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Abschiebung, Einreisesperre und Abschiebekosten (Gelesen: 7.696 mal)
Ziriab 2015
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebung, Einreisesperre und Abschiebekosten
23.10.2015 um 03:08:32
 
Hallo,

Mein Fall: ich war in Deutschland als ordentlische Student und hab mein Stdium abgeschlossen und mein Diplom erhalten.
Danach wurde mein Visum nicht verlangert, ich habe aber das land nicht verlassen. Wurde dann erfasst und abgeschoben nach Abschiebehaft.

Die Abschiebung erfolgte vor circa 7 Jahren . Ich wurde vom Abschiebehaft direkt zum Flughafen gefahren und bin ohne beamtlische Begleitung geflogen.

Jetzt habe ich in meiner Heimat ein gute sozilae Lage ( Job, Famillie ...etc) und  will meine Einreisesperre aufheben lassen um wieder nach Europa reisen zu dürfen für berruflische Gründen, Famillienbesuch oder einfach für tourismus.

Meine Fragen:

1- wiviele Jahre dauert die Befristung der Sperre ?
2- wird dann ab das Abschiebedatum gezählt ?
3-Wie hoch sind die Abschiebekosten ?
4- Kann ich dann direkt nach der Aufhebung der Sperre wiedereinreisen?
5- Wie lange dauert das ganze Verfahren ?

Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antworten

Gruss
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ninnschen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 23.10.2015 um 06:49:43
 
Ziriab 2015 schrieb am 23.10.2015 um 03:08:32:
1- wiviele Jahre dauert die Befristung der Sperre ?
2- wird dann ab das Abschiebedatum gezählt ?
3-Wie hoch sind die Abschiebekosten ?
4- Kann ich dann direkt nach der Aufhebung der Sperre wiedereinreisen?
5- Wie lange dauert das ganze Verfahren ?


1. Mittlerweile darf die Sperre nicht länger als 5 Jahre sein. Wie das nun in deinem Fall aussieht musst du bei der ABH erfragen, die die Sperre verfügt hat.
2. Ja, die Frist läuft ab dem Tag der Abschiebung
3. Das kann dir auch nur deine ABH sagen. Mit der Haft wirst du aber deutlich im vierstelligen Bereich liegen
4. Wenn die Einreiseperre nicht mehr besteht oder aufgehoben wird, kannst du wieder einreisen (ggf. nur mit Visum)
5. Das kann dir keiner sagen.
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blubb


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Antwort #2 - 23.10.2015 um 13:32:31
 
ninnschen schrieb am 23.10.2015 um 06:49:43:
1. Mittlerweile darf die Sperre nicht länger als 5 Jahre sein. Wie das nun in deinem Fall aussieht musst du bei der ABH erfragen, die die Sperre verfügt hat.


Für Feld-Wald-Wiesen-Einreisesperren trifft dies zu, also vermutlich auch für den TS.
Als absolute Aussage treffen 5 Jahre als Maximum nicht zu ->§11 (3) AufenthG.
Dies nur der Vollständigkeit halber.

@Zirab 2015

Sollte Deine damals zuständige ABH Deine Einsreisesperre noch nicht von Amts wegen auf 5 oder weniger Jahre befristet haben, was bei solchen "Altfällen" vorkommen kann, bittest Du um nachträgliche Befristung.
Dies alles sinnvollerweise in einem Schreiben, in welchem Du auch um Mitteilung der Höhe der Abschiebekosten bittest.


Gruß
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Ziriab 2015
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Antwort #3 - 23.10.2015 um 17:56:16
 
Vielen vielen Dank Ninnschen und T.P 2013 für die schnellen und hilfsreichen Antworten.

Frage:

1- Gibt es sowas wie Verjährung der Abschiebekosten ?
2- Wird die Einreisesperre erst nach Bezahlung der Abschiebekosten aufgehoben ?
3- Gibt es die möglichkeit ein Antrag auf die Reduzierung der Abschiebekosten zu stellen ?
4- kann ich die Abschiebekosten auf Raten zahlen ?

Vielen Dank für Ihre Antworten, und Sory für die vielen Fragen.

Mit diesen 4 Fragen habe ich, glaube ich, hoffe ich,  90 % meiner Fragen Gestellet  Smiley

Also nochmals vielen vielen Dank

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deerhunter
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Antwort #4 - 23.10.2015 um 18:20:18
 
1. soweit mir bekannt 30 Jahre
2. Ja...
3. Nein, weil die Kosten ja entstanden sind
4. Keine Ahnung
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ninnschen
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Antwort #5 - 23.10.2015 um 18:35:28
 
Ziriab 2015 schrieb am 23.10.2015 um 17:56:16:
1- Gibt es sowas wie Verjährung der Abschiebekosten ?
2- Wird die Einreisesperre erst nach Bezahlung der Abschiebekosten aufgehoben ?
3- Gibt es die möglichkeit ein Antrag auf die Reduzierung der Abschiebekosten zu stellen ?
4- kann ich die Abschiebekosten auf Raten zahlen ?



2. Ja, auf jeden Fall. Außerdem musst du ein Führungszeugnis deines Heimatlandes vorlegen
3. Nein
4. Du kannst bestimmt mit der ABH sprechen, ob eine Ratenzahlung möglich ist. Ich kenne Fälle in denen eine Ratenzahlung und ggf. eine Anzahlung akzeptiert wurden.
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blubb


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Antwort #6 - 23.10.2015 um 18:36:08
 
Ziriab 2015 schrieb am 23.10.2015 um 17:56:16:
1- Gibt es sowas wie Verjährung der Abschiebekosten ?


Ja. Grundsätzlich 6 Jahre ->§70 AufenthG
Die Verjährung wird allerdings durch Aufenthalt außerhalb Deutschlands unterbrochen.

Zitat:
2- Wird die Einreisesperre erst nach Bezahlung der Abschiebekosten aufgehoben ?


Grundsätzlich ja. -> 11.1.4.4 AVwV zum AufenthG.

Dies ist sicher zutreffend, wenn die Frist z.B. antragsgemäß verkürzt werden soll.
Ob das zutreffen kann, wenn die Frist gesetzlich abläuft und damit gesetzlich endet, halte ich für fraglich. Kann es aber nicht definitiv sagen, da wissen Mitforisten von ABHen oder Migrationshilfen mehr.

Zitat:
3- Gibt es die möglichkeit ein Antrag auf die Reduzierung der Abschiebekosten zu stellen ?


Die Möglichkeit von Anträgen gibt es immer. Die Wahrscheinlichkeit, dass diesem dann entsprochen wird, halte ich diesbezüglich für wenig wahrscheinlich.

Zitat:
4- kann ich die Abschiebekosten auf Raten zahlen ?


Ja.

Gruß
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Antwort #7 - 23.10.2015 um 18:53:51
 
ninnschen schrieb am 23.10.2015 um 18:35:28:
2. Ja, auf jeden Fall. Außerdem musst du ein Führungszeugnis deines Heimatlandes vorlegen


Tatsächlich?

Das (Bezahlung der Kosten / Führungszeugnis) mag bei Antrag auf kürzere Frist / Aufhebung der Einreisesperre etc. oder Erteilung einer AE eine Rolle spielen - aber auch, wenn die Frist gesetzlich(!) bestimmt ist, die Einreisesperre also von Amts wegen(!) auf 5 Jahre befristet wird (weil sie es muss)?
Was passiert denn dann, wie hier, wenn die 5 Jahre abgelaufen sind und der Betreffende die Kosten noch nicht bezahlt hat und kein Führungszeugnis vorlegt?

Wird dann entgegen gesetzlicher Bestimmungen die Frist über 5 Jahre hinaus verlängert bzw. die Sperre einfach nicht aufgehoben?

Dies bezweifle ich seit / im Hinblick auf EuGH vom 19.09.2013, C-297/12 (Filev & Osmani) und Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115) in nationales Recht.

Falls ich irren sollte, bin ich für Hinweise auf entsprechende nachvollziebare Quellen (Verwaltungsvorschriften, Urteile etc.) aber dankbar und wäre lernfähig.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 23.10.2015 um 19:06:22 von T.P.2013 »  

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Antwort #8 - 23.10.2015 um 20:13:12
 
Vielen vielen Dank Ninnschen ,  T.P 2013 und Deerhunter,

Ihr seid wirklich erste Klasse.

Hab nicht erwartet so Klare und präzise Antworten so schnelle zu erhalten.

Ich werde weiterhin die Beiträge mit grossem Interesse verfolgen.

Vielen Dank

Gruss
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« Zuletzt geändert: 23.10.2015 um 20:54:13 von Ziriab 2015 »  
 
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Antwort #9 - 26.10.2015 um 07:10:52
 
T.P.2013 schrieb am 23.10.2015 um 18:53:51:
Tatsächlich?



Mir ging es nicht um die nachträgliche Befristung von 5 Jahren -  das ist natürlich was anderes. Mir ging es nur im den Antrag auf frühere Befristung, weil ich vorher wieder nach Deutschland will.

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Antwort #10 - 26.10.2015 um 16:10:22
 
Ok, also eine allgemeine Feststellung, das ist plausibel.

Für den TS Zinab2015 aber im konkreten Fall unwesentlich, da vor 7 Jahren abgeschoben und mithin die Sperre faktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit 2 Jahren abgelaufen.

Gruß
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Antwort #11 - 11.11.2015 um 22:18:23
 
Hallo Freunde,

Neuigkeiten:
Nach dem Antrag auf Befristung der Einreisesperre, teilt mir meinem Anwalt mit dass, nun keine Speerwirkung für die Erteilung eines Visums vorliegt. Er fügt hinzu dass es bei einem Visumantrag hat die Deutsche Botschaft lediglich zu prüfen ob die Rückkehrbereitschaft bei mir gesichert wird (wie sie tun weiß ich nicht!!)
Es wurden mir auch Abschiebekosten zugerechnet.
Bevor ich meinen Anwalt anrufe, möchte ich jedoch wissen:

1-      heißt dies dass, die Sperre auch  aus dem Schengener Informationssystem gelöscht wurde? oder muss dies separat beantragt werden?

2-      wird die Einreisesperre normalerweise nicht erst  aufgehoben nach Bezahlung der Abschiebekosten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten

Gruß
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Antwort #12 - 11.11.2015 um 22:33:07
 
Ziriab 2015 schrieb am 11.11.2015 um 22:18:23:
1-      heißt dies dass, die Sperre auch  aus dem Schengener Informationssystem gelöscht wurde? oder muss dies separat beantragt werden?

Laut deinen Ausführungen ist die Sperre entfernt worden. Ziriab 2015 schrieb am 11.11.2015 um 22:18:23:
2-      wird die Einreisesperre normalerweise nicht erst  aufgehoben nach Bezahlung der Abschiebekosten?

Nein. Falls du aber dich im Bundesgebiet dauerhaft niederlassen solltest, dann würde irgendwann eine Rechnung kommen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 12.11.2015 um 23:40:56
 
Vielen Dank Aras
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Antwort #14 - 24.11.2015 um 10:07:58
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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