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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 87.072 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
Hertelkiez
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Antwort #210 - 12.06.2025 um 15:06:44
 
Das Board war einst längere Zeit offline - und dann wurde es ruhig um unseren Fall, für den wir Verfassungsbeschwerde einlegten.

In der Urteilsbegründung des BVerfG ist der weitere Werdegang seit dem letzten Posting sehr eindrücklich beschrieben und der Fall ging zurück an das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen.

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August 2023 - 2 BvR 54/19 -, Rn. 1-37,
https://www.bverfg.de/e/rk20230804_2bvr005419
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mgb
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Antwort #211 - 12.06.2025 um 21:53:17
 
Was kam jetzt dabei raus nach der Rücküberweisung des Falles an das Oberlandesgericht?
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Hertelkiez
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Antwort #212 - 18.06.2025 um 14:49:50
 
Die Landesdirektion Sachsen widersprach unseren Widersprüchen gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte und die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie argumentierte, dass Rechte aus Art. 20 und 21 AEUV nicht verfestigungsfähig sind, was der EuGH auch schon anders gesehen hat.

Bemerkenswert war, dass die Widerspruchsbehörde aber davon ausging, dass meine Frau freizügigkeitsberechtigt gemäß Art. 21 AEUV ist, was die Behörden und das Verwaltungsgericht Dresden bisher ja noch anders gesehen hatten und weshalb wir ins Rechtsmittelverfahren beim OVG gegangen waren.

Um einen Prozess zu vermeiden hat uns die Ausländerbehörde Dresden dann ganz plötzlich nach 7 Jahren mitgeteilt, dass ihre früheren Entscheidungen falsch waren und meine Frau seit Ihrer Einreise zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt war und weiterhin ist:

nach erneuter Prüfung des Sachverhalts wurde festgestellt, dass lhre Mandantin nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 29 vom 31.1.2020, S. 7), im Folgenden "Austrittsabkommen", ein Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetz erworben hat und ihr daher gemäß § 16 Abs. 2 FreizüG/EU ein Aufenthalts­dokument i. S. d. Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommen (Aufenthaltsdokument-GB) mit der Anmerkung ,,Dauer­aufenthalt" ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Dokumentes erfolgt von Amts wegen, sodass keine Antragstellung dafür erforderlich ist.

lhre Mandantin hat ein Aufenthaltsrecht nach Art. 13 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommen erworben, da sie zum Ende des Übergangszeitraumes (Jahreswechsel 2020/2021) als Familien­angehörige eines berechtigten Unionsbürgers in Deutschland gewohnt hat und zu diesem Zeitpunkt Familien­angehörige i. S. d. Art. 9 Buchstabe a Ziffer ii des Austrittsabkommens gewesen ist.


Wir haben dann letztes Jahr die Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

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Antwort #213 - 21.06.2025 um 06:39:33
 
Im Prinzip hatte die Landesdirektion teilweise recht. Ob ein Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 21 abgeleitet zu einem Daueraufenthaltsrecht führen kann, ist noch nicht entgültig gekärt. Dabei wurde aber übersehen, das ein Daueraufenthaltsrecht über die Austrittsvereinbarung-GB eigene Regeln hat. Scheinbar hat sich danach jemand gefunden, der die Austrittsvereinbarung-GB auch wirklich gelesen hat.
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Hertelkiez
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Antwort #214 - 27.06.2025 um 23:30:37
 
mgb schrieb am 21.06.2025 um 06:39:33:
Ob ein Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 21 abgeleitet zu einem Daueraufenthaltsrecht führen kann, ist noch nicht entgültig gekärt (...) Scheinbar hat sich danach jemand gefunden, der die Austrittsvereinbarung-GB auch wirklich gelesen hat

So ist es, und auf eine mögliche Klärung wollte man es offenbar auch nicht ankommen lassen.
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