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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.213 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
Hertelkiez
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04.05.2015 um 15:59:10
 
Guten Tag,

wir sind eine Patchworkfamilie und in den letzten 2 Jahren ständig am Pendeln zwischen Thailand und Deutschland da meine Frau wegen mangelnder Deutschkenntnisse kein Zertifikat Deutsch hat.

Wir sind gerade wieder in Deutschland damit mein Sohn (10 J., deutscher Staatsbürger, wie ich hier gemeldet) seine Grundschule beenden kann aber meine Frau (Thai) hat nur ein Schengenvisum (1 Jahr, viertes Visum in Folge) und ihre 13-jährige Tochter (Thai) ihr zweites (diesmal 3 Jahre) um hier (wieder) die Schule zu besuchen. Außerdem besuchen wir hier meine 6-jährige Tochter (Deutsche).

Wir möchten unseren Mittelpunkt auch offiziell nach Deutschland verlegen um wegen der Schulbesuche der Kinder nicht ewig weiter pendeln zu müssen. Gerade die Große verliert schon jetzt den Anschluss.

Leider sind die Bemühungen des Spracherwerbs meiner Frau bisher fruchtlos geblieben (Sprachkurs sowohl in DE als auch in TH). Wie müssen wir vorgehen um einen Aufenthalt auch ohne Sprachzertifikat erlaubt zu bekommen? Gibt es Hoffnung?

Vielen Dank!
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reinhard
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Antwort #1 - 04.05.2015 um 16:29:28
 
Sie braucht kein Sprachzertifikat.

Sie beantragt (in Thailand!) ein FZF-Visum zum deutschen Kind, und fertig.

Das Visum für die 13-jährige Tochter funktioniert einfach mit VE und etwas komplizierter als Härtefall. Die anderen Kinder sind ja deutsch und brauchen nichts.
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Antwort #2 - 04.05.2015 um 16:48:19
 
Ist denn das deutsche 10 jährige Kind auch ihr Kind?
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Antwort #3 - 04.05.2015 um 19:19:05
 
Ok, Entschuldigung für die Ungenauigkeit:
Wir haben keine gemeinsamen Kinder, sondern haben jeweils Kinder mit in die Ehe gebracht. Die 13-jährige Tochter (Thai) ist also meine Stieftochter.
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Antwort #4 - 04.05.2015 um 19:50:59
 
Verdienst du genug für eine VE für die Tochter?
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Hertelkiez
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Antwort #5 - 04.05.2015 um 20:52:31
 
Kein Problem, sie ist ja momentan gerade aufgrund meiner VE hier in Deutschland. Haben für sie ein 3-jähriges Schengen-Visum erhalten, aber damit muss sie ja nach wie vor alle 90 Tage ausreisen. Griesgrämig
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Antwort #6 - 04.05.2015 um 21:41:28
 
Deine Frau könnte versuchen auf die Härtefallregelung zu pochen. Sie müsste hierzu nachweisen, dass sie ein Jahr versucht hat die Sprachkenntnisse zu erwerben. Dann kriegt sie ein Spracherwerbvisum.
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Antwort #7 - 05.05.2015 um 07:22:40
 
Wo liegt denn das Problem beim Zertifikat? Ist sie Analphabetin? Ansonsten könnte die Botschaft durchaus argumentieren, dass kein Härtefall vorliegt (auch Analphabetismus nicht zwingend ein Härtefall), da ihr nun über 2 Jahre zusammen seid und in dieser Zeit "locker" die niedrigen A1-Sprachkenntnisse erlernt werden könnten. In welcher Sprache unterhaltet ihr euch? In welcher Sprache redet sie mit deinen Kindern? A1 ist wahrlich nicht viel, man muss grob gesagt in der Lage sein, eine Postkarte zu schreiben.

Wie Aras aber schon gesagt hat, müsstet ihr eben der Botschaft genau nachweisen, dass deine Frau mind. 1 Jahr lang erfolglos versucht hat, die Sprachkenntnisse zu erwerben.
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Antwort #8 - 05.05.2015 um 11:23:34
 
Jedenfalls: Solange sie kein deutsches Kind hat, funktioniert meine Antwort oben nicht. Die war an das gemeinsame Kind gebunden.
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Antwort #9 - 05.05.2015 um 13:07:01
 
Vielen Dank schonmal Smiley
Sie ist zumindest was lateinische Schriftzeichen betrifft weitestgehend Analphabetin. Und da der Test ja auch schriftlich zu bearbeiten ist ist das ein echtes Problem (Postkarte schreiben reicht da ja leider nicht Zwinkernd - allein mit dem Lesen der Aufgaben kommt sie zeitlich nicht hin.

Da ich und auch mein Sohn lange Jahre im Ausland gelebt haben sprechen wir alle zu Hause in der Regel englisch, (deutsch und thai nur wenig), haben sowohl in Thailand als auch in Deutschland englischsprachige Freunde, etc. so dass es selbst für mich manchmal eine Umstellung ist deutsch zu sprechen... Das macht es nicht einfacher. Sie hat einen 9-jährigen Sohn (Thai/Britisch) mit dem spricht mein Sohn ausschließlich und fließend englisch. Meine Tochter spricht nur deutsch, sie und meine Frau lernen viel voneinander in der Zeit wenn wir in Deutschland sind aber für ein Zertifikat reicht das auch nicht.

Da wir momentan in DE sind würde ich eine Rückkehr für ein FZF in Bangkok gerne vermeiden wenn irgend möglich - auch weil es für die Stieftochter bedeuten würde nicht rechtzeitig zum Start des neuen Schuljahres nach den Sommerferien wieder hier sein zu können.
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Antwort #10 - 05.05.2015 um 13:21:14
 
Eine Rückkehr nach Thailand ist nicht zu vermeiden, denn nur dort kann das richtige Visum beantragt werden.

Es ist auch ein Risiko: Wenn sie gegen die Bedingungen des Besuchsvisums verstößt, kann sie auch gegen ein neues Visum gesperrt werden, dann ist die nächsten fünf Jahre für sie erstmal Schluss mit Besuchen.

Als Mutter eines deutschen Kindes braucht sie kein Deutsch-Zertifikat. Wenn der einzige deutsche Angehörige für das FZF-Visum der Ehemann ist, braucht sie es.
(Deutsch wird ein Kind auch durch Adoption. Beschäftige Dich mal mit fünf möglichen Wegen, vielleicht ist ja etwas zum Ausprobieren dabei. Bei der Sprache könnt Ihr auf Deutsch umstellen oder "Deutsch-Stunden" einführen, also Zeiten, in denen alle nur deutsch sprechen dürfen.)
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Antwort #11 - 05.05.2015 um 13:32:06
 
Mooooment, wenn ihr Sohn Brite ist, dann kann er ja ohne weiteres in D leben. Dann könnte sie eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht als Mutter eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers bekommen. Da sind dann auch die Deutschkenntnisse wurscht. Und überhaupt hat die Aufenthaltskarte einige Vorzüge gegenüber der AE nach deutschem Recht.
Ist ihr britischer Sohn zur Zeit auch in D? Dann könnte sie hier sofort eine Aufenthaltskarte beantragen und müsste auch vorher nicht mehr das Land verlassen. Irgendeinen Visumsantrag braucht es nicht mehr.

Falls der Sohn nicht in D ist und auch nicht hier leben will, dann könnte man auch direkt nach Österreich oder in die Schweiz umziehen, um Deiner Frau ohne Probleme eine Aufenthaltskarte zu verschaffen - ohne Deutschandforderung. Wenn es nicht um das deutschsprachige Umfeld geht, dann könnt ihr auch alle zusammen in ein beliebiges anderes EU-Land umziehen. Auch das ginge, ohne vorher nach Thailand zu fliegen und ohne ein Visum beantragen zu müssen. In dem Fall würde deine Frau ihr Freizügigkeitsrecht von dir statt von ihrem Sohn ableiten.
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Antwort #12 - 05.05.2015 um 13:33:36
 
Wer weiß ob das britisch-thailändische Kind in Thailand nicht bei seinem britischen Vater in Thailand verbleiben möchte...

Außerdem müsste das Kind entsprechende Geldmittel besitzen.
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Antwort #13 - 05.05.2015 um 14:46:07
 
Ja, ihr Sohn ist hier in DE mit uns und ich habe ihn auch mit Wohnsitz angemeldet. Er besucht derzeit die Schule meines Sohnes. Geht es nach meiner Frau, muss er auch nicht nach Thailand zurück, wo ihn sein Vater ab August aber momentan noch erwartet. Seine Großeltern in England haben eher seine Schulbildung im Blick, was wir begrüßen. Wir haben alle ein gutes, freundschaftliches Verhältnis und werden eine gemeinsame Lösung finden, aber so ist der Status Quo.

Würde das für eine Aufenthaltskarte reichen?  Und was genau bedeutet der Hinweis auf die Geldmittel genau? Er ist 9 Jahre alt.

Müssen wir den oben geäußerten Verdacht auf Verstoß gegen die Visumbestimmungen wirklich fürchten? Wir haben bereits bei Antragstellung der Visa gegenüber Konsulat und Botschaft offen über unsere Absichten gesprochen in Zukunft in DE leben zu wollen und dass die Tochter hier zur Schule gehen soll. Sie hat schließlich auch gleich 3 Jahre Schengen erhalten, die wir gar nicht beantragt hatten.

(Edited for details)
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« Zuletzt geändert: 05.05.2015 um 14:59:10 von Hertelkiez »  
 
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Antwort #14 - 05.05.2015 um 14:58:53
 
Nein, einen Verdacht auf (beabsichtigten) Verstoß gegen die Visumbestimmungen müsst Ihr nicht fürchten, sie sollte mit der Ausländerbehörde auch offen über die Möglichkeiten sprechen.

Ich wollte nur vor dem Verstoß selbst warnen: Sie sollte nicht über den erlaubten Zeitraum hinaus ohne Erlaubnis in Deutschland bleiben, das gibt in der Regel später Probleme, die schwer zu reparieren sind. Informiert Euch über alle Möglichkeiten, damit Ihr eine solide Grundlage bekommt.
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Antwort #15 - 05.05.2015 um 15:00:26
 
Wenn der Sohn Freizügigkeit geltend machen kann, dann kann die Mutter eine Aufenthaltskarte beantragen. D.h. Also der Schulbesuch erfüllt das Freizügigkeitsmerkmal der passiven Dienstleistungsfreiheit. Dann würde die Mutter vom Kind Freizügigkeit ableiten. Und die Tochter kann man auch nicht alleine lassen.
Hierzu muss aber der Sohn krankenversichert sein und ausreichende Existenzmittel besitzen.

http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4.html

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI193711565...
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Antwort #16 - 05.05.2015 um 15:09:36
 
Die Sache mit den Geldmitteln des Sohnes sieht wohl so aus, dass er hier nicht von staatlicher Unterstützung abhängig sein darf und dass seine Mutter nicht ohne weiteres arbeiten darf. Wenn du also für die ganze Familie sorgen kannst, dann sollte es normalerweise kein Problem geben.

Jedenfalls sollte deine Frau sofort ihren Wohnsitz hier anmelden (der britische Sohn ist ja schon angemeldet) und gleichzeitig auch die Aufenthaltskarte als Mutter des EU-Bürgers beantragen. Das macht man an den meisten Orten beim Einwohnermeldeamt und muss also nicht einmal zur Ausländerbehörde. Wenn der Antrag gestellt ist, bekommt sie eine Bescheinigung darüber und hat damit vorläufig einen rechtmäßigen Aufenthalt. Wenn sie dann die Aufenthaltskarte bekommt, ist alles gut. Sollte das abgelehnt werden, dann kann man vor Gericht gehen. Wahlweise lernt sie gleich Deutsch und beantragt dann die AE als Ehefrau eines Deutschen. Vorherige Ausreise nicht nötig.

Entscheidend aber ist: Schon die Antragstellung macht ihren Aufenthalt rechtmäßig, ohne dass es noch auf das Schengenvisum ankäme. Sie muss also nicht nach 90 Tagen ausreisen und kann hier in Ruhe Deutsch lernen.
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Antwort #17 - 05.05.2015 um 16:33:58
 
Hm, ich fürchte die Unterschiede zwischen den ABH (und wahrscheinlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter?) sind doch gravierend.

Als ich die Tochter hier angemeldet habe, schickte mich der Sachbearbeiter der Meldebehörde zur ABH während er die Anmeldung vornahm: "Lassen Sie sich dort das Visum anpassen, damit Ihre Stieftochter hier bleiben kann". Gesagt, getan. Die ABH aber hat mich aufgefordert, sie sofort wieder abzumelden und: "Eine Schule besuchen, nein, das geht ja garnicht!" Verständnis für unsere Situation gab es keine, zuhören wollte man aber ohnehin nicht wirklich...

Edit: Sehe erst nach meinem letzten Post dass dies die Meldebehörde regelt. Angemeldet ist meine Frau, werde mich also dorthin wenden.
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Antwort #18 - 05.05.2015 um 18:07:41
 
Nicht: sich irgendwo hin wenden, sondern ausdrücklich den Antrag auf Aufenthaltskarte EU wegen des Sohnes stellen.

Weder das Gesetz noch die Mitarbeiter der Meldebehörde sind darauf eingestellt, dass in einer Familie etliche Staatsangehörigkeiten vorkommen. Da muss man dann für sich selbst die günstigte Variante finden und den entsprechenden Antrag stellen. Und die bei der Botschaft in Thailand konnten ja auch nicht wissen, dass das ein Freizügigkeitsfall ist, weil der britische Sohn da ja gar keine Rolle spielte.
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Antwort #19 - 05.05.2015 um 22:20:41
 
cabrio schrieb am 05.05.2015 um 18:07:41:
Nicht: sich irgendwo hin wenden, sondern ausdrücklich den Antrag auf Aufenthaltskarte EU wegen des Sohnes stellen.

Weder das Gesetz noch die Mitarbeiter der Meldebehörde sind darauf eingestellt, dass in einer Familie etliche Staatsangehörigkeiten vorkommen. Da muss man dann für sich selbst die günstigte Variante finden und den entsprechenden Antrag stellen. Und die bei der Botschaft in Thailand konnten ja auch nicht wissen, dass das ein Freizügigkeitsfall ist, weil der britische Sohn da ja gar keine Rolle spielte.


Ja, danke das ist wohl wahr! Die günstigste Variante habe ich gehofft hier zu finden und so war es dann offenbar auch Smiley

Vielen Dank schon mal an dieser Stelle allen hier Beteiligten, Euer Rat ist unbezahlbar.
Kuss
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Antwort #20 - 07.05.2015 um 18:36:11
 
Hallo zusammen, gerade komme ich von unserer ABH zurück.

Der Mitarbeiter schaute sich den Pass meiner Frau an und den ihres Sohnes. Dann sagte er, es tue ihm leid, aber er könne unserer Bitte nach einer Aufenthaltskarte nicht nachkommen, da meine Frau ja nur mit einem C-Visum in Deutschland sei.

Ich klärte ihn auf darüber das dies kein Widerspruch darstellt und sie sich legal aufhalte (was er anhand seiner Reaktion offenbar wusste) und er beriet er sich mit einem Vorgesetzten (?) am Telefon.

Nun war die Strategie: Da der Sohn nicht für den Unterhalt meiner Frau aufkommen könne, müsse er leider die Antragstellung ablehnen. Ich bestand auf die Aufnahme des Antrags da ich ja schließlich für den Unterhalt meiner Frau aufkomme aber er sagte "nun, das können Sie machen, ist ja Ihr Recht, aber er wird dann eben abgelehnt werden" und gab uns einen Termin in sechs Wochen zur Antragstellung.

Da es ja auch danach laut Gesetz noch sechs Monate bis zur Austellung der Karte dauern kann wundere ich mich, ob der Antrag auch anders gestellt werden kann oder ein Anwalt hier helfen könnte?

Ist es denn wirklich so wie cabrio sagte: Schon die Antragstellung macht ihren Aufenthalt rechtmäßig, ohne dass es noch auf das Schengenvisum ankäme. Sie muss also nicht nach 90 Tagen ausreisen und kann hier in Ruhe Deutsch lernen. und wie genau sieht das dann aus? Bin einfach verdammt unsicher da wir ja nun immer wieder Steine in den Weg gelegt bekommen... Außerdem geht es ja vor allem auch um den Aufenthalt meiner Stieftochter damit sie zur Schule gehen kann. Wie w¨rude der dann geregelt werden können?
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Antwort #21 - 07.05.2015 um 19:28:56
 
Lass dich nicht auf einen Termin zur Antragstellung vertrösten. Das grenzt an Arbeitsverweigerung. Das Vorgehen:

1. Antrag schriftlich stellen. Dreizeiler genügt. Am besten mit Zeugen persönlich abgeben oder in den Behördenbriefkasten (Ist hier wirklich die ABH zuständig? Normalerweise müsste das über die Meldebehörde gehen, die das dann intern mit der ABH regelt). Ihr besteht auf die umgehende Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Aufenthaltskarte beantragt ist. Passiert das nicht, dann Dienstaufsichtbeschwerde androhen oder gleich einleiten.

In dem Schreiben müsst ihr nicht zeigen, dass der Sohn ihren Unterhalt sichert. Da soll die Behörde dann nachfragen und Unterlagen verlangen (nach diversen EUGH-Entscheidungen kommt es nur darauf an, dass der Unterhalt beider gesichert und das Kind krankenversichert ist).

Streng genommen beantragt Deine Frau übrigens das Aufenthaltsrecht EU gar nicht, sondern sie hat es - da sie ja mit dem Sohn hier ist. Die Aufenthaltskarte wird ihr nur "deklaratorisch" ausgestellt, d.h. sie zeigt das bestehende Recht nur an und begründet es nicht erst. (Am besten hättest du den Antrag gleich da mündlich als Niederschrift zu den Akten stellen können. Aber das ist ja nun zu spät).

2. Auf welchem Visum sie eingereist ist, ist in Freizügigkeitsfällen völlig egal. Sie könnte auch nach Deutschland geschwommen sein.

3. Die Aufenthaltskarte wird vermutlich nicht abgelehnt werden. Außerdem dauert das alles eine Weile. Solte sie abgelehnt werden, müsstet ihr klagen. Der Aufenthalt deiner Frau in der Zeit wäre aber rechtmäßig.

4. Deine Frau fängt sofort an, Deutsch zu lernen und besteht den Test irgendwann in den nächsten Monaten. Dann kann sie zusätzlich zur Aufenthaltskarte auch noch die AE als Ehefrau eines Deutschen kriegen. Das würde dann auch den Aufenthalt für die Stieftochter vereinfachen, der nochmal eine ganz andere Baustelle ist (habe ich bis jetzt noch nicht weiter drüber nachgedacht).

5. Sollte das mit dem Deutschlernen hoffnungslos sein, dann zieht man das mit der Aufenthaltskarte notfalls gerichtlich durch. Ich glaube aber nicht, dass das nötig ist. Die Behörden versuchen nur abzuwimmeln, gerade in komplizierten Fällen.

6. Wenn ihr die Nerven habt, dann stellt ihr den Antrag erst zwei Tage vor Ablauf ihres 90-Tage Aufenthalts. Damit würde sie Zeit zum Deutschlernen gewinnen - und auch Zeit, um den Autenthalt der Sieftocher zu klären.

Grundsätzlich kann aber gar nichts passieren, außer dass sie vorläufig nicht arbeiten darf. Wer sollte die Frau eines Deutschen und Mutter eines britischen Staatsangehörigen aus Deutschland ausweisen oder die andere, minderjährige Tochter? Also immer mit der Ruhe.

Stieftochter und Schule:

Wenn ihr das durchziehen wollt, und alle gleich hierbleiben sollen, ohne demnächst nach Thailand zurückzufliegen, dann würde ich mit der Tochter zur Schulbehörde gehen und sagen, dass sie endgültig hierbleiben wird (Mutter hat Aufenthaltskarte beantragt und wird in der Folge auch AE als Ehefrau eines Deutschen bekommen). Dann hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier. Nach den Landesschulgesetzen muss sie dann "beschult" werden. Wird das verweigert, dann wieder schriftlichen Antrag, gleichzeitg Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbeschwerde. Wenn sie dann in der Schule ist, klärt ihr in Ruhe den Status von Mutter und Tochter.
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Antwort #22 - 07.05.2015 um 22:52:52
 
Hertelkiez schrieb am 07.05.2015 um 18:36:11:
Schon die Antragstellung macht ihren Aufenthalt rechtmäßig, ohne dass es noch auf das Schengenvisum ankäme. Sie muss also nicht nach 90 Tagen ausreisen und kann hier in Ruhe Deutsch lernen. und wie genau sieht das dann aus? Bin einfach verdammt unsicher da wir ja nun immer wie


Also mal zuasammen. Der Sohne fällt bereits unter die EU-Freizügigkeit. Da muss auch nix beantragt werden. Einfache Anmeldung am Meldeamt genügt.

Die Mutter hat abgeleitete EU-Freizügigkeit als Mutter eines EU-Bürgers (Urteil EuGH C-200/02 vom 19.10.2004, Zhu und Chen). Die hat sie bereits seit Einreise und es ist schlicht und einfach unbeachtlich mit welchen Visum sie eingereist ist. Sie fällt nicht unter das AufenthG. Eine Aufenthaltskarte ist eine reine Bescheinigung darüber. Auch hier: Anmeldung Meldeamt.

Antrag auf Aufenthaltskarte der Ehefrau einfach mal schriftlich formlos in den Briefkasten der ABH schmeißen. Damit kann die ABH dann nicht behaupten sie hätte keinen Antrag auf eine Aufenthaltskarte erhalten.

Die ABH müßte dann, wenn sie die Ehfrau zur Ausreise zwingen will, das Nichtvorhandensein der EU-Freizügigkeit formell  feststellen. Gegen eine solche Feststellung kann man natürlich dann den Rechtsweg einschlagen.



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Antwort #23 - 08.05.2015 um 07:40:14
 
Voraussetzung für die abgeleitete Freizügigkeit vom Sohn wäre aber doch, dass der Sohn der Mutter in einer Form Unterhalt gewährt (z. B. über Kindesunterhalt oder Halbwaisenrente).

Der Termin kann schon ausreichen, manchmal steht auf der Webseite der Stadt, dass schon die Terminbuchung Fiktionswirkung auslöst. Wenn das so ist, kann sie das ausnutzen und zum spätest möglichen Zeitpunkt einen soweit wie möglich in der Zukunft liegenden Termin buchen und eventuell noch mehrfach verschieben. So könnte sie monatelang nach Ablauf ihres Visums legal hierbleiben und Deutsch lernen. Dabei hilft es in einer Großstadt mit möglichst überlasteter ABH gemeldet zu sein.
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Antwort #24 - 09.05.2015 um 11:15:14
 
Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
Der Termin kann schon ausreichen, manchmal steht auf der Webseite der Stadt, dass schon die Terminbuchung Fiktionswirkung auslöst. 


Grundsätzlich muss sie ncht einmal den Antrag auf eine Aufenthaltskarte stellen. Sie hält sich hier schon rechtmäßig auf, da sie durch ihren Sohn abgeleitete Freizügigkeit genießt. Eine Fiktionswirkung gibt's hier nicht, da sie nicht unter das Aufenthaltsgesetz fällt. Sie hat das Aufenthaltsrecht und müsste sich eigentlich um gar nichts kümmern. Erst dann, wenn die Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeit feststellen würde - was sie aber tunlichst vermeiden wird. Und solange sie keine Arbeitserlaubnis haben will, ist alles ok.

Der Antrag auf Aufenthaltskarte würde es allerdings vereinfachen, die Tochter so schnell wie möglich in die Schule zu schicken.
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Antwort #25 - 09.05.2015 um 13:08:00
 
cabrio schrieb am 09.05.2015 um 11:15:14:
Sie hält sich hier schon rechtmäßig auf, da sie durch ihren Sohn abgeleitete Freizügigkeit genießt.
Für die abgeleitete Freizügigkeit fehlt es an der Unterhaltsgewährung durch den Sohn.
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Antwort #26 - 09.05.2015 um 13:18:44
 
Sehe ich auch so. Ich sehe in den Tipps von cabrio sogar die Gefahr die positive Visahistorie gegen die Wand zu fahren.
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Antwort #27 - 09.05.2015 um 14:23:19
 
Cabrio hat grundsätzlich Recht.

Die Unterhaltsgewährung durch Kinder ist, sofern die kein ausreichendes Vermögen ererbt haben, durch das Verbot der Kinderarbeit ausgeschlossen. Solange also Eltern und EU-Kind die "Sozialsysteme nicht unangemessen in Anspruch nehmen" sind alle Familienmitglieder freizügig.

Eben das ist der Kern des Chen-Urteils des EuGH.

Eine positive Visahistorie ist daher völlig egal.

Und es gibt auch keinen Antrag auf Aufenthaltskarte, der da abgelehnt werden könnte - eine Aufenthaltskarte wird von Amts wegen ausgestellt, nachdem der Familienangehörige die erforderlichen Angaben gemacht hat.
Und das tut nicht die Meldebehörde, sondern die ABH.

Die kann das auch nicht ablehnen, sondern höchstens den Verlust der Freizügigkeit feststellen - erst dann kommt das Ganze ins AufenthG mit Antragstellung und Fiktionswirkung und allem anderen.

Das alles gilt natürlich nur, wenn das Kind tatsächlich "British citizen" ist.
Siehe https://www.gov.uk/types-of-british-nationality/overview
Nur "British citizen" sind EU-freizügig - die anderen fünf Arten sind das nicht.

Was genau steht denn im britischen Paß des Kindes als StAng?
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Antwort #28 - 09.05.2015 um 14:27:45
 
Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
Voraussetzung für die abgeleitete Freizügigkeit vom Sohn wäre aber doch, dass der Sohn der Mutter in einer Form Unterhalt gewährt (z. B. über Kindesunterhalt oder Halbwaisenrente).


Nein, Voraussetzung ist das die Familie beschlißt in eine anderes EU-Land zu ziehen und die Existenz (damit auch für das Kind) gesichert ist.

Alacrity schrieb am 09.05.2015 um 13:08:00:
Für die abgeleitete Freizügigkeit fehlt es an der Unterhaltsgewährung durch den Sohn. 


Im von mir zitierten Urteil des EuGH hat dieses Argument UK vorgebracht und ist gescheitert. Es kommt nicht auf eine Unterhaltsgewährung durch den minderjährigen Sohn an.  Die Existenz muss gesichert sein, wie ist egal.

Ein erwachsener EU-Bürger kann ja auch mit ausreichenden Existenzminimum die EU-Freiügigkeit nutzen, und dieses Existenzminimum kann z.B auch der Nicht EU Ehegatte sichern. Bei minderjährigen EU-Bürgern kann es durch Nicht EU Elternteile gesichert werden.

Und es geht hier nicht um den erweiterten Familiennachzug von Nicht EU-Eltern zu erwachsenen EU-Bürgern. Da muss ein Unterhaltsgewährung vorhanden sein.

Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
ass schon die Terminbuchung Fiktionswirkung auslöst.


Fiktion ist ein Begriff aus dem AufenthG. Das trifft hier gar nicht zu. Sie hat einen rechtmäßigen Aufenthalt seit Einreise. Und die ersten drei Monate ist dieser Aufenthalt voraussetzungslos.

Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
So könnte sie monatelang nach Ablauf ihres Visums legal hierbleiben und Deutsch lernen. Dabei hilft es in einer Großstadt mit möglichst überlasteter ABH gemeldet zu sein. 


Das ist doch die schlechteste aller Lösungen. Wenn die ABH erst von der EU-Freizgigkeit überzeugt werden sollte dann doch schnellstmöglich. Außerdem bekommt sie beim ersten Termin eine Bescheinigung das sie alle Angaben für eine Aufenthaltskarte gemacht hat. Damit hat sie gegenüber potentellen Arbeitgebern schon mal was in der Hand.



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Antwort #29 - 09.05.2015 um 15:15:38
 
Petersburger schrieb am 09.05.2015 um 14:23:19:
Das alles gilt natürlich nur, wenn das Kind tatsächlich "British citizen" ist.
Siehe https://www.gov.uk/types-of-british-nationality/overview
Nur "British citizen" sind EU-freizügig - die anderen fünf Arten sind das nicht.

Was genau steht denn im britischen Paß des Kindes als StAng?

Nur damit das hier nicht untergeht:

Wir können hier über Freizügigkeit oder nicht diskutieren, solange wir nur wollen - das ist brotlos, wenn des Kind z.B. BOTC ist.
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Antwort #30 - 10.05.2015 um 23:08:40
 
Petersburger schrieb am 09.05.2015 um 14:23:19:
Was genau steht denn im britischen Paß des Kindes als StAng? 



Danke für die weiterführende Diskussion! Versuchen gerade so als Laie den Durchblick zu behalten... Anbei also die fehlende Info:

In seinem Pass steht unter Nationality "British Citizen".
Type: P  Code: GBR  Authority: IPS
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Antwort #31 - 11.05.2015 um 00:22:48
 
Petersburger schrieb am 09.05.2015 um 14:23:19:
Und es gibt auch keinen Antrag auf Aufenthaltskarte, der da abgelehnt werden könnte - eine Aufenthaltskarte wird von Amts wegen ausgestellt, nachdem der Familienangehörige die erforderlichen Angaben gemacht hat. 


Wir haben für Mitte Juni einen Termin bei der ABH bekommen und gehen nunmehr davon aus, dass Freizügigkeit für meine Frau tatsächlich gegeben ist.

Nächster Punkt wäre dann die Erbringung der erforderlichen Angaben. Dazu hat die ABH uns bereits eine Liste mitgegeben:
- Bearbeitungsgebühr
- Anmeldung der Wohnung
- ausländische Geburtsurkunde mit Apostille bzw. Legalisationsvermerk
- aktuelles biometrisches Foto
- ausgefüllter Formblattantrag (gemeint ist wohl der beigefügte "Erhebungsbogen" in dem zwar nach den Daten vom Ehegatten gefragt wird, nicht aber des Kindes)
- gültiger Pass

Problem scheint nun nicht mehr die Frage nach dem Unterhalt, sondern das Original der Geburtsurkunde, die in Thailand liegt. 
Kopien und beglaubigte Übersetzungen aller Geburtsurkunden (sowie Originale der Kinder, inkl. Namensånderung der Tochter) sind bei uns.

Wenn ich das richtig sehe, kann die Freizügigkeit zwar bestehen, aber ohne das Original gibt es keine Aufenthaltskarte? Dazu scheint es mir fast unmöglich für das nicht ganz neue Dokument eine Apostille zu erhalten und die Dauer des Legalisierungsersatzverfahrens in Bangkok wird seitens der Botschaft auf 6-8 Wochen nach persönlicher Vorsprache geschätzt.

Kann die ABH auf das Papier bestehen? Was sind unsere Chancen bzw. der richtige Weg, hier weiter zu kommen?

Wir hatten das Apostillenproblem übrigens bereits bei der Wohnsitzanmeldung der beiden in Thailand geborenen Kinder meiner Frau. Man hat uns eine Frist bis Ende Mai gegeben, die Apostillen nachzureichen, sonst müsse der Status wieder aberkannt werden (?) und es hat mich viel Geduld und Beharrlichkeit mit ebenso geduldigen Vorgesetzten der Meldestelle gekostet, die Kinder überhaupt angemeldet zu bekommen ohne Apostille. Sollte unser britisches Familienmitglied also wegen nicht zu beschaffener Apostille wieder "zwangsabgemeldet" werden, könnte sich das auf die Freizügigkeit auswirken, die ja in einem Termin zwei Wochen nach Monatsende betrachtet werden wird...? 
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Antwort #32 - 11.05.2015 um 01:09:41
 
Nein, "British Citizen" ist freizügig kraft Gesetzes ohne Wenn und Aber.

Die wird auch nicht betrachtet, die ist da. Punkt.

Natürlich nur solange, wie "die Sozialsysteme nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden".

Der Papierkrieg um Legalisation bzw. Apostillen ist leider unumgänglich.

Und ... auch alte Urkunden können grundsätzlich apostilliert werden. Sehe ich dauernd.
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Antwort #33 - 11.05.2015 um 01:33:17
 
Hertelkiez schrieb am 11.05.2015 um 00:22:48:
ausländische Geburtsurkunde mit Apostille bzw. Legalisationsvermerk


Für die Anmeldung selbst reicht der Pass.

Und für die Aufenthaltskarte:
Um wessen Geburtsurkunde geht es hier? Die der Mutter oder die des Kindes? Um das Verwandschaftsverhältnis nachzuweisen, das die abgeleitete Freizügigkeit der Mutter begründet, reicht die Geburtsurkunde des Kindes. Mit der Apostillierung kann man sich ja Zeit lassen, wenn man die Aufenthaltskarte selbst nicht so dringend braucht (wenn die Mutter nicht dringend arbeiten will). Wenn die Apostillierung so kompliziert ist, würde ich versuchen, die ABH dazu zu bewegen, darauf zu verzichten (denn die Freizügigkeit des EU-Bürgers soll ja gerade nicht dadurch eingeschränkt werden, dass seiner Mutter schwer zu erfüllende Nachweispflichten auferlegt werden).

Zur Anmeldung der Kinder:

"§ 12
Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden."

Die Anmeldung ist also kein "status" der aberkannt werden oder von der Vorlage apostillierter Geburtsurkunden abhängig gemacht werden kann. Die Meldebehörde ist verpflichtet, das Melderegister ordnungsgemäß zu führen.

"§ 1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) 1 Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben die in der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können."

Der Reisepass der Kinder reicht dafür aus - und die Anmeldung der Kinder begründet sofort die Schulpflicht.

Freizügigkeit und Anmeldung stehen in keinem Zusammenhang. Der Sohn IST mit der Einreise freizügigkeitsberechtigt - und seine Mutter ebenso. Wer hier lebt und sich nicht anmeldet, verstößt gegen das Meldegesetz. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die aber die Freizügigkeit überhaupt nicht tangiert.
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Antwort #34 - 05.06.2015 um 22:36:28
 
So, die Kinder sind alle in der Schule untergebracht, die Schülerpflege hat auch schon nachgefragt, da ja Schulpflicht besteht - doh!  Augenrollen

Damit das so bleibt, benötigen wir nun dringend die Aufenthaltskarte, da ja die Stieftocher ansonsten Mitte Juli den Schengen Raum wieder verlassen muss. Habe mich also an Eure Empfehlung gehalten und den Antrag auf abgeleitete Freizügigkeit auf dem Postweg gestellt (Einwurfeinschreiben).

Was innerhalb einer Woche folgte, war eine Einladung aufgrund unseres "Antrag(es) auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis" - also schon wieder Aufenthaltsgesetz - man scheint hier vom Freizügigkeitsgesetz wirklich noch nicht gehört zu haben?!

Waren dann im Vorzimmer und haben nun endlich einen festen Ansprechpartner gefunden, der uns jetzt auch zuhören möchte - allerdings weiterhin erst Mitte Juni zum bereits mitgeteilten Termin... Haben uns in der Zwischenzeit einen Anwalt gesucht, der uns auf diesen Termin begleiten wird. Denn wieder hieß es nur "wir müssen das erst prüfen".

Sollte der Termin auch nicht zum gewünschten Erfolg führen, haben wir aufgrund der Empfehlungen hier im Forum einen Plan B zur Schadensbegrenzung gemacht und werden dann Mitte Juni vorübergehend nach Irland umsiedeln müssen, wo wir Anschluss bei Freunden haben. Dort können die Kinder eine Schule besuchen, deren Sprache sie sprechen und wir sind außerhalb des Schengen-Raumes. Nach Erhalt einer Aufenthaltskarte von irischer Seite und nach Abschluss des Schul(halb)jahres könnten wir dann wieder nach Deutschland ziehen.

Die irische Immigration Homepage ist ja sehr zielgerichtet und informativ und so wie ich es verstehe, könnte ich dort auch gleich eine Aufenthaltskarte für die Stieftochter beantragen. Stellt sich die Frage, ob dies nicht auch schon in Deutschland gehen müsste?
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Antwort #35 - 08.06.2015 um 16:26:04
 
Hertelkiez schrieb am 05.06.2015 um 22:36:28:
So, die Kinder sind alle in der Schule untergebracht, die Schülerpflege hat auch schon nachgefragt, da ja Schulpflicht besteht - doh! 

Damit das so bleibt, benötigen wir nun dringend die Aufenthaltskarte, da ja die Stieftocher ansonsten Mitte Juli den Schengen Raum wieder verlassen muss. Habe mich also an Eure Empfehlung gehalten und den Antrag auf abgeleitete Freizügigkeit auf dem Postweg gestellt 


Also, nochmal: Du hast keinen ANTRAG auf auf abgeleitete Freizügigkeit gestellt, sondern gebeten, dass die Aufenthaltskarten ausgestellt werden - für Frau und Stieftochter. Beide sind schon abgeleitet freizügig. Das muss nicht mehr beantragt werden. Und die Stieftochter muss auch den Schengen-Raum nicht nach Ablauf ihres Visums verlassen, wenn dann noch keine Aufenthaltskarte ausgestellt ist. Die Freizügigkeit besteht solange, bis die ABH feststellt, dass sie nicht besteht. Das wird sie aber nicht tun. Die Aufenthaltskarte ist nur ein Wisch zur Erleichterung im Alltagsleben. Man braucht sie also nicht unbedingt sehr schnell. Allerdings hat die Behörde Deiner Frau und Deiner Stieftochter eine Bestätigung zu geben, dass die Freizügigkeit geltend gemacht wurde. Das sollte für Schulbesuch, ggf. Arbeitssuche für die Frau und alles andere ausreichen. Und dann gibt's irgendwann auch die Aufenthaltskarten.

Ein Umzug nach Irland ist überflüssig. Es sei denn, ihr möchtet eine Zeitlang in Irland leben...

Das einzige, was passieren könnte, wäre, dass die ABH der Tochter keine Aufenthaltskarte geben möchte (seltener und rechtlich wohl nicht ganz klarer Fall). Dann müssen sie ihr aber jedenfalls eine AE geben, als minderjährigem Kind einer abgeleitet freizügigen Mutter, die sich mit ihrem freizügigkeitsberechtigten Sohn in Deutschland aufhält. Das Kind darf keinesfalls von der Mutter getrennt werden.
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Antwort #36 - 08.06.2015 um 19:12:30
 
Über welche Rechtsgrundlage soll denn ein Geschwisterkind Freizügigkeit ableiten können??
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Antwort #37 - 08.06.2015 um 20:54:39
 
Jojo2015I schrieb am 08.06.2015 um 19:12:30:
Über welche Rechtsgrundlage soll denn ein Geschwisterkind Freizügigkeit ableiten können??


Die Rechtsgrundlage? Na, Art. 3 des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957. Die Personenfreizügigkeit.
http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Basis/Vertraege/Pdf/EWG-Ver...

Daraus ergibt sich zweifellos, dass auch die minderjährigen Halbgeschwister eines minderjährigen EU-Bürgers abgeleitet freizügig sind, jedenfalls dann, wenn sie schon vorher als Familie zusammenleben (gelebt haben). Wie sollte das auch anders sein.
Weder in der Freizügigkeitsrichtlinie noch im Freizügigkeitsgesetz/EU lassen sich Feinheiten wie in diesem Fall systematisch einfangen. Deshalb sind solche Fälle da auch nicht erwähnt.

Die Freizügigkeit ist die wohl stärkste Rechtsposition, die ein Mensch (bislang leider beschränkt auf EU-Bürger) überhaupt haben kann. Sie ist stärker als fast alle Rechte, die er als Staatsangehöriger eines einzelnen EU-Staates hat. Was sich sehr schön an den Auswirkungen auf den Familiennachzug zeigt, an den fast keine Anforderungen geknüpft sind/geknüpft werden dürfen. Da muss es natürlich im Getriebe knirschen, da die nationalen Gesetzgeber den Familiennachzug so restriktiv wie irgend möglich handhaben wollen. Aber die EU-Verträge sind nun mal geltendes Recht.

Im Fall des TS würde ich auf eine Aufenthaltskarte für die Halbschwester bestehen. Es sei denn, die AE nach nationalem Recht - die ihr auf jeden Fall ohnehin zu erteilen ist - wäre unter irgendeinem Gesichtspunkt günstiger.

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Antwort #38 - 08.06.2015 um 21:11:04
 
Ok, von der Logik her sollte das so sein, aber ein Geschwisterkind findet sich nicht als Familienangehöriger im Freizügigkeitsgesetz...

Und als RGL für eine AE bliebe ja auch nur § 36 oder § 25 oder sehe ich das falsch? Wie könnte die vorteilhafter als Freizügigkeit sein?
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Antwort #39 - 08.06.2015 um 21:14:48
 
cabrio schrieb am 08.06.2015 um 20:54:39:
Na, Art. 3 des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957. Die Personenfreizügigkeit. 

Na, na.

Auch wenn ich mit Deinem Schluß für den konkreten Fall übereinstimme, schießt Du hier ein wenig über das Ziel hinaus.

Die Freizügigkeit ist in der RL 2004/38 ziemlich eindeutig auf die Verwandten in auf- und absteigender Linie des Unionsbürgers und seines Ehegatten beschränkt.
Die Freizügigkeit ist ein uneingeschränktes Recht, das sich unmittelbar aus dem Verwandtschaftsverhältnis ableitet.

Gleichwohl steht in der Präambel dieser RL
Zitat:
(6)     Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist.


Das ist völlig klar und eindeutig - weitere Familienmitglieder sind nicht freizügig, sollen aber aufgrund nationalen Rechts ...

... wie gesagt, im Falle des TS sind wir uns ohnehin einig, daß bei gesichertem LU der Daueraufenthalt der kompletten Familie bereits legal ist bzw. ohne Visumverfahren genehmigt werden müßte.

Aber mit Art. 3 ... zu hantieren ist hier völlig unangebracht.
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Antwort #40 - 08.06.2015 um 21:51:27
 
Aber dann sollte die Beantragung der AE so schnell wie möglich erfolgen. Mit Ablauf des Visums bzw der 90 Tage liegt sonst kein rechtmäßiger Aufenthalt vor für das Geschwisterkind, auch nicht bei rechtzeitiger Antragstellung.
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Antwort #41 - 08.06.2015 um 22:04:08
 
Petersburger schrieb am 08.06.2015 um 21:14:48:
Das ist völlig klar und eindeutig - weitere Familienmitglieder sind nicht freizügig, sollen aber aufgrund nationalen Rechts ...


Ja, meinetwegen. In diesem Fall hätte ja die Tochter schon einen Anspruch auf AE, wenn ihr Halbbruder nicht freizügigkeitsberechtigt wäre. Nur steht da eben der Sprachtest der Mutter im Weg.

Insoweit die Richtlinie die Freizügigkeit auf Verwandte in gerader Linie beschränkt und Andere dem Wohlwollen der nationalen Rechtsordnungen ausliefert, halte ich sie für falsch. Ich meine sogar, sie müsste - wie gerade an minderjährigen Freizügigkeitsberechtigten wie hier sehr deutlich wird - sogar auf nicht Verwandte wie zum Beispiel Kindermädchen und andere Haushaltsangestellte, vielleicht sogar Firmenmitarbeiter, erweitert werden. Denn: Die Mitgliedstaaten dürfen nichts, aber auch gar nichts tun, was den  EU- Bürger in seiner Freizügigkeit behindert. Will nun der britische Staatsbürger mit seinem geliebten thailändischen Kindermädchen nach Deutschland kommen, dann würde er in seiner Freizügigkeit behindert, wenn das nicht problemlos ermöglicht würde.
Und seine thailändische Halbschwester sollte entgegen dem Wortlaut der Richtlinie als abgeleitet freizügig behandelt werden und eine Aufenthaltskarte erhalten, weil nur so die ganze Familie gemeinsam - und nicht behindert durch Antrag auf EEA Family Permit für die Halbschwester -  nach Großbritannien oder Irland reisen kann...

Das ist meine Meinung, und deshalb habe ich auch die Verträge als Rechtsgrundlage angeführt. Da die Freizügigkeit einerseits ein beinahe voraussetzungloses Recht ist (Existenzminimum muss gesichert sein), wird sie aber andererseits auch schon dadurch unterlaufen und ausgehöhlt, dass der Freizügigkeitsberechtigte sich nicht mit denjenigen geliebten Personen umgeben kann, die die falsche Staatsangehörigkeit haben. Das Recht läuft leer, wenn Kindermädchen und Köchin oder auch der Gärtner nicht mit nach Éuropa kommen dürfen. Die Eltern eines Minderjährigen wären in so einem Fall in der Klemme. Sie müssten sich im Zweifel gegen den Umzug nach Europa entscheiden.

Ich würde so einen Kindermädchenfall gerne mal auf dem Rechtsweg sehen. Keine Ahnung, wie der EUGH das entscheiden würde. Ich vermute, dass solche Fälle von den AV (und zwar nicht nur den deutschen) unbürokratisch ganz im Sinne der Freizügigkeit behandelt werden, ohne dass man das an die große Glocke hängt und vor allem, um eine Gerichtsentscheidung zu vermeiden.

Zur Zeit fehlt den meisten Menschen wahrscheinlich nicht so sehr das Geld, sondern vor allem das Wissen, um die restriktiven nationalen Gesetzgebungen für die Familienzusammenführung mithilfe ihres Freizügigkeitsrechts auszuhebeln. Vorläufig bleibt diese Möglichkeit beschränkt auf vergleichsweise Wohlhabende und gut informierte EU-Bürger. Wenn dieses Wissen aber einmal wirklich öffentlich wird, dann wird da kaum noch ein Halten sein. Wahrscheinlich haben die nationalen Regierungen vor kaum etwas noch größere Angst.
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« Zuletzt geändert: 08.06.2015 um 22:15:00 von cabrio »  
 
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Antwort #42 - 08.06.2015 um 22:49:07
 
Jojo2015I schrieb am 08.06.2015 um 21:51:27:
Aber dann sollte die Beantragung der AE so schnell wie möglich erfolgen. Mit Ablauf des Visums bzw der 90 Tage liegt sonst kein rechtmäßiger Aufenthalt vor für das Geschwisterkind,


Wenn der TS in seinem Schreiben an die ABH wegen der Aufenthaltskarte für die Mutter, auch nur erwähnt hat, dass die Stieftochter überhaupt hier ist und auch hierbleiben soll (was er ja wohl hoffentlich getan hat), dann gilt das als Antrag auf eine AE. Egal, wie er das formuliert hat. Man muss da nicht die Rechtsgrundlage nennen.
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Antwort #43 - 09.06.2015 um 00:56:12
 
Das mag ja sein, jedoch tritt keine Fiktionswirkung ein, da mit Visum hier... Es greift weder § 81 Abs 3 noch § 81 Abs 4.
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Antwort #44 - 10.06.2015 um 12:41:34
 
cabrio schrieb am 08.06.2015 um 16:26:04:
Also, nochmal: Du hast keinen ANTRAG auf auf abgeleitete Freizügigkeit gestellt, sondern gebeten, dass die Aufenthaltskarten ausgestellt werden - für Frau und Stieftochter.


Zunächst möchte ich mich für meine schlampige Formulierung entschuldigen: Ich habe natürlich den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für meine Frau gestellt aufgrund abgeleiteter Freizügigkeit von ihrem Sohn ...

Eine Bestätigung habe ich dennoch nicht erhalten, auch nicht beim auf das Schreiben folgenden Besuch bei der ABH Anmeldestelle. Werde ich heute schriftlich nochmal explizit mit anfordern.

Für meine Stieftochter habe ich das in dem Schreiben nicht getan, es ist der ABH aber bekannt dass sie hier ist und auch bleiben soll und mir ist auch erst jetzt klar geworden (siehe Posting von oben, irische Immigration Website) dass sie diese eigentlich auch erhalten müsste. Werde ich also im heutigen Schreiben nachholen.


Petersburger schrieb am 08.06.2015 um 21:14:48:
... wie gesagt, im Falle des TS sind wir uns ohnehin einig, daß bei gesichertem LU der Daueraufenthalt der kompletten Familie bereits legal ist bzw. ohne Visumverfahren genehmigt werden müßte.


Dann bliebe als Unwägbarkeit noch dies... Wie viel Spielraum hat es, also ab wann kann der LU als nicht gesichert angesehen werden und welche Unterstützung ist billig bevor die belastung der Sozialsysteme zu groß wird?



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Antwort #45 - 10.06.2015 um 14:27:29
 
Hertelkiez schrieb am 10.06.2015 um 12:41:34:
Zunächst möchte ich mich für meine schlampige Formulierung entschuldigen


Ich habe das nur deshalb noch einmal betont, damit klar ist, dass das Aufenthaltsrecht für deine Frau bereits seit der Einreise besteht. Diese Feinheiten sind ja kaum vermittelbar. Deine Familie hat eine sehr, sehr starke Rechtsposition hier in Deutschland. Es kann nichts passieren, und keiner wird das Land verlassen müssen.

Die Bescheinigung über die Aufenthaltskarte MUSS sofort ausgestellt werden:

"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

Und noch einmal: Eben WEIL das Aufenthaltsrecht für alle bereits seit der Einreise besteht, müsstet ihr eigentlich gar keine Anträge stellen und solltet auch keine Bescheinigungen brauchen. Da aber dadurch de facto das Alltagsleben, besonders in Schulen und bei Behörden, sehr erleichtert wird, möchte man das gerne haben. Aber auch ohne all das kann keiner des Landes verwiesen werden.

Sonst: In Freizügigkeitsfällen muss nicht der LU, sondern nur das Existenzminimum gesichert sein. In eurem Fall heißt das, der britische Sohn und die Mutter müssen krankenversichert sein, und ihr dürft nicht von Anfang an vollständige Sozialfälle sein. Mehr ist wohl nicht erforderlich. Wenn Deine Frau den A1 Test bestanden hat, beantragt sie zusätzlich zur Aufenthaltskarte noch die AE als Ehefrau eines Deutschen. Dann wäre auch der Bezug von Sozialleistungen - auch für die Stieftochter - in keiner Weise mehr schädlich für das Aufenthaltsrecht.
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Antwort #46 - 10.06.2015 um 14:49:39
 
Nun, für die Stieftochter steht das meines Erachtens so nicht fest. Sie kann keine Freizügigkeit ableiten, sondern ihr soll ein aufenthaltsrecht nach nationalem Recht, hier: AufenthG, gewährt werden.

Und da kommt es schon auf den Antrag und auch darauf an, ob eine AE erteilt wird.

Man wird sie nicht des Landes verweisen, dennoch könnte die falsche Vorgehensweise zu einem nicht gewollten Aufenthaltsstatus führen... Ob und in welcherm Umfang Nachteile entstehen könnten, vermag ich nicht zu beurteilen, halte es aber für fahrlässig, einfach zu empfehlen, keinerlei Anträge zu stellen.

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Antwort #47 - 21.06.2015 um 13:48:09
 
Vielen Dank für die erneuten Hinweise, haben viel gelernt aus Euren Beträgen!

Dennoch hat sich die Hoffnung, nun jemanden an der ABH zu haben, der sich unserer Situation annehmen möchte, als viel zu optimistisch heraus gestellt. Zum Glück hatten wir einen Anwalt dabei, denn auch diesmal versuchte man alles, um uns abzuwimmeln. Das Gespräch wurde eröffnet mit einer angekündigten Ablehnung unseres Antrages, da die Mutter (meine Ehefrau) kein Einkommen habe und damit den Lebensunterhalt des Kindes (Unionsbürger) nicht tragen könne...?

So mussten wir die Antragsstellung (unsere postalischen Anträge wurden einfach ignoriert) auf eine Aufenthaltskarte mit Nachdruck verlangen. Eine Bescheinigung über die Abgabe der erforderlichen Unterlagen könne man natürlich keine ausstellen weil das sei ja nicht vorgesehen - auch hier mussten wir erst Gesetzestexte vorbringen um diese plötzlich doch noch zu erhalten. Immerhin hat man sich dann bereit erklärt auch den Antrag für die Tochter anzunehmen... Wir haben nach Euren Tipps (danke!) zur Sicherheit auch gleich einen Antrag auf AE für die Tochter abgegeben, sollte sie die Aufenthaltskarte doch nicht erhalten.

Interessantes Detail: die Bescheinigungen enthalten de facto eine Arbeitserlaubnis für meine Frau: "Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Recht des angehörigen Unionsbürgers" und soll wohl eine Art Kroatien-Klausel sein. Außerdem ist auch sie auf drei Monate Gültigkeit beschränkt, was ich für nicht rechtens halte: "Diese Bescheinigung wird [...] spåtestens aber zum [drei Monate später] ungültig."

Wir warten weiter ab und stellen uns sicherheitshalber schon mal auf einen Rechtsstreit ein, auch wenn die Hoffnung als letzte stirbt.

Wir (vor allem unser angeblich so freizügiger Unionsbürger) möchten in den Ferien die Großeltern meines Stiefsohnes in England besuchen, doch stellt sich nun die Frage wie das noch ohne Aufenthaltskarte klappen soll. Meine Frau hat bereits ein EEU Family Permit erhalten. Meine Stieftochter muss angeblich ein Visum für knapp 200 Euro beantragen (mit Priority) - oder müsste mit der Bescheinigung nicht auch ein gebührenfreies Family Permit möglich sein? Hat da jemand Erfahrung mit?
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Antwort #48 - 21.06.2015 um 14:16:39
 
Hertelkiez schrieb am 21.06.2015 um 13:48:09:
Zum Glück hatten wir einen Anwalt dabei, denn auch diesmal versuchte man alles, um uns abzuwimmeln. Das Gespräch wurde eröffnet mit einer angekündigten Ablehnung unseres Antrages, da die Mutter (meine Ehefrau) kein Einkommen habe und damit den Lebensunterhalt des Kindes (Unionsbürger) nicht tragen könne...?

So mussten wir die Antragsstellung (unsere postalischen Anträge wurden einfach ignoriert) auf eine Aufenthaltskarte mit Nachdruck verlangen. Eine Bescheinigung über die Abgabe der erforderlichen Unterlagen könne man natürlich keine ausstellen weil das sei ja nicht vorgesehen - auch hier mussten wir erst Gesetzestexte vorbringen um diese plötzlich doch noch zu erhalten. 


Das Vorgehen/Mauern der ABH mal an SOLVIT melden - in allen Einzelheiten. Das wird zwar euch nicht unmittelbar helfen, aber hoffentlich den Leuten, die in Zukunft in ähnlicher Lage sind. Man muss die Behörden dazu zwingen, das EU-Recht anzuwenden, und zwar von sich aus und nicht erst auf Druck und mit Anwälten. Gleichzeitig würde ich auch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Ersteres, weil das Verhalten des Sachbearbeiters unverschämt statt hilfreich ist. Letzteres, weil er sich rechtswidrig verhält: Es ist ja nicht Sinn der Sache, dass man gesetzlich eindeutig Geregeltes (Bescheinigung über die Angaben) denen erst aus der Nase ziehen muss. Die Beschwerden kannst du selbst und formlos machen. Dann geht die Sache auf die höhere Ebene.

Die Bescheinigung darf auch nicht befristet sein, nur implizit, da die Aufenthaltskarte ja innerhalb von sechs Monaten auszustellen ist.

Der Fall mit der Stieftochter und England-Reise ist interessant. Ich meine, dass nach Freizügigkeitsrecht grundsätzlich jedenfalls ALLE minderjährigen Familienmitglieder des EU-Bürgers (nicht nur die in gerader Linie) ein einfaches Einreisevisum erhalten müssten, jedenfalls dann, wenn die Familie gemeinsam reist. Also auch die Halbschwester. Also müsste sie auch einen EEA-Family Permit bekommen. Wenn das nicht gemacht wird, auch an SOLVIT melden. Das hilft auch nicht unmittelbar. Man müsste also wohl mit dem Zug fahren, weil man sie nicht ins Flugzeug bekommen wird. Aber an der Grenze wird sie dann reingelassen.

Übrigens sähe ich es auch gerne, wenn ihr das mit der Aufenthaltskarte für die Tochter durchfechten würdet. Die Späteren werden es euch danken.

Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ebenso. Das ist zwar ein bisschen Arbeit. Aber da in eurem Fall keine Ausweisung droht, hast du ja grundsätzlich die Ruhe weg, und kannst dir sogar einen Spaß daraus machen. Mit der Haltung kannst du den später Kommenden sehr nützen.
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Antwort #49 - 22.06.2015 um 07:06:53
 
Nochmal, eine Aufenthaltskarte kommt für die Stieftochter nicht in Frage. Bitte welche Grundlage soll es hier geben??

Ich bleib dabei, dass natürlich ein Aufenthaltsrecht gewahrt werden muss, aber eben ein nationales.

Und während des Antragsverfahrens das Bundesgebiet verlassen, ohne, dass die Lütte einen geregelten Aufenthalt hat?! Würde ich von abraten.

Ihr seid halt kein 0-8-15-Fall  Zwinkernd ich befürchte, der Kollege der ABH war/ist einfach etwas überfordert gewesen. Soll jetzt die grds ablehnende Haltung nicht rechtfertigen...

Ich empfehle, ihr schaut, dass eure Anträge so schnell als möglich zu einem Abschluss kommen und Auslandsreisen lassen sich dann auch noch in den nächsten oder übernächsten Ferien bewerkstelligen...
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Antwort #50 - 22.06.2015 um 07:13:42
 
Jojo2015I schrieb am 22.06.2015 um 07:06:53:
Und während des Antragsverfahrens das Bundesgebiet verlassen, ohne, dass die Lütte einen geregelten Aufenthalt hat?!



Ein 3-jähriges Schengen-Visum ist kein geregelter Aufenthalt?

Es ist auch nicht ein Mitarbeiter der ABH, sondern mittlerweile 3 Mitarbeiter auf 4 Terminen - sieht schon sehr nach Systematik aus, oder nicht?
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Antwort #51 - 22.06.2015 um 07:47:20
 
Nein, ein 3-jähriges Schengenvisum ist kein geregelter Aufenthalt. Es wird ein Daueraufenthalt in Deutschland angestrebt. Da hilft ein Schengenvisum nicht wirklich weiter.

Mag sein, dass es keine Probleme bei Ein-und Ausreise gibt, verlassen würde ich mich nicht darauf. Zumal ihr da zumindest aber die 90-Tage im Auge haben müsst.

Tja, manchmal fällt mir zur Vorgehensweise bei einigen ABHs tatsächlich auch nichts mehr ein...

Ihr habt ja n Rechtsanwalt, der hoffentlich fachlich kompetent ist... Eigentlich sollte nach aufdröseln eurer familiären und finanziellen Situation alles recht fix gehen. Karte für deine Frau, AE nach § 36 II, hilfsweise § 25 V AufenthG für die lütte.

Zur Not hilft halt wirklich nix, als immer ne Stufe höher zum nächsten Vorgesetzten oder der nächsten Aufsichtsbehörde... Griesgrämig
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Antwort #52 - 22.06.2015 um 08:10:34
 
Jojo2015I schrieb am 22.06.2015 um 07:47:20:
Es wird ein Daueraufenthalt in Deutschland angestrebt. Da hilft ein Schengenvisum nicht wirklich weiter.



Das hast Du treffend gesagt Zwinkernd Denke auch man ist dort überfordert, wollte auch nur den Antrag auf Aufenthaltskarte für die Lütte annehmen - den Antrag auf AE haben wir dann hilfsweise auf dem selben Formblatt gestellt... Die biometrischen Daten wurden bereits aufgenommen, Unterlagen wie Mietvertrag habe ich vorgelegt - Geburtsurkunden der Kinder auch, die Apostille wurde nie wieder erwähnt. Nun will man aber noch meinen Einkommensteuerbescheid abwarten (die von meinem Steuerbüro angefertigte Steuererklärung sei nicht ausreichend) und dann entscheiden. Weitere Hinhaltetaktik vielleicht? - habe ja keinen Einfluss auf den Ausstellungstermin des Bescheids ...
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Antwort #53 - 22.06.2015 um 13:12:03
 
Zumal dein Steuerbescheid auch kein aktueller Nachweis ist. Ich kenne das nur so, dass eine Bescheinigung des Steuerberaters über brutto und netto (keine BWA!) als Nachweis über die aktuellen Einkünfte des Quartals bzw die aktuelle finanzielle Situation vorgelegt wird. Sofern die ABH einen überblick über einen längeren Zeitraum haben will, dann eben noch die BWAs dazu oder eine ausführlichere schriftliche Erklärung des Steuerberaters.
Aber nun gut, da wirst du dich mit deiner ABH auseinandersetzen müssen.

Witzig, dass nur der Antrag auf die Aufenthaltskarte angenommen werden sollte. Falls Sie eine bekommt, toll für euch, die gibt's für 5 Jahre. Allerdings wäre sie meiner Meinung nach auch rechtswidrig und zumindest in der Zukunft kann es enorme Probleme geben. Grad, wenn deine Stieftochter mal einen unbefristeten Aufenthalt anstrebt...
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Antwort #54 - 22.06.2015 um 14:43:47
 
Jojo2015I schrieb am 22.06.2015 um 13:12:03:
Witzig, dass nur der Antrag auf die Aufenthaltskarte angenommen werden sollte. Falls Sie eine bekommt, toll für euch, die gibt's für 5 Jahre. Allerdings wäre sie meiner Meinung nach auch rechtswidrig und zumindest in der Zukunft kann es enorme Probleme geben. Grad, wenn deine Stieftochter mal einen unbefristeten Aufenthalt anstrebt...


Eine steile These, dass eine Aufenthaltskarte für die Halbschwester des Freizügigkeitsberechtigten nur rechtswidrig ausgestellt werden könnte. Richtlinie und Freizügigkeitsgesetz regeln ja nur, an welche Angehörigen (nämlich die in gerader Linie Verwandten) eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden MUSS. Damit ist aber nicht gesagt, dass sie für andere Familienangehörige nicht ausgestellt werden DARF. Oben hatte ich ja auch schon gesagt, dass meiner Meinung nach minderjährige Geschwister und Halbgeschwister von Freizügigkeitsberechtigten IMMER ebenfalls abgeleitete Freizügigkeit genießen. Ein Verbot, die Aufenthaltskarte für sie auszustellen, wäre sinnwidrig und steht auch nirgendwo. Und die ABH scheint das inzwischen ja genauso zu sehen.

Wenn sie die Aufenthaltskarte hat, kann sie zusätzlich eine AE beantragen, falls das der Verfestigung des Aufenthalts in Zukunft irgendwie dienlich sein sollte. Das sehe ich aber nicht.

In diesem Fall ist die Aufenthaltskarte auch wegen der EU-Rechtswidrigen Anweisungen des UK und Irland an die Fluggesellschaften sehr sinnvoll: Die Schwester des freizügigkeitsberechtigten Briten kann nur dann ohne Probleme gemeinsam mit der Familie dorthin reisen, wenn sie - wie ihre Mutter - eine Aufenthaltskarte hat. Also alles ganz im Sinne der Richtlinie.
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Antwort #55 - 22.06.2015 um 15:48:43
 
Es muss aber für jedes Behördenhandeln eine Ermächtigungsgrundlage geben, und die sehe ich hier nicht. Weiter oben in Antwort 39, glaube ich, wurde zutreffend von der Verpflichtung einen nationalen AT zu erteilen geschrieben. Daher halte ich an meiner Auffassung fest.

In § 28 steht auch nicht drin, dass man eine AE nicht auch an das Stiefkind eines deutschen erteilen darf. Trotzdem heißt das nicht, dass man es dann machen kann...

Über Sinn und Unsinn lässt sich da natürlich streiten...  Zwinkernd
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Antwort #56 - 15.09.2015 um 16:16:12
 
Hallo, es ist ja nun etwas Zeit ins Land gegangen und wir werden noch immer hin gehalten. Versuche mal einige Infos hier zurück zu geben!

cabrio schrieb am 21.06.2015 um 14:16:39:
Das Vorgehen/Mauern der ABH mal an SOLVIT melden - in allen Einzelheiten. Das wird zwar euch nicht unmittelbar helfen, aber hoffentlich den Leuten, die in Zukunft in ähnlicher Lage sind. Man muss die Behörden dazu zwingen, das EU-Recht anzuwenden, und zwar von sich aus und nicht erst auf Druck und mit Anwälten. Gleichzeitig würde ich auch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Ersteres, weil das Verhalten des Sachbearbeiters unverschämt statt hilfreich ist. Letzteres, weil er sich rechtswidrig verhält: Es ist ja nicht Sinn der Sache, dass man gesetzlich eindeutig Geregeltes (Bescheinigung über die Angaben) denen erst aus der Nase ziehen muss. Die Beschwerden kannst du selbst und formlos machen. Dann geht die Sache auf die höhere Ebene.

Die Bescheinigung darf auch nicht befristet sein, nur implizit, da die Aufenthaltskarte ja innerhalb von sechs Monaten auszustellen ist.

Der Fall mit der Stieftochter und England-Reise ist interessant. Ich meine, dass nach Freizügigkeitsrecht grundsätzlich jedenfalls ALLE minderjährigen Familienmitglieder des EU-Bürgers (nicht nur die in gerader Linie) ein einfaches Einreisevisum erhalten müssten, jedenfalls dann, wenn die Familie gemeinsam reist. Also auch die Halbschwester. Also müsste sie auch einen EEA-Family Permit bekommen. Wenn das nicht gemacht wird, auch an SOLVIT melden. Das hilft auch nicht unmittelbar. Man müsste also wohl mit dem Zug fahren, weil man sie nicht ins Flugzeug bekommen wird. Aber an der Grenze wird sie dann reingelassen.

Übrigens sähe ich es auch gerne, wenn ihr das mit der Aufenthaltskarte für die Tochter durchfechten würdet. Die Späteren werden es euch danken.

Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ebenso. Das ist zwar ein bisschen Arbeit. Aber da in eurem Fall keine Ausweisung droht, hast du ja grundsätzlich die Ruhe weg, und kannst dir sogar einen Spaß daraus machen. Mit der Haltung kannst du den später Kommenden sehr nützen.


Habe alle Einzelheiten an Solvit gemeldet. In der ersten Antwort hieß es man sei nicht zuständig, weil es nach Article 2 of Directive 2004/38/EC um nationales Gesetzt gehe. Darauf habe ich auf die weiteren Sätze des Artikels hingewiesen und siehe da, man gab mir Recht, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU sehe es eindeutig vor, dass die Mutter bleiben kann wenn das Kind versorgt ist. Da aber noch keine Entscheidung seitens der ABH vorliege, könne man auch nichts unternehmen - es wurden ja Antragsbescheinigungen ausgestellt.

Sowohl meine Frau als auch meine Stieftochter haben ohne weiteres eine Family Permit für UK erhalten (falls man von dem unverschämten Procedere von "ohne Weiteres" sprechen darf...). Wir sind damit auch problemlos nach London geflogen. Natürlich habe ich mich vorher sowohl bei der Fluggesellschaft informiert als auch bei der Immigration unseres Flughafens in Deutschland, bei dem wir mit der Antragsbescheinigung landen würden. Dort gab man mir im Vorfeld grünes Licht und auch bei unserer Ankunft mussten sich der junge Zollbeamte nur kurz mit seiner Vorgesetzten absprechen und wir durften einreisen.

Zwei Monate (!) nach Antragsstellung habe ich mich bei der ABH nach dem Stand erkundigt. Da fiel der Sachbearbeiterin auf, dass sie da gerne noch zusåtzliche Infos haben möchte bzgl. der KV, die ich ihr noch am selben Tag vorlegte. Nach meinem Hinweis auf die ablaufende Frist aus der Antragsbescheinigung haben wir einen neuen Termin erhalten und nun eine weitere, bis Anfang Dezember befristete Bescheinigung erhalten. Meinen Protest zur Befristung und weiteren Problemen hat man wie gewohnt mit Falschaussagen/Lügen ("das steht so in der Verwaltungsvorschrift") abgelehnt. Reisen sei uns in der Zeit weiterhin untersagt (trotz Hinweis auf mein grenzüberschreitendes Gewerbe, für das meine Frau offiziell auch als Minijobberin beschåftigt ist). Man sei eben noch zu keiner Entscheidung gekommen, unser Fall sei ja so kompliziert...
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Antwort #57 - 15.09.2015 um 16:29:45
 
Hertelkiez schrieb am 15.09.2015 um 16:16:12:
Reisen sei uns in der Zeit weiterhin untersagt (trotz Hinweis auf mein grenzüberschreitendes Gewerbe, für das meine Frau offiziell auch als Minijobberin beschåftigt ist). Man sei eben noch zu keiner Entscheidung gekommen, unser Fall sei ja so kompliziert...


Das Reisen im Schengenraum ist euch selbstverständlich nicht untersagt. Mit Pass und Bescheinigung über den Antrag auf Aufenthaltskarte kann deine Frau sich frei bewegen. Die Befristung der Bescheinigung ist Unsinn, stört aber nicht. Die Frist von sechs Monaten zur Ausstellung der Aufenthaltskarte ist ja noch nicht um. Und soviel Zeit dürfen die sich auch lassen.
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Antwort #58 - 16.09.2015 um 05:12:06
 
Reisen ist eigentlich nie wirklich untersagt...
Aber das Problem kann dann die Wiedereinreise in die BRD darstellen.

Frage mich tatsächlich gerade, ob die Stieftochter nicht formal gesehen ohne erforderliches Visum eingereist ist... 90-Tage-Zeitraum dürfte verbraucht gewesen sein, Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 3 AufenthG ist mit Ausreise ebenfalls hin...

Hoffe, das wird nicht zum Problem. Ich hatte ja schon in meinen vorigen Posts darauf hingewiesen! Es ist und bleibt Vorsicht geboten, da die Lütte NICHT freizügigkeitsberechtigt sein kann.

Auch die nichtzuständigkeit von SOLVIT, sollte dir ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die von Cabrio so vehement vertretene These der Freizügigkeit für die Stieftochter zumindest zweifelhaft ist.

Pocht auf die Ausstellung der Karte für deine Frau und beantragt schriftlich die AE für die Lütte!
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Antwort #59 - 16.09.2015 um 19:01:47
 
Jojo2015I schrieb am 16.09.2015 um 05:12:06:
Hoffe, das wird nicht zum Problem. Ich hatte ja schon in meinen vorigen Posts darauf hingewiesen! Es ist und bleibt Vorsicht geboten, da die Lütte NICHT freizügigkeitsberechtigt sein kann.



Ich sehe auch nicht das die Lütte freizügigkeitsberechtigt ist.
Ich sehe aber das Deutschland Artikel 3 Absatz 2a der Richtlinie 2004/38 nicht umgesetzt hat.
Die Ausländerbehörde hängt jetzt in einem Spagat drin, wie sie die Sache Richtlinienkonform hinbekommen sollen.
Der Gedanke Aufenthaltskarte-EU ist dabei nicht so verkehrt.



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Antwort #60 - 16.09.2015 um 20:50:22
 
Richtlinienkomform = nationaler AT

Also AE nach § 32 IV vielleicht oder eben § 25 V AufenthG. Sollte eigentlich nicht problematisch sein, aber scheinbar...
Zumindest sollte der ABH ja klar sein, dass eine Ausreise nicht zu Debatte steht und so langsam mal etwas erteilt werden muss.  hä?

Zumindest ist ja die Mama unabhängig von einer auszustellenden Karte freizügigkeitsberechtigt und kann sich entsprechend zurücklehnen. Kann Arbeit suchen, Deutsch lernen, was auch immer sie möchte.
Nur würde ich mich im Bezug auf die Lütte eben nicht mit zurücklehnen begnügen. Die etwaigen Probleme in der Zukunft interessiert die ABH dann wohl herzlich wenig.
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Antwort #61 - 18.09.2015 um 08:06:37
 
In meinen Augen eher eine Aufenthaltskarte-EU.
Durch Nichtumsetzung kann man die Richtlinie nicht unterlaufen.
Wenn ein Mitgliedsstaat durch Nichtumsetzung auf sein Regelungsrecht nach nationalem Recht verzichtet hat, dann hat er halt Pech gehabt.
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Antwort #62 - 18.09.2015 um 17:41:50
 
Erschließt sich mir nicht, wie das ohne nationale Rechtsgrundlage gehen sollte...  Schockiert/Erstaunt vielleicht kannst du mir das erklären.

Aber gut, Hauptsache, das Mädel bekommt dann mal kurzfristig etwas.
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Antwort #63 - 19.09.2015 um 08:16:08
 
Jojo2015I schrieb am 18.09.2015 um 17:41:50:
Erschließt sich mir nicht, wie das ohne nationale Rechtsgrundlage gehen sollte...

Wenn ein Mitgliedsstaat eine umzusetzende Richtlinie nicht oder nicht vollständig umsetzt, wird die Richtline unmittelbar anwendbares Recht.

In Diskussionen mit finnischen Grenzbeamten, die z.B. mich und meine russische Ehefrau partout in die Nicht-EU-Schlange verweisen wollten, habe ich daher auch regelmäßig sinngemäß geantwortet:
"Ihr finnisches Recht brauchen wir nicht zu lesen. Es sagt entweder dasselbe wie die Richtlinie oder ist, wenn es anderes sagt, in dieser Frage bereits ungültig."
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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Antwort #64 - 19.09.2015 um 09:28:47
 
Sonst könnte man jede Richtlinie unterlaufen, indem man sie unzureichend oder anders umsetzt.
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Antwort #65 - 19.09.2015 um 10:02:41
 
Jojo2015I schrieb am 16.09.2015 um 05:12:06:
..., dass die von Cabrio so vehement vertretene These der Freizügigkeit für die Stieftochter zumindest zweifelhaft ist.

Sie ist nicht zweifelhaft.

Die Freizügigkeit bestimmt sich, da die RL 2004/38 EG hier nicht korrekt umgesetzt wurde, unmittelbar aus dieser Richtlinie.

Das minderjährige Drittstaats-Kind des Drittstaats-Ehegatten eines freizügigen EU-Bürgers ist genauso freizügigkeitsberechtigt wie der Ehegatte.
(Es sei denn, das minderjährige Kind ist wirtschaftlich selbständig ohne Unterhaltsanspruch und -bedarf ...)

Da beißt keine Maus den kleinsten Faden ab.

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Antwort #66 - 19.09.2015 um 17:05:57
 
Petersburger schrieb am 19.09.2015 um 10:02:41:
da die RL 2004/38 EG hier nicht korrekt umgesetzt wurde, unmittelbar aus dieser Richtlinie.


Aus der Richtlinie 2004/38 EG ergibt sich das unmittelbar aus Artikel 3 Abs. 1 Berechtigte in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 c Familienangehörige

Zitat:
c)   die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;


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Antwort #67 - 19.09.2015 um 18:07:14
 
Petersburger schrieb am 19.09.2015 um 10:02:41:
Das minderjährige Drittstaats-Kind des Drittstaats-Ehegatten eines freizügigen EU-Bürgers ist genauso freizügigkeitsberechtigt wie der Ehegatte.



grisu1000 schrieb am 19.09.2015 um 17:05:57:
c)   die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;


Ob die Stieftochter des TS abgeleitet freizügig ist, ist in diesem Fall aber keineswegs eindeutig (obwohl ich hier die ganze Zeit dafür plädiert habe, dass sie es sein sollte), denn die Stieftochter ist hier ja nur die Halbschwester des freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers, von dem die gemeinsame Mutter ihre Freizügigkeit ableitet. Der Ehemann ist kein Uniionsbürger. Deshalb ist die Sache ja so kompliziert. In einem so langen Thread können die Familienverhältnisse eben auch undurchsichtig werden.

Inwieweit die RL von Deutschland korrekt umgesetzt wurde, hilft hier also leider nicht weiter, da sie bei Geschwistern keine abgeleitete Freizügigkeit vorsieht und eine Ableitung über mehrere Ecken - minderjähriger freizügiger Unionsbürger --> dessen Eltern -->andere Kinder der Eltern - auch nicht geregelt ist.
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Antwort #68 - 19.09.2015 um 18:13:17
 
Es geht aber um den britischen Halbbruder, der im Herkunftland mit seiner drittstaatlichen Halbschwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
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Antwort #69 - 19.09.2015 um 18:21:44
 
mgb schrieb am 19.09.2015 um 18:13:17:
Es geht aber um den britischen Halbbruder, der im Herkunftland mit seiner drittstaatlichen Halbschwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.


Richtig. Das habe ich übersehen. Also bekommt sie auch eine Aufenthaltskarte.
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Antwort #70 - 08.10.2015 um 17:02:13
 
cabrio schrieb am 19.09.2015 um 18:21:44:
Richtig. Das habe ich übersehen. Also bekommt sie auch eine Aufenthaltskarte. 


Leider Fehlanzeige. Die ABH teilte uns heute mit, dass sie beabsichtige "festzustellen, dass [meine Frau und ihre Tochter] nicht freizügigkeitsberechtigt sind"

Wir haben diese Antwort nur deshlab schon jetzt erhalten, weil wir eine Untätigkeitsklage angekündigt haben.

Habe die Entscheidung bereits an unseren Kontakt bei SOLVIT weitergeleitet, weiß aber nicht ob die Email der ABH schon ausreicht, oder der Bescheid abgewartet werden muss.

Parallel haben wir einen Anwalt sobald wir aber Klage erheben ist SOLVIT ja raus. Deshalb fragen wir uns was die beste Vorgehensweise von hier ist? Vielen Dank!
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Antwort #71 - 08.10.2015 um 20:15:13
 
Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 17:02:13:
Habe die Entscheidung bereits an unseren Kontakt bei SOLVIT weitergeleitet, weiß aber nicht ob die Email der ABH schon ausreicht, oder der Bescheid abgewartet werden muss.


Eigentlich muss es ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung sein und eine Fristsetzung zur Ausreise erfolgen. Ich würde in zwei Wochen mal nachfragen.

Ansonsten kann man auch erstmal eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle einlegen. Das ist billiger und geht ggf schneller. Diese verlängert aber nicht die Fristsetzung zur Einlegung eines Widerspruches beim Verwaltungsgericht, die muss man trotzdem beachten.

Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 17:02:13:
Parallel haben wir einen Anwalt sobald wir aber Klage erheben ist SOLVIT ja raus.


Man kann aber natürlich trotzdem noch eine Beschwerde bei der EU-Kommision einlegen. Nutzt dir nichts, aber bringt ab und zu mal Behörden in Erklärungsnot.

Wurde im Verfahren keine Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden ausgestellt (§5 Abs 1 FreizügG/EU), kann man ggf. auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter der ABH machen. Es liegt ggf ein Dienstvergehen vor.
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Antwort #72 - 08.10.2015 um 20:30:41
 
grisu1000 schrieb am 08.10.2015 um 20:15:13:
Eigentlich muss es ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung sein und eine Fristsetzung zur Ausreise erfolgen. Ich würde in zwei Wochen mal nachfragen. 



Danke für den Hinweis auf Fachaufsichtsbeschwerde statt Untätigkeitsklage.

Habe bei der ABH nachgefragt wann wir einen Bescheid erwarten können und es heißt, wir erhalten die Tage eine Anhörung mit zwei Wochen Zeit zur Beantwortung, bevor ein anfechtbarer Bescheid erlassen werden wird.
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Antwort #73 - 08.10.2015 um 21:08:17
 
Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 20:30:41:
wir erhalten die Tage eine Anhörung 


Hast du einen Anwalt, diesen zur Anhörung  mitnehmen, oder wenn schriftlich mit Ihm zusammen ausfüllen. Man kann damit noch deutlich seien eignen Standpunkt strukturiert darlegen und u.a. auch auf das hier zuvor genannte Urteil des EuGH hinweisen und warum das hier zutrifft.
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Antwort #74 - 09.10.2015 um 14:43:09
 
Hertelkiez schrieb am 08.10.2015 um 17:02:13:
Die ABH teilte uns heute mit, dass sie beabsichtige "festzustellen, dass [meine Frau und ihre Tochter] nicht freizügigkeitsberechtigt sind"

Mannomann, man glaubt es nicht. Welche ABH ist das eigentlich?
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Antwort #75 - 09.10.2015 um 21:46:15
 
cabrio schrieb am 09.10.2015 um 14:43:09:
Mannomann, man glaubt es nicht. Welche ABH ist das eigentlich?


Ist es nach Forenregeln erlaubt, das zu posten? Zu posten, um welche ABH es sich handelt, meine ich.
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Antwort #76 - 09.10.2015 um 22:32:55
 
Ja ist erlaubt.
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Antwort #77 - 11.10.2015 um 05:17:12
 
Hat die ABH auch schon irgendwas zu den Gründen mitgeteilt? Dass man bei der Stieftochter unsicher ist, kann ich ja noch nachvollziehen, aber bei der Mutter eines eu Bürgers?? Ihr habt doch finanzielle Mittel, richtig?
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Antwort #78 - 14.10.2015 um 01:47:21
 
Jojo2015I schrieb am 11.10.2015 um 05:17:12:
Hat die ABH auch schon irgendwas zu den Gründen mitgeteilt?


Haben es soeben aus dem Briefkasten geholt, Stellungnahme bis zum 23. Oktober. Wir haben das Vergnügen übrigens mit der ABH der Pegidastadt Dresden... (Mündliche Stellungnahme zur Niederschrift wird gegen 12,50 pro angefangene halbe Stunde ermöglicht.)

Die Begründung hänge ich in voller Länge an, hoffe es ist nicht zu viel? Habe es mit Texterkennung gescannt und manuell bereinigt, bitte evtl. übersehene Fehler zu entschuldigen, danke!

Vollzug des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkelt von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

die ABH Dresden beabsichtigt festzustellen, dass Sie und lhre Tochter nicht freizügigkeitsberechtigt sind und ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Sie und lhre Tochter sollen außerdem zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert werden.

Begrundung
Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,  1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selhständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständlge Enuerbstétige Dlenstlelstungen lm Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europüischen Union erbrlngen wollen (Erbrlnger von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dlenstleistung berechtigt slnd,
4. Unlonsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsburger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Weder Sie noch lhre Tochter sind Unionsbürger. Jedoch ist lhr Sohn britischer Staatsangehöriger. Er kann damit grundsätzlich ein Freizügigkeitsrecht aus §2 Abs. Z Nr. 5 FreizE|gG/EU geltend machen, da lhr Ehemann zugesichert hat, dass er für den Lebensunterhalt von lhnen und lhrer Familie aufkommen wird.

Zu prüfen ist nun, ob Sie und lhre Tochter als Familienangehörige eines EU-Bürgers ein Freizügigkeltsrecht aus § 3 Freizü|gG/EU ableiten können. Zu den Familienangehörigen zählen nach § 3 Abs. 2 FreizügG/EU
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender gerader Linle der in § ZAbs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in §g Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten Oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lehenspartner Unterhalt gewähren.

Sie können keinen Freizügigkeitstatbestand für sich geltend machen, da keine der in § 3 Abs. 2 Freizü|gG/EU genannten Alternativen auf Sie zutrifft. Zwar können grundsützlich auch die Eltern eines Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt sein, Voraussetzung dabei ist jedoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizGgG/EU, dass der Unionsbürger seinen Eltern Unterhalt gewährt. Sie erhalten jedoch keine Unterhaltszahlungen von lhrem Sohn.

Auch lhre Tochter erfüllt keine der in § 3 Abs. 2 Freizügü/EU genannten Alternativen, da von einem Geschwisterkind kein Frelzügigkeltsrecht abgeleitet werden.

Da Sie nach dem FreizügG/EU kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können, kommt vorliegend nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz in Betracht. Jedoch haben weder Sie noch lhre Tochter einen derartigen Anspruch erworben.

Nach § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung (Aufenthv) kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein gültiges Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte (§6 Abs 1 Nr 1 des AufenthG) besitzt,  sofem die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels NACH DER EINREISE entstanden sind.

Hierbei ist die letzte Einreise nach Deutschland maßgebend. Sie schlossen bereits am 18. Dezember 2014 in Thailand [sic, Heirat war in Dänemark] die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen xxx. Am 21. April 2015 reisten Sie und lhre Tochter mit einem Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Damit sind Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Es ist damit vorliegend nicht möglich, dass Sie oder lhre Tochter nach § 39 Nr. 3 AufenthG einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen.

Wenn die Voraussetzungen des § 39 AufenthG nicht vorliegen, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 5 Abs. Z 5.1 AufenthG grundsätzlich voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum elngereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für den Familiennachzug zu beantragen, hätten Sie und lhre Tochter mit einem nationalen Visum in die Bundesrepublik einreisen müssen. Sie waren jedoch lediglich im Besitz eines Schengenvisums flir einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland und damit gerade nicht im Besitz des erforderlichen Visums.

Von dem nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG erforderlichen Visumverfahren kann nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstünde des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Sie haben bis zum heutigen Tag keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, da Sie die für den Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen haben. Ihrer Tochter kann ebenfalls erst dann ein Aufenthaltstitel nach § 32 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn Sie als personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnls besitzen. Des Weiteren ist aus den bisher vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich, warum es Ihnen und lhrer Tochter unzumutbar sein sollte, das Visumverfahren in lhrem Heimatland nachzuholen.

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Antwort #79 - 14.10.2015 um 07:56:41
 
Hertelkiez schrieb am 14.10.2015 um 01:47:21:
(Mündliche Stellungnahme zur Niederschrift wird gegen 12,50 pro angefangene halbe Stunde ermöglicht.)

Wo ist die rechtliche Grundlage für so eine Gebührenerhebung? Konnte ich jetzt nicht in der AufenthV finden.

Das ist meine Rechtsansicht:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich folgende Stellungnahme als rechtliche Anhörung gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG (Bund) geben:
1. Ich leite gemäß § 4 FreizügG/EU von meinem Sohn ein Freizügigkeitsrecht ab.
2. die Ablehnung des Freizügigkeitsrechtes für die Halbschwester meines Sohnes wäre eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechtes meines Sohnes. Somit muss für die Tochter ebenfalls eine Aufenthaltskarte erteilt werden. Hilfsweise muss durch pflichtgemäßes Ermessen der Ausländerbehörde Dresden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden.

zu den Gründen:
I. Allgemeines

1. Mein Sohn, der britischer Staatsangehöriger ist, ist nicht-erwerbstätiger Unionsbürger. Es ist zwischen Ihnen und mir unstreitig, dass mein Sohn aufgrund der Unterhaltsgewährung meines Ehemannes freizügigkeitsberechtigt ist.

2. Es ist unstreitig, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen meinem Sohn, meiner Tochter, meines Ehemannes und meiner Person besteht.

3. Es ist unstreitig, dass ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen, da sonst die Unterhaltsgewährung zu 1. nicht gegeben wäre.

4. Es ist unstreitig, dass ich Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1-7 FreizügG/EU bin.

II. zu  der abgeleiteten Freizügigkeit meinerseits

1. Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben, dass ich gemäß des § 3 kein Freizügigkeitsrecht besäße. Jedoch mißachten Sie § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, der wie folgt lautet:

Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

Somit laufen sämtliche Ausführungen ihrerseits bezüglich des Freizügigkeitsrechtes gemäß § 3 ins Leere, da der falsche Paragraph angewendet wird.

2. Für die korrekte Rechtsanwendung des FreizügG/EU auf meine Person muss § 4 angewendet werden. Dieser lautet wie folgt:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. [...]


Da die ausreichenden Existenzmittel unstreitig sind (I. 2.) muss nur ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Diesem Schreiben sind die Nachweise über den Besitz eines Krankenversicherungsschutzes für mich und meine Tochter enthalten.

III. zu dem Aufenthaltsrecht meiner Tochter

1.
Irgendein Gerichtsurteil bezüglich Freizügigkeitsrecht (Chen o.ä.) könnte greifen. Müsste jemand anderes sich dazu äußern


2. Meine Tochter ist die Halbschwester meines Sohnes. Ich verweise hiermit auf die Erwägungen Nr. 6 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie:
(6) Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen,
die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches
Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat
auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin
geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden
könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle
oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist.


Somit müsste gemäß ständiger Verwaltungspraxis zumindest Hilfsweise meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden. Insbesondere da hier § 6 GG und § 8 EMRK greifen. Siehe hierzu BVerwG 10 C 16.12 Rn 15 ff.

Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <93>, vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <46 ff.>, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - AuAS 2013, 160, vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320). Die Besonderheiten, die sich aus einer als „Patchwork-Familie“ bezeichneten familiären Konstellation ergeben, müssen sorgfältig ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auch die außerhalb der „Patchwork-Familie“ stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen.

Somit wäre es ermessensfehlerhaft zumindest nicht die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
A B




Ausdrucks- und Rechtsschreibfehler bitte selbstständig korrigieren, falls die Vorlage verwendet werden soll. Dies ist nur meine Rechtsansicht und keine Rechtsberatung.
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Antwort #80 - 14.10.2015 um 08:43:33
 
Beim letzten Punkt noch ausarbeiten, dass es das natürliche Recht des Kindes ist, als Unionsbürger in Deutschland zu leben und es ihm nicht zugemutet werden kann, dass er im Ausland leben soll.
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Antwort #81 - 14.10.2015 um 13:39:45
 
Man könnte noch folgendes einfliessen lassen.

Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Abschnitt 0.1.3 hat Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang vor Freizügigkeitsgesetz/EU.
Nach EuGH Urteil Chen C 200/02 hat sowohl die drittstaatlich Mutter als auch das Kind mit EU Bürgerschaft Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedsstaat, wenn die im Urteil angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Bezug auf die drittstaatliche Halbschwester ist der britische Halbbruder der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger und damit ist EU Richtlinie Artikel 3 Abschnitt 2a anzuwenden. Mangels Umsetzung dieses Teiles der Richtline durch Deutschland ist das Aufenthaltsrecht für die Halbschwester direkt aus Richtlinie gegeben.
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Antwort #82 - 14.10.2015 um 14:58:19
 
Aras schrieb am 14.10.2015 um 08:43:33:
Beim letzten Punkt noch ausarbeiten, dass es das natürliche Recht des Kindes ist, als Unionsbürger in Deutschland zu leben und es ihm nicht zugemutet werden kann, dass er im Ausland leben soll. 


Ich weiß nicht, ob das zielführend ist!
1. lebt er als "Engländer" in Deutschland auch im Ausland
2. Hat er 10 Jahre vermutlich in Thailand gelebt....damit macht es ihm scheinbar nichts aus....

Nur so als Denkanstoss
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Antwort #83 - 14.10.2015 um 15:37:00
 
So besser?

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich folgende Stellungnahme als rechtliche Anhörung gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG (Bund) geben:
1. Ich leite gemäß § 4 FreizügG/EU von meinem Sohn ein Freizügigkeitsrecht ab.
2. die Ablehnung des Freizügigkeitsrechtes für die Halbschwester meines Sohnes wäre eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechtes meines Sohnes. Ihr Aufenthaltsrecht kann sie nur indirekt aus dem Freizügigkeitsgesetz ableiten. Bei richtlinienkonformer Auslegung muss meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsgesetz erteilt werden.  Äußerst hilfsweise muss durch pflichtgemäßes Ermessen der Ausländerbehörde Dresden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden.

zu den Gründen:
I. Allgemeines

1. Mein Sohn, der britischer Staatsangehöriger ist, ist nicht-erwerbstätiger Unionsbürger. Es ist zwischen Ihnen und mir unstreitig, dass mein Sohn aufgrund der Unterhaltsgewährung meines Ehemannes freizügigkeitsberechtigt ist.

2. Es ist unstreitig, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen meinem Sohn, meiner Tochter, meines Ehemannes und meiner Person besteht.

3. Es ist unstreitig, dass ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen, da sonst die Unterhaltsgewährung zu 1. nicht gegeben wäre.

4. Es ist unstreitig, dass ich Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1-7 FreizügG/EU bin.

II. zu  der abgeleiteten Freizügigkeit meinerseits

1. Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben, dass ich gemäß des § 3 kein Freizügigkeitsrecht besäße. Jedoch mißachten Sie § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, der wie folgt lautet:

Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

Somit laufen sämtliche Ausführungen ihrerseits bezüglich des Freizügigkeitsrechtes gemäß § 3 ins Leere, da der falsche Paragraph angewendet wird.

2. Für die korrekte Rechtsanwendung des FreizügG/EU auf meine Person muss § 4 angewendet werden. Dieser lautet wie folgt:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. [...]

Da die ausreichenden Existenzmittel unstreitig sind (I. 2.) muss nur ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Diesem Schreiben sind die Nachweise über den Besitz eines Krankenversicherungsschutzes für mich und meine Tochter enthalten.

3. Zudem: Nach EuGH Urteil Chen C 200/02 hat sowohl die drittstaatliche Mutter als auch das Kind mit EU Bürgerschaft Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedsstaat, wenn die im Urteil angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

III. zu dem Aufenthaltsrecht meiner Tochter

1. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Abschnitt 0.1.3 hat Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang vor Freizügigkeitsgesetz/EU.
In Bezug auf die drittstaatliche Halbschwester ist der britische Halbbruder der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger und damit ist EU Richtlinie Artikel 3 Abschnitt 2a anzuwenden. Mangels Umsetzung dieses Teiles der Richtlinie durch Deutschland ist das Aufenthaltsrecht für die Halbschwester direkt aus Richtlinie gegeben.

Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen
im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der
Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet
seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im
Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege
des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte
Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch
und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.


2. Gemäß EuGH, Urt. v. 25. Juli 2008 -  C‑127/08 ("Metock") muss ein normales Familienleben möglich sein. Mein Sohn und meine Tochter werden seit Anbeginn gemeinsam erzogen. Durch die Verweigerung meiner Tochter ein Aufenthaltsrecht anzuerkennen bzw. zu erteilen müsste meine Tochter ausreisen. Als Mutter kann ich nicht zwischen meinen Kindern wählen, sodass wir gemeinsam ausreisen würden. Daraus folgt, dass mein Sohn nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen könnte. Dies würde eine unzulässige Einschränkung seines Freizügigkeitsrecht bedeuten.

62 Wie bereits in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, würde die Ausübung der Freiheiten, die der Vertrag den Unionsbürgern gewährleistet, schwerwiegend behindert, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat kein normales Familienleben führen dürften.

63      Folglich kann der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm die genannten Artikel des Vertrags einräumen, die Voraussetzungen regeln, unter denen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten dürfen, sofern der Unionsbürger dadurch in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt sein könnte, dass ihn seine Familie nicht in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nicht dorthin nachziehen darf, weil ihn dies davon abhielte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.


3a. Hieraus folgt, dass meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsgesetz erteilt werden muss. Unter welchen Paragraph man jedoch die Aufenthaltserlaubnis erteilt, muss ermittelt werden. Hierzu muss man in die derzeit gültige DV-AZRG Anlage 10 nachschlagen. Das Aufenthaltsgesetz sieht einen Zuzug zu Halbgeschwistern als sonstige Familienangehöhirge in § 36 Abs. 2 vor, wobei aber ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegen müsste. Der Normalfall wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit ist dies ein begründeter Fall für einen nicht vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufenhaltszweck, sodass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz. 3 AufenthG erteilt werden müsste.

3b. Äußerst hilfsweise müsste gemäß ständiger Verwaltungspraxis zumindest meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden. Insbesondere da hier § 6 GG und § 8 EMRK greifen. Siehe hierzu BVerwG 10 C 16.12 Rn 15 ff.

Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <93>, vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <46 ff.>, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - AuAS 2013, 160, vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320). Die Besonderheiten, die sich aus einer als „Patchwork-Familie“ bezeichneten familiären Konstellation ergeben, müssen sorgfältig ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auch die außerhalb der „Patchwork-Familie“ stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen.

Somit wäre es ermessensfehlerhaft zumindest nicht eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
A B


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #84 - 14.10.2015 um 16:17:16
 
Ob eine Aufenthaltsberechtigung nach §25 Abs. 5 richtig ist, wäre ich mir nicht so sicher.
Wenn nationales Aufenthaltsrecht mangels Umsetzung der EU Richtline nichts hergibt, dann müsste auch bei Aufenthaltserteilung die Richtline ziehen und damit eine Aufenthaltskarte nach Artikel 9 erteilt werden.
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Antwort #85 - 14.10.2015 um 16:27:39
 
Ich lese daraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht ("nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften") erteilt werden muss. Die Personen, denen eine Aufenthaltskarte erteilt werden kann, ist mE abschließend aufgelistet. Die § 25 Abs. 5 würde ich erstmal akzeptieren und als Notlösung ansehen damit erstmal aufenthaltsrechtlich Ruhe einkehrt. Und dann kann man in Ruhe die Frage wie das Freizügigkeitsrecht hier mitspielt klären. Also schauen was Solvit sagt und ggf. in Ruhe bis zum EuGH klagen.
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Antwort #86 - 14.10.2015 um 21:29:57
 
Aras schrieb am 14.10.2015 um 08:43:33:
dass es das natürliche Recht des Kindes ist, als Unionsbürger in Deutschland zu leben


naja, nicht übertreiben
es ist das natürliche Recht eines deutschen Kindes in Deutschland zu leben.
Bei einem Uniosnbürger, der ja naturgemäss dann kein Deutscher ist, greift dafür die EU-Richtlinie.

(wäre es ein "natürliches" Recht, könnte und dürfte man bei Unionsbürgern die Freizügigkeit nicht aberkennen)
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Antwort #87 - 14.10.2015 um 21:37:36
 
Durchgedreht. Stimmt, wo du es ansprichst ist es wirklich zu dick aufgetragen.
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Antwort #88 - 15.10.2015 um 03:54:22
 
mgb schrieb am 19.09.2015 um 18:13:17:
Es geht aber um den britischen Halbbruder, der im Herkunftland mit seiner drittstaatlichen Halbschwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.


Was mgb in Antwort #68 geschrieben hat. Und Petersburger davor.

Und sonst: Was soll das hier werden? Ein Seminar in Rechtskunde für rechtsunkundige Mitarbeiter der ABH? (Wundert mich überhaupt, dass die zu sowas Zeit haben....)? Da sitzt ganz offensichtlich jemand, der sich für einen verkannten Juristen hält. Sieht mir nicht so aus, als würde der sich noch umstimmen lassen. Wenn man jetzt noch EUGH-Entscheidungen anführt, dann kommt der ins Schwitzen und legt sich erst richtig ins Zeug. Aber wenn man Lust hat, denen noch Briefe zu schreiben, dann muss man das eben machen...Ich würde die Sache entweder jetzt an einen Anwalt weiterreichen oder jetzt gar nicht mehr reagieren (alle Fakten sind doch von euch mit dem Antrag vorgetragen worden, und Rechtsausführungen müsst ihr ja nicht machen) und dann nach der Ablehnung den Anwalt einschalten.

Und die Tochter ist abgeleitet freizügig - hat mgb oben nochmal ausgeführt - und muss deshalb auch eine Aufenthaltskarte bekommen.
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Antwort #89 - 15.10.2015 um 04:51:17
 
Sry, aber die Halbschwester ist nicht in gerader Linie auf oder absteigend mit dem Bruder (dem Unionsbürger) verwandt sondern in Seitenlinie.

cabrio schrieb am 15.10.2015 um 03:54:22:
Und die Tochter ist abgeleitet freizügig - hat mgb oben nochmal ausgeführt - und muss deshalb auch eine Aufenthaltskarte bekommen.

Wieso? Ich sehe das nicht. In Artikel 3 Abs. 2 Punkt a lese ich eher, dass nationale Regelungen den Nachzug zum EU-Bürger regeln sollen. Wir finden aber sowas nicht im FreizügG/EU. Im AufenthG finden wir auch nix. Daraus aber zu schließen, dass die Person EU-Freizügigkeit ableitet finde ich abwegig.

Ich hab aber grad was gefunden:

VG Berlin, Urteil vom 21.09.2015 - VG 4 K 622.13 V

Zitat:
1. Die in Art. 3 Abs. 2 Nr. a) der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - vorgesehenen Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt der dort genannten Mitglieder des erweiterten Familienkreises sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar umgesetzt worden. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet aus Gründen der Gewaltenteilung angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 5. September 2012 (Rechtssache C-83-11 - Rahman) festgestellten großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmung aus. (amtlicher Leitsatz)
3. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie fehlt es an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung. (amtlicher Leitsatz)
4. Der nach dem Gerichtshof der Europäischen Union bestehenden prozessuale Anspruch auf Überprüfung der Richtlinienumsetzung führt nicht zu einem ... (amtlicher Leitsatz)


http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&do...

Darum kann die Erteilung der AE gemäß § 25 Abs. 5 mE korrekt sein.
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« Zuletzt geändert: 15.10.2015 um 05:02:28 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #90 - 15.10.2015 um 06:13:31
 
Aras schrieb am 14.10.2015 um 16:27:39:
Ich lese daraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht ("nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften") erteilt werden muss


Grundsätzlich richtig. Problem ist aber, dass Art. 3 der Richtlinie im FreizügigkeitsG/EU überhaupt nicht umgesetzt wurde - "Berechtigte", die nicht Familienangehörige nach der Legaldefinition in Art.2 sind, sind nicht erwähnt. Hätten aber erwähnt werden müssen. Und es hätte eben auch explizit geregelt sein müssen, welcher Berechtigte genau welche nationale AE erhält. Die Nichtumsetzung darf aber nicht dazu führen, dass die Behörde sich deshalb aussuchen kann, welche AE sie erteilt - möglicherweise auch eine sehr ungünstige. Das würde dem Sanktionsgedanken widersprechen, nachdem die Nichtumsetzung ja gerade nicht belohnt werden darf. "Nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften" gilt eben nur dann, wenn die Tatbestandvoraussetzungen angegeben sind. Und das sind sie hier nicht. Die Behörde hätte - gerade durch die Nichtumsetzung der RL - freie Hand, die Halbschwester des EU-Bürgers sogar noch schlechter zu stellen als die Halbschwester eines deutschen Kindes, die mit der gemeinsamen Mutter zum - gemeinsamen - Stiefvater zieht. Ich habe zwar keine Ahnung, welche AE in einem solchen Fall in der Regel erteilt wird, kann mir aber nicht vorstellen, dass es der äußerst ungünstige 25 V sein sollte. Ne, ne, hier muss schon die Aufenthaltskarte erteilt werden. Das ist eben die Strafe für die Nichtumsetzung. Keine Umgehung möglich.
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Antwort #91 - 15.10.2015 um 07:39:07
 
Aras schrieb am 15.10.2015 um 04:51:17:
Ich hab aber grad was gefunden:

VG Berlin, Urteil vom 21.09.2015 - VG 4 K 622.13 V

Zitat:
1. Die in Art. 3 Abs. 2 Nr. a) der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - vorgesehenen Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt der dort genannten Mitglieder des erweiterten Familienkreises sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar umgesetzt worden. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet aus Gründen der Gewaltenteilung angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 5. September 2012 (Rechtssache C-83-11 - Rahman) festgestellten großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmung aus. (amtlicher Leitsatz)
3. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie fehlt es an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung. (amtlicher Leitsatz)
4. Der nach dem Gerichtshof der Europäischen Union bestehenden prozessuale Anspruch auf Überprüfung der Richtlinienumsetzung führt nicht zu einem ... (amtlicher Leitsatz)


In dem Urteil geht es um einen 30-jährigen, der zu seinem britischen Bruder nach Deutschland ziehen möchte und von ihm weder finanziell abhängig noch pflegebedürftig ist. Deshalb hat das Gericht das Aufenthaltsrecht hier grundsätzlich verneint. Weder ist die Richtlinie direkt anwendbar, noch steht dem Mann ein Aufenthaltsrecht "nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen" zu. Die Folgen der Nichtumsetzung der RL spielen daher keine Rolle. Die Ausführungen, die das Gericht trotzdem dazu macht, sind nicht überzeugend.
Und das ist auch weit ab von unserem Minderjährigenfall hier, wo ja häusliche Gemeinschaft und finanzielle Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben sind. Wenn hier also keine Aufenthaltskarte erteilt wird (wofür ich trotzdem plädiere), dann wohl eine AE nach § 34 i.V.m. § 36 Abs.2. Das müsste auch die AE sein, die die Halbschwester bekommen würde, wenn der Bruder Deutscher ist. Aber das wissen andere hier besser. Die AE 25 V kommt mir jedenfalls viel zu schlecht vor.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie restriktiv selbst das relativ liberale Freizügigkeitsrecht in Nichtstandardfällen oft noch gehandhabt wird - und angesichts der unzähligen Patchworkfamilien, die es ja nicht erst seit vorgestern gibt, fragt man sich schon, ob das nicht eigentlich Standardfälle sind.
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Antwort #92 - 15.10.2015 um 07:52:29
 
Sry, aber deine Logik ist verkappt.

Die Richtlinie hat den Kreis der Berechtigten abschließend aufgelistet. Und du kommst daher und erweiterst den Berechtigtenkreis einfach. Am Ende kriegt jeder Großclan bis zum Cousin dritten Grades die Auefnthaltskarte, da die gesamte Familie damals in Afrika in einer Hütte gelebt hat, oder was....

Die Bedeutung von "erleichtern" wird im Gerichtsurteil gut erklärt und macht für mich mehr sinn als wieder so eine überhebliche cabriotische Rechtsauslegung mit Maximalforderung.

Und wenn du es mal richtig lesen würdest:
Die 25 Abs. 5 ist eine Lösung. Das betroffene Kind ist 13 oder 14 Jahre alt. Das kann die nächsten 4 Jahre mit einer AE gemäß § 25 rumlaufen. In der Zwischenzeit kann man schauen, wie man eine andere AE beantragt ggf. durchklagt. Das ist besser als das nächste Jahr mit ner Duldung rumzulaufen, weil man der ultraradikale Besserwisser ist und sich nicht auf eine Zwischenlösung ausruhen kann bzw. will.

Ist natürlich immer einfacher Leuten zum kämpfen zu animieren statt selber zu kämpfen.
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Antwort #93 - 15.10.2015 um 14:12:08
 
@Aras
Artkel 10 Absatz 2 und Absatz 2e der Richtlinie weisst doch aber darauf hin das eine Aufenthaltskarte nach EU Recht ausgestellt werden soll.
In dem von dir zitierten Urteil zieht der Richter seinen Kopf aus der Schlinge indem er darauf hinweisst das keine Verpflichtungsklage geführt werden hätte sollen sondern eine Feststellungsklage wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung bzw. geltend Machung unionsrechtlicher Amtshaftung.

Im vorliegenden Fall könnte man die Brücke schlagen indem man §25 Abs. 5 bzw. §36 Abs. 2 ersatzweise ins Spiel bringt, aber nicht als Hauptantragspunkt.
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Antwort #94 - 15.10.2015 um 14:48:50
 
@mgb
Topp! Jetzt kann ich das nachvollziehen

mgb schrieb am 15.10.2015 um 14:12:08:
In dem von dir zitierten Urteil zieht der Richter seinen Kopf aus der Schlinge indem er darauf hinweisst das keine Verpflichtungsklage geführt werden hätte sollen sondern eine Feststellungsklage wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung bzw. geltend Machung unionsrechtlicher Amtshaftung.

Sry, habe den Artikel selber nur überflogen.

mgb schrieb am 15.10.2015 um 14:12:08:
Im vorliegenden Fall könnte man die Brücke schlagen indem man §25 Abs. 5 bzw. §36 Abs. 2 ersatzweise ins Spiel bringt, aber nicht als Hauptantragspunkt.

Darum schrieb ich diesbezüglich auch, dass äußerst hilfsweise die AE nach § 25 erteilt werden soll.

Aber du hast Recht. Man sollte mit der soliden Begründung des Artikel 10 argumentieren, dass eine Aufenthaltskarte erteilt werden muss. Mir fehlt aber leider die Zeit mich um diese Sache zu kümmern. Vielleicht kann sich Hertelkiez selber darum kümmern?

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Antwort #95 - 15.10.2015 um 15:59:20
 
Aras schrieb am 15.10.2015 um 14:48:50:
Aber du hast Recht. Man sollte mit der soliden Begründung des Artikel 10 argumentieren, dass eine Aufenthaltskarte erteilt werden muss. Mir fehlt aber leider die Zeit mich um diese Sache zu kümmern. Vielleicht kann sich Hertelkiez selber darum kümmern?


Wow, vielen Dank für die Zeit und die ausführliche Beantwortung für uns, wir sind überwältigt und hätten das so nie hinbekommen! Wir sind zwar tendenziell bereit, das auch bis zum EuGH durchzustehen, falls es denn soweit kommen sollte - ohne die Hilfe die wir hier im Forum erhalten haben ist das aber undenkbar.
Andererseits ist uns natürlich eine schnelle Lösung wichtig, da wir ja im Moment in der Luft hängen und auch nicht reisen können (Schwiegermutter in Thailand hatte im letzten Monat zB einen Unfall, aber auch sonst sind wir es nicht gewohnt, so lange an einem Fleck zu bleiben Zwinkernd und die Lehrer in der Schule gerne langfristig planen wollen und sollen. Für die Große wird es ja sehr fraglich hinsichtlich eines weiterführenden Abschlusses, sollte sie jetzt nochmal ausfallen.

Vielen Dank auch Allen für die lebhafte und aufschlussreiche Diskussion, werde mir jetzt mal anschauen, was ich zum Paragraphen 10 selbst formulieren kann...
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Antwort #96 - 15.10.2015 um 21:09:08
 
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit gebe ich folgende schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung meines Rechts auf Anhörung gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG (Bund) bezüglich des laufenden Verwaltungsverfahren ein und stelle fest:

1.      Ich, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, leite gemäß § 4 FreizügG/EU von meinem Sohn, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, der freizügigkeitsberechtigter britischer Staatsangehöriger ist, ein Freizügigkeitsrecht ab.

2.      Meine Tochter, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, leitet direkt aus Artikel 3 Abs. 2 Nr a) der Richtlinie 2004/38/EG ein Freizügigkeitsrecht vom Bruder, der freizügigkeitsberechtigter britischer Staatsangehöriger ist, ab.

3.      Die mögliche Ablehnung der Feststellung des abgeleiteten Freizügigkeitsrechtes für die Halbschwester meines Sohnes und mir wäre eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechtes meines Sohnes.

Ich bleibe bei meinen Anträgen, die wie folgt lauten:

1.      Bei meiner Person das Bestehen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit festzustellen und eine Aufenthaltskarte gemäß § 4 des FreizügG/EU zu erteilen.
2.      Bei meiner Tochter das Bestehen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit festzustellen und eine Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG zu erteilen.

Ich erweitere den Antrag meiner Tochter dahingehend, dass äußerst hilfsweise durch pflichtgemäßes Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt wird.

Gründe

I. Unstreitige Tatsachen

1.      Mein Sohn, der britischer Staatsangehöriger ist, ist nicht­erwerbstätiger Unionsbürger. Es ist zwischen Ihnen und mir unstreitig, dass mein Sohn aufgrund der Unterhaltsgewährung meines Ehemannes freizügigkeitsberechtigt ist.

2.      Es ist unstreitig, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen meinem Sohn, meiner Tochter, meinem Ehemann und mir besteht.

3.      Es ist unstreitig, dass ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen, da sonst die Unterhaltsgewährung zu 1. für die Anerkennung der Freizügigkeitsberechtigung nicht gegeben wäre.

4.      Es ist unstreitig, dass ich Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1­7 FreizügG/EU bin.

II. Zu  der abgeleiteten Freizügigkeit meiner Person

1.      Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben, dass ich gemäß des § 3 kein Freizügigkeitsrecht besäße. Jedoch missachten Sie § 3 Abs. 1 Satz 2 des FreizügG/EU, der wie folgt lautet:

Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU ist ein nicht-erwerbstätiger Unionsbürger. Mein Sohn ist ein solcher nicht-erwerbstätiger Unionsbürger und somit gelten für mich die Regelungen des § 4 FreizügG/EU.

Somit laufen sämtliche restlichen Ausführungen ihrerseits bezüglich des § 3 FreizügG/EU in die Leere. Es wurde Ihrerseits schlicht der falsche Paragraph angewendet.

§ 4 FreizügG/EU lautet wie folgt:

§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. [...]
Da die ausreichenden Existenzmittel unstreitig sind (I. 3.) muss nur ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Diesem Schreiben sind die Nachweise über den Besitz eines Krankenversicherungsschutzes für mich und meine Tochter beigelegt.

2.      Nach EuGH Urteil C 200/02 („Chen“) hat sowohl die drittstaatliche Mutter als auch das Kind mit Unionsbürgerschaft Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedsstaat, wenn die im Urteil angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden vollumfänglich erfüllt.

III. Das Freizügigkeitsrecht meiner Tochter

1.      Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Abschnitt 0.1.3 hat Gemeinschaftsrecht, d.h. die Richtlinien 2004/38/EG, Anwendungsvorrang vor dem deutschen Freizügigkeitsgesetz/EU.
In Bezug auf die drittstaatliche Halbschwester ist der britische Halbbruder der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger und somit ist Artikel 3 Abschnitt 2a der EU-Richtlinie bzw. das in nationales Recht umgewandelte Gesetz anzuwenden. Dieser Teil der Richtlinie wurde durch Deutschland nicht in einem nationalen Gesetz umgesetzt.

Siehe hierzu das Urteil des VG Berlin vom 21.09.2015 ­ VG 4 K 622.13 V:

Die in Art. 3 Abs. 2 Nr. a) der Richtlinie 2004/38/EG ­ Unionsbürgerrichtlinie ­ vorgesehenen Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt der dort genannten Mitglieder des erweiterten Familienkreises sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar umgesetzt worden.(amtlicher Leitsatz)
Somit ist das Aufenthaltsrecht für die Halbschwester direkt aus der Richtlinie 2004/38/EG gegeben und herzuleiten. Dieses ist aus Artikel 3 Abs 2 Nr. a) gegeben.

Artikel 3 Berechtigte
[…]
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
[…]
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.
Die Erteilung der Aufenthaltskarte ist aus Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG herzuleiten:
Artikel 10 Ausstellung der Aufenthaltskarte
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. […]
(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:
[…]
e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
[…]
Bis jetzt war es unstreitig, dass zwischen meinem Sohn und meiner Tochter in Thailand und in Deutschland eine häusliche Gemeinschaft bestand und weiterhin besteht, da bis jetzt keine Bescheinigung über den Bestand der häuslichen Gemeinschaft zwischen meinen Kindern Ihrerseits gefordert wurde. Falls Sie doch die häusliche Gemeinschaft in Frage stellen habe ich zur Glaubhaftmachung des Sachverhaltes eine eidesstattliche Versicherung dem Schreiben beigelegt. Falls diese Glaubhaftmachung Ihnen nicht ausreicht, so kann ich versuchen eine Bescheinigung nach thailändischem Meldegesetz vom thailändischen Konsulat in Deutschland zu beschaffen und einzureichen.
Somit ist ersichtlich, dass meiner Tochter die Bedingungen für die Erteilung einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ erfüllt sodass diese erteilt werden muss.
2.      Gemäß EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 ­ C‑127/08 („Metock“) muss ein normales Familienleben möglich sein. Mein Sohn und meine Tochter werden seit Anbeginn gemeinsam erzogen und leben von Anbeginn in einer gemeinsamen häuslichen Gemeinschaft. Durch die Weigerung bei meiner Tochter die Freizügigkeit festzustellen bzw. ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, wäre meine Tochter zur Ausreise gezwungen. Als Mutter kann ich nicht zwischen meinen Kindern wählen, sodass wir gemeinsam ausreisen würden. Daraus folgt, dass mein Sohn nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen könnte. Dies würde eine unzulässige Einschränkung seines Freizügigkeitsrechtes bedeuten.
62 Wie bereits in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, würde die Ausübung der Freiheiten, die der Vertrag den Unionsbürgern gewährleistet, schwerwiegend behindert, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat kein normales Familienleben führen dürften.
63 Folglich kann der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm die genannten Artikel des Vertrags einräumen, die Voraussetzungen regeln, unter denen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten dürfen, sofern der Unionsbürger dadurch in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt sein könnte, dass ihn seine Familie nicht in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nicht dorthin nachziehen darf, weil ihn dies davon abhielte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.
3.      Bezüglich der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes um die nationale Regelungslücke des FreizügG/EU, möchte ich erneut aus den amtlichen Leitsätzen des Urteils des VG Berlin vom 21.09.2015 ­ VG 4 K 622.13 V zitieren:

Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet aus Gründen der Gewaltenteilung angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 5. September 2012 (Rechtssache C­83­11 ­ Rahman) festgestellten großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmung aus. (amtlicher Leitsatz)

4.      Äußerst hilfsweise muss gemäß ständiger Verwaltungspraxis meiner Tochter zumindest eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Insbesondere da hier § 6 GG und § 8 EMRK greifen. Siehe hierzu BVerwG 10 C 16.12 Rn 15 ff.
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 ­ 2 BvR 1169/84 ­ BVerfGE 80, 81 <93>, vom 12. Mai 1987 ­ 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 ­ BVerfGE 76, 1 <46 ff.>, vom 5. Juni 2013 ­ 2 BvR 586/13 ­ AuAS 2013, 160, vom 10. Mai 2008 ­ 2 BvR 588/08 ­ InfAuslR 2008, 347 und vom 23. Januar 2006 ­ 2 BvR 1935/05 ­ InfAuslR 2006, 320). Die Besonderheiten, die sich aus einer als „Patchwork­Familie“ bezeichneten familiären Konstellation ergeben, müssen sorgfältig ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auch die außerhalb der „Patchwork­Familie“ stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen.
Es wäre ermessensfehlerhaft - im Falle, dass meiner Tochter kein Freizügigkeitsrecht zuerkannt wird, keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 zu erteilen. Es würde sonst die familiäre Einheit unserer Patchwork-Familie verletzt.

Mit freundlichen Grüßen

A B

Anlage:

- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes zu meiner Person
- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes meiner Tochter
- Eidesstattliche Versicherung über den Bestand und das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft 


Eidesstattliche Versicherung über den Bestand und das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft

Hiermit versichere ich, Frau X Y, geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, wohnhaft in König-Kurt-Straße 1 in 04123 Dresden, in Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und ferner, dass die eidesstattliche Versicherung auch zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist, Folgendes an Eides statt:

Meine Tochter, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, und mein Sohn, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, haben  vonGeburt an in einer häuslichen Gemeinschaft mit mir gelebt haben. Es bestand zwischen den Geschwistern stets eine häusliche Gemeinschaft die auch in Deutschland fortgesetzt wurde und wird.

Dresden, den 17.10.2015

A B


Habs als docx nochmal angehangen damit die Formatierung nicht verloren geht. Steht natürlich wie immer zur Diskussion.

Fraglich ist halt ob man einen Nachweis für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft erbringen kann. Falls man vom  thailändischen Einwohnermeldeamt oder vom Konsulat Nachweise beschaffen kann, sollte man diese mE beschaffen.
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Anhcrung.docx (25 KB | 161 )
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Antwort #97 - 21.10.2015 um 01:43:39
 
Hallo Hertelkiez,

hat sich was neues ergeben?

Bezüglich der 12,50 € pro halber Stunde habe ich die ABH kontaktiert und gefragt woher die die Gebühr erheben. Im Grunde kann man darauf verzichten. Die Behörde muss selbstständig Notizen vom Gespräch machen, da bei der Begründung der Ablehnung auf die vorgebrachten Argumente des Antragsstellers eingegangen werden muss.  Spätestens bei der Gerichtsverhandlung wird die Dokumentation der Anhörung überprüft. Ich hab den Sachverhalt dem sächsischen Petitionsausschuss gemeldet.
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Antwort #98 - 15.12.2015 um 17:30:38
 
Hallo, nein, es hat sich leider noch nichts ergeben.
Morgen sind es exakt 6 Monate seit man unseren Antrag angenommen hat.
Am Montag ist das - wider der Richtlinie eingetragene - Verfallsdatum der Antragsbescheinigung verstrichen, gehört haben wir noch nichts.
Haben die ABH um einen Abholtermin für die Karten gebeten mit Hinweis auf die Fristen.
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Antwort #99 - 17.12.2015 um 01:39:32
 
Was genau helfen eigentlich die sechs Monate?
Ich meine, wie kann die ABH hier in der Praxis in die Pflicht genommen werden?

So wie ich es verstehe, ist es ja als Regel für Länder gedacht, die keine strengen Verwaltungsvorschriften haben. In Deutschland kann man ja gegenüber jeder Behörde schon nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage anstreben und muss nicht erst sechs Monate warten - gibt es dazu Erfahrungen?
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Antwort #100 - 17.12.2015 um 16:56:20
 

Heute hat die ABH angekündigt, die Aufenthaltskarte weiter zu verweigern.
Doch es soll dafür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.

Kann uns bitte jemand erklären was damit gemeint ist und wie das praktisch aussieht?
Vielen Dank.
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Antwort #101 - 17.12.2015 um 17:10:09
 
Hallo Hertelkiez,

mit der AE nach § 25 Abs. 5 sollte hoffentlich deine komplette Familie zumindest ein Aufenthaltsrecht nachweisen können. Damit könnt ihr dann auch wieder reisen. Was der nächste Schritt wäre, ist

a) an SOLVIT wenden oder

b) eine Klage beim Verwaltungsgericht Dresden auf Feststellung der Freizügigkeit. Auch wenn man am Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang hat, würde ich doch einen versierten Anwalt empfehlen. Einfach damit man die Argumente der ABH auch fachlich korrekt wiederlegt.

Solvit wollte ja auf eine Entscheidung der ABH warten. Könnte also sein, dass  jetzt SOLVIT mal aktiv wird... Keine Ahnung ob dann aber die Klagemöglichkeit ggf. verfristet.

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Antwort #102 - 17.12.2015 um 18:20:55
 
Hertelkiez schrieb am 17.12.2015 um 16:56:20:
Heute hat die ABH angekündigt, die Aufenthaltskarte weiter zu verweigern.
Doch es soll dafür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.


Für deine Stieftochter? Oder bekommt deine Frau auch keine Aufenthaltskarte? Ich glaub's nicht. Das ist doch nun ein glasklarer Fall. Hattet ihr eigentlich schon Fachaufsichtsbeschwerde gemacht? Jetzt würde ich mich damit allerdings nicht mehr aufhalten. Ich würde auch die AEs nicht annehmen, sondern sofort Klage erheben. Die 6-Monatsfrist zur Ausstellung der Aufenthaltskarten ist ja um, und es gibt keinen Grund, sich jetzt mit den schlechten AEs zufriedenzugeben, für die man ja auch noch zahlen muss, und die dann wahrscheinlich auch nur ein Jahr Gültigkeit haben werden. Der ABH würde ich morgen telefonisch und schriftlich per Fax ankündigen, dass du Klage erhebst, wenn Euch die beiden Aufenthaltskarten nicht bis zum 21.12. schriftlich zugesichert, bzw. vorläufig ausgestellt werden (vorläufig, weil, außer in Berlin, wo der Wisch noch auf Papier ausgestellt wird, die Karten über die Bundesdruckerei laufen).
Wenn dann nichts kommt, kannst du auch eine einstweilige Anordnung beim VG machen. Der Richterin wird der Hut hochgehen, weil der Fall so glasklar ist und das Verhalten der ABH so unverschämt und weil Eile geboten ist: ihr könnt nicht reisen, und deine Frau kann nicht arbeiten. Willst du den Anwalt sparen, kannst du das auch sehr gut selber machen: Du trägst den Sachverhalt in drei Absätzen auf einer Seite vor und schreibst drüber: "Antrag auf vorläufigen Rechsschutz: Ausstellung von zwei Aufenthaltskarten für Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers". Das ist ein Selbstläufer.
Mit der Setzung der sehr kurzen Frist von Freitag auf Montag bequemt sich die ABH vielleicht noch, und du würdest dir die Klage sparen.

Die Meldung an Solvit kannst du weiterlaufen lassen. Das hilft dann hoffentlich Anderen.

Hat die ABH übrigens gesagt, weshalb sie die Aufenthaltskarte verweigert? Das geht nämlich nur, wenn sie vorher mit Bescheid feststellen, dass dein Stiefsohn nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Darauf kannst du auch nochmal hinweisen - falls du noch Lust dazu hast.
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« Zuletzt geändert: 17.12.2015 um 18:30:59 von cabrio »  
 
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Antwort #103 - 17.12.2015 um 18:29:06
 
Aras schrieb am 17.12.2015 um 17:10:09:
b) eine Klage beim Verwaltungsgericht Dresden auf Feststellung der Freizügigkeit.


Nein, er muss auf Ausstellung der Aufenthaltskarten klagen. Die Freizügigkeitsberechtigung muss das Gericht sowieso prüfen, und sie wollen ja die Karten als Ergebnis.
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Antwort #104 - 17.12.2015 um 21:11:03
 
Das Problem ist hier vermutlich, dass ich ja noch keinen Bescheid habe, um Klage einzureichen? Es war lediglich eine Ankündigung der Bereichsleiterin per Email (unsere Sachbearbeiterin ist bereits im Weihnachtsurlaub) und wir sollen den Bescheid zur Wahrung des "Weihnachtsfriedens" erst im Januar erwarten. Stellt sich die Frage, wie diese Situation UNSEREN Weihnachtsfrieden herstellen soll...?

Website des Verwaltungsgerichts:
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage müssen Sie – soweit gesetzlich vorgesehen – ein Widerspruchsverfahren durchführen. Es bedarf der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid und der Zurückweisung des Widerspruchs.
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Antwort #105 - 17.12.2015 um 21:23:23
 
Kommt drauf an, ob für Ausländerrechtssachen in Sachsen ein Widerspruchsverfahren gibt.
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Antwort #106 - 17.12.2015 um 22:07:48
 
Hertelkiez schrieb am 17.12.2015 um 21:11:03:
Das Problem ist hier vermutlich, dass ich ja noch keinen Bescheid habe, um Klage einzureichen? Es war lediglich eine Ankündigung der Bereichsleiterin per Email (unsere Sachbearbeiterin ist bereits im Weihnachtsurlaub) und wir sollen den Bescheid zur Wahrung des "Weihnachtsfriedens" erst im Januar erwarten.


Die Frage ist doch, was ihr wollt und wie dringend euch das Ganze ist. Ich würde allein schon aus Prinzip und aus Ärger über das absolut dreiste Verhalten der ABH hier zackig vorgehen. (Und nochmal: Die sechs Monate sind nach der Richtlinie die Maximalzeit. INNERHALB dieser Frist muss entweder das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt oder die Aufenthaltskarte erteilt werden. Weihnachtsurlaub und Weihnachtsfrieden sind hier irrelevant.) Aber das ist eben nur meine Meinung. Aber natürlich könnt ihr auch den Bescheid abwarten, wenn es euch nicht eilt. Ausgewiesen werden kann ja keiner.
Für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz musst du den Bescheid nicht abwarten - und selbstverständlich auch kein Widerspruchsverfahren durchführen (falls es das in Sachsen gibt). Das kannst du sofort machen. Die sechs Monate sind um, du hast die ABH sogar nochmal an den Fristablauf erinnert, und die E-Mail signalisiert, dass der Verlust von Rechten zu befürchten ist, und dass ihr schon jetzt eure Rechte nicht wahrnehmen könnt (reisen, als Familie nach GB reisen, deine Frau kann nicht arbeiten...).
Wollt ihr das also schnell ändern, dann nimm morgen einen Anwalt, der morgen die einstweilige Anordnung macht. Dann solltet ihr die Zusicherung der Aufenthaltskarten noch vor Weihnachten haben. Wenn nicht, dann wartet ihr eben ab. Sehr doof alles, aber anders geht es wohl nicht.
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Antwort #107 - 21.12.2015 um 22:39:46
 
Vielen Dank Euch Beiden für die praktischen Tipps!

Für uns ist Zeit ein Problem, und wir wollen nicht bis nächstes Jahr warten - mal abgesehen davon, dass auch wir finden, dass es unverschämt und nicht angemessen ist. Wir wurden ja von Anfang an jedes Mal von den ABH Mitarbeitern nach Strich und Faden belogen und müssen für jedes Schrittchen erst mit Klagen drohen... Wir müssen dringend nach Thailand Anfang des Jahres und das ist momentan nicht möglich.

Haben also cabrios Rat befolgt und ein Fax mit Frist bis heute geschickt. Daraufhin hat sich die Bereichsleiterin heute per Email gemeldet und uns angekündigt, den Bescheid ausnahmsweise auch während des "Weihnachtsfriedens" auszustellen - wir sollten mit dem Empfang der Postsendung aber erst nächste Woche rechnen - also nach Weihnachten. Am morgigen Dienstag sollen wir uns eine neue Antragsbeståtigung abholen, da die zweite ja abgelaufen ist.

Wir überlegen nun also morgen zur ABH zu gehen um die Antragsbestätigung abzuholen, allein um ein absurdes Dokument in der Hand zu halten, das eindeutig nach der 6-Monate-Frist ausgestellt wurde.  Ärgerlich Anschließend würden wir dieses dann wie empfohlen zum Verwaltungsgericht mitnehmen mit unserem Antrag auf vorläufigen Rechsschutz. 

---

Das klingt alles einfacher als es im wahren Leben ist, denn natürlich nagt die Situation an den Nerven und wir haben die Hoffnung auf die Aufenthaltskarten schon fast aufgegeben. Meine Frau überlegt schon, wie wir unser Leben in Thailand gestalten müssen (internationale Schule für alle scheidet aus finanziellen Gründen aus und Zweiklassengesellschaft innerhalb der Familie auch) und die Perspektive, zumindest nach §25 bleiben zu dürfen erscheint dann schon als riesiger Fortschritt - den wir uns nun hoffentlich nicht zunichte machen wenn das Gericht gegen unseren Antrag/Fall entscheidet... und dazu die Kosten für den Rechtsstreit.

Unser britischer Sohn ist im Weihnachtsurlaub bei seinem Vater in Thailand und es könnte schwierig werden, diesen weiterhin davon zu überzeugen, dass sein Aufenthalt hier nach seiner Auffassung keine Kindeswohlgefährdung darstellt ob der unsicheren Situation (erneuter Schulwechsel nächstes Jahr bei negativem Bescheid, Umzug nach UK oder Tschechien, etc.). Damit hätte die ABH ihm seine Freizügigkeit dann erfolgreich versagt, auch ohne jede Rechtsgrundlage... SOLVIT hat sich bis heute nicht wieder gemeldet, von der Seite erwarten wir auch keine Hilfe mehr.

Nun, wir versuchen, stark zu bleiben und sind dankbar für Eure Hilfe hier in nunmehr 100 Kommentaren zu unserem Fall - Danke!!
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Antwort #108 - 22.12.2015 um 22:29:53
 
So - genug gejammert!

Wir waren heute zunächst bei der ABH um einen erneuten Wisch nach §5 Abs 2 abzuholen (natürlich habe ich zunächst gesagt ich wolle die Aufenthaltskarten abholen, doch die lagen leider nicht vor Zwinkernd und siehe da, der Servicemitarbeiter war komplett überfordert.

Die Details wurden den Rahmen sprengen aber nachdem er uns schon nach Hause schicken wollte ("Warten sie auf die Post!") und ich ihn freundlich aber ratlos auf das durch seine Behörde verursachte Rechtsvakuum hingewiesen habe, hat er es geschafft eine Sachbearbeiterin zu finden, die uns neue Bescheinigungen ausstellen könnte - in ca. einer Stunde, da sie erst prüfen müsste, was eine solche Bescheinigung eigentlich überhaupt sei...

Nun, wir haben die Zeit genutzt um zum Verwaltungsgericht zu fahren und dort den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz zu stellen, der dem Richter am nächsten Morgen vorgelegt wird. Denn es war offensichtlich, dass wir heute keine Aufenthaltskarte mehr erhalten würden.

Wieder zurück bei der ansonsten durchaus routinierten Sachbearbeiterin gab sie ganz offen zu, eine solche Antragsbescheinigung noch nie in ihrem Leben gesehen zu haben... Als sie im Computer auf das Feld Gültigkeitsdauer traf, hat sie erst telefonieren müssen, um zu erfahren dass es SECHS (!) Monate sein sollen. Damit hat sich unsere Dresdner ABH mal eben selbst widersprochen - wir erinnern uns: Wir haben trotz Protest zwei Mal nur eine auf drei Monate befristete Antragsbescheinigung erhalten...

Gut für uns, denn wir können nun damit ein EEA Family Permit für die UK beantragen (das alte ist gerade abgelaufen) mit dem wir dann im Januar - egal wie der ABH Dresden Zirkus gerade tagt - nach Thailand fliegen und vor allem (hoffentlich?) - ein Flugzeug zurück nach UK besteigen könnten.

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Antwort #109 - 23.12.2015 um 00:27:56
 
Hertelkiez schrieb am 22.12.2015 um 22:29:53:
wir können nun damit ein EEA Family Permit für die UK beantragen (das alte ist gerade abgelaufen) mit dem wir dann im Januar - egal wie der ABH Dresden Zirkus gerade tagt - nach Thailand fliegen und vor allem (hoffentlich?) - ein Flugzeug zurück nach UK besteigen könnten.


Hat eigentlich deine Stieftochter das EEA Family Permit beim letzten Mal problemlos bekommen?

Wenn ihr einen positiven Beschluss vom VG bekommt, dann müsst ihr vielleicht die EEA Family Permits gar nicht mehr beantragen, sondern lasst von der ABH die Aufenthaltskarten vorläufig auf Papier ausstellen. Ich weiß allerdings nicht, ob UK das akzeptiert. Da müsstest du dich nochmal erkundigen. Jedenfalls kannst du morgen noch beim VG anrufen und den Richter bitten, der ABH aufzugeben, die Aufenthaltskarten noch vor Jahresende auszustellen. Um ihren Weihnachtsfrieden haben die sich schließlich selbst gebracht (wie lange feiern die übrigens Weihnachten - vom 15. Dezember bis zum 15. Januar?)

Zu der ganzen unsäglichen Geschichte: Nachdem die Freizügigkeit bekannt war und die ABH dann ständig rumzickte, hättet ihr allein schon deshalb die Sache sofort anwaltlich begleiten lassen sollen, weil ihr ja reisen wolltet und weil die 6-Monatsfrist eben erst kurz vor Weihnachten um war. Ohne Anwalt reagieren viele ABH blockierend, wenn ihnen die Angelegenheit nicht total geäufig ist. Oft passiert das eher aus Trägheit und Unsicherheit als aus Bösartigkeit - man will eben nichts falsch machen, und die Auswirkungen auf die Betroffenen sind einem dann egal oder werden gar nicht erst gesehen.

Kommt ein Brief vom Anwalt, dann wird fast immer umgehend reagiert und alle Verfahren, die nicht anwaltlich begleitet sind, wandern nach hinten. Bei eurer ABH gab es vermutlich Hunderte von unproblematischen Fällen, die wegen anwaltlicher Betreuung eurem Fall vorgezogen wurden. Hättet ihr vor zwei oder drei Monaten einen Anwalt eingeschaltet, dann hättet ihr die Aufenthaltskarten schon längst - und mit weniger Stress. Das soll kein Vorwurf sein, sondern nur ein Hinweis für andere in ähnlicher Situation.

Das Abwarten ohne Anwalt kann man sich nur dann leisten, wenn man weiß, dass man für die kommenden 12 Monate stationär in Deutschland ist.
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Antwort #110 - 23.12.2015 um 02:02:38
 
cabrio schrieb am 23.12.2015 um 00:27:56:
Hat eigentlich deine Stieftochter das EEA Family Permit beim letzten Mal problemlos bekommen?


Ja, das war kein Problem und wir waren damit ja trotz "Reiseverbot" der ABH Dresden die Großeltern in England besuchen. Die Antragsbestätigung hat wieder zurück in Deutschland ausgereicht.

Kurioses Detail: Laut Ein-/Ausreisestempeln halten sich die beiden momentan noch in zwei Ländern gleichzeitig auf - der Pass wurde lediglich ein einziges Mal gestempelt: Bei der Einreise in London. Ausreisestempel haben wir keinen bekommen, weder in Köln noch in London. Smiley Soll das so sein? Aber macht ja Sinn, in meinen deutschen Pass wurde schließlich in EU auch nie gestempelt.

Habe eben die neuen Family Permits für Januar beantragt, Termin in Berlin vor Jahresende. Da wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltskarte, die nicht in UK ausgestellt wurde nicht ausreicht und ein Family Permit weiterhin verlangt wird.

Einen Anwalt hatten wir ja zur Antragsstellung mitgebracht, das hat die ABH aber nicht beeindruckt. Obwohl wir wahrscheinlich von da an immer mit Anwalt hätten auftreten sollen. Aber dann ist da ja noch das Problem, dass ich angeblich auf Ausländerrecht spezialisierte Anwälte in Dresden aufgesucht habe, die aber von EU Recht und Freizügigkeit so gar keine Ahnung hatten. Da bin ich hier im Forum extrem besser beraten...!
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Antwort #111 - 23.12.2015 um 13:54:45
 
Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 02:02:38:
Da wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltskarte, die nicht in UK ausgestellt wurde nicht ausreicht und ein Family Permit weiterhin verlangt wird. 


Das ist falsch. Mit einer in Deutschland ausgestellten Aufenthaltskarte können die beiden ohne Family Permit nach UK. Allerdings nur, wenn sie den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen. Ist der Sohn also in Thailand, könnte es schwierig werden.


Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 02:02:38:
Einen Anwalt hatten wir ja zur Antragsstellung mitgebracht, das hat die ABH aber nicht beeindruckt. Obwohl wir wahrscheinlich von da an immer mit Anwalt hätten auftreten sollen. Aber dann ist da ja noch das Problem, dass ich angeblich auf Ausländerrecht spezialisierte Anwälte in Dresden aufgesucht habe, die aber von EU Recht und Freizügigkeit so gar keine Ahnung hatten.


Ja, wenn man merkt, dass die ABH spätestens zwei Wochen nach dem Auftreten des Anwalts nicht beeindruckt ist, dann muss man sich einen anderen Anwalt suchen. Notfalls dann eben in Berlin. Das genügt, wenn der an die ABH schreibt. Einen, der sich auch im Freizügigkeitsrecht auskennt, findet man über den Deutschen Anwaltsverein, dort die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, hier:

http://anwaltverein.de/de/mitgliedschaft/arbeitsgemeinschaften/auslaender-und-as...

Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 02:02:38:
Da bin ich hier im Forum extrem besser beraten...!


Nur reicht es eben leider nicht, dass DU die Rechtslage kennst, wenn die ABH nicht in die Hufe kommt oder keine Ahnung hat...
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Antwort #112 - 23.12.2015 um 18:57:32
 
Aras schrieb am 17.12.2015 um 17:10:09:
Solvit wollte ja auf eine Entscheidung der ABH warten. Könnte also sein, dassjetzt SOLVIT mal aktiv wird... Keine Ahnung ob dann aber die Klagemöglichkeit ggf. verfristet.


Bei Klage ist SOLVIT raus. Die sollen eigentlich genau das vermeiden und im laufenden Verwaltungsverfahren die ABH beraten. Ich würde mich wegens des Abwimmelns durch SOLVIT Deutschland bei der EU-Kommission beschweren.

Zur Fristwahrung kann man eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen mit dem Hinweis, das die Begründung nachgeliefert wird.  Dazu braucht man keinen Anwalt, den kann man dann anschließend hinzuziehen.

Fachaufsichtsbeschwerden kann man natüröich parallel betreiben.
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Antwort #113 - 23.12.2015 um 21:27:09
 
cabrio schrieb am 23.12.2015 um 13:54:45:
Einen, der sich auch im Freizügigkeitsrecht auskennt, findet man über den Deutschen Anwaltsverein, dort die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, hier:

http://anwaltverein.de/de/mitgliedschaft/arbeitsgemeinschaften/auslaender-und-as...

Nur reicht es eben leider nicht, dass DU die Rechtslage kennst, wenn die ABH nicht in die Hufe kommt oder keine Ahnung hat...


Das ist völlig richtig - den Tipp hätte ich sehr gur vor einiger Zeit brauchen können... Smiley
Vielleicht ist das für den nächsten Schritt vor dem Verwaltungsgericht aber immernoch hilfreich, danke!
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Antwort #114 - 23.12.2015 um 21:35:51
 
grisu1000 schrieb am 23.12.2015 um 18:57:32:
Bei Klage ist SOLVIT raus. Die sollen eigentlich genau das vermeiden und im laufenden Verwaltungsverfahren die ABH beraten. Ich würde mich wegens des Abwimmelns durch SOLVIT Deutschland bei der EU-Kommission beschweren.

Zur Fristwahrung kann man eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen mit dem Hinweis, das die Begründung nachgeliefert wird. Dazu braucht man keinen Anwalt, den kann man dann anschließend hinzuziehen.

Fachaufsichtsbeschwerden kann man natürlich parallel betreiben.



Da unser Sohn britischer Staatsbürger ist war SOLVIT UK zuständig. Beschwerde bei der EU Kommission und Fachaufsichtsbeschwerde sind andere Baustellen, die uns momentan soweit ich das richtig sehe nicht konkret weiter helfen - die ich aber gerne angehen würde, wenn wir das Gröbste in trockenen Tüchern haben.
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Antwort #115 - 24.12.2015 um 01:09:24
 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ist wie gesagt gestellt, habe am Folgetag in der zuständigen Kammer angerufen. Dort sagte man mir der Vorsitzende håtte das bereits bearbeitet, es würde nun ein Schreiben an die ABH gehen und wir würden auch eines bekommen, aber wegen der Feiertage wohl erst nächste Woche.

Kann uns bitte jemand erklären was das bedeutet - (falls es irgendwas bedeutet)?
Wenn ein Schreiben an die ABH rausgeht ist das nur eine Bitte um Stellungnahme oder bereits eine Aufforderung, die Karten auszustellen? Danke!
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Antwort #116 - 24.12.2015 um 01:31:54
 
Hertelkiez schrieb am 24.12.2015 um 01:09:24:
Kann uns bitte jemand erklären was das bedeutet - (falls es irgendwas bedeutet)?
Wenn ein Schreiben an die ABH rausgeht ist das nur eine Bitte um Stellungnahme oder bereits eine Aufforderung, die Karten auszustellen? Danke!


Das kann man nicht sagen. Wird auch davon abhängen, was du in dem Antrag geschrieben hast und wie klar der Sachverhalt für die Richterin war. Du kannst morgen nochmal bei der Geschäftsstelle anrufen und darum bitten, dir den Beschluss(?) vorab und umgehend zu faxen - mit der Begründung, ihr brauchtet das unbedingt für eure familiäre Reiseplanung für den Januar und müsstet deshalb schon jetzt wissen, ob es positiv für euch aussieht.
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Antwort #117 - 24.12.2015 um 10:01:24
 
cabrio schrieb am 24.12.2015 um 01:31:54:
Du kannst morgen nochmal bei der Geschäftsstelle anrufen und darum bitten, dir den Beschluss(?) vorab und umgehend zu faxen

Da am 24. Dezember das Gericht geschlossen ist, kann der TS bis Montag gar nichts machen.
Auch ein Fax vorab bringt nur wenig, denn auch wenn die ABH zur Ausstellung der Aufenthaltskarten aufgefordert ist, kann es durchaus noch eine Weile dauern bis das über die Bühne ist. Es ist somit auseichend, wenn der TS die Post des Gerichts abwartet, auch wenn das Warten Ungeduld mit sich bringt, ausser dass man den verbleibenden Mitarbeitern des Gerichts in der Nachweihnachtszeit mit zusätzlicher Arbeit belastet.
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Antwort #118 - 25.12.2015 um 03:09:58
 
Hertelkiez schrieb am 23.12.2015 um 21:35:51:
Da unser Sohn britischer Staatsbürger ist war SOLVIT UK zuständig.


Da ihr eine Aufenthaltskarte von DEU Behörden für eine thailänidische Staatsangehörigkeit wollt ist IMHO SOLVIT Deutschland zuständig. SOLVIT UK würde das sowieso zuständigkeitshalber weitergeben.
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Antwort #119 - 30.12.2015 um 20:41:30
 
Das Gericht hat uns mitgeteilt, dass die ABH noch vor Weihnachten um unverzügliche Stellungnahme und Vorlage der Akte gebeten wurde.

Es sei dem Gericht "allerdings nicht ganz klar" inwieweit hier vorläufiger Rechtschutz gewährt werden könne. Eine Ausstellung der Karte zu verlangen würde eine unzulässige Vorwegnahme in der Hauptsache bedeuten. Eine Abschiebung drohe aber ja auch nicht, da eine AE erteilt werden soll nach §25.

Hat jemand eine adäquate Antwort, um dem Gericht zu mehr Klarheit zu verhelfen?
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Antwort #120 - 30.12.2015 um 21:14:57
 
Die Antwort vom Gericht ist mE schluessig. Durch das 25 V ist der Aufenthalt ja gewaehrt worden.
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Antwort #121 - 30.12.2015 um 23:26:53
 
Hertelkiez schrieb am 30.12.2015 um 20:41:30:
Hat jemand eine adäquate Antwort, um dem Gericht zu mehr Klarheit zu verhelfen?


Da hat das Gericht wohl die Eilbedürftigkeit nicht gesehen. Dem Gericht muss man nicht zur Klarheit verhelfen. Es wurde ja nicht umsonst die Akte plus eine Stellungnahme von der ABH angefordert. Und "unverzüglich" ist auch recht klar, heißt: in den ersten Januartagen. Immerhin wurde der Antrag ja nicht wegen mangelnder Eilbedürftigkeit abgelehnt.

Vielleicht knickt die ABH ein und erteilt die Aufenthaltskarten gleich, vielleicht auch nicht. Mit einer Stellungnahme, in der die Freizügigkeit des Stiefsohnes - und die abgeleitete von Mutter und Schwester - bestritten wird, dürfte sich die ABH sehr schwertun.

Ihr braucht jetzt weiter gar nichts zu tun. Im Beschluss des Gerichts wird deutlich werden, was die ABH zu tun hat.

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Antwort #122 - 31.12.2015 um 00:32:51
 
Ok, danke!

"Allerdings nicht ganz klar" waren die Worte aus dem Schreiben, deshalb war ich in der Annahme/Sorge, das Gericht möchte hier eine Erklärung oder Ergänzung (von uns) haben.

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Antwort #123 - 31.12.2015 um 00:39:34
 
Nein, von dir will der Richter nichts hören. Er braucht eben die Akte, um zu sehen, was Sache ist, da höchstwahrscheinlich deinem Antrag nicht alles Wesentliche zu entnehmen ist.
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Antwort #124 - 31.12.2015 um 04:23:32
 
Aras schrieb am 30.12.2015 um 21:14:57:
Die Antwort vom Gericht ist mE schluessig. Durch das 25 V ist der Aufenthalt ja gewaehrt worden.


Es geht bei einer Augenthaltskarte doch gar nicht um die Gewährung eines Aufenthaltes sondern um eine simple Bescheinigung. Nach sechs Monaten muss die ABH entweder eine Aufenthaltskarte ausstellen oder das Nichtvorhanden der abgeleiteten EU-Freizügigkeit. Alleine um z.B auch gegenüber dritten Personen wie Arbeitgeber rechstsicherheit sicherzustellen.

Das hat die ABH nicht getan sondern will es aussitzen weil der Fall ggf. nicht ganz einfach ist. Genau deshalb soll doch eine Eilentscheidung her um das Aussitzen nicht zu belohnen.

Das Hauptverfahren wird doch gar nicht vorweggenommen, da die Rechte aus der EU-Freizügigkeit doch schon vorhanden sind, nur nicht bescheinigt.
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Antwort #125 - 06.01.2016 um 21:13:28
 
grisu1000 schrieb am 31.12.2015 um 04:23:32:
Es geht bei einer Augenthaltskarte doch gar nicht um die Gewährung eines Aufenthaltes sondern um eine simple Bescheinigung. (...) Das Hauptverfahren wird doch gar nicht vorweggenommen, da die Rechte aus der EU-Freizügigkeit doch schon vorhanden sind, nur nicht bescheinigt.


Danke, dass Du das nochmal heraus gestellt hast!

Habe ich dem Richter dann auch sinngemäß mitgeteilt.

Heute hat uns das Gericht die Kopie eines Schriftsatzes der Gegenseite zugestellt mit der Bitte um Äußerung binnen zwei Wochen.

In dem Schreiben wird das Gericht aufgefordert unseren Antrag abzulehnen, es ist von Vorwegnahme der Hauptsache die Rede und davon, dass der Nachweis über Existenzmittel keineswegs erbracht sei und durch das Angebot des Aufenthalts sei ja auch keine Dringlichkeit gegeben, etc.

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Antwort #126 - 06.01.2016 um 21:47:23
 
Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 21:13:28:
Heute hat uns das Gericht die Kopie eines Schriftsatzes der Gegenseite zugestellt mit der Bitte um Äußerung binnen zwei Wochen.

In dem Schreiben wird das Gericht aufgefordert unseren Antrag abzulehnen, es ist von Vorwegnahme der Hauptsache die Rede und davon, dass der Nachweis über Existenzmittel keineswegs erbracht sei und durch das Angebot des Aufenthalts sei ja auch keine Dringlichkeit gegeben, etc. 


Ja, dann schreibst du eben nochmal einen Fünfzeiler,  dass dein minderjähriger Stiefsohn freizügigkeitsberechtigt ist und seine Mutter und seine Halbschwester, mit denen er immer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, deshalb abgeleitet freizügigkeitsberechtigt in Deutschland leben. Daher ist eine - rein deklaratorische -Aufenthaltskarte für beide nach der Freizügigkeitsrichtlinie EU bzw. dem Freizügigkeitsgesetz EU auszustellen. Über ausreichende Existenzmittel verfügen alle, da sie krankenversichert sind (sind sie doch?) und schon seit x Monaten hier leben ohne Sozialhilfe zu beziehen. (Wer den EU-Bürger und seine Angehörigen versorgt, ist bei Minderjährigen egal).

Mehr musst du nicht schreiben. Für die rechtliche Bewertung ist das Gericht zuständig, wenn die Fakten vorgetragen sind. Deshalb musst du auch nicht Stellung nehmen zu der Frage, ob es hier um die Vorwegnahme der Hauptsache geht. Das hat das Gericht selbständig zu beurteilen. Die Dringlichkeit ist eigentlich durch Ablauf der Sechsmonatsfrist schon gegeben. Und zusätzlich hattest du ja wohl auch schon im Antrag darauf hingewiesen, dass ihr am Reisen gehindert seid, dass deine Frau nicht arbeiten kann - ganz abgesehen von dem Nervenstress, dem ihr nun durch das rechtswidrige und blockierende Handeln der ABH seit fast einem Jahr ausgesetzt seid.


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Antwort #127 - 06.01.2016 um 21:50:13
 
War es jetzt von Nachteil, dass man eine AE nach §25 hilfsweise beantragt hat?
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Antwort #128 - 06.01.2016 um 22:33:19
 
cabrio schrieb am 06.01.2016 um 21:47:23:
Und zusätzlich hattest du ja wohl auch schon im Antrag darauf hingewiesen, dass ihr am Reisen gehindert seid, dass deine Frau nicht arbeiten kann - ganz abgesehen von dem Nervenstress, dem ihr nun durch das rechtswidrige und blockierende Handeln der ABH seit fast einem Jahr ausgesetzt seid.


Ja, das habe ich, es war Teil der Dringlichkeitsbegründung (Verlust unserer Rechte) da uns die ABH ja auch ein ausdrückliches Reiseverbot ausgesprochen hat.

Die Antragsbescheinigung nach 5 Abs.2 beinhaltet bei uns übrigens eine de fakto Arbeitserlaubnis ("Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Recht des angehörigen Unionsbürgers", die ABH nannte es die Kosovo?-Klausel oder so), so dass meine Frau seit Juli als Minijobberin arbeitet - doch dass nur am Rande weil Du das Arbeiten erwähnst.

Werde das nochmal aufsetzen wie Du empfiehlst und Belege zur Krankenversicherung beilegen - obwohl die ja in der Akte sind die dem Gericht nun vorliegt...
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Antwort #129 - 06.01.2016 um 22:35:29
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 21:50:13:
War es jetzt von Nachteil, dass man eine AE nach §25 hilfsweise beantragt hat? 



Die Gegenseite versucht durchaus so zu argumentieren. Doch sagen sie sowieso, sie hätten uns ferner ja in Überschneidung mit dem Eilantrag auch eine erneute Antragsbescheinigung ausgestellt, so dass kein Dringlichkeitsgrund bestehe.
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Antwort #130 - 06.01.2016 um 22:47:15
 
Reiseverbot? Schockiert/Erstaunt

Dachte ihr kriegt § 25 AEs? Damit könntet ihr ja theoretisch reisen und ohne Probleme wieder einreisen.  hä?
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Antwort #131 - 06.01.2016 um 22:52:40
 
Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 22:33:19:
Die Antragsbescheinigung nach 5 Abs.2 beinhaltet bei uns übrigens eine de fakto Arbeitserlaubnis


Qualifizierte oder Vollzeitarbeit wird deine Frau mit der Bescheinigung kaum bekommen. Und ihr könnt ohne EEA family permit nicht gemeinsam als Familie nach UK (also das Heimatland des EU-Bürgers und zu seinen Großeltern) reisen, weil die ABH sich weigert, die Aufenthaltskarten auszustellen. Es drohen euch also eindeutig Nachteile, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Das "Angebot" einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V ändert daran gar nichts. Die Tatsache, dass man nicht ausgewiesen werden kann, bedeutet ja nicht, dass keine Eilbedürftigkeit besteht. Die Eilbedürftigkeit ist hier eben schon deshalb gegeben, weil ihr die starke Rechtsposition, die ihr zweifelsfrei habt, im Rechtsverkehr nun auch nach Ablauf der sechs Monate immer noch nicht nachweisen könnt.
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Antwort #132 - 06.01.2016 um 23:03:54
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 22:47:15:
Reiseverbot? Schockiert/Erstaunt

Dachte ihr kriegt § 25 AEs? Damit könntet ihr ja theoretisch reisen und ohne Probleme wieder einreisen.  hä?


Im August schrieb die ABH: "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie mit dieser Bescheinigung (Antragsbescheinigung) nicht reisen können."

Ja, die ABH sagt auch es sei kein Dringlichkeitsgrund weil wir mit der AE ja ein- und Ausreisen könnten.

Ob und wann wir die AE bekommen ist ja aber nicht sicher - in der Hand halten wir sie jedenfalls noch nicht und solange können wir auch kein Flugticket buchen... Ob wir die AE ohne Eilantrag vllt schon bekommen hätten?

Aber ohnehin müssen wir - wenn ich das richtig sehe - für diese AE auf das Freizügigkeitsrecht die Aufenthaltskarte (edit) verzichten.
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Antwort #133 - 06.01.2016 um 23:11:17
 
Hmm. Eigentlich sind es ja zwei Anträge. Ihr klagt ja wegen der Nichterteilung des ersten Antrages, der Erteilung der Aufenthaltskarte. Der zweite - hilfsweise - Antrag wurde ja positiv beschieden. Also müsstet ihr bei der ABH für die AE die Fingerabdrücke abgeben und die Gebühr zahlen.

Aber da der Bescheid wohl für beide Anträge gilt, wird wohl die Rechtskraft des Bescheides aufgrund der Klage gehemmt. Also die AE nach § 25 nicht erteilt. Keine Ahnung ob man die Anträge trennen kann und die AE nach § 25 kriegen kann.

Da fehlt mir jetzt offen gesagt das Wissen bzw. Erfahrung.
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Antwort #134 - 06.01.2016 um 23:18:05
 
Aras schrieb am 06.01.2016 um 23:11:17:
Der zweite - hilfsweise - Antrag wurde ja positiv beschieden.


Achtung, Bescheid haben wir noch keinen erhalten. Lediglich eine Email der ABH mit der Absichtsbekundung, die Aufenthaltskarte nicht ausstellen zu wollen aber stattdessen die AE zu erteilen.
Deshalb auch die Argumentation der Vorwegnahme.

Fingerabdrücke, Fotos und Gebühr haben wir aber schon im Juni abgegeben.
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Antwort #135 - 06.01.2016 um 23:26:24
 
Tja wenn noch nicht mal ein Bescheid erlassen wurde, dann würde ich darauf schön rumreiten und sagen, dass ohne einen Bescheid ein einstweiliger Rechtsschutz geboten ist.
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Antwort #136 - 06.01.2016 um 23:36:40
 
Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 23:18:05:
Fingerabdrücke, Fotos und Gebühr haben wir aber schon im Juni abgegeben.


Welche Gebühr? Die für die Aufenthaltskarten (28 Euro) oder die 110 Euro für AE?

Hertelkiez schrieb am 06.01.2016 um 23:03:54:
Ob wir die AE ohne Eilantrag vllt schon bekommen hätten?

Bei dieser ABH sieht das ja nicht danach aus. Und selbst wenn, ist das ja nun gar nicht erstrebenswert. Mit der Bescheinigung könnt ihr auch reisen. Dass die immer nur rechtswidrig für drei Monate ausgestellt worden ist, ist eben eine der vielen Besonderheiten, die sich die sträflich unfähige ABH hier rausgenommen hat.

Ob es klug war, hilfsweise die angebotene AE nach 25 V überhaupt zu beantragen? Rechtlich ist es belanglos, was man hilfsweise beantragt. Bei dieser ABH könnte es allerdings psychologisch ungünstig gewesen sein, weil ihr damit signalisiert habt, dass ihr auf euer Recht nicht besteht und euch auch mit Geringerem - notfalls auch mit vollständiger Untätigkeit der ABH - zufrieden geben würdet.

Und, ja, eine AE ist keine Aufenthaltskarte. Verzichten würdet ihr aber auf nichts. Nur ist die AE eben viel teurer, und dann müsst ihr das später mit der Aufenthaltskarte ohnehin noch gerichtlich durchsetzen. Also wäre damit gar nichts gewonnen.

Es bleibt nun nichts, als den Beschluss des Gerichts abzuwarten. Ich verstehe nicht, warum du überhaupt noch zu einer Stellungnahme aufgefordert wurdest. Das war überflüssig. Ich hoffe, das Gericht entscheidet noch vor Ablauf der Zwei-Wochenfrist.
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Antwort #137 - 07.01.2016 um 02:32:54
 
cabrio schrieb am 06.01.2016 um 23:36:40:
Welche Gebühr? Die für die Aufenthaltskarten (28 Euro) oder die 110 Euro für AE?


Die 28 (zweimal) für die Aufenthaltskarte...

Habe Deinen 5 Zeilen dann doch noch etwas mehr zugefügt und werde das morgen früh am Gericht abgeben.
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Antwort #138 - 08.01.2016 um 14:24:21
 
cabrio schrieb am 06.01.2016 um 23:36:40:
Es bleibt nun nichts, als den Beschluss des Gerichts abzuwarten. Ich verstehe nicht, warum du überhaupt noch zu einer Stellungnahme aufgefordert wurdest. Das war überflüssig. Ich hoffe, das Gericht entscheidet noch vor Ablauf der Zwei-Wochenfrist. 


Ok, das Gericht arbeitet schnell. Heute kam der Beschluss vorab per Email - Antrag abgelehnt:

Den Antragstellerinnen kann vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Ein derartiger Antrag geht vorliegend ins Leere, da die Antragsgegnerin bisher kei-nen Bescheid erlassen hat, in Bezug auf den die aufschiebende Wirkung eines dann noch zu erhebenden Widerspruchs angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte.

Dem Begehren der Antragstellerinnen auf Ausstellung von Aufenthaltskarten kann auch nicht im Wege des § 123 VwGO nachgekommen werden.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des beste-henden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesent-lich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vor-läufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Rege-lung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus an-deren Gründen nötig erscheint.

Mit der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO soll eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden. Dem Wesen und dem Zweck des einst-weiligen Rechtsschutzes immanent ist damit das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich nicht möglich ist es deshalb, dass durch den Erlass einer einstweiligen Anord-nung rechtlich oder zumindest faktisch die Entscheidung in der Hauptsache bereits im Ver-fahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 14 f.). Weiter ist die einstweilige Anordnung als Sicherungs- oder Regelungsanordnung auf die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses ge-richtet. Damit ist es grundsätzlich ausgeschlossen, den auch in der Hauptsache verfolgten Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Anträge bereits unzulässig.

Die Antragstellerinnen begehren die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Frei-zügG/EU und damit den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten. Diese Ansprüche müs-sen sie ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage gegenüber der Antragsgegnerin geltend ma-chen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass über diese von den Antragstellerinnen geltend gemachten Ansprüche zwingend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden wäre und eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden könnte. Weder liegen Anhaltspunkte vor, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, noch drohen den Antragstellerinnen irreparable Nachteile.

Da die Antragsgegnerin bisher nicht mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid festgestellt hat, dass die Antragstellerinnen nicht freizügigkeitsberechtigt sind, droht ihnen keine Abschiebung. Zudem hat die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen bereits im Schreiben vom 17.12.2015 angekündigt, dass ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Mit diesen Aufenthaltstiteln ist das Bleiberecht der Antragstellerinnen in gleichem Maße ge-sichert wie nach dem Freizügigkeitsrecht und sie können auch - wie geltend gemacht - ins Ausland reisen. Es ist den Antragstellerinnen daher zumutbar, die Entscheidung der An-tragsgegnerin über ihr Freizügigkeitsrecht abzuwarten und diese ggf. im Widerspruchsver-fahren überprüfen zu lassen.
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Antwort #139 - 08.01.2016 um 14:59:07
 
Hallo Hertelkiez,

ich glaube dass das richtig ist. Die AE nach § 25 V ist ja auch nur Notbehelf gewesen um ohne Probleme wieder reisen zu können und nebenbei die Feststellungs- und Verpflichtungsklage gegen die ABH bezüglich des Freizügigkeitstatbestandes zu führen.

Ich würde einfach die AE nach § 25 V nehmen und mit der ABH nebenbei kämpfen. Ggf. eine rückwirkende Feststellung der Freizügigkeit und Erteilung der Aufenthaltskarten.
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Antwort #140 - 08.01.2016 um 15:20:10
 
Danke, Aras. Das wäre jetzt auch im Anbetracht unserer Reisepläne der beste Weg, denke ich.

Die nächste Frage ist aber: Wann wird die ABH uns die AE ausstellen...? Es scheint, dies haben wir durch den Antrag beim VWG hinausgezögert, da die ABH uns dies ja für Anfang Januar in Aussicht gestellt hat. Email an die Bereichsleiterin schreiben?

Und: Brauchen wir für die AE zwingend die Reisepässe? Die sind ja gegenwärtig noch in England bei Visa UK.
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Antwort #141 - 08.01.2016 um 15:31:50
 
Fingerabdrücke und Reisepassangaben wurden doch schon für die Aufenthaltskarten genommen. Also muss nur die Gebühr gezahlt werden und die 2-4 Wochen für die Herstellung der eAT gewartet werden.

Die Ersterteilungsgebühr beträgt 110 € pro eAT. Für die Aufenthaltskarte waren es ja nur 28,95 € (oder so um den Dreh).

Bereichsleiterin klingt gut Smiley. Frag sie einfach an welchen Sachbearbeiter ihr euch wenden müsst, wenn ihr die letzten Formalitäten für die eAT am Montag klären wollt.
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Antwort #142 - 08.01.2016 um 17:48:49
 
Aras schrieb am 08.01.2016 um 14:59:07:
Ich würde einfach die AE nach § 25 V nehmen und mit der ABH nebenbei kämpfen. Ggf. eine rückwirkende Feststellung der Freizügigkeit und Erteilung der Aufenthaltskarten. 


Nur theoretisch wäre es ja auch wieder möglich, zunächst SOLVIT einzuschalten sobald der Bescheid da ist, richtig?

Jetzt verstehe ich aber noch immer nicht, wozu es eine 6 Monate-Regel gibt, wenn die nicht mal das Gericht interessiert. Oder war der Titel des Antrages auf Ausstellung von Aufenthaltskarten das Problem? Hätte es heißen sollen "auf fristgerechte Bearbeitung" oder ähnliches? Oder kann man da eben einfach nichts machen? Es heißt ja auch Recht haben und Recht bekommen wären zwei verschiedene Dinge...
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Antwort #143 - 08.01.2016 um 18:33:05
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 17:48:49:
Jetzt verstehe ich aber noch immer nicht, wozu es eine 6 Monate-Regel gibt, wenn die nicht mal das Gericht interessiert. Oder war der Titel des Antrages auf Ausstellung von Aufenthaltskarten das Problem? Hätte es heißen sollen "auf fristgerechte Bearbeitung" oder ähnliches?



Hallo, so ist es.
M.E. zuviel auf einmal, zuviel vermischt...
Im Prinzip ist das in der E.Mail mit dem Beschluss auch aufgeführt:

Zitat:
Die Antragstellerinnen begehren die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Frei-zügG/EU und damit den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten. Diese Ansprüche müs-sen sie ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage gegenüber der Antragsgegnerin geltend ma-chen


Der etwas konstruiert wirkende Sachverhalt mit der Rechtebeschneidung / Reisenachteilen war m.E. sinnlos.

Sinnvoll ist es möglicherweise, den ersten Schritt vor dem zweiten zu machen im Bereich "Freizügigkeit".
1) "Untätigkeitsklage"
2) danach, falls erforderlich, Klage in der Sache,

just my 2 cents.

Gruß
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Antwort #144 - 08.01.2016 um 19:22:54
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 14:24:21:
Ein derartiger Antrag geht vorliegend ins Leere, da die Antragsgegnerin bisher kei-nen Bescheid erlassen hat,


Das ist nun leider falsch. Die Behörde hätte eben innerhalb der sechs-Monatsfrist, also bis spätestens Mitte Dezember, entweder das Nichtbestehen der Freizügigkeit feststellen oder die Aufenthaltskarten ausstellen müssen. Die Verwirklichung des Rechts ist schon allein dadurch wesentlich erschwert, dass nach Ablauf der sechs Monate noch kein Bescheid erlassen wurde. Das Gericht hätte also das Bestehen der Freizügigkeit feststellen können (meiner Meinung nach sogar feststellen müssen), ohne dass die Hauptsache vorweggenommen worden wäre. Dann hätte die ABH zügig die Aufenthaltskarten ausstellen müssen.

Ihr habt nun folgende Möglichkeiten. Ihr wartet, bis die ABH entweder feststellt, dass die Freizügigkeit nicht besteht oder euch die Aufenthaltskarten ausstellt. Im zweiten Fall braucht ihr nichts zu tun, im ersten müsstet ihr Verpflichtungsklage erheben. Gegen den fehlerhaften Beschluss könnt ihr auch Beschwerde beim OVG einlegen. Da besteht allerdings Anwaltszwang. Das lohnt sich also nicht wirklich und beschleunigt nun auch nichts mehr. Das beste wäre nun natürlich, die ABH würde die Sache endlich richtig prüfen und dann auch zum richtigen Ergebnis kommen und die Aufenthaltskarten ausstellen. Ich würde nun nochmal mit der ABH sprechen. Wenn ihr auf die Aufenthaltskarten besteht und euch nicht mit den avisierten AEs zufrieden geben wollt, dann könnt ihr auch die Hilfsanträge auf die AEs schriftlich zurücknehmen und mit Fristsetzung auf die Ausstellung der Aufenthaltskarten drängen. Nach Fristablauf würdet ihr dann umgehend Feststellungs- (nicht Verpflichtungs)klage auf Bestehen der abgeleiteten Freizügigkeit erheben.

Das Ausstellen der Aufenthaltskarte ist kein Verwaltungsakt, weil sie rein deklaratorischer Natur ist. Sie ist nur ein Ausweis. Einen (ablehnenden) Bescheid kann die Behörde also allenfalls über das Nichtbestehen der Freizügigkeit erlassen. Dass das Gericht hier nach Ablauf der Sechsmonatsfrist einen ablehnenden Bescheid fordert, ist also grob rechtsfehlerhaft.
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« Zuletzt geändert: 08.01.2016 um 19:44:49 von cabrio »  
 
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Antwort #145 - 08.01.2016 um 19:25:15
 
@cabrio
Können die Betroffenen ohne AE in Ruhe aus und wieder einreisen?
Wie lange dauert die Feststellungs- und Verpflichtungsklage?
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Antwort #146 - 08.01.2016 um 19:57:05
 
cabrio schrieb am 08.01.2016 um 19:22:54:
Wenn ihr auf die Aufenthaltskarten besteht und euch nicht mit den avisierten AEs zufrieden geben wollt, dann könnt ihr auch die Hilfsanträge auf die AEs schriftlich zurücknehmen und mit Fristsetzung auf die Ausstellung der Aufenthaltskarten drängen


Wäre es aufgrund unserer dringenden Reisepläne nicht besser, die AE ausstellen zu lassen und anschließend die Aufenthaltskarten einzuklagen wie oben beschrieben? Welche Nachteile würde das für uns bedeuten?
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Antwort #147 - 08.01.2016 um 20:16:42
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 19:57:05:
Wäre es aufgrund unserer dringenden Reisepläne nicht besser, die AE ausstellen zu lassen und anschließend die Aufenthaltskarten einzuklagen wie oben beschrieben? 


Der britische Sohn wohnt doch in Deutschland. Mutter und Schwester können also jederzeit aus Deutschland ausreisen und wieder einreisen. Dafür brauchen sie nicht einmal die Bescheinigung, die sie ja haben. Also brauchen sie auch die AEs dafür nicht. Ihr könnt also reisen (die Bescheinigungen schaden dabei ja nicht) und euch nebenbei um die Aufenthaltskarten kümmern.
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Antwort #148 - 08.01.2016 um 20:20:50
 
Vorsicht... So einfach stelle ich mir das nicht vor. Wenn die deutsche Botschaft in Bangkok das anders sieht, steht man draußen mit einer negativen Visahistorie.

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Antwort #149 - 08.01.2016 um 20:27:31
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 19:57:05:
Wäre es aufgrund unserer dringenden Reisepläne nicht besser, die AE ausstellen zu lassen und anschließend die Aufenthaltskarten einzuklagen wie oben beschrieben?


Ja, wäre es m.E. - von Anfang an gewesen.

Zitat:
Welche Nachteile würde das für uns bedeuten? 


Das ist ja der Witz - faktisch keine (wesentlichen), außer eben pekunäre in geringem Umfang.

Gruß
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Antwort #150 - 08.01.2016 um 20:31:11
 
Aras schrieb am 08.01.2016 um 20:20:50:
Wenn die deutsche Botschaft in Bangkok das anders sieht,


Was hat denn die deutsche Botschaft damit zu tun? Die Bescheinigung ist zum Reisen so gut wie die Aufenthaltskarte. Und hier muss doch überhaupt niemand zur deutschen Botschaft. Die müssen kein Einreisevisum beantragen, wenn sie aus Thailand zurückkommen, weil sie die Bescheinigungen haben. Die Fluggesellschaften akzeptieren das auch. Man kann das auch vorher bei der Fluggesellschaft sicherheitshalber ausdrücklich ankündigen. Solche Fälle kommen ja während der Sechsmonatsfrist sehr häufig vor.
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Antwort #151 - 08.01.2016 um 20:34:46
 
T.P.2013 schrieb am 08.01.2016 um 20:27:31:
Ja, wäre es m.E. - von Anfang an gewesen.


Was soll das denn heißen, "von Anfang an"? Die ABH ist doch in jeder Hinsicht völlig untätig geblieben, nachdem sie zu Anfang gesagt hatte, sie würde die Aufenthaltskarten ausstellen.
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Antwort #152 - 08.01.2016 um 20:44:51
 
cabrio schrieb am 08.01.2016 um 20:34:46:
Was soll das denn heißen, "von Anfang an"? Die ABH ist doch in jeder Hinsicht völlig untätig geblieben, nachdem sie zu Anfang gesagt hatte, sie würde die Aufenthaltskarten ausstellen. 


Das soll heißen, nachdem die ABH Willens war, die AE auszustellen (17.12.), hätte man diese sich ausstellen lassen sollen und dabei erklären können, dass man das Recht habe, Aufenthaltskarten zu erhalten und dieses Recht mit der Ausstellung der AE nach nationalem Recht nicht aufzugeben gewillt ist.

Dann hat man nämlich eine sichere Position, aus der heraus man in Ruhe die Angelegenheit mit der Aufenthaltskarte hätte verfolgen sollen. Wäre wesentlich stressfreier.
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Antwort #153 - 08.01.2016 um 20:45:08
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 17:48:49:
etzt verstehe ich aber noch immer nicht, wozu es eine 6 Monate-Regel gibt, wenn die nicht mal das Gericht interessiert. 


Das Gericht hat die Relevanz eben nicht erkannt. Kommt leider vor.

Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 17:48:49:
Oder war der Titel des Antrages auf Ausstellung von Aufenthaltskarten das Problem? Hätte es heißen sollen "auf fristgerechte Bearbeitung" oder ähnliches? Oder kann man da eben einfach nichts machen? Es heißt ja auch Recht haben und Recht bekommen wären zwei verschiedene Dinge...


Der Wortlaut des Antrags war in diesem Fall egal - und zwar wegen der Sechsmonatsfrist und weil die Karten eben nur Ausweise und keine Verwaltungsakte sind. Das hat das Gericht aber offenbar nicht verstanden, da es im Beschluss ja heißt:

Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 14:24:21:
Die Antragstellerinnen begehren die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Frei-zügG/EU und damit den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten. Diese Ansprüche müs-sen sie ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage gegenüber der Antragsgegnerin geltend ma-chen.


Und diese Rechtsfehler des Gerichts (die Verkennung der nur deklaratorischen Natur der Aufenthaltskarte) bestätigen leider mal wieder deinen Spruch, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei sind.

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Antwort #154 - 08.01.2016 um 20:46:23
 
@Hertelkiez
Ich bin einer der lieber auf Nummer sicher geht. Ich würde die AE akzeptieren und nebenbei die Aufenthaltskarte einklagen. Zumal du damit rechnen musst, dass der Vater des britischen Jungen seinen Sohn vielleicht doch in Thailand haben will. Dann hätten deine Frau und deine Stieftochter kein Aufenthaltsrecht.

Ich würde den jetzigen Teilsieg bevorzugen.
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Antwort #155 - 12.01.2016 um 23:32:35
 
Der Bescheid liegt jetzt vor, haben ihn heute bei der ABH abgeholt.

Demnach sind meine Frau und Stieftochter nicht freizügigkeitsberechtigt, welch Überraschung.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 S.1 Nr.1 wird abgelehnt, ebenso die für die Tochter nach §32 Abs.1

Erteilt wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 für 6 Monate (!)
Sind 6 Monate normal? Die Gebühren sind 100 bzw. 50 Euro für die Kleine.

Um schon jetzt reisen zu dürfen, konnte man uns zwar keine Fiktionsbescheinigung ausstellen (normal?) aber hat uns eine Produktionsbescheinigung gegeben ("Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel") ohne Gewähr, dass dies auch funktioniert. Wir haben heute ebenfalls unsere Family Permits aus UK zurück erhalten (schneller Service!) so dass wir uns in Kombination mit dem immerhin noch bis April gültigen Schengen Visa nun in Aussicht auf den Check-In in Bangkok auf der sicheren Seite fühlen.

Die Begründung zitiere ich hier gerne im Wortlaut, da bekanntlich recht komplex:

Begründung
I.

Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Weder Sie noch Ihre Tochter sind Unionsbürger. Jedoch ist Ihr Sohn britischer Staatsangehöriger. Er kann damit grundsätzlich ein Freizügigkeitsrecht aus §2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU geltend machen, da Ihr Ehemann zugesichert hat, dass er für den Lebensunterhalt Ihres Sohnes aufkommen wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt.

Zu prüfen ist nun, ob Sie und Ihre Tochter als Familienangehörige eines EU-Bürgers gelten und aus diesem Grund ebenfalls aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht ableiten können.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU haben Familienangehörige der § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe des § 4 FreizügG/EU, d.h., die Familienangehörigen müssen den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Zu den Familienangehörigen zählen nach § 3 Abs. 2 FreizügG/EU
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender gerader Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

a) abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige für [die Mutter]

Sie machen geltend, dass Sie bereits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 7 FreizügG/EU Familienangehörige sind und damit für Sie nur noch § 4 FreizügG/EU gelte. Sie werfen der Ausländerbehörde vor, dass § 3 Abs. 2 FreizügG/EU in Ihrem Fall ins Leere laufen würde.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU heißt es deutlich, dass Familienangehörigen von Unionsbürgern nur unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht zusteht. Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie überhaupt als Familienangehörige im Sinne des FreizügG/EU gelten. Das ist bei Ihnen nicht der Fall, da keine der in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Alternativen auf Sie zutrifft. Zwar können grundsätzlich auch die Eltern eines Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt sein, Voraussetzung dabei ist jedoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, dass der Unionsbürger seinen Eltern Unterhalt gewährt. Sie erhalten jedoch keine Unterhaltszahlungen von Ihrem Sohn. In Ihrem Fall verhält es sich so, dass Ihrem Sohn Unterhalt von Ihrem Ehemann gewährt wird, damit Ihr Sohn ein Freizügigkeitsrecht besitzt.

Nach Nr. 3.2.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU-VwV) kann aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 ausnahmsweise auch dann ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, wenn nicht der EU-Bürger seinen Verwandten den Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt, der von dem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (vgl. EUGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Zu/Chen, Rn. 42 ff.).

Sie erfüllen jedoch auch nicht die Voraussetzungen, die im Urteil „Zu/Chen“ aufgestellt wurden, um ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für sich geltend zu machen. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Im Klageverfahren „Zu/Chen“ stellte sich die Situation so dar, dass Frau Chen von Ihrer minderjährigen Tochter Catherine, die durch Ihre Geburt in Irland die irische Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Freizügigkeitsrecht ableiten konnte, da beide aufgrund der Erwerbstätigkeit von Frau Chen wirtschaftlich unabhängig waren. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 unter Umständen wie denen im Verfahren „Chen“ dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verleihen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der die Personensorge für diesen Staatsangehörigen tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

In Ihrem Fall verhält es sich jedoch so, dass Sie und Ihr Sohn nicht durch Ihr eigenes Einkommen wirtschaftlich abgesichert sind, sondern nur durch das Einkommen Ihres Ehemannes. Sie selbst gehen lediglich seit dem 20. Juni 2015 einer geringfügigen Beschäftigung nach [...]. Dieses Einkommen allein reicht nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Sohnes zu sichern. Ihr Sohn kann nur aus dem Grund ein Freizügigkeitsrecht geltend machen, weil Ihr Ehemann zugesichert hat, dass er für den Lebensunter-halt Ihres Sohnes aufkommen wird.
Im Ergebnis stellt die Ausländerbehörde fest, dass Sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.

b) abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige für Ihre Tochter 

Ihre erfüllt ebenfalls keine der in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Alternativen, da von einem Geschwisterkind kein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden kann.

Anders als von Ihnen geltend gemacht, ergibt sich auch aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht und insbesondere auch kein Freizügigkeitsrecht Ihrer Tochter.

In Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie heißt es:
„Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen.“

Die Frage , ob die hier getroffene Regelung durch die Bundesrepublik Deutschland ausreichend in den nationalen Gesetzen berücksichtigt und umgesetzt wurde, kann hier außen vor bleiben, da sie für die Entscheidung selbst nicht relevant ist, ebenso die Frage, ob die Vorschrift unmittelbar auf Ihre Tochter anwendbar ist, da selbst in diesem Fall aus der Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. a) kein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden könnte.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Az.: C-83/11) zum Zweck der Regelung ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie die Mitgliedsstaaten nicht dazu verpflichtet, Familienangehörigen im weiteren Sinne ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, d.h. ein Freizügigkeitsrecht, zuzuerkennen. Es sollen lediglich die Anträge dieser Personen auf Einreise und Aufenthalt gegenüber anderen Drittstaatangehörigen in gewisser Weise bevorzugt behandelt werden.

Konkret bedeutet das, dass der Gesetzgeber verpflichtet wird, im Aufenthaltsgesetz Regelungen zu schaffen, die den Aufenthalt dieser genannten Personengruppe erleichtern, ein Freizügigkeitsrecht ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht.
Auch das von Ihnen angeführte Gerichturteil des VG Berlin vom 19. März 2015 (Az.: 4 K 622.13 V) kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das VG Berlin erklärte im dritten Leitsatz der Entscheidung ebenfalls, dass es für eine unmittelbare Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung fehlt.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihre Tochter kein Freizügigkeitsrecht für sich geltend machen kann.
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Antwort #156 - 12.01.2016 um 23:38:33
 
Aras schrieb am 08.01.2016 um 20:46:23:
Zumal du damit rechnen musst, dass der Vater des britischen Jungen seinen Sohn vielleicht doch in Thailand haben will. Dann hätten deine Frau und deine Stieftochter kein Aufenthaltsrecht. 



Nach Bescheid der ABH ist dies ohnehin der Fall:

II.
Gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Wie unter Punkt I. festgestellt wurde, ist Ihr Sohn freizugigkeitsberechtigter Unionsburger. Sie leben mit Ihrem Sohn und Ihrer Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft und sorgen fur Ihre beiden Kinder. Wurde Ihnen oder Ihrer Tochter der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt, wurde dem Aufenthaltsrecht Ihres Sohnes jede praktische Wirksamkeit genommen. Damit ergibt sich für Sie und Ihre Tochter ein rechtliches Ausreisehindernis. Durch die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Punkt II. sind Sie und Ihre Tochter außerdem vollziehbar ausreisepflichtig. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Aus den dargelegten Gründen wird Ihnen und Ihrer Tochter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für sechs Monate ab Bekanntgabe dieser Verfügung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis ist geeignet, um Ihnen ein normales Familienleben zu ermöglichen und wird den Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gerecht.


In einem Land, in dem der durchschnittliche Bürger seinen Sommerurlaub 10 Monate vorher plant, sollen 6 Monate "Sicherheit" ein "normales Familienleben [...] ermöglichen" ?!
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Antwort #157 - 12.01.2016 um 23:51:37
 
Hertelkiez schrieb am 12.01.2016 um 23:32:35:
Sie erfüllen jedoch auch nicht die Voraussetzungen, die im Urteil „Zu/Chen“ aufgestellt wurden, um ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für sich geltend zu machen. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Sachverhalte.


Immer wieder ein Vergnügen, wenn sich Hobbyjuristen an der Urteilsauslegung versuchen....

Hattet ihr eigentlich schon eine Fachaufsichtsbeschwerde gemacht?

Hertelkiez schrieb am 12.01.2016 um 23:32:35:
Erteilt wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 für 6 Monate (!)
Sind 6 Monate normal? Die Gebühren sind 100 bzw. 50 Euro für die Kleine.


Nee, das geht gar nicht. Da will euch jetzt jemand ärgern. Vorher waren die einfach nur träge. Da ihr euch jetzt beschwert habt, wollen sie euch offenbar zeigen, wo der Hammer hängt. Ebenfalls Fachaufsichtsbeschwerde.

Wie wollt ihr denn nun weitermachen? Aufgeben hinsichtlich der Aufenthaltskarten? Oder weitermachen?
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Antwort #158 - 13.01.2016 um 00:10:12
 
cabrio schrieb am 12.01.2016 um 23:51:37:
Wie wollt ihr denn nun weitermachen? Aufgeben hinsichtlich der Aufenthaltskarten? Oder weitermachen?


Unser Plan sieht vor, nun noch einmal SOLVIT zu bemühen (diesmal die in Deutschland, obwohl ich meine mich zu erinnern, dass unsere erste Anfrage automatisch an UK weiter gegeben wurde) da wir ja 4 Wochen Zeit für einen Widerspruch haben. Sollte dies zu nichts führen, wollen wir vor Fristablauf unbedingt nochmal für die Aufenthaltskarten kämpfen.

Fachaufsichtsbeschwerde wäre jetzt auch ganz gut aber leider habe ich davon keine Ahnung und dafür einen Anwalt nehmen scheint mir zu teuer. Unser Eilantrag wurde übrigens mit 10.000 Streitwert belastet, mal schauen was für Gebühren das bedeuten mag.

Bezahlt haben wir die AE ja nun schon und das Geld für die nicht ausgestellten Aufenthaltskarten haben wir auch nicht erstattet bekommen... Welchen Nutzen kann uns eine Fachaufsichtsbeschwerde denn noch bringen?
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Antwort #159 - 13.01.2016 um 00:27:44
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 00:10:12:
Welchen Nutzen kann uns eine Fachaufsichtsbeschwerde denn noch bringen?


Dann guckt sich das mal ein Verwaltungsjurist aus dem Regierungspräsidium oder dem Innenministerium an, der hoffentlich mehr Sachverstand hat als die Sachbearbeiter bei der ABH. Das kannst du ohne Anwalt machen. Und halte es relativ kurz. Der Schlüsselsatz bei der Ablehnung war, dass EUGH-Chen im Fall deiner Frau nicht einschlägig sei, weil sie ihrem Sohn keinen Unterhalt leistet, sondern du dafür sorgst. Das ist falsch. Das Regierungspräsidium/Innenministerium kann dann die ABH ganz zügig anweisen, rechtmäßig zu verfahren.

Das solltest du auf jeden Fall parallel zum Widerspruchsverfahren betreiben und mit dem Einlegen des Widerspruchs auch nicht noch warten. Wie schnell Solvit reagiert - keine Ahnung. Darauf würde ich mich nicht verlassen. Aber parallel kann man das selbstverständlich machen.
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Antwort #160 - 13.01.2016 um 00:44:35
 
Ich würde die AE nehmen und weiterhin die Aufenthaltskarte anstreben.

Was cabrio schreibt ist insofern richtig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #161 - 13.01.2016 um 00:44:50
 
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 00:27:44:
Wie schnell Solvit reagiert - keine Ahnung. Darauf würde ich mich nicht verlassen.


Siehe da, wird automatisch an UK weitergeleitet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Beschwerde wurde erfolgreich registriert. SOLVIT Vereinigtes Königreich wird diese prüfen und sich binnen sieben Tagen mit Ihnen in Verbindung setzen.
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Antwort #162 - 13.01.2016 um 00:46:28
 
Aras schrieb am 13.01.2016 um 00:44:35:
Ich würde die AE nehmen und weiterhin die Aufenthaltskarte anstreben.


Ja, so sehen wir das nun auch.
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Antwort #163 - 13.01.2016 um 01:05:26
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 00:10:12:
Unser Eilantrag wurde übrigens mit 10.000 Streitwert belastet, mal schauen was für Gebühren das bedeuten mag.


Das würde Kosten für euch von 360 Euro bedeuten. Die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt aber erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens (sofern ihr das weiterbetreibt) und kann dann auch niedriger ausfallen. Da solltest du dann aber sicherheitshalber einen Anwalt nehmen.

Wenn dir die Puste nicht ausgeht, kannst du auch noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bürgermeister machen. Da geht es nicht um rechtliche Fragen, sondern um das in jeder Hinsicht unverschämte Vorgehen der ABH euch gegenüber. Da kannst du dann alle einzelnen Punkte aufzählen: Erst wird euch das Geld für die Aufenthaltskarten abgeknöpft, dann wird lange gar nichts getan, und dann wird kurz vor Weihnachten - und genau nach Ablauf der Sechsmonatsfrist - gesagt: Ätsch, Bätsch, angeschmiert, ihr kriegt jetzt doch keine Aufenthaltskarten. Und reisen dürft ihr auch nicht! Dazu noch die Aufforderung an EUCH, doch nun bitte den Weihnachtsfrieden der Behördenmitarbeiter (d.h. ihren Ganzjahresschlaf) nicht zu stören.
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Antwort #164 - 13.01.2016 um 01:21:50
 
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 01:05:26:
Das würde Kosten für euch von 360 Euro bedeuten. Die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt aber erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens (sofern ihr das weiterbetreibt) und kann dann auch niedriger ausfallen. Da solltest du dann aber sicherheitshalber einen Anwalt nehmen.



Die Gerichtsmitarbeiterin sprach bei Antragsaufnahme von ca. 100 Euro...

Heißt das, ohne Hauptverfahren keine Gerichtsgebühren? Oder keine Ermäßigung? Es besteht laut Beschluss übrigens ohnehin Anwaltszwang.
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Antwort #165 - 13.01.2016 um 01:33:46
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Heißt das, ohne Hauptverfahren keine Gerichtsgebühren? 

Nein. Das Gericht ist ja tätig geworden. Nur wenn man das auf sich belässt, dann kommen die zusätzlichen Kosten für das Hauptverfahren nicht dazu.

Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Es besteht laut Beschluss übrigens ohnehin Anwaltszwang.

Merkwürdig. Vor dem Verwaltungsgericht ist noch kein Anwalt nötig. Erst ab dem Oberverwaltungsgericht ist ein Anwalt nötig.
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Antwort #166 - 13.01.2016 um 02:00:57
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Es besteht laut Beschluss übrigens ohnehin Anwaltszwang.


Wenn man Beschwerde gegen den Beschluss einlegt, geht das nur beim OVG. Da besteht Anwaltszwang. Nicht für das Hauptsacheverfahren beim VG.

Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Die Gerichtsmitarbeiterin sprach bei Antragsaufnahme von ca. 100 Euro...


Ja, das Gericht hätte den Streitwert auch niedriger ansetzen können. Ist aber, wie gesagt, noch nicht endgültig.

Ich würde jetzt darauf setzen, dass die Fachaufsichtsbeschwerde euch noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu den Aufenthaltskarten verhilft. Dabei auch erwähnen, dass ihr die Rückerstattung der für die AEs gezahlten Gebühren fordert, die euch von der ABH mittels Nötigung abgepresst wurden - als einzige Möglichkeit reisen zu können.
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« Zuletzt geändert: 13.01.2016 um 02:11:47 von cabrio »  
 
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Antwort #167 - 13.01.2016 um 02:26:24
 
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 02:00:57:
Wenn man Beschwerde gegen den Beschluss einlegt, geht das nur beim OVG. Da besteht Anwaltszwang. Nicht für das Hauptsacheverfahren beim VG.


Sorry, so habe ich das auch gemeint. Den Eilantrag haben wir ohne Anwalt gemacht.

Wenn ich das richtig sehe, hat jetzt das Eine mit dem Anderen nichts zu tun - soll heißen gegen den Beschluss des VG, unseren Eilantrag abzulehnen werden wir nicht weiter vorgehen.

Wenn wir gegen den Bescheid der ABH Widerspruch einlegen, ist das eine neue Geschichte und hat mit dem Eilantrag nichts zu tun, richtig?
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Antwort #168 - 13.01.2016 um 03:14:34
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 02:26:24:
Wenn wir gegen den Bescheid der ABH Widerspruch einlegen, ist das eine neue Geschichte und hat mit dem Eilantrag nichts zu tun, richtig?


Ja, genau.

Beschwerde gegen den Beschluss könnte schneller zum Ziel führen. Aber dann entstehen die Anwaltskosten. Wenn ihr das vermeiden wollt, dann hofft ihr eben auf die Fachaufsichtsbeschwerde, die nichts kostet und die das Verwaltungsgerichtsverfahren in der Hauptsache dann hoffentlich überflüssig macht. Im schlimmsten Fall müsst ihr dann eben auch noch das VG-Verfahren durchziehen.

Das Verrückte an der Sache ist, dass euer Fall dann eben doch ein Standardfall ist. Deshalb ist die Reaktion der ABH ja auch so besonders ärgerlich. Die EUGH-Entscheidung Chen ist ja nun auch schon elf Jahre alt, und die ABH-Sachbearbeiter können solche Urteile eben nicht richtig lesen. Dass sie es versäumt haben, sich fachlichen Rat einzuholen, ist hier der eigentliche Skandal.

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Antwort #169 - 13.01.2016 um 03:40:42
 
Hier die entscheidenden Passagen aus dem Chen-Urteil (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49231&pageIndex=0...). Die Herkunft der Mittel für den minderjährigen EU-Bürger ist egal. Die drittstaatsangehörige Mutter hat ein Aufenthaltsrecht aus abgeleiteter Freizügigkeit, selbst wenn sie über keinerlei Einkommen verfügt. Das kannst du so im Widerspruch - und in der Fachaufsichtsbeschwerde - zitieren:

29
Der Einwand der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach das Erfordernis ausreichender Existenzmittel bedeute, dass der Betreffende, anders als dies bei Catherine der Fall sei, selbst über solche Mittel verfügen müsse und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen könne, der ihn, wie Frau Chen, begleite, ist nicht begründet.
30
Nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/364 genügt es, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel „verfügen“; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthält diese Bestimmung nicht.
31
Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als Bestimmungen, in denen ein fundamentaler Grundsatz wie der der Freizügigkeit verankert ist, weit auszulegen sind.
32
Zudem beruhen die in Artikel 18 EG genannten und in der Richtlinie 90/364 festgelegten Beschränkungen und Bedingungen auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann. So ergibt sich zwar aus der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, dass die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht „über Gebühr“ belasten dürfen, doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn. 90 und 91).
33
Würde die Bedingung der ausreichenden Existenzmittel im Sinne der Richtlinie 90/364 so ausgelegt, wie es die irische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vorschlagen, so würde dieser Bedingung, wie sie in dieser Richtlinie formuliert ist, ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist.
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Antwort #170 - 13.01.2016 um 04:24:56
 
@cabrio
Würdest Du bitte sachlich bleiben?
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 01:05:26:
das in jeder Hinsicht unverschämte Vorgehen der ABH

und
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 01:05:26:
Weihnachtsfrieden der Behördenmitarbeiter (d.h. ihren Ganzjahresschlaf)

sind Unverschämtheiten von Dir.

"Weihnachtsfrieden" ist nicht die Aufforderung, die Behörden in Ruhe zu lassen, sondern ein Verzicht der Behörden, für den Bürger/Ausländer ungünstige Verwaltungsakte in dieser Zeit bekanntzugeben, durchzuführen oder zu vollstrecken.

Daher war mir bereits beim ersten Auftauchen dieses Wortes klar, daß sich die Kollegen dort gegen Deine Auffassung entschieden haben.

Zudem der chronisch unterbesetzten ABH Dresden "Ganzjahresschlaf" vorzuwerfen, ist nicht nur unverschämt, das ist ein direkte Frechheit.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #171 - 13.01.2016 um 04:43:06
 
Um nochmal kurz auf die Dauer der AEs nach § 25 V AufenthG zurückzukommen:

Die Erzeilung für 6 Monate ist normal, siehe § 26 I AufenthG.
Die ABH geht ja von einem nicht unter das Freizügigkeitsgesetz fallenden Aufenthalt aus, daher seid ihr für sie noch nicht lang genug rechtmäßig im Inland. So wird es auf 3 mal je 6 Monate AE hinauslaufen.


Daneben gibt es übrigens die Möglichkeit einen Aufkleber im Pass zu bekommen, wenn dies erforderlich ist. Kostet natürlich extra, hilft aber ungemein, um Probleme beim Reisen bis zum Erhalt des eAT zu vermeiden  Zwinkernd

Ich persönlich finde die Begründung der ABH gar nicht so unhaltbar, wie es durch cabrio hier dargestellt wird.

Nach meiner Ansicht wird auch ein Verfahren nicht mal so eben zu gewinnen sein. Aber das letztlich zu beurteilen obliegt ja unseren Gerichten und zum Glück nicht uns  Cool

Wäre schön, wenn du weiter berichtest.


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Antwort #172 - 14.01.2016 um 17:17:45
 
cabrio schrieb am 12.01.2016 um 23:51:37:
Immer wieder ein Vergnügen, wenn sich Hobbyjuristen an der Urteilsauslegung versuchen....


Ja, den Eindruck kann man von so manchem gewinnen... Augenrollen


cabrio schrieb am 12.01.2016 um 23:51:37:
Hertelkiez schrieb am 12.01.2016 um 23:32:35:Erteilt wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 für 6 Monate (!)Sind 6 Monate normal? Die Gebühren sind 100 bzw. 50 Euro für die Kleine.

Nee, das geht gar nicht. Da will euch jetzt jemand ärgern. Vorher waren die einfach nur träge.


Ja klar, Behörden sind nämlich dafür bekannt, dass mit aller Macht versucht wird, jemanden eins rein zu drücken...  kopfhau Das mit den 6 Monaten dürfte ja wohl auch geklärt sein, alles andere wäre rechtswidrig. Für User Cabrio: Ja, tatsächlich unterliegt eine Behörde dem Grundsatz des rechtmäßigen Verwaltungshandelns und wenn so ein Gesetz (an das man sich als Behörde nun mal halten muss) eine Frist vorgibt, dann kann man sich nicht einfach eine andere Frist stricken, nur weils einem so schön passt.

Und was steht gleich nochmal in der AufenthV zu den Gebühren? Ich empfehle dir mal die Lektüre der §§ 49 Abs. 2, 47 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 45 AufenthV. Insofern hat die ABH ja wohl das Thema "Aufenthaltskarte" ausführlich bearbeitet, klar dass dafür auch die Bearbeitungsgebühren fällig sind. Die AEs waren genauso beantragt worden, dem Hilfsantrag wurde ja wohl auch entsprochen, insofern war dies ebenfalls eine gebührenpflichtige Amtshandlung.



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Antwort #173 - 15.01.2016 um 11:40:18
 
Bevor wir nun einen Widerspruch vor Gericht einlegen gegen den Bescheid, käme also  eine Fachaufsichtsbeschwerde in Frage - auch um Kosten zu sparen.

Hat jemand dazu noch eine Meinung? Habe jetzt mit den oben von cabrio zitierten Stellen aus dem Zu/Chen Urteil etwas aufgesetzt womit wir um Korrektur des Bescheides und Ausstellung der Aufenthaltskarten bitten wollen.

Können wir uns damit selber schaden? Die eAT sind in Produktion, wir haben eine Produktionsbestätigung erhalten und in 2-3 Wochen sollten sie hier sein - doch in der Hand halten wir sie ja noch nicht...

Danke schonmal für Eure Gedanken dazu!
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Antwort #174 - 15.01.2016 um 11:51:01
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 11:40:18:
Bevor wir nun einen Widerspruch vor Gericht einlegen gegen den Bescheid, käme alsoeine Fachaufsichtsbeschwerde in Frage - auch um Kosten zu sparen.


Ihr müsst ja nicht vollumfänglich widersprechen, sondern könnt das auch gegen einzelne Tenorpunkte machen (jeder Tenorpunkt stellt einen gesonderten Verwaltungsakt dar).

Wobei wir auch schon beim Thema wären. Lest euch doch die Rechtsbehelfsbelehrung nochmal genau durch, sonst freut sich das VG wieder über eure sinnlose Post. Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde einzulegen (ABH Dresden), das Widerspruchsverfahren findet im Freistaat Sachsen (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) immer noch statt.

Und noch was: die Fachaufsichtsaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der nicht zur Aufhebung des anzufechtenden Verwaltungsaktes verhelfen mag, da dafür ein förmlicher Rechtsbehelf notwendig ist. Mit anderen Worten: Könnt ihr euch im Grunde sparen, macht allen Seiten unnötigen Arbeit (auch dir!) und bringt mit allergrößter Wahrscheinlichkeit gar nichts.
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Antwort #175 - 15.01.2016 um 12:02:49
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 11:40:18:
Bevor wir nun einen Widerspruch vor Gericht einlegen gegen den Bescheid, käme also  eine Fachaufsichtsbeschwerde in Frage - auch um Kosten zu sparen.

Das machst du, wie gesagt, parallel. Über die Fachaufsichtsbeschwerde wird ja nicht zwangsläufig entschieden, bevor die Widerspruchsfrist abläuft. Die Fachaufsichtsbeschwerde schadet nichts, kostet nichts und sollte deshalb sofort gemacht werden.

Eltern und minderjährige Geschwister und Halbgeschwister von minderjährigen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern sind immer abgeleitet freizügig, egal woher die Existenzmittel kommen. - Das ist der Satz, den du dir merken musst. Er fasst das Chen-Urteil zusammen, und bei der Fachaufsicht müsste man damit offenen Türen einrennen, weil das mittlerweile Standardfälle sind.

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Antwort #176 - 15.01.2016 um 12:12:27
 
Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Und noch was: die Fachaufsichtsaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der nicht zur Aufhebung des anzufechtenden Verwaltungsaktes verhelfen mag, da dafür ein förmlicher Rechtsbehelf notwendig ist. Mit anderen Worten: Könnt ihr euch im Grunde sparen, macht allen Seiten unnötigen Arbeit (auch dir!) und bringt mit allergrößter Wahrscheinlichkeit gar nichts.


Sparen kann man sich das trotzdem nicht. Denn eine entsprechende Anweisung der Fachaufsicht an die ABH würde dazu führen, dass die ABH dann im Widerspruchsverfahren eben doch die Freizügigkeit feststellt und die Aufenthaltskarten ausstellt. Damit würde sich das Verwaltungsgerichtsverfahren dann erübrigen - was Kosten und Zeit für alle spart. Und diese ABH, da bin ich sicher, wird es ohne Eingreifen der Fachaufsicht bis zum Ende ausreizen und auch noch ein Verwaltungserichtsverfahren auf Kosten des Steuerzahlers provozieren, statt die Aufenthaltskarten auszustellen.

Fachaufsichtsbeschwerde und Widerspruch können ja übrigens derselbe Schrieb sein. Ist also für dich nicht mehr Arbeit.

Die eATs werden ihr jetzt eben kriegen.
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Antwort #177 - 15.01.2016 um 12:16:15
 
Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Ihr müsst ja nicht vollumfänglich widersprechen, sondern könnt das auch gegen einzelne Tenorpunkte machen (jeder Tenorpunkt stellt einen gesonderten Verwaltungsakt dar).


Danke, das ist ja schon mal beruhigend. Wir wollen ja nur den Punkt über die Aufenthaltskarte geklärt wissen.

Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Lest euch doch die Rechtsbehelfsbelehrung nochmal genau durch, sonst freut sich das VG wieder über eure sinnlose Post.


Es ist nicht unsere Absicht, sinnlose Post zu verfassen, deshalb wenden wir uns ja auch erst an das Forum.

Unsere Rechtsbehelfsbelehrung sagt, die Stadt Dresden ist für einen Widerspruch zuständig und zwar das Rathaus. Von einer Fachaufsichtsbeschwerde steht dort nichts, und auch nicht, dass der Widerspruch an die ABH gerichtet werden soll.

Das Internet sagt, eine Fachaufsichtsbeschwerde geht an die Fachaufsicht. Die Behördenhotline nennt dafür die Landesdirektion. Deren Dienststelle in Dresden verweist an die Zentrale in Chemnitz und dort hat man uns nun ein Referat genannt, das zuständig sein sollte.

Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Könnt ihr euch im Grunde sparen, macht allen Seiten unnötigen Arbeit

Nun, geschrieben habe ich es bereits, die Arbeit ist also erledigt auf unserer Seite. Aber die Fachaufsichtsbeschwerde an sich muss ja auch eine Berechtigung haben. Nur weil sie Arbeit macht ist das ja kein Grund, sie im berechtigten Fall nicht abzugeben (und hätte die ABH gleich ordentlich entschieden, dann hätten wir auch alle weniger Arbeit...)
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Antwort #178 - 15.01.2016 um 12:59:08
 
Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Das Widerspruchsverfahren findet im Freistaat Sachsen (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) immer noch statt


cabrio schrieb am 15.01.2016 um 12:12:27:
Denn eine entsprechende Anweisung der Fachaufsicht an die ABH würde dazu führen, dass die ABH dann im Widerspruchsverfahren eben doch die Freizügigkeit feststellt und die Aufenthaltskarten ausstellt. Damit würde sich das Verwaltungsgerichtsverfahren dann erübrigen


Danke Euch beiden für die Klärung - bin als Laie davon ausgegangen, dass der nächste Schritt jetzt zwingend vor Gericht geht, da wir ja schonmal ein Widerspruchsschreiben geschrieben hatten (das uns freundlicherweise Aras damals aufgesetzt hatte).

Jetzt ist der Groschen gefallen:
Zunächst förmlicher Widerspruch (am besten schon mit Anwalt der sich im Freizügigkeitsrecht auskennt und evtl. begleitet durch Fachaufsichtsbeschwerde) - und dann gegebenenfalls Klage am VG.

Sind weiterhin für Einschätzungen dankbar.
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Antwort #179 - 15.01.2016 um 13:05:53
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 12:59:08:
Zunächst förmlicher Widerspruch (am besten schon mit Anwalt der sich im Freizügigkeitsrecht auskennt und evtl. begleitet durch Fachaufsichtsbeschwerde) - und dann gegebenenfalls Klage am VG.

Die Einschaltung eines Anwaltes ist als Laie in deinem Fall immer zu bejahen.
Du hast ja nun selber erlebt, wie das Gericht dich nun "abgewatscht" hat, weil Anträge nicht richtig gestellt wurden oder die Begründung nicht ausgiebig war. Mit einem Anwalt, der natürlich Geld kostet, wärst du sicherlich deinem Ziel mehrere Stücke näher.
Wenn du einen kompetenten Anwalt suchst, würde ich auf die Empfehlung des Flüchtlingsrats Berlin zurückgreifen.
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Antwort #180 - 15.01.2016 um 15:58:01
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 12:16:15:
Das Internet sagt, eine Fachaufsichtsbeschwerde geht an die Fachaufsicht. Die Behördenhotline nennt dafür die Landesdirektion. Deren Dienststelle in Dresden verweist an die Zentrale in Chemnitz und dort hat man uns nun ein Referat genannt, das zuständig sein sollte.


In der Rechtsbehelfsbelehrung steht deswegen nichts zur Fachaufsichtsbeschwerde, weil die eben nicht Teil des förmlichen Verwaltungsverfahrens ist. Da steht ja auch nicht drin, dass man sich in Freizügigkeitsfällen an Solvit wenden kann. Aber ja, in Sachsen liegt die Zuständigkeit für Fachaufsichtsbeschwerden bei der Landesdirektion. Das genannte Referat wird dann auch zuständig sein.

Widerspruch

gegen die Feststellung der ABH mit Bescheid vom xxx, dass ich und meine minderjährige Tochter nicht abgeleitet freizügig seien von meinem minderjährigen Sohn, der mit uns als freizügigkeitsberechtiger britischer Staatsbürger seit xxx in Deutschland lebt.

Begründung

Meine Tochter und ich sind abgeleitet freizügig. Uns sind daher unverzüglich Aufenthaltskarten nach dem Freizügigkeitsgesetz EU auszustellen. Die Ausstellung haben wir am xxx beantragt und gleichzeitig die dazu erforderlichen Angaben gemacht.

Die Sechsmonatsfrist, mit deren Ablauf am xxx die ABH spätestens entweder das Nichtbestehen der abgeleiteten Freizügigkeit hätte feststellen oder die Aufenthaltskarten ausstellen müssen, ließ die Behörde ohne Ergebnis verstreichen.

Die Begründung, mit der die Behörde dann sehr verspätet am xxx das Nichtbestehen der abgeleiteten Freizügigkeit festgestellt hat, ist rechtsfehlerhaft:

Spätestens seit dem EUGH Urteil Chen aus dem Jahre 2004 steht fest, dass die Eltern (sowie auch die minderjährigen Geschwister und Halbgeschwister), die mit einem minderjährigen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger in einem EU-Aufnahmestaat in häuslicher Gemeinschaft leben, immer abgeleitet freizügigkeitsberechtigt sind - und zwar unabhängig davon, wie und durch wen die ausreichenden Existenzmittel, die die Freizügigkeit des minderjährigen EU-Bürgers begründen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel werden durch meinen deutschen Ehemann, den Stiefvater meines Sohnes, zur Verfügung gestellt, zusätzlich durch den Minijob, den ich seit xxx mache. Das ist unstrittig und wurde auch von der ABH anerkannt. Im Lichte des Chen-Urteils ist nun unerfindlich, weshalb die ABH in unserem Standardfall das Nichtbestehen der abgeleiteten Freizügigkeit alleine mit der Begründung festgestellt hat, dass nicht ich, sondern mein Ehemann die ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung stellt. Gerade das ist nach dem Chen-Urteil aber unbeachtlich für das von einem Minderjährigen abgeleitete Freizügigkeitsrecht:

(Zitat aus dem Chen-Urteil)

Ich bitte darum, die ABH anzuweisen, unverzüglich die Aufenthaltskarten für mich und meine Tochter auszustellen, damit ein unnötiger Rechtsstreit, der den Steuerzahler belastet, vermieden werden kann.







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Antwort #181 - 15.01.2016 um 23:04:56
 
Übrigens, Hertelkiez, das Datum, an dem ihr die Austellung der Aufenthaltskarten gefordert habt, ist der 7.5.15 - oder sogar ein Termin davor, wie du in Antwort # 20 schreibst. Nicht erst der Termin, der euch Mitte Juni gegeben wurde. Mit der mündlichen Vorsprache begann die Sechsmonatsfrist zu laufen (wenn ihr das nicht beweisen könnt, dann spätestens mit deinem Einwurfschreiben ein paar Tage später). Das ist wichtig, und das solltest du auch in die Widerspruchsbegründung und in die Fachaufsichtsbeschwerde als Datum der "Antragstellung" reinschreiben. Damit ist die Sechsmonatsfrist nämlich spätestens am 7.11.15 abgelaufen, also schon fast sechs Wochen, bevor die ABH sich bequemt hat, euch mitzuteilen, dass sie nun beabsichtigt, das Nichtbestehen der abgel. Freizügigkeit festzustellen.
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Antwort #182 - 16.01.2016 um 07:14:57
 
Der Widerspruch für die Stieftochter muss man aber anders begründen. Der Fall Chen deckt nur den Fall der Ehefrau ab.
Bei der Ehefrau könnte man noch darauf hinweisen das die Ablehnung mit einem verdrehten Zitat aus der Urteislbegründung zu Chen erfolgt ist, um es vorsichtig auszudrücken.
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Antwort #183 - 16.01.2016 um 12:32:06
 
mgb schrieb am 16.01.2016 um 07:14:57:
Der Widerspruch für die Stieftochter muss man aber anders begründen. Der Fall Chen deckt nur den Fall der Ehefrau ab. 

Ja, das stimmt. Ich gehe aber davon aus, dass die nun das Gesetz von sich aus richtig anwenden, ohne dass man ihnen jeden einzelnen Schritt vorkauen muss: Minderjährige Geschwister in häuslicher Gemeinschaft sind abgeleitet freizügigkeitsberechtigt, wegen Nichtumsetzung der RL durch Deutschland (darauf hattest du doch auch schon hingewiesen). Bei der Halbschwester war ja im Übrigen die Ablehnung auch gar nicht mehr begründet, nachdem die Mutter rausgefallen war. Insgesamt ist das alles hier doch kein Sonderfall, sondern ein Standardfall. Nur durch das schwachsinnige Agieren der ABH ist hier doch der Eindruck entstanden, es ginge um komplexe Rechtsfragen und man könne deshalb verschiedener Meinung sein. Wenn das einmal ein nur halbwegs vernünftiger Jurist auf den Tisch kriegt, dann ist die Sache klar - auch ohne juristische Nachhilfe durch den Widerspruchsführer.

mgb schrieb am 16.01.2016 um 07:14:57:
Bei der Ehefrau könnte man noch darauf hinweisen das die Ablehnung mit einem verdrehten Zitat aus der Urteislbegründung zu Chen erfolgt ist, um es vorsichtig auszudrücken.


Ist ja alles richtig. Aber darauf muss man wohl nicht mehr hinweisen. Das werden die der Begründung des Bescheids schon selbst entnehmen können.


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Antwort #184 - 16.01.2016 um 14:30:44
 
Ein Standardfall ist das Aufenthaltsrecht für den erweiterten Familienangehörigen eines EU Bürgers sicher nicht. Siehe das angeführten Urteil 4 K 622.13 V. Ohne Fachanwalt für EU Recht würde ich da den Widerspruch nicht angehen.
Anders sieht es bei der Ehefrau aus. Da ist der Fall so klar wie Kloßbrühe.
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Antwort #185 - 16.01.2016 um 15:23:56
 
mgb schrieb am 16.01.2016 um 14:30:44:
Ein Standardfall ist das Aufenthaltsrecht für den erweiterten Familienangehörigen eines EU Bürgers sicher nicht. Siehe das angeführten Urteil 4 K 622.13 V. Ohne Fachanwalt für EU Recht würde ich da den Widerspruch nicht angehen.


Anwalt wäre hier natürlich keineswegs schädlich. Allerdings ist der Fall beim VG Berlin ja völlig anders gelagert: Da wollte ein fast 28-jähriger die Freizügigkeit von seinem ebenfalls erwachsenen Bruder ableiten, weil er mit ihm während den vorangegangenen zwei Jahren in Pakistan in einem Haushalt gelebt hatte und von ihm finanziell abhängig sei. Die Freizügigkeit des EU-Bürgers wird nun aber nicht dadurch eingeschränkt, dass sein Bruder nicht mit ihm in Europa leben darf, bzw. nicht nach Freizügigkeitsrecht mit ihm zusammen leben darf. In unserem Fall würde aber die Freizügigkeit des minderjährigen Briten sehr wohl eingeschränkt, wenn seine Mutter nicht seine ebenfalls minderjährige Halbschwester mit in der Familie halten könnte. Ich würde argumentieren, dass die Tochter ihre Freizügigkeit dann eben nicht mehr direkt vom Bruder, sondern vermittelt über die Mutter ableitet. Das müsste sogar für minderjährige Stiefgeschwister durchgehen. Und wegen der Nichtumsetzung der RL reicht dann eben die humanitäre AE nicht aus. Schon gar nicht in diesem Fall, wo der Freizügigkeitsberechtigte Brite ist: Seine Bewegungsfreiheit würde doch erheblich beeinträchtigt, wenn bei jeder Familienreise in sein Heimatland die Schwester als einzige den EEA-Family Permit beantragen müsste.

Es müsste mittlerweile auch schon Entscheidungen zu Minderjährigen geben, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem minderjährigen EU-Bürger leben. Solche Patchworkfamilien sind ja nun keine Seltenheit mehr. Jedenfalls aber wird sie ein AE bekommen, obwohl sie keine Familienangehörige im Sinne der RL ist. Und damit könnte man ja notfalls leben. Ziel des ganzen war ja, der Familie ein Aufenthaltsrecht zu geben, obwohl die Frau A1 nicht vorweisen kann. Und das Ziel ist erreicht, wenn die Frau die Aufenthaltskarte bekommt und ihre Tochter eine AE. Dennoch bin ich der Meinung, dass im Sinne des Freizügigkeitsgedankens - und unabhängig von der Formulierung in der RL - in solchen Fällen immer an alle minderjährigen Geschwister, Halbgeschwister und Stiefgeschwister Aufenthaltskarten auszugeben sind.
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« Zuletzt geändert: 16.01.2016 um 15:38:42 von cabrio »  
 
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Antwort #186 - 17.01.2016 um 16:42:31
 
Wenn der Fragesteller eine Aufenthaltskarte für die Stieftochter haben will, dann kann er nicht auf sein Glück vertrauen und auf irgendeine Selbsterkenntnis hoffen. Ohne Fachanwalt wird es da meiner Meinung nach ziemlich schwierig.
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Antwort #187 - 12.02.2016 um 16:04:29
 
Also, hier unser aktueller Zwischenstand.

Fachaufsichtsbeschwerde ist eingereicht, Widerspruch auch.
Diverse Fachanwälte haben wir kontaktiert, hier eine Auswahl der Antworten, sofern wir überhaupt eine bekommen haben:

1. Aussichtsloser Fall, können gerne beraten aber kann man sich auch sparen.

2. Rechtliche Vertretung möglich, aber erst nach Widerspruch, den wir doch lieber selber machen sollten um das Geld zu sparen - haben wir dann auch.

...

Heute kam die Antwort zur Fachaufsichtsbeschwerde: Abgelehnt "nach Rücksprache mit der ABH" - eine Aufenthaltskarte kann natürlich nicht ausgestellt werden. Eine Klage könne ich mir auch sparen, da wenig Aussicht auf Erfolg bestehen würde...

SOLVIT hat sich gestern überraschend auch wieder gemeldet und war der Ansicht, wir sollten die Karte bekommen - vorausgesetzt der UK Sohn sei schulpflichtig und meinen Frau würde auf eine Arbeitserlaubnis verzichten, denn sie müsse laut Zhen selbstversorgend sein - was durch meinen Unterhalt gegeben wäre. Konnte ich beides innerhalb 10 Minuten positiv beantworten (obwohl die ohne Leseschwäche längst wissen sollten, dass er schulpflichtig ist) also warten wir wohl wie bisher ein paar Wochen auf die nächste Rückmeldung.

Nun habe auch ich das Urteil gelesen und darin war die Dame Zhen sehr wohl erwerbstätig wenn ich das richtig sehe - versteh also die Argumentation nicht. Wir können aber damit leben, keine Arbeitserlaubnis zu erhalten, da auch so genug Arbeit im Familienbetrieb anfällt - wäre halt schön und gerecht gewesen, wenn man die tatsächlich anfallende Leistung dann auch steuerlich geltend machen könnte. Naja.

Soweit so gut, wir bleiben dran und bin gespannt ob SOLVIT nicht nur ein Papiertiger ist, bisher sieht es danach aus - gäbe es kein Widerspruchsverfahren wie überall außer Sachsen, wären die sowieso schon längst zu spät mit Ihrer Erkenntnis...
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« Zuletzt geändert: 12.02.2016 um 16:16:22 von Hertelkiez »  
 
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Antwort #188 - 12.02.2016 um 17:31:00
 
Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
Heute kam die Antwort zur Fachaufsichtsbeschwerde:

Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
SOLVIT hat sich gestern überraschend auch wieder gemeldet und war der Ansicht, wir sollten die Karte bekommen - vorausgesetzt der UK Sohn sei schulpflichtig und meinen Frau würde auf eine Arbeitserlaubnis verzichten,


Tja, was soll man dazu noch sagen. Da habt ihr wohl mit eurem Wohnort ordentlich Pech gehabt. Das Problem ist eben grundsätzlicher Natur: Behörden können es sich prinzipiell leisten, renitent zu sein, da ja der von ihnen gequälte Steuerzahler für ihre Renitenz auch noch zahlt - bis hin zu verlorenen Prozessen, wo dann die Staatskasse sämtliche Kosten trägt.

Dass Solvit auch noch halbwegs pennt (Schulpflicht und Arbeitserlaubnis ist natürlich Blödsinn), ist auch sehr unschön. Aber trotzdem sollten die sich mit der ABH nun in Verbindung setzen. Haben die sich zur Aufenthaltskarte für die Stieftochter eigentlich auch geäußert? Und wegen Schulpflicht und Arbeitserlaubnis würde ich bei Solvit nochmal nachhaken.
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Antwort #189 - 12.02.2016 um 17:56:54
 
cabrio schrieb am 12.02.2016 um 17:31:00:
Haben die sich zur Aufenthaltskarte für die Stieftochter eigentlich auch geäußert?



SOLVIT ist ein schlechter Witz, die haben sich dazu natürlich nicht geäußert und haben es offenbar auch vergessen - so wie sie vergessen haben, dass unser Sohn schulpflichtig ist und einiges mehr. Auf Emails antworten die Wochen später und irgendwelche Anmerkungen zur Klärung oder Nachfrage bleiben eh unbeantwortet bzw. unbeachtet.
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Antwort #190 - 12.02.2016 um 18:19:55
 
Sehr ärgerlich. Ich hoffe, ihr haltet trotzdem (oder nun erst recht!) weiterhin durch, so dass dann hoffentlich in Zukunft auch in Dresden das europäische Recht korrekt angewendet wird...

Den ganzen Vorgang kannst du auch noch direkt an die EU-Kommission schicken - mit der Beschwerde über die Arbeitsverweigerung von Solvit.
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Antwort #191 - 15.02.2016 um 10:04:39
 
Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
gäbe es kein Widerspruchsverfahren wie überall außer Sachsen, wären die sowieso schon längst zu spät mit Ihrer Erkenntnis... 


Öhm, nö. Da Muss ich dich leider enttäuschen, eine einfache Google-Suche hilft dir da schon, um herauszufinden, dass von 16 Bundesländern genau 3 das Widerspruchsverfahren (teilweise) abgeschafft haben (https://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht)#Besonderheiten_in_einzelnen_Bu...). Es liegt also nicht am bösen Sachsen.


cabrio schrieb am 12.02.2016 um 18:19:55:
Den ganzen Vorgang kannst du auch noch direkt an die EU-Kommission schicken - mit der Beschwerde über die Arbeitsverweigerung von Solvit. 


Vergiss bitte den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht. Augenrollen

und im Übrigen:

Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
Diverse Fachanwälte haben wir kontaktiert, hier eine Auswahl der Antworten, sofern wir überhaupt eine bekommen haben:

1. Aussichtsloser Fall, können gerne beraten aber kann man sich auch sparen.

2. Rechtliche Vertretung möglich, aber erst nach Widerspruch, den wir doch lieber selber machen sollten um das Geld zu sparen - haben wir dann auch.


Also haben jetzt weder die ABH DD und die LD Sachsen, noch diverse Anwälte deren täglich Brot diese Materie ist keine Ahnung, oder.........? Klassischer Standardfall halt. Augenrollen
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« Zuletzt geändert: 15.02.2016 um 10:19:08 von Andreas782 »  
 
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Antwort #192 - 17.02.2016 um 17:32:13
 
Andreas782 schrieb am 15.02.2016 um 10:04:39:
Öhm, nö. Da Muss ich dich leider enttäuschen, eine einfache Google-Suche hilft dir da schon, um herauszufinden, dass von 16 Bundesländern genau 3 das Widerspruchsverfahren (teilweise) abgeschafft haben (https://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht)#Besonderheiten_in_einzelnen_B
u...). Es liegt also nicht am bösen Sachsen. 


Tut mir leid für die ungenaue Formulierung, es muss natürlich etwa so heissen:

... gäbe es KEIN Widerspruchsverfahren wie überall anderenorts, außer zum Beispiel in Sachsen, wo es das gibt (und dann, bitte diesmal lesen!, kommt der wichtige Teil: SOLVIT war zu spät, gäbe es in Sachsen nicht das Widerspruchsverfahren (was in diesem Fall ja durchaus postiv ist), ... etc. pp. )

Und so war es auch gemeint, wie jeder hier weiß, der den Thread gelesen hat - und nicht nur zum Herumtrollen vorbei schaut.
Schließlich stecken wir gerade, wie in diesem Thread minutiös beschrieben, mitten im Widerspruchsverfahren und dazu - trauschauwem - mitten in Sachsen... (das mit dem "böse" hast DU gesagt und ist dazu ziemlich daneben!). Befragt zum Vorgehen ihrer Dresdener Kollegen haben Mitarbeiter aus der Leipziger ABH (Google behauptet das sei auch in Sachsen?!) unserem Anwalt gegenüber übrigens ihr Gesicht in den Händen begraben.

Und wo wir schon dabei sind: Bei mittelgenauem Lesen ist auch leicht erkennbar, dass ich eine AUSWAHL der RA Antworten gepostet habe. Die von dir Berittene (Punkt 1.) war dabei die EINZIGE Antwort dieser Art. Der Rest ging in Richtung Punkt 2. - mal mit oder mal ohne Kostenersparnis für das Widerspruchsverfahren.

Ach und bitte erkläre mir mal, warum die Mitarbeiterin der ABH Dresden uns dann erklärt - wenn es doch ihr "täglich Brot" ist - dass sie eine solche Bescheinigung (Bescheinigung über den erfolgten Antrag auf eine Aufenthaltskarte) "noch nie im Leben gesehen" hat? (Zitat!)
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Antwort #193 - 17.02.2016 um 19:31:59
 
Ich möchte mich noch ein letzes Mal zu in diesem Thread äußern, ich glaube dann wird es wohl besser sein, wenn ich die Sache hier ignoriere.

Hertelkiez schrieb am 17.02.2016 um 17:32:13:
(das mit dem "böse" hast DU gesagt und ist dazu ziemlich daneben!)


Oho, ich möchte meine Aussage mal in den Zusammenhang mit deiner Aussage bringen:

Hertelkiez schrieb am 14.10.2015 um 01:47:21:
Wir haben das Vergnügen übrigens mit der ABH der Pegidastadt Dresden...


Nach neutraler Wertung deinerseits klingt das nicht unbedingt, aber du kannst dich gerne berichtigen, wenn du das auch wieder nicht so gemeint haben solltest. Pegida ist zugegebenermaßen wirklich nicht das beste was man sich wünschen kann, aber das können sich die Mitarbeiter der ABH Dresden genauso wenig aussuchen, wie die Fälle die zu bearbeiten sind.

Hertelkiez schrieb am 17.02.2016 um 17:32:13:
Und wo wir schon dabei sind: Bei mittelgenauem Lesen ist auch leicht erkennbar, dass ich eine AUSWAHL der RA Antworten gepostet habe. Die von dir Berittene (Punkt 1.) war dabei die EINZIGE Antwort dieser Art. Der Rest ging in Richtung Punkt 2. - mal mit oder mal ohne Kostenersparnis für das Widerspruchsverfahren.


Dass das nur eine Auswahl der Antworten war, hab ich schon verstanden, dennoch ist diese Aussage zweideutig, aber lassen wir das - ihr macht das schon.

Hertelkiez schrieb am 17.02.2016 um 17:32:13:
Ach und bitte erkläre mir mal, warum die Mitarbeiterin der ABH Dresden uns dann erklärt - wenn es doch ihr "täglich Brot" ist - dass sie eine solche Bescheinigung (Bescheinigung über den erfolgten Antrag auf eine Aufenthaltskarte) "noch nie im Leben gesehen" hat? (Zitat!) 


und auch hier gebe ich dir gerne nochmal eine Antwort. Erklärungen fallen mir da einige ein, so z.B.

1. ist dir mal in den Sinn gekommen, dass die Mitarbeiterin ggf. selbst auch Neueinsteigerin im AuslR sein könnte? Steht ja niemanden auf der Stirn geschrieben. Es könnte also tatsächlich sein, dass sie so etwas zum ersten Mal gemacht hat. Aus meiner Erfahrung heraus sage ich immer, dass man schon so ca. 2 Jahre in einer ABH arbeiten muss, um vom Wissen her auf 80%+x zu sein.

2. ich selbst arbeite jetzt seit über 9 Jahren in einer ABH. Und ob du es glaubst oder nicht, selbst ich erlebe regelmäßig Situationen oder Sachverhalte, mit denen ich mich zuvor noch nie beschäftigen musste.

3. zu deinem, durch die eifrigen Mitschreiber eingestuften, Standardfall hast du hier sage und schreibe einen 13-Seiten-Thread mit 193 Beiträgen (einschließlich diesem) geschaffen. Das es also alles total einfach ist, ergibt sich schon alleine aus der Übersichtlichkeit dieses Themas.

Also: etwas über den Tellerrand hinaus zu schauen schadet nicht. Behörden sind nicht der Feind, es gilt konstruktiv miteinander zu arbeiten. Wer in eurem Fall recht hat, wir die LD Sachsen oder das VG Dresden oder das OVG Bautzen oder das BVerwG oder gar der EUGH entscheiden.

Insofern habe ich jetzt alles gesagt, was ich sagen wollte - das Thema ist für mich an dieser Stelle abgeschlossen.


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Antwort #194 - 17.02.2016 um 20:27:53
 
Andreas782 schrieb am 17.02.2016 um 19:31:59:
Behörden sind nicht der Feind, es gilt konstruktiv miteinander zu arbeiten. 


Und da sind wir völlig einer Meinung - das habe ich hier auch nie anders gesehen.

Ich bin mit unserer ABH von Beginn an offen gewesen, habe konstruktiv gearbeitet. Doch DIESE ABH (und nur von der spreche ich) hat uns von Beginn an und systematisch Steine in den Weg gelegt und uns gegen alle Regeln abzufertigen versucht, was ich sicher nicht in allen Einzelheiten aber doch deutlich - wenn auch zugegeben - nicht immer ganz emotionslos wiedergegeben habe.

"Nein, mit einem Schengenvisum können Sie keine Aufenthaltskarte beantragen, gehen Sie bitte wieder nach Hause."

"Nein, eine solche Antragsbescheinigung gibt es nicht, das ist nicht vorgesehen."

"Natürlich muss eine Antragsbescheinigung auf drei Monate befristet sein."

"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihnen das Reisen auch im Schengenraum untersagt ist."


Will sagen: wenn ich als Mitarbeiter einer Behörde, eines Unternehmens oder sonstwas wirklich nicht weiß, was Sache ist, ist das noch nicht tragisch. Daraus aber für den Kunden/Antragsteller/Klienten pauschal abweisende Aussagen mit solcher Tragweite auszustoßen ist eine ganz andere Geschichte.

Uns wurde trotz aller Offenheit und Freundlichkeit stets und von der ersten Minute das Gefühl gegeben, wir seien der Feind - und das verurteile ich genauso wie ich die Ansicht verurteile, die Behörden allgemein seien der Feind.

Dein Beitrag mit Deiner expliziten Kommentierung wollte mir das Gegenteil unterstellen und gegen diese Verallgemeinerung wehre ich mich - das ist alles.

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Antwort #195 - 18.02.2016 um 10:19:05
 
Andreas782 schrieb am 17.02.2016 um 19:31:59:
3. zu deinem, durch die eifrigen Mitschreiber eingestuften, Standardfall hast du hier sage und schreibe einen 13-Seiten-Thread mit 193 Beiträgen (einschließlich diesem) geschaffen. Das es also alles total einfach ist, ergibt sich schon alleine aus der Übersichtlichkeit dieses Themas.

Also: etwas über den Tellerrand hinaus zu schauen schadet nicht. Behörden sind nicht der Feind, es gilt konstruktiv miteinander zu arbeiten. Wer in eurem Fall recht hat, wir die LD Sachsen oder das VG Dresden oder das OVG Bautzen oder das BVerwG oder gar der EUGH entscheiden.



Du kannst scheinbar nicht akzeptieren das es sich hier um 2 verschiedene Fälle handelt. Einmal die Ehefrau und einmal die Stieftochter. Der Fall der Stieftochter ist ziemlich kompliziert. Der Fall der Ehefrau ist ein Standardfall.
Und wenn man sich die Begründung zur Ablehnung bei der Ehefrau aus Post #155 ansieht, dann wurde die Ablehnung mit einem verdrehten  Zitat aus Chen begründet. Im Urteil steht genau das Gegenteil drin als wie im Bescheid behauptet und genau das ist die Sauerei.

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Antwort #196 - 18.09.2016 um 01:27:59
 
Die Landesdirektion Sachsen hat sich der ABH Dresden angeschlossen und unseren Widerspruch abgelehnt.

Grund ist die Ansicht, dass die materielle Sorge unseres minderjährigen Sohnes (dem seine Freizügigkeit zugesprochen wurde) von mir getragen wird und nicht von meiner Frau. Das Einkommen meiner Frau aus ihrem Minijob reiche dazu nicht aus und damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Familienangehöriger im Sinne des §2 Abs. 2 Nr. 5 iVm §3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

Wir haben Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht, sind uns wegen der Kosten  aber noch nicht sicher, ob wir diese weiter verfolgen sollen. Die Ausweisung haben wir ja erfolgreich abgewendet und unser gemeinsamer Aufenthalt als Familie ist gesichert.

Der Argumentation der ABH und der Landesdirektion folgend, würde ein ausreichendes Einkommen meiner Frau den Sachverhalt ja bereits so verändern, dass sie dann sehr wohl die EU Aufenthaltskarte ausgestellt bekommen würde, da sie dann den Unterhalt für unseren Sohn leisten könne.

Eine angestrebte selbständige Tätigkeit wurde Ihr mit eAT nach §25 nicht erlaubt. Doch könnte ich einen Mitarbeiter entlassen um Ihren Arbeitsplatz in unserem Betrieb zu schaffen. Sobald sie dann die Aufenthaltskarte in Händen hält, kann ich sie theoretisch  (obgleich steuerlich gesehen völlig uninteressant) wieder entlassen und sie kann sich endlich selbständig machen - noch so ein Unsinn... Denke aber, es wird sehr viel Zeit und Geld sparen, diesen Weg zu gehen und einfach eine neuen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu stellen...

Widersinnig erscheint mir nach wie vor, dass ich meiner Frau ja gesetzlich verpflichtet bin, Unterhalt zu leisten und Ihr auch zusätzliche Zuwendungen gebe mit denen sie tatsächlich den Unterhalt für unseren Sohn deckt. Wir werden also wider der Realität nicht als Bedarfsgemeinschaft gesehen. Wie ist es aber nun, wenn wir klagen würden und einen Antrag auf PKH stellen? Dann sind wir plötzlich doch eine Bedarfsgemeinschaft und der Antrag wird abgelehnt. Um dann im Verfahren festzustellen, dass wir doch keine Bedarfsgemeinschaft sind und meine Frau nicht freizügigkeitsberechtigt...?

Zurück zum eigentlichen Thema habe ich noch folgendes Urteil gefunden, leider zu spät für den Widerspruch - aber vielleicht hilft es ja jemandem:

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/familiennachzug-fuer-drittstaaten-vate...

Zitat:
In entsprechender bzw. erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist Familienangehöriger auch ein drittstaatsangehöriger sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Unionsbürger, der Freizügigkeit genießt. Dies gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des Elternteils nicht gesichert ist. (…)

Zwar sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nur solche Verwandten in aufsteigender Linie auch freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, was der Sohn des Klägers offensichtlich nicht tut. Nach Auffassung des VGH Mannheim ist die Bestimmung namentlich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jedoch erweiternd dahingehend zu verstehen, dass die Einschränkung der Unterhaltsgewährung nicht für minderjährige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gilt, wenn der Verwandte in aufsteigender Linie sorgeberechtigt ist, es sich also insbesondere um einen sorgeberechtigten Elternteil handelt.

Unübersehbar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung der später verabschiedeten Fassung des § 3 Abs. 2 AufenthG in erster Linie die Fälle im Auge gehabt, in denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger volljährig und erwerbstätig ist und hat deshalb den Nachzug seiner Verwandten in aufsteigender Linie restriktiv gefasst, um eine Belastung der öffentlichen Kassen zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Andererseits hat er aber durchaus in der gleichen Bestimmung die besondere Situation des nicht aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Elternteils, der das Sorgerecht hinsichtlich eines minderjährigen Kindes ausübt, gesehen und gewürdigt. In § 3 Abs. 4 FreizügG/EU2 wird für den Fall des Todes oder Wegzugs des freizügigkeitsberechtigten anderen Elternteils den Kindern und dem personensorgeberechtigten Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, und zwar völlig losgelöst von irgendwelchen Unterhaltszahlungen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachzuvollziehen und nicht zu rechtfertigen, dass gewissermaßen bis zum Zeitpunkt des Todes oder des Wegzugs bei bis dahin erfolgender gemeinsamer Ausübung der Personensorge der drittstaatsangehörige sorgeberechtigte Elternteil zur Wahrung der Familieneinheit nicht an der Freizügigkeit teilnähme und lediglich den allgemeinen Status eines Drittstaatsangehörigen hätte.
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Antwort #197 - 18.09.2016 um 11:39:57
 
Verstehe ich jetzt nicht ganz.
In Chen C-200/02 Rn 30 stellt der EuGH fest, das es egal ist woher die finanziellen Mittel stammen.
In deinem Fall hätte die Landesdirektion nachweisen müssen, das, entgegen vorgelegter Belege, keine finanziellen Mittel da sind.
Ob jetzt du, die Mutter oder der Pabst diese finanziellen Mittel liefern, ist sowas von egal.
Was mir noch aufgefallen ist, sobald die Freizügigkeit des Stiefsohnes nicht bestritten wird, geht es nur noch um die finanziellen Mittel für deine Ehefrau und diese Anforderung ist unbestreitbar durch deine eheliche Unterhaltspflicht abgedeckt.
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« Zuletzt geändert: 18.09.2016 um 11:54:34 von mgb »  
 
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Antwort #198 - 18.09.2016 um 12:09:55
 
mgb schrieb am 18.09.2016 um 11:39:57:
In Chen C-200/02 Rn 30 stellt der EuGH fest, das es egal ist woher die finanziellen Mittel stammen.


Hier die Pressemitteilung dazu:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2009-02/cp040084de.pdf

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-200/02
Ein Mädchen Im Kleinkindalter, Das Die Staatsangehörigkeit
Eines Mitgliedstaats Besitzt, Hat Im Hoheitsgebiet Eines Anderen Mitgliedstaats Ein Aufenthaltsrecht, Sofern Es Krankenversichert Ist Und Über Ausreichende Existenzmittel Verfügt.
Die Ablehnung des Antrags der Mutter – die Staatsangehörige eines Drittstaats ist – auf
Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes die praktische Wirksamkeit nehmen.


Bei unserem Fall hier in Sachsen bedient man sich strengerer Lesart:
Eine Ausweisung der Mutter würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes die praktische Wirksamkeit nehmen. Statt aber in Folge eine Aufenthaltskarte EU auszustellen, erteilt die ABH Dresden einen AT nach §25.
So umgeht die ABH die Ausstellung der Aufenthaltskarte EU mit der Begründung, Frau Chen habe sich anders als bei uns ja aus eigenen Mitteln versorgt.
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Antwort #199 - 18.09.2016 um 12:11:54
 
mgb schrieb am 18.09.2016 um 11:39:57:
sobald die Freizügigkeit des Stiefsohnes nicht bestritten wird, geht es nur noch um die finanziellen Mittel für deine Ehefrau und diese Anforderung ist unbestreitbar durch deine eheliche Unterhaltspflicht abgedeckt.


So habe ich schon seit Antragstellung argumentiert, doch vergeblich.
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Antwort #200 - 18.09.2016 um 13:05:57
 
Ich finde die Begründung auch ziemlich schwach.

Ich hatte dir auch einen Link auf ein Urteil geschickt, hast du das noch? Ich kann es grad nicht wieder finden und weiß jetzt nicht ob es das von dir verlinkte ist.
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Antwort #201 - 18.09.2016 um 13:16:13
 
Aras schrieb am 18.09.2016 um 13:05:57:
Ich hatte dir auch einen Link auf ein Urteil geschickt, hast du das noch? Ich kann es grad nicht wieder finden und weiß jetzt nicht ob es das von dir verlinkte ist.


Ja, das schien besonders für den Fall unserer minderjährigen Tochter (Drittstaatlerin) relevant, hier ist es:

VG Hamburg 9. Kammer, Urteil vom 04.07.2014, 9 K 2066/12
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&...

Zitat:
(1) Die Mutter des Klägers ist als Personensorgeberechtigte für den spanischen Halbbruder des Klägers, der ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU), in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU als Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU anzusehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.3.2010, 11 S 1626/08, juris, Rn. 34 ff.; Epe in: GK-AufenthG, Band VII, Stand: Juli 2013, IX, § 3 FreizügG/EU, Rn. 33).

Außerdem heißt es darin:
2. Im Rahmen des § 4 FreizügG/EU ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, solange keine Sozialleistungen bezogen werden.


Interessant wäre es für die Klage zu klären, ob es nicht günstiger wäre, den Fall der Tochter außen vor zu lassen (halber Streitwert). Denn wenn meine Frau die Aufenthaltskarte EU hat, ist sie dem EU Bürger gleichgestellt und Ihre Tochter müsste diese doch ohnehin erhalten?

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Antwort #202 - 18.09.2016 um 13:23:32
 
Ich würde da nichts zurücknehmen, da der Fall deiner Frau eindeutiger ist als der Fall deiner Stieftochter. Hast du die Urteile bei deinem Gericht zu deinem Fall eingereicht und gebeten sich ggf. An die Rechtsmeinung der Gerichte anzuschließen?
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Antwort #203 - 18.09.2016 um 13:46:19
 
Aras schrieb am 18.09.2016 um 13:23:32:
Ich würde da nichts zurücknehmen, da der Fall deiner Frau eindeutiger ist als der Fall deiner Stieftochter. Hast du die Urteile bei deinem Gericht zu deinem Fall eingereicht und gebeten sich ggf. An die Rechtsmeinung der Gerichte anzuschließen?


Haben Klage zunächst nur fristwahrend eingereicht und auch bestätigt bekommen. Die Begründung soll nachgereicht werden, ebenso der Antrag auf PKH. Ebenfalls angedacht ist ein Antrag auf Vorlage beim EUGH.
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Antwort #204 - 18.09.2016 um 15:41:30
 
Hertelkiez schrieb am 18.09.2016 um 12:09:55:
So umgeht die ABH die Ausstellung der Aufenthaltskarte EU mit der Begründung, Frau Chen habe sich anders als bei uns ja aus eigenen Mitteln versorgt.



Unter Umgehung von Chen C-200/02 Rn 30.
Wenn der EuGH so eine Feststellung in seiner Urteilsbegründung trifft, dann kann das Endurteil nicht mehr anders ausgelegt werden.
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Antwort #205 - 04.10.2016 um 23:49:00
 
Hertelkiez schrieb am 18.09.2016 um 13:46:19:
Haben Klage zunächst nur fristwahrend eingereicht und auch bestätigt bekommen. Die Begründung soll nachgereicht werden, ebenso der Antrag auf PKH. Ebenfalls angedacht ist ein Antrag auf Vorlage beim EUGH.


Habt ihr denn die Klage jetzt weiterbetrieben, d.h. Begründung gemacht? Vorlage beim EUGH wird schon das Gericht machen. Aber nur, wenn irgendwas rechtlich unklar ist. Bezüglich deiner Frau ist nichts unklar. Bezüglich der Stieftochter evtl. schon.
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Antwort #206 - 15.10.2016 um 12:03:46
 
Ja, Begründung ist nachgereicht!
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Antwort #207 - 22.10.2016 um 14:38:23
 
Aras schrieb am 21.10.2015 um 01:43:39:
Ich hab den Sachverhalt dem sächsischen Petitionsausschuss gemeldet.


http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=6196&dok_art=Drs&leg_per=6&pos...

Petition 06/00757/8 auf Seite 62

Zitat:
Beschlussempfehlung: Der Petition wird abgeholfen


Der Petent meint, von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden verwendete
Anhörungsschreiben seien irreführend formuliert. Es werde der Eindruck erweckt,
dass bei einer mündlichen Anhörung eine Dokumentation des Vorbringens nur gegen
Gebühr erfolge. Dies sei deswegen missverständlich, weil eine Dokumentation von
Amts wegen zu erfolgen habe.

Wenn von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden Verwaltungsakte
erlassen werden, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen, wird diesem Gelegenheit
gegeben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungsschreiben
enthalten in der Regel keinen Hinweis auf die Form der Anhörung.

In wenigen Fällen ist durch den zuständigen Bearbeiter jedoch ein Hinweis im Anhö-
rungsschreiben erfolgt, dass bei einer mündlichen Äußerung zur Niederschrift eine
Gebühr erhoben wird. Diese Anhörungsschreiben enthielten folgenden Passus:

„Gemäß § 28 VwVfG geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum …. zu den für
die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu äußern. Sollten Sie von Ihrem Anhö-
rungsrecht keinen Gebrauch machen, werden wir nach aktuellem Kenntnisstand und
Aktenlage eine Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen,
dass nach dem Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise
unberücksichtigt bleiben können (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Sie haben außerdem
die Möglichkeit sich im Sekretariat der Ausländerbehörde Dresden, Theaterstr. 15 in
01069 Dresden mündlich zur Niederschrift gegen Gebühr zu äußern (12,50 pro angefangenen
halbe Stunde).“

Äußert sich ein Beteiligter im Rahmen einer Anhörung mündlich bei der Ausländerbehörde
der Landeshauptstadt Dresden, werden diese Äußerungen von der Ausländerbehörde
schriftlich dokumentiert. Es erfolgt jedoch keine wortwörtliche Erfassung des
Vortrags, weil hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Möchte der Beteiligte dagegen, dass seine Äußerungen im Wortlaut protokolliert werden,
kann er sie von der Ausländerbehörde in Form einer Niederschrift aufzeichnen
lassen.

Um den für diese Amtshandlung erforderlichen Verwaltungsaufwand abzudecken, erhebt
die Ausländerbehörde eine Gebühr. Grundlage für die Gebührenerhebung sind
die §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaats Sachsen
i. V. m. der Tarifstelle Nr. 7 der Lfd. Nr. 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
(9. SächsKVZ). Das kommunale Kostenverzeichnis der Landeshauptstadt
Dresden wurde nur als Vergleichsgröße für die festzulegende Gebührenhöhe nach
dem 9. SächsKVZ herangezogen.

Diese Verwaltungspraxis steht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Allerdings
kann der Hinweis in den o. g. Anhörungsschreiben, dass der Beteiligte sich mündlich
zur Niederschrift gegen Gebühr äußern könne, in diesem Kontext missverstanden
werden. Da die Formulierung in der Vergangenheit zudem nur in wenigen Fällen genutzt
wurde, hat die Ausländerbehörde die Petition zum Anlass genommen, die betreffenden
Sachbearbeiter anzuweisen, die Formulierung nicht mehr zu verwenden.

Der Petition kann aus Sicht des Sächsischen Landtags abgeholfen werden.



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« Zuletzt geändert: 22.10.2016 um 14:52:08 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #208 - 25.10.2016 um 19:57:53
 
Aras schrieb am 22.10.2016 um 14:38:23:
Beschlussempfehlung: Der Petition wird abgeholfen


Danke Dir! Durchgedreht
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Antwort #209 - 25.10.2016 um 20:03:24
 
Wir haben die Tage die Kostenrechnung zu unserem Verfahren erhalten. Streitwert 10.000 Euro.

Offenbar hat das Gericht die Klage somit trotz des erteilten Aufenthaltstitels als berechtigt angesehen.

Bedeutet es zugleich, dass unser Antrag auf PKH abgelehnt wurde oder wird der Kostenbescheid so oder so versandt?
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