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Visum zur Eheschließung (Gelesen: 37.236 mal)
cabrio
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Antwort #135 - 07.01.2016 um 19:38:01
 
itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:57:47:
Und was ist wenn sie es mir nicht ausstellen wollen? Was soll ich sagen/machen?


Darüber mach' dir keine Gedanken. Die ABH ist gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen. Du kannst ja mit dem Finger auf den § 5 des Freizügigkeitsgesetzes zeigen, den du in den Brief geschrieben hast und ihnen nochmal sagen, dass sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, wenn sie sich irgendwie komisch anstellen sollten.
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itasweet23
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Antwort #136 - 23.01.2016 um 08:24:34
 
Hallo ihr lieben.

So ich Berichte euch nun was Sache ist. Mein Mann hat Aufenthalt bekommen. Ohne Anwalt und ohne Mühe. Die Sachbearbeiterin meinte, sie kennt unsere Vorgeschichte mit der Botschaft und was da los war. Die haben keine Zweifel an unserer Liebe und da wir nun verheiratet sind, ob mit oder ohne Visum, hat mein Mann die gleichen rechte wie ich. Er hat jetzt für 1 Jahr bekommen. Er muss die Schule besuchen B1 glaube ich (wir warten auf die Unterlagen und auf die Karte ). Das mit der Freizügigkeitsberechtigung habe ich nicht angesprochen, da ich erstmal die Sachbearbeiterin reden lassen wollte und wir überhaupt mit diesem Ergebnis froh sind.

Also, hier wird finde ich viel negativer geredet als es ist.

Ich denke es hat von Fall zu Fall zu tun. Und mit ein großes vertrauen an Gott.

Ich danke euch für die Ratschläge und wünsche euch alles gute. Smiley
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cabrio
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Antwort #137 - 23.01.2016 um 15:23:16
 
Gratuliere zur Hochzeit! Deine Freude darüber, dass dein Mann nicht wieder ausreisen musste und eine AE für ein Jahr erhalten hat, ist allerdings fehlgeleitet.

itasweet23 schrieb am 23.01.2016 um 08:24:34:
da wir nun verheiratet sind, ob mit oder ohne Visum, hat mein Mann die gleichen rechte wie ich. Er hat jetzt für 1 Jahr bekommen.


Du hast nicht verstanden, was deine Freizügigkeitsberechtigung bedeutet: Die AE für deinen Mann ist keine Großzügigkeit der ABH, sondern eine Verkürzung eurer Rechte, die euch auch noch teuer kommt: Dein Mann hätte auf keinen Fall wieder zurückgeschickt werden können, um den Visumsprozess nachzuholen. Er braucht auch kein A1. Außerdem hat er Anspruch auf eine Aufenthaltskarte, die für fünf Jahre gültig ist und statt 110 Euro nur 28 Euro kostet. Die AE müsst ihr außerdem nach einem Jahr neu machen lassen, was noch einmal 80 Euro kostet.

itasweet23 schrieb am 23.01.2016 um 08:24:34:
Also, hier wird finde ich viel negativer geredet als es ist. 


Auch das hast du nicht richtig verstanden. Hier hat niemand negativ geredet. Ganz im Gegenteil: Du hattest Angst, dass dein Mann nach der Hochzeit wieder zurückgeschickt werden würde, um den Visumsprozess nachzuholen. Dir wurde hier gesagt, dass das auf keinen Fall passieren kann, da du freizügigkeitsberechtigt bist. Das einzige Problem in eurem Fall, das hier besprochen wurde, war, ob deinem Verlobten von der Grenzpolizei die visumsfreie Einreise erlaubt werden würde, oder ob er möglicherweise direkt vom Flughafen mit dem nächsten Flugzeug zurück nach Kolumbien geschickt werden würde - da er vor der Heirat mit dir keine Freizügigkeit von dir ableiten konnte.

Nachdem er aber in Deutschland war und euer Heiratstermin feststand, ist dir von allen hier gesagt worden, dass er danach auf jeden Fall direkt und mit Aufenthaltsrecht bleiben kann. DU warst es, die das nicht hören wollte, und DU hast trotzdem immer wieder deine Befürchtungen geäußert, dass dein Mann (ungerechterweise!) zurückgeschickt werden würde. Eine Menge Leute hier haben immer wieder versucht, dich zu beruhigen, aber du hast nicht auf uns gehört. Und nun hast du also für deinen Mann nicht nur auf Rechte verzichtet, die er hat und musst dafür auch noch teuer zahlen und in zehn Monaten die nächste Aufenthaltserlaubnis bei der ABH beantragen, sondern du wirfst uns vor, wir hätten negativ geredet. Dein Triumph ist also völlig verfehlt. Wenn du dich darüber freuen kannst, dass dir die ABH einen alten verfaulten Knochen hinwirft, obwohl du Anspruch auf ein Filetsteak hast, dann ist das deine Sache. Berechtigte Kritik an dem Board hier ist das nicht.

Soviel nur, damit andere, die das hier lesen, klar sehen und nicht etwa noch glauben, WIR hätten DIR hier Angst gemacht.
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itasweet23
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Antwort #138 - 26.08.2016 um 11:50:51
 
Hallo Cabrio,

bei der ABH hat man mir gesagt, dass das mit Freizügigkeit nicht geht, weil ich hier als deutsche gelte und der Aufenthalt für meinen Mann nach deutscher Recht geleitet wurde.
Frage an dich, im Januar müssen wir wieder zur ABH um sein Aufenthalt zu verlängern. Eigentlich sollte er 2 Jahre kriegen danach die Niederlassung. Das problem ist, dass er verpflichtet ist den Integrationskurs zu besuchen. Kann er aber nicht weil er arbeitet und die kurse nur morgens sind. Wenn er den Kurs nicht macht, kriegt er wieder nur für einen Jahr. Die frau von der ABH sagte, dass wenn ich meine Deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe meine freizügigkeitsberechtigung dann gilt dann würde er für 5 Jahre kriegen. Ist das wirklich so? Du meintest was anderes. Ich werde aus dem ganzen freizügigkeit nicht schlau, zumal sagt die ABH was anderes als du. Was können wir machen, was steht uns tatsächlich zu?
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Antwort #139 - 26.08.2016 um 16:42:16
 
itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
Eigentlich sollte er 2 Jahre kriegen danach die Niederlassung. Das problem ist, dass er verpflichtet ist den Integrationskurs zu besuchen. Kann er aber nicht weil er arbeitet und die kurse nur morgens sind. Wenn er den Kurs nicht macht, kriegt er wieder nur für einen Jahr.


Das ist richtig so! Wenn er verpflichtet ist, dann muss er B1 nachweisen, um eine NE und nicht nur einjährige Titel zu bekommen! Also sollte er diesen Kurs machen, oderzumindest die Prüfung!

itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
bei der ABH hat man mir gesagt, dass das mit Freizügigkeit nicht geht, weil ich hier als deutsche gelte und der Aufenthalt für meinen Mann nach deutscher Recht geleitet wurde

Richtig, das wurde schon auf Seite 4 geklärt!

itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
Die frau von der ABH sagte, dass wenn ich meine Deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe meine freizügigkeitsberechtigung dann gilt dann würde er für 5 Jahre kriegen. Ist das wirklich so? 


Vermutlich, weil du dann als Italienerin in Deutschland gelten würdest....das würde ich mir aber genau überlegen! Dann lieber B1 machen und eine NE oder sogar die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben!
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Antwort #140 - 26.08.2016 um 17:04:54
 
itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
Eigentlich sollte er 2 Jahre kriegen danach die Niederlassung.

Das ist falsch. Nach 2 Jahren ehelicher LG gibt es noch keine NE, sondern frühestens nach 3 Jahren, wenn die anderen Voraussetzungen auch erfüllt sind.
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messlatte
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Antwort #141 - 27.08.2016 um 17:04:45
 
Ach Trixie, du nimmst auch jeden Knochen, den man dir vorwirft... Xtra für DICH! Er bekam ein Jahr  im Jan 2016 (Antwort #136) und sollte im Jan 17 zwei weitere Jahre bekommen (Antwort #138). Macht zusammen, na was?  Zwinkernd



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Antwort #142 - 04.10.2016 um 17:04:15
 
itasweet23 schrieb am 26.08.2016 um 11:50:51:
bei der ABH hat man mir gesagt, dass das mit Freizügigkeit nicht geht, weil ich hier als deutsche gelte und der Aufenthalt für meinen Mann nach deutscher Recht geleitet wurde. 


Er soll die Aufenthaltskarte als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin schriftlich beantragen. Wenn die ABH das ablehnt, legt er Widerspruch ein. Dazu muss es aber nicht kommen, weil die ABH auf einen schriftlichen Antrag hin ihre Hausaufgaben machen muss. Und du bist definitiv freizügigkeitsberechtigt. Solange er bei irgendwelchen Sachbearbeitern bei der ABH nur nachfragt, sagen die bei Nicht-Standardfällen immer - das geht nicht. Nennt sich Arbeitsvermeidung. Man kann dagegen auch Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
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