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Visum zur Eheschließung (Gelesen: 37.602 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #120 - 07.01.2016 um 09:27:48
 
Die Freizügigkeitsbescheinigung. Ich würde dir aber raten mit den Behördlern freundlich umzugehen. Die dürfen nämlich als Retourkutsche auch ein Bußgeld wegen Einreise ohne richtigem Visum verhängen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #121 - 07.01.2016 um 12:08:06
 
itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 09:22:25:
mir unverzüglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Diese Bescheinigung möchte ich heute mitnehmen, da ich sie zur Erleichterung im Rechtsverkehr umgehend benötige.
@Cabrio was meinst du damit? Welche Bescheinigung sollen sie mir ausstellen? Er gibt diesen schreiben ab und auf einer Kopie machen die einen Stempel?


Die Bescheinigung, dass ihr die erforderlichen Angaben zu deiner Freizügigkeit und eurer Heirat (Heiratsurkunde) gemacht habt. Das ist sozusagen eine Bescheinigung darüber, dass du deine Freizügigkeitsberechtigung schon nachweisen kannst. Und das kannst du ja. Die ABH muss euch diese Bescheinigung sofort ausstellen. Das steht im Freizügigkeitsgesetz:

"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

Mit dieser Bescheinigung darf dein Mann dann auch arbeiten.

Ob die dafür ein Formular haben, ist egal. Es muss eben der Paragraph aus dem Gesetz oben draufstehen.

Der Empfangsstempel auf der Kopie von eurem Schreiben ist nur der Beweis dafür, dass ihr das Schreiben abgegeben habt. Das macht man immer so bei Behörden.

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Antwort #122 - 07.01.2016 um 12:10:41
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 09:27:48:
Die Freizügigkeitsbescheinigung.

Das ist falsch und verwirrt nur. Es ist die Bescheinigung darüber, dass "erforderlichen Angaben gemacht" wurden, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz EU.
http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/
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« Zuletzt geändert: 07.01.2016 um 12:26:01 von cabrio »  
 
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Antwort #123 - 07.01.2016 um 12:24:32
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 09:27:48:
Ich würde dir aber raten mit den Behördlern freundlich umzugehen. Die dürfen nämlich als Retourkutsche auch ein Bußgeld wegen Einreise ohne richtigem Visum verhängen.


Das ist auch falsch. Würdest du bitte mal einen Paragraphen nennen, aus dem sich ergibt, dass der Verlobte ohne richtiges Visum eingereist ist? Ein Bußgeld kann hier nicht verhängt werden. Aber mit solchen unqualifizierten Behauptungen verunsichert man immerhin die TS.

Freundlichkeit im Umgang mit Behörden ist dagegen grundsätzlich nicht verkehrt.
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Aras
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Antwort #124 - 07.01.2016 um 12:40:52
 
Gerne. § 95 AufenthG. Und komm mir nicht damit, dass durch die Geltendmachung der EU-Freizügigkeit das AufenthG nicht mehr gelten würde. Der vorherige illegale Grenzübertritt durch Falschangabe eines Rückkehrwillens bleibt illegal. Oder war der Ausländer vorher verheiratet? Nein. Also...
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Antwort #125 - 07.01.2016 um 12:50:57
 
Trotzdem liegst Du falsch.

Du hast zwar Recht, daß Freizügigkeitsregelungen erst dann zweifelsfrei greifen, wenn die Ehe geschlossen ist.

Gleichwohl wird es niemanden mit dem nötigen Fachwissen geben, der die Einreise nach Kurzaufenthaltsregeln zur Eheschließung sanktioniert, obwohl das nach dem Buchstaben selbstverständlich gerechtfertigt werden könnte.
Ebensowenig wird derselbe auf die Idee kommen, A1 vor der Einreise zur Eheschließung mit einem in Deutschland lebenden Freizügigen zu fordern, obwohl die Einreise noch nach dem AufenthG erfolgt und das daher erforderlich wäre.

Wir sind glücklicherweise so weit, daß diese dem Buchstaben nach nicht sauberen Zwischenschritte nicht zum Anlaß für Sanktionen genommen werden.
Warum sollte das auch getan werden?


Wohlgemerkt: Ich rede hier über post-factum-Einschätzungen.
Wenn die Ehe geschlossen ist, braucht niemand mehr darüber nachzusinnen, ob beide im richtigen Moment da sind und "Ja" sagen oder ob im anderen Falle der Einreisewillige Positivstaater ohne Visum / Negativstaater mit Schengenvisum rechtzeitig wieder ausreisen wird.
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Antwort #126 - 07.01.2016 um 12:58:58
 
Mir geht es nur darum, dass die ABH theoretisch noch was im petto hat und man nicht überheblich da rangehen sollte. Zwinkernd
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Antwort #127 - 07.01.2016 um 14:12:05
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 12:40:52:
Gerne. § 95 AufenthG. Und komm mir nicht damit, dass durch die Geltendmachung der EU-Freizügigkeit das AufenthG nicht mehr gelten würde. Der vorherige illegale Grenzübertritt durch Falschangabe eines Rückkehrwillens bleibt illegal.


Der § 95 AufenthG enthält - je nach Zählweise - zwischen 12 und 15 verschiedene Straftatbestände. Welcher sollte denn hier einschlägig sein?

Der Verlobte ist zum Heiraten eingereist und hat bei keiner Behörde irgendwelche falschen Angaben über seine Absichten gemacht. Selbst wenn die TS nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, könnten sie nach der Heirat versuchen, eine AE ohne vorherige Ausreise für ihn zu bekommen, ohne dass er sich irgendwie strafbar gemacht hätte. Das  ist ja nicht wie im Asylrecht, wo für den ursprünglich unerlaubten Grenzübertritt dann nach Stellung des Asylantrages ein persönlicher Strafaufhebungsgrund greift, der zur Einstellung des Verfahrens führt. Der Verlobte ist erlaubt visumsfrei eingereist. Punkt. Seine Absichten spielen überhaupt keine Rolle. Und das eben gerade nicht, weil es ein Freizügigkeitsfall ist. Das Verhältnis Freizügigkeitsrecht/Aufenthaltsgesetz spielt hier überhaupt keine Rolle, weil sich der Verlobte durchgehend rechtmäßig verhalten hat. Und deshalb hat die ABH weder "theoretisch" noch sonstwie irgendwas "in petto". Itasweet braucht sich überhaupt keine Sorgen zu machen.
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Antwort #128 - 07.01.2016 um 14:24:04
 
§ 95 Abs. 1 Nr. 3

cabrio schrieb am 07.01.2016 um 14:12:05:
Der Verlobte ist erlaubt visumsfrei eingereist.


Eben nicht. Er ist visafrei eingereist und wäre an der Einreise gehindert worden, wenn der Bundespolizist davon gewusst hätte, dass er doch einen Daueraufenthalt anstrebt. Das er vermutlich nicht danach gefragt wurde, bedeutet nicht, dass durch Unterschlagen der Wahrheit die Einreise erlaubt wäre.

cabrio schrieb am 07.01.2016 um 14:12:05:
Seine Absichten spielen überhaupt keine Rolle. Und das eben gerade nicht, weil es ein Freizügigkeitsfall ist. Das Verhältnis Freizügigkeitsrecht/Aufenthaltsgesetz spielt hier überhaupt keine Rolle, weil sich der Verlobte durchgehend rechtmäßig verhalten hat.

Doch. Ein Daueraufenthalt wurde angestrebt.

Wenn du was anderes behaupten willst, dann solltest du einfach den Thread nochmal durchlesen und herausfinden was du geschrieben hast.

z.B.
cabrio schrieb am 03.12.2015 um 18:49:39:
Wenn ihr alle Unterlagen zusammen habt,  müsst ihr die Hochzeit nicht verschieben, sondern könnt sofort heiraten und er kann bleiben.


cabrio schrieb am 07.01.2016 um 14:12:05:
Selbst wenn die TS nicht freizügigkeitsberechtigt wäre, könnten sie nach der Heirat versuchen, eine AE ohne vorherige Ausreise für ihn zu bekommen, ohne dass er sich irgendwie strafbar gemacht hätte.


Das ist  - mit Verlaub - völliger Blödsinn. Die Gefahr besteht immer, dass der Ausländer strafrechtliche Konsequenzen erfährt.
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Antwort #129 - 07.01.2016 um 18:30:10
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 09:27:48:
Die Freizügigkeitsbescheinigung. Ich würde dir aber raten mit den Behördlern freundlich umzugehen. Die dürfen nämlich als Retourkutsche auch ein Bußgeld wegen Einreise ohne richtigem Visum verhängen.


Bin ich die ganze Zeit. Wir kennen uns und die sind auch freundlich mit mir Zwinkernd
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Antwort #130 - 07.01.2016 um 18:44:03
 
Eben nicht. Er ist visafrei eingereist und wäre an der Einreise gehindert worden, wenn der Bundespolizist davon gewusst hätte, dass er doch einen Daueraufenthalt anstrebt. Das er vermutlich nicht danach gefragt wurde, bedeutet nicht, dass durch Unterschlagen der Wahrheit die Einreise erlaubt wäre.

Stimmt nicht! Er ist legal eingereist. Ein Tourist darf in Deutschland heiraten! Der Abteilungsleiter der ABH hats mir sozusagen "erlaubt"... nur meinte er dass er ausreisen muss nach den 90 Tagen. Also er ist legal eingereist und reist wieder aus wenn ES SEIN MUSS. Man kann ja mit dene reden und wir können ja diesen schreiben geben, wenn er bleiben darf super, wenn nicht holt er eben das Visum nach, was ja völliger blödsinn wäre, weil er alles erfüllt was er für den Aufenthalt erfüllen muss. Ich verstehe diese Rückkehr überhaupt nicht. Warum werden ausnahmen gemacht???? Einer bekannten aus einer anderen Stadt würde sogar von der ABH geraten, nachdem ihr verlobter die A1 nicht geschafft hat, dass er trotzdem aus Tourist her kommen soll, sie heiraten sollen, er hier die Prüfung bestehen muss und danach kriegt er den Aufenthalt. So war es! Er hat es so gemacht wie seine Sachbearbeiterin geraten hat. Warum klappt es bei manchen und bei manchen nicht? Gehts nach Sympathie? Entscheiden die nach Lust und Laune?
Es gibt eben Gesetze an die sich jeder halten soll, auch die ABH!
Aber was ich mitbekomme ist ein durcheinander und Glücksache.
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Antwort #131 - 07.01.2016 um 18:47:49
 
@ Cabrio, danke, wir werden diesen schreiben abgeben gleich am Montag und werde hier Berichten.
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Antwort #132 - 07.01.2016 um 18:56:08
 
Aras schrieb am 07.01.2016 um 14:24:04:
Das ist- mit Verlaub - völliger Blödsinn

Ist es nicht.

So lange ein Ausländer festen Willens ist, vor Ablauf des erlaubten Kurzaufenthalts auszureisen, ist überhaupt nichts strafbar.
Auch nicht die Frage bei der ABH, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe, ohne Ausreise dazubleiben.

Rechtlich kann diese Frage als Antrag auf eine AE gewertet werden - unabhängig davon, ob der Ausländer die erforderlichen Unterlagen dabeihat oder nicht.
Dieser Antrag sollte in der Regel abgelehnt werden, wenn keine Ausnahmegründe (§ 39 AufenthV, FreizügG/EU) erkennbar sind.
Auch die ebenso mündliche Antwort "Das geht nicht" ist rechtlich gesehen die Ablehnung des mündlichen Antrags.

Und solange die Absicht, ohne anderweitige Erlaubnis der ABH rechtzeitig auszureisen, nicht aufgegeben wird, ist das alles rechtlich zulässig.

Wo stünde anderes im AufenthG oder anderswo?


Die Kiste der Pandora wurde doch dadurch geöffnet, daß in viel zu vielen Fällen AE ohne nationales Visumverfahren erteilt wurden. Zum Teil auch nach Urteilen von Verwaltungsgerichten, die dann spätestens seit den beiden BVerwG-Urteilen zum Thema als ... nicht übertrieben korrekt bezeichnet werden konnten.

Die TS hat in Antwort §130 gerade wieder ein Beispiel dafür gebracht, wie es hätte nicht laufen dürfen ...
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Antwort #133 - 07.01.2016 um 18:57:47
 
cabrio schrieb am 07.01.2016 um 12:08:06:
Die Bescheinigung, dass ihr die erforderlichen Angaben zu deiner Freizügigkeit und eurer Heirat (Heiratsurkunde) gemacht habt. Das ist sozusagen eine Bescheinigung darüber, dass du deine Freizügigkeitsberechtigung schon nachweisen kannst. Und das kannst du ja. Die ABH muss euch diese Bescheinigung sofort ausstellen. Das steht im Freizügigkeitsgesetz:

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Antwort #134 - 07.01.2016 um 18:58:53
 
itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Ein Tourist darf in Deutschland heiraten!

Es geht nicht ums heiraten. Heiraten ist ein Menschenrecht, siehe § 6 Grundgesetz. Es geht um den Aufenthalt.

itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Er ist legal eingereist. [...] nur meinte er dass er ausreisen muss nach den 90 Tagen.


Genau. Wenn er wieder ausreist und wieder einreist, dann wäre seine Einreise wirklich legal. Ansonsten war es unerlaubt. Der Abteilungsleiter von der ABH kann es nicht "erlauben", da der Verwaltungsmensch nicht die Gesetze brechen kann.


itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Ich verstehe diese Rückkehr überhaupt nicht. 

Ganz einfach: Seine visafreie Einreise war mit der Rückkehrbereitschaft gebunden.

itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Einer bekannten aus einer anderen Stadt würde sogar von der ABH geraten, nachdem ihr verlobter die A1 nicht geschafft hat, dass er trotzdem aus Tourist her kommen soll, sie heiraten sollen, er hier die Prüfung bestehen muss und danach kriegt er den Aufenthalt. So war es! Er hat es so gemacht wie seine Sachbearbeiterin geraten hat. Warum klappt es bei manchen und bei manchen nicht? Gehts nach Sympathie? Entscheiden die nach Lust und Laune?

Fremde Fälle helfen nicht.

itasweet23 schrieb am 07.01.2016 um 18:44:03:
Es gibt eben Gesetze an die sich jeder halten soll, auch die ABH!

Genau. Fangen wir doch einfach bei deinem Mann an? Er muss innerhalb der nächsten 90 Tage ausreisen. So hat es ja Abteilungsleiter der ABH gesagt.

Aber dein Mann wird ja eine Aufenthaltskarte erhalten.
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