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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.092 mal)
Themen Beschreibung: länger als 6 Monate ausgereist
hge2001
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05.08.2015 um 18:21:12
 
Hallo,

Ich habe gerade einen Fall, wo die Ehefrau länger als 6 Monate ausgereist ist. (Sie hat eine AE, die noch bis September gültig ist).
Leider hat sie sich scheinbar bei den falschen Stellen erkundigt, ob das möglich ist. Sie war 7 Monate in ihrer Heimat.

Sie ist heute morgen in Frankfurt eingereist und durfte wegen der Überschreitung der 6 Monate den Transitbereich nicht verlassen. Morgen früh muss sie zurückfliegen.

Ist dies  verhältnismässig? Oder kann der Ehemann noch irgendetwas dagegen tun?
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reinhard
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Antwort #1 - 05.08.2015 um 21:20:42
 
Sie reist ja ohne AE und ohne Visum. Sie muss einfach vor der Einreise ein Visum beantragen. Wenn sie hier leben will, ein FZF-Visum.

Das ist üblich, dass ein Einreiseversuch ohne Visum scheitert. Da muss sie einfach vorher dran denken.
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Antwort #2 - 05.08.2015 um 21:36:36
 
Das ist absolut verhältnismäßig und auch absolut üblich. Wenn länger als 6 Monate außer Land, muss eine Bescheinigung der ABH vorgelegt werden, die die längere Abwesenheit genehmigt!
Da wird der Ehemann wohl nichts dran drehen können, außer das Rückreiseticket bezahlen (was vermutlich sehr teuer wird, da direkt am Airport gebucht wird nur und die teuerste Ticketklasse verfügbar sein wird  Laut lachend)...Dann zurück in Heimatland und auf der AV ein neues FZV beantragen!
Dann erneut mit Visum einreisen. Vermutlich wird auch die bisherige Zeit nicht anerkannt, wenn es um eine NE oder Deutsche STa geht!
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Antwort #3 - 05.08.2015 um 21:37:09
 
Mich wundert die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.

Wäre es verhältnismäßig, sie nur deswegen nicht zurückzuweisen, weil sie Ehefrau eines Deutschen ist? Sind die von der Pflicht, einen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 AufenthG zu besitzen, in irgendwelchen Situationen befreit?

hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 18:21:12:
(Sie hat eine AE, die noch bis September gültig ist)

Dieser Satz ist falsch, weil die AE erloschen ist.
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hge2001
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Antwort #4 - 05.08.2015 um 21:38:36
 
reinhard schrieb am 05.08.2015 um 21:20:42:
Sie reist ja ohne AE und ohne Visum. Sie muss einfach vor der Einreise ein Visum beantragen. Wenn sie hier leben will, ein FZF-Visum.


Ich habe keinen Zweifel daran, dass dies rechtmäßig ist. Und es ist auch klar, dass die AE erloschen ist. Das war einfach nur dumm von der Frau.

Ihr Mann, der sie abholen wollte, war bei ihr im Transitbereich. Laut seiner Aussage hat die Polizei noch die ABH kontaktiert. Ihr zuständiger Sachbearbeiter war offenbar dafür, dass sie nicht zurückreisen muss; jedoch wurde dies später von dessen Vorgesetzten widerrufen.

Das lässt für mich jedenfalls den Verdacht zu, dass hier ermessensmäßig was zu machen gewesen wäre.  Denn ihr Ehemann war ja bei ihr; dadurch war ja quasi offensichtlich, dass sie einen Anspruch auf einen AT hat.

Sie musste übrigens eine Gebühr von 110 Euro bezahlen. Für was ist diese Gebühr gedacht?


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trixie
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Antwort #5 - 05.08.2015 um 22:01:10
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 21:36:36:
Da wird der Ehemann wohl nichts dran drehen können, außer das Rückreiseticket bezahlen (was vermutlich sehr teuer wird, da direkt am Airport gebucht wird nur und die teuerste Ticketklasse verfügbar sein wird

... und wenn der Ehemann das Ticket nicht bezahlt, muss die Airline die Frau trotzdem mitnehmen, denn das ist das Risiko der Airline.
Der Ehemann ist für die Kosten nicht haftbar zu machen.
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Antwort #6 - 05.08.2015 um 22:06:55
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:01:10:
.. und wenn der Ehemann das Ticket nicht bezahlt, muss die Airline die Frau trotzdem mitnehmen, denn das ist das Risiko der Airline.


... so ist es auch geschehen. Die Airline war nicht amused. 

Zitat:
Der Ehemann ist für die Kosten nicht haftbar zu machen.


Vielleicht kann die Airline aber später den Ticketpreis einfordern...

Nun gut, die Abschiebung wird nun nicht mehr zu verhindern sein.
Interessant wäre aber noch die Frage, ob die Ehefrau einen Sperrvermerk bekommt, der zunächst wieder gelöscht werden muss, bevor sie ein neues Visum beantragt?
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trixie
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Antwort #7 - 05.08.2015 um 22:12:00
 
hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 22:06:55:
Vielleicht kann die Airline aber später den Ticketpreis einfordern...

... von einer ausländischen Bürgerin, die irgendwo im Ausland verweilt und kein eigenes Einkommen hat; eher unwahrscheinlich.
Würde eher darauf tippen, dass die Airlines eine schwarze Liste führen und sie beim nächsten Mal ablehnen, wenn das Ticket gekauft wird.
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Antwort #8 - 05.08.2015 um 22:12:17
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:01:10:
und wenn der Ehemann das Ticket nicht bezahlt, muss die Airline die Frau trotzdem mitnehmen, denn das ist das Risiko der Airline.
Der Ehemann ist für die Kosten nicht haftbar zu machen. 


Wenn der Ehemann Deutscher ist haftet i.d.R. ein Ehepartner für den anderen bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens  Cool Tickets in den Urlaub und zurück zum Ehemann würde ich dazu zählen! Das die Airline die Frau erstmal mitnehmen muss ist unstrittig, die wird sich das Geld aber vom Ehemann wiederholen, dass ist absolut üblich und hier kann man mit einem saftigen Aufpreis rechnen (denn Tickets direkt am Counter sind i.d.R. sehr teuer). Denn die Airline hat ja nichts falsch gemacht, die Frau hatte ja einen gültigen AT! Dass die 6 Monate Regel nicht beachtet wurde, kann man meiner Meinung nach der Airline nicht anlasten!

Zitat:
Interessant wäre aber noch die Frage, ob die Ehefrau einen Sperrvermerk bekommt

Normalerweise ja
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reinhard
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Antwort #9 - 05.08.2015 um 22:18:28
 
hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 22:06:55:
Nun gut, die Abschiebung wird nun nicht mehr zu verhindern sein.


Da sie nicht eingereist ist (nicht einreisen konnte), kann sie auch nicht abgeschoben werden. Sie wurde "zurückgewiesen".
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Antwort #10 - 05.08.2015 um 22:19:40
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:12:17:
Wenn der Ehemann Deutscher ist haftet i.d.R. ein Ehepartner für den anderen bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens Tickets in den Urlaub und zurück zum Ehemann würde ich dazu zählen!

Nur handelt es sich nicht um Geschäft des täglichen Lebens, sondern um den Versuch einer illegalen Einreise, also um einen Straftatbestand. Wenn durch diesen Umstand zivilrechtliche Forderungen kommen, dürfte keine Haftung auf den Ehemann gegeben sein.
Der Rückflug in die Heimat hat absolut nichts mit Urlaub etc. zu tun.

deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:12:17:
Denn die Airline hat ja nichts falsch gemacht, die Frau hatte ja einen gültigen AT! Dass die 6 Monate Regel nicht beachtet wurde, kann man meiner Meinung nach der Airline nicht anlasten! 

Das sehe ich durchaus anders, auch wenn die Ungültigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.
Willst du in ein visumspflichtiges Land einreisen, schaut man beim Check-In auch nach, ob der Reisepass noch 3 bzw. 6 Monate gültig ist.
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hge2001
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Antwort #11 - 05.08.2015 um 22:20:25
 
reinhard schrieb am 05.08.2015 um 22:18:28:
Da sie nicht eingereist ist (nicht einreisen konnte), kann sie auch nicht abgeschoben werden. Sie wurde "zurückgewiesen".


Danke für die Unterscheidung...

dafür gibt es keinen Sperrvermerk?
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Antwort #12 - 05.08.2015 um 22:26:32
 
Zitat:
Nur handelt es sich nicht um Geschäft des täglichen Lebens, sondern um den Versuch einer illegalen Einreise, also um einen Straftatbestand. Wenn durch diesen Umstand zivilrechtliche Forderungen kommen, dürfte keine Haftung auf den Ehemann gegeben sein.
Der Rückflug in die Heimat hat absolut nichts mit Urlaub etc. zu tun.

Das sehe ich völlig anders....ich sehe hier den Ehemann voll in der Haftung!

trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:19:40:
Willst du in ein visumspflichtiges Land einreisen, schaut man beim Check-In auch nach, ob der Reisepass noch 3 bzw. 6 Monate gültig ist.


Wobei das natürlich sehr einfach zu sehen ist, wenn man die 1. Seite aufschlägt...Auf  möglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in!
An den TE......halte uns mal auf dem laufenden, wie es ausgeht
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Antwort #13 - 05.08.2015 um 22:38:53
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
Das sehe ich völlig anders....ich sehe hier den Ehemann voll in der Haftung!

Wieso sollte der Ehemann aus einem zivilrechtlichen Schadensanspruch, der aus einer Straftat resultiert, haftbar sein?

deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
...Aufmöglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in!

Laut AufenthG haftet die Airline dafür, wenn dem Ausländer die Einreise nach Deutschland verweigert wird. Das wissen die Airlines. Wie sie nun ihren Ablauf organisieren, ist hier unerheblich. Ob sie weniger genaue Passkontrollen machen und dafür Personalkosten sparen, weil so ein Fall eher selten vorkommt oder genauer hinschauen und höhere Personalkosten verursachen, ist Sache der Airline.
Wenn der Ausländer von Deutschland ausreist bzw. wieder einreist, bekommt er von deutscher Seite keine Stempel in den Reisepass, sondern es stempelt - in diesem Fall - nur das Heimatland die Ein- und Ausreise.
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Antwort #14 - 05.08.2015 um 22:58:42
 
Zitat:
bekommt er von deutscher Seite keine Stempel in den Reisepass

Und damit wird es für den Checkin undurchsichtig (da arbeiten ja keine Kriminologen)  Laut lachend
A verlässt Deutschland am 1.1. nach Türkei (bekommt keinen Ausreisestempel aus Schengen) bleibt dort 8 Wochen und reist weiter nach Thailand (Heimat)...nach 5 Monaten verlässt er dann Thailand Richtung Deutschland. Soll nun der Checkin den kompletten Pass (bei angenommen 50 Stempeln) durchforsten und jedes Datum in jedem Visum analysieren? Da Daten oftmals per Hand eingeschrieben werden (Thailand / Philippinen / Vietnam, Kambodscha) ist das kaum lesbar! Er wird maxmal schauen, wann A in Thailand eingereist ist und hier wäre ja erst 4 Monate um, dabei ist A schon 7 Monate aus Schengen raus!

Zitat:
Wieso sollte der Ehemann aus einem zivilrechtlichen Schadensanspruch, der aus einer Straftat resultiert, haftbar sein?

Ist das schon eine Straftat? Da nicht eingereist, sehe ich auch keine Straftat! Also eine rein zivilrechtliche Haftung unter Ehepartnern für ein alltägliches Geschäft! Man ist auf eigenes Risiko geflogen, wurde nicht reingelassen und ist damit haftbar für Rückführung! Schau dir mal  § 66 AufenthG an

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen
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Antwort #15 - 05.08.2015 um 23:02:19
 
Petersburger schrieb am 05.08.2015 um 21:37:09:
Mich wundert die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.



Mich wundert deine Antwort.
Wenn die Einreise von Ermessen abhängig ist, wie vom TE geschildert, dann ist auch die Frage nach Verhältnismäßigkeit zulässig.
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Antwort #16 - 05.08.2015 um 23:10:09
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:38:53:
Laut AufenthG haftet die Airline dafür, wenn dem Ausländer die Einreise nach Deutschland verweigert wird. Das wissen die Airlines. Wie sie nun ihren Ablauf organisieren, ist hier unerheblich. Ob sie weniger genaue Passkontrollen machen und dafür Personalkosten sparen, weil so ein Fall eher selten vorkommt oder genauer hinschauen und höhere Personalkosten verursachen, ist Sache der Airline.


Die Airline ist verpflichtet IMHO gegenüber den deutschen Staat, kann aber IMHO die Kosten von der Ehefrau eintreiben. Nur weil die Airlinen gegenüber der deutschen Staat verpflichtet ist, Bürger welche die Einreise verweigert wird, zurückzuführen ergibt sich IMHO für den Bürger keine Recht das die Airline die Papiere des Bürgers verbindlich prüft und eine Einreise garantiert. Das kann sie gar nicht, weil die verbindliche und letztendliche Entscheidung der Grenzbeamte trifft.




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Antwort #17 - 05.08.2015 um 23:12:33
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:58:42:
Ist das schon eine Straftat? Da nicht eingereist, sehe ich auch keine Straftat!

Du arbeitest doch bei einer Strafverfolgungsbehörde und müßtest somit wissen, dass der Versuch einer Straftat bereit strafbar ist.
Wenn der Versuch der illegalen Einreise nicht strafbar ist, was ist es dann in deinen Augen? eine Ordnungswidrigkeit, sicherlich nicht.

§ 66 bezieht sich auf eine VE im Rahmen eines Visums.
Wie du richtig zitiert hast:
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:58:42:
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen

... aber der Ehemann hat sich gegenüber der ABH zu nichts verpflichtet, sprich verbürgt.

Auch hast du Nr. 1 richtig zitiert, dass der Ausländer die Kosten trägt; nichts anderes habe ich geschrieben.


Zitat:
Die Airline ist verpflichtet IMHO gegenüber den deutschen Staat, kann aber IMHO die Kosten von der Ehefrau eintreiben.

Nichts anderes habe ich behauptet, was aber eine Mithaftung nicht ganz ausschließt.
Es stand doch immer die Meinung im Raum, dass der Ehegatte für die Kosten aufkommen muss, was aber völlig ausgeschlossen ist. Hierzu gibt es keine Rechtsgrundlage.


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Antwort #18 - 05.08.2015 um 23:18:59
 
grisu1000 schrieb am 05.08.2015 um 23:10:09:
Die Airline ist verpflichtet IMHO gegenüber den deutschen Staat, kann aber IMHO die Kosten von der Ehefrau eintreiben. Nur weil die Airlinen gegenüber der deutschen Staat verpflichtet ist, Bürger welche die Einreise verweigert wird, zurückzuführen ergibt sich IMHO für den Bürger keine Recht das die Airline die Papiere des Bürgers verbindlich prüft und eine Einreise garantiert. Das kann sie gar nicht, weil die verbindliche und letztendliche Entscheidung der Grenzbeamte trifft. 



Danke
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Antwort #19 - 05.08.2015 um 23:22:06
 
@deerhunter

... dann wir uns ja einig, dass der Ehemann nicht haftbar ist!

Danke dir auch. Zwinkernd
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Antwort #20 - 05.08.2015 um 23:28:50
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:22:06:
@deerhunter

... dann wir uns ja einig, dass der Ehemann nicht haftbar ist!

Danke dir auch.


Wie kommst du darauf? Der Ehemann haftet für die Schulden der Ehefrau bei alltäglichen Geschäften und wenn die Ehefrau in kürze wieder in Deutschland einreist (was Sie ja scheinbar vorhat, wenn Sie ein Visum bekommt) ist Sie ja selber einfach dafür haftbar. Solch ein Titel bleibt lange bestehen....

@Trixie
Danke für die nette Diskussion, auch wenn wir unterschiedlicher Meinung sind...Gute Nacht  Cool
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Antwort #21 - 05.08.2015 um 23:32:44
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 23:28:50:
Der Ehemann haftet für die Schulden der Ehefrau bei alltäglichen Geschäften 

... wozu natürlich keine Straftaten zählen.
Oder zählen Straftaten bei dir zu alltäglichen Geschäften? Laut lachend
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Antwort #22 - 05.08.2015 um 23:58:34
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:12:17:
Wenn der Ehemann Deutscher ist haftet i.d.R. ein Ehepartner für den anderen bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens Tickets in den Urlaub und zurück zum Ehemann würde ich dazu zählen!

Das sehe ich nicht so:
http://www.ra-kotz.de/ehegattengeschaeft.htm
Was alles zum Bedarf des täglichen Lebens zählt, hängt auch von den Lebensumständen des Ehepaars ab. So wie ich die Erläuterungen zu diesem Thema gelesen habe, muss der andere Ehegatte auch einen Nutzen aus der Sache ziehen, was bei einer einseitigen Reise der Ehefrau kaum gegeben ist.
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Antwort #23 - 06.08.2015 um 00:25:22
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 23:28:50:
Danke für die nette Diskussion


... Danke für euer Engagemant in dieser Frage. Jedoch das Problem der Haftung für die Kosten des Tickets ist jetzt erst mal nachgelagert.

Folgende Fragen:

a  ) Kann Sie ohne weiteres jetzt bei der Botschaft ein FZ-Visum beantragen? oder muss zunächst irgendein Sperrvermerk gelöscht werden?

b )  Der Ehemann musste an die BuPol 110 euro Gebühren (oder was auch immer) bezahlen. Können die Insider sagen, um welche Gebühren es sich dabei handeln könnte? Abschiebung / Zurückweisung ? (Möglicherweise ist die Antwort entscheidend, wie schnell wieder ein FZ-Visum beantragt werden kann.)


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Antwort #24 - 06.08.2015 um 00:28:33
 
Keine Ahnung. 110 € könnten die Gebühren für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis sein, die der Sachbearbeiter erst geben wollte, aber der Teamleiter dann abgelehnt hat.

Welche Staatsangehörigkeit hat die Frau?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #25 - 06.08.2015 um 00:34:38
 
Aras schrieb am 06.08.2015 um 00:28:33:
Keine Ahnung. 110 € könnten die Gebühren für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis sein, die der Sachbearbeiter erst geben wollte, aber der Teamleiter dann abgelehnt hat.

Welche Staatsangehörigkeit hat die Frau?


Philippinen.

Dann hätte er aber die 110 euro wiederkriegen müssen, denn die Einreise wurde ja nicht genehmigt. Es ist auch fraglich, ob dieser Antrag bei der BuPol gestellt werden kann.
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Antwort #26 - 06.08.2015 um 00:37:24
 
Vielleicht haben die im Rahmen der Amtshilfe die Gebühren erhoben und hätten dann die Frau aufgrund des erteilten Aufenthaltstitels dann sofort einreisen gelassen. Keine Ahnung :/
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Antwort #27 - 06.08.2015 um 00:39:04
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:32:44:
Oder zählen Straftaten bei dir zu alltäglichen Geschäften? 


Nein, aber der Rückflug ist keine Straftat sondern ein Transport und den kann die Airline berechnen. Auch hier, sie ist IMHO gegenüber dem DEU Staat zum Rücktransport verpflichtet, nicht gegenüber der Ehefrau.

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 00:25:22:
a) Kann Sie ohne weiteres jetzt bei der Botschaft ein FZ-Visum beantragen? oder muss zunächst irgendein Sperrvermerk gelöscht werden?


Mach wohl Sinn dass der Ehemann schnellstmöglich zur ABH geht, den Sachverhalt aufklärt und eben danach fragt. Wenn der Sachbearbeiter wohlwollend  ist kann man ja auch nach einer Vorabzustimmung fragen.

Ja und sie kann ohne weiteres Beantragen. Sie sollte nur die notwendigen Papiere haben.
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Antwort #28 - 06.08.2015 um 01:00:57
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:12:33:
Du arbeitest doch bei einer Strafverfolgungsbehörde und müßtest somit wissen, dass der Versuch einer Straftat bereit strafbar ist.
Wenn der Versuch der illegalen Einreise nicht strafbar ist, was ist es dann in deinen Augen? eine Ordnungswidrigkeit, sicherlich nicht.



Wie ist eigentlich die angeblich versuchte Straftat aus Sicht §17 StGB Verbotsirrtum zu sehen?



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Antwort #29 - 06.08.2015 um 01:24:05
 
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Antwort #30 - 06.08.2015 um 01:50:05
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 01:24:05:


a) AufenthG ist auch Nebenstrafrecht

nach §95 Abs 3 AufenthG ist der Versuch strafbar.
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Antwort #31 - 06.08.2015 um 02:14:19
 
grisu1000 schrieb am 06.08.2015 um 01:50:05:
nach §95 Abs 3 AufenthG ist der Versuch strafbar.


Hier geht's aber nicht um Versuch, sondern um Vorsatz vs. Fahrlässigkeit. Dass die Frau hier fahrlässig gehandelt hat (keine Ahnung, dass AE seit einem Monat erloschen war) is ja nun wohl offensichtlich.
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Antwort #32 - 06.08.2015 um 02:38:49
 
hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 18:21:12:
Sie ist heute morgen in Frankfurt eingereist und durfte wegen der Überschreitung der 6 Monate den Transitbereich nicht verlassen. Morgen früh muss sie zurückfliegen.

Ist dies  verhältnismässig? Oder kann der Ehemann noch irgendetwas dagegen tun?


Nein, das ist ganz klar nicht verhältnismäßig. Wenn sie es wirklich nur verpennt hat und deshalb zu lange bei ihrer Familie war, ohne sich vorher von der ABH eine Erlaubnis zu holen. Dann wäre das Ermessen der Grenzpolizei sogar auf Null reduziert, und die Bundespolizei müsste ihr nach § 14 Abs. 2 AufenthG vor Ort ein Ausnahme-Visum ausstellen und sie einreisen lassen.

Da bleibt jetzt nur noch ein Eilrechtsantrag beim VG. Falls das nicht zu spät ist. Oder ein Anruf beim Landesinnenministerium...Oder die Frau erkrankt ganz plötzlich schwer, so dass sie nicht mehr reisefähig ist.

Sollte man die zwangsweise Rückführung der Frau nicht mehr verhindern können, dann kann man das Bundesinnenministerium mindestens für die Kosten in Regress nehmen. Klarer Fall von Amtshaftung. Der Ehemann kann auch noch versuchen, mit der Bundespolizei zu diskutieren und sagen, dass das ein klarer Fall von Amtshaftung wäre, da die Bundespolizei wohl verpflichtet ist, seiner Frau ein Ausnahmevisum auszustellen.

Das Verhalten der Polizei ist mir unbegreiflich.

AufenthG)
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

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Antwort #33 - 06.08.2015 um 06:01:44
 
Bei der BuPo, mit entsprechender Fachkompetenz, muss man dann wohl von Vorsatz ausgehen.
Wie sieht es da dann aus mit Straftatbestand?
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Antwort #34 - 06.08.2015 um 07:37:13
 
Ich frage mich langsam, ob ich hier im falschen Film bin.

Ganz klar und eindeutig ist die Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht erlaubt. Die Zurückweisung ist daher rechtmäßig.

Wer Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, muß diesen trotzdem im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren beantragen.




Es spielt für die Beurteilung dieser Zurückweisung überhaupt keine Rolle, ob ein Deutschverheirateter früher mal eine AE besaß oder noch nie.

Wenn im hier vorgetragenen Fall das Ausstellen eines Ausnahmevisums zur Einreise zum Daueraufenthalt bejaht wird, kann ich mir keine Konstellation mehr vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum verweigert werden darf. Und wir reden hier immer noch vom Daueraufenthalt!

Das bedeutet die Verlagerung des Visumverfahrens für Deutschverheiratete an die Schengenaußengrenze, sprich: an die Flughäfen.



Die Tatsache, daß im vorgetragenen Fall offenbar bereits ein Hausstand in Deutschland existiert und es hier um eine Heimkehr geht, unterscheidet den deutschverheirateten Ausländer nicht von denen, die nicht (mehr) deutschverheiratet sind.

Letztere werden zurückgewiesen - wieso soll dann die Zurückweisung Deutschverheirateter unverhältnismäßig sein?
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #35 - 06.08.2015 um 07:48:25
 
Also handelt es sich doch um eine Ermessensentscheidung.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit hat du einige Beiträge früher noch ausgeschlossen.
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Antwort #36 - 06.08.2015 um 08:04:21
 
mgb schrieb am 06.08.2015 um 07:48:25:
Also handelt es sich doch um eine Ermessensentscheidung.


Normal nicht! Versuchte Einreise ohne gültigen AT hat eigentlich keinen Ermessensspielraum!
Selbst der Cef der ABH, die man ja scheinbar kontaktiert hat, hat ja die Einreise negiert
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Antwort #37 - 06.08.2015 um 08:11:03
 
Und als konkludenten Antrag nach §14(2) kann man das nicht sehen?
Jura muss ja der Einreisewillige nicht zwangsläufige studiert haben.
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Antwort #38 - 06.08.2015 um 08:18:44
 
deerhunter schrieb am 06.08.2015 um 08:04:21:
Selbst der Cef der ABH, die man ja scheinbar kontaktiert hat, hat ja die Einreise negiert


... aber der Sachbearbeiter zunächst nicht.
Da ich davon ausgehe, dass der Sachbearbeiter kein Dilettant ist, besteht doch der Verdacht, dass eine Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre.

Bei den Anwendungshinweisen unter 14.2.0.7 steht zwar:

Zitat:
Grundsätzlich sind Drittausländer, die die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllen, zurückzuweisen.


Das stützt zwar deine These, dass es kein ermessen gibt. Im selben Absatz geht es aber dann sogleich weiter:

Zitat:
Die Darlegungslast, dass Gründe für die
Erteilung eines Ausnahmevisums gegeben sein
könnten, trifft ausnahmslos den Ausländer (vgl.
§ 82 Absatz 1). Bestehen, insbesondere im
Hinblick auf Sicherheitsbelange, Zweifel, ob ein
Ausnahmevisum erteilt werden kann, ist von
einer Erteilung abzusehen. Bei der Überprü-
fung der Voraussetzungen gilt der Grundsatz:
„Im Zweifel für die Sicherheit“.


... also gibt es doch ein Ermessen, sonst müsste sich der Grenzbeamte doch garnicht die Mühe machen, die Gründe anzuhören.
Und ob eine Ehefrau eines Deutschen ein sicherheitsrisiko ist ....??
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Antwort #39 - 06.08.2015 um 08:27:41
 
hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 08:18:44:
also gibt es doch ein Ermessen, sonst müsste sich der Grenzbeamte doch garnicht die Mühe machen, die Gründe anzuhören.
Und ob eine Ehefrau eines Deutschen ein sicherheitsrisiko ist ....?? 



Der BP Beamte bei der Einreise (oft junge Beamte am Anfang der Karriere) wird vermutlich auch etwas überfordert gewesen sein. Also Frau mit ins Büro und erstmal ABH angerufen. Möglicherweise hätte man hier "auf dem kleinen Dienstweg" noch etwas wuppen können  Zwinkernd
Aber da die ABH nicht mitspielte, wurde das volle Programm gefahren! Ich denke einen offiziellen Ermessensspielraum gibt es nicht in diesem Fall, aber es hätte anders laufen können  Cool
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Antwort #40 - 06.08.2015 um 08:56:43
 
grisu1000 schrieb am 06.08.2015 um 00:39:04:
Nein, aber der Rückflug ist keine Straftat sondern ein Transport und den kann die Airline berechnen

Das steht nun ausser Frage. Es steht nur im Raum, wer die Kosten des Rückfluges zu tragen hat, die Ehefrau oder der Ehemann.
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Antwort #41 - 06.08.2015 um 09:14:46
 
Zitat:
Entscheidend ist tatbestandlich das Vorliegen einer Ausnahmesituation. Dazu gehört, dass der Ausländer einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund darlegen muss. Weiter wird zu verlangen sein, das seine Rückreise in den Herkunftsstaat oder seine Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet ist. Der Regelfall ist es nämlich, das Visumsverfahren vor den Auslandsvertretungen durchzuführen (§ 72 Abs. 2 und 3 AufenthG). Liegt ein Ausnahmefall vor, hat die Grenzpolizei das Visumverfahren in gleicher Weise wie die Auslandsvertretung abzuwickeln.

In der Rechtsfolge handelt die Grenzpolizei nach pflichtgemäßem Ermessen (“können (…) ausstellen”).

Die Versagung des Ausnahmevisums oder des Passersatzes bedarf grds. weder einer Begründung noch auch nur der Schriftform (§ Der Ausländer ist von der Grenzpolizei allerdings auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Auslandsvertretung einen Visums- oder Passersatzantrag zu stellen (§ 83 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gegen eine ablehnende Entscheidung der Auslandsvertretung ist Klage zum Verwaltungsgericht Berlin zulässig.77 Abs. 2 AufenthG). Zudem ist die Versagung von Visum oder Pass an der Grenze gem. § 83 Abs. 1 S. 1 AufenthG unanfechtbar.


Die Unanfechtbarkeit der Versagung ist aber verfassungswidrig.

BeckOK AuslR/Dollinger AufenthG § 14 Rn. 17-21

Zitat:
Die wichtigsten Regelungen für die Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze enthält jedoch die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 über die Visa-Erteilung an der Grenze. (<--- hier aber nur für Schengenvisa, nicht nationale Visa)

Im Praxis-Regelfall geht es um die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte, sodass die Schengen-Regelungen einschlägig sind. Nur in seltenen Fällen wird um die Erteilung eines nationalen Visums (§ 6 Abs. 4 AufenthG, = Visum Typ D) für Einreisen zum Zweck eines Aufenthalts von länger als drei Monaten nachgesucht. Die Erteilung von nationalen Visa richtet sich bislang noch nach nationalem Recht (vgl. Art. 18 SDÜ).



Zitat:
c)  Nationale Ausnahmevisa.
49Für die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums (Typ D) gelten grds. die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung eines nationalen Visums durch die Auslandsvertretung.
50Es muss zusätzlich jedoch eine Ausnahmesituation vorliegen. Die Erteilung steht im Ermessen der Grenzpolizei. Rechtsansprüche auf einen Aufenthaltstitel (u. a. Ehegatten und Familiennachzug §§ 27 ff. AufenthG) sind hier lediglich im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe gem. § 5 AufenthG sind zu beachten, ebenso das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 31 ff. AufenthV. Nicht einschlägig hingegen ist Art. 5 Abs. 1 SGK.
51Auch das Ausnahmevisum ist ein Aufenthaltstitel. Das Erfordernis, einen Aufenthaltstitel vor der Einreise als Visum einzuholen, wird mit einem Ausnahmevisum gleichermaßen wie mit einem „gewöhnlichen“ Visum erfüllt (a. A. VG Frankfurt/M. Beschl. v. 26. 3. 1999 – 1 G 402/99 [2]). Das AufenthG sieht vor, dass im Regelfall das Visumverfahren durch die Auslandsvertretungen, im Ausnahmefall aber an der Grenze durchgeführt wird (§§ 71 Abs. 2 und 3 Nr. 2, 14 Abs. 2 AufenthG). Ist ein Ausnahmefall gegeben, hat die Grenzpolizei in gleicher Weise unter Beachtung aller Erteilungsvoraussetzungen und Zustimmungserfordernisse (vgl. §§ 31 ff. AufenthV) das Visumverfahren durchzuführen. Ein nach einem solchen Verfahren erteiltes Ausnahmevisum weist also keinerlei „Minus“ gegenüber einem „gewöhnlichen“ Visum auf und ist daher gleichwertig.



Westphal      Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010      

Es fehlen also Ausführungen bezüglich zwingender Ausnahmegründe.

Zitat:
14.2.5.1 In den folgenden Fällen liegt i. d. R. ein unvorhersehbarer zwingender Einreise- oder Durchreisegrund vor, sofern dieser erst zu einem Zeitpunkt bekannt wurde, zu dem ein reguläres Visumverfahren nicht mehr durchgeführt werden konnte:
-plötzliche schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person,
-Tod eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Kulturen und Religionen eine Beerdigung am Todestag oder an dem auf den Tod folgenden Tag üblich oder sogar religiös geboten ist,
-durch Unfälle, insbesondere Schiffbruch in Gewässern nahe des Bundesgebietes, sonstige Rettungs- und Katastrophenfälle oder aus sonstigen Gründen erforderlich gewordene Einreise zur medizinischen und/oder psychologischen Erstversorgung und ausnahmsweise Folgeversorgung in Deutschland,
-unverschuldetes Versäumen oder Ausfall von Anschlussverbindungen, sofern sich hieraus auf Grund des Einzelfalles die Notwendigkeit einer Einreise ergibt, sowie, bei sonstigen Reisen, von den ursprünglichen Reiseplänen ohne erkennbares Verschulden des Reisenden um bis zu einen Tag abweichende Gültigkeitsdauer des Visums (die Gesamtaufenthaltdauer von 90 Tagen pro Halbjahr darf nicht überschritten werden),
-Notwendigkeit der kurzfristigen Reparatur eines Luftfahrzeuges durch Personal, das durch den Inhaber des Fluggerätes beauftragt wurde. Es ist wegen der erhöhten Sicherheitsbedürfnisse im Luftverkehr das schriftlich erklärte Einvernehmen der Behörden, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und des Flughafengebäudes zuständig sind, und des Inhabers des Luftfahrzeuges sicherzustellen.
14.2.5.2 In den folgenden Fällen liegen Sachverhalte vor,in denen aus Gründen des nationalen Interesses ein einheitliches Ausnahmevisum erteilt werden kann:
-Einreise von Mitgliedern der Regierung (Regierungschef; Minister, bei Bundesstaaten nur auf Bundesebene) eines Staates, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, aus dargelegten dienstlichen Gründen, sofern die behauptete Dienststellung nachgewiesen ist (ggf. beim Auswärtigen Amt anzufragen),
-Einreise zu Gesprächsterminen mit Vertretern deutscher oberster oder oberer Bundes- oder Landesbehörden, sofern ein Einladungsschreiben vorgelegt werden kann; sofern möglich, ist der Termin durch einen Rückruf bei der einladenden Stelle zu verifizieren,
-Einreise zu Veranstaltungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung bei Vorlage einer persönlichen, namentlichen Einladung,
-Einreise prominenter Personen des internationalen öffentlichen Lebens (nach internationalem Maßstab bedeutende Persönlichkeiten des politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens),
-vorhandenes erhebliches außenpolitisches Interesse nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (stets auf Grund eines in Textform, etwa per Telefax oder E-Mail, einzuholenden Votums des Auswärtigen Amtes, das ggf. über das Bundesministerium des Innern anzufordern ist).
Die vorstehenden Ausnahmegründe erstrecken sich auch auf mitreisende Begleiter. Sofern es sich eher um eine Delegationsgruppe handelt, ist im Zweifel, sofern das Auswärtige Amt nicht selbst votiert, beim Bundesministerium des Innern eine Entscheidung einzuholen.
14.2.5.3 Die folgenden Umstände rechtfertigen beispielhaft, jeweils für sich allein betrachtet, keine Ausnahmeentscheidung:
-Bezeichnung des mitgeführten Passes oder sonstiger Ausweise, sofern hiervon nicht nach europäischem oder deutschem Recht unmittelbar und ausdrücklich eine rechtliche Folge abhängt,
-Ehren- oder akademische Titel, Ehrenprädikate, Adelstitel, Verwandtschaft,
-ökonomische Interessen, es sei denn, es handelt sich um Interessen, die im Einzelfall erkennbar von nationaler Bedeutung für die Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland sind,
-kurzfristige Änderungen von Reiseplänen,
-Falschinformation durch ein Reisebüro über Visumerfordernisse,
-Einreise von Passagieren im Rahmen einer Kreuzfahrt,
-Wunsch mehrfacher Einreise trotz Ausstellung des Visums nur zur einfachen Einreise,
-Abweichungen des Regelungsgegenstandes der jeweiligen Visa bei mehreren Personen, die zusammen reisen, sofern kein offenkundiger Ausstellungsfehler nahe liegt,
-Beschränkung der Visumgültigkeit nur auf andere Schengen-Staaten trotz erkennbaren Einreisewunsches nach Deutschland,
-angebliche Fehler bei der Visumerteilung durch andere Schengen-Staaten; der Inhalt der entsprechenden Visa liegt allein im Verantwortungsbereich des Ausstellerstaates,
-Eintreffen zur Nachtzeit und Wunsch nach rascher Schaffung einer Übernachtungsmöglichkeit, solange kein medizinisch-pathologischer Zustand festzustellen ist,
-Schwangerschaft, solange kein medizinisch-pathologischer Zustand festzustellen ist.
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« Zuletzt geändert: 06.08.2015 um 09:29:19 von Aras »  
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Antwort #42 - 06.08.2015 um 10:23:49
 
@Aras
Auch wenn einiges dafür spricht, dass man die Ehefrau hätte einreisen lassen müssen, wer soll jetzt das in der Kürze der Zeit hinbringen?

Nur über den Passus sollte man noch einmal nachdenken:
Zitat:
Dazu gehört, dass der Ausländer einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund darlegen muss

Was sollte im Fall des TS der unvorhersehbare zwingende Einreisegrund gewesen sein?
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Antwort #43 - 06.08.2015 um 10:32:35
 
naja "müssen". Müssen läge vor, wenn sie mit einem gültigen Aufenthaltstitel eingereist wäre.
Es geht mir einfach darum, dass man mal überlegen soll welchen Grund es geben könnte ausnahmsweise vom Visanachholen abzusehen.

Wartet ein (deutsches) Kind auf seine Mutter?
Muss sie dringend zum Arzt?
Wird hier unverhältnismäßig gegen irgendein Grundrecht verstoßen?
Droht bei Zurückweisung eine Gefährdung der Existenzsicherung?

Aber wenn sie nur eine Hausfrau war und eh nichts wichtiges in Deutschland zu erledigen hatte, dann soll die Frau das FZF nachholen.
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Antwort #44 - 06.08.2015 um 10:33:12
 
trixie schrieb am 06.08.2015 um 10:23:49:

Was sollte im Fall des TS der unvorhersehbare zwingende Einreisegrund gewesen sein?


Gestrandet im internationalen Bereich eines Flughafens im Sinne eines Schiffbruches.
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Antwort #45 - 06.08.2015 um 10:38:48
 
Keiner weiß, welches Gespräch sich zwischen dem Ehemann, seiner Frau auf der einen Seite und der BuPol und der ABH auf der anderen Seite ergeben hat.

Letztendlich wird man diese teure Kröte wohl schlucken müssen, denn sich hier auf dem Gerichtsweg zu begeben, könnte noch einmal einen unbekannten Kostenfaktor hinzusetzen, so dass man wirklich die Kosten einer Firstclass Reise bezahlt hat.

Sich jetzt ein unvorhersehbares zwingendes Konstrukt ausdenken, wo sicherlich Aktenvermerke bei der BuPol vorhanden sind, ist nicht ratsam.
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Antwort #46 - 06.08.2015 um 10:42:29
 
Keine Ahnung worauf du hinaus willst. Es geht mir jetzt um die Sache BPol und ABH bezüglich Ausnahmevisa.

Es kann sein, dass die Ehefrau nicht auf die richtigen Ausnahmegründe gekommen ist. Kann ja sein, dass sie eine wichtige Operation in 2 Wochen hat. Aber bei der BPol sagt sie nur, dass sie zu ihrem Mann will. Aber auf die Operation kommt sie nicht.

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Antwort #47 - 06.08.2015 um 10:44:44
 
trixie schrieb am 06.08.2015 um 10:38:48:
Letztendlich wird man diese teure Kröte wohl schlucken müssen

So ist es... die beiden haben sich auch damit abgefunden, dass sie wieder zurückfliegt.
Ich habe dem Ehemann geraten, heute morgen noch mal Kontakt zu seiner ABH aufzunehmen. Da sähe ich nur die einzige Chance, ohne großen Aufwand und  Kosten was zu ändern. Ob dazu aber noch genügend Zeit ist oder war, weiss ich nicht.
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Antwort #48 - 06.08.2015 um 10:55:13
 
Aras schrieb am 06.08.2015 um 10:42:29:
Keine Ahnung worauf du hinaus willst.

Eben, dass man jetzt nicht anfangt an etwas zu basteln, was es nicht vorher an zwingenden Gründen gab. Ob man beim Vergessen eines zwingenden Grundes während des Interviews mit Bupol und ABH im nachhinein noch profitieren kann, indem man entstandene Kosten usw. einfordern kann, weiß ich nicht.
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Antwort #49 - 06.08.2015 um 10:59:18
 
Ich meinte, woher du die Verwaltungsklage konstruierst oder dass man jetzt Argumente erfindet. Ich hab nur versucht das Ausnahmevisum erklären und die Ermessensfrage zu klären.  Smiley

Mich berührt der Fall offen gesagt nicht, da es die Pflicht des Ausländers ist, sich abzusichern. Darum hab ich auf die Einbürgerung meiner Frau "gedrängt" um nicht einen solchen Fall persönlich zu erleben.  Zwinkernd
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Antwort #50 - 06.08.2015 um 11:27:53
 
mgb schrieb am 06.08.2015 um 07:48:25:
Also handelt es sich doch um eine Ermessensentscheidung.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit hat du einige Beiträge früher noch ausgeschlossen. 

Falls Du das auf meine Beiträge bezogen hast, solltest Du sie richtig lesen.

Die Zurückweisung ohne Aufenthaltstitel ist rechtmäßig und sie ist verhältnismäßig.
Und sie ist aus Gründen der Generalprävention geboten.
Das Schaffen von Präzedenzfällen für die Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Visumverfahrens ist ohne besonderen Grund schädlich. Es stiftet zum Nachmachen an.


hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 08:18:44:
Da ich davon ausgehe, dass der Sachbearbeiter kein Dilettant ist, besteht doch der Verdacht, dass eine Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre.

Nett für Deine Einschätzung, aber wir wollen hier doch nicht verkennen, daß
1. man sich irren kann, ohne Dilettant zu sein,
2. die Feststellung des Erlöschens nach § 51 (1) Nr. 7 klar und eindeutig und frei von jedem Ermessen ist und
3. die Einreise ohne Aufenthaltstitel ebensowenig im Ermessen liegt.

Ergänzend zu 2.: Wurde keine Fristverlängerung beantragt und liegt keine der in § 51 genannten Ausnahmen vor, ist die Sache glasklar.


Zum Ausnahmevisum:
Ja, das ginge natürlich. Aber auch hier bedarf es besonderer Gründe, die schon weiter oben aus Vorschriften zitiert wurden.
Und wieder steht hier die Überlegung der Generalprävention: Möchte ich wirklich heute "menschlich" sein und mir dafür anschließend Dutzende oder gar Hunderte "Nachahmer" auf den Hals holen, denen ich dann begründen muß, warum ich nun genau bei ihnen nicht "menschlich" sein kann oder will.

Von außen kann man sich gar nicht vorstellen, wie schnell so etwas geht und wie schwer sich das auswirkt:
Vor drei Jahren hat mal unsere stellvertretende Visastellenleiterin gesagt, wenn jemand mit einem Zahlendreher in der Paßnummer (Eindeutigkeitskriterium bei der Terminbuchung) terminiert ist, dann nicht abweisen, sondern "ausschimpfen und annehmen". Bereits eine Woche später hatte ich bei den nationalen Visa 10% Terminbuchungen mit Zahlendrehern. Durch diese Zahlendreher wurden - sonst unzulässige - Doppelbuchungen erzeugt. Nach zwei Wochen waren es schon fast ein Viertel der Termine. Auf diese Weise buchten Studenten freigewordene Termine früher als die, die sie ursprünglich gebucht hatten.

Der Effekt hätte mir angenehm sein können: Die ursprünglichen Termine wurden nicht storniert; ich hätte dann also später weniger Arbeit gehabt. Aber diejenigen, die ehrlich und ohne Trickserei ihre Termine buchen wollten, kamen dadurch noch später dran.

Diejenigen, die alles schön sauber nach allen Regeln machen wollen dann anschließend als die Dummen dastehen zu lassen, ist nicht mein Ding.


Wieder zurück zum Ausgangsfall:
Solange nichts Besonderes vorliegt, wo humanitäre Gründe die Erteilung eines Ausnahmevisums an der Grenze gebieten, ist hier die Rückreise Pflicht.
Es kann nicht sein, daß der noch im Herkunftsland durch die Airline Abgewiesene oder derjenige, der das Erlöschen selbst merkt und mit Visumantrag zur AV geht (ggf. dabei die Kosten des nicht rückgabefähigen Flugtickets verlierend) der Dumme ist.
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Antwort #51 - 06.08.2015 um 11:32:49
 
Wo hatte sie sich denn damals erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten? Per email? Persönlich? Zeugen?
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Antwort #52 - 06.08.2015 um 11:50:53
 
Ich kam grad auf die lustige Idee, dass die Frau sagt, dass sie Asyl beantragt. Und sobald der Asylantrag gestellt ist, stellt sie Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.  Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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Antwort #53 - 06.08.2015 um 13:15:46
 
tiggger schrieb am 06.08.2015 um 11:32:49:
Wo hatte sie sich denn damals erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten? Per email? Persönlich? Zeugen?


Das weiß ich (noch) nicht. Falls ich es erfahre, liefere ich es nach.

Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 11:27:53:
Nett für Deine Einschätzung, aber wir wollen hier doch nicht verkennen, daß
1. man sich irren kann, ohne Dilettant zu sein,


hmmm.. das Argument ist nicht wirklich überzeugend. Denn weder Sachbearbeiter noch Vorgesetzter sind Dilettanten, und es könnte sich genau so gut der Vorgesetzte geirrt haben.
Aus dem Vorgang lässt sich höchstens ableiten, dass der Vorgesetzte die finale Entscheidung trifft und das ist nun nichts Neues.

Zitat:
2. die Feststellung des Erlöschens nach § 51 (1) Nr. 7 klar und eindeutig und frei von jedem Ermessen ist und
3. die Einreise ohne Aufenthaltstitel ebensowenig im Ermessen liegt.

Ergänzend zu 2.: Wurde keine Fristverlängerung beantragt und liegt keine der in § 51 genannten Ausnahmen vor, ist die Sache glasklar.


Wenn es soooo glasklar war, hätte die BuPo doch garnicht erst die ABH kontaktieren müssen. Anscheinend waren die auch unsicher.

.. Aber ist jetzt Schnee von gestern. Sollten wir nicht weiter diskutieren.

Die Frage, wieso die BuPo überhaupt gemerkt hat, dass sie länger als 6 Monate ausreiste, kann ich nun auch beantworten:

Die Frau hat gleich nach ihrer Einreise einen neuen Pass in ihrem Heimatland beantragt. Der BuPo war dann offenbar bei der Einreise aufgefallen, dass der neue Pass schon älter als 6 Monate war. eAT passte nur zum alten Pass.

Ursprünglich hatte die Frau geplant nicht so lange im Ausland zu bleiben. Sie hat sich dort um den Pass ihres Kindes kümmern wollen, für das ein FZ-verfahren geplant ist. Da Besorgung des Passes sich eben hinzog, war es zu dieser Überschreitung gekommen. Das ist auch der Grund warum eben nicht vor Ausreise diese Genehmigung der ABH eingeholt wurde. Dazu kam dann noch diese Auskunft von ominöser Stelle.
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Antwort #54 - 06.08.2015 um 14:51:42
 
Sorry, wenn ich zu diesem Randthema noch etwas schreibe...

trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:32:44:
... wozu natürlich keine Straftaten zählen.
Oder zählen Straftaten bei dir zu alltäglichen Geschäften? Laut lachend


Eine Straftat ist zwar eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung, damit der Ehemann aus der Haftung ist. Wenn meine Frau auf dem Weg zum Supermarkt, um für die Familie einzukaufen, ein parkendes Auto beschädigt, dann ist das keine Straftat (fahrlässige Sachbeschädigung ist keine Straftat), trotzdem bin ich als Ehemann nicht dafür haftbar.
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Antwort #55 - 06.08.2015 um 14:52:50
 
Auskunft von ominöser Stelle ist immer ein schlechtes Argument. Aber sei es drum.

Die Verlängerung der Frist in § 51 (1) Nr. 7 muß nicht vor der Ausreise beantragt werden, sondern kann genauso von Bevollmächtigten während der Abwesenheit oder per Fax an die ABH aus dem Ausland beantragt werden.

Nur eben bevor es zu spät ist - mithin vor Ablauf der sechs Monate.

Ich habe auch schon bei einer Vorsprache kurz vor Ablauf das Ganze als Antrag auf Verlängerung der Frist gewertet und in Amtshilfe entsprechend die ABH kontaktiert.

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 13:15:46:
Denn weder Sachbearbeiter noch Vorgesetzter sind Dilettanten, und es könnte sich genau so gut der Vorgesetzte geirrt haben. 

Das ist nicht ausgeschlossen. Da aber dessen Meinung mit meiner übereinstimmt, gehe ich eben von einer Unsicherheit oder Fehleinschätzung des SB aus.

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 13:15:46:
Wenn es soooo glasklar war, hätte die BuPo doch garnicht erst die ABH kontaktieren müssen.

Verstehe ich nicht. Kann denn BPol wissen, ob der Ehemann in der Zwischenzeit in der ABH war und eine Fristverlängerung beantragt hat?

Warum wohl kontaktiere ich in solchen Fällen grundsätzlich die ABH - auch wenn der Augenschein glasklar ist?

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 13:15:46:
Die Frage, wieso die BuPo überhaupt gemerkt hat, 

ist irrelevant. Die Kollegen haben ihre Arbeit vernünftig gemacht und es ist ihnen in der Schlange der Fluggäste nicht durch die Lappen gegangen.
Zeit für längere Studien des Passes und der Vorgeschichte haben die Kollegen in der Box ja nun gerade nicht.

Ich habe auch schon einen Fall gehabt, da hat die ABH beim fälligen Übertrag der NE einer ehemals Deutschverheirateten gemerkt, daß sie vor 4,5 Jahren für zehn Monate im Ausland gewesen war, danach mit der NE eingereist war und sich inzwischen mehr als drei Jahre unerlaubt in Deutschland aufhielt. Und hat "das volle Programm durchgezogen". Aufforderung zur Ausreise usw.
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Antwort #56 - 06.08.2015 um 15:51:50
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 14:52:50:
ist irrelevant. Die Kollegen haben ihre Arbeit vernünftig gemacht und es ist ihnen in der Schlange der Fluggäste nicht durch die Lappen gegangen. 


... war auch nur zur Information gedacht. Sollte nicht als Begründung oder Ausrede für irgendwas herhalten.

Ansonsten bedanke ich mich für deine Beiträge hier.
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Antwort #57 - 06.08.2015 um 17:02:45
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 14:52:50:
Ich habe auch schon einen Fall gehabt, da hat die ABH beim fälligen Übertrag der NE einer ehemals Deutschverheirateten gemerkt, daß sie vor 4,5 Jahren für zehn Monate im Ausland gewesen war, danach mit der NE eingereist war und sich inzwischen mehr als drei Jahre unerlaubt in Deutschland aufhielt

Mit dem elektronischen AT dürfte das jetzt kaum mehr auffallen, außer an der Grenze, wie in diesem Fall beschrieben.
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Antwort #58 - 06.08.2015 um 19:22:37
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 07:37:13:
Wenn im hier vorgetragenen Fall das Ausstellen eines Ausnahmevisums zur Einreise zum Daueraufenthalt bejaht wird, kann ich mir keine Konstellation mehr vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum verweigert werden darf. Und wir reden hier immer noch vom Daueraufenthalt!

Das bedeutet die Verlagerung des Visumverfahrens für Deutschverheiratete an die Schengenaußengrenze, sprich: an die Flughäfen.

Die Tatsache, daß im vorgetragenen Fall offenbar bereits ein Hausstand in Deutschland existiert und es hier um eine Heimkehr geht, unterscheidet den deutschverheirateten Ausländer nicht von denen, die nicht (mehr) deutschverheiratet sind. 


1. Oh, da kann ich mir aber sehr viele Konstellationen vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum nicht erteilt werden darf. Zum Beispiel alle Fälle, in denen es nicht um eine aus Versehen und erst vor vier Wochen erloschene AE durch geringfügige Überschreitung des 6-Monatszeitraums geht. Das -versehentliche - Erlöschen eines Daueraufenthaltstitels nach § 28 wegen § 51 Abs.1 Nr. 7 dürfte ein eher selten auftretender Sonderfall sein, der überhaupt nicht zu vergleichen ist mit den Regelfällen, in denen jemand ohne Aufenthaltstitel am Flughafen aufschlägt - nämlich ohne gültiges Visum.  Und gerade weil es hier um einen Daueraufenthalt einer Deutschverheirateten geht, greift der § 14 Abs. 2, da der generalpräventive Schutzzweck von  § 14 Abs.1  ja der Verhinderung unerlaubter Einreisen dient, nicht aber der Produktion von Ärger und hohen Kosten für solche Leute, denen nach der Zurückweisung sofort wieder ein FZF-Visum erteilt werden muss.

2. Die "Verlagerung des Visumsverfahrens an die Flughäfen"? Wie bitte soll man denn das verstehen? Es geht hier doch nicht um die erste Einreise einer deutsch verheirateten Philippinin, sondern um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

3. Wieso soll es keinen Unterschied machen, ob die -versehentlich seit 4 Wochen erloschene - AE einer zu ihrem deutschen Mann in ihre deutsche Wohnung zurückkehrende Frau gehört oder jemandem, der noch nie mit einem Deutschen verheiratet war und dessen AE schon seit, sagen wir, zwei Jahren erloschen ist?
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Antwort #59 - 06.08.2015 um 20:11:42
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
1. Oh, da kann ich mir aber sehr viele Konstellationen vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum nicht erteilt werden darf. Zum Beispiel alle Fälle, in denen es nicht um eine aus Versehen und erst vor vier Wochen erloschene AE durch geringfügige Überschreitung des 6-Monatszeitraums geht. Das -versehentliche - Erlöschen eines Daueraufenthaltstitels nach § 28 wegen § 51 Abs.1 Nr. 7 dürfte ein eher selten auftretender Sonderfall sein, der überhaupt nicht zu vergleichen ist mit den Regelfällen, in denen jemand ohne Aufenthaltstitel am Flughafen aufschlägt - nämlich ohne gültiges Visum.  Und gerade weil es hier um einen Daueraufenthalt einer Deutschverheirateten geht, greift der § 14 Abs. 2, da der generalpräventive Schutzzweck von  § 14 Abs.1  ja der Verhinderung unerlaubter Einreisen dient, nicht aber der Produktion von Ärger und hohen Kosten für solche Leute, denen nach der Zurückweisung sofort wieder ein FZF-Visum erteilt werden muss.

2. Die "Verlagerung des Visumsverfahrens an die Flughäfen"? Wie bitte soll man denn das verstehen? Es geht hier doch nicht um die erste Einreise einer deutsch verheirateten Philippinin, sondern um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

3. Wieso soll es keinen Unterschied machen, ob die -versehentlich seit 4 Wochen erloschene - AE einer zu ihrem deutschen Mann in ihre deutsche Wohnung zurückkehrende Frau gehört oder jemandem, der noch nie mit einem Deutschen verheiratet war und dessen AE schon seit, sagen wir, zwei Jahren erloschen ist?

Die lebt garantiert nicht seit vielen Jahren in Deutschland, sonst hätte sie eine NE und das Problem wäre doch gar nicht entstanden.
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Antwort #60 - 06.08.2015 um 20:20:34
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
Und gerade weil es hier um einen Daueraufenthalt einer Deutschverheirateten geht, greift der § 14 Abs. 2, da der generalpräventive Schutzzweck von§ 14 Abs.1ja der Verhinderung unerlaubter Einreisen dient, nicht aber der Produktion von Ärger und hohen Kosten für solche Leute, denen nach der Zurückweisung sofort wieder ein FZF-Visum erteilt werden muss.


Generalprävention ist auf die Zukunft gerichtet und heißt, Verhinderung dass sich das Nichtkümmern um Bestimmungen und Verordnungen lohnt, hier Verlängerung eines Auslandsaufenthaltes (Absprache mit der ABH) lohnt. Es soll eben dem vorgebeugt werden, das unsere ausländischen Mitbürger die deutschen Gesetze nicht ernst nehmen, drum Generalprävention. Ich bin mir sicher, diese Ehepaar wird in Zukunft die Gesetze ernst nehmen und sie befolgen. Lektion gelernt, Prävention erfolgreich.
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Antwort #61 - 06.08.2015 um 20:31:09
 
tiggger schrieb am 06.08.2015 um 20:11:42:
Die lebt garantiert nicht seit vielen Jahren in Deutschland, sonst hätte sie eine NE und das Problem wäre doch gar nicht entstanden.



Auch Deutschverheiratete bekommen nicht unbedingt eine NE; dazu gibt es eine Reihe Voraussetzungen (Einkommen etc)... wenn die nicht beigebracht werden können, gibt es immer nur AEs.
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Antwort #62 - 06.08.2015 um 20:51:10
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
einer deutsch verheirateten Philippinin, sondern um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

Nein, die Frau hat eben keine AE mehr, denn die ist erloschen, auch wenn es schwer fällt das zu glauben.

Ich kann 40 Jahre einen Führerschein haben und ebenso lange unfallfrei Auto gefahren sein, wenn ich auch nur einmal mit zuviel Alkohol erwischt werde, ist der Führerschein weg. Da nützen auch die 40 Jahre vorher nichts.
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Antwort #63 - 06.08.2015 um 20:51:12
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
1. Oh, da kann ich mir aber sehr viele Konstellationen vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum nicht erteilt werden darf.

Ich auch. Diese hier gehört dazu.

cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
Wie bitte soll man denn das verstehen?

Wörtlich. Wie sonst?

Wenn einer Deutschverheirateten ohne den erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel die Einreise gestattet wird, wie soll man das dann anderen Deutschverheirateten verweigern?

Und wenn man denen das nicht verweigern kann, dann kommen alle, die das langwierige Visumverfahren vermeiden wollen. Täte ich ja dann auch.

cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
eine AE nach § 28 hat

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß Du noch nicht mal die Ausgangssituation richtig verstanden hast.
Oder verwendest Du hier (bewußt?) falsche Zeitformen im deutschen Satz?

cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
3. Wieso soll es keinen Unterschied machen, ob die -versehentlich seit 4 Wochen erloschene - AE einer zu ihrem deutschen Mann in ihre deutsche Wohnung zurückkehrende Frau gehört oder jemandem, der noch nie mit einem Deutschen verheiratet war und dessen AE schon seit, sagen wir, zwei Jahren erloschen ist? 

Nochmal zur Wiederholung: Beide sind ohne gültigen Aufenthaltstitel unterwegs.

Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.
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Antwort #64 - 07.08.2015 um 10:00:09
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 20:51:12:
Nochmal zur Wiederholung: Beide sind ohne gültigen Aufenthaltstitel unterwegs.

Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.


Das ist von meinem Bauchgefühl her eine Gleichmacherei. (ich weiß, Bauchgefühl liegt rechtlich oft daneben, aber sei's drum).

In allen Lebensbereichen ist die Vorgeschichte (Anamnese) eines der wichtigsten Mittel, eine Sache oder Vorgang zu beurteilen. Warum ausgerechnet dies beim Ausländerrecht nicht gelten soll, erschliesst sich mir nicht. Durch das Erlöschen der AE wird die ABH ja nicht gleich die Akte wegschmeissen und alles auf Null setzen, nur zum Zweck dass diese beiden von dir genannten (virtuellen) Personen die gleiche Ausgangssituation an der Grenze haben.

Im Unterschied zu der Person ohne jede bisherigen bezug zu D, hat die Frau - mE auch für die Grenzbeamten leicht erkennbar - einen Anspruch auf einen AT.
Sie hat einen eAT auf dem noch ein Titel bis September 2015 steht. Der mag zwar erloschen sein, aber dieser eAT existiert und ist nicht gefälscht. Ihr Ehemann ist bei ihr. Das sind starke Indizien, die dafür sprechen, dass sie auch ohne weiteres wieder eine neue AE bekommen wird.

Was in diesem Fall die Botschaft Manila besser bei einem FZ-Visum prüfen kann als die zuständige ABH, ist mir bis jetzt nicht klar geworden. Die Akte der Frau in der ABH wird mit Sicherheit dicker sein,als die Akte in der Botschaft -- falls die überhaupt noch verfügbar ist.

Die Botschaft wird bei einem FZ-Antrag wieder der ABH fragen, ob sie einer Einreise zustimmt. Vermutlich wird dann derselbe Sachbearbeiter, der zunächst die Einreise abgelehnt hat, jetzt zustimmen. Worin liegt der Unterschied? Einaml stand die Frau an der Grenze zu D und einmal ist sie auf der Botschaft in Manila...und da kommt dann wieder mein Bauchgefühl hoch, dass da irgendwas nicht stimmen kann.

Ich würde wetten, wenn die indonesische Frau von Markus Müller-Westernhagen mit dem selben Problem bei der BPol gestanden hätte, dass die Frau nach 10 Minuten mit den besten Wünschen durchgewunken worden wäre..


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Antwort #65 - 07.08.2015 um 10:02:17
 
hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Ich würde wetten, wenn die indonesische Frau von Markus Müller-Westernhagen mit dem selben Problem bei der BPol gestanden hätte, dass die Frau nach 10 Minuten mit den besten Wünschen durchgewunken worden wäre..

Davon gehe ich auch aus.
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Antwort #66 - 07.08.2015 um 10:05:33
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 20:51:12:
Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.


Naja, rechtlich nicht relevant.

Vom "gesunden Menschenverstand" her macht es schon einen Unterschied.

Wenn ich die Rechtslage richtig interpretiere, dann erlischt die AE auch dann, wenn der Ausländer die rechtzeitige Rückreise aus Gründen versäumt, für die er nichts kann, z. B. wegen eines Unfalls oder weil er zusammen mit seinem deutschen Ehegatten von Terroristen als Geisel genommen wird.
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Antwort #67 - 07.08.2015 um 10:11:33
 
Eduard schrieb am 07.08.2015 um 10:05:33:
Wenn ich die Rechtslage richtig interpretiere, dann erlischt die AE auch dann, wenn der Ausländer die rechtzeitige Rückreise aus Gründen versäumt, für die er nichts kann, z. B. wegen eines Unfalls oder weil er von Terroristen als Geisel genommen wird.


Gegenbeispiel: Murat Kurnaz. Er war 5 Jahre Geisel und seine NE wurde durch VG Bremen als nicht erloschen festgestellt.

http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=23878&tx_ttnews%5Bba...
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Antwort #68 - 07.08.2015 um 10:44:33
 
hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 20:31:09:
Auch Deutschverheiratete bekommen nicht unbedingt eine NE; dazu gibt es eine Reihe Voraussetzungen (Einkommen etc)... wenn die nicht beigebracht werden können, gibt es immer nur AEs. 

Die sie aber erfüllt, da laut TE ja derzeit die FZF eines Kindes angestrebt wird.
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Antwort #69 - 07.08.2015 um 10:57:42
 
@tigger
Deine Antwort auf den Beitrag von @hge2001 verstehe ich nicht. @hge2001 spricht von der Erfüllung für den Erhalt der NE. Du sprichst von der FZF zum deutschen Kind. Das sind ja zwei ganz unterschiedliche Komponenten.
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Antwort #70 - 07.08.2015 um 11:03:37
 
das Kind ist nicht deutsch
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Antwort #71 - 07.08.2015 um 11:07:09
 
Aras schrieb am 07.08.2015 um 10:11:33:
Gegenbeispiel: Murat Kurnaz. Er war 5 Jahre Geisel und seine NE wurde durch VG Bremen als nicht erloschen festgestellt.

http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=23878&tx_ttnews%5Bba...


Gut zu wissen. Aber immerhin musste erst geklagt werden, um das festzustellen...
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Antwort #72 - 07.08.2015 um 11:10:48
 
xxx2 schrieb am 07.08.2015 um 11:03:37:
das Kind ist nicht deutsch 

Ja, da hast du absolut recht. Somit ist die Antwort von @tigger noch unverständlicher.
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Antwort #73 - 07.08.2015 um 11:51:29
 
Eduard schrieb am 07.08.2015 um 10:05:33:
Petersburger schrieb am Gestern um 20:51:12:
Alles andere sind für den Grenzübertritt nicht relevante Nebenfakten, die außerhalb Deutschlands in aller Ruhe im vorgeschriebenen Visumverfahren geprüft werden können und müssen.


Naja, rechtlich nicht relevant. 


Das, was ihr hier als "Nebenfakten" bezeichnet, ist rechtlich sehr wohl relevant, denn ebendiese "Nebenfakten" sind bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten IMMER relevant.
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Antwort #74 - 07.08.2015 um 12:38:41
 
trixie schrieb am 07.08.2015 um 11:10:48:
Somit ist die Antwort von @tigger noch unverständlicher. 

ok. Dann mal ganz langsam: Zuerst wurde die Vermutung aufgestellt:
- cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
Es geht hier ... um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

Das einzige was ich darstellen wollte: Diese Vermutung ist grundlos und höchst wahrscheinlich sogar falsch, da :
- mit höchster Wahrscheinlichkeit der LU gesichert ist (ansonsten würde die Frau keine FZF mit einem nicht-deutschen Kind versuchen)
- keine zusätzlichen weiteren Anforderungen für eine NE benötigt werden, da deutschverheiratet. (hohe Sprachanforderung auch wegen der 'vielen Jahre in D' aus Bestandsschutz nicht nötig)

Ich denke, wir brauchen das nicht weiter zu diskutieren.
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Antwort #75 - 07.08.2015 um 14:13:44
 
Obwohl das hier im Forum oft so dargestellt wird, stimmt es nicht, dass die Bundespolizei verpflichtet ist, jeden, der mit erloschener AE am Flughafen aufschlägt, nach § 15 AufenthG  zurückzuweisen. Im Gegenteil: Für jeden Einzelfall ist die Bundespolizei verpflichtet, sorgfältig anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sie nicht nach § 14 Abs. 2 ein Ausnahmevisum erteilen muss. Im Rahmen dieser Prüfung sind die angeblich  "nicht relevanten Nebenfakten" von entscheidender Bedeutung für die Abwägung des Beamten, der die Entscheidung zu treffen hat.

Das gilt grundsätzlich im Verwaltungsrecht. Das Ausländerrecht bildet hier keine Ausnahme. Erst recht nicht in Fällen wie hier, wo die Zurückweisung einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.

Es geht mir verdammt auf die Nerven, wenn Einige hier immer wieder so tun, als bleibe dem armen Bundespolizisten, der "an das Gesetz gebunden" sei, gar nichts anderes übrig, als ohne Ansehen der Person und der Umstände die Zurückweisung zu verfügen - diese juristisch haltlose Behauptung dann auch noch garniert mit verqueren Hinweisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, dem angeblich nur durch ausnahmslose Zurückweisung zur Geltung verholfen werden könne. Da spielen sich dann diejenigen Beamten, die ermessensfehlerhafte und deswegen rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen, zu allem Übel auch noch als Verteidiger und Aufrechterhalter des Rechtsstaats auf.
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Antwort #76 - 07.08.2015 um 16:30:09
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
Wobei das natürlich sehr einfach zu sehen ist, wenn man die 1. Seite aufschlägt...Auf  möglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in! 


1. Ich weiss nicht so recht, was Du mit EU meinst.
Die Ein- und Ausreise aus dem Schengenraum wird bei Vorliegen eines AE von einem Grenzbeamten an der Schengen-Außengrenze nicht bestempelt.
Fliegt jmd. mit einem deutschen AE von Sofia nach Dubai, gibt es natürlich einen bulgarischen Stempel (EU Stempel), da Bulgarien nicht zu Schengen gehört.

2. Viele Fluggesellschaften führen beim Check-In keinen Dokumentencheck (Prüfung auf Visa) mehr durch.
Normalerweise werden die Kontrollen direkt am Boarding Gate durchgeführt, da ansonsten Passagiere, die von einem anderen Flug "connecten" oder sich ohne Gepäck online eingecheckt haben, nicht erfasst werden.
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Antwort #77 - 07.08.2015 um 17:49:01
 
hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Im Unterschied zu der Person ohne jede bisherigen bezug zu D, hat die Frau - mE auch für die Grenzbeamten leicht erkennbar - einen Anspruch auf einen AT


nein, beide Deutschverheiratete haben einen Anspruch auf einen AT, wenn beide die Absicht haben, die Ehe in D führen zu wollen. Da gibt es keinen Unterschied ... ausser dem, dass in Deinem Fall die Frau offensichtlich 7 Monate alleine weg war und die Ehe nicht in D geführt hat (wobei in dem Fall valide Gründe dafür vorliegen)

hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Sie hat einen eAT auf dem noch ein Titel bis September 2015 steht. Der mag zwar erloschen sein, aber dieser eAT existiert und ist nicht gefälscht.


aber eben nicht gültig.
Wenn ich zwei Führerscheine habe und mir einer entzogen wurde, ich aber bei einer Kontrolle den zweiten zeige, ist dieser auch wenn er "echt" ist, nicht gültig.

hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Das sind starke Indizien, die dafür sprechen, dass sie auch ohne weiteres wieder eine neue AE bekommen wird.


Zukunft und Gegenwart.
Wenn ich bei einer Kontrolle heute einen  zweiten (ungülttgen) Führerschein vorzeige hilft es mir wenig, wenn der FS-Entzug nur bis einschliesslich heute war und ich morgen meinen "ersten" wieder holen könnte.

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Obwohl das hier im Forum oft so dargestellt wird, stimmt es nicht, dass die Bundespolizei verpflichtet ist, jeden, der mit erloschener AE am Flughafen aufschlägt, nach § 15 AufenthGzurückzuweisen. Im Gegenteil: Für jeden Einzelfall ist die Bundespolizei verpflichtet, sorgfältig anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sie nicht nach § 14 Abs. 2 ein Ausnahmevisum erteilen muss. 


soweit stimme ich auch zu

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Im Rahmen dieser Prüfung sind die angeblich"nicht relevanten Nebenfakten" von entscheidender Bedeutung für die Abwägung des Beamten, der die Entscheidung zu treffen hat.


hier nur bedingt, denn wenn die Nebenfakten irrelevant sind, sind sie es dafür. Um sie aber als irrelevant zu erklären, muss man sie betrachten

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
wo die Zurückweisung einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.


welchen konkrett?

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Es geht mir verdammt auf die Nerven, wenn Einige hier immer wieder so tun, als bleibe dem armen Bundespolizisten, der "an das Gesetz gebunden" sei, gar nichts anderes übrig, als ohne Ansehen der Person und der Umstände die Zurückweisung zu verfügen - diese juristisch haltlose Behauptung 


wird hier auch nicht behauptet
du unterstellst das lediglich und verwendest diese Unterstellung als Argument

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
verqueren Hinweisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, dem angeblich nur durch ausnahmslose Zurückweisung zur Geltung verholfen werden könne.

o.k. ... hier stimme ich überein mit dir


aber im Endeffekt: das Gesetz ist hier m.E. eindeutig:
kein gültiger AT bei Einreise führt nun mal zur Zurückweisung, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. *Zwingende* Gründe wurden aber auch nicht vorgebracht (die Frau konnte ja auch 7 Monate ausserhalb Deutschlands zubringen, warum nicht auch die Zeit bis zum Visum?)
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Antwort #78 - 07.08.2015 um 17:51:18
 
Wenn man selbst permanent scharf mit Formulierungen hantiert, sollte man das bei anderen  nicht übelnehmen.

Ganz klar ist die Einreise ohne Aufenthaltstitel unzulässig. Ohne AT ist keine andere Entscheidung als die Zurückweisung möglich.

Nun habe ich mit den Einreiseformalitäten an der Grenze in der Praxis nicht viel zu tun. Gelegentlich mal als "Kunde".
Daher werde ich den Teufel tun und den Kollegen vorschreiben, ob ein Ausnahmevisum erteilt werden kann oder nicht. Was eine ganz andere Entscheidung ist, als "Zurückweisen oder nicht" und bestimmt nicht in wenigen Minuten in der Box gemacht wird, wenn da noch die Schlange der anderen Fluggäste wartet.


Im Fall dieses Themas sehe ich nun - ich nehme das schlicht wörtlich - keinerlei Ausnahme, sondern den vom Gesetz vorgesehen Regelfall:
Frist überschritten - AT erloschen - keine Einreise möglich.

Und wie das mit Fristen so ist: Sind sie vorbei, spielt es keine Rolle, wie lange schon. Versuch' doch mal einer, eine Gerichtsentscheidung einen Tag zu spät anzufechten. Oder einen Steuerbescheid.
Oder andersrum:
Wenn irgendwer von denen, die hier ständig "nur wenige Tage" schreiben, am Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) das erste Schreiben wegen eines Bußgelds bekommt, wird er ganz sicher "ist ja nur ein Tag" sagen und zahlen.

Das hier angesprochene "Durchwinken" bei Prominenten verurteile ich in jedem Fall aufs Neue.

Generalpräventive Überlegungen gehören zur Entscheidung dazu. Sonst haben Trickser immer Vorteile gegenüber den Ehrlichen. Das erlebe ich jeden Tag aufs Neue und werde nicht aufhören, dagegen anzugehen.

Und Deine Angriffe gegen Beamte gehen mir langsam auf die Nerven, denn
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Gleichbehandlungsgrundsatz, dem angeblich nur durch ausnahmslose Zurückweisung zur Geltung verholfen werden könne. 

hat niemand behauptet.
Vielmehr lautet die Aussage, daß ohne erkennbare Ausnahmegründe auch schlicht nach dem Gesetz zu handeln sei.
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Antwort #79 - 07.08.2015 um 18:00:27
 
erne schrieb am 07.08.2015 um 17:49:01:
Wenn ich zwei Führerscheine habe und mir einer entzogen wurde, ich aber bei einer Kontrolle den zweiten zeige, ist dieser auch wenn er "echt" ist, nicht gültig.

Du meinst sicherlich den Entzug der Fahrerlaubnis, die sich auch auf den 2. Führerschein bezieht. Der Führerschein wird nur sichergestellt, nicht aber entzogen, sprich ungültig gemacht. Der zweite Führerschein bleibt auch weiterhin gültig.
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Antwort #80 - 07.08.2015 um 19:27:47
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 17:51:18:
Im Fall dieses Themas sehe ich nun - ich nehme das schlicht wörtlich - keinerlei Ausnahme, sondern den vom Gesetz vorgesehen Regelfall:
Frist überschritten - AT erloschen - keine Einreise möglich.


Du hast einfach die Gesetzessystematik nicht verstanden.

Eine erloschene AE ist eine erloschene AE, also keine AE. Hält sich der Betreffende in dem Moment, da die AE erlischt, im Bundesgebiet auf, dann wird er sofort ausreisepflichtig nach § 51 Abs. 1 AufenthG. Und zwar egal, ob er oder sonst wer von dem Erlöschen weiß oder nicht. Die einzige ZWINGENDE Rechtsfolge des Erlöschens ist also die Ausreisepflicht, nicht die Ausreise selbst, die oft abgewendet werden kann.

Dassselbe gilt, wenn der Betreffende sich nicht im Bundesgebiet aufhält aber - mit der erloschenen AE - einreisen will. Die einzig zwingende Rechtsfolge ist, dass seine Einreise nach § 14 Abs. 1 unerlaubt wäre, SOFERN NICHT die Grenzpolizei ein Ausnahmevisum nach Abs. 2 ausstellen muss. Das vom Gesetzgeber selbst (!) vorgesehene Regel- und Ausnahmeverhältnis ist hier also das zwischen  14  Abs. 1 und Abs. 2, nicht das zwischen § 14 und § 15, da eben im Falle einer erloschenen AE eine Zurückweisung  -als Sonderfall - überhaupt nur dann erfolgen kann, wenn der Betreffende versucht, mit ihr einzureisen, sich also nicht schon im Bundesgebiet aufhält.

Im übrigen trifft auch die allgemeine Aussage, dass bei erloschenem AT keine Einreise möglich sei, gar nicht zu - und zwar in allen Fällen, wo der Betreffende auch visumsfrei einreisen kann.
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Antwort #81 - 07.08.2015 um 19:42:14
 
erne schrieb am 07.08.2015 um 17:49:01:
cabrio schrieb am Heute um 14:13:44:
wo die Zurückweisung einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.


welchen konkrett?


Ist die Frage wirklich ernstgemeint? --Eingriff in die Familie, das familiäre Zusammenleben, Belastung der Familienfinanzen...Und der Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht betrifft natürlich nicht nur die ausländische Ehefrau, sondern auch den deutschen Ehemann, dessen Grundrecht hier eklatant beschnitten wurde. Ich sagte ja schon, dass ich hier ein Amtshaftungsverfahren einleiten würde. Mit Geltendmachung von Schmerzensgeld gleich noch dazu.
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Antwort #82 - 07.08.2015 um 19:57:27
 
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:42:14:
Ist die Frage wirklich ernstgemeint?


Ist die Antwort wirklich ernst gemeint?

Für die Einreise braucht man eine gültige AE oder ein Visum. Wenn jemand ohne AE und ohne Visum die Einreise versucht und erwischt wird, ist das bestimmt kein Eingriff in Grundrechte.

Vielleicht solltest Du Dich mit der Frage des Themenstarters etwas ernsthafter beschäftigen. Es geht hier um eine erloschene AE und den Versuch, trotzdem einzureisen. Das führt zur Zurückweisung, und die Frau muss – wie alle anderen auch – ein Visum beantragen, das sie dann auch bekommt.

Und: Nein, die Vorschrift, nur erlaubt einzureisen, ist kein Eingriff in Grundrechte. Es gibt kein Grundrecht für Visumpflichtige, ohne Visum einzureisen.
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Antwort #83 - 07.08.2015 um 20:25:21
 
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:27:47:
Du hast einfach die Gesetzessystematik nicht verstanden.

Jetzt reichen mir Deine Frechheiten langsam.

Doch, die habe ich verstanden. Aber Du ignorierst allgemeine Rechtsprinzipien ebenso wie Du meine Antworten nach eigenem Gusto interpretierst.

Und wenn Du mich auch noch als dämlich darstellen willst, als ob ich das hier
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:27:47:
Im übrigen trifft auch die allgemeine Aussage, dass bei erloschenem AT keine Einreise möglich sei, gar nicht zu - und zwar in allen Fällen, wo der Betreffende auch visumsfrei einreisen kann.

nicht wüßte, gehst Du eindeutig zu weit.

Im Thema hier geht es weder um jemanden, der visumfrei zu Kurzaufenthalten einreisen darf, noch geht es um jemanden, der auch zum Daueraufenthalt visumfrei einreisen darf.


Allgemeines Rechtsprinzip ist:
Es gilt das Gesetz für alle gleich. Ob Deutschverheiratet oder nicht, ob schon mal AE besessen oder nicht usw.
Ohne erforderlichen AT keine Einreise.
Im Fall dieses Themas kann man das erforderlich auch weglassen, weil ein AT erforderlich ist.

Mit dem ständigen "Ausnahmevisum" bestätigst Du genau das, was ich viel früher schrieb: Wenn hier ohne erkennbaren Grund ein Ausnahmevisum erteilt wird, schafft man einen Präzendenzfall für die Verlagerung des Visumverfahrens an die Grenze. 
Um mit Worten zu spielen: Du propagierst ein "Ausnahmevisum"-Verfahren an der Grenze.
Das ist weder politisch noch gesetzgeberisch gewollt und von BPol nicht zu schaffen.


cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:42:14:
Eingriff in die Familie, das familiäre Zusammenleben, Belastung der Familienfinanzen...U

Die Familie lebt seit sieben Monaten voneinander getrennt. Vermutlich aus gutem Grund, aber ein paar zusätzliche Wochen für ein Visumverfahren können wohl nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
Das familiäre Zusammenleben wurde nicht durch die Behörden für mehr als sechst Monate ... ausgesetzt.

Belastung der Familienfinanzen ... ist es Dein Ernst, daß jemand, der es auf irgendeine Weise bis an die deutsche Grenze geschafft hat, besserzustellen ist, als jemand in sonst gleicher Situation, der durch die Fluggesellschaft abgewiesen wurde? Ist es Aufgabe der Behörden, Fehler der Ausländer auf jede beliebige Weise zu mildern? Oder haben Behörden vielmehr Rechtssicherheit durch gleichmäßige Behandlung aller in vergleichbaren Situationen zu gewährleisten.

Solange Du der Meinung bist, daß es alle besser haben, wenn man sich auf nichts mehr verlassen kann, werden wir beide niemals die gleiche Meinung vertreten.

Und wenn das hier
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Da spielen sich dann diejenigen Beamten, die ermessensfehlerhafte und deswegen rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen, zu allem Übel auch noch als Verteidiger und Aufrechterhalter des Rechtsstaats auf. 

auf mich bezogen ist, dann hast Du nichts begriffen. Gar nichts.
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Antwort #84 - 07.08.2015 um 20:26:32
 
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:42:14:
Eingriff in die Familie, das familiäre Zusammenleben, Belastung der Familienfinanzen


Wieso sollte das ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sein?

Wenn das Erfordernis von A1 Kenntnissen schon einen Grundrechtseingriff rechtfertigt, dann ist das Visaerfordnis auch gerechtfertigt.

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:27:47:
Du hast einfach die Gesetzessystematik nicht verstanden.


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Antwort #85 - 07.08.2015 um 23:02:26
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 20:25:21:
Um mit Worten zu spielen: Du propagierst ein "Ausnahmevisum"-Verfahren an der Grenze.
Das ist weder politisch noch gesetzgeberisch gewollt und von BPol nicht zu schaffen.



Warum gibt es dann den §14(2) wenn es nicht gewollt ist.
Nach meinem dafürhalten muss im Einzelfall geprüft werden, ob §14(2) zur Anwendung kommen kann.
Führerscheine und Steuerbescheide anderer Leute dürfen bei einer Einzelfallprüfung keine Rolle spielen.
Auf welcher Rechtsgrundlage hätte den eine Einreise stattfinden können, wenn im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde einer Einreise zugestimmt hätte.


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Antwort #86 - 07.08.2015 um 23:37:24
 
Natürlich ist ein Ausnahmevisum an der Grenze möglich.

Aber eben - der Name sagt es - nicht im Regelfall.

Im vorliegenden Fall ist von einer Ausnahme weit und breit nichts zu sehen.
Nur der nackte, blanke und schonungslose Regelfall.

[Wiederholmodus]
Und genau das ist der Punkt, warum ich so auf einer Rückreise beharre:
Wenn ich keine Besonderheit im Sachverhalt habe und nicht zurückweise, sondern ein Ausnahmevisum erteile, dann muß aus Gründen der Gleichbehandlung künftig in vergleichbaren Situationen immer ein Ausnahmevisum erteilt werden.
Da es hier um den Regelfall geht, wird das dann ein "Regelvisum an der Grenze".

Wie soll das bei nationalen Visa gehen außerhalb der üblichen Dienstzeiten von Ausländerbehörden, die ja zustimmen müssen?
Oder sollen Ausnahmevisa "nur werktags von 8 bis 17 Uhr" ausgestellt werden können? Außerhalb dieser Zeiten wird zurückgewiesen?
[/Wiederholmodus]

Und es ist auch nicht Aufgabe von BPol, so lange nach möglichen Ausnahmegründen zu suchen "Haben Sie kleine Kinder, die auf Sie warten? Müssen Sie dringend zum Arzt? Geht es Ihrem Mann schlecht?" bis irgendwann mal das "Ja" kommt und - ohne Belege für den bejahten Sachverhalt - die Ausnahme zusammengezimmert ist.

mgb schrieb am 07.08.2015 um 23:02:26:
Führerscheine und Steuerbescheide

spielen auch keine Rolle. Mir verschließt sich aber seit Jahren, wieso Fristversäumnisse im Ausländerrecht anders behandelt werden sollen als in anderen Rechtsbereichen.

War man aus gutem Grund an der fristgerechten Beantragung von irgendetwas gehindert, beantragt man unter Nennung des Grundes die Einsetzung in den vorigen Stand und kommt kann dann seinen Antrag doch noch stellen.
Warum soll man im Ausländerrecht mal "wenige Tage", mal "wenige Wochen" oder auch "wenige Monate" einfach negieren?

Und die Reaktion von Finanzbeamten möchte ich mir gar nicht vorstellen, wenn "habe ich nicht gewußt" kommt. Oder von Politessen, die ein Auto mit ausländischen Kennzeichen vor dem abgesenkten Bordstein sehen.
Aber im Ausländerrecht ist das ein respektabler Grund?
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Antwort #87 - 08.08.2015 um 00:02:57
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 23:37:24:
Natürlich ist ein Ausnahmevisum an der Grenze möglich.

Aber eben - der Name sagt es - nicht im Regelfall.

Im vorliegenden Fall ist von einer Ausnahme weit und breit nichts zu sehen.
Nur der nackte, blanke und schonungslose Regelfall.



Dann fange ich auch zum unterstellen an.
Die ganze Sache kam nur raus, weil die Ehefrau wahrheitsgemäss die Fragen bei der Reisebefragung beantwortet hat.
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Antwort #88 - 08.08.2015 um 00:05:11
 
Die Sache kam raus, weil sie mit einem 7 Monate altem Reisepass eingereist ist.
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Antwort #89 - 08.08.2015 um 00:11:36
 
Es kam zu einer Reisebefragung wegen des Passes.
Pässe können auch die jeweiligen Botschaften ausstellen.
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Antwort #90 - 08.08.2015 um 01:20:48
 
mgb schrieb am 08.08.2015 um 00:11:36:
Pässe können auch die jeweiligen Botschaften ausstellen. 


was sichtbar wäre, da die Behörde, die einen Pass austellt, vermerkt ist
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Antwort #91 - 08.08.2015 um 01:34:32
 
Wenn du das Rechtssystem des Ausstellerlandes so gut kennst, dann erzähl mal.
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Antwort #92 - 08.08.2015 um 01:48:21
 
erne schrieb am 08.08.2015 um 01:20:48:
was sichtbar wäre, da die Behörde, die einen Pass austellt, vermerkt ist

mgb schrieb am 08.08.2015 um 01:34:32:
Wenn du das Rechtssystem des Ausstellerlandes so gut kennst, dann erzähl mal.


Philipp. Pässe, die in der Botschaft in Berlin ausgestellt werden, haben den Ausstellungsort "PE Berlin"...  die inländischen haben DFA xxxxxx  (ort). Also auch ohne "rechtliche Vorbildung" leicht erkennbar.
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Antwort #93 - 08.08.2015 um 01:50:50
 
Trotz Internet soll es die Post ja immer noch geben.
Ohne wahrheitsgemässe Angaben bei der Reisebefragung wäre das Ergebnis nicht möglich gewesen.
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Antwort #94 - 08.08.2015 um 02:31:27
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 23:37:24:
Mir verschließt sich aber seit Jahren, wieso Fristversäumnisse im Ausländerrecht anders behandelt werden sollen als in anderen Rechtsbereichen.


Darum geht es doch gar nicht. Die Ehefrau mit der erloschenen AE muss sich schließlich sehr wohl mit den Rechtsfolgen davon herumplagen, dass sie es verpennt hat, bei der ABH rechtzeitig eine Verlängerung der 6-Monatsfrist zu beantragen - auf die sie einen Anspruch gehabt hätte. Die Frist für den Anspruch auf eine NE oder auf eine Einbürgerung als Deutschverheiratete fängt nämlich von vorne an zu laufen (genauso wie bei der Ehefrau, die in Deutschland geblieben ist und hier die Verlängerung ihrer AE verpennt hat). Das ist auch verhältnismäßig. Die Zurückweisung an der Grenze ist es nicht. (Dabei unterstelle ich, dass es in ihrem Fall nicht um "Trickserei" geht, wie oben auch schon behauptet wurde.).

Und nochmal: Der § 14 Abs. 2 ist eine Kann-Bestimmung ("...kann ein Ausnahmevisum erteilt werden.") Damit ist das Ermessen eröffnet, das von der zuständigen Behörde pflichtgemäß ausgeübt werden muss. Im Gegensatz zur umgangssprachlichen Auffassung von "Ermessen" hat die Behörde bzw. der Beamte aber gerade KEIN Ermessen, sondern ist in seiner Entscheidung gebunden. Das heißt, die Entscheidung muss anhand einer Reihe von festgelegten Kriterien, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gefällt werden. Und nur weil hier Ermessen oder Willkür überhaupt keine Rolle spielen dürfen, sind solche Entscheidungen der Verwaltung auch gerichtlich überprüfbar. Andernfalls gäbe es da nie etwas zu überprüfen.

Aras schrieb am 07.08.2015 um 20:26:32:
Wieso sollte das ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sein?

Wenn das Erfordernis von A1 Kenntnissen schon einen Grundrechtseingriff rechtfertigt, dann ist das Visaerfordnis auch gerechtfertigt.


Wenn Verheirate, die jetzt gemeinsam leben wollen (egal, was sie vorher gemacht haben), durch physischen Zwang von Behörden daran gehindert werden, dann ist das immer ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 6 GG. Das bestreitet auch niemand. Wenn die deutsche Ehefrau eines Deutschen ins Gefängnis muss, weil sie zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, ist das auch ein Eingriff in dieses  und noch in andere Grundrechte. Der ist aber gerechtfertigt. Im Fall der TS ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, weil unverhältnismäßig.

Was den A 1 Deutschtest angeht, so sind ganze Heerscharen von Juristen (auch der Verwaltungsrichter Klaus Dienelt, migrationsrecht.net) nun gerade der Meinung, dass dieser Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt und A 1 als Einreisevoraussetzung eben deshalb verfasssungwidrig sei. Aber das war hier ja nicht Thema.
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Antwort #95 - 08.08.2015 um 06:52:06
 
cabrio schrieb am 08.08.2015 um 02:31:27:
Was den A 1 Deutschtest angeht, so sind ganze Heerscharen von Juristen (auch der Verwaltungsrichter Klaus Dienelt, migrationsrecht.net) nun gerade der Meinung, dass dieser Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt und A 1 als Einreisevoraussetzung eben deshalb verfasssungwidrig sei

Seit, ich glaube, 8 Jahren haben wir nun die Erfordernis des Sprachnachweises, also genug Zeit, das verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Solange das keiner tut, ist diese Forderung verfassungskonform.
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Antwort #96 - 08.08.2015 um 11:18:36
 
Bei der Ermessensentscheidung, ob eine Ausnahme vorliegt,  die die Erteilung eines Ausnahmevisums rechtfertigt, spielen aber genau die generalpräventiven Überlegungen eine Rolle.
Genau sie verlangen, eine vom Antragsteller vorgetragene Ausnahmesituation ermessensfehlerfrei zu bewerten und ggf. ein Visum zu erteilen.

Art. 6 GG ist keine Vorschrift, nach der Ausländer vor den Folgen eigener schlichter Fehler zu schützen sind.

Die hier sogar noch im Rahmen sind, da ein Anspruch auf einen neuen AT besteht.

Die Flugkosten sind hier überhaupt kein Argument,  solange wir kein spezielles Aufenthaltsrecht für Asiaten und Südamerikaner haben. Oder wäre es gerechtfertigt, eine Philippina allein wegen der immensen Flugkosten nicht zurückzuweisen, eine Ukrainerin oder Russin wegen der vergleichsweise geringeren Flugkosten jedoch nicht?


Ob eine Regelung verfassungskonform ist oder nicht, hängt nicht davon ab, ob das schon jemand erfolgreich durchgeklagt hat.
Allerdings ist diese Regelung bis zur Feststellung durch das BVerfG geltendes Recht.

Und es ist eine widerliche Übung, von Behördenmitarbeitern Entscheidungen gegen geltendes Recht zu verlangen, weil diese verfassungswidrig seien.
Besonders von Juristen ist diese Forderung eine Frechheit, weil sie einerseits um die Unzulässigkeit einer solchen Entscheidung wissen, andererseits aber die Möglichkeit haben, den korrekten, langwierigen und kostenintensiven Klageweg bis zum Ende zu bringen.
Und sie sind diejenigen,  die das Abweichen einer behördlichen Entscheidung vom Buchstaben geltenden Rechts zuungunsten ihres Mandanten mit allen Mitteln verfolgen.

Letzteres ist gut so, dafür sind sie ja da.

Aber eben nicht: Halte Dich hier an den Buchstaben - dort aber nicht.

Das würde zudem die Tür für behördliche Willkür öffnen: Behördenmitarbeiter, Halte Dich nur dann an das Gesetz, wenn es Deiner Rechtsauffassung nicht widerspricht. Wo immer die herkommt.
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Antwort #97 - 08.08.2015 um 13:19:05
 
Petersburger schrieb am 08.08.2015 um 11:18:36:
Die Flugkosten sind hier überhaupt kein Argument,  solange wir kein spezielles Aufenthaltsrecht für Asiaten und Südamerikaner haben. Oder wäre es gerechtfertigt, eine Philippina allein wegen der immensen Flugkosten nicht zurückzuweisen, eine Ukrainerin oder Russin wegen der vergleichsweise geringeren Flugkosten jedoch nicht?


Da bin ich völlig d'accord. Die Flugkosten an sich sind kein Argument. Um die geht es nicht, sondern darum, dass die Zurückweisung in solchen Fällen in die Freiheit des Ausländers und des deutschen Ehepartners eingreift, ihr eheliches Zusammenleben so zu gestalten, wie sie es wollen. Da spielt dann die Höhe der Flugkosten nicht die entscheidende Rolle - ob das 150 oder 2.000 Euro sind. Ebensowenig die Frage, wie lange es dauert, bis der Ausländer wieder einreisen kann. Insofern halte ich die Zurückweisung einer Russin oder Ukrainerin bei gleich gelagertem Sachverhalt auch für unzulässig.

Es geht hier um den Sonderfall einer nach § 14 unerlaubten Einreise wegen einer gerade erst erloschenen § 28er AE. Nun dürften schon die Fälle der Einreise mit irgendeiner erloschenen AE den zahlenmäßig geringsten Anteil der unerlaubten Einreisen ausmachen. Erst recht gilt das für die nach § 28 (die meisten Deutschverheirateten passen eben auf und verpennen sowas nicht). Es gibt gute gesetzessystematische Gründe, die die Annahme stützen, dass der Gesetzgeber den § 14 Abs. 2, also die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmevisa, unter anderem auch für genau diese Sonderfälle vorgesehen hat. Der angebliche "Prominentenbonus", den die Frau von Marius Müller Westernhagen erfahren würde, wäre dann gar keiner; ihre NIcht-Zurückweisung wäre einfach gesetzeskonform. Und die Zurückweisung der Russin und der Ukrainerin genauso unverhältnismäßig wie die der Philippinin.


Petersburger schrieb am 08.08.2015 um 11:18:36:
Art. 6 GG ist keine Vorschrift, nach der Ausländer vor den Folgen eigener schlichter Fehler zu schützen sind.

Die hier sogar noch im Rahmen sind, da ein Anspruch auf einen neuen AT besteht.


Und eben wegen des Anspruchs IST das ein Sonderfall. Und die Zurückweisung deshalb unverhältnismäßig.

Petersburger schrieb am 08.08.2015 um 11:18:36:
Bei der Ermessensentscheidung, ob eine Ausnahme vorliegt,  die die Erteilung eines Ausnahmevisums rechtfertigt, spielen aber genau die generalpräventiven Überlegungen eine Rolle.
Genau sie verlangen, eine vom Antragsteller vorgetragene Ausnahmesituation ermessensfehlerfrei zu bewerten und ggf. ein Visum zu erteilen.


Die Fallkonstellation selbst ist hier die Ausnahmesituation (Sonderfall). Deshalb muss da eigentlich gar nichts mehr vorgetragen werden. Das führt aber, wie man sieht, in der Praxis zu Problemen.
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Antwort #98 - 08.08.2015 um 13:31:41
 
cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
Es geht hier um den Sonderfall einer nach § 14 unerlaubten Einreise wegen einer gerade erst erloschenen § 28er AE

Welchen Zeitfaktor setzt man denn fest, unter "gerade erst erloschen".

Aber es geht nicht um den Zeitfaktor, sondern um den Umstand, der in Antwort #41 klar ist:

Zitat:
Entscheidend ist tatbestandlich das Vorliegen einer Ausnahmesituation. Dazu gehört, dass der Ausländer einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund darlegen muss

Was soll nun der unvorhersehbare und zwingende Einreisegrund sein?
Ohne diesen Grund gibt sehe keine Möglichkeit für ein Ausnahmevisum.
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Antwort #99 - 08.08.2015 um 18:57:12
 
cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
in solchen Fällen in die Freiheit des Ausländers und des deutschen Ehepartners eingreift, ihr eheliches Zusammenleben so zu gestalten, wie sie es wollen. Da spielt dann die Höhe der Flugkosten nicht die entscheidende Rolle - ob das 150 oder 2.000 Euro sind. Ebensowenig die Frage, wie lange es dauert, bis der Ausländer wieder einreisen kann. Insofern halte ich die Zurückweisung einer Russin oder Ukrainerin bei gleich gelagertem Sachverhalt auch für unzulässig.


Man muss es mal andersherum sehen. Wäre ein Visum erteilt worden und anschließend eine neue AT, hätte die Schlamperei der Ehegatten keinerlei Auswirkungen gehabt. Damit wären ja diejenigen die sich kümmern, Zeit und Geld aufwenden, um z.B eine Ausnahmegenehmigung der ABH zu bekommen die Gelackmeierten weil Dummen. Fehlverhalten muss eben zu einem Malus führen, ansonsten macht rechtmäßiges Verhalten keinen Sinn.

Also kann es ein solches Visa nur in Ausnahmefällen geben, im Rahmen des Ermessens. Das nach sieben Monaten freiwilliger Trennung, plötzlich ein weiteres Warten von ggf. ein paar Wochen auf ein FZF-Visum unverhältnismäßig seine soll, erschließt sich mir nicht.
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Antwort #100 - 08.08.2015 um 20:57:44
 
Zumal man ja darüber diskutieren könnte, ob nach 7 Monaten Trennung überhaupt noch ein eheliches Zusammenleben gegeben ist  Cool
Wenn man zur Antwort ja kommt, sind weitere 4 Wochen für ein FZF sicher zu verschmerzen
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Antwort #101 - 08.08.2015 um 21:10:39
 
deerhunter schrieb am 08.08.2015 um 20:57:44:
Wenn man zur Antwort ja kommt, sind weitere 4 Wochen für ein FZF sicher zu verschmerzen

Das halte bei einem Land unsicheren Urkundenwesen zu optimistisch, denn wenn dann hier das ganz normale Visumsverfahren durchgeführt wird, müßten alle eingereichten Dokumente auch erst einmal geprüft werden. Ob es dann reicht zu sagen, "Schauen sie sich die Akte vor vier Jahren an, damals wurde bereits alles geprüft", kann ich nicht beurteilen.
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Antwort #102 - 08.08.2015 um 21:25:37
 
Was ist dass denn für ne Quatsch-Aussage? *facepalm*
Man muss doch keine bereits überprüften Dokumente ein zweites Mal überprüfen.
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Antwort #103 - 08.08.2015 um 21:38:22
 
Aras schrieb am 08.08.2015 um 21:25:37:
bereits überprüften Dokumente ein zweites Mal überprüfen. 

... und wie kommst du zu dieser Sicherheit?
Es kommt immer drauf an, welche Behörde beim ersten Mal die Prüfung veranlasst hat. Jede andere Behörde kann eine eigene Prüfung verlangen und muss die Prüfung einer anderen Behörde NICHT akzeptieren.
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Antwort #104 - 08.08.2015 um 21:39:34
 
trixie schrieb am 08.08.2015 um 21:10:39:
müßten alle eingereichten Dokumente auch erst einmal geprüft werden.


Warum? Die Dokumente wurden wahrscheinlich alle bereits überprüft. Das wird auch so in der Ausländerakte stehen. Wie bereits gesagt sollte der Ehegatte in DEU mit der ABH sprechen. Ggf erreicht man sogar eine Vorabzustimmung, zumindest ein Beschleunigung des Visaverfahrens durch die ABH.
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Antwort #105 - 08.08.2015 um 22:11:42
 
Vielleicht ein verwaltungsrechtlicher Gedankenanstoß an diejenigen, die eine neue Dokumentprüfung ausschließen.
Nach Erlöschen der AE und Ausreise aus Deutschland, ist in meinen Augen, ist die Akte erst einmal geschlossen.
Wenn man schon das normale Visumsverfahren betreiben muß, wird ein neuen Verwaltungsvorgang eröffnet. Somit stellt sich die Frage, ob man bei einem neuen Verwaltungsvorgang auf die alten Dokumente zurückgreifen darf.
Um das ganz noch etwas verfeinerter zu formulieren.
Wenn der Ehemann der TS nun der Zeit der Abstinenz der Ehefrau den Wohnsitz gewechselt hat, wäre eine ganz andere ABH zuständig, die keinerlei Akten hat. Ich sehe hier auch keinen Grund, dass diese von der alten ABH zugeschickt werden, da der Wohnsitzwechsel nicht während der gültigen AE erfolgte. Auch wäre die neue ABH nicht an die geprüften Dokumente früher Zeiten einer anderen ABH gebunden und könnte eine neue Amtsprüfung fordern.
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Antwort #106 - 08.08.2015 um 22:21:41
 
Ach komm ... Dann erzähl mal wieso auf geprüften Urkunden Referenznummern der Auslandsvertretung angebracht werden?
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Antwort #107 - 09.08.2015 um 07:51:05
 
trixie schrieb am 08.08.2015 um 22:11:42:
Nach Erlöschen der AE und Ausreise aus Deutschland, ist in meinen Augen, ist die Akte erst einmal geschlossen.

Das siehst Du falsch.
Die Ausländerakte exisitiert natürlich nach wie vor und wird lange aufbewahrt.

Im Unterschied zu einem Visumantrag, der tatsächlich mit Erlöschen des Visums erledigt ist, werden ja über Ausländer nicht Akten zum jeweiligen Vorgang, sondern zur Person geführt.
Wie sonst sollte eine ABH z.B. im Jahr 2015 bescheinigen können, daß der 2008 ausgereiste (und abgemeldete) Ausländer bereits 1991 eingereist war und damit seine NE zumindest die erste der in § 51 (2) AufenthG genannte Bedingungen erfüllt?

trixie schrieb am 08.08.2015 um 22:11:42:
Somit stellt sich die Frage, ob man bei einem neuen Verwaltungsvorgang auf die alten Dokumente zurückgreifen darf. 

Schau doch mal in § 31 (1) c) AufenthV. Welchen Sinn hätte diese Vorschrift, wenn auf eine bereits existierende Ausländerakte nicht zurückgegriffen werden dürfte?


cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
Und eben wegen des Anspruchs IST das ein Sonderfall.

Wir beide schauen offenbar von völlig unterschiedlichen Positionen aus auf dieselbe Geschichte.
Einen Anspruch hat jeder Deutschverheiratete mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache.

Wir haben hier jemanden ohne den für die Einreise erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel. Punkt und Ende des Sachverhalts.
Wenn ich mich auf "besaß einen (eben erst erloschenen) AT 28" einlasse, dann führe ich eine Erlöschen 1. und 2. Klasse ein.
Das Ding ist erloschen - Ende der Geschichte. Wie lange es erloschen ist, spielt nicht die kleinste Rolle. Es ist erloschen.

AufenthG § 28 (1)
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist ... zu erteilen,

Auf diesen Titel hat ein Deutschverheirateter Anspruch. Nicht auf irgendeinen AT.

AufenthG § 6 (3)
Zitat:
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. ...

Gesetzessystematik: Auf ein solches nationales Visum existiert dann derselbe Anspruch, weil man ohne ein solches Visum nicht zu der Behörde kommt, die die AE ausstellen kann.

Einen Anspruch auf ein Ausnahmevisum kenne ich nicht. Wo stünde der?

cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
Die Fallkonstellation selbst ist hier die Ausnahmesituation (Sonderfall).

Jeder (!) Deutschverheiratete, dem AE oder NE erloschen sind (AE auch durch schlichten Fristablauf) befindet sich in derselben Situation. Das ist ein - seltener - Regelfall.

Für deutschverheiratete Ausländer gilt das AufenthG ebenso wie für andere Ausländer.
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Antwort #108 - 09.08.2015 um 10:24:15
 
@Petersburger

OK, dass die Akte nicht geschlossen wird, leuchtet mir ein.
Die damals durchgeführte Prüfung der Dokumente wurde von einer deutschen Behörde angestoßen (ABH, Standesamt usw.). So könnte doch eine Behörde, die damals die Amtsprüfung nicht angestoßen hat, auf eine Amtsprüfung bestehen. Die von der anderen Behörde angestoßene Amtsprüfung ist dafür nicht relevant.

@Aras
Vielleicht schreibst du mehr sachlich, statt mit deinen aggressiven Worten zu glänzen. Deine Antworten zu meinen Beiträgen sind sicherlich nicht hilfreich. 
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Antwort #109 - 09.08.2015 um 11:24:54
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 10:24:15:
So könnte doch eine Behörde, die damals die Amtsprüfung nicht angestoßen hat, auf eine Amtsprüfung bestehen. Die von der anderen Behörde angestoßene Amtsprüfung ist dafür nicht relevant.


Das ist doch theoretisch. Ich vermute es ist die selbe AV und ABH wie beim Erstantrag.

Wenn doch, dann muss man damitleben, dass man die Nachregistrierung der Ehe in DEU nicht gemacht hat, als kein Zeitdruck vorhanden war.
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Antwort #110 - 09.08.2015 um 11:42:16
 
grisu1000 schrieb am 09.08.2015 um 11:24:54:
Das ist doch theoretisch. Ich vermute es ist die selbe AV und ABH wie beim Erstantrag.

Es ist theoretisch, aber es ist nicht völlig ausgeschlossen.

Für Deine Vermutung sehe ich keinen Grund.

Allerdings sehe ich auch keinen Grund für eine andere als die bisherige ABH, nun so zu tun, als gebe es keine Vorgeschichte. Sonst würde ohne Nachregistierung der Ehe jeder Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen ABH spätestens bei der nächstfälligen Verlängerung/Übertragung des AT neuen Anlaß für eine UP bieten.
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Antwort #111 - 09.08.2015 um 11:55:32
 
Gibt ja auch die Selbstbindung der Verwaltung.

@trixie
Deine Ansichten sind ja auch nicht sehr hilfreich.
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Antwort #112 - 09.08.2015 um 13:36:21
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 11:42:16:
Sonst würde ohne Nachregistierung der Ehe jeder Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen ABH spätestens bei der nächstfälligen Verlängerung/Übertragung des AT neuen Anlaß für eine UP bieten. 

Darin besteht doch gerade der Sinn einer Nachregistrierung der Ehe, damit man niemals mehr in die Verlegenheit einer Urkundenprüfung für eine Behörde kommt und das sind nicht nur ABH und Standesamt.

Bei einer Verlängerung des AT wird ja nur der bestehende Sachverhalt "fortgeschrieben", während bei einem neuen Visumsantrag erst einmal geprüft wird, ob die Voraussetzungen hierzug erfüllt sind.

Zitat:
Gibt ja auch die Selbstbindung der Verwaltung.

Was verstehst du darunter?
Wenn z.B. ein ALG II Empfänger immer seinen Verlängerungsantrag eingereicht hat und ein anderer SB verlangt andere Dokumente, kann man sich auch nicht darauf berufen, dass man in der Vergangenheit auch ohne diese oder jene Nachweise die Weiterbilligung genehmigt bekommen hat. Ebenso sind die Erfordernisse eines Erstantrages höher als bei einem Folgeantrag.

Wenn nach einer ALG II Unterbrechung der Bedürftige wieder einen Erstantrag stellt, müssen alle Unterlagen neu eingereicht werden. Hier reicht es auch nicht aus zu sagen, "auch den Miet- und Arbeitsvertrag haben sie ja bereits, es hat sich auch nichts geändert."

Dass man in die alte Akte schaut, ist natürlich verständlich.


@Aras
Es ist mir unerklärlich, dass du ständig nachtreten mußt, wenngleich erkennbar ist, dass meine Gedanken richtig und möglich sind, auch wenn du das nicht versteht oder verstehen willst.

Ich bitte dich künftig fachlich zu engagieren und dein "das kann ich mir nicht vorstellen oder das gibt es nicht" für dich zu behalten. Ärgerlich
Danke!!!



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Antwort #113 - 09.08.2015 um 13:58:42
 
Hallo,

@hge2001

Deine Fragen bezüglich einer Verhältnismäßigkeit und der einschlägigen Rechtsgrundlagen dürften ja nach 8 Seiten durch Petersburger, der sich hier im Wust aus Ignoranz, Wunschwelt a la Pippi Langstrumpf  und der Einforderung des Vollkasko-Staates als Regulativ, mit den korrekten Hinweisen geäußert hat, beantwortet sein.

Natürlich wird Dein Bekannter feststellen, dass seine Ehefrau, nach Kontaktaufnahme mit der ABH, mindestens eine Vorabzustimmung erhalten und die Wiedereinreise der Ehefrau unproblematisch verlaufen wird.

Natürlich wird er feststellen, dass bereits erfolgte Dokumentenprüfungen im Bedarfsfall mittels vorhandener Referenznummer ihre Gültigkeit behalten, egal, welche deutsche Behörde evtl. noch eine Urkundenprüfung später als erforderlich erachten sollte.

Natürlich wird er feststellen, dass die Fluggesellschaft die Kosten der Rückbeförderung im Zuge einer Regressnahme zivilrechtlich ggü. der in DEU gewöhnlich aufhältigen und gemeldeten Ehefrau geltend machen wird.

Du bist ja selbst ein alter Hase hier und kannst die Beiträge bzgl. "Verwaltungsgericht", "Verletzung der Grundrechte" und ähnlichen Nonsens bestimmt in die zutreffende Rundablage einordnen.

Was die Abläufe bei der BPOL selbst angeht:
Die Frau hat nicht nur eine "Zurückweisungsverfügung" erhalten, aus der Rechtsgrundlage und Entscheidungsgründe hervorgeht, sondern auch einen Gebührenbescheid bzw. eine Quittung, aus der hervorgeht, wofür die 110,00 EUR zu entrichten waren.
Unabhängig davon, ob nun die Zurückweisung allein steht oder im Zusammenhang mit einer möglichen Anzeige, findet der Betroffene die Vorgangsnummer des betreffenden Vorgangs auf jedem ausgehändigten Dokument. Über diese Vorgangsnummer kann man von der betreffenden BPOL-Behörde jede Information zu dem jew. Vorgang einholen.

Offensichtlich hat die BPOL, wegen der besonderen Umstände, die für die Frau ausländerrechtlich zuständige Inlandsbehörde, also die ABH, kontaktiert, um vielleicht einen Weg außerhalb des rechtlich einwandfreien Ablaufs zugunsten der Ehefrau zu finden. Hätte die ABH mitgespielt, wäre pro forma eine Aktennotiz bzgl. der Zustimmung der ABH auf dem kleinen Dienstweg erfolgt, die Dame wäre eingereist, es hätte sich niemand beschwert - und wo kein Kläger, da kein Richter.
Der Leiter der ABH ist den sicheren, rechtlich einwandfreien Weg gegangen und hat, Hintergründe wurden von Petersburger erläutert, auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf bestanden.
Erst wegen des Versuchs, zu Gunsten der Betroffenen die gesetzlichen Bestimmungen etwas zu dehnen, kommt jetzt die Frage nach einem möglichen Ermessen und dessen möglicherweise fehlerhafter Anwendung überhaupt auf. Tja, Fluch der guten Tat...

Gruß

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Antwort #114 - 13.08.2015 um 22:10:49
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
Aufmöglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in!

sarembeti schrieb am 07.08.2015 um 16:30:09:
Die Ein- und Ausreise aus dem Schengenraum wird bei Vorliegen eines AE von einem Grenzbeamten an der Schengen-Außengrenze nicht bestempelt.

Es würde manches vereinfachen und übersichtlicher machen, wenn sich die Grenzbeamten an den Schengen-Außengrenzen dazu durchringen könnten alle Pässe bei Ein- und Ausreise zu stempeln. So teuer kann doch die Stempelfarbe nicht sein, dass darauf verzichtet wird ?

Im Übrigen wird das Nichtstempeln von Pässen von dauerhaft ansässigen Ausländern nicht überall konsequent beachtet. Auf dem NE-Sticker im Pass meiner Frau prangt jedenfalls ein Stempel der Grenzbehörde des Pariser Flughafens, weil wir einmal über Frankreich eingereist sind.

Ich finde es schon ziemlich vermessen, dass man es von den jungen Damen an den exotischsten Flughäfen dieser Welt erwartet, die Einreisebestimmungen aller anderen Länder zu kennen und diesen eAt in allen europäischen Sprachen lesen zu können.

Da wäre doch wohl mal eine EU-weite Harmonisierung und Angleichungen (vielleicht so wie beim EU-Führerschein) der unterschiedlichen AT notwendig. Eine Benennung des AT in Englisch und Französisch (neben der Landessprache) wäre ebenfalls äußerst hilfreich.

Aber anscheinend ist der Krümmungsgrad von Gurken und Bananen oder das Füllungsvolumen von Kondomen für die EU-Bürokraten erheblich wichtiger.
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« Zuletzt geändert: 13.08.2015 um 22:26:00 von Saxonicus »  

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Antwort #115 - 17.08.2015 um 00:52:06
 
Saxonicus schrieb am 13.08.2015 um 22:10:49:
Es würde manches vereinfachen und übersichtlicher machen, wenn sich die Grenzbeamten an den Schengen-Außengrenzen dazu durchringen könnten alle Pässe bei Ein- und Ausreise zu stempeln. So teuer kann doch die Stempelfarbe nicht sein, dass darauf verzichtet wird ?

Es liegt sicherlich nicht an der Stempelfarbe. Es fehlt die Rechtsgrundlage. Welches Interesse sollte bei der Ausreise aus dem Schengenraum bestehen, dies zu dokumentieren, ebenso bei der Einreise, wenn die notwendigen Daueraufenthaltsvorschriften gegeben sind.
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Antwort #116 - 17.08.2015 um 12:59:06
 
Art.  10 SGK fehlt meiner Ansicht nach nicht.
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Antwort #117 - 29.08.2015 um 05:06:42
 
T.P.2013 schrieb am 09.08.2015 um 13:58:42:
Natürlich wird er feststellen, dass die Fluggesellschaft die Kosten der Rückbeförderung im Zuge einer Regressnahme zivilrechtlich ggü. der in DEU gewöhnlich aufhältigen und gemeldeten Ehefrau geltend machen wird.


Wird das von Fluggesellschaften denn tatsächlich praktiziert? Die Durchsetzung vor Gericht dürfte schwierig sein.

Z.B. laut den AGB von Lufthansa:

Zitat:
13.3. Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen.


Weil der "anwendbare Flugpreis" aber alleine von Lufthansa bestimmt wird und sich Flugpreise mehrmals täglich ändern, bedeutet es in Wirklichkeit, "einen beliebig hohen von Lufthansa verlangten Preis". Da dürfte es vor Gericht unschwer sein, diese Vertragsklausel als unwirksam einzustufen, weil die Fluggesellschaft u.a. ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt. Auch scheint das unter den Wucherparagraphen zu fallen (Ausbeutung der Zwangslage).

Ich würde deshalb eher erwarten, dass man von der Airline nichts mehr hören wird.

Für die Wiedereinreise ist das eh irrelevant, da es eine rein zivilrechtliche Sache ist.
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Antwort #118 - 29.08.2015 um 09:03:16
 
programmer schrieb am 29.08.2015 um 05:06:42:
Weil der "anwendbare Flugpreis" aber alleine von Lufthansa bestimmt wird und sich Flugpreise mehrmals täglich ändern, bedeutet es in Wirklichkeit, "einen beliebig hohen von Lufthansa verlangten Preis". Da dürfte es vor Gericht unschwer sein, diese Vertragsklausel als unwirksam einzustufen, weil die Fluggesellschaft u.a. ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt. Auch scheint das unter den Wucherparagraphen zu fallen (Ausbeutung der Zwangslage).

Ich würde deshalb eher erwarten, dass man von der Airline nichts mehr hören wird.


Aus der Praxi kann ich sagen, dass dieses so gemacht wird. Es wird kein Wucherpreis genommen, sondern der Tagespries in der höchsten "Klasse" Economy (z.B. W). Das begründet man damit, dass alle Billigtickets schon verkauft waren und solche "Direkttickets am Airport" immer sehr teuer sind. Bei einem solchen 1 Way Flug auf die Philippinen können das schnell 1,5 - 2 k € sein! Ich weiß zumindest von einem Gerichtsverahren, wo das auch so bestätigt wurde
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Antwort #119 - 29.08.2015 um 10:44:23
 
deerhunter schrieb am 29.08.2015 um 09:03:16:
Aus der Praxi kann ich sagen, dass dieses so gemacht wird. ...  Ich weiß zumindest von einem Gerichtsverahren, wo das auch so bestätigt wurde 

Ob ein anderes Gericht genauso urteilt, weiß keiner.
Was nützt der Airline ein gewonnener Prozeß, wenn die beklagte Person das erstrittene Urteil nicht bedienen kann? Dann bleibt die Airline sowohl auf ihren Kosten wie auch auf den Gerichtsgebühren sitzen.
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Antwort #120 - 29.08.2015 um 11:39:11
 
trixie schrieb am 29.08.2015 um 10:44:23:
Ob ein anderes Gericht genauso urteilt, weiß keiner.
Was nützt der Airline ein gewonnener Prozeß, wenn die beklagte Person das erstrittene Urteil nicht bedienen kann? Dann bleibt die Airline sowohl auf ihren Kosten wie auch auf den Gerichtsgebühren sitzen. 


Da es ja hier um eine in Deutschland lebende und mit einem Deutschen verheiratete Frau ging, wird man das schon irgendwie bedienen können. Solche Titel sind 30 Jahre lang vollstreckbar!
Und da es ja hier absolut ein Fehler der Reisenden war, warum soll die Airline dieses bezahlen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #121 - 29.08.2015 um 11:41:11
 
Ausnahme-Visum: Wegen der Mitwirkungspflicht muss der Ausländer selber die ihm günstigen, ermessensrelevanten Umstände angeben. Dass das nur höchst atypische sein können (vgl. die Beispiele in der VwV) ergibt sich bereits aus dem Wort "Ausnahme"-Visum. Die Grenzbehörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen "in alle Richtungen" Tatsachen zu ermitteln, die eventuell ein Ausnahme-Visum ermöglichen würden. Die bloße Trennung von Eheleuten für einen Zeitraum von mehreren Wochen und die finanziellen Aufwendungen reduzieren das Ermessen jedenfalls nicht auf Null. Das mag anders sein, wenn andernfalls eine ausländische Mutter von einem deutschen Säugling oder Kleinkind getrennt würde.

Daher volle Zustimmung zu Petersburger in diesem Punkt.

Die Annahme einer Amtspflichtverletzung halte ich daher hier auch - nach dem geschilderten Sachverhalt - für deutlich überzogen. Die Beamten haben, soweit ersichtlich, rechtmäßig gehandelt und sogar überobligationsmäßig versucht, das, was die TS verbockt hat - in vielen Ländern, nicht nur D, ist es so, dass nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt der Titel erlischt - gegenüber der ABH wieder glattzuziehen.

Dass die ABH da aus generalpräventiven Gründen nicht mitgezogen hat, kann ich persönlich schon verstehen, auch, wenn sicherlich auch der menschlich mitfühlende Bundespolizist sich eine andere Entscheidung gewünscht hätte. Aber außer von Bereitschaftsrichtern in Blutentnahme-, Verhinderungsgewahrsams- und ähnlichen Fällen wird eigentlich zu Recht von niemandem erwartet, dass er mal schnell eben am Telefon eine rechtlich eher wackelige Entscheidung trifft. Denn eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zur Verlängerung der 6-Monats-Frist war nach Fristablauf ebenso zweifelhaft wie eine Unbeachtlichstellung der Frist nach § 85 AufenthG (mit welcher Rechtsfolge - Wiederaufleben einer bereits erloschenen AE?) oder gar ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2.

In einem anderen Punkt stimme ich aber ausdrücklich nicht zu: Selbstverständlich ist es haftungsbewehrte Berufspflicht von Rechtsanwälten, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einfachen Rechts bereits im Verwaltungsverfahren aufzuwerfen und ggf. eine Entscheidung contra legem zu verlangen. Dies den Kollegen vorzuwerfen ist völlig verfehlt. Wenn nicht bereits im Verwaltungsverfahren eine solche Entscheidung beantragt wird, wird der erst noch zu erschöpfende Rechtsweg, damit ggf. eine Verfassungsbeschwerde zulässig wird (wenn nicht vorher gemäß Art. 100 GG vorgelegt wird) ja gar nicht erst eröffnet. Zur Dienstpflicht des Beamten gehört es dann übrigens auch, nicht Wut schnaubend zu behaupten, er könne ja gar nicht anders entscheiden, sondern die Argumente des Bürgers bzw. seines Bevollmächtigten für eine Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes sachlich zu prüfen und sich selbst hierzu eine Rechtsauffassung zu bilden. Teilt der Beamte die Auffassung einer Verfassungswidrigkeit der Norm, ist er verpflichtet, das Verwaltungsverfahren auszusetzen und über seinen Dienstvorgesetzten bei der obersten Bundes- bzw. Landesbehörde eine Entscheidung zu erbitten, ob ein abstraktes Normenkontrollverfahren angestrengt wird. Das gehört nämlich auch zur Gewaltenteilung, dass auch die Exekutive über die Judikative die Legislative kontrollieren kann. Wenn der Beamte vertretbarerweise zu dem Ergebnis kommt, die Norm ist verfassungsgemäß und es gibt keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und so wie skizziert zu verfahren, dann ist das eben so und gibt dienstrechtlich auch - wenn nicht die Verfassungswidrigkeit völlig evident sein sollte und zu Verletzungen der Menschenwürde, strafbaren Handlungen o.ä., § 63 Abs. 3 BBG, führen sollte - auch nicht Anlass zu dienstlicher Beanstandung. Aber der Beamte ist hier eben nicht in einer Dilemmasituation. Und selbst, wenn es in der Praxis so sein sollte, weil man keine Zeit hat für Verfassungsmäßigkeitsprüfungen und von seinem Vorgesetzten ausgelacht würde, wenn man eine Entscheidung der Bundesregierung über die Frage erbitten würde, ob ein Gesetz evtl. von der Bundesregierung als verfassungswidrig qualifiziert wird: Dann könnte man ja vielleicht immer noch Verständnis dafür aufbringen, dass das Insistieren auf die Verfassungswidrigkeit im Verwaltungsverfahren der einzige Weg ist, wie überhaupt verfassungswidrige Zustände abgestellt werden können. Denn eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz ist selbst innerhalb der dafür geltenden Jahresfrist in der Regel wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht möglich. Die Provokation von Verwaltungsgerichtsverfahren ist daher verfassungsprozessrechtlich gewollt.

Flugpreis: Die Frage der Verpflichtung zur Zahlung des "anwendbaren Flugpreises" halte ich für rechtlich ziemlich kompliziert. Da spielen eine Reihe von Fragen rein (AGB-Inhaltskontrolle, Schadensberechnung, Bereicherungsrecht, vielleicht sogar GoA...). Daraus könnte man an der Uni bestimmt eine schöne Hausarbeit im Zivilrecht stricken...
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« Zuletzt geändert: 29.08.2015 um 11:59:38 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #122 - 29.08.2015 um 12:31:52
 
tapir schrieb am 29.08.2015 um 11:41:11:
Selbstverständlich ist es haftungsbewehrte Berufspflicht von Rechtsanwälten, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einfachen Rechts bereits im Verwaltungsverfahren aufzuwerfen und ggf. eine Entscheidung contra legem zu verlangen.

Wenn das in einer Form geschieht, die erkennen läßt, daß es hier für alle vernünftig zugehen soll, bin ich der Letzte, der das verurteilt.

In deutlich mehr als einem Jahr Berufspraxis sind mir derlei Aufforderungen jedoch nur ein einziges Mal in einer Form begegnet, die ich für angemessen hielt (gut, meine Meinung, aber eine andere habe ich nicht.)
In der Regel höre ich zunächst von den Mandanten, ihr Anwalt habe klar gesagt, daß das ganz eindeutig sei und die Behörde gar nicht anders könne, als in kürzester Zeit im Sinne seiner, des RA, Aussage gegenüber dem Mandanten zu entscheiden.
Dazu kommen heftigste Zweifel, daß sich irgendein Ehepaar dafür entscheiden würde, statt z.B. einiger Monate Deutschlernen so lange zu warten, bis das Ganze schlimmstenfalls höchstrichterlich durchgefochten ist.

Eine Entscheidung contra legem halte ich gleichwohl für unzulässig.
Über die Verfassungsmäßigkeit eines in Kraft getretenen Bundesgesetzes entscheidet niemand als das BVerfG . Und selbst nach einer solchen Entscheidung bleibt oft genug ein bereits als verfassungswidrig bezeichnetes Gesetz geltendes Recht (!), bis ein neues, verfassungskonformes Gesetz vom Gesetzgeber in Kraft gesetzt wurde.

Alternativ der Gesetzgeber selbst, indem er die betreffende Regelung aufhebt oder durch eine andere ersetzt.

Es ist nicht die Aufgabe der Exekutive, bei - selbst begründeten - eigenen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit geltendes Recht gegen dieses Recht zu verstoßen.
Das öffnet Tür und Tor für Willkür und kann in niemandes Interesse sein.
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Antwort #123 - 29.08.2015 um 12:47:27
 
Die Verwaltung darf grundsätzlich - außer, wenn es um Konkurrenzsituationen wie Art. 31 GG oder den Anwendungsvorrang des Europarechts gilt - keine Entscheidung contra legem treffen (wobei "lex" in diesem Sinne nur das formelle, nachkonstitutionelle Parlamentsgesetz ist, nicht dagegen z.B. eine Verordnung, Verwaltungsvorschrift o.ä. - für diese Normen gilt das Verwerfungsmonopol des BVerfG nicht). Wenn daher eine Entscheidung contra legem eingefordert wird, dann ist der einzige Weg, wie das realisiert werden kann, die erwähnte Verfahrensaussetzung zwecks Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens beim BVerfG durch die Bundes- bzw. Landesregierung (oder, in der Praxis, v.a. im Steuerrecht, sehr viel häufiger: Es wird, z.B. ein Einspruchsverfahren, ausgesetzt, bis ein bereits von dritter Seite, z.B. anderer Bürger oder vorlegendes Gericht, angestoßenes verfassungsgerichtliches Verfahren beendet ist).

Steht die Unvereinbarkeit mit Völker- oder Europarecht oder die Unvereinbarkeit von Landes- mit Bundesrecht in Rede, oder geht es nur um eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift oder um vorkonstitutionelles Recht, gibt es kein Verwerfungsmonopol - auch nicht eines des EuGH für Europarecht. Dann ist die Entscheidung contra legem (auch ohne Verfahrensaussetzung und Normenkontrollverfahren o.ä.) durchaus zulässig und ggf. geboten.

Erkennt das BVerfG auf die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm, ist das entsprechende Bundesgesetz grundsätzlich ex tunc nichtig, siehe § 31 BVerfGG. Die Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft. In Ausnahmefällen kann das BVerfG die vorübergehende Weiteranwendung anordnen, wenn andernfalls die Verfassungsverletzung bei völligem Normenmangel ein noch gravierendes Ausmaß annehmen würde.
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Antwort #124 - 29.08.2015 um 13:08:59
 
deerhunter schrieb am 29.08.2015 um 11:39:11:
Da es ja hier um eine in Deutschland lebende und mit einem Deutschen verheiratete Frau ging, wird man das schon irgendwie bedienen können. Solche Titel sind 30 Jahre lang vollstreckbar! 

Jemand der kein eines Einkommen hat oder unter der Pfändungsgrenze liegt, mag das eine unhaltbare These sein mit dem "irgendwie bedienen können." Ob der Ehemann deutsch ist oder nicht, spielt hier keine Rolle.
Der Ehemann ist auf alle Fälle nicht haftbar.
Um den Titel vorzeitig "loszuwerden" besteht immer noch die Möglichkeit der Privatinso und das Thema hat sich in sieben Jahren erledigt.
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Antwort #125 - 30.08.2015 um 02:07:02
 
tapir schrieb am 29.08.2015 um 12:47:27:
(wobei "lex" in diesem Sinne nur das formelle, nachkonstitutionelle Parlamentsgesetz ist, nicht dagegen z.B. eine Verordnung, Verwaltungsvorschrift o.ä. - für diese Normen gilt das Verwerfungsmonopol des BVerfG nicht)

Keine Sorge, das ist schon klar.

Hier im Forum vorwiegend wie in der Praxis ausschließlich erlebe ich solche (Auf-)Forderungen im Hinblick auf A1 und Erlöschenstatbestände nach § 51 (1) AufenthG.
Das sind zweifellos beides Vorschriften aus einem Bundesgesetz, wo eine Entscheidung ex legem nicht getroffen werden darf.
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Antwort #126 - 30.08.2015 um 08:36:42
 
trixie schrieb am 29.08.2015 um 13:08:59:
Der Ehemann ist auf alle Fälle nicht haftbar.


Wie sieht es denn in der Praxis aus? Der Ehemann geht arbeiten, Frau hier vermutlich nicht (da 7 Monate im Ausland)...also wurde der ursprüngliche Flug von ihm (seinem Konto oder Gemeinschaftskonto) bezahlt  Smiley
An wen wendet sich damit die Airline, wer ist Vertragspartner? Damit ist der Ehemann mit im Boot und kein normaler Mensch macht Privatinso wegen so etwas!
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Antwort #127 - 30.08.2015 um 08:46:41
 
deerhunter schrieb am 30.08.2015 um 08:36:42:
An wen wendet sich damit die Airline, wer ist Vertragspartner?

Von welchem Konto etwas bezahlt wird, ist unerheblich.
Durch die Bezahlung vom Konto des Ehemanns wird dieser noch lange nicht Vertragspartner. Es ist ganz klar, dass die Ehefrau Vertragspartner ist. Würde man deiner Aussage folgen, wäre die Ehefrau nie für die Folgen ihres Handels verantwortlich.

Wenn sich die Airline an den Ehemann wendet, damit man ein schlechtes Gewissen erzeugt und ihn darauf hinweist, dass "Seine Frau" Mist gemacht hat, sollte er sich entspannt zurücklehnen und darauf verweisen, man möge sich doch bitte an seine Frau wenden.

Dein Beispiel wäre ja gleiche, wenn ein Student einen Mietvertrag abschließt, die Bezahlung aber von den Eltern erfolgt. Im Schadens/Regressfall ist der Student und nicht seine Eltern haftbar.

deerhunter schrieb am 30.08.2015 um 08:36:42:
kein normaler Mensch macht Privatinso wegen so etwas

Das kommt immer auf den Einzelfall an.

Wenn die Kosten mehrere tausend Euro ausmachen und der Ehemann dafür jahrelang dafür bezahlen muss, womöglich länger als ein Insoverfahren dauern wurde,  weil die finanzielle Situation nicht mehr her gibt, kann durchaus auch eine Inso das Ziel sein. Welche Nachteile hätte die Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat, bei einer Privatinso?

Zitat:
Wie sieht es denn in der Praxis aus?

... das Forderungen, die nach mehrmaligen und jahrelang fruchtlosen Zwangsvollstreckungen nur noch Geld kosten und keines einbringen, durchaus ausgebucht werden.
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Antwort #128 - 30.08.2015 um 08:53:09
 
Und ich dachte immer, dass bei solchen Verträgen der Rechnungsempfänger auch der Vertragspartner ist.
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Antwort #129 - 30.08.2015 um 09:08:22
 
Wie kann der Rechnungsempfänger der Vertragspartner sein, der ohne irgendwelche Vertragszustimmung von seinem "Glück" nichts weiß?
Bei meiner nächsten Reise lasse ich die Rechnung auf deinen Namen ausstellen @Aras.
Wäre nett, wenn du als "Vertragspartner" diese dann bezahlst. Laut lachend
Wer bei Kaufverträgen die Vertragspartner sind, dürfte klar sein.
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Antwort #130 - 30.08.2015 um 09:20:17
 
Wenn man im Internet oder auch im Reisebüro einen Flug bucht, kann man in der Regel einen "Besteller" erfassen, der nicht auch Passagier ist. Das Zahlungsmittel muss i.d.R. auf den Besteller laufen. Dieser Besteller wird Vertragspartner. Der Passagier, der nicht auch Besteller ist, ist ggf. Dritter iSd Paragraphen 328 ff BGB.

Unvereinbarkeit von A1 mit der Standstill-Klausel aus dem Ass-Abk EWG/TR wäre auch so ein Fall gewesen, wo die Exekutive den Ansendungsvorrang höherrangigen Rechts noch vor der EuGH-Entscheidung hätte umsetzen dürfen und müssen, ohne auszusetzen und etwas abzuwarten oder jdn anzurufen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #131 - 30.08.2015 um 09:27:49
 
@tapir
Da hast du Recht.
Wer hier Besteller und somit Vertragspartner ist, wissen wir nicht. Es wurde von @deerhunter ohne weitere Betrachtung in Spiel gebracht, dass der Ehemann im Boot sitzt - sprich verantwortlich - für die Flugkosten seiner Frau ist. Das ist aus den hier vorliegenden Infos seitens des TS nicht ersichtlich.
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Antwort #132 - 21.10.2015 um 00:11:20
 
Sorry, dass ich diesen Thread wieder aufwärme, aber mir ist nicht klar, wie der "Overstay" in der Heimat der Dame aufgefallen ist. Wird denn bei der Ausreise regelmässig der Pass gestempelt?
Als meine Frau noch nicht eingebürgert war, haben wir regelmässig die Grenze zur Schweiz überquert, welche damals noch nicht zum Schengenraum gehörte. Ein Besuch war aber mit deutscher NE problemlos möglich. Wenn überhaupt einmal kontrolliert wurde, schaute der Zöllner nur nach der gültigen NE. Gestempelt oder der Computer bearbeitet wurde nie. Wie hätte meine Frau denn bei der Wiedereinreise nach D nachweisen können, dass sie weniger als 6 Monate im Ausland war? Wer ist hier in der Beweispflicht?
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Antwort #133 - 21.10.2015 um 01:31:44
 
Mike65 schrieb am 21.10.2015 um 00:11:20:
Sorry, dass ich diesen Thread wieder aufwärme, aber mir ist nicht klar, wie der "Overstay" in der Heimat der Dame aufgefallen ist. 

Wahrscheinlich am Ein- und Ausreisestempel im Pass der Dame. Die meisten (nicht-EU-)Staaten stempeln die Pässe aller Reisenden, auch die der eigenen Staatsbürger.
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Antwort #134 - 22.10.2015 um 11:01:05
 
Die Dame hatte sich in der Heimat einen neuen Pass machen lassen, weil der alte vermutlich ablief! Dieser neue Pass war dann aber (ohne Stempelchen) nahezu 6 Monate alt...also einfach zu erkennen!
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Antwort #135 - 27.10.2015 um 00:22:44
 
Für einen neuen Pass muss man in die Heimat fliegen und sich dort sieben Monate aufhalten? Meine Herren, jeder halbwegs klar denkende deutsche Ehemann klärt diese Fragen binnen 5 min mit der ABH im Vorfeld ab und jede liebende ausländische Ehefrau haut nicht für sieben Monate ab. Da ist was dran, oder?
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Antwort #136 - 27.10.2015 um 05:54:03
 
Du bist wahrscheinlich jung und deine Partnerin kommt aus einem relativ zu Deutschland nahen Land wodurch das Flugticket nur wenige euro hin und zurück kostet. Aber es gibt ältere Paare, wo die ausländische Familie auch wieder über mehrere Monate Hilfe braucht. Oder eben Länder, wo das Ticket auch mal locker ein ein Monatsgehalt kostet. Da spart man das ganze Jahr das Geld. Und dann soll man nur für 2 Wochen in die Heimat? 2-3 Monate ist da realistischer. Und mögliche Kinder sollen auch was von der Kultur lernen.

Bspw. Kostet ein Ticket nach Kiew wohl so 200 € (hin und zurück). Jetzt hab mal 2 Kinder und du bist bei 800€. Und jetzt bist du mit einer Frau aus der Ferne verheiratet und hast 2 Kinder. Dann zahlst du pro Ticket bspw. 800€. Dann bist du schon bei 3200€ für die Familie.

Also bevor du sowas von dir gibst solltest du erstmal nicht von deiner Ausgangssituation ausgehen.
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Antwort #137 - 27.10.2015 um 17:35:45
 
Ich gehe nicht von meiner Situation aus, sondern von hier gemachten Angaben im Thread. Tue du das bitte auch so,
denn was hat mein Lebensalter mit diesem Thread zu tun und was haben mögliche Kinder mit diesem Thread zu tun? Nichts.

Fakten:
Ein Hin-, und Rückflug FRA - Manila kostet keinen Monatslohn und die Botschaft der Philippinen in Berlin bietet Passportservice an.





 







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Antwort #138 - 27.10.2015 um 17:54:55
 
Gehe ich auf Fluege.de, dann kostet ein Hin und Zurück Frankfurt<->Manila 800 €.

Und der Pass der Frau lief im Urlaubszeitraum ab. Darum holte sie sich einen neuen Pass. Hat meine Mutter auch immer gemacht wenn sie in Ihrer Heimat ist, da es schneller geht.

Zitat:
Tue du das bitte auch so,
denn was hat mein Lebensalter mit diesem Thread zu tun und was haben mögliche Kinder mit diesem Thread zu tun?

Du kannst dich einfach nicht in die Situation versetzen. Punkt.
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Antwort #139 - 27.10.2015 um 20:59:17
 
@Aras
Laß gut sein!

@messlatte
Grundsätzlich teile ich Deine Ansicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das uneingeschränkt richtig.

Aber diese Voraussetzungen sind viel zu oft nie/nicht mehr/noch nicht gegeben oder man schlittert aus äußeren Anlässen unwissend in solche Situationen.
Ich sehe solche Fälle regelmäßig - mit ansteigender Tendenz!
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Antwort #140 - 28.10.2015 um 16:41:39
 
@Aras. Ich habe das ganze Spektrum einer binationale Ehe schon hinter mir. Vom Kennenlernen über Entlassung der ausländischen Staatsbürgerschaft bis zur Scheidung und danach. Inkl. Kinder, aus jener Ehe.

Nur liegt das teilweise 20 Jahre zurück und das Aufenthaltsrecht ist weder mein Hobby, schon gar nicht mein Beruf. Allerdings leben wir im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts. Da ist es schon sträflich sich nicht um gewisse Dinge VORAB im Netz zu erkundigen. Wozu gibt es Foren?  "Aufenthaltstitel erlöschen Auslandsaufenthalt" bei Google und nach zwei Minuten ist man informiert.

-wir müssen nicht posthum über gelegte Eier diskutieren. Aber bitte stelle deine Spekulationen über meine Person ein. Die Messlatte liegt höher als du glaubst  Zwinkernd

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Antwort #141 - 28.10.2015 um 17:41:39
 
Man hatte sich vermutlich im Vorfeld erkundigt, aber die Frau war vermutlich "superschlau" und dachte es fällt nicht auf! Möglicherweise hat man dann seinen Heimaturlaub etwas kreativ verlängert, ohne an Probleme zu denken! Kann passieren, sollte aber nicht! Cool
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Antwort #142 - 28.10.2015 um 22:56:35
 
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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