braucht man weder ein Visum zur Familienzusammenführung noch den A1-Deutschtest. Den hättet ihr euch also auch sparen können - falls du mal in Italien gelebt hast. Wenn der ausländische Ehepartner auf EU-Boden ist, dann entsteht das Aufenthaltsrecht automatisch und er hat Anspruch auf die Aufenthaltskarte, die im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis auch nur 28 statt 110 Euro kostet.

In diesem Fall ist ja auch gar nichts zu verlieren, da der Verlobte ja ohnehin demnächst visumsfrei zu Besuch kommen wollte. Wenn er dann hier ist und sie geheiratet haben, beantragt er die Aufenthaltskarte. Er kann ja sogar das Visumsverfahren in Kolumbien weiterlaufen lassen, während er hier ist.
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 00:47:11 von cabrio »  
 
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Antwort #50 - 04.12.2015 um 06:35:42
 
reinhard schrieb am 03.12.2015 um 22:45:54:
Aber das nützt Dir nichts. In Deutschland bist Du nur deutsch, hast also keine Freizügigkeitsrechte.

Als ich die deutsche Staatsbürgeschaft beantragt habe, sagte mir die Beamtin, in Deutschland bin ich deutsche und habe jedes recht wie ein deutscher und in Italien italienerin und das gleiche wie umgekehrt. Allerdings wenn ich etwas ausfüllen muss, muss ich hier in Deutschland, beide Staatsangehörigkeiten eingeben nicht nur deutsch.. Also ich sags nur, ich kenne mich mit Freizügigkeit nicht aus, das hören ich zum ersten mal.


Genau. Es geht gar nicht.


Aber die beiden Behörden haben es genau richtig erklärt: Ohne Visum geht es nicht. Ohne Visum sind nur Besuchsaufenthalte möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis bekommt man nur durch das Visumverfahren.


Aber auch nicht immer. Ich habe eine Freundin, der ihr verlobter kommt aus XY hat die A1 Prüfung nicht bestanden. Sein Visumantrag wurde nicht angenommen, da er erst dieses Zertifikat haben muss. Die Sachbearbeiter/in der ABH sagte meine Freundin, dass er trotzdem kommen soll (er darf als Tourist nach Deutschland) die heiraten sollen er die Prüfung hier machen und bestehen muss und Aufenthalt kriegt. So wars auch. Prüfung bestanden und nun hat Aufenthaltsgenehmigung. Also es gibt schon Ausnahmefälle. Aber ich verstehe nicht dass von ABH zu ABH es so unterschiedlich ist. Es ist unfair.
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Antwort #51 - 04.12.2015 um 06:44:32
 
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 23:59:15:
Das wäre nur dann richtig, wenn du dein ganzes Leben nur in Deutschland und nie in Italien (oder einem anderen europäischen Land) gelebt hättest. Deshalb meine Frage, ob du mal -irgendwann- eine Zeitlang in Italien gelebt hast. Dann bist du ohne Zweifel freizügigkeitsberechtigt und dein Verlobter hat mit der Heirat einen Anspruch auf die Aufenthaltskarte.


Von Geburt bis ich 11 Jahre alt war, lebte ich in Italien. Danach bis jetzt DE. Bin ich jetzt Freizügigkeitsberechtigt? Vielen Dank für die Info. Werde mich genau erkundigen Smiley...


Das hatten wir in zwei Threads hier ausführlich erörtert - mit Gerichtsentscheidungen und Auszügen aus dem Visumshandbuch des Auswärtigen Amtes: Ein EU-Doppelstaatler bleibt immer freizügigkeitsberechtigt, wenn er seine Freizügigkeit nur einmal im Leben genutzt hat. Es ist unerheblich, ob er die zweite Staatsangehörigkeit schon von Geburt an hatte oder sie erst irgendwann später erworben hat. Das gilt aber, wie gesagt nur, wenn du schon mal umgezogen bist. Die Behörden mauern in Freizügigkeitsfällen grundsätzlich. Vor allem dann, wenn es keine Standardfälle sind. Lies dir die verlinkten Threads und die Verweise durch - und dann überlege dir nochmal, ob ihr eure Hochzeit wirklich verschieben wollt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1421082215/47#47

Reinhard, siehe die Threads oben. Dass man in Deutschland nur als Deutscher behandelt wird, ist schon lange überholt. Deshalb die Frage an die TS, ob sie auch schon mal für einige Zeit in Italien gelebt hat. Davon hängt hier die Freizügigkeit ab. Im Lapinoskoff-Fall oben hatte ein Franzose seit 25 Jahren in D gelebt und dann die deutsche StA angenommen. Dann heiratete er eine Ukrainerin. Er hat seine Freizügigkeitsberechtigung nicht durch Annahme der deutschen StA verloren. Seine Ehefrau bekam eine Aufenthaltskarte.

Und nochmal für die TS, da sie wohl nicht richtig verstanden hat, was Freizügigkeit bedeutet: Dein Ehemann braucht in dem Fall kein Visumsverfahren, um mit einem Aufenthaltsrecht hierbleiben zu können. Da er als Kolumbianer ab heute (?) auch visumsfrei einreisen kann, kann er also einfach kommen. (Ein Visumsverfahren müssen nur Ehepartner von EU-Bürgern machen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind).


Genau ab gestern darf er ohne Visum einreisen. Vielen Dank Cabrio.  Ich werde mich mit dem Thema auseinander setzen Smiley...
Gelte ich nun als Freizügigkeitsberechtigt, wenn ich bis 11 Jahre in Italien gelebt habe und danach hier in DE gelebt habe? Davor als ich kleiner al 11 war, waren wir auch kurz in DE dann zurück nach It. und ab da wo ich 11 war entgültig in Deutschland.
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Antwort #52 - 04.12.2015 um 10:26:47
 
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Antwort #53 - 04.12.2015 um 11:00:37
 
@reinhard, @erne, @lottchen

Auch wenn man über die Beiträge von cabrio nicht immer begeistert sein muß - die in diesem Thema haben einen rationalen Kern:
Es gibt tatsächlich Fälle, in denen Doppelstaater DEU + (anders EU) aus ihrer zweiten StAng Freizügigkeit herleiten können.

Das kategorische Verneinen einer solchen Möglichkeit für den hier diskutierten Fall ist daher ebenso falsch wie ein bedingungsloses Bejahen.

@cabrio:
Damit Du nicht über mich herfällst: Damit meinte ich, Du könntest immer wieder mal zurückhaltender sein. Weniger "bedingungsloses Bejahen" ...


@itasweet:
Es ist nicht ausgeschlossen, daß Deine ABH sich am Ende "cabrios Meinung" anschließt.

Solange Ihr Euch nicht darauf versteift, daß Dein Dein Mann nun aufgrund der aufenthaltsrechtlichen (!) Visumfreiheit für Kurzaufenthalte (!) herkommt und dann für immer dableibt, ist es auch völlig in Ordnung, "erst mal herzukommen" und dann bei der ABH in Ruhe seine Argumente vorzutragen.

Klar muß sein: Nur dann, wenn die ABH eine Freizügigkeit hier bejaht - und das rechtzeitig -, ist eine Rückreise unnötig. Anderenfalls muß der Kurzaufenthalt rechtzeitig beendet werden.
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Antwort #54 - 04.12.2015 um 11:10:46
 
itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 06:44:32:
Gelte ich nun als Freizügigkeitsberechtigt, wenn ich bis 11 Jahre in Italien gelebt habe und danach hier in DE gelebt habe? Davor als ich kleiner al 11 war, waren wir auch kurz in DE dann zurück nach It. und ab da wo ich 11 war entgültig in Deutschland.


Ja, du bist freizügigkeitsberechtigt. Dein Ehemann bekommt eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das ist KEINE Aufenthaltserlaubnis nach dem deutschen Recht, sondern ein -viel stärkeres- Aufenthaltsrecht nach EU-Recht. Das ist schwer zu verstehen, aber so ist es. Ein EU-Bürger, der im Laufe seines Lebens in mehr als einem EU-Mitgliedstaat gelebt hat, ist privilegiert gegenüber allen EU-Bürgern, die immer nur im EU-Land ihrer Staatsangehörigkeit gelebt haben: Sein Ehepartner aus einem Drittstaat hat dann ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht und muss kein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung durchlaufen und braucht auch keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.

In vielen Fällen besteht nur dass Problem, dass der (erst zukünftige) Ehepartner nicht visumsfrei einreisen darf und man dann deshalb entweder im Ausland heiraten oder eben doch ein Heiratsvisum beantragen muss, da das Aufenthaltsrecht eben erst mit der Heirat entsteht. Das ist aber nicht euer Problem, da dein Verlobter ja ohne Visum nach Deutschland kommen kann.
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Antwort #55 - 04.12.2015 um 11:28:32
 
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 11:00:37:
Nur dann, wenn die ABH eine Freizügigkeit hier bejaht - und das rechtzeitig -, ist eine Rückreise unnötig.


Die ABH muss die Freizügigkeit nicht bejahen. Nach der Heirat muss sie eine Aufenthaltskarte ausstellen, es sei denn, sie stellt -per schriftlichem Bescheid- den Verlust der Freizügigkeit der TS fest. Anders geht es nicht. Bis dahin ist der Aufenthalt des Ehemannes in Deutschland auf jeden Fall rechtmäßig. Und da die ABH einen Verlust der Freizügigkeit in diesem Fall nicht feststellen kann (wodurch sollte der eingetreten sein?), muss sie die Aufenthaltskarte ausstellen.

Zum Ablauf: Verlobter kommt her und heiratet innerhalb von 90 Tagen - das ist wichtig! Dann geht er zur Meldebehörde, meldet seinen Wohnsitz hier an und beantragt gleichzeitig die Aufenthaltskarte als Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin. Die Behörde hat dann sechs Monate Zeit, die Karte auszustellen. Sein Aufenthalt ist während der gesamten Zeit schon rechtmäßig. "Rechtzeitigkeit" spielt hier also -abgesehen von der Hochzeit innerhalb von 90 Tagen nach Einreise- keine Rolle. (Zu ihrer Beruhigung können die beiden ja den Antrag auf das Heiratsvisum einfach weiterlaufen lassen.).

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Antwort #56 - 04.12.2015 um 11:53:22
 
Wenn sie  freizügigkeitsberechtigt ist, kann sie ja auch einfach eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt bei der ABH holen.
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Antwort #57 - 04.12.2015 um 12:19:36
 
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 11:28:32:
Die ABH muss die Freizügigkeit nicht bejahen.

Genau das meine ich mit
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 11:00:37:
Weniger "bedingungsloses Bejahen"

Ich weiß allein, daß Freizügigkeit unabhängig von irgendeiner Behörde besteht oder nicht besteht.

Es gibt aber durchaus Grenzfälle, in denen das nicht offensichtlich oder zweifelhaft ist.

Genau in diesen Fällen "muß die Behörde das Bejahen", weil sie sonst streng nach allgemeinem Ausländerrecht vorgehen und ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten muß.

Wäre es alles so einfach, wie Du zu schreiben pflegst, müßte keine einzige Entscheidung des EuGH über Freizügigkeitsfragen gefällt werden ...

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Antwort #58 - 04.12.2015 um 12:37:20
 
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 12:19:36:
Ich weiß, daß Freizügigkeit unabhängig von irgendeiner Behörde besteht oder nicht besteht.

Es gibt aber durchaus Grenzfälle, in denen das nicht offensichtlich oder zweifelhaft ist.


Ja, beides ist richtig. Das ändert aber nichts daran, dass die Behörde die Aufenthaltskarte nur dann ablehnen kann, wenn sie VORHER schriftlich feststellt, dass die TS ihr Freizügigkeitsrecht verloren hat (da sie unzweifelhaft freizügigkeitsberechtigt war). Das ist nun natürlich eine viel höhere Hürde für die Behörde, als wenn sie über irgendeinen Antrag im Wege des Ermessens positiv entscheiden müsste. Das ist ein Unterschied zur Feststellung des Verlustes einer - sehr starken - Rechtsposition, nämlich der Freizügigkeit. Die Behörde wird sich hüten, das zu tun, weil dieser Fall eben nicht zweifelhaft ist (siehe auch das Urteil des VG München in dem oben verlinkten Thread).
Ich lege großen Wert auf diesen Unterschied, weil er nicht nur psychologisch entscheidend ist, sondern auch logisch bedeutsam: Die Behörde hat ja eigentlich gar nicht über das Aufenthaltsrecht des Mannes zu entscheiden, das sich ja zwingend aus der Freizügigkeit der TS ergibt. Das ist vergleichbar mit dem Anspruch auf Kindergeld, der sich allein aus der Tatsache der Geburt des Kindes ergibt: Die Behörde hat nichts zu entscheiden. Sie muss das Kindergeld auszahlen.

Die einmal erworbene Freizügigkeit kann nie mehr verloren werden. Nur der Verlust des Daueraufenthaltsrechts ist möglich. Man braucht aber kein Daueraufenthaltsrecht, damit der Anwendungsbereich der Richtlinie für den Familiennachzug eröffnet ist.

Insofern ist die ganze Diskussion um die EU-Doppelstaatsangehörigkeit in Bezug auf den Familiennachzug obsolet. Es schadet nicht, wenn man auch noch die Staatsangehörigkeit desjenigen EU-Landes hat, in dem man zur Zeit lebt und in dem der Angehörige aus dem Drittstaat leben will.
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 12:57:00 von cabrio »  
 
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Antwort #59 - 04.12.2015 um 12:43:33
 
Ist denn die Freizügigkeit unzweifelhaft erworben worden?
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Antwort #60 - 04.12.2015 um 13:20:45
 
Aras schrieb am 04.12.2015 um 12:43:33:
Ist denn die Freizügigkeit unzweifelhaft erworben worden?


Yup. Sie hat in Italien gelebt, bis sie elf Jahre alt war. Das reicht dicke für Freizügigkeit. Siehe auch die EUGH-Entscheidung McCarthy: Die Frau hat die irische und die britische Staatsangehörigkeit von Geburt an, hat aber ihr Leben lang nur in England gelebt. Sie war nicht freizügigkeitsberechtigt. Im Umkehrschluss gilt: Wer irgendwann einmal im anderen Land gelebt hat, ist freizügigkeitsberechtigt.
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/18531.pdf

Nach diesem Urteil vom Mai 2011 hätte eigentlich ein für allemal klar sein müssen, dass die Mehrfachstaatsangehörigkeit sich in keiner Weise schädlich auf die Freizügigkeit auswirken können - und zwar egal, wann und wie die anderen StAen erworben wurden. Das ganze Gerede hier im Forum "In Deutschland bist du nur Deutscher und wirst auch so behandelt. Deine andere EU-Staatsangehörigkeit nützt dir nichts" ist also spätestens seit diesem Urteil Unsinn. Denn es geht eigentlich gar nicht um die Staatsangehörigkeit, sondern um die Freizügigkeit. Wenn die gegeben ist, ist es völlig wurscht, wie viele und welche EU-Staatsangehörigkeiten man hat, und wann man sie bekommen hat.

Diesen Unsinn habe ich aber auch erst vor kurzem erkannt. Die Gerichte und die Behörden haben ja auch rumgeeiert. Das liegt an der immanenten Widersprüchlichkeit des nationalen Ausländerrechts, das sich unmöglich nahtlos mit dem EU-Freizügigkeitsrecht verzahnen lässt. Jede restriktive Auslegung bei Mehrfachstaatlern würde ja dazu führen, dass die Leute für den Familiennachzug eine ihrer EU-Staatsangehörigkeiten aufgeben (was wohl gar nicht so selten vorgekommen ist): ein seltsam bizarres Ergebnis, weil es dem Gedanken des Privilegs der Freizügigkeit von EU-Bürgern vollkommen zuwiderläuft.
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Antwort #61 - 04.12.2015 um 13:33:47
 
Ich glaub du liest das falsch. Hätte Frau McCarthy in einem anderen Mitgliedsstaat gelebt, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, dann hätte sie die Freizügigkeit erworben.

Aber hier ist es wieder so ein Fall. Ich glaube itasweet23 hat in das Zitat von reinhard geschrieben. Also dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Darum sollte man schauen ob man nicht noch irgendwo eine Daueraufenthaltsbescheinigung hat oder sonstiges Dokument die Freizügigkeit belegend noch hat. Dann zur ABH und erneut das erworbene Dueraufenthaltsrecht besprechen...
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Antwort #62 - 04.12.2015 um 13:49:02
 
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 13:20:45:
Das ganze Gerede hier im Forum "In Deutschland bist du nur Deutscher und wirst auch so behandelt. Deine andere EU-Staatsangehörigkeit nützt dir nichts" ist also spätestens seit diesem Urteil Unsinn.

cabrio, kannst Du nicht oder willst Du nicht begreifen, daß man eine Position auch vertreten kann, ohne ständig anderen auf die Füße zu treten?

Du gehst hier ziemlich weit über das hinaus, was jeder tolerieren kann.

Genau diese Formulierung trifft auf die übergroße Mehrzahl von Doppelstaatern (und mit Sicherheit auf nicht wenige Doppelstaater mit zweiter StAng EU) zweifellos zu und ist daher keinesfalls pauschal als Unsinn zu bezeichnen.


Zurück zur Sache:
Ich stelle mir gerade vor, daß eine ABH sich mit der Forderung konfrontiert sieht, bei einem Deutschen+EU eine Verlustfeststellung vornehmen zu sollen.

Darüber wird jeder solange innerlich lachen, bis ihm klar wurde, daß hier überhaupt ein Freizügigkeitsfall vorliegen kann.

Daher ist Deine Konstruktion ... wenig zielführend.
Statt dessen ist die ABH davon zu überzeugen, daß hier überhaupt ein Freizügigkeitsfall vorliegt.

Da Du Dich offenbar damit mehr beschäftigt hast als ich, gib der TS bitte sinnvolle Ratschläge zur Sache. Provokation ist ebensowenig sinnvoll wie ständiges Beharren auf Maximalpositionen.

Aras schrieb am 04.12.2015 um 13:33:47:
Darum sollte man schauen ob man nicht noch irgendwo eine Daueraufenthaltsbescheinigung hat oder sonstiges Dokument die Freizügigkeit belegend noch hat. 

Das ist irrelevant. Die Freizügigkeit ist, sofern hier vorliegend, bedarf keiner Bescheinigung.

Entscheidend sind, soweit ich das verstanden habe, das Leben in Italien und Vorliegen auch der italienischen StAng.
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Antwort #63 - 04.12.2015 um 14:29:25
 
Ich hätte schreiben sollen, dass es mir eher darum geht, dass man mit einer alten Bescheinigung schneller die erworbene Freizügigkeit nachweisen kann.
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Antwort #64 - 04.12.2015 um 14:39:54
 
Das hatte ich vermutet.

Nur sollte - deshalb mein Einwurf - der Gedanke gar nicht erst aufkommen, daß von einer solchen Bescheinigung irgendwas abhängen könnte.
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Antwort #65 - 04.12.2015 um 15:32:37
 
Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 13:49:02:
cabrio, kannst Du nicht oder willst Du nicht begreifen, daß man eine Position auch vertreten kann, ohne ständig anderen auf die Füße zu treten?

Du gehst hier ziemlich weit über das hinaus, was jeder tolerieren kann.


Ich trete hier niemandem auf die Füße. Mit dem "Gerede" habe ich durchaus auch mich selbst gemeint, wie ich in dem Post ja auch gesagt habe. Vor einigen Monaten hatte ich dem Lapinoskoff zuerst auch noch gesagt, seine deutsche StA sei schädlich. Nun weiß ich es besser. Die Vermischung von Staatsangehörigkeiten und Freizügigkeit hat zu heilloser Verwirrung durch alle Instanzen geführt. Deshalb war es so wichtig, das klarzustellen. Mir geht es hier allein um die Sache - damit Menschen nicht unfreiwillig auf Rechte verzichten, weil sie gar nicht wissen, dass sie sie haben. Der Tonfall ist für mich da nebensächlich, und ich will auch niemanden angreifen. Da es aber schon schwer genug ist, diese hochkomplexe Materie dem Laien, der hier nachfragt, auch nur halbwegs verständlich zu erklären, kann ich mir nicht noch zusätzlich Gedanken machen, ob ich mit meiner Formulierung möglicherweise bei irgendwem anecke.

Nun nochmal zur Sache: Die Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Freizügigkeitsberechtigung eines EU-Bürgers. Dass das nicht nur hier im Forum, sondern auch bei Behörden und Gerichten anders gesehen wurde (hoffentlich inzwischen nicht mehr), ist angesichts der Komplexität vollkommen verzeihlich. Das Freizügigkeitsrecht leidet nämlich in Bezug auf die nationalen Ausländerrechtsordnungen an einem - wie die Sachlage ist, unvermeidbaren - Geburtsfehler: Es konstatiert grundsätzlich ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers und seiner Familie in allen anderen Mitgliedsstaaten. Dieses Recht kann weder aberkannt noch irgendwie verwirkt werden. Und wenn man es einmal - nachhaltig - genutzt hat (sehr geringe Anforderungen; ein paar Monate reichen), dann reicht das eben aus für den Familiennachzug und zwar selbst dann, wenn man schon lange wieder im Land seiner StA lebt (EUGH-Rückkehrerfälle!). Artikel 3 der Richtlinie ist insofern schlecht formuliert. Er geht vom Regelfall aus, dass ein Mensch jeweils nur eine Staatsangehörigkeit hat. Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal. Relevant wird es erst dann, wenn es um den Famiilennachzug von Drittstaatlern geht, der ja gerade deshalb erleichtert wird, DAMIT der EU-Bürger nicht in seiner Freizügigkeit eingeschränkt ist. Es wäre nun völlig widersinnig, wenn jemand mit mehreren EU-StAen dadurch benachteiligt würde. Deshalb muss man den Art. 3 im Sinne der Richtlinie und im Sinne des Grundgedankens der Freizügigkeit so auslegen, dass es eben nur auf die Nutzung der Freizügigkeit - wie der Name schon sagt - ankommt und nicht auf die Staatsangehörigkeit(en).

Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 13:49:02:
Entscheidend sind, soweit ich das verstanden habe, das Leben in Italien und Vorliegen auch der italienischen StAng.

Sie ist freizügigkeitsberechtigt, weil sie irgendwann mal in Italien gelebt hat.Ob sie Italienerin ist, ist egal. Sie könnte auch Französin sein und in Italien gelebt haben. Das Entscheidende ist: Ihre deutsche Staatsangehörigkeit schadet nicht (und genau das wird ja behauptet), und deshalb wird sie, obwohl sie jetzt in Deutschland lebt, eben nicht nach nationalem Ausländerrecht behandelt, sondern unterfällt dem EU-Recht. Sie darf nicht anders behandelt werden, als wenn sie nur die italienische StA hätte - weil sie sich eben schon in Europa hin- und herbewegt hat.

Petersburger schrieb am 04.12.2015 um 13:49:02:
Statt dessen ist die ABH davon zu überzeugen, daß hier überhaupt ein Freizügigkeitsfall vorliegt.


Und nochmal ein klares Nein: Sie muss niemanden überzeugen. Sie weist nach (und das dürfte ohnehin alles aktenkundig sein), dass sie in Italien gelebt hat. Das ist alles. Mehr braucht es nicht.

Dieses Missverständnis ist aber instruktiv. Denn es konnte nur deshalb entstehen, weil die "Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit" für einen EU-Bürger nur in einem einzigen Fall überhaupt relevant ist: beim Familiennachzug von Drittstaatlern. Und die Formulierung ist irreführend: Man verliert nämlich nicht sein Freizügigkeitsrecht (weil das gar nicht möglich ist), sondern die Behörde kann allenfalls feststellen, das es (bis jetzt) noch nicht bestanden hat, weil man es noch nie genutzt hat - wie im Fall McCarthy. Sie hatte ihr Freizügigkeitsrecht nicht verloren, sondern es noch nie genutzt. Daher war die Richtlinie auf sie nicht anwendbar.

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Antwort #66 - 04.12.2015 um 15:49:53
 
cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Die Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Freizügigkeitsberechtigung eines EU-Bürgers


Doch. Jemand der die Staatsangehörigkeit aller Mitgliedsstaaten von Geburt an besitzt, kann nicht EU-Freizügigkeit geltend machen.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Das Freizügigkeitsrecht leidet nämlich in Bezug auf die nationalen Ausländerrechtsordnungen an einem - wie die Sachlage ist, unvermeidbaren - Geburtsfehler: Es konstatiert grundsätzlich ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers und seiner Familie in allen anderen Mitgliedsstaaten. 

In den ersten drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht voraussetzungslos. Danach muss ein Freizügigkeitstatbestand verwirklicht werden.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Dieses Recht kann weder aberkannt noch irgendwie verwirkt werden.

Das Recht an sich kann nicht aberkannt werden. Die Berechtigung bzw. der Freizügigkeitstatbestand kann als verloren festgestellt werden.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Und wenn man es einmal - nachhaltig - genutzt hat (sehr geringe Anforderungen; ein paar Monate reichen), dann reicht das eben aus für den Familiennachzug und zwar selbst dann, wenn man schon lange wieder im Land seiner StA lebt (EUGH-Rückkehrerfälle!).

Das ist unstreitig.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Artikel 3 der Richtlinie ist insofern schlecht formuliert. 

Oder was wahrscheinlicher ist:  Es ist genauso gemeint gewesen wie es dort verschriftlicht wurde.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Er geht vom Regelfall aus, dass ein Mensch jeweils nur eine Staatsangehörigkeit hat. 

Eben nicht. Es spricht immer vom Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedsland befindet, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal.

FÜr den Unionsbürger: Ja.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
t. Hat man mehrere, dann ist das ja grundsätzlich egal. Relevant wird es erst dann, wenn es um den Famiilennachzug von Drittstaatlern geht, der ja gerade deshalb erleichtert wird, DAMIT der EU-Bürger nicht in seiner Freizügigkeit eingeschränkt ist

Das europarechtliche Freizügigkeitsrecht wäre ja nicht betroffen, da der Staatsangehörige eine nationales Freizügigkeitsrecht hat.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 15:32:37:
Deshalb muss man den Art. 3 im Sinne der Richtlinie und im Sinne des Grundgedankens der Freizügigkeit so auslegen, dass es eben nur auf die Nutzung der Freizügigkeit - wie der Name schon sagt - ankommt und nicht auf die Staatsangehörigkeit(en).

Nein.

Gehen wir doch mal einen Schritt zurück:

Sagen wir, es gäbe keine Freizügigkeitsrichtlinie. Dann würde eine Person mit von Geburt an italienischer und deutscher Staatsangehörigkeit ohne Probleme in Deutschland oder in Italien leben und arbeiten können. Seine Freizügigkeit wäre also durch das nationale Recht gewährleistet. Dass er seine Angehörigen per nationalem Recht nur nachholen kann ist dann normal. Würde der Deutsch-Italiener nach Großbritannien gehen wollen, wäre es ihm ja verwehrt, da er nicht die britische Staatsangehörigkeit besitzt.

Jetzt kommt die Freizügigkeitsrichtlinie und sagt: Der Deutsch-Italiener darf nach Großbritannien umziehen und arbeiten. Das Freizügigkeitsrecht des Deutsch-Italieners hat sich somit erweitert.


Zurück zu diesem Fall:

itasweet23 ist gebürtige Italienerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sie muss nicht nachweisen, dass sie in Italien gelebt hat, sondern dass sie mit 11 Jahren mit ihren Eltern nach Deutschland kam und einen oder mehrere Freizügigkeitstatbestand verwirklicht hat. Dieser erworbene Freizügigkeitstatbestand ist mit der Einbürgerung nicht untergegangen sondern besteht weiter.
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Antwort #67 - 04.12.2015 um 15:51:36
 
Leute jetzt mal langsam, ich verstehe nur Bahnhof! Ich habe mit dem netten Mann von der ABH telefoniert. Ich kann es kaum glauben, dass ich mit diesem Mann reden kann! Ich fragte ihn bezgl. meiner Freizügigkeits bal bla. Er hat es bejat. Ich Freizügigkeitsberechtigt...Allerdings meinte er, dass er ohne das erforderliche Visum nicht hier bleiben darf. Ja was jetzt nun? Ich verstehe nur Bahnhof  Traurig

Ich lese mir nachher wenn ich Zeit habe alles genau durch. Vielleicht kann mir das jemand ganz klar erklären und was ich machen soll.
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Antwort #68 - 04.12.2015 um 15:53:28
 
Aras schrieb am 04.12.2015 um 13:33:47:
Ich glaub du liest das falsch. Hätte Frau McCarthy in einem anderen Mitgliedsstaat gelebt, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, dann hätte sie die Freizügigkeit erworben.


Das ist interessant aber falsch. Aber damit legst du den Finger in die Wunde dieser unheilvollen rechtlichen Fehlkonstruktion. Also ein lehrreicher Fehler: Wäre sie als Doppelstaatlerin (Irin und Britin) in Deutschland geboren und hätte ihr ganzes Leben hier verbracht, dann wäre sie NICHT freizügigkeitsberechtigt. Sie hat sich nicht zwischen den Ländern bewegt. Man muss hier auf die BEWEGUNG gucken (für mehr als eine Urlaubsreise). Allein daran hängt die Freizügigkeit. Selbst jemand mit drei oder vier EU-Staatsangehörigkeiten von Geburt an (solche Fälle gibt es), ist nicht freizügigkeitsberechtigt, wenn er sich noch nie aus einem EU-Land wegbewegt hat. In dem oben zitierten Abschnitt aus dem Visumshandbuch wäre das der Fall des gebürtigen Deutsch-Dänen, der sein Leben lang in Dänemark gelebt hat. Er hat dann dort eine Drittststaatlerin geheiratet und ist mit ihr nach Deutschland gekommen. Mit dem Überschreiten der deutschen Grenze ist er freizügigkeitsberechtigt geworden. Dass er auch die deutsche StA hat, spielt keine Rolle (laut Visumshandbuch!). Die Frau bekommt die Aufenthaltskarte.
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Antwort #69 - 04.12.2015 um 15:59:50
 
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Zu deinem Fall:
Dein Mann benötigt ein Einreisevisum.

Zitat:
2.4.2.2
Im Fall der Visumpflicht gilt diese für die Einreise ungeachtet der Tatsache, dass aufgrund der unmittelbaren Gewährung der Rechte aus dem EGV eine Zurückweisung ohne Visum an der Grenze unverhältnismäßig sein kann. Der Europäische Gerichtshof hat in der einschlägigen Entscheidung vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 – MRAX) festgestellt, dass das vorherige Visumverfahren zulässig ist. Dabei bedeutet die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige nicht, dass der nach Gemeinschaftsrecht zur Einreise Berechtigte in jedem Fall an der Grenze zurückgewiesen oder ihm allein aufgrund einer unerlaubten Einreise oder eines abgelaufenen Visums im Inland die Ausstellung einer Aufenthaltskarte verweigert werden könnte. Unberührt bleibt die Befugnis, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Verletzung der Visumpflicht einzuleiten.


Was du machen solltest, wäre den Mann von der Ausländerbehörde um ein Schreiben oder eine Bescheinigung zu bitten, dass die Freizügigkeit bestätigt. Das schickst du deinem Mann. Dieser soll dann bei der deutschen Botschaft ein Einreisevisum gemäß EU-Freizügigkeitsrichtlinie beantragen.

@cabrio

Das ist doch Quatsch. Es kommt nicht nur auf die Bewegung an. Wäre McCarthy in Deutschland geboren und hätte sie hier gelebt, hätte sie europarechtliche Freizügigkeit ausgeübt.
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Antwort #70 - 04.12.2015 um 16:03:46
 
itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 15:51:36:
Ich Freizügigkeitsberechtigt...Allerdings meinte er, dass er ohne das erforderliche Visum nicht hier bleiben darf. Ja was jetzt nun? Ich verstehe nur Bahnhof 


Ja, das erste ist richtig, das zweite nicht. Dein Mann darf ohne Visum hierbleiben. Mehr musst du gar nicht wissen. Die Diskussion hier ist für dich vollkommen irrelevant. Mach es, wie oben gesagt: Ihr geht nach der Hochzeit mit der Heiratsurkunde zum Einwohnermeldeamt und er meldet sich an und beantragt gleich die Aufenthaltskarte.
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Antwort #71 - 04.12.2015 um 16:11:04
 
Aras schrieb am 04.12.2015 um 15:59:50:
Dein Mann benötigt ein Einreisevisum.


Aras, bitte hör auf, die TS hier noch weiter zu verwirren! Der Mann ist Kolumbianer und kann visumsfrei einreisen. Wenn sie geheiratet haben, ist er dann ja schon hier und braucht also kein Einreisevisum mehr!

Aras schrieb am 04.12.2015 um 15:59:50:
Das ist doch Quatsch. Es kommt nicht nur auf die Bewegung an. Wäre McCarthy in Deutschland geboren und hätte sie hier gelebt, hätte sie europarechtliche Freizügigkeit ausgeübt.


Lies dir bitte nochmal durch, was ich geschrieben habe. Freizügigkeitsberechtigt ist man nur, wenn man sich bewegt (hat).

Deinem Gedankenexperiment "Was wäre, wenn es gar keine EU-Freizügigkeit gäbe?" kann ich nicht folgen. Aber ich sehe auch nicht, wie das bei einer konkreten Rechtsfrage weiterhelfen sollte.
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Antwort #72 - 04.12.2015 um 16:12:31
 
Wie ist das jetzt in meinem Fall? Laut ABH bin ich Freizügigkeitsberechtigt. Meinen verlobter darf aber nicht als Tourist nach Deutschland kommen mit der Absicht zu Heiraten und Aufenthalt zu erlangen. Das sind ganz klare vorschriften. Wir würden uns strafbar machen, oder?
Wir wissen echt nicht was wir machen sollen!
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Antwort #73 - 04.12.2015 um 16:15:07
 
Sorry, erst jetzt habe ich gelesen dass ihr schon drauf kommentiert hattet.
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Antwort #74 - 04.12.2015 um 16:15:50
 
Boah echt! Deutschland verlangt Einreisevisa. Ist es so schwer diesen Sticker zu beschaffen?! Muss man Ordnungswidrigkeiten begehen?

Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie spricht eindeutig von einem Einreisevisum. Oder ist dies etwa auch missverständlich formuliert?!

@itasweet23

Ansonsten: Ja. Wie ich schon zitierte. Dein Ehemann kann dann zwar trotzdem direkt bleiben, aber es droht ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 16:12:31:
Meinen verlobter darf aber nicht als Tourist nach Deutschland kommen mit der Absicht zu Heiraten und Aufenthalt zu erlangen. Das sind ganz klare vorschriften. Wir würden uns strafbar machen, oder?

Ihr könnt auch mit einem Touristenvisum heiraten. Heiraten ist Menschenrecht. Strafbar macht ihr euch nicht.  Wie gesagt: Ordnungswidrigkeit.
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Antwort #75 - 04.12.2015 um 16:23:32
 
itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 16:12:31:
Meinen verlobter darf aber nicht als Tourist nach Deutschland kommen mit der Absicht zu Heiraten und Aufenthalt zu erlangen. Das sind ganz klare vorschriften. Wir würden uns strafbar machen, oder?


Doch, er darf als Tourist herkommen mit der Absicht zu heiraten und anschließend darf er gleich hierbleiben, weil du freizügigkeitsberechtigt bist. Das könnte an der Grenze am Flughafen in Deutschland aber schwer vermittelbar sein, falls er von der Bundespolizei ausgefragt wird. Du musst ihn am Flughafen abholen, damit du die Dinge erklären kannst. Er soll nicht lügen über seine Absichten, aber er kann ja sagen, dass ihr die geplante Hochzeit nicht verschieben wolltet und sie ja auch nicht verschieben musstet, da er nun visumsfrei kommen kann. Das muss er sowieso nur sagen, wenn er gefragt wird. Strafbar macht sich hier keiner.
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Antwort #76 - 04.12.2015 um 16:23:34
 
@Aras  Wir sind den richtigen weg gegangen, dann wird das Visum z.b. abgelehnt. Was nun?
Er würde z.b. trotzdem kommen und wir heiraten und versuchen sein Aufenthalt zu beantragen, ist es immer noch Ordnungswidrigkeit?
Wenn ja, ist doch das ganze verrückt!! Die wollen einem hintern zu leben wo man will!! Ich müsste in Kolumbien leben, damit ich bei meinem Mann sein darf! Was ist das? Wo bleibt meine Freizügigkeitsberechtigung, wenn ich mit meinem Mann nicht in Deutschland leben dürfte?

Ich hoffe das kommt nicht so weit.
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Antwort #77 - 04.12.2015 um 16:25:47
 
Aras schrieb am 04.12.2015 um 16:15:50:
Boah echt! Deutschland verlangt Einreisevisa.


Nein, Aras, er bekommt doch gar kein einfaches Einreisevisum, weil sie noch nicht verheiratet sind und weil deshalb die Richtlinie noch gar nicht greift. Er kann nur als Tourist einreisen.
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Antwort #78 - 04.12.2015 um 16:29:48
 
Naja ihr seid ja noch nicht verheiratet. Also kann man auch kein Einreisevisum erteilen. Naja gut. Dann eben direkt in Deutschland die Sache klären.

Deine restlichen Überlegungen sind abwegig.

Er soll kommen, ihr heiratet und geht direkt zum Sachbearbeiter von der ABH, der dir sagte, dass du freizügigberechtigt seid.  Und dann sollte das gehen.
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Antwort #79 - 04.12.2015 um 16:38:12
 
Was meint ihr, sollen wir das jetzige Visumsverfahren abbrechen oder nicht? Die Botschaft hat immer noch keine Entscheidung getroffen. Langsam bin ich fast überzeugt davon, dass er kein Visum bekommen wird. Hat es nachteile für uns wenn wir es abbrechen werden und das ganze hier in Deutschland durchziehen? Noch eine frage, muss er Bargeld im Flughafen nachweisen, oder reicht meine Verpflichtungserklärung?
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Antwort #80 - 04.12.2015 um 16:46:45
 
Ja kannst abbrechen. Bargeld, Verpflichtungserklärung oder ne Kreditkarte.

Falls er gefragt werden sollte wieso er einen Stempel der deutschen Botschaft im Reisepass hat, dann sollte er eben antworten, dass er das Visaverfahren abgebrochen hat, weil er sonst den Hochzeitstermin nicht mehr schaffen würde. Danach würde er auch ausreisen, sofern es dann noch nötig wäre.
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Antwort #81 - 04.12.2015 um 17:16:29
 
itasweet23 schrieb am 04.12.2015 um 16:38:12:
Was meint ihr, sollen wir das jetzige Visumsverfahren abbrechen oder nicht?


Er kann das Visumsverfahren auch weiterlaufen lassen und sich nur seinen Pass holen. Oder den Pass bei der Botschaft lassen und sich einen neuen an seinem Wohnort ausstellen lassen.
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Antwort #82 - 06.12.2015 um 08:44:39
 
Hallo,

ich mache mir etwas sorgen. Das Visumsverfahren haben wir nun abgebrochen. Sobald mein verlobter seinen Pass hat, buchen wir sofort ein Flugticket.

Ein Tourist darf nicht mit der Absicht einreisen, Daueraufenthalt zu erlangen. Das sind klare vorschriften.
Mein Verlobter und ich wollen weiterhin ehrlich sein. Bekommt er wirklich keine Probleme, falls er im Flughafen ausgefragt wird, aus welchem Grund er hier her einreist? Er gibt dann als Begründung, dass unser Termin zur Eheschließung fest steht und wir den nicht verschieben wollen und wenn es nötig ist, wieder ausreist. Ich meine, die Grenzkontrolle könnten davon ausgehen, dass er mit der Absicht einreist Aufenthalt zu erlangen und würde vielleicht zurückgewiesen?
Darf ein tourist hier heiraten? In der Verpflichtungserklärung steht: Bis zur Eheschließung. Dies zeigt er als Finanzielmittel, da er sonst nicht über 70-100 Euro pro Tag Nachweisen kann.
Ich mache mir sorgen, dass es zurückgewiesen wird Griesgrämig
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Antwort #83 - 06.12.2015 um 08:48:29
 
Da er ja die Verpflichtungserklärung zeigt, braucht er dazu noch ein Einladungsschreiben von mir? An der ganzen Geschichte ist der Reisezweck wichtig....Ist das denn wirklich zulässig?
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Antwort #84 - 06.12.2015 um 09:27:58
 
itasweet23 schrieb am 06.12.2015 um 08:48:29:
Ist das denn wirklich zulässig? 


Theoretisch ja....kann aber auch bei der Einreise am Flughafen schief gehen und die BP lässt ihn nicht herein! Mit diesem Risiko wirst du ohne Visum leben müssen!
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Antwort #85 - 06.12.2015 um 11:39:32
 
deerhunter schrieb am 06.12.2015 um 09:27:58:
Theoretisch ja....kann aber auch bei der Einreise am Flughafen schief gehen und die BP lässt ihn nicht herein! Mit diesem Risiko wirst du ohne Visum leben müssen!


Wenn du sagst theorethisch ja, es ist zuläßig, warum sollte es dann im Flughafen Probleme geben? Verstehe ich nicht so ganz... Traurig
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Antwort #86 - 06.12.2015 um 11:52:30
 
Jetzt wäre eigentlich Cabrio gefragt...
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Antwort #87 - 06.12.2015 um 15:41:15
 
@Petersburger Du könntest mir auch ein Antwort drauf geben...
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Antwort #88 - 06.12.2015 um 15:57:59
 
Was für eine Antwort erwartest du?
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Antwort #89 - 06.12.2015 um 21:10:09
 
itasweet23 schrieb am 06.12.2015 um 11:39:32:
Wenn du sagst theorethisch ja, es ist zuläßig, warum sollte es dann im Flughafen Probleme geben? Verstehe ich nicht so ganz... Traurig


Es ist eine 50 : 50 Chance...kann er es der BP am Flughafen nicht sauber und glaubhaft erklären, geht man von einer Umgehung des FZF aus und wird ihn möglicherweise nicht aus dem Transitbereich lassen und er muss zurück!
Ich persönlich würde das Risiko nicht eingehen ihne Visum
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Antwort #90 - 06.12.2015 um 22:47:46
 
itasweet23 schrieb am 06.12.2015 um 15:41:15:
@Petersburger Du könntest mir auch ein Antwort drauf geben... 

Klar kann ich.

Ich bin es lediglich leid, bestimmte Diskussionen wieder und wieder zu führen.

Und auch ohne ausdrücklichen Hinweis schreibe ich nur im Forum und antworte auch nicht auf "verdeckte" Fragen per PN.
Das schadet etwaig Mitlesenden im Forum, denen zum Nachvollziehen einer Argumentation dann die per PN oder extern ausgetauschten Informationen fehlen ...

Du hast im Userforum bereits gelesen, daß ich schrieb:
Zitat:
Visumfreie Einreise zum Daueraufenthalt ist für Nicht-Freizügige unzulässig und führt an der Grenze zur Zurückweisung. Vor der Eheschließung ist Freizügigkeit für den Kolumbianer aber ausgeschlossen. Daher schickst Du die TS auf einen nicht ungefährlichen Weg ...

Natürlich stimmt das nur dann, wenn an der Grenze jemand fragt und wahrheitsgemäß geantwortet wird "Ich will nicht wieder zurückreisen".

Wahrheitsgemäß ist das dann, wenn so geantwortet wird und tatsächlich keine Rückreise geplant ist.

Über den dämlichen Fall, daß jemand das behauptet, obwohl er rechtzeitig ausreisen will, müssen wir wohl nicht lange diskutieren. Idiotisch halt.

Wenn aber keine Rückreise geplant ist und wahrheitswidrig geantwortet wird, dann ist das eine Lüge, die ich keinesfalls gutheißen will und werde.


Daher war das Abbrechen des Visumsverfahrens möglicherweise keine gute Idee.

Egal - es ist jetzt so.

Wozu ich jetzt nur noch raten kann, ist der Erwerb eines Flugtickets für einen Rückflug innerhalb der zulässigen Kurzaufenthaltsdauer.
Kein Billigticket, sondern eines mit Stornomöglichkeit.
Die ist zwar auch nicht umsonst, aber billiger als eine Zurückweisung an der Grenze mit dem ganzen daran hängenden Rattenschwanz von Ärger und Kosten.
Das hat er dann bei der Einreise bei sich.

Die Einreise zur Eheschließung im Rahmen eines Kurzaufenthalts ist ganz klar erlaubt. Es können sogar Visa dafür ausgestellt werden - AVwV zum AufenthG Zi. 30.0.7 f.
Das Vorzeigen der VE mit "zur Eheschließung" ist dann - zusammen mit dem Flugticket - nach menschlichem Ermessen unschädlich.


Nach der Eheschließung könnt ihr selbstverständlich zur ABH gehen und versuchen, die Kollegen vom Vorliegen eines Freizügigkeitsfalls zu überzeugen.

Gelingt das, bekommt Dein Mann eine Bescheinigung, daß er die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben gemacht hat und muß selbstverständlich nicht wieder ausreisen.

Gelingt es ganz und gar nicht, nutzt er sein Flugticket und beantragt nochmal ein Visum.
Oder Ihr begebt Euch auf den nicht ganz einfachen Weg über die für solche Dinge vorgesehenen Instanzen und habt gleichzeitig länger einen unklaren Aufenthaltsstatus für Deinen Mann.


Ohne ein Spezialist für Freizügigkeits-Tatbestände zu sein und ohne in einer ABH zu sitzen meine ich schon, daß cabrios Argumentation hinsichtlich Deiner nicht verlorenen Freizügigkeit schlüssig ist.

Aber selbst in Fällen von glasklarer Freizügigkeit - wenn Du z.B. nur die italienische StAng besäßest - ist das Detail der Einreise vor der Eheschließung im Bundesgebiet eben ein rein aufenthaltsrechtliches, was immer wieder zu Ärger führt.

cabrio schrieb am 04.12.2015 um 16:23:32:
Doch, er darf als Tourist herkommen mit der Absicht zu heiraten und anschließend darf er gleich hierbleiben, weil du freizügigkeitsberechtigt bist. Das könnte an der Grenze am Flughafen in Deutschland aber schwer vermittelbar sein, falls er von der Bundespolizei ausgefragt wird. Du musst ihn am Flughafen abholen, damit du die Dinge erklären kannst. Er soll nicht lügen über seine Absichten, aber er kann ja sagen, dass ihr die geplante Hochzeit nicht verschieben wolltet und sie ja auch nicht verschieben musstet, da er nun visumsfrei kommen kann. Das muss er sowieso nur sagen, wenn er gefragt wird. Strafbar macht sich hier keiner.

Dieses Zitat zeigt, daß cabrio selbst sich des Problems bewußt ist.

Offenbar im Unterschied zu ihm erlebe ich täglich, daß mir nur selektiv zugehört wird bzw. selektiv gelesen wird.
Ist ja auch menschlich, solche negativen Feinheiten voller Freude über das Andere, das Positive nicht in voller Schärfe wahrzunehmen.

Ich selbst halte es nicht nur für "schwer vermittelbar", sondern für kaum vorstellbar, daß das an der Grenze gut geht.
Die Kollegen der BPOL in der Box - oder auch dahinter, wenn er schon zur Klärung des Ganzen aus der Schlange heraus ist - sind ebensowenig allwissende und fehlerfreie Kenner des Aufenthaltsrechts samt Grenzfällen im Freizügigkeitsrecht mit allen EuGH-Urteilen wie die Kollegen in der AV in Bogota oder in Deiner ABH. Wenn AV und ABH hier (derzeit noch) keine Freizügigkeit sehen, wie wird das wohl an der Grenze enden?
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« Zuletzt geändert: 06.12.2015 um 23:00:10 von Petersburger »  

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Antwort #91 - 07.12.2015 um 00:53:49
 
Petersburger schrieb am 06.12.2015 um 22:47:46:
Wozu ich jetzt nur noch raten kann, ist der Erwerb eines Flugtickets für einen Rückflug innerhalb der zulässigen Kurzaufenthaltsdauer.
Kein Billigticket, sondern eines mit Stornomöglichkeit. 


Ja, das würde ich auch empfehlen. Und wenn er über Madrid kommt, dann möglichst mit frischem Pass (ohne Botschaftsstempel drin). Dass in der Verpflichtungserklärung "bis zur Hochzeit" steht, könnte in Madrid auch von Vorteil sein, weil die das vermutlich nicht lesen können. Er kann aber trotzdem den Rückflug für so früh wie möglich buchen, sagen wir, fün0 oder zehn Tage, bis gleich nach der Hochzeit (bei Visumsfreien ist das ja egal, da sein Aufenthalt, unabhängig vom Rückflug, für 90 Tage gilt und ihr bis zum letzten Tag heiraten könnt). Dann bräuchte er weniger Bargeld. Er könnte dann in Madrid völlig darauf verzichten, die VE vorzulegen und sagt eben, er will seine Freundin/Verlobte in Deutschland zu Weihnachten besuchen und muss danach wieder zurück. Das klingt plausibel. Und einiges hängt eben auch davon ab, wie selbstbewusst er in seiner Muttersprache auftreten kann. Viele, auch sehr junge Leute, haben nie Probleme, weil sie so selbstverständlich und selbstbewusst durch die Grenzkontrolle gehen, dass es keinem einfällt, genauer nachzufragen.

Ist alles etwas tricky. Ich hatte ja auch empfohlen, das Visumsverfahren weiterlaufen zu lassen, weil ich nicht weiß, was die Rücknahme bringen soll. Den Pass hätte er ja auch so zurückgekriegt, um reisen zu können.

Noch eine Möglichkeit: Du schickst ihm kurz vor dem Abflug per money order 1.000 Euro. Das sollte ja für fünf oder zehn Tage reichen, wenn er keine Kreditkarte hat.
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Antwort #92 - 07.12.2015 um 01:09:37
 
Petersburger schrieb am 06.12.2015 um 22:47:46:
Ich selbst halte es nicht nur für "schwer vermittelbar", sondern für kaum vorstellbar, daß das an der Grenze gut geht.


So problematisch sehe ich das nun ganz und gar nicht. Die Geschichte ist doch so - nur, falls er direkt nach Frankfurt fliegt: Kolumbianer will in Deutschland Deutsche heiraten. Sie setzten den Hochzeitstermin fest, beantragen allerdings das notwendige Eheschließungsvisum etwas spät. Die deutsche Botschaft arbeitet langsamer als gedacht. Man müsste die Hochzeit verschieben. Da er aber nun -glücklicherweise!- visumsfrei kommen kann, hat er sich dafür entschieden zur Heirat zu kommen und dann wieder zurückzufliegen, um das FZF-Visum zu beantragen. Deshalb hat er den Antrag auf das Eheschließungsvisum zurückgenommen, da man das ja nicht einfach - soweit er weiß!- in ein FZF-Visum umwandeln kann. Und ja, selbstverständlich ist er sich dessen bewusst, dass er nach der Heirat ohne Visum keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, sondern eben wieder zurückmuss und das Visumsverfahren durchlaufen. Also reist er nicht zum Daueraufenthalt, sondern nur zum Heiraten ein.

Man merke: Er muss hier weder lügen, noch die Freizügigkeit seiner Verlobten und was das nach der Heirat bedeutet, überhaupt erwähnen! Man erwähnt es auch besser nicht. Und alles ist die Wahrheit. Man muss ja nicht alles sagen, was man weiß. Und dass er weiß, dass er ohne Visumsverfahren keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, wenn er in Deutschland eine Deutsche heiratet, stimmt ja auch. Er muss ja nicht sagen, dass er sehr wohl weiß, dass er statt dessen ohne Visumsverfahren eine Aufenthaltskarte und damit ein Dauerauftenthaltsrecht bekommen wird. Das muss er deswegen nicht sagen, weil er ja bis vor ein paar Tagen selbst noch gar nichts davon wusste. Und die Bundespolizei weiß ja auch nicht, dass es hier um einen Freizügigkeitsfall geht, der im übrigen ja erst in der Zukunft einer wird. Wir haben also einfach den Fall eines Mannes, der das große Glück hat, seine Hochzeit nicht verschieben zu müssen - obwohl die deutsche Botschaft nicht rechtzeitig mit dem Visum fertig geworden ist -, weil er seit kurzem visumsfrei einreisen kann. End of story. Nix komplizierte Freizügigkeit. (Diese rechtlichen Feinheiten muss er selbstverständlich nicht erklären (können). Er muss nur die Story als Background-Story im Kopf haben.).
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« Zuletzt geändert: 07.12.2015 um 01:22:34 von cabrio »  
 
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Antwort #93 - 07.12.2015 um 04:06:19
 
Formal kann man ja auch direkt nach der Heirat bei den Briten ein EEA Family Permit holen und kurz bei den Briten vorbeischauen und dann wieder einreisen und bei der BPOL sagen, dass man bleibt.  Zunge
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Antwort #94 - 07.12.2015 um 09:00:10
 
"frischer Pass" und "EEA Family Permit" sind ebenso wie "schnell mal 1000 EUR schicken" nicht für jedermann und in jeder Situation geeignet.

cabrio schrieb am 07.12.2015 um 00:53:49:
Ist alles etwas tricky.

cabrio schrieb am 07.12.2015 um 01:09:37:
Story als Background-Story

sind auch keine Dinge, mit denen sich dieses Forum einen Namen gemacht hat.


Etwas mehr Seriosität und Praxisnähe wären nicht schlecht.

Auf Praxisnähe kann nur der verzichten, der gewillt und fähig ist, seine vom Üblichen abweichende Meinung überzeugend bei den ihm gegenüberstehenden Beamten vorzutragen und "das volle Programm durchzuziehen", um zu seinem Recht zu kommen.
Und der bereit ist, beim Scheitern seines Vortrags die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
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Antwort #95 - 07.12.2015 um 09:11:32
 
Alles in allem werden hier ein paar Tricks gepostet, wie es funktionieren könnte (wenn die BP nicht aufpasst und / oder der Einreisende ein begnadeter Schauspieler ist und eine "Backgroundstory hat)...ungewöhnlich für dieses Forum Cool
Das Risiko trägt voll der TE....wie schon gesagt halte ich alle hier geposteten Tricks maximal für eine 50 : 50 Chance und würde meinen ausländischen Parter, vermutlich der deutschen Sprache nicht mächtig, niemals solchem Risiko aussetzen.
Hier wird möglicherweise unnötig Geld verpulvert und Stress verursacht! Der TE sollte sich genau überlegen, ob es das Wert ist!

Ups...Petersburger war schneller
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Antwort #96 - 07.12.2015 um 09:35:59
 
Offen gesagt schäme ich mich jetzt schon, dass ich im vorletzten Beitrag schrieb, dass sie das Visaverfahren abbrechen solle. Aber auf der anderen Seite bin ich fast schon sicher, dass zwischen itasweet23 und cabrio ein reger Ausstausch an PNs gab, und sie dadurch das so oder so gemacht hätten.

Ansonsten ist mir das auch zu kompliziert.

Als meine Schwiegermutter anreisen wollte, habe ich darauf bestanden, dass sie einen Ausdruck der Krankenversicherungspolice mit hat, damit keine Zurückweisung passieren kann. Wurde zwar nie kontrolliert, aber ich wusste zumindest, dass ich die Sache konform erledigt hatte.
Bin also in solchen Sachen eher der Konformist....
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Antwort #97 - 07.12.2015 um 12:49:19
 
Da ich noch neu bin, würde mich mal interessieren, warum hier keine "Tricks" angewendet werden sollen? Ich verstehe darunter außerordentliche, aber sich im Rahmen der Gesetze bewegende Wege.

Und die Konsequenzen muß sowieso jeder selbst tragen.
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Antwort #98 - 07.12.2015 um 13:04:25
 
Zitat:
Da ich noch neu bin, würde mich mal interessieren, warum hier keine "Tricks" angewendet werden sollen?


Weil das hier bisher ein seriöses Forum war  Cool Und weil man sich ganz schnell in Tricks verheddert und dann ist das Geschrei groß!
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Antwort #99 - 07.12.2015 um 16:41:25
 
Jetzt mal langsam hier. Ich habe nie nach tricks gefragt! Sondern nach meinen/unseren Rechte! Und hätte mir Cabrio das mit der Freizügigkeit nicht geschrieben, hätte ich das nicht gewusst! Deshalb nochmal Danke an Cabrio. Bei meiner letzten frage ging es darum, ob ein Tourist heiraten darf, und nicht ober anschließend hier bleiben darf!  Diese frage wurde mir heute vom Abteilungsleiter bestätigt. Das geht. Er müsste dann zurück und ein Visum zur FZF beantragen. Ich kenne Fälle wo ein Tourist hier geheiratet hat und die Sachbearbeiterin zu der Verlobten meinte, dass er nach der Heirat hier bleiben darf und Aufenthalt kriegt! So wars auch. Wir machen uns kein Kopf mehr und er wird die Wahrheit sagen, dass er mich besuchen kommt. Ob wir, bevor er zurück fliegt doch zum Ausländeramt gehen und da mal erstmal nachfragen, ob es eine Möglichkeit gibt, dass er doch nicht zurückfliegen muss steht uns überlassen. Entweder es geht oder er fliegt eben zurück und beantragt ein Visum zur FZF wo ist das Problem? Dass er als Tourist neben seinem Pass, Krankenversicherung, Geld/Verpflichtungserklärung nochmal ne Einladung von mir UND das Rückflugticket vorzeigt ist uns klar.

Ich danke euch allen, für das kommentieren meines Beitrag.

Einen schönen Abend.

Dass er sein Antrag zurück gezogen hatte ist für uns ok und ich denke nicht zum Nachteil, da trotz Zustimmung der ABH die Botschaft sich noch quer stellten. Wir hatten keine Lust mehr auf dieses Theater!! Die Chance dass er Visumsfrei einreisen darf wollen wir nicht verpassen vor allem, weil wir uns endlich in den armen schließen wollen. Der Nachteil des ganzen ist, dass er höchstwahrscheinlich zurück fliegen muss. Aber das nehmen wir in kauf und es ist ok wenn er zurück muss und den Antrag auf FZF stellen muss.
Nochmal, wir wollen den Aufenthalt nicht erzwingen!
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« Zuletzt geändert: 08.12.2015 um 08:50:54 von Tippi » 
Grund: Folgeposting eingefügt 
 
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Antwort #100 - 07.12.2015 um 16:53:55
 
Petersburger schrieb am 07.12.2015 um 09:00:10:
Auf Praxisnähe kann nur der verzichten, der gewillt und fähig ist, seine vom Üblichen abweichende Meinung überzeugend bei den ihm gegenüberstehenden Beamten vorzutragen und "das volle Programm durchzuziehen", um zu seinem Recht zu kommen.


Es geht hier nicht um eine "vom Üblichen abweichende Meinung", sondern um die Frage, ob jemand, der visumsfrei einreisen darf, seine Hochzeit verschieben sollte, weil die deutsche Botschaft nicht rechtzeitig mit dem -ordentlich beantragten - Heiratsvisum rüberkommt - oder ob er stattdessen visumsfrei einreisen und heiraten soll. Das war ja die Ausgangsfrage der TS. Und das darf er selbstverständlich machen. Die Freizügigkeit spielt dabei erstmal gar keine Rolle und kommt erst später ins Spiel. Die beiden Fragen sollte man sorgfältig trennen. Sonst führt das nur zur Verwirrung. Von Tricks war hier nie die Rede. Wäre die TS nicht freizügigkeitsberechtigt, hätte sich ja die Frage genauso gestellt, ob er die Hochzeit verschiebt oder die neue Möglichkeit der visumsfreien Einreise nutzt.

Frage an Petersburger: Ist es in solchen Fällen eigentlich grundsätzlich möglich, ein noch laufendes Eheschließungsvisum nach der Heirat (visumsfreie Einreise) einfach in ein FZF-Visum sozusagen umzuwandeln? Mir ist klar, dass solche Fälle nicht häufig auftreten dürften.
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Antwort #101 - 07.12.2015 um 18:07:36
 
Petersburger schrieb am 07.12.2015 um 09:00:10:
Auf Praxisnähe kann nur der verzichten


"Praxisnähe" ist in diesem Fall nur eine nette Umschreibung dafür, dass visumsfreie Einreise eben oft gerade das nicht bedeutet, sondern das Gegenteil: die Verweigerung der visumsfreien Einreise, bzw. die willkürliche Zurückweisung an der Grenze. Dass das Recht de facto von der Bundespolizei vereitelt werden kann, wenn man sagt, dass man heiraten möchte - weil befürchtet wird, man wolle so das Visumsverfahren umgehen. Was also soll man den Leuten im Sinne der "Praxisnähe" denn bitteschön erzählen? Dass sie am besten von vorneherein auf ihre unzweifelhaft bestehenden Rechte (sowohl visumsfrei einzureisen als auch zu heiraten) verzichten, weil das für die Bundespolizei ein Anlass sein könnte, die Einreise - rechtswidrig - zu verweigern? Mehr, als das Risiko zu schildern und gleichzeitig zu empfehlen, an der Grenze möglichst das Maul zu halten, kann man nicht tun. Dass dann als Vorschlag zur Trickserei zu bezeichnen, schiebt den schwarzen Peter dem Falschen zu. Der richtige Adressat des Prostestes gegen diesen skandalösen Zustand wäre die Bundespolizei, bzw. der Bundesinnenminister.
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Antwort #102 - 07.12.2015 um 18:33:43
 
Ach bitte. Dieses Forum soll helfen, dass das Gesetz korrekt umgesetzt wird. Das Gesetz sieht nur vor, dass für einen einfachen Kolumbianer ohne Visa nur ein Kurzaufenthalt möglich ist. Wenn der Kolumbianer aber mit drei Koffern, ohne Visum und ohne Rückflugticket beim BPol-Beamten angibt, dass er nur für eine Woche einreist, dann ist das offensichtlich eine Lüge.

Der richtige Adressat des Protestes sind die Mitglieder des Bundestages und nicht die Mitglieder der Exekutive, die nur das umsetzen, was der Gesetzgeber verordnet hat.

Dies als Trickserei zu bezeichnen ist mE korrekt.
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Antwort #103 - 07.12.2015 um 19:50:03
 
itasweet23 schrieb am 07.12.2015 um 16:41:25:
Jetzt mal langsam hier. Ich habe nie nach tricks gefragt!

Sagt ja auch keiner.

Aber Du hast nicht nur Ratschläge bekommen, die ich in der hier nachlesbaren Form unterschreiben würde.

@cabrio
Auf Deinen Teil gehe ich an anderer Stelle ein. Der betrifft die TS weniger.
Lies bitte dort weiter.
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Antwort #104 - 09.12.2015 um 02:49:09
 
cabrio schrieb am 07.12.2015 um 18:07:36:
dass visumsfreie Einreise eben oft gerade das nicht bedeutet, sondern das Gegenteil: die Verweigerung der visumsfreien Einreise, bzw. die willkürliche Zurückweisung an der Grenze. (*)


Ist zwar arg OT, trotzdem: Das ist schlicht Unfug.
Wie wenig Raum seit 1995 fortschreitend in diesem Topic für Willkür besteht, weiß nur der, der damit außerhalb der eigenen subjektiven Wahrnehmung regelmäßig zu tun hat. Aber wie schon obenstehend geschrieben wurde: "Verzicht auf Praxisnähe"...

(*) Hervorhebung im Zitat durch mich.
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Antwort #105 - 09.12.2015 um 10:28:45
 
T.P.2013 schrieb am 09.12.2015 um 02:49:09:
Wie wenig Raum seit 1995 fortschreitend in diesem Topic für Willkür besteht, weiß nur der, der damit außerhalb der eigenen subjektiven Wahrnehmung regelmäßig zu tun hat. Aber wie schon obenstehend geschrieben wurde: "Verzicht auf Praxisnähe"...


Ganz genau, das "weiß nur der, der damit ...regelmäßig zu tun hat", also der Bundespolizist. Der an sich visumsfrei Einreisende hat keine Kriterien, um wissen zu können, ob er vielleicht an der Grenze zurückgewiesen wird und sollte sich deshalb vorsorglich ein Visum besorgen, will er dieses Risiko nicht eingehen und diese Zitterpartie nicht durchmachen. Aus Sicht des Betroffenen stellt es sich also genauso dar: vollkommen unvorhersehbar und daher willkürlich.
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Antwort #106 - 09.12.2015 um 10:47:33
 
Du trittst schon wieder unkontrolliert anderen auf die Füße.

cabrio schrieb am 09.12.2015 um 10:28:45:
Der an sich visumsfrei Einreisende hat keine Kriterien, um wissen zu können, ob er vielleicht an der Grenze zurückgewiesen wird und sollte sich deshalb vorsorglich ein Visum besorgen, will er dieses Risiko nicht eingehen und diese Zitterpartie nicht durchmachen.

Das ist völliger Blödsinn.

Jeder, der nach Kurzaufenthaltsregeln einreisen will, der zwingend rechtzeitig wieder ausreisen will und die üblichen Kriterien (zu denen auch schon mal ein Rückflugticket zählen kann) erfüllt, kann auch nach Kurzaufenthaltsregeln einreisen.
Visumfrei oder mit Schengenvisum - egal.

Wer dagegen nach Kurzaufenthaltsregeln einreisen will und nicht festen Willens ist, wieder zurückzureisen, begibt sich mehr oder weniger sehenden Auges auf schwankenden Boden.
Ebenso, wer durch sein Auftreten oder sein Gepäck Zweifel auslöst (Stichwort: Polizeitaktik und -erfahrung) oder wer bei der Befragung Unfug erzählt.
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Antwort #107 - 09.12.2015 um 10:58:05
 
Was gerne vergessen wird:
Auch eine Zurückweisung aufgrund fehlender Reisekrankenversicherung ist nicht willkürlich.

Es ist auch nicht so, dass das Visahandbuch nicht in allen Amtssprachen der EU vorläge...
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Antwort #108 - 11.12.2015 um 15:23:50
 
Petersburger schrieb am 09.12.2015 um 10:47:33:
wer durch sein Auftreten oder sein Gepäck Zweifel auslöst (Stichwort: Polizeitaktik und -erfahrung)


Kleine Bemerkung am Rande: Die Passkontrolle erfolgt meistens vor der Gepäckausgabe.
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Antwort #109 - 11.12.2015 um 16:28:54
 
NeedHelp schrieb am 11.12.2015 um 15:23:50:
Die Passkontrolle erfolgt meistens vor der Gepäckausgabe.


Wie schon gesagt meistens!!! Fliegt man innerhalb der EU (Umsteiger) erfolgt diese oftmals auch zusammen mit dem Zoll nach der Gepäckausgabe..Schon mal was von LAK (Lageabhängige Kontrolle) der BP gehört?
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Antwort #110 - 11.12.2015 um 17:50:40
 
Erstens gibt es auch andere Einreisemöglichkeiten in deie Schengenstaaten als Flughäfen,  zweitens gibt es auch die einfache Frage nach dem Gepäck.
Z.B. bei fehlendem Rückflugticket.
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Antwort #111 - 14.12.2015 um 16:19:18
 
Auch wenn ich jetzt kleinlich bin: Wenn du einen elektronischen Ticket hast (was ja heute der Normalzustand ist), hast du keinen Rückflugticket, den du vorzeigen kannst. Da hast du höchstens eine 6-8 stellige Buchungsnummer, aber auch nicht mal diese musst du dabei haben. Es reicht schon, wenn du beim Einchecken den Reisepass vorzeigst.

Natürlich sind auch andere Anreisen als über Flug denkbar, aber aus Südamerika?
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Antwort #112 - 14.12.2015 um 19:35:34
 
NeedHelp schrieb am 14.12.2015 um 16:19:18:
Auch wenn ich jetzt kleinlich bin:

Dann bist Du es halt.

Wenn ich hier im Forum schreibe und eine allgemein klingende Aussage von mir gebe, habe ich immer den stillen Mitleser mit einer völlig anderen Ausgangssituation im Hinterkopf.
Einen Ukrainer, der mit dem Bus über Polen kommen will z.B.

Ein Standardproblem:
Wenn ich in der Informationsstunde auf die vorgelegten Dokumente des Einen schaue, mit dem ich gerade rede, dann hören potentiell alle in der Umgebung mit. Die haben ganz andere Ausgangssituationen, aber hören nur Frage und Antwort. Den Text vor mir sehen sie nicht.
Nachdem ich einige Dutzend mal kurz nach einer Auskunft auf nahezu dieselbe Frage eine andere Antwort gab und dann "Wieso haben Sie eben noch etwas ganz Anderes gesagt?" hörte, formuliere ich "mit dem dritten Zuhörer im Hinterkopf".
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Antwort #113 - 15.12.2015 um 13:19:43
 
NeedHelp schrieb am 14.12.2015 um 16:19:18:
Auch wenn ich jetzt kleinlich bin: Wenn du einen elektronischen Ticket hast (was ja heute der Normalzustand ist), hast du keinen Rückflugticket, den du vorzeigen kannst. Da hast du höchstens eine 6-8 stellige Buchungsnummer, aber auch nicht mal diese musst du dabei haben. Es reicht schon, wenn du beim Einchecken den Reisepass vorzeigst.

Natürlich sind auch andere Anreisen als über Flug denkbar, aber aus Südamerika?



Einen Rückflugticket hat er. Diese sieht man an seiner Email, wenn man das E-Ticket per Email bekommt. Das muss man nur ausdrucken und vorweisen.

Daddys' Änderung:
Antwort vom Zitat zwecks besserer Lesbarkeit getrennt...
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« Zuletzt geändert: 15.12.2015 um 15:15:43 von Daddy »  
 
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Antwort #114 - 24.12.2015 um 08:41:25
 
Guten morgen ihr lieben!

So nun komme ich mal zum schreiben wie der Stand der Dinge ist.

Mein Schatz ist seit letzte Woche Freitag da. Mit der reise lief alles gut. Keine Fragen, er musste nichts vorweisen und nichts. Manchmal macht man sich einen Kopf umsonst!

Wir waren beim Standesamt. Termin haben wir verschoben auf in 2 Wochen. Die Standesbeamtin hielt aber auch Rücksprache mit der ABH ob dies zulässig sei ohne Heiratsvisum.  Ja das ist es, danach muss er wieder ausreisen und das Visum zur FZF beantragen.

Also, ich muss noch dazu sagen, dass ich jeden Schritt mit der ABH besprochen habe. Die Beamten unserer Zuständigen ABH sind sehr sehr freundlich. Nur kurz so im Rande, der Abteilungsleiter gab mir sogar seine Privattelefonnummer, falls mein Verlobter im Flughafen Probleme bekommen hätte, dass die Bundespolizei oder wer auch immer sich bei ihm melden sollen. Wie schon oben geschrieben, es lief Gott sei dank alles gut.

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten. Wie mit der ABH besprochen, gehen wir nach der Hochzeit hin um erstmal mein Verlobter vorzustellen und um alles weitere zu besprechen. Der Abteilungsleiter sagte mir, dass sie dann schon mal eine Vorabzustimmung (oder wie das heißt)? der Botschaft gibt. Ich habe aber trotzdem sorgen, dass die Botschaft ablehnen wird.

Wir haben zwar einen Anwalt, aber ich möchte nicht gegen die ABH gehen, grad weil sie sich kooperativ zeigen.

Gibt es denn nicht eine Möglichkeit dass er nicht ausreisen muss und direkt hier seinen Aufenthalt bekommt? Wir kennen uns mit Gesetzen und das was uns zusteht leider nicht aus.

Wir wünschen euch schöne Feiertage! Smiley
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Antwort #115 - 24.12.2015 um 09:34:07
 
itasweet23 schrieb am 24.12.2015 um 08:41:25:
Gibt es denn nicht eine Möglichkeit dass er nicht ausreisen muss und direkt hier seinen Aufenthalt bekommt? Wir kennen uns mit Gesetzen und das was uns zusteht leider nicht aus.

Lies doch einfach nochmal, was schon früher geschrieben wurde.

Es steht alles bereits hier im Thema.

Euch beiden ein schönes Fest, kurz darauf noch ein schönes - und viel Glück!
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Antwort #116 - 28.12.2015 um 15:29:35
 
Erstmal Glückwunsch, dass er ohne Probleme reingekommen ist. Das war ehrlich gesagt meine größte Sorge.

So, und dann heiratet ihr am 8. Januar. Mit der ABH sprecht ihr bis dahin überhaupt nicht mehr. Dann geht ihr mit der Heiratsurkunde zum Einwohnermeldeamt und meldet ihn bei dir in der Wohnung an. Bei dieser Gelegenheit beantragt ihr auch gleich eine Aufenthaltskarte für ihn. Den Antrag schreibt ihr schon vorher zuhause. Dein Mann schreibt:

"Ich beantrage die Ausstellung einer Aufenthaltskarte EU für mich als Ehemann der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin, itasweet. Unsere Heiratsurkunde liegt vor. Nach § 5 Abs.1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Sie verpflichtet, mir unverzüglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Diese Bescheinigung möchte ich heute mitnehmen, da ich sie zur Erleichterung im Rechtsverkehr umgehend benötige."
(Unterschrift deines Mannes)

Davon macht ihr eine Kopie und besteht auf einen Eingangsstempel auf der Kopie.

Sollte die Einwohnermeldebehörde sagen, sie seien dafür nicht zuständig, dann gebt ihr das Schreiben eben bei der Ausländerbehörde ab - und lasst euch einen Eingangsstempel geben. Die Kopie mit dem Stempel nehmt ihr mit nach Hause. Die Bescheinigung nach dem Paragraphen oben müssen die euch gleich mitgeben. Wenn ihr das gemacht habt, dann habt ihr alles getan, was nötig ist.

Weder musst du verstehen, was Freizügigkeit bedeutet, noch solltest du weiter mit Behördenmitarbeitern diskutieren. Dein Mann kann nach der Hochzeit hierbleiben. Er muss auf keinen Fall zurück - egal, was euch die Leute jetzt erzählen. Die Behörde darf sich allerdings nach dem Gesetz sechs Monate Zeit lassen, bis sie die Aufenthaltskarte ausstellt. Der Aufenthalt deines Mannes ist aber die ganze Zeit über rechtmäßig, auch nachdem die 90 Tage Aufenthalt abgelaufen sind.
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Antwort #117 - 28.12.2015 um 20:17:55
 
cabrio schrieb am 07.12.2015 um 01:09:37:
So problematisch sehe ich das nun ganz und gar nicht. 

Danach wundert mich
cabrio schrieb am 28.12.2015 um 15:29:35:
Das war ehrlich gesagt meine größte Sorge.

Und es freut mich.

Du solltest nur nicht vergessen, Deine Sorgen bei Deinen Ratschlägen rechtzeitig und  klar zu vermitteln. Das fehlte mir hier etwas.

Aber nun ...
cabrio schrieb am 28.12.2015 um 15:29:35:
zum Einwohnermeldeamt und meldet ihn bei dir in der Wohnung an. Bei dieser Gelegenheit beantragt ihr auch gleich eine Aufenthaltskarte für ihn.

Bei allem Verständnis für Deine Begeisterung:

Gib auch gleich noch den Rat, beim Einwohnermeldeamt die Ehe nachbeurkunden zu lassen, den Führerschein umschreiben zu lassen ...
... ist mir zu blöd, jetzt weiter zu phantasieren.

Erstens wird eine Aufenthaltskarte nicht beantragt, sondern es werden die erforderlichen Angaben gemacht, zweitens geschieht das nicht bei irgendeiner Behörde, wo man gerade sitzt, sondern bei der zuständigen.

Das ist ganz klar nicht das Einwohnermeldeamt.
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Antwort #118 - 07.01.2016 um 09:13:35
 
Hallo,

also wir gehen am Montag (nach der heirat) zur ABH und geben diesen "Brief" ab. Wir haben einen Termin bei der Sachbearbeiterin und versuchen so gut es geht gemeinsam eine Lösung zu finden. Die sagten mir aber schon, dass er nach der heirat und spätestens nach den 90 Tagen zurück muss um das Visumsverfahren nach zu holen. Mal schauen was am Montag raus kommt. Gibt es denn bei der ABH nicht einen "Formular" für die Beantragung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer Freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin? Oder geben wir das schreiben einfach so ab?
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Antwort #119 - 07.01.2016 um 09:22:25
 
cabrio schrieb am 28.12.2015 um 15:29:35:
Erstmal Glückwunsch, dass er ohne Probleme reingekommen ist. Das war ehrlich gesagt meine größte Sorge.

So, und dann heiratet ihr am 8. Januar. Mit der ABH sprecht ihr bis dahin überhaupt nicht mehr. Dann geht ihr mit der Heiratsurkunde zum Einwohnermeldeamt und meldet ihn bei dir in der Wohnung an. Bei dieser Gelegenheit beantragt ihr auch gleich eine Aufenthaltskarte für ihn. Den Antrag schreibt ihr schon vorher zuhause. Dein Mann schreibt:

"Ich beantrage die Ausstellung einer Aufenthaltskarte EU für mich als Ehemann der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin, itasweet. Unsere Heiratsurkunde liegt vor. Nach § 5 Abs.1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Sie verpflichtet, mir unverzüglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Diese Bescheinigung möchte ich heute mitnehmen, da ich sie zur Erleichterung im Rechtsverkehr umgehend benötige."
(Unterschrift deines Mannes)

Davon macht ihr eine Kopie und besteht auf einen Eingangsstempel auf der Kopie.

Sollte die Einwohnermeldebehörde sagen, sie seien dafür nicht zuständig, dann gebt ihr das Schreiben eben bei der Ausländerbehörde ab - und lasst euch einen Eingangsstempel geben. Die Kopie mit dem Stempel nehmt ihr mit nach Hause. Die Bescheinigung nach dem Paragraphen oben müssen die euch gleich mitgeben. Wenn ihr das gemacht habt, dann habt ihr alles getan, was nötig ist.

Weder musst du verstehen, was Freizügigkeit bedeutet, noch solltest du weiter mit Behördenmitarbeitern diskutieren. Dein Mann kann nach der Hochzeit hierbleiben. Er muss auf keinen Fall zurück - egal, was euch die Leute jetzt erzählen. Die Behörde darf sich allerdings nach dem Gesetz sechs Monate Zeit lassen, bis sie die Aufenthaltskarte ausstellt. Der Aufenthalt deines Mannes ist aber die ganze Zeit über rechtmäßig, auch nachdem die 90 Tage Aufenthalt abgelaufen sind.


mir unverzüglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Diese Bescheinigung möchte ich heute mitnehmen, da ich sie zur Erleichterung im Rechtsverkehr umgehend benötige.
@Cabrio was meinst du damit? Welche Bescheinigung sollen sie mir ausstellen? Er gibt diesen schreiben ab und auf einer Kopie machen die einen Stempel? Das wars? Oder was genau meinst du?
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Antwort #120 - 07.01.2016 um 09:27:48
 
Die Freizügigkeitsbescheinigung. Ich würde dir aber raten mit den Behördlern freundlich umzugehen. Die dürfen nämlich als Retourkutsche auch ein Bußgeld wegen Einreise ohne richtigem Visum verhängen.
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Antwort #121 - 07.01.2016 um 12:08:06
 
itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 09:22:25:
mir unverzüglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Diese Bescheinigung möchte ich heute mitnehmen, da ich sie zur Erleichterung im Rechtsverkehr umgehend benötige.
@Cabrio was meinst du damit? Welche Bescheinigung sollen sie mir ausstellen? Er gibt diesen schreiben ab und auf einer Kopie machen die einen Stempel?


Die Bescheinigung, dass ihr die erforderlichen Angaben zu deiner Freizügigkeit und eurer Heirat (Heiratsurkunde) gemacht habt. Das ist sozusagen eine Bescheinigung darüber, dass du deine Freizügigkeitsberechtigung schon nachweisen kannst. Und das kannst du ja. Die ABH muss euch diese Bescheinigung sofort ausstellen. Das steht im Freizügigkeitsgesetz:

"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

Mit dieser Bescheinigung darf dein Mann dann auch arbeiten.

Ob die dafür ein Formular haben, ist egal. Es muss eben der Paragraph aus dem Gesetz oben draufstehen.

Der Empfangsstempel auf der Kopie von eurem Schreiben ist nur der Beweis dafür, dass ihr das Schreiben abgegeben habt. Das macht man immer so bei Behörden.

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Antwort #122 - 07.01.2016 um 12:10:41
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 09:27:48:
Die Freizügigkeitsbescheinigung.

Das ist falsch und verwirrt nur. Es ist die Bescheinigung darüber, dass "erforderlichen Angaben gemacht" wurden, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz EU.
http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/
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« Zuletzt geändert: 07.01.2016 um 12:26:01 von cabrio »  
 
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Antwort #123 - 07.01.2016 um 12:24:32
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 09:27:48:
Ich würde dir aber raten mit den Behördlern freundlich umzugehen. Die dürfen nämlich als Retourkutsche auch ein Bußgeld wegen Einreise ohne richtigem Visum verhängen.


Das ist auch falsch. Würdest du bitte mal einen Paragraphen nennen, aus dem sich ergibt, dass der Verlobte ohne richtiges Visum eingereist ist? Ein Bußgeld kann hier nicht verhängt werden. Aber mit solchen unqualifizierten Behauptungen verunsichert man immerhin die TS.

Freundlichkeit im Umgang mit Behörden ist dagegen grundsätzlich nicht verkehrt.
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Antwort #124 - 07.01.2016 um 12:40:52
 
Gerne. § 95 AufenthG. Und komm mir nicht damit, dass durch die Geltendmachung der EU-Freizügigkeit das AufenthG nicht mehr gelten würde. Der vorherige illegale Grenzübertritt durch Falschangabe eines Rückkehrwillens bleibt illegal. Oder war der Ausländer vorher verheiratet? Nein. Also...
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Antwort #125 - 07.01.2016 um 12:50:57
 
Trotzdem liegst Du falsch.

Du hast zwar Recht, daß Freizügigkeitsregelungen erst dann zweifelsfrei greifen, wenn die Ehe geschlossen ist.

Gleichwohl wird es niemanden mit dem nötigen Fachwissen geben, der die Einreise nach Kurzaufenthaltsregeln zur Eheschließung sanktioniert, obwohl das nach dem Buchstaben selbstverständlich gerechtfertigt werden könnte.
Ebensowenig wird derselbe auf die Idee kommen, A1 vor der Einreise zur Eheschließung mit einem in Deutschland lebenden Freizügigen zu fordern, obwohl die Einreise noch nach dem AufenthG erfolgt und das daher erforderlich wäre.

Wir sind glücklicherweise so weit, daß diese dem Buchstaben nach nicht sauberen Zwischenschritte nicht zum Anlaß für Sanktionen genommen werden.
Warum sollte das auch getan werden?


Wohlgemerkt: Ich rede hier über post-factum-Einschätzungen.
Wenn die Ehe geschlossen ist, braucht niemand mehr darüber nachzusinnen, ob beide im richtigen Moment da sind und "Ja" sagen oder ob im anderen Falle der Einreisewillige Positivstaater ohne Visum / Negativstaater mit Schengenvisum rechtzeitig wieder ausreisen wird.
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Antwort #126 - 07.01.2016 um 12:58:58
 
Mir geht es nur darum, dass die ABH theoretisch noch was im petto hat und man nicht überheblich da rangehen sollte. Zwinkernd
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Antwort #127 - 07.01.2016 um 14:12:05
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 12:40:52:
Gerne. § 95 AufenthG. Und komm mir nicht damit, dass durch die Geltendmachung der EU-Freizügigkeit das AufenthG nicht mehr gelten würde. Der vorherige illegale Grenzübertritt durch Falschangabe eines Rückkehrwillens bleibt illegal.


Der § 95 AufenthG enthält - je nach Zählweise - zwischen 12 und 15 verschiedene Straftatbestände. Welcher sollte denn hier einschlägig sein?

Der Verlobte ist zum Heiraten eingereist und hat bei keiner Behörde irgendwelche falschen Angaben über seine Absichten gemacht. Selbst wenn die TS nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, könnten sie nach der Heirat versuchen, eine AE ohne vorherige Ausreise für ihn zu bekommen, ohne dass er sich irgendwie strafbar gemacht hätte. Das  ist ja nicht wie im Asylrecht, wo für den ursprünglich unerlaubten Grenzübertritt dann nach Stellung des Asylantrages ein persönlicher Strafaufhebungsgrund greift, der zur Einstellung des Verfahrens führt. Der Verlobte ist erlaubt visumsfrei eingereist. Punkt. Seine Absichten spielen überhaupt keine Rolle. Und das eben gerade nicht, weil es ein Freizügigkeitsfall ist. Das Verhältnis Freizügigkeitsrecht/Aufenthaltsgesetz spielt hier überhaupt keine Rolle, weil sich der Verlobte durchgehend rechtmäßig verhalten hat. Und deshalb hat die ABH weder "theoretisch" noch sonstwie irgendwas "in petto". Itasweet braucht sich überhaupt keine Sorgen zu machen.
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Antwort #128 - 07.01.2016 um 14:24:04
 
§ 95 Abs. 1 Nr. 3

cabrio schrieb am 07.01.2016 um 14:12:05:
Der Verlobte ist erlaubt visumsfrei eingereist.


Eben nicht. Er ist visafrei eingereist und wäre an der Einreise gehindert worden, wenn der Bundespolizist davon gewusst hätte, dass er doch einen Daueraufenthalt anstrebt. Das er vermutlich nicht danach gefragt wurde, bedeutet nicht, dass durch Unterschlagen der Wahrheit die Einreise erlaubt wäre.

cabrio schrieb am 07.01.2016 um 14:12:05:
Seine Absichten spielen überhaupt keine Rolle. Und das eben gerade nicht, weil es ein Freizügigkeitsfall ist. Das Verhältnis Freizügigkeitsrecht/Aufenthaltsgesetz spielt hier überhaupt keine Rolle, weil sich der Verlobte durchgehend rechtmäßig verhalten hat.

Doch. Ein Daueraufenthalt wurde angestrebt.

Wenn du was anderes behaupten willst, dann solltest du einfach den Thread nochmal durchlesen und herausfinden was du geschrieben hast.

z.B.
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 18:49:39:
Wenn ihr alle Unterlagen zusammen habt,  müsst ihr die Hochzeit nicht verschieben, sondern könnt sofort heiraten und er kann bleiben.


cabrio schrieb am 07.01.2016 um 14:12:05:
Selbst wenn die TS nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, könnten sie nach der Heirat versuchen, eine AE ohne vorherige Ausreise für ihn zu bekommen, ohne dass er sich irgendwie strafbar gemacht hätte.


Das ist  - mit Verlaub - völliger Blödsinn. Die Gefahr besteht immer, dass der Ausländer strafrechtliche Konsequenzen erfährt.
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Antwort #129 - 07.01.2016 um 18:30:10
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 09:27:48:
Die Freizügigkeitsbescheinigung. Ich würde dir aber raten mit den Behördlern freundlich umzugehen. Die dürfen nämlich als Retourkutsche auch ein Bußgeld wegen Einreise ohne richtigem Visum verhängen.


Bin ich die ganze Zeit. Wir kennen uns und die sind auch freundlich mit mir Zwinkernd
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Antwort #130 - 07.01.2016 um 18:44:03
 
Eben nicht. Er ist visafrei eingereist und wäre an der Einreise gehindert worden, wenn der Bundespolizist davon gewusst hätte, dass er doch einen Daueraufenthalt anstrebt. Das er vermutlich nicht danach gefragt wurde, bedeutet nicht, dass durch Unterschlagen der Wahrheit die Einreise erlaubt wäre.

Stimmt nicht! Er ist legal eingereist. Ein Tourist darf in Deutschland heiraten! Der Abteilungsleiter der ABH hats mir sozusagen "erlaubt"... nur meinte er dass er ausreisen muss nach den 90 Tagen. Also er ist legal eingereist und reist wieder aus wenn ES SEIN MUSS. Man kann ja mit dene reden und wir können ja diesen schreiben geben, wenn er bleiben darf super, wenn nicht holt er eben das Visum nach, was ja völliger blödsinn wäre, weil er alles erfüllt was er für den Aufenthalt erfüllen muss. Ich verstehe diese Rückkehr überhaupt nicht. Warum werden ausnahmen gemacht???? Einer bekannten aus einer anderen Stadt würde sogar von der ABH geraten, nachdem ihr verlobter die A1 nicht geschafft hat, dass er trotzdem aus Tourist her kommen soll, sie heiraten sollen, er hier die Prüfung bestehen muss und danach kriegt er den Aufenthalt. So war es! Er hat es so gemacht wie seine Sachbearbeiterin geraten hat. Warum klappt es bei manchen und bei manchen nicht? Gehts nach Sympathie? Entscheiden die nach Lust und Laune?
Es gibt eben Gesetze an die sich jeder halten soll, auch die ABH!
Aber was ich mitbekomme ist ein durcheinander und Glücksache.
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Antwort #131 - 07.01.2016 um 18:47:49
 
@ Cabrio, danke, wir werden diesen schreiben abgeben gleich am Montag und werde hier Berichten.
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Antwort #132 - 07.01.2016 um 18:56:08
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 14:24:04:
Das ist- mit Verlaub - völliger Blödsinn

Ist es nicht.

So lange ein Ausländer festen Willens ist, vor Ablauf des erlaubten Kurzaufenthalts auszureisen, ist überhaupt nichts strafbar.
Auch nicht die Frage bei der ABH, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe, ohne Ausreise dazubleiben.

Rechtlich kann diese Frage als Antrag auf eine AE gewertet werden - unabhängig davon, ob der Ausländer die erforderlichen Unterlagen dabeihat oder nicht.
Dieser Antrag sollte in der Regel abgelehnt werden, wenn keine Ausnahmegründe (§ 39 AufenthV, FreizügG/EU) erkennbar sind.
Auch die ebenso mündliche Antwort "Das geht nicht" ist rechtlich gesehen die Ablehnung des mündlichen Antrags.

Und solange die Absicht, ohne anderweitige Erlaubnis der ABH rechtzeitig auszureisen, nicht aufgegeben wird, ist das alles rechtlich zulässig.

Wo stünde anderes im AufenthG oder anderswo?


Die Kiste der Pandora wurde doch dadurch geöffnet, daß in viel zu vielen Fällen AE ohne nationales Visumverfahren erteilt wurden. Zum Teil auch nach Urteilen von Verwaltungsgerichten, die dann spätestens seit den beiden BVerwG-Urteilen zum Thema als ... nicht übertrieben korrekt bezeichnet werden konnten.

Die TS hat in Antwort §130 gerade wieder ein Beispiel dafür gebracht, wie es hätte nicht laufen dürfen ...
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Antwort #133 - 07.01.2016 um 18:57:47
 
cabrio schrieb am 07.01.2016 um 12:08:06:
Die Bescheinigung, dass ihr die erforderlichen Angaben zu deiner Freizügigkeit und eurer Heirat (Heiratsurkunde) gemacht habt. Das ist sozusagen eine Bescheinigung darüber, dass du deine Freizügigkeitsberechtigung schon nachweisen kannst. Und das kannst du ja. Die ABH muss euch diese Bescheinigung sofort ausstellen. Das steht im Freizügigkeitsgesetz:

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Mit dieser Bescheinigung darf dein Mann dann auch arbeiten.

Ob die dafür ein Formular haben, ist egal. Es muss eben der Paragraph aus dem Gesetz oben draufstehen.

Der Empfangsstempel auf der Kopie von eurem Schreiben ist nur der Beweis dafür, dass ihr das Schreiben abgegeben habt. Das macht man immer so bei Behörden.



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Antwort #134 - 07.01.2016 um 18:58:53
 
itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Ein Tourist darf in Deutschland heiraten!

Es geht nicht ums heiraten. Heiraten ist ein Menschenrecht, siehe § 6 Grundgesetz. Es geht um den Aufenthalt.

itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Er ist legal eingereist. [...] nur meinte er dass er ausreisen muss nach den 90 Tagen.


Genau. Wenn er wieder ausreist und wieder einreist, dann wäre seine Einreise wirklich legal. Ansonsten war es unerlaubt. Der Abteilungsleiter von der ABH kann es nicht "erlauben", da der Verwaltungsmensch nicht die Gesetze brechen kann.


itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Ich verstehe diese Rückkehr überhaupt nicht. 

Ganz einfach: Seine visafreie Einreise war mit der Rückkehrbereitschaft gebunden.

itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Einer bekannten aus einer anderen Stadt würde sogar von der ABH geraten, nachdem ihr verlobter die A1 nicht geschafft hat, dass er trotzdem aus Tourist her kommen soll, sie heiraten sollen, er hier die Prüfung bestehen muss und danach kriegt er den Aufenthalt. So war es! Er hat es so gemacht wie seine Sachbearbeiterin geraten hat. Warum klappt es bei manchen und bei manchen nicht? Gehts nach Sympathie? Entscheiden die nach Lust und Laune?

Fremde Fälle helfen nicht.

itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Es gibt eben Gesetze an die sich jeder halten soll, auch die ABH!

Genau. Fangen wir doch einfach bei deinem Mann an? Er muss innerhalb der nächsten 90 Tage ausreisen. So hat es ja Abteilungsleiter der ABH gesagt.

Aber dein Mann wird ja eine Aufenthaltskarte erhalten.
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Antwort #135 - 07.01.2016 um 19:38:01
 
itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:57:47:
Und was ist wenn sie es mir nicht ausstellen wollen? Was soll ich sagen/machen?


Darüber mach' dir keine Gedanken. Die ABH ist gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Du kannst ja mit dem Finger auf den § 5 des Freizügigkeitsgesetzes zeigen, den du in den Brief geschrieben hast und ihnen nochmal sagen, dass sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, wenn sie sich irgendwie komisch anstellen sollten.
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Antwort #136 - 23.01.2016 um 08:24:34
 
Hallo ihr lieben.

So ich Berichte euch nun was Sache ist. Mein Mann hat Aufenthalt bekommen. Ohne Anwalt und ohne Mühe. Die Sachbearbeiterin meinte, sie kennt unsere Vorgeschichte mit der Botschaft und was da los war. Die haben keine Zweifel an unserer Liebe und da wir nun verheiratet sind, ob mit oder ohne Visum, hat mein Mann die gleichen rechte wie ich. Er hat jetzt für 1 Jahr bekommen. Er muss die Schule besuchen B1 glaube ich (wir warten auf die Unterlagen und auf die Karte ). Das mit der Freizügigkeitsberechtigung habe ich nicht angesprochen, da ich erstmal die Sachbearbeiterin reden lassen wollte und wir überhaupt mit diesem Ergebnis froh sind.

Also, hier wird finde ich viel negativer geredet als es ist.

Ich denke es hat von Fall zu Fall zu tun. Und mit ein großes vertrauen an Gott.

Ich danke euch für die Ratschläge und wünsche euch alles gute. Smiley
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Antwort #137 - 23.01.2016 um 15:23:16
 
Gratuliere zur Hochzeit! Deine Freude darüber, dass dein Mann nicht wieder ausreisen musste und eine AE für ein Jahr erhalten hat, ist allerdings fehlgeleitet.

itasweet23 schrieb am 23.01.2016 um 08:24:34:
da wir nun verheiratet sind, ob mit oder ohne Visum, hat mein Mann die gleichen rechte wie ich. Er hat jetzt für 1 Jahr bekommen.


Du hast nicht verstanden, was deine Freizügigkeitsberechtigung bedeutet: Die AE für deinen Mann ist keine Großzügigkeit der ABH, sondern eine Verkürzung eurer Rechte, die euch auch noch teuer kommt: Dein Mann hätte auf keinen Fall wieder zurückgeschickt werden können, um den Visumsprozess nachzuholen. Er braucht auch kein A1. Außerdem hat er Anspruch auf eine Aufenthaltskarte, die für fünf Jahre gültig ist und statt 110 Euro nur 28 Euro kostet. Die AE müsst ihr außerdem nach einem Jahr neu machen lassen, was noch einmal 80 Euro kostet.

itasweet23 schrieb am 23.01.2016 um 08:24:34:
Also, hier wird finde ich viel negativer geredet als es ist. 


Auch das hast du nicht richtig verstanden. Hier hat niemand negativ geredet. Ganz im Gegenteil: Du hattest Angst, dass dein Mann nach der Hochzeit wieder zurückgeschickt werden würde, um den Visumsprozess nachzuholen. Dir wurde hier gesagt, dass das auf keinen Fall passieren kann, da du freizügigkeitsberechtigt bist. Das einzige Problem in eurem Fall, das hier besprochen wurde, war, ob deinem Verlobten von der Grenzpolizei die visumsfreie Einreise erlaubt werden würde, oder ob er möglicherweise direkt vom Flughafen mit dem nächsten Flugzeug zurück nach Kolumbien geschickt werden würde - da er vor der Heirat mit dir keine Freizügigkeit von dir ableiten konnte.

Nachdem er aber in Deutschland war und euer Heiratstermin feststand, ist dir von allen hier gesagt worden, dass er danach auf jeden Fall direkt und mit Aufenthaltsrecht bleiben kann. DU warst es, die das nicht hören wollte, und DU hast trotzdem immer wieder deine Befürchtungen geäußert, dass dein Mann (ungerechterweise!) zurückgeschickt werden würde. Eine Menge Leute hier haben immer wieder versucht, dich zu beruhigen, aber du hast nicht auf uns gehört. Und nun hast du also für deinen Mann nicht nur auf Rechte verzichtet, die er hat und musst dafür auch noch teuer zahlen und in zehn Monaten die nächste Aufenthaltserlaubnis bei der ABH beantragen, sondern du wirfst uns vor, wir hätten negativ geredet. Dein Triumph ist also völlig verfehlt. Wenn du dich darüber freuen kannst, dass dir die ABH einen alten verfaulten Knochen hinwirft, obwohl du Anspruch auf ein Filetsteak hast, dann ist das deine Sache. Berechtigte Kritik an dem Board hier ist das nicht.

Soviel nur, damit andere, die das hier lesen, klar sehen und nicht etwa noch glauben, WIR hätten DIR hier Angst gemacht.
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Antwort #138 - 26.08.2016 um 11:50:51
 
Hallo Cabrio,

bei der ABH hat man mir gesagt, dass das mit Freizügigkeit nicht geht, weil ich hier als deutsche gelte und der Aufenthalt für meinen Mann nach deutscher Recht geleitet wurde.
Frage an dich, im Januar müssen wir wieder zur ABH um sein Aufenthalt zu verlängern. Eigentlich sollte er 2 Jahre kriegen danach die Niederlassung. Das problem ist, dass er verpflichtet ist den Integrationskurs zu besuchen. Kann er aber nicht weil er arbeitet und die kurse nur morgens sind. Wenn er den Kurs nicht macht, kriegt er wieder nur für einen Jahr. Die frau von der ABH sagte, dass wenn ich meine Deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe meine freizügigkeitsberechtigung dann gilt dann würde er für 5 Jahre kriegen. Ist das wirklich so? Du meintest was anderes. Ich werde aus dem ganzen freizügigkeit nicht schlau, zumal sagt die ABH was anderes als du. Was können wir machen, was steht uns tatsächlich zu?
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Antwort #139 - 26.08.2016 um 16:42:16
 
itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
Eigentlich sollte er 2 Jahre kriegen danach die Niederlassung. Das problem ist, dass er verpflichtet ist den Integrationskurs zu besuchen. Kann er aber nicht weil er arbeitet und die kurse nur morgens sind. Wenn er den Kurs nicht macht, kriegt er wieder nur für einen Jahr.


Das ist richtig so! Wenn er verpflichtet ist, dann muss er B1 nachweisen, um eine NE und nicht nur einjährige Titel zu bekommen! Also sollte er diesen Kurs machen, oderzumindest die Prüfung!

itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
bei der ABH hat man mir gesagt, dass das mit Freizügigkeit nicht geht, weil ich hier als deutsche gelte und der Aufenthalt für meinen Mann nach deutscher Recht geleitet wurde

Richtig, das wurde schon auf Seite 4 geklärt!

itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
Die frau von der ABH sagte, dass wenn ich meine Deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe meine freizügigkeitsberechtigung dann gilt dann würde er für 5 Jahre kriegen. Ist das wirklich so? 


Vermutlich, weil du dann als Italienerin in Deutschland gelten würdest....das würde ich mir aber genau überlegen! Dann lieber B1 machen und eine NE oder sogar die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben!
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Antwort #140 - 26.08.2016 um 17:04:54
 
itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
Eigentlich sollte er 2 Jahre kriegen danach die Niederlassung.

Das ist falsch. Nach 2 Jahren ehelicher LG gibt es noch keine NE, sondern frühestens nach 3 Jahren, wenn die anderen Voraussetzungen auch erfüllt sind.
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Antwort #141 - 27.08.2016 um 17:04:45
 
Ach Trixie, du nimmst auch jeden Knochen, den man dir vorwirft... Xtra für DICH! Er bekam ein Jahr  im Jan 2016 (Antwort #136) und sollte im Jan 17 zwei weitere Jahre bekommen (Antwort #138). Macht zusammen, na was?  Zwinkernd



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Antwort #142 - 04.10.2016 um 17:04:15
 
itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
bei der ABH hat man mir gesagt, dass das mit Freizügigkeit nicht geht, weil ich hier als deutsche gelte und der Aufenthalt für meinen Mann nach deutscher Recht geleitet wurde. 


Er soll die Aufenthaltskarte als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin schriftlich beantragen. Wenn die ABH das ablehnt, legt er Widerspruch ein. Dazu muss es aber nicht kommen, weil die ABH auf einen schriftlichen Antrag hin ihre Hausaufgaben machen muss. Und du bist definitiv freizügigkeitsberechtigt. Solange er bei irgendwelchen Sachbearbeitern bei der ABH nur nachfragt, sagen die bei Nicht-Standardfällen immer - das geht nicht. Nennt sich Arbeitsvermeidung. Man kann dagegen auch Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
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