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Ehe mit nigerianischem Flüchtling (Gelesen: 52.262 mal)
Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.05.2015 um 22:20:07
 
Guten Abend,


mein Verlobter (Igbo) und ich möchten heiraten. Er ist Flüchtling und seit vier Monaten in Deutschland. Es ist auch ein Kind unterwegs (erster Monat).

a) Wann ist es ratsam zum Jugendamt zu gehen wegen des Nachweises seiner Vaterschaft, welche Papiere sind dort erforderlich?

b) Wird uns dort ein Papier gegeben mit dem wir zur Ausländerbehörde (bzw. welche Behörde) gehen müssen?

Er lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft und vorhanden sind:

1. die elektronische Kopie des Passes
2. ein Identifikationspapier für seinen aktuellen Aufenthaltsort mit den Angaben zu seiner Person inklusive des Vermerks "ledig".

c) Sind diese zwei Papiere ausreichend für eine Eheschließung?

d) Reicht der Ledigkeitsvermerk aus (anstelle der Ledigkeitsbescheinigung seiner Heimatstadt, unsicheres Urkundenwesen)?

e) Besteht die Möglichkeit in Deutschland oder Dänemark (als Flüchtling, Asylsuchender...) zu heiraten oder könnten die Behörden Probleme machen (bzw. welche)?

f) Oder ist das ganze gar nicht so aussichtslos? Wie lange könnte es sich hinziehen?

Für Informationen und Hinweise / Tipps bedanke ich mich im Voraus und ich bitte um Entschuldigung falls alles etwas durcheinandergeraten scheint.


Beste Grüße,

Mangrove
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reinhard
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Antwort #1 - 11.05.2015 um 13:26:42
 
Er kann die Vaterschaft sofort anerkennen. Falls das Jugendamt nur einen Original-Pass akzeptieren will, könnt Ihr das auch beim Notar machen (kostet Geld).

Zum Heiraten reicht das nicht. Da geht Ihr beide zum Standesamt (zu Deinem), holt Euch zwei Listen der benötigten Papiere (seine und deine Liste) und versucht, die zu besorgen. Nach Dänemark darf er als Asylbewerber nicht, die Aufenthaltsgestattung gilt nur für Deutschland.

Wenn das Kind da ist, beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes. Falls die Ausländerbehörde fragt, ob er den Asylantrag zurücknehmen will, sagt er "nein". Sobald er die AE hat (kann dauern), könnte er auch in DK heiraten.

Wenn er die AE als Vater hat, könnt Ihr entspannt diskutieren, ob der Asylantrag weiterlaufen soll und ob und wo Ihr heiraten wollt. Die AE gilt nur für ein Jahr, wird aber verlängert, bis das Kind 18 Jahre alt ist (sofern er sich ums Kind kümmert). Und sie gibt fast die gleichen Rechte wie die AE als Ehemann.
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Mangrove
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Antwort #2 - 11.05.2015 um 14:23:11
 
Klasse Reinhard, vielen Dank. Würde gerne noch etwas per pm fragen, das geht aber erst nach 5 Beiträgen...
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.05.2015 um 14:33:54
 
Ok, dann traue ich mich das doch hier ohne PM zu fragen. Das Trennungsjahr meiner jetzigen einvernehmlichen Ex-Ehe ist noch nicht vorbei und das Kind wird damit wohl drei Monate vor dem gültigen Gerichtsurteil kommen.

Das Kind ist somit dann offiziell Sohn des Mannes, der nicht der biologische Vater ist.

Brauche ich dazu irgendeine Unterschrift oder schriftliche Erklärung dieses Mannes bzw. welche Papiere genau, damit er nicht als Vater eingetragen wird?

Und muss ich mit diesen dann auch zum Jugendamt oder muss er dort persönlich erscheinen (bzw. beim Notar)?

Ich möchte auf keinen Fall weiter Unterhalt des ehemaligen Mannes beziehen oder ihm in irgendeiner Weise auf der Tasche liegen. Gerade wegen meiner neuen Beziehung und wegen des Kindes.


Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #4 - 11.05.2015 um 14:44:43
 
Die Vaterschaftsanerkennung des "richtigen" (nigerianischen) Vaters ist dann nicht wirksam. Geradeziehen könnt Ihr das erst nach der Geburt.

Der Noch-Ehemann ist der "gesetzliche Vater" (das gilt dann auch in den Papieren), der Flüchtling ist der "biologische Vater".

Der gesetzliche Vater kann die Vaterschaft anfechten, der biologische hat sie schon anerkannt, dann flutscht das alles. Erklärt Dir das Jugendamt auch noch mal.

Oder der gesetzliche Vater streikt, dann kann der biologische Vater die Vaterschaft anfechten. Geht über das Gericht und dauert, bis dahin gibt es keine AE.

Wenn der Noch-Ehemann also mitspielt, lässt sich das nach der Geburt relativ schnell regeln.

(Fünf Beiträge kannst Du Dich per netter Mail an die Betreiber manchmal auch geschenkt kriegen. Aber solche Fragen sind öffentlich besser, weil so 20 andere, die es später mal lesen, auch davon profitieren können.)
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Antwort #5 - 11.05.2015 um 19:12:16
 
Je nachdem, wie das Verhältnis zu deinem Noch-Ehemann ist, käme die Variante in Betracht, dass ER durch seinen Anwalt auf eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres dringt, weil durch deine Schwangerschaft ein Festgehaltenwerden an der Ehe ihm nicht zumutbar sei. Klappt nicht bei jedem Familiengericht, aber das sollte sein oder dein Anwalt wissen. Wenn ihr noch miteinander reden könnt, wäre das einen Versuch wert.
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.05.2015 um 19:58:07
 
Dankeschön!

Ja, wir können noch sachlich miteinander reden, aber wahrscheinlich wird er das nicht auf früher vorverlegen wollen. Kostet eine Anfechtung nicht auch noch viel Geld und ist damit ein Extra-Gerichtsverfahren verbunden?

Ich müsste jetzt dann auch schnell (wer stellt mich als Schwangere ein?  Augenrollen ) Arbeit finden, damit ich - falls die Scheidung früher durchgeht - nicht Unterhalt von ihm beziehen muss (was ich ja vermeiden möchte).

Ein frühes Beenden wäre natürlich perfekt, aber das Danach macht mir ein bisschen Kopfzerbrechen (wegen Arbeit, Krankenversicherung und um auch erstmal für meinen Mann - Flüchtling - sorgen zu können, auch wenn er sehr stark dahinter ist, für uns zu sorgen und lieber gestern als heute Arbeit finden möchte).

Würde diese Art Scheidung auch als "einvernehmlich" gelten (wenn ich seinem eventuellen Wunsch nach früherer Beendigung zustimmte) oder ist das automatisch ein "Streitfall"? Denn wir hatten uns für eine Online-Scheidung entschieden, die aber nur in beiderseitigem Einvernehmen sinnvoll ist.

Heute erfuhr ich dass alle Papiere für die Heirat nicht älter als drei Monate sein sollten, wollten Behörden uns Steine in den Weg legen. Bekommt man überhaupt für diesen kurzen Zeitraum einen Termin beim Standesamt?



Besten Gruß,

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Antwort #7 - 11.05.2015 um 20:15:15
 
Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 19:58:07:
Ich müsste jetzt dann auch schnell (wer stellt mich als Schwangere ein?  Augenrollen ) Arbeit finden, damit ich - falls die Scheidung früher durchgeht - nicht Unterhalt von ihm beziehen muss (was ich ja vermeiden möchte).
Verstehe ich nicht. Du beziehst doch bis zur Scheidung bestimmt auch Trennungsunterhalt.

Anfechtung ist nicht nötig wegen § 1599 II BGB, wenn der biologische Vater (oder sonstwer) das Kind mit deiner und deines Ehemannes Zustimmung anerkennt. Wirksam wird die Anerkennung dann ohne Anfechtung mir rechtskräftigwerden des Scheidungsurteils.

Also wenn ihr zu dritt zum Jugendamt oder Notar geht und alles klärt, ist die Sache gegessen und der biologische Vater wird mit deiner Scheidung auch gesetzlicher Vater.

Was die Forderungen des Standesamtes angeht, könnt ihr euch ruhig Zeit lassen, der Vater erhält eine AE zur Personensorge für sein deutsches Kind. Damit können die Forderungen des deutschen Standesamts dann auch komplett umgangen werden, indem ihr - er dann mit AE nach § 28 I Nr. 3 - einfach in Dänemark heiratet und eine Apostille holt.
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Mangrove
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Antwort #8 - 11.05.2015 um 20:29:47
 
Das heißt also der erste Schritt besteht darin, dass wir zu dritt zum Jugendamt, bzw. wenn sie einen Originalpass verlangen, zum Notar gehen und dort alles klarstellen und schriftlich festhalten lassen. Mit Mutterpass usw. Ist das korrekt?

Bis zur Scheidung besteht die Gefahr der Abschiebung meines jetzigen Mannes, da er noch nicht offiziell (erst nach dem ausgesprochenen Scheidungsurteil) der Vater ist. Sehe ich das richtig?

Alacrity schrieb am 11.05.2015 um 20:15:15:
Verstehe ich nicht. Du beziehst doch bis zur Scheidung bestimmt auch Trennungsunterhalt.


Bis zur Scheidung ja, aber nach der Scheidung weiß ich nicht wie ich das Leben finanzieren soll solange mein Mann noch keine Arbeit hat (als Flüchtling).

Wo genau muss mein Mann die AE als für ein deutsches Kind Sorgender dann beantragen? Und wann - gleich nach der Geburt?

Ich kann gerade nicht so klar denken - am Ende ist alles ganz einfach, ich sehe gerade nur die logische Reihenfolge nicht. Was kommt nach welchem Schritt...  unentschlossen


Besten Gruß,

Mangrove

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Antwort #9 - 11.05.2015 um 20:47:30
 
Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Das heißt also der erste Schritt besteht darin, dass wir zu dritt zum Jugendamt, bzw. wenn sie einen Originalpass verlangen, zum Notar gehen und dort alles klarstellen und schriftlich festhalten lassen. Mit Mutterpass usw. Ist das korrekt?
Ja

Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Bis zur Scheidung besteht die Gefahr der Abschiebung meines jetzigen Mannes, da er noch nicht offiziell (erst nach dem ausgesprochenen Scheidungsurteil) der Vater ist. Sehe ich das richtig?
Wenn das einzige, was die Abschiebung des "Flüchtlings" verhindert die Tatsache ist, dass er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat bzw. seinen Pass versteckt/zerstört hat, dann prinzipiell schon.

Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Wo genau muss mein Mann die AE als für ein deutsches Kind Sorgender dann beantragen? Und wann - gleich nach der Geburt?
Er kann den Antrag bei der ABH sofort stellen, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung liegen erst vor, wenn das Kind geboren ist und er der gesetzliche Vater ist. Wenn die ABH nett und/oder überlastet ist, lässt sie sich mit der Entscheidung Zeit bis alles eintritt.
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Antwort #10 - 12.05.2015 um 10:20:35
 
Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Bis zur Scheidung besteht die Gefahr der Abschiebung meines jetzigen Mannes, da er noch nicht offiziell (erst nach dem ausgesprochenen Scheidungsurteil) der Vater ist. Sehe ich das richtig?


Während des Asylverfahrens besteht überhaupt keine Gefahr, weil der Asylantrag erst geprüft werden muss, dann muss entschieden werden. "Gefahr" besteht, wenn:
1) Der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt ist,
2) er zur Ausreise innerhalb einer Frist aufgefordert worden ist,
3) er die Frist verstreichen lässt, ohne auszureisen und ohne Rechtsmittel einzulegen.

Eine geplante Abschiebung wird immer zunächst angedroht. Darauf kann man reagieren.
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Antwort #11 - 12.05.2015 um 18:56:18
 
Danke. Dann hoffe ich, dass sein Antrag bis dahin (und überhaupt) nicht abgelehnt wird.

Besten Gruß,

Mangrove
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« Zuletzt geändert: 12.05.2015 um 19:06:34 von Mangrove »  
 
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Antwort #12 - 30.06.2016 um 20:28:42
 
Guten Abend,

unser Kind wurde nun geboren (leider nicht das zuvor), nun gibt es ein Problem:

Bevor ich überhaupt eine Geburtsurkunde bekomme, möchte - trotz gültigem Pass und Aufenthaltsgestattung meines Verlobten - das Standesamt eine Überprüfung seiner Originalgeburtsurkunde durchführen für 665 Euro und dem riesigen Aufwand an Wegbeschreibung usw.

Wie kann das sein?

1. Heißt das dass ich keinerlei Nachweis einer Geburt des Babies bekommen kann ...

2. ... (und somit kein Wohngeld [wie kann ich die Miete für Juli bezahlen?], kein Eltern- und Kindergeld und nach Ablauf des Mutterschutzes keine Hilfe vom Jobcenter)?

3. Und mit welchem Nachweis / Papier kann mein Verlobter dann überhaupt eine Aufenthaltsgenehmigung als Vater eines deutschen Kindes erhalten (Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung vorhanden), wenn er nicht in der Geburtsurkunde steht bzw. ...

4. ... wenn es keinerlei Nachweis der Geburt unserer Tochter gibt (weil das Standesamt dem eigenen Jugendamt wohl nicht trauen kann?)

5. Was tun: Die 665 Euro zahlen - mit evtl. niemals einer Geburtsurkunde des Babies zu sehen [siehe Artikel über Diskriminierung von Nigerianern beim Standesamt hier, keine Geburtsurkunde nach 2 1/2 Jahren, keinerlei Registerauszug, nichts: (.taz.de/!5216691/)]?

6. Und falls doch alles einfach würde - kann man diesen Urkundenüberprüfungsprozess auch gleich mit der Heirat in Deutschland verbinden ...

7. ... oder würden dann nocheinmal 665 Euro fällig "für die restlichen Unterlagen"?

8. Die ABH wird sicher einen Nachweis verlangen, dass das Kind geboren ist, Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung werden nicht genug sein (?).

9. Wie lange würde es ungefähr dauern die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen (und mit dieser dann in Dänemark heiraten?)

10. Welche Lösung gibt es? Bin gerade durch den Wind Traurig


Besten Gruß und vielen Dank im Voraus!

Mangrove
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Antwort #13 - 30.06.2016 um 20:44:45
 
Die Urkundenüberprüfung ist bei Nigerianern normal da es ein Land mit unsicherem Urkundenwesen ist.
Spätestens bei der Heirat wird das ohnehin anfallen (oder wenn Ihr in Dänemark heiratet evtl. bei der Nachbeurkundung in DE).
Zudem ist es doch auch in Deinem Interesse zu wissen ob der Vater Deines Kindes auch der ist für den er sich ausgibt.

Das Passwesen ist leider in Nigeria nach wie vor sehr manipulationsanfällig und daher wird der Prüfung durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft vor Ort alles sehr genau überprüft.

Ich bin selbst mit einer Nigerianerin verheiratet und kenne viele Nigerianer - ich möchte Dir auch keine Angst machen aber für einen Aufenthaltstitel nehmen diese in der Regel ein Kind gerne in Kauf und verschwinden dann sehr schnell wenn dieser vorhanden und sicher ist.

Gerne kannst Du mir auch eine PN schicken...
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Mangrove
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Antwort #14 - 30.06.2016 um 21:03:25
 
dreamer82 schrieb am 30.06.2016 um 20:44:45:
Zudem ist es doch auch in Deinem Interesse zu wissen ob der Vater Deines Kindes auch der ist für den er sich ausgibt.


Danke für die erste Antwort und für die "Warnung", ich weiß über diese Geschichten Bescheid - und ebenso mein Verlobter.

Was mich jedoch interessiert sind all die oben geschriebenen Punkte, was wann wo schriftlich notwendig und verfügbar sein oder vorbehalten wird und welche Behörde was wann und wie akzeptiert usw. usf. Vielleicht kann mir da jemand helfen.

Mangrove
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Antwort #15 - 30.06.2016 um 21:09:20
 
1. Ohr müsstet eine Geburtsbescheinigung des Krankenhauses bekommen, aber keine GU
3. Überhaupt nicht, solange es keine UP gibt...oder eben er Asyl bekommt (eher unwarscheinlich)
4. Hat mit Vertrauen nichts zu tun...UP ist fast immer gefordert aus Nigeria
5. Ja, zahlen....sonst geht es nicht vorwärts! Und hoffen, dass seine Angaben richtig sind  Cool
6. Ja
7. Nein, einmal reicht i.d.R.
8. Richtig...also UP machen
9. 6 - 12 Monate
10. UP machen und dann AE beantragen
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Antwort #16 - 30.06.2016 um 21:19:36
 
Ihr beantragt einen beglaubigten Registerauszug nach § 35 PStV zum gleichen Preis wie normale Geburtsurkunden bzw. kostenlos für die Beantragung von Elterngeld, Kindergeld etc. Damit bekommt ihr eigentlich alles für das Baby, nur keinen Ausweis.

AE kann der Vater auch versuchen zu beantragen. Es wäre schon komisch, wenn er mit dem Pass abgeschoben werden könnte, weil seine Identität dadurch ja feststeht, aber sein Kind keine GU bekommen könnte, weil durch den Pass alleine seine Identität nicht hinreichend belegt ist.
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Antwort #17 - 30.06.2016 um 23:04:53
 
Es gibt eine Entscheidung von einen OLG( schlägt .ich jetzt nicht tot, welches und welches Aktenzeichen) wo nebenbei erklärt wird, dass die Kosten nicht vorgeschossen werden müssen. D.h. die Urkundenüberprüfung kann nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 01.07.2016 um 09:13:22
 
in Dänemark Heiraten klappt leider nicht da Flüchtlinge Deutschland nicht verlassen dürfen
auch wenn einen immer so viele raten in Dänemark zu Heiraten funktionieren tut es trotzdem nicht


wegen eurer Eheschließung müsst ihr beim zuständigen Standesamt nachfragen man bekommt dort eigentlich ein schreiben wo drauf steht was für die Eheschließung benötigt wird
und kleiner Tipp am rande ohne Reisepass darf man nicht Heiraten der normale Ausweis und der Asylausweis reicht dafür nicht aus ...
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Antwort #19 - 01.07.2016 um 09:18:47
 
Sry aber der Nigerianer ist Asylbewerber und kein Flüchtling.
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Antwort #20 - 01.07.2016 um 09:24:47
 
... was aber an der Unmöglichkeit in Dänemark zu heiraten, nichts ändert. Zwinkernd
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Antwort #21 - 01.07.2016 um 10:58:37
 
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Antwort #22 - 02.07.2016 um 12:21:17
 
Vielen Dank.

Princessleonie12, die Links sind für Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht, beides hat er ja schon. Auch die Liste der Urkundenüberprüfung haben wir vom Standesamt erhalten.

Ich werde nun einen Registerauszug erhalten für Elterngeld usw., gleichzeitig starten wir die Urkundenüberprüfung, die laut Aussage der Standesbeamtin auch für die Heirat ausreichend sein wird (Kosten für eine Reise nach Dänemark und zurück wäre teurer, doch mal sehen ob sie sich hier entgegenkommend verhalten oder querstellen werden).

Danke Alacrity!

Leider müssen in meinem Fall die Kosten vorgeschossen werden, gut dass ich noch einen kleinen Dispo habe.

... Nun ist die Frage, ob die ABH (neben Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht) einen Registerauszug akzeptieren wird und eine AE nach § 28 I Nr. 3 erteilt...?


Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #23 - 09.08.2016 um 16:07:09
 
Hallo,

die Pässe sind jetzt abgegeben worden.

Beim Standesamt fragten wir nun nach einem zumindest Registerauszug mit dem Namen des Vaters darin (wenn schon nicht in der Geburtsurkunde des Kindes), mit eben dem Zusatz, dass die Identität nicht geklärt sei.

Da aber ein Pass existiert, kann, laut Standesbeamten, sein Name nicht einmal als "X, mit ungeklärter Identität" im Registerauszug stehen, da "seine Identität durch den Pass ja geklärt sei" (andererseits nicht genug, um in eine Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden zu können, da der Pass ja auf der nigerianischen Geburtsurkunde basiert und diese gefälscht sein könnte).

Sein Name steht also auf keinem der Papiere für das Kind, welches aber für eine Aufenthaltserlaubnis §28 (Personensorge für deutsches Kind) laut AB notwendig sei.

Laut Standesamt wird er nach erfolgreicher Urkundenüberprüfung in der Geburtsurkunde stehen können, das kann in ca. 6 -12 Monaten sein (lang), wenn es gut läuft, die Überprüfung wurde bereits vorab bezahlt, alle Dokumente vorgelegt und sollte nun anlaufen (auf einen Startbescheid warten wir noch).

Problem: Gestern erhielt er ein Schreiben, dass er schon nächste Woche sein Haupt-Interview in München hat. Sollte der Asylantrag nun abgelehnt werden, bekommt er in der Zwischenzeit wegen der ganzen Geschichte des fehlenden Namens in der Geburtsurkunde des Kindes und sogar im Registerauszuges der Geburt nicht einmal eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis laut AB.

Was kann er tun, um trotz Vaterschaftserklärung und Sorgerechtserklärung nicht abgeschoben zu werden, falls der Asylantrag abgelehnt werden sollte? Er hängt ja dann sozusagen in der Luft?
(Und dazu kommt auch noch, dass angeblich sein Asylgesuch erlischt, wenn er einen Pass hat - worauf aber die AB so drängte?)


Besten Gruß und vielen Dank im Voraus,

Mangrove
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Antwort #24 - 09.08.2016 um 16:21:19
 
Ich würde balls to the wall gehen und den Asylantrag zurücknehmen. Vorher aber die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 bei der Ausländerbehörde beantragen. Alle Nachweise, die belegen dass derzeit die Vaterschaftsanerkennung aufgrund der Urkundenprüfung stockt aber eben angelaufen ist, in Kopie bei der ABH mit einreichen. Und dann abwarten.

Aber vielleicht haben die anderen Foristen einen anderen Weg.
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Antwort #25 - 09.08.2016 um 16:29:30
 
Also warum das Standesamt Ihn nicht wenigstens ins Geburtenregister schreibt mit Identität nicht nachgeweisen, das verstehe ich nicht.
Ich kenne da Fälle da wurde es genauso gemacht und man hat einen Registerauszug bekommen. (sogar ganz ohne Pass, nur aufgrund eigener Angaben)
Da sollte man nochmal ansetzen und versuchen diese Eintragung zu bekommen.

Abgeschoben werden kann er wohl nicht solange die Vermutung sehr Nahe steht dass er Vater eines deutschen Kindes ist.
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Antwort #26 - 09.08.2016 um 16:35:42
 
Da stimme ich dir zu. Da müssen beglaubigte Registerauszüge mit seinem Namen als Vater erteilt werden.
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Antwort #27 - 09.08.2016 um 17:26:15
 
Hallo,

danke für die Infos. Ja, ich hatte auf wenigstens einen Registerauszug wiederholt sehr bestanden mit seinem Namen darin. Der Standesbeamte sagte aber, er dürfe das nicht, da ja die Identität durch die Pässe klar sei (gäbe es keinen Pass, sähe das anders aus - hat also ganz schön Nachteile!) und er mache sich damit strafbar wenn er hineinschriebe "mit ungeklärter Identität". Andererseits kann er aber mit dieser jetzt "
nicht un
geklärten Identität" auch nicht in der Geburtsurkunde des Kindes stehen, weil dazu wieder seine Geburtsurkunde überprüft werden muss, die ja Basis dieses Passes ist...  unentschlossen

Besten Gruß,

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Antwort #28 - 09.08.2016 um 17:32:40
 
Soll er halt hinschreiben nicht nachgewiesen.

Hättest da seinen Chef verlagen sollen oder nach der Rechtsgrundlage fragen sollen, so wie er argumentiert ist das nicht haltbar.
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Antwort #29 - 09.08.2016 um 17:46:17
 
Stelle einen schriftlichen Antrag, denn dann muss das Standesamt dir schriftlich die Rechtsgrundlage der Ablehnung benennen.
Es ist schon sonderbar, dass jemand ohne Pass besser gestellt ist, als mit Pass bzw. jemand mit Pass wird genauso behandelt, als ob es keinen rechtlichen Vater gäbe.
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Antwort #30 - 09.08.2016 um 17:51:28
 
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/BJNR226300008.html

Anlage 1 (zu § 11)
Datenfelder in den Personenstandsregistern

1399      Identität nicht nachgewiesen

Der Standesbeamte muss dann bei positivem Ausgang der UP die Folgebeurkundung streichen.
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Antwort #31 - 09.08.2016 um 18:02:14
 
Danke,

aber er sagte ja, die Identität
sei
ja nachgewiesen - wegen des Passes.

Aber wegen eventueller Pass
un
glaubwürdigkeit geht weder das eine (sein Name in der Geburtsurkunde des Kindes, weil Pass auf nigerianischer Geburtsurkunde basiert) noch das andere (Name in Registerauszug mit Zusatz "Identität nicht nachgewiesen", weil Pass ja Identität bestätigt).

Und dann sagte er noch etwas mit, dass falls etwas drinstünde (weiß jetzt aber peinlicherweise nicht mehr was), es nur vor Gericht nachträglich geändert werden kann.

Ich weiß nicht was ich machen soll, hatte schon hingeschrieben (und sprach das Thema dort das 3. Mal an). Der Standesbeamte ist sonst auch sehr entgegenkommend (wenn auch überlastet) - was soll ich tun.

Ich möchte verhindern, dass mein Mann (also rechtlich noch Verlobter) unverschuldet wieder in unschöne Situationen kommt, die letzten Jahre waren für ihn schon nicht einfach und es zehrt alles an den Nerven.

Besten Gruß,

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Antwort #32 - 09.08.2016 um 18:11:30
 
So kann er einfach nicht argumentieren, das ist rechtlich nicht abgedeckt.
Es bestehen ja bei Drittstaaten mit unsicherem Urkundenwesen grundsätzlich zweifel an den Urkunden also Pass und GU also bevor die UP nicht die korrektheit belegt muss der Eintrag auf Identität nicht nachgeweisen lauten.

Ich glaube der Standesbeamte will dir nicht unbedingt was böses aber scheint mit der Sache überfordert. Deshalb schriftlich Registerauszug beantragen und andernfalls schriftlichen Ablehnungsbescheid mit Angabe der Rechtsgrundlage anfordern. Dann Fachaufsichtsbeschwerde oder gleich Rechtsmittel einlegen.
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Antwort #33 - 09.08.2016 um 18:18:38
 
Ich würde mit dem Standesbeamten nicht unbedingt die Konfrontation suchen. Er kann ja ein formloses Schreiben (Auskunft) aufsetzen und erklären, dass die Erteilung der Geburtsurkunde mit korrekten Angaben zum Vater aufgrund der UP derzeit noch dauert, es sich aber beim anerkennenden Mann um Herr XY mit Reisepass mit der Nummer XXXXXXXX handelt.
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Antwort #34 - 09.08.2016 um 18:36:35
 
Ja, das klingt gut. Ich mag bei ihm keine Konfrontation (und soweit es geht, auch nicht mit anderen), denn er gibt sich wirklich Mühe.

Danke und besten Gruß,

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Antwort #35 - 09.08.2016 um 18:53:26
 
Aras schrieb am 30.06.2016 um 23:04:53:
Es gibt eine Entscheidung von einen OLG( schlägt .ich jetzt nicht tot, welches und welches Aktenzeichen) wo nebenbei erklärt wird, dass die Kosten nicht vorgeschossen werden müssen. D.h. die Urkundenüberprüfung kann nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden.


Ganz genau.

Mangrove schrieb am 09.08.2016 um 17:26:15:
Andererseits kann er aber mit dieser jetzt "nicht ungeklärten Identität" auch nicht in der Geburtsurkunde des Kindes stehen, weil dazu wieder seine Geburtsurkunde überprüft werden muss, die ja Basis dieses Passes ist...  


Wenn das Standesamt die Geburtsurkunde des Vaters - die er vorgelegt hat - einer Überprüfung unterziehen will, dann soll es das tun. Dann muss das Standesamt aber auch die Kosten tragen, denn das Standesamt ist von Amts wegen dazu verpflichtet, die Richtigkeit des Geburtsregisters sicherzustellen. Wenn die also meinen, da müsse was geprüft werden, dann ist das deren Sache und nicht eure. Zahlen müsst ihr gar nichts und schon gar nicht im Voraus. Sollten euch nachträglich irgendwelche Kosten aufgedrückt werden, dann könnt ihr dagegen vorgehen. Der Vorteil der Überprüfung ist, dass ihr mit der geprüften Geburtsurkunde dann auch in Deutschland heiraten könnt. Aber Dänemark bleibt auch eine Möglichkeit.

Edit:

Eure Pflichten bei der Geburtsanzeige sind, folgende "Nachweise" zu erbringen: eure eigenen Geburtsurkunden, Pässe und die Vaterschaftsanerkennung. Mehr müsst ihr nicht tun. Das sind die im Gesetz abschließend geregelten Anforderungen, die an die Eltern gestellt werden, die ja per Gesetz zur Anzeige der Geburt verpflichtet sind (§ 33 Personenstandsverordnung). Das Verhalten des Standesbeamten ist bizarr - wenn auch offenbar in solchen Fällen nicht unüblich, wie man hört. Das Kind muss sofort einen Pass bekommen (können) und der Vater eine Aufenthaltserlaubnis, die die Arbeitserlaubnis umfasst. Wenn die also noch was prüfen wollen, dann aber bitte ohne euch. Den Kinderpass und die AE für den Vater muss man dann eben einklagen, wenn die beim Standesamt das noch ein Jahr auf die lange Bank schieben und euch auch noch Geld dafür abnehmen wollen. Sowas sollte man sich nicht gefallen lassen. Ist auch ein schlechtes Beispiel für andere.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2016 um 19:13:06 von cabrio »  
 
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Antwort #36 - 09.08.2016 um 19:27:25
 
Mangrove schrieb am 09.08.2016 um 18:36:35:
Ich mag bei ihm keine Konfrontation (und soweit es geht, auch nicht mit anderen), denn er gibt sich wirklich Mühe.


Bei Beamten ist nicht erforderlich, dass sie sich "Mühe geben". Sie haben ihre Arbeit zu erledigen. Wenn du auf die Konfrontation verzichten und dafür inkauf nehmen willst, dass dein Kind monate- bis jahrelang keinen Pass und sein Vater keine AE bekommt, dann lässt du den Standesbeamten mit dir Schlitten fahren. Der Vater hat seine Identität mit dem Pass nachgewiesen (das Standesamt behauptet ja nicht, der Pass sei gefälscht), und das reicht aus für die Ausstellung der Geburtsurkunde.

Du kannst auch gleich schriftlich einen Antrag auf einen Pass für das Kind stellen, und dein Mann stellt schriftlich den Antrag auf AE bei der Ausländerbehörde. Dann müssen die sich mit dem Standesamt rumschlagen und die Sache klären, weil sie eure Anträge nicht einfach schriftlich ablehnen können. Höchstwahrscheinlich zieht dann das Standesamt seine Anforderung auf Überprüfung der Geburtsurkunde zurück und ihr bekommt Pass und AE recht zügig.
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Antwort #37 - 09.08.2016 um 21:28:05
 
cabrio schrieb am 09.08.2016 um 19:27:25:
Der Vater hat seine Identität mit dem Pass nachgewiesen (das Standesamt behauptet ja nicht, der Pass sei gefälscht), und das reicht aus für die Ausstellung der Geburtsurkunde.


Eben nicht - die Geburtsurkunde ist ebenso notwendig und nur an der scheiterts, diese muss überprüft werden.

(Aber für die Hochzeit in Deutschland wäre das ganze Urkundenüberprüfen von unserer Seite aus eh erforderlich oder?)
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Antwort #38 - 09.08.2016 um 21:33:20
 
Eigentlich nicht, da der Reisepass auch eine Urkunde ist. Zeig doch mal die Stelle, wo geschrieben steht, dass man eine Geburtsurkunde braucht um seine Identität nachzuweisen bzw. um eine Geburt einzutragen.

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Antwort #39 - 09.08.2016 um 21:43:04
 
Aras schrieb am 09.08.2016 um 21:33:20:
Eigentlich nicht, da der Reisepass auch eine Urkunde is


Dann würde es bei Besitzern eines Reisepasses ja nie eine UP geben...was aber nicht so ist! Pässe sind in bestimmten Ländern für wenig Geld zu bekommen und manchmalnicht das Papier wert, worauf diese gedruckt werden. Deshalb gibt es ja in manchen Ländern die UP
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Antwort #40 - 09.08.2016 um 21:54:57
 
deerhunter schrieb am 09.08.2016 um 21:43:04:
Dann würde es bei Besitzern eines Reisepasses ja nie eine UP geben..


Man muss doch unterscheiden, zu welchem Zweck eine UP gemacht wird: Bei der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis geht es ja nicht nur um die Identität der Person, sondern vor allem um deren Heiratsfähigkeit, sprich Ledigkeit. Das gibt der Pass aber nicht her, und deshalb werden dann in manchen Ländern diese Umfragen gestartet, ob die Person verheiratet war. Die UP soll also Bigamie verhindern.

Bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein in D geborenes Kind spielt die Ledigkeit des Vaters nun aber überhaupt keine Rolle. Und seine Identität weist er durch seinen Pass nach. Dessen Echtheit wurde ja bislang auch von keiner deutschen Behörde bezweifelt. Für eine Prüfung von seiner Geburtsurkunde oder möglichen Vorehen ist hier also überhaupt kein Anlass. Er bleibt ja der Vater des Kindes.
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Antwort #41 - 09.08.2016 um 23:30:39
 
Aras schrieb am 09.08.2016 um 21:33:20:
Zeig doch mal die Stelle, wo geschrieben steht, dass man eine Geburtsurkunde braucht ... um eine Geburt einzutragen.

§ 33 PStV Nachweise bei Anzeige der Geburt http://www.buzer.de/gesetz/8471/index.htm
Zitat:
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,

2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen
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Antwort #42 - 09.08.2016 um 23:47:31
 
Ok, dann ist das natürlich berechtigt. mea culpa
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Antwort #43 - 09.08.2016 um 23:59:39
 
Aras schrieb am 09.08.2016 um 23:47:31:
Ok, dann ist das natürlich berechtigt. mea culpa

Was soll berechtigt sein? Die Überprüfung der Geburtsurkunde des Vaters? Nein. Den 33 PstV hatte ich oben auch schon angeführt. Die Geburtsurkunde muss als "Nachweis" bei der Geburtsanzeige vorgelegt werden - und der Pass. Der Pass weist die Identität des Vaters nach, es sei denn, er ist gefälscht - was aber niemand behauptet hat. Es besteht kein Anlass, die Geburtsurkunde des Vaters noch zusätzlich zu überprüfen und dadurch die Ausstellung der Geburtsurkunde für das deutsche Kind zu verzögern.
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Antwort #44 - 10.08.2016 um 08:20:59
 
cabrio schrieb am 09.08.2016 um 23:59:39:
Die Geburtsurkunde muss als "Nachweis" bei der Geburtsanzeige vorgelegt werden - und der Pass. Der Pass weist die Identität des Vaters nach, es sei denn, er ist gefälscht - was aber niemand behauptet hat. Es besteht kein Anlass, die Geburtsurkunde des Vaters noch zusätzlich zu überprüfen und dadurch die Ausstellung der Geburtsurkunde für das deutsche Kind zu verzögern. 


Da Nigeria ein "unsicheres" Urkundenwesen hat, ist eben der Pass (da nichts wert) allein nicht ausreichend...deshalb ist eine UP unumgänglich!
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Antwort #45 - 12.08.2016 um 11:52:18
 
Hallo,

der Anwalt, den ich evtl. (Gott behüte) hinzuziehen müsste sagte, auch bei Ablehnung des Asylantrages habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da er nachgewiesenermaßen sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes ist. Dieser Anspruch ließe sich ohne weiteres beim Verwaltungsgericht durchsetzen, es müsste auf jeden Fall ein
un
beglaubigter Registerauszug ausgestellt werden und zwar
ohne den Identitätszusatz.


Als ich dies dem Standesbeamten mitteilte (4. Mal), bekam ich die einfache Antwort, dass sie derzeit kein Register mit Vater ausstellen, da der Vater noch nicht eingetragen ist. Das sei erst möglich, wenn die Überprüfung abgeschlossen ist.


Aras schrieb am 09.08.2016 um 18:18:38:
Ich würde mit dem Standesbeamten nicht unbedingt die Konfrontation suchen. Er kann ja ein formloses Schreiben (Auskunft) aufsetzen und erklären, dass die Erteilung der Geburtsurkunde mit korrekten Angaben zum Vater aufgrund der UP derzeit noch dauert, es sich aber beim anerkennenden Mann um Herr XY mit Reisepass mit der Nummer XXXXXXXX handelt.


Der Standesbeamte ist bereit Folgendes zu machen:

1. Eine Kopie seines Anschreibens an die Botschaft per Post an mich
2. ein Schreiben, warum die Überprüfung eingeleitet wurde und wie lange das voraussichtlich dauert.

<-- Für die BAMF-Anhörung nächste Woche wird das zeitlich nicht mehr hinhauen. Aber
ich hoffe dass die AB diese Schreiben akzeptiert?
Was denkt ihr? Schockiert/Erstaunt


Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit allen Dokumenten und Hinweisen (auch den Hinweis bezüglich Registerauszug und möglicher Kontaktaufnahme zum Standesbeamten XXXX in XXXX, Telefonnummer XXXX) haben wir mit Einschreiben zur AB geschickt (beim ersten Antrag mit persönlichem Erscheinen wurden wir vom Sachbearbeiter und dessen Vorgesetzten abgewimmelt, der schriftliche Antrag zurückgegeben - nichts ginge ohne seinen Namen in der Geburtsurkunde -; darum nun per Post).

Jetzt habe ich noch das gefunden:

Zitat: "Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem der oben genannten Länder benötigen - etwa für die Anmeldung zur Eheschließung
oder die Eintragung in das Geburtenregister
- können eine solche Überprüfung verlangen. Sie bestehen auf diesem zeit- und kostenaufwendigen Verfahren, wenn Zweifel am Beweiswert der Urkunden oder der Identität des Urkundeninhabers bestehen oder befürchtet wird, dass es sich um unechte oder inhaltlich falsche Urkunden handelt."
Zitatende

(Quelle: konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/3324513Urkunden_Auslaendische_oe
ffentliche_inDeutschland.pdf, Stand Mai 2016, farbliche Hervorhebung von mir)


Besten Gruß,

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Antwort #46 - 12.08.2016 um 12:06:35
 
Btw. Die Vaterschaftsanerkennung ist ab dem Zeitpunkt wo die Form gewahrt wurde und beide Eltern zugestimmt haben gültig. Habt ihr diese Vaterschaftsanerkennung schriftlich?
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Antwort #47 - 12.08.2016 um 12:33:48
 
Ja, die Vaterschaftsanerkennung (vor dem Jugendamt), wurde Mitte März gemacht, die Sorgerechtserklärung Mitte April 2016 (beides vor der Geburt im Juni). Die beiden Originale hat die AB (das ist ihnen aber nicht genug).

Was bedeutet in dem Fall "Form gewahrt"? Die Vaterschaftsanerkennung wurde noch mit Aufenthaltsgestattung (Nr.) und altem Pass, der Ende Mai ablief, ausgestellt. Die Sorgerechtserklärung wurde mit dem neuen Pass ausgestellt.

Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #48 - 12.08.2016 um 12:40:25
 
Die Vaterschaftsanerkennung ist aber mit der richtigen Identität durchgeführt worden?

Wenn ja, dann muss die Ausländerbehörde bis zum Ende des Verfahrens dulden und bei positiven Abschluss auf das Visumverfahren verzichten und die Aufenthaltserlaubnis erteilen.
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Antwort #49 - 12.08.2016 um 12:58:44
 
Er hat von Anfang an "seine" Identität offen dargelegt, also nie einen anderen Namen benutzt.

Verfahren bedeutet in diesem Fall die Urkundenüberprüfung oder? Was ist wenn die AB sich querstellt und die Polizei dann schon vor der Tür steht um ihn abzuschieben - man muss ja mit allem rechnen - ? Oder passiert sowas in dem Fall nicht?
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Antwort #50 - 12.08.2016 um 13:05:04
 
Wenn er stets mit richtiger Identität gearbeitet hat, dann eindeutig ein Pluspunkt.

Mangrove schrieb am 12.08.2016 um 12:58:44:
Verfahren bedeutet in diesem Fall die Urkundenüberprüfung oder? 

Ja

Mangrove schrieb am 12.08.2016 um 12:58:44:
Was ist wenn die AB sich querstellt und die Polizei dann schon vor der Tür steht um ihn abzuschieben - man muss ja mit allem rechnen - ? 

Darum einen Antrag auf Erteilung einer AE gemäß § 28 stellen unter Vorlage aller Unterlagen. Wenn da irgendwas mit dem Asylantrag gesagt wird, dann auf § 10 AufenthG hinweisen.

Zitat:
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
[...]


Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat er Anspruch, also kann er direkt die Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Stellt den Antrag und dann ggf. Fiktionsbescheinigung mitnehmen.

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Antwort #51 - 12.08.2016 um 13:07:33
 
Den ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der hier keine schwerwiegenden Straftaten mit Verurteilung begannen hat, abzuschieben, solltest du wohl nicht ins Auge fassen. Die ABH täte sich keinen Gefallen, wenn sich bei einer gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass die Abschiebung rechtswidrig war.
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Antwort #52 - 12.08.2016 um 13:25:17
 
Aras schrieb am 12.08.2016 um 13:05:04:
Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat er Anspruch, also kann er direkt die Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Stellt den Antrag und dann ggf. Fiktionsbescheinigung mitnehmen.



a) Auch wenn die AB sagt, er kriegt keine AE ohne dass sein Name in der Geburtsurkunde des Kindes (nicht mal im Registerauszug) steht?

b) Wenn wir per Brief (ohne Anwalt) um die AE gebeten haben, gilt dies als Antrag oder? Mittwoch per Einschreiben losgeschickt, mit dem Hinweis, dass ihnen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung im Original durch das Standesamt (der Beamte hatte es mit den Pässen freundlicherweise mitgeschickt) in XXXX bereits vorlägen.

Dazu legten wir noch die Kopie einer Kopie (habe ich mir vom Standesamt geben lassen) vom Krankenhaus, in dem der Name des Vaters aufgenommen wurde (die Meldung, die vom KH bei einer Geburt an das Standesamt geht).

c) Die Fiktionsbescheinigung bekommt er schriftlich von der AB? (bzw. wohin mitnehmen?)



Was ist, wenn das BAMF vor der eventuellen Erteilung der AE schon Asyl ablehnt - also dieser zeitliche (gefährliche?) Zwischenraum?

trixie schrieb am 12.08.2016 um 13:07:33:
Den ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der hier keine schwerwiegenden Straftaten mit Verurteilung begannen hat, abzuschieben, solltest du wohl nicht ins Auge fassen. Die ABH täte sich keinen Gefallen, wenn sich bei einer gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass die Abschiebung rechtswidrig war.


So wie die Hauptpersonen in der AB mit ihm umzugehen meinen muss man mit allem rechnen  Traurig

Vielen Dank!

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Antwort #53 - 12.08.2016 um 13:28:28
 
Was habt denn genau geschrieben?
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Antwort #54 - 12.08.2016 um 13:47:23
 
Zitat:

Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG)


Sehr geehrte Damen und Herren,


mit diesem Schreiben beantrage ich, XXXX, geboren XXXX in XXXX, wiederholt schriftlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personenfürsorge für meine deutsche Tochter, XXXX, geboren am XXXX in XXXX.

Der Antrag geschah erstmals bereits am XXXXJuli 2016 inkl. Vorlage der Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung und Geburtsurkunde des Kindes, wurde jedoch wegen fehlenden Eintrages meines Namens in der Geburtsurkunde und im beglaubigten Registerauszug des Kindes - was wegen notwendiger vorheriger Urkundenüberprüfung jedoch rechtlich nicht möglich ist, diese Überprüfung läuft gerade an - mündlich abgewiesen, der Antrag zurückgegeben.

Das Original der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung sowie meine Pässe (abgelaufener und aktueller Pass) liegen Ihnen bereits durch das Rathaus XXXX (Einschreiben Anfang August durch Standesbeamten XXXX) vor. Bei Fragen zum Eintrag meines Namens in die Geburtsurkunde und in das Geburtenregister kontaktieren Sie bitte den Standesbeamten Herrn XXXX, Telefon XXXX.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX (Vater des Kindes)     XXXX (Mutter des Kindes)

Zitatende

Übrigens ist das Standesamt in einer anderen Stadt, aber selbes Bundesland.
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Antwort #55 - 12.08.2016 um 13:51:01
 
Sehr gut geschrieben. Ja der Antrag ist wirksam gestellt. Jetzt nur noch auf die Reaktion der ABH abwarten und Tee trinken.
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Antwort #56 - 12.08.2016 um 17:04:49
 
Dankeschön Smiley

Habe nach Deiner Antwort nun die zwei zugesagten Briefe des Standesbeamten erhalten.

In einem steht, dass geprüft werden muss bevor der Name des anerkennenden Vaters Herrn XXXX, geboren XXXX in XXXX ins Geburtenregister eingetragen werden kann (nach § 5 Personenstandsverordnung), dies mehrere Monate dauert und er am Ende darin stehen würde, ob mit (bei negativem Resultat der Überprüfung) oder ohne (bei positivem Resultat) erläuternden Zusatz zur Identität.

Der zweite Brief ist die Kopie des Schreibens an die Botschaft mit der Bitte um Einleitung der Urkundenüberprüfung.

Beides habe ich gleich kopiert und per Einschreiben für die ABH zur Post gebracht.

Besten Gruß,

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Antwort #57 - 13.08.2016 um 19:17:27
 
Ist es sinnvoll auch dem BAMF nächste Woche all diese Doumente (Brief über Antrag einer AE, Vaterschaft, Sorgerecht, Urkundenüberprüfungsnachweis) vorzulegen oder ist dies für sie irrelevant (bzw. für uns kontraproduktiv)?

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Antwort #58 - 13.08.2016 um 21:42:56
 
Das Asylverfahren hat mit der VA überhaupt nichts zu tun und darf somit auch nicht gewertet werden. In meinen Augen würde das nur heißen:"Auch wenn mein Asylantrag abgelehnt wird, werde ich hier bleiben dürfen." Das würde auf mich eher provokant wirken.
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Antwort #59 - 13.08.2016 um 21:51:15
 
Ich weiß nicht was daran provokant sein soll über den aktuellen Stand zu berichten. Zumal die Urkundenüberprüfung die Identität 100% sichern kann. Zumal es sein kann, dass die Unterdrückung dieser Information dem Asylbewerber negativ ausgelegt werden könnte.
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Antwort #60 - 13.08.2016 um 22:02:15
 
... weil das Asylverfahren nichts mit der VA und den Rechtsfolgen zu tun hat. An der Identität scheint es ja wohl im Asylverfahren keine Zweifel zu geben, somit die UP irrelevant ist und auch aus diesem Punkt nicht angeregt wurde. Wäre diese relevant, hätte ein Asylbewerber ohne UP schlechtere Karte was die Identität anbelangt. Informationen, die nicht das Asylverfahren  betreffen, sind nicht relevant und somit stellt es auch keine Unterdrückung von Informationen dar. Der Asylbewerber hat die Fragen richtig zu beantworten, die ihm gestellt werden.

Du kannst ja eine andere Meinung dazu haben.
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Antwort #61 - 13.08.2016 um 22:07:40
 
Dem Asylbewerber wird doch zuerst gesagt, dass er erzählen soll und danach wird nachgefragt.

Ich würde aber sagen, dass hier z.B. reinhard oder Bayraqiano bessere Auskünfte geben können.
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Antwort #62 - 13.08.2016 um 22:17:48
 
Aras schrieb am 13.08.2016 um 22:07:40:
Dem Asylbewerber wird doch zuerst gesagt, 


... dass er seine Asylgründe darlegen soll, warum er politisch oder religiös verfolgt wird und ihm in seinem Land Gefahr für Leib und Leben droht.

Zitat:
Ich würde aber sagen, dass hier z.B. reinhard oder Bayraqiano bessere Auskünfte geben können.

... und ich deshalb nicht verstehe, warum du dich mit sinnloser Kritik wieder gegen wendest, statt dich zurückzuhalten und mir indirekt zu verstehen gibst, dass ich nicht meine Meinung dazu nicht sagen darf.  Ärgerlich  Ärgerlich  Ärgerlich

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Antwort #63 - 14.08.2016 um 11:44:57
 
Mangrove schrieb am 13.08.2016 um 19:17:27:
Ist es sinnvoll auch dem BAMF nächste Woche all diese Doumente (Brief über Antrag einer AE, Vaterschaft, Sorgerecht, Urkundenüberprüfungsnachweis) vorzulegen oder ist dies für sie irrelevant (bzw. für uns kontraproduktiv)?


Nein, das belastet die Akte nur unnötig.

Er kann ganz normal auf alle Fragen zur Person antworten. Er sollte strikt darauf achten, dass alle Antworten an das BAMF mit dem Ergebnis einer späteren Urkundenprüfung übereinstimmen sollten.

Er sollte auf keine Frage mit einer Unwahrheit antworten.

Er muss sich in der Anhörung auf die Schilderung der persönlich erlittenen Verfolgung konzentrieren. Dabei geht es entweder um staatliche Verfolgung (Polizei, Soldaten usw.) oder um nicht-staatliche Verfolgung, bei denen der Staat den Schutz verweigert hat oder nicht geben konnte.

Asylanträge aus Nigeria werden zwar oft abgelehnt. Es gibt aber durchaus Anerkennungen. Der Staat ist nicht wirklich demokratisch, schützt keine Minderheiten und hat über den nördlichen Teil des Staatsgebietes keine vollständige Kontrolle. Es hängt sehr von den persönlichen Verhältnissen ab, ob er im Asylverfahren eine Chance hat.

Nach der Anhörung findet die Überprüfung aller Angaben statt, die er gemacht hat (aber nicht mit einer Urkundenprüfung vergleichbar, eher ein "Googlen"). Danach kommt irgendwann der Bescheid. Bis der Bescheid rechtskräftig ist, behält er die Aufenthaltsgestattung, insofern müsst Ihr da nichts machen.

Falls er abgelehnt wird, muss er entweder innerhalb einer Woche oder innerhalb zwei Wochen klagen (je nach Entscheidung) oder den Bescheid akzeptieren. Falls er nur klagt, um die Sache bis zur Vaterschaftsanerkennung in die Länge zu ziehen, muss er die Kosten dafür tragen. Das sind im Wesentlichen die Anwaltskosten. Wenn er gute Chancen hat, sollte er auf jeden Fall gegen ein Ablehnung klagen. Aber das hängt eben nur von seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Geschichte ab.
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Antwort #64 - 14.08.2016 um 13:29:45
 
Vielen Dank!

1. Eventuell dann nur das Schreiben über eine Urkundenüberprüfung beilegen (denn im Ladungsbrief steht, dass alle Dokumente, die für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnten, mitgebracht werden sollen)?

2. Wie lange dauert es im Schnitt, bis nach der 2. Anhörung (die jetzt stattfindet) ein Bescheid zugestellt wird (eher Tage oder eher Wochen)?

Und falls abgelehnt wird, muss man dann eine Duldung bei der ABH beantragen, einen Anwalt wg. der Vaterschaft konsultieren oder welcher konkrete Schritt ist dann weise?

Besten Gruß,

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Antwort #65 - 14.08.2016 um 14:29:19
 
Mangrove schrieb am 14.08.2016 um 13:29:45:
Und falls abgelehnt wird, muss man dann eine Duldung bei der ABH beantragen, 

Eine Duldung kann man nicht beantragen. Die wird von der ABH erteilt, wenn entsprechende Gründe vorliegen - oder eben auch nicht, wenn die dafür erforderlichen Gründe nicht ersichtlich sind.

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und aufgrund dessen eine Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) erhält; dies sind insbesondere Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs.
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Antwort #66 - 14.08.2016 um 14:47:13
 
Mangrove schrieb am 14.08.2016 um 13:29:45:
1. Eventuell dann nur das Schreiben über eine Urkundenüberprüfung beilegen (denn im Ladungsbrief steht, dass alle Dokumente, die für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnten, mitgebracht werden sollen)?


Er kann eine Kopie mitnehmen.

Zitat:
2. Wie lange dauert es im Schnitt, bis nach der 2. Anhörung (die jetzt stattfindet) ein Bescheid zugestellt wird (eher Tage oder eher Wochen)?


Von der Antragstellung bis zur Anhörung sind es durchschnittlich 20,6 Monate. Von der Anhörung bis zur Entscheidung sind es dann nochmal durchschnittlich 15,1 Monate. Siehe Bundestags-Drucksache 18/7625, Seite 28.

Zitat:
Und falls abgelehnt wird, muss man dann eine Duldung bei der ABH beantragen, einen Anwalt wg. der Vaterschaft konsultieren oder welcher konkrete Schritt ist dann weise?


Da würde es reichen, wenn Du in einem Jahr schreibst oder wenn der Bescheid kommt.
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Antwort #67 - 14.08.2016 um 15:04:27
 

reinhard schrieb am 14.08.2016 um 14:47:13:
Da würde es reichen, wenn Du in einem Jahr schreibst oder wenn der Bescheid kommt.


Ein Jahr wäre gut... Smiley

reinhard schrieb am 14.08.2016 um 14:47:13:
Von der Antragstellung bis zur Anhörung sind es durchschnittlich 20,6 Monate. Von der Anhörung bis zur Entscheidung sind es dann nochmal durchschnittlich 15,1 Monate. Siehe Bundestags-Drucksache 18/7625, Seite 28.


Auf die Monate setze ich mal meine Hoffnung. Und auf das Entgegenkommen der ABH. unentschlossen

Es heißt, dass man nach der Anhörung jeden Tag nachsehen sollte (bzw. wohnt er ja im Asylheim einer anderen Stadt) ob ein Bescheid gekommen ist. Der kommt wahrscheinlich mit persönlichem Einschreiben?

Von einigen Kosovaren war das Ablehnungsschreiben innerhalb der selben Woche da.

Mit Abgabe der Pässe (abgelaufener und neuer) ging jetzt ja alles plötzlich sehr schnell... hä?

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Antwort #68 - 14.08.2016 um 15:19:29
 
Mangrove schrieb am 14.08.2016 um 15:04:27:
Auf die Monate setze ich mal meine Hoffnung.


"durchschnittlich 15,1 Monate".

Zitat:
Es heißt, dass man nach der Anhörung jeden Tag nachsehen sollte (bzw. wohnt er ja im Asylheim einer anderen Stadt) ob ein Bescheid gekommen ist. Der kommt wahrscheinlich mit persönlichem Einschreiben?


Ja, täglich nachsehen, weil die Klagefrist mit der Zustellung beginnt. Nein, kein persönliches Einschreiben, sondern ein "niedergelegtes Schriftstück". Der Briefträger steckt es in den Kasten und bescheinigt sich selbst die Zustellung.



Zitat:
Von einigen Kosovaren war das Ablehnungsschreiben innerhalb der selben Woche da.


Kosova: Antragstellung bis Anhörung 1,5 Monate, Anhörung bis Bescheid 1,6 Monate. (gleiche Quelle wie oben)

Zitat:
Mit Abgabe der Pässe (abgelaufener und neuer) ging jetzt ja alles plötzlich sehr schnell... hä?


Manches, was das BAMF macht oder liegen lässt, ist für uns normale Menschen völlig undurchschaubar. Täglich nachsehen ist tatsächlich die einzige Möglichkeit.
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Antwort #69 - 17.08.2016 um 07:39:19
 
Guten Morgen,

gestern war die zweite Anhörung (2 Stunden und Rückübersetzung von 20 Minuten).

Im Protokoll des BAMF heißt es:

"Dem Antragsteller wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehung des Asylantrages und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder -anordnung, die Anordnung und/ oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ ohne Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange."
[Zitatende, kursiv von mir]


Daraufhin wurden die Briefe (Antrag auf AE an die ABH, Anweisung an die Botschaft über Dokumentenprüfung und Begründung[sschreiben] der Dokumentenüberprüfung) kopiert und der Umstand über das Kind wurde in das Protokoll aufgenommen.

Mal sehen was kommt.

Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #70 - 31.08.2016 um 09:16:56
 
Guten Morgen,

ein kurzer Zwischenstand, positiv.

Durch Zufall erfuhr mein Mann dass er in eine andere Stadt (in meine Smiley ) transferiert wurde, als er wegen eventueller Arbeitserlaubnis in seiner ABH vorsprach. Den Transfer-Brief (mit erforderlicher Unterschrift als Empfangsbestätigung) hatte er aber nie erhalten. Abgemeldet sei er schon im Frühling gewesen (warum auch immer), hatte aber weiter seine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung, Post usw. alles bekommen.

Die Umverteilung in meine Stadt hatten ja wir nach der Geburt unseres Kindes beantragt, der Antrag wurde aber abgewiesen, da er ja schon "abgemeldet" sei und abgemeldete Personen könne man nicht umverteilen. Dazu müsse er sich wieder anmelden und den Antrag neu stellen.

Das Ende vom Lied, hätte er nicht jetzt durch Zufall erfahren dass er schon längst hier in der GU wohnt, hätte es Probleme gegeben - da er ja dann als untergetaucht gilt (oder was auch immer).

Jedenfalls konnte an einem einzigen Vormittag in meiner Stadt alles erledigt werden - neuer Ausweis, Zimmer, etc. inklusive Kopie des Briefes, dass er ja hierher transferiert wurde.

Dazukommend ist die ABH hier auf dem neuesten Stand, macht was sie tun sollte und sagt, dass der Asylantrag auf keinen Fall zurückgenommen werden sollte, das wäre ja dumm und jeder habe ein Recht auf Asyl. Zudem kann er deren Aussage nach als Vater unseres Kindes nicht abgeschoben werden. In der vorherigen ABH wollte man nicht einmal den Antrag auf AE §28 entgegennehmen (darum per Einschreiben).

Die Aufenthaltsgestattung wurde auch gleich um 7 Monate verlängert (statt bisher immer nur um drei).

Es war mehr als positiv und der nervenzehrende Hürdenlauf durch die ABH in der anderen Stadt ist ein für allemal vorbei. Smiley

Jetzt warten wir nur noch auf das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung.

Beste Grüße,

Mangrove
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Antwort #71 - 07.09.2016 um 20:18:03
 
Guten Abend,

ab wann bekommt mein Mann (rechtlich Verlobter) eine Niederlassungserlaubnis bzw. einen unbefristeten Aufenthalt?

1. Wenn er die AE nach § 28 bekommt 

a) und wir danach heiraten, ändert sich dann etwas an der AE nach § 28 bzw. "erweitert" sich da was in seinen Rechten?

b) müsste er einen Deutschkurs machen für die Heirat in Deutschland?

c) was kann er tun um eine Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristet zu bekommen?

2. Wie sieht es mit Führerschein aus bei momentaner Aufenthaltsgestattung (befristeter Aufenthalt, noch keine AE nach § 28, da die Dokumente noch überprüft werden)?

Vielen Dank im Voraus!

Besten Gruß!

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Antwort #72 - 07.09.2016 um 20:29:50
 
Wenn er drei Jahre mit der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 in Deutschland gelebt hat, sein Lebensunterhalt gesichert ist und Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 besitzt.

zu a) nicht wirklich

b) zum heiraten kann er auch einen Freund zum Dolmetschen beauftragen, der dann das Ja übersetzt.

c) deutsch lernen, arbeiten, sich ums Kind kümmern

2. Nach dem positiven Abschluss der Urkundenüberprüfung hat er eine gesicherte Identität und kann mit dieser auch einen Führerschein erwerben.
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Antwort #73 - 23.09.2016 um 13:28:31
 
Hallo,

mein Mann hat nun die Möglichkeit eine Teilzeitstelle anzufangen, aber wir wissen nicht, woher wir einen Sozialversicherungsausweis und eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse (welche als Asylsuchender?) bekommen könnten.

Ist er als Asylsuchender nicht anders versichert oder muss jetzt eine Krankenversicherung abgeschlossen werden?

Vielen Dank im Voraus für Informationen.

Beste Grüße,

Mangrove
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Antwort #74 - 23.09.2016 um 14:04:05
 
Als Asylbewerber ist man nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Soweit ich weiß:
Den provisorischen Sozialversicherungsausweis kriegt man bei der Krankenkasse und später per Post von der DRV den richtigen Sozialversicherungsausweis. Da es wohl seine erste Beschäftigung ist, kann er bei jeder Krankenkasse mit Hinweis auf seine neue Arbeitsstelle vorsprechen. Dann bei Arbeitsaufnahme meldet der Arbeitgeber ihn bei der von ihm ausgewählten Krankenversicherung an.
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Antwort #75 - 23.09.2016 um 16:58:12
 
Danke Aras (neuer Avatar... Smiley )
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Antwort #76 - 26.09.2016 um 11:45:23
 
Guten Morgen,

die Stelle ist leider nur auf einen sehr kurzen Zeitraum befristet und es ist fraglich, ob die KK ihn aufnimmt (da Asylsuchender).

Wenn ja, und das Arbeiten ist zu Ende, ist er dann wieder über die ABH abgesichert oder wird er dann von der KK verpflichtet sich von den 310 Euro die er bekommt, monatlich für ca. 160 Euro "freiwillig" zu versichern?

Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #77 - 26.09.2016 um 11:50:56
 
Mangrove schrieb am 26.09.2016 um 11:45:23:
die Stelle ist leider nur auf einen sehr kurzen Zeitraum befristet und es ist fraglich, ob die KK ihn aufnimmt (da Asylsuchender).

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn jemand sozialversicherungspflichtig arbeitet und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient(56.250€), dann muss er Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Er hat keine Wahl. Die GKV hat keine Wahl! Deswegen heißt es ja auch sozialversicherungsPFLICHTig.

Wenn die Stelle befristet ist, und er keine zusammenhängenden 12 Monate zusammen kriegt, dann er sich auch nicht freiwillig für 160 € versichern. Siehe § 9 Abs. 1 SGB V
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Antwort #78 - 23.11.2016 um 15:47:31
 
Hallo,

wenn die AE nach § 28 erteilt wurde, ist dann für eine Heirat immer noch B1 erforderlich oder muss da sprachlich gar nichts vorgelegt werden (auch nicht A1)?

Danke im Voraus!

Mangrove
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Antwort #79 - 23.11.2016 um 16:05:53
 
Um eine Ehe zu schließen ist weder A1 noch B1 nötig.

Um aus dieser Ehe mit einem Deutschen aber ein Aufehthaltsrecht nach §28 abzuleiten ist A1 nötig, mit in der Regel anschließender Verpflichtung zum Integrationskurs, der mit B1 endet.
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Antwort #80 - 23.11.2016 um 16:16:16
 
Der Nigerianer hat offenbar eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr .3. also heiraten: wenn der standesbeamte seine Willenserklärung akzeptiert, dann passt es. "Wollen Sie heiraten?" "Jaja".
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Antwort #81 - 23.11.2016 um 16:19:04
 
Um es nochmal zusammenfassend zu wiederholen, folgender Fall:

§ 28 AE als Vater eines deutschen Kindes wäre bereits vorhanden.

Aber weder A1 noch B1. Mit dieser bereits bestehenden AE ist eine Eheschließung

a) einfach möglich und

b) es ändert sich nichts an der AE § 28 als Vater eines deutschen Kindes

?
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Antwort #82 - 23.11.2016 um 17:06:48
 
Ja und Ja
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Antwort #83 - 24.11.2016 um 20:12:33
 
Danke!
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Antwort #84 - 12.01.2017 um 15:24:03
 
Hallo,

Folgendes: Die Urkundenprüfung wurde gerade positiv abgeschlossen, nach fünf Monaten.

Die Geburtsurkunde und der Registerauszug für das deutsche Kind mit eingetragenem Namen des Vaters konnten fertiggestellt werden.

Nun sollte er nochmal den Antrag auf § 28 stellen (obwohl ja schon vorhanden, aber egal) auf Grundlage der Geburtsurkunde.

Dann wollten wir auf Basis von § 28 gleich heiraten. Dafür wird aber ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt und eine Befreiung davon dauert wieder mehrere Wochen und kostet.

Der Standesbeamte sagte, das Gericht sei noch strenger im Überprüfen mit allem als die Identitätsprüfung und die war schon sehr streng.

1. Welche Probleme könnten durch den Prozess des OLG entstehen?

2. Falls das OLG verneint und DK die einzige Option ist, kann man danach ohne Probleme in D den nigerianischen Nachnamen annehmen? Darf man mit AE § 28 überhaupt nach DK reisen?

3. Besteht nun ein Vor- oder Nachteil für den Fall zuerst zu heiraten oder zuerst AE § 28 zu beantragen? Würde des ersten Titels Wert "gemindert" wenn zuerst § 28 erteilt würde?

4. Andererseits ist nach der Erteilung AE § 28 dann für eine nachfolgende Ehe kein A1 nötig oder auf jeden Fall doch?


Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße,

Mangrove
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Antwort #85 - 12.01.2017 um 15:34:57
 
Für die Ehe ist kein A1 nötig, nur wenn man Aufgrund der Ehe eine AE nach §28 Ehegatte eines Deutschen beantragt.

Wenn er schon eine AE nach §28 Personensorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes hat, braucht er keine weitere, auch nach Heirat nicht, da sein Aufenthalt nicht von der Ehe sondern vom Kind abhängig ist.

Wenn du in DK eine Ehe schließt kannst du hier auf dem deutschen Standesamt eine sogenannte Nameserklärung machen und den Familiennahmen deines Mannes annehmen. Mit einer AE §28 darf mal in Schengen reisen.

Bezüglich der Heirat in Deutschend ist und bleibt euer Standesamt der kompetenteste Ansprechpartner, da können wir hier als außenstehende keine besseren Informationen liefern
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Antwort #86 - 12.01.2017 um 16:04:56
 
Dankeschön.

okatomy schrieb am 12.01.2017 um 15:34:57:
Wenn er schon eine AE nach §28 Personensorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes hat, braucht er keine weitere, auch nach Heirat nicht, da sein Aufenthalt nicht von der Ehe sondern vom Kind abhängig ist. 


Dies bedeutet doch aber, dass sich die Aufenthaltsfristen immer wieder nur um ein Jahr verlängern bis das Kind 18 Jahre alt ist, falls zuerst der Antrag auf Vater eines deutschen Kindes gestellt würde. Denn es wurde mir gesagt, der Titel für "Ehe mit Deutscher" sei stärker als der Titel für "Vater eines deutschen Kindes".

Würde sich die Aufenthaltsfristen denn unterscheiden von der einer Eheschließung ohne vorherigen Antrag auf Personenfürsorge?

Und wenn man Antrag auf Personenfürsorge nach der Eheschließung macht, gilt dann auch der Titel der Eheschließung? Oder hängt es davon ab was man zuerst beantragt und der Titel ist dann gültig bzw. vorrangig?

Ich kann es leider nicht so formulieren wie ich meine Augenrollen

Ok, viellleicht so, der Wunsch:
Stärkerer Titel, längerer Aufenthalt, Befreiung von Integrationskurspflicht

Lieben Gruß,

Mangrove
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Antwort #87 - 12.01.2017 um 16:15:38
 
Der AT nach §28 soll in der Regel für 3 Jahre erteilt werden, egal ob es Nachzug zum deutschen Ehegatten oder deutschen Kind ist.

Also Ich würde das so sehen:

Stärkerer Titel:
Personensorgeberechtigter deutsches Kind.
Begründung: Kann nicht durch Scheidung wiederrufen werden, sondern allenfalls durch eigenes Fehlverhaltem dem Kind gegenüber. Kindeswohl und Recht des Kindes auf seinen Vater hat einen der höchsten Stellenwerte in der Gesellschaft.

Längerer Aufenthalt:
Personensorgeberechtigter deutsches Kind.
Begründung: Wird auf alle Fälle bis das Kind 18 ist verlängert selbst wenn man die Voraussetzungen für eine NE nicht erfüllt.


Befreiung Integrationskurs:
keiner von Beiden!
Personensorgeberechtigter deutsches Kind befreit lediglich von A1 als Voraussetzung zum Nachzug.

Also ich schätze den Titel als Personensorgeberechtigter deutsches Kind in allen belangen Stärker ein. Er ist im wesentlichen nur davon abhängig dem Kind ein guter Vater zu sein.
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Antwort #88 - 12.01.2017 um 17:20:17
 
Hmm, mich wundert halt warum uns von der ABH nahe gelegt wird, zuerst zu heiraten bzw. warum dies ein stärkerer Titel sei. Ist ja ein gut gemeinter Rat, möchte es gerne verstehen...

Wie kann man sich vom Integrationskurs befreien lassen? Er kostet viel Geld und mein Mann hat ja eine Arbeitsstelle bei der er nicht fehlen kann.


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Antwort #89 - 12.01.2017 um 17:26:50
 
Die Kosten sind doch tolerabel. Sind doch bloß 150€ pro Stufe?!

Warum unzumutbar? Kann doch Abendkurse besuchen.
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Antwort #90 - 12.01.2017 um 17:43:25
 
Hier (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1382696500) habe ich gerade das gelesen:

"Jetzt bin ich verunsichert. Es ist einen Monat her, da beantragte meine Frau (mit mir dabei) den eAT, den sie dann nach 2,5 Wochen auch erhielt. Ich könnte Stein und Bein schwören, dass der SB der ABH sagte, Integrationskurs entfällt, da sie Frau eines Deutschen ist. Es sei eine neue Bestimmung (Kann mich auch täuschen). Man gab uns einen Berechtigungsschein für Integr.Kurs mit. Er berechtigt zur Teilnahme, es sei allerdings keine Verpflichtung. Nach 3 Jahren folgt, auch ohne A2 oder B1 die NE.
Allerdings müsste sie einen IntegrKurs machen, wären wir beim Jobcenter, so der SB der ABH."

Ist da was dran?
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Antwort #91 - 12.01.2017 um 17:45:49
 
Mangrove schrieb am 12.01.2017 um 17:20:17:
Er kostet viel Geld


kein Argument, denn bei ALG2 Bezug wird das auf Antrag gar nichts kosten und ansonsten ist es bezahlbar und sicherlich nicht "viel" Geld

Mangrove schrieb am 12.01.2017 um 17:20:17:
mein Mann hat ja eine Arbeitsstelle bei der er nicht fehlen kann.


dann kann er damit argumentieren und  auch damit, dass er bei der Arbeit ja auch deutsch lernt und da auch intergriert wird.

Oder braucht er bei der Arbeit kein Deutsch? Dann ist der Kurs um so wichtiger.
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Antwort #92 - 12.01.2017 um 17:53:33
 
Ja, auf seiner Arbeitsstelle sprechen sie deutsch mit ihm. Aber wenn ich mir die (besonders schriftlicher Part) Prüfungsfragen für B1 ansehe, sehe ich schwarz Zwinkernd


Wie ist es hiermit:

Mangrove schrieb am 12.01.2017 um 17:20:17:
Hmm, mich wundert halt warum uns von der ABH nahe gelegt wird, zuerst zu heiraten bzw. warum dies ein stärkerer Titel sei. Ist ja ein gut gemeinter Rat, möchte es gerne verstehen...


und dem:
Mangrove schrieb am 12.01.2017 um 17:43:25:
Hier (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1382696500) habe ich gerade das gelesen:

"Jetzt bin ich verunsichert. Es ist einen Monat her, da beantragte meine Frau (mit mir dabei) den eAT, den sie dann nach 2,5 Wochen auch erhielt. Ich könnte Stein und Bein schwören, dass der SB der ABH sagte, Integrationskurs entfällt, da sie Frau eines Deutschen ist. Es sei eine neue Bestimmung (Kann mich auch täuschen). Man gab uns einen Berechtigungsschein für Integr.Kurs mit. Er berechtigt zur Teilnahme, es sei allerdings keine Verpflichtung. Nach 3 Jahren folgt, auch ohne A2 oder B1 die NE.
Allerdings müsste sie einen IntegrKurs machen, wären wir beim Jobcenter, so der SB der ABH."

Ist da was dran? 


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Antwort #93 - 12.01.2017 um 17:59:49
 
Mangrove schrieb am 12.01.2017 um 17:53:33:
Ja, auf seiner Arbeitsstelle sprechen sie deutsch mit ihm. Aber wenn ich mir die (besonders schriftlicher Part) Prüfungsfragen für B1 ansehe, sehe ich schwarz


die Verpflichtung zum I-Kurs heisst, er muss teilnehmen
das heisst nicht, dass er den Test bestehen muss.
Nimmt er teil und besteht nicht, ist die Verpflichtung erfüllt.

Aber ohne B1 wird sein AT immer nur um max. 1 Jahr verlängert.

Mangrove schrieb am 12.01.2017 um 17:53:33:
Ich könnte Stein und Bein schwören, dass der SB der ABH sagte, Integrationskurs entfällt, da sie Frau eines Deutschen ist. Es sei eine neue Bestimmung (Kann mich auch täuschen).


ist Blödsinn, falsche Erinnerung, falsch verstanden, ein Wunschtraum ... suchs dir aus

ahh ... der Beitrag ist von 2013, d.h. die Frau des TS in diesem Thread könnte die AE nach §28 auch scon ein paar Jahre früher erhalten haben. Dann kann es in eine Übergangsfrist gefallen sein. Man brauchte nicht immer B1 für eine NE.


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Antwort #94 - 12.01.2017 um 18:05:01
 
erne schrieb am 12.01.2017 um 17:59:49:
Aber ohne B1 wird sein AT immer nur um max. 1 Jahr verlängert.


Egal ob

- zuerst Antrag auf AE Personensorge oder
- zuerst den Antrag auf AE wg. Heirat einer Deutschen gestellt wurde?

Geht das dann in alle Ewigkeit so weiter (bis er halt mal B1 bestehen kann)? hä?
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Antwort #95 - 12.01.2017 um 18:08:04
 
Mangrove schrieb am 12.01.2017 um 18:05:01:
Egal ob

- zuerst Antrag auf AE Personensorge oder
- zuerst den Antrag auf AE wg. Heirat einer Deutschen gestellt wurde?

Geht das dann in alle Ewigkeit so weiter (bis er halt mal B1 bestehen kann)?


ja
ja
und ja
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Antwort #96 - 12.01.2017 um 18:10:05
 
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Antwort #97 - 26.01.2017 um 08:38:33
 
Wir waren wegen det Information für die Heirat beim Standesamt, die erfolgreiche Urkundenüberprüfung für den Eintrag in die Geburtsurkunde des Kindes sollte jetzt ja für immer gelten.

Nun ist - natürlich - trotz Frist die Bachelorerklärung (Familienoberhaupt erklärt, dass Mann ledig ist) abgelaufen.

Dann wird noch eine Ledigkeitserklärung vom Gericht in Nigeria selbst (das ist nicht das Ehefähigkeitszeugnis) gefordert.

Dies muss angefordert werden und dann soll die ganze Prüfung nochmals durchlaufen werden und nochmal der ganze Betrag der Urkundenüberprüfung bezahlt werden und nochmal das ganze Prozedere monatelang für die Verwandten erfolgen?!

Das kann doch nicht sein. Wäre Dänemark nicht so weit weg, mit Kind und ohne Auto, wäre es ja nicht so schlimm, auch wenn es ärgerlich ist.

Liebe Grüße,

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Antwort #98 - 26.01.2017 um 14:36:25
 
Die ganze Prüfung nochmals durchlaufen werden, ist das rechtens vom Gericht wg. Heirat?

Der Standesamte sagt, die Botschaft könne sich auch weigern, denn die Prüfung wurde ja bereits gemacht.
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Antwort #99 - 26.01.2017 um 15:41:14
 
Hallo,

grundsätzlich ja.
Jede Behörde kann eine Prüfung von Urkunden für ihren Bereich verlangen.
Allerdings behalten einmal geprüfte Urkunden ihre "Gültigkeit" als echt, man bezieht sich dann auf die entsprechende Referenznummer.
Lediglich neu zu prüfende, also erstmals vorgelegte "neue" Urkunden, werden dann geprüft.

Die AV übernimmt die Prüfung mittels ihres Vertrauensanwalts in Amtshilfe für die entsprechende innerdeutsche Behörde.
Bei bereits geprüften Urkunden wird sie auf die bereits erfolgte Prüfung verweisen ("Referenznummer") und nicht erneut prüfen lassen, bei neu vorgelegten, bisher ungeprüften Urkunden wird sie die Prüfung vornehmen.

Hier dann also erstmalige Prüfung der "Ledigkeitserklärung vom Gericht in Nigeria", wenn ich richtig durchgestiegen bin.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #100 - 26.01.2017 um 15:51:37
 
Danke, ja genau, die ist es dann.

Aber wegen eines Dokumentes nochmal 665 Euro und nochmal ca. ein halbes Jahr? Warum möchten sie da nicht entgegenkommen?

Und selbst nach dieser Prüfung gibt es keine Garantie. Dann folgt noch die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis usw.


Wo kann ich mich konkret wg. Angeboten für DK erkundigen, hat da jemand persönliche Erfahrungen (ohne Auto)? Gerne per pm

Vielen Dank,

Mangrove
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Antwort #101 - 26.01.2017 um 16:30:50
 
Nach Dänemark fahren Züge und fliegen Flugzeuge. Worin besteht jetzt das Problem eine der unzähligen Reisewebsites zu bemühen?
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Antwort #102 - 26.01.2017 um 16:42:10
 
Wie gesagt, persönliche Erfahrung für die Situation stehen nicht dort. Weiß nicht, was daran falsch ist, zu fragen.

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Antwort #103 - 27.01.2017 um 05:58:52
 
Du kannst die dänischen Standesämter direkt anschreiben oder dort anrufen. Oft sprechen sie dort auch Deutsch. Wie auch hier unterscheiden sich die Bedingungen der Standesämter leicht. Bei manchen muss man 1-3 Nächte in Dänemark verbringen ehe man heiraten kann und es werden ggf. auch leicht unterschiedliche Papiere benötigt. Frag doch z.B. mal in Toender oder Kopenhagen an.

Es gibt auch eine Menge Agenturen, die das ein oder andere erledigen. Diese benötigt man nicht aber wenn man es bequem haben möchte, dann wäre das auch eine Variante. Google hilft. Wenn ihr genügend Geld habt, dann holen euch die Agenturen sogar im Auto ab.
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Antwort #104 - 27.01.2017 um 09:02:33
 
Danke namaskaram Smiley
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Antwort #105 - 14.03.2017 um 10:19:28
 
Guten Morgen,

braucht man für die Hochzeit in Dänemark noch etwas außer dem Aufenthaltstitel (Vater eines deutschen Kindes)? Z. B. ein Visum? Oder kann man legal dort ein- und ausreisen und die Hochzeit wird in Deutschland anerkannt?

LG,
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Antwort #106 - 14.03.2017 um 10:30:40
 
Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, dann kann er problemlos hin.
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« Zuletzt geändert: 14.03.2017 um 10:44:37 von Aras »  

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Antwort #107 - 14.03.2017 um 10:46:25
 
Mangrove schrieb am 14.03.2017 um 10:19:28:
braucht man für die Hochzeit in Dänemark noch etwas außer dem Aufenthaltstitel (Vater eines deutschen Kindes)? Z. B. ein Visum? Oder kann man legal dort ein- und ausreisen und die Hochzeit wird in Deutschland anerkannt?


Seinen Reisepass, Aufenthaltstitel oder Visum. Eine Ledigkeitsbescheinigung (in Kopenhagen reicht dafür eine Meldebescheinigung der Gemeinde in der er wohnt auf der bei Familienstand "ledig" steht. Andere Standesämter verlangen andere Unterlagen).
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Antwort #108 - 14.03.2017 um 10:51:14
 
Danke für die Antworten.

Sollte er, nach Erteilung der AE, seinen Pass ausgehändigt bekommen (?), würde dieser in DK dann auch akzeptiert werden obwohl es ein Proxypass ist?

Ob ihm auch der alte abgelaufene Nicht-Proxypass ausgehändigt würde, bezweifle ich.

Heiraten hier - trotz positiver Prüfung - geht nicht, weil einige Unterlagen vom OLG nicht anerkannt werden, die Botschaft aber nicht zweimal prüft.


Liebe Grüße,

Mangrove
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Antwort #109 - 14.03.2017 um 11:24:14
 
Proxypass? Kriegt er überhaupt eine deutsche AE mit einem nicht anerkanntem Proxypass?
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Antwort #110 - 14.03.2017 um 11:28:29
 
Er hat einen abgelaufenen Originalpass (letztes Jahr abgelaufen) und einen erneuerten bei der Botschaft in Berlin gleich daraufhin beantragt (online) und bekommen (vor Ort). Er erschien dort persönlich mit Foto und hat unterschrieben.
Das ist doch ein Proxypass?

Die Urkundenprüfung ist positiv abgeschlossen, so dass er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vaters steht.

Was kann man denn sonst machen? Trotz Kind keine AE? Das kann doch nicht sein Traurig


Mangrove

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« Zuletzt geändert: 14.03.2017 um 11:38:50 von Mangrove »  
 
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Antwort #111 - 14.03.2017 um 11:50:29
 
P.S. die Sorgerechtserklärung wurde noch mit dem damals noch nicht abgelaufenem Originalpass durchgeführt.
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Antwort #112 - 14.03.2017 um 12:00:59
 
Soweit ich weiß liegt ein nigerianischer Proxypass vor, wenn der Pass in Nigeria durch einen Vertreter beschafft und ggf. sogar unterschrieben worden ist. Wenn dein Verlobter bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen hat und vor dem Passbeamten die Unterschrift geleistet hat, und ggf. Fingerabdrücke gegeben hat, dann ist es ein regulärer Pass.

Aber ich bin kein Nigerianer und kenn mich nicht damit 100% aus.

Mangrove schrieb am 14.03.2017 um 11:28:29:
Was kann man denn sonst machen? Trotz Kind keine AE? Das kann doch nicht sein

Ich hab einen Verwandtn der läuft seit 7 Jahren mit ner Fiktionsbescheinigung rum, weil er keinen iranischen Reisepass beantragen will Durchgedreht.
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Antwort #113 - 17.03.2017 um 17:04:56
 
Gerade gelesen...
Wenn das OLG die nigerianische Geburtsurkunde nicht anerkennt (obwohl die Dokumentenüberprüfung positiv verlaufen war), stimmt es, dass es nach einer Heirat in DK nicht möglich ist, den nigerianischen Familiennamen des Vaters anzunehmen (weil nämlich dazu seine Geburtsurkunde vorgelegt werden müsste)?
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Antwort #114 - 18.03.2017 um 11:20:59
 
Ist das korrekt?
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Antwort #115 - 18.03.2017 um 14:46:29
 
Bitte keine zeitraubende Klärung von unrealistischen Alternativverläufen erbitten. Es gibt überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür dass das OLG die Urkunde nicht anerkennen sollte.
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Antwort #116 - 18.03.2017 um 14:51:38
 
Entschuldigung das scheint ein Missverständnis zu sein. Der Standesbeamte, der für unsere Hochzeit zuständig ist, sagte, das OLG akzeptiere die Geburtsurkunde nicht, obwohl es das "originalste Original" ist, das mein Verlobter überhaupt haben kann.

LG
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Antwort #117 - 18.03.2017 um 15:05:48
 
Und wie äußert sich das? Was wird von euch verlangt?
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Antwort #118 - 10.07.2017 um 16:01:21
 
Hallo,

es hieß, da das Papier für die Registrierung der Geburt einen Formfehler enthalte, werde auch eine nachträglich vorgelegte Geburtsurkunde nicht anerkannt, auch wenn diese formaljuristisch korrekt sei.

Mittlerweile hat sich einiges getan und der Termin für die Heirat steht endlich fest.

Eine abschließliche Zusammenfassung aller Beantragungen (Asyl etc.), Kosten und Ablaufdauer werde ich bald zur Information einstellen.

Viele Grüße,

Mangrove
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Antwort #119 - 10.07.2017 um 18:34:43
 
Zusammenfassung


Tag des Asylantrages bis zum Tag der Ablehnung des Asylgesuches:
26 Monate


Tag des Asylantrages bis zur Arbeitsaufnahme:
20 Monate

Umverteilungsantrag (Umzug aus der Gemeinschaftsunterkunft zur Mutter) bis zur Gestattung zum Umzug (bei bereits vorhandener Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung und Geburtsurkunde): 10 Monate nach Geburt des Kindes, insgesamt
13 Monate
(und auch nur, weil der Sachbearbeiter bei höherer Stelle Druck machte)

Eintrag als Vater in die Geburtsurkunde des eigenen Kindes, bei vorhandener Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung:
7 Monate
(Dokumentenüberprüfung 6 Monate)

Tag des Asylantrages bis zur Erteilung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) als Vater eines deutschen Kindes:
26 Monate und einen Tag
(
10 Monate nach der Geburt
des Kindes)

Antrag zur Eheschließung bis zur Erlaubnis der selben:
8 Monate


Kosten für Dokumente, Dokumentenüberprüfung, Übersetzungen usw.:
~ 2000 Euro


Liebe Grüße,

Mangrove
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Antwort #120 - 03.08.2017 um 13:04:27
 
Korrektur: ~
2200 Euro
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Antwort #121 - 18.10.2017 um 09:05:26
 
Guten Morgen,

besteht die Möglichkeit, von der Verpflichtung zum Integrationskurs befreit zu werden?

Der Kurs ist abends, (wegen und) nach der Arbeit. Mann wäre gegen Mitternacht zu Hause plus Hausaufgaben und das über ein Jahr lang bei zwei deutschen Kindern (eines unter 2 Jahre alt, das andere unter 1/2 Jahr alt) und Ehe mit einer Deutschen?

Und falls ja, gibt es nur Jahr für Jahr bis die Kinder 18 Jahre alt sind eine Aufenthaltserlaubnis (trotz Ehe) aber keine NE solange kein B1 bestanden ist?

Danke für Informationen hierzu.

Liebe Grüße,

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Antwort #122 - 18.10.2017 um 10:05:37
 
Mangrove schrieb am 18.10.2017 um 09:05:26:
besteht die Möglichkeit, von der Verpflichtung zum Integrationskurs befreit zu werden?


Hallo,

ja, §44a (2) AufenthG.

Zitat:
Und falls ja, gibt es nur Jahr für Jahr ... eine Aufenthaltserlaubnis (trotz Ehe) aber keine NE solange kein B1 bestanden ist?


Korrekt.

Gruß
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Antwort #123 - 18.10.2017 um 10:26:03
 
Hallo,

Danke.

Leider heißt es da Zitat:
44a.2 Befreiung von der Teilnahmepflicht [...] Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger. Die Erziehung eigener Kinder führt dagegen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme
(migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,283/layout,vwv/view,com
ment/, kursiv nachträglich)
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Antwort #124 - 18.10.2017 um 10:38:41
 
Richtig, das allein nicht, zumindest nicht automatisch.
Aber Unvereinbarkeit mit z.B. Beruf / Berufsausbildung kann schon ein Argument sein.
Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung, im Verlaufe derer die Argumente für und wider eine Befreiung abgewogen werden und seitens des Antragstellers schlüssig vorgebracht werden sollten.

Gruß
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Antwort #125 - 18.10.2017 um 10:40:44
 
Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

Steht hier, ziemlich genau in der Mitte:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html
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Antwort #126 - 18.10.2017 um 16:26:52
 
Genau.
Und die Bewertung, ob und inwieweit die Umstände mit dem juristisch etwas schwammigen Begriff "unzumutbar" korrespondieren, erfolgt in einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der dargelegten Fakten und Argumente in einer Gesamtschau.

Da spielen dann u.a. dann Arbeitszeiten, bestehende Kursangebote, familiäre Situation und solche Dinge eine Rolle.
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Antwort #127 - 13.10.2018 um 13:29:21
 
Hallo Smiley

muss für den Erhalt von B1 auch der Orientierungskurs bestanden werden?

Vielen Dank im Voraus!

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Antwort #128 - 13.10.2018 um 15:31:42
 
Mangrove schrieb am 13.10.2018 um 13:29:21:
muss für den Erhalt von B1 auch der Orientierungskurs bestanden werden?


Für den Erhalt von B1 reicht die Deutschprüfung...aber für das Prädikat "Integrationskurs bestanden" braucht man B1 + bestandenen Orientierungskurs
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