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Ausreise, Wiedereinreise Familienzusammen visum Nairobi 2015 (Gelesen: 15.118 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 01.08.2015 um 11:04:06
 
Angelika7 schrieb am 31.07.2015 um 22:08:31:
Nun haben wir eine letzte Frage an euch. Mein Mann ist am 14.08.2005 mit touristenVisum eingereist. Diese Visum war für zwei wochen gültig bis 25.08.2005. Sein Asyl beantragt hat er am 12.10.2005. Er war 2 Monate illegal in Deutschland bevor er sein Asyl beantragt.

In seinem Zentral Register ist er seit 12.10.2005 gemeldet. Also bedeutet dass er seit diesem Datum (12.10.2005) sich in Deutschland aufhält. Dieses Datum ist auch der ABH bekannt.

Jetzt die Frage. Welches Datum muss mein Mann angeben in den Antrag auf FZF Visum unter der Frage " Haben Sie sich bereits in Deutschland aufgehalten? von---bis---in---"   Muss er dann das Datum 14.08.2005 das in seinem touristenVisum steht angeben oder das Datum 12.10.2005 was die ABH kennt und in seinem Zentral Register steht?



Er sollte einfach beides angeben.

Aufenthalt von ... bis ...
Davon registriert von ... bis ...

Die Vorabzustimmung der ABH zeigt der Auslandsvertretung, dass man sich dort alles schon angesehen und anschließend bewertet hat. Da wird sich die Auslandsvertretung dann denken, dass man sich nichts mehr dabei denken muss. Die sind nicht auf der Suche nach Arbeit, sie haben schon welche auf dem Schreibtisch.
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Angelika7
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Antwort #31 - 01.08.2015 um 11:40:42
 
Danke Reinhard, deine Antwort ist sehr sehr hilfreich Smiley
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Angelika7
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Antwort #32 - 01.08.2015 um 11:58:27
 
Hallo Reinhard,

Ich habe mich sehr über deine Antwort gefreut, aber bei mir ist eine sache noch nicht ganz klar.

Soll er schreiben:

1. Aufenthalt von 14.08.2005 bis 25.08.2005 (wie in touristenVisum)

2. Davon registriert von 10.10.2005 bis heute xx.08.2015

Oder soll er schreiben

a) Aufenthalt von 14.08.2005 bis 10.10.2005

b) Davon registriet von 10.10.2005 bis heute...


Wenn er die erste Version schreibt bleibt eine Lücke von 2 Monaten  die er illegal hier war.
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Aras
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Antwort #33 - 01.08.2015 um 12:11:31
 
Äh wie kommt man auf so einen Quatsch?

er ist doch nicht am 10.10.2005 ausgereist oder?

Es muss also lauten

a) Aufenthalt von 14.08.2005 bis  Abreisedatum
b) Davon registriert von 10.10.2005 bis Abreisedatum
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« Zuletzt geändert: 01.08.2015 um 12:26:47 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #34 - 01.08.2015 um 12:26:55
 
Er sollte einfach schreiben, wie es ist. Du überlegst Dir noch immer "geschickte" Formulierungen. Darum geht es nicht, das geht schief.

Aufenthalt von ... bis ... heißt:

Er schreibt, an welchem Tag er eingereist ist (von...).
Und dann schreibt er, an welchem Tag er ausgereist ist (bis...).

Und dabei sollte er nichts überlegen, sondern es einfach hinschreiben.
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Angelika7
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Antwort #35 - 27.08.2015 um 23:34:36
 
Hallo ihr Lieben.

Mein Mann war bei der deutschen Botschaft in Nairobi. Er hart dort seinen Antrag auf Familienzusammenführungs Visum abgegeben. Auf die Vorabzustimmung der ABH ist die Frau bei der Botschaft gar nicht eingegangen. Vielmehr hat sie die Tatsache verwundert das mein Mann nach 10 Jahren ausreisen musste. Sie wollte von ihm wissen wie wir uns kennengelernt haben und wie lange schon. Sie wirkte überrascht das mein Mann in den Jahren nicht gearbeitet hat. Am schluss erklärte sie das er einen Anruf erhalten würde.
Meine Frage lautet nun, ist dieser Vorgang normal oder können Probleme auf ihn zukommen?
Vielen Dank für eure Antworten.
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Antwort #36 - 27.08.2015 um 23:51:51
 
Angelika7 schrieb am 27.08.2015 um 23:34:36:
Meine Frage lautet nun, ist dieser Vorgang normal oder können Probleme auf ihn zukommen?


Klingt normal.
Anküdnigung eines Anrufes ist auch eher gut, eine Ablehnung gibt es nicht per Telefon.
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Antwort #37 - 28.08.2015 um 09:23:28
 
Zitat:
Anküdnigung eines Anrufes ist auch eher gut, eine Ablehnung gibt es nicht per Telefon.

Der Hinweis, dass dein Mann einen Anruf erhält, ist weder positiv, noch negativ zu werten, vorallem weil in Ländern ohne den Europa üblichen Postzustelldienst vieles über das Telefon abgewickelt wird.
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Angelika7
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Antwort #38 - 11.09.2015 um 12:02:23
 
Hallo ihr Lieben  Smiley Mein Mann hat sein Familienzusammenführungsvisum erhalten und wir sind überglücklich.  Ich danke euch für eure  Antworten.   Smiley
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Angelika7
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Antwort #39 - 20.10.2015 um 15:55:07
 
Hallo ihr lieben, mein Mann ist wieder da. Eure guten Ratschläge haben uns sehr geholfen. Darum muss ich heute Danke sagen. Die Bearbeitung des Visum hat 2 Wochen gedauert. Smiley
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Mick
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Antwort #40 - 02.12.2018 um 14:56:33
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Angelika7
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Antwort #41 - 02.12.2018 um 16:06:12
 
Mein Mann kam 2005 nach Deutschland. Hat bis zum Jahr 2010 keinen Alkohol getrunken.  Dann hatte großen Stress und Privat Sorgen (2010-2013) und er versuchte das mit Alkohol zu betäuben.  Nach seinem Entzug ist er seit Jahren erfolgreich trocken. Ausländerbehörde ist das auch bekannt. Er hatte getrunken, da er sehr schwere Zeiten durchgemacht hatte. Jetzt aber einen fest Halt gefunden und ein geregeltes Leben führt.
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