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Einbürgerung: Unterhalt (Gelesen: 1.802 mal)
Jaeger
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung: Unterhalt
01.09.2015 um 22:43:11
 
Guten Abend,

das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 28.05.2015 festgestellt:

Zitat:
Ein Einbürgerungsbewerber muss bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können; dabei sind auch die im Ausland lebenden Angehörigen zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Nun mache ich mir etwas Sorgen, weil ich meinen Einbürgerungsantrag im August abgegeben habe und meine Mutter natürlich in den USA lebt und arbeitet. So wie ich das Urteil verstehe, müsste ich theoretisch in der Lage sein, sie zu unterhalten, oder?

Eine weitere Frage wäre, ob ich überhaupt nach § 8 StAG eingebürgert würde oder nicht. der SB bei der EBH wollte einen Rentenversicherungsverlauf sehen. Ist nicht § 8 StAG der einzige Paragraph, bei dem Rentenanwartschaften eine Rolle spielen?

Bei einer Beratung durch die EBH sagte man mir, dass ich aufgrund meines Abiturs nur eine Mindestaufenthaltszeit von 6 Jahren brauche. Im April 2016 werden es 8 Jahre sein. Ab heute bin ich seit 7 Jahren und 151 Tagen dauerhaft in Deutschland gewesen.

Ich verdiene gerade so viel, als dass ich mich selbst ohne Anspruch auf ALG2 unterhalten kann. Allerdings könnte ich keinen Unterhalt an meine Mutter oder meine getrennte Frau zahlen, weil mein Einkommen das nach Bereinigung nicht hergeben würde. 

Meine Frage wäre nun, ob das alles mit LU-Sicherung und theoretischen Unterhaltspflichten für meinen Fall überhaupt relevant ist. Der einzige Paragraph, der meines Wissens eine Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit aufgrund von Integrationsleistungen auf 6 Jahre vorsieht, ist § 10 StAG. Und soweit ich weiß, wird dabei die Fähigkeit, Unterhaltspflichten gegenüber getrennten Gatten zu erfüllen, gar nicht berücksichtigt.

Desweiteren kann § 10 StAG auch nur eine Anspruchseinbürgerung bedeuten, oder? Ich bin gerade etwas verwirrt, weil von einer Ermessensentscheidung bei der Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer die Rede war.

Heißt das also konkret, dass die Einbürgerung eine Anspruchseinbürgerung wäre und sich nach den entsprechenden Voraussetzungen richten würde, sobald die EBH im Ermessen zulässt, dass die Aufenthaltszeit verkürzt wird?

Ich frage deshalb, weil sich Ermessens- und Anspruchseinbürgerungen erheblich voneinander im Punkt LU-Sicherung unterscheiden. Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung sind in der Hinsicht weniger streng.
Würde ich nach Ermessen eingebürgert, sodass ich theoretische Unterhaltspflichten in voller Höhe erfüllen können müsste?

Ich versuche gerade einigermaßen herauszukriegen, nach welchem Paragraphen sich die EBH gerade in meinem Fall richtet. Wegen dem Renten-VS-Verlauf tippe ich auf § 8, andererseits sieht meines Wissens nur § 10 eine Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit vor, was bei mir aber auch zutrifft und die EBH überhaupt dazu veranlasst hat, meinen Antrag jetzt schon entgegenzunehmen.


Könnte mir jemand das alles genauer erklären?

Ich wäre euch sehr dankbar.


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« Zuletzt geändert: 01.09.2015 um 22:57:50 von Jaeger »  
 
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Jaeger
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Antwort #1 - 02.09.2015 um 00:06:50
 
Entschuldigung. Hab vor lauter gegenwärtigem Stress vergessen, dass ich schon einen Thread zu diesem Thema eröffnet habe. Kann geschlossen werden. Ich werde weitere Fragen zu diesem Thema im ersten Thread stellen.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.09.2015 um 00:13:44
 
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