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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.834 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
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Antwort #150 - 08.01.2016 um 20:31:11
 
Aras schrieb am 08.01.2016 um 20:20:50:
Wenn die deutsche Botschaft in Bangkok das anders sieht,


Was hat denn die deutsche Botschaft damit zu tun? Die Bescheinigung ist zum Reisen so gut wie die Aufenthaltskarte. Und hier muss doch überhaupt niemand zur deutschen Botschaft. Die müssen kein Einreisevisum beantragen, wenn sie aus Thailand zurückkommen, weil sie die Bescheinigungen haben. Die Fluggesellschaften akzeptieren das auch. Man kann das auch vorher bei der Fluggesellschaft sicherheitshalber ausdrücklich ankündigen. Solche Fälle kommen ja während der Sechsmonatsfrist sehr häufig vor.
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Antwort #151 - 08.01.2016 um 20:34:46
 
T.P.2013 schrieb am 08.01.2016 um 20:27:31:
Ja, wäre es m.E. - von Anfang an gewesen.


Was soll das denn heißen, "von Anfang an"? Die ABH ist doch in jeder Hinsicht völlig untätig geblieben, nachdem sie zu Anfang gesagt hatte, sie würde die Aufenthaltskarten ausstellen.
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T.P.2013
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Antwort #152 - 08.01.2016 um 20:44:51
 
cabrio schrieb am 08.01.2016 um 20:34:46:
Was soll das denn heißen, "von Anfang an"? Die ABH ist doch in jeder Hinsicht völlig untätig geblieben, nachdem sie zu Anfang gesagt hatte, sie würde die Aufenthaltskarten ausstellen. 


Das soll heißen, nachdem die ABH Willens war, die AE auszustellen (17.12.), hätte man diese sich ausstellen lassen sollen und dabei erklären können, dass man das Recht habe, Aufenthaltskarten zu erhalten und dieses Recht mit der Ausstellung der AE nach nationalem Recht nicht aufzugeben gewillt ist.

Dann hat man nämlich eine sichere Position, aus der heraus man in Ruhe die Angelegenheit mit der Aufenthaltskarte hätte verfolgen sollen. Wäre wesentlich stressfreier.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #153 - 08.01.2016 um 20:45:08
 
Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 17:48:49:
etzt verstehe ich aber noch immer nicht, wozu es eine 6 Monate-Regel gibt, wenn die nicht mal das Gericht interessiert. 


Das Gericht hat die Relevanz eben nicht erkannt. Kommt leider vor.

Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 17:48:49:
Oder war der Titel des Antrages auf Ausstellung von Aufenthaltskarten das Problem? Hätte es heißen sollen "auf fristgerechte Bearbeitung" oder ähnliches? Oder kann man da eben einfach nichts machen? Es heißt ja auch Recht haben und Recht bekommen wären zwei verschiedene Dinge...


Der Wortlaut des Antrags war in diesem Fall egal - und zwar wegen der Sechsmonatsfrist und weil die Karten eben nur Ausweise und keine Verwaltungsakte sind. Das hat das Gericht aber offenbar nicht verstanden, da es im Beschluss ja heißt:

Hertelkiez schrieb am 08.01.2016 um 14:24:21:
Die Antragstellerinnen begehren die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Frei-zügG/EU und damit den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten. Diese Ansprüche müs-sen sie ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage gegenüber der Antragsgegnerin geltend ma-chen.


Und diese Rechtsfehler des Gerichts (die Verkennung der nur deklaratorischen Natur der Aufenthaltskarte) bestätigen leider mal wieder deinen Spruch, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei sind.

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Antwort #154 - 08.01.2016 um 20:46:23
 
@Hertelkiez
Ich bin einer der lieber auf Nummer sicher geht. Ich würde die AE akzeptieren und nebenbei die Aufenthaltskarte einklagen. Zumal du damit rechnen musst, dass der Vater des britischen Jungen seinen Sohn vielleicht doch in Thailand haben will. Dann hätten deine Frau und deine Stieftochter kein Aufenthaltsrecht.

Ich würde den jetzigen Teilsieg bevorzugen.
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Antwort #155 - 12.01.2016 um 23:32:35
 
Der Bescheid liegt jetzt vor, haben ihn heute bei der ABH abgeholt.

Demnach sind meine Frau und Stieftochter nicht freizügigkeitsberechtigt, welch Überraschung.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 S.1 Nr.1 wird abgelehnt, ebenso die für die Tochter nach §32 Abs.1

Erteilt wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 für 6 Monate (!)
Sind 6 Monate normal? Die Gebühren sind 100 bzw. 50 Euro für die Kleine.

Um schon jetzt reisen zu dürfen, konnte man uns zwar keine Fiktionsbescheinigung ausstellen (normal?) aber hat uns eine Produktionsbescheinigung gegeben ("Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel") ohne Gewähr, dass dies auch funktioniert. Wir haben heute ebenfalls unsere Family Permits aus UK zurück erhalten (schneller Service!) so dass wir uns in Kombination mit dem immerhin noch bis April gültigen Schengen Visa nun in Aussicht auf den Check-In in Bangkok auf der sicheren Seite fühlen.

Die Begründung zitiere ich hier gerne im Wortlaut, da bekanntlich recht komplex:

Begründung
I.

Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Weder Sie noch Ihre Tochter sind Unionsbürger. Jedoch ist Ihr Sohn britischer Staatsangehöriger. Er kann damit grundsätzlich ein Freizügigkeitsrecht aus §2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU geltend machen, da Ihr Ehemann zugesichert hat, dass er für den Lebensunterhalt Ihres Sohnes aufkommen wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt.

Zu prüfen ist nun, ob Sie und Ihre Tochter als Familienangehörige eines EU-Bürgers gelten und aus diesem Grund ebenfalls aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht ableiten können.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU haben Familienangehörige der § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe des § 4 FreizügG/EU, d.h., die Familienangehörigen müssen den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Zu den Familienangehörigen zählen nach § 3 Abs. 2 FreizügG/EU
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender gerader Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

a) abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige für [die Mutter]

Sie machen geltend, dass Sie bereits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 7 FreizügG/EU Familienangehörige sind und damit für Sie nur noch § 4 FreizügG/EU gelte. Sie werfen der Ausländerbehörde vor, dass § 3 Abs. 2 FreizügG/EU in Ihrem Fall ins Leere laufen würde.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU heißt es deutlich, dass Familienangehörigen von Unionsbürgern nur unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU ein Freizügigkeitsrecht zusteht. Grundvoraussetzung dafür ist, dass Sie überhaupt als Familienangehörige im Sinne des FreizügG/EU gelten. Das ist bei Ihnen nicht der Fall, da keine der in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Alternativen auf Sie zutrifft. Zwar können grundsätzlich auch die Eltern eines Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt sein, Voraussetzung dabei ist jedoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU, dass der Unionsbürger seinen Eltern Unterhalt gewährt. Sie erhalten jedoch keine Unterhaltszahlungen von Ihrem Sohn. In Ihrem Fall verhält es sich so, dass Ihrem Sohn Unterhalt von Ihrem Ehemann gewährt wird, damit Ihr Sohn ein Freizügigkeitsrecht besitzt.

Nach Nr. 3.2.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU-VwV) kann aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 ausnahmsweise auch dann ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, wenn nicht der EU-Bürger seinen Verwandten den Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt, der von dem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (vgl. EUGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Zu/Chen, Rn. 42 ff.).

Sie erfüllen jedoch auch nicht die Voraussetzungen, die im Urteil „Zu/Chen“ aufgestellt wurden, um ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für sich geltend zu machen. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Im Klageverfahren „Zu/Chen“ stellte sich die Situation so dar, dass Frau Chen von Ihrer minderjährigen Tochter Catherine, die durch Ihre Geburt in Irland die irische Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Freizügigkeitsrecht ableiten konnte, da beide aufgrund der Erwerbstätigkeit von Frau Chen wirtschaftlich unabhängig waren. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364 unter Umständen wie denen im Verfahren „Chen“ dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verleihen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der die Personensorge für diesen Staatsangehörigen tatsächlich wahrnimmt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

In Ihrem Fall verhält es sich jedoch so, dass Sie und Ihr Sohn nicht durch Ihr eigenes Einkommen wirtschaftlich abgesichert sind, sondern nur durch das Einkommen Ihres Ehemannes. Sie selbst gehen lediglich seit dem 20. Juni 2015 einer geringfügigen Beschäftigung nach [...]. Dieses Einkommen allein reicht nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Sohnes zu sichern. Ihr Sohn kann nur aus dem Grund ein Freizügigkeitsrecht geltend machen, weil Ihr Ehemann zugesichert hat, dass er für den Lebensunter-halt Ihres Sohnes aufkommen wird.
Im Ergebnis stellt die Ausländerbehörde fest, dass Sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.

b) abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige für Ihre Tochter 

Ihre erfüllt ebenfalls keine der in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Alternativen, da von einem Geschwisterkind kein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden kann.

Anders als von Ihnen geltend gemacht, ergibt sich auch aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht und insbesondere auch kein Freizügigkeitsrecht Ihrer Tochter.

In Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie heißt es:
„Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen.“

Die Frage , ob die hier getroffene Regelung durch die Bundesrepublik Deutschland ausreichend in den nationalen Gesetzen berücksichtigt und umgesetzt wurde, kann hier außen vor bleiben, da sie für die Entscheidung selbst nicht relevant ist, ebenso die Frage, ob die Vorschrift unmittelbar auf Ihre Tochter anwendbar ist, da selbst in diesem Fall aus der Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. a) kein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden könnte.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Az.: C-83/11) zum Zweck der Regelung ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie die Mitgliedsstaaten nicht dazu verpflichtet, Familienangehörigen im weiteren Sinne ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, d.h. ein Freizügigkeitsrecht, zuzuerkennen. Es sollen lediglich die Anträge dieser Personen auf Einreise und Aufenthalt gegenüber anderen Drittstaatangehörigen in gewisser Weise bevorzugt behandelt werden.

Konkret bedeutet das, dass der Gesetzgeber verpflichtet wird, im Aufenthaltsgesetz Regelungen zu schaffen, die den Aufenthalt dieser genannten Personengruppe erleichtern, ein Freizügigkeitsrecht ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht.
Auch das von Ihnen angeführte Gerichturteil des VG Berlin vom 19. März 2015 (Az.: 4 K 622.13 V) kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das VG Berlin erklärte im dritten Leitsatz der Entscheidung ebenfalls, dass es für eine unmittelbare Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung fehlt.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihre Tochter kein Freizügigkeitsrecht für sich geltend machen kann.
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Antwort #156 - 12.01.2016 um 23:38:33
 
Aras schrieb am 08.01.2016 um 20:46:23:
Zumal du damit rechnen musst, dass der Vater des britischen Jungen seinen Sohn vielleicht doch in Thailand haben will. Dann hätten deine Frau und deine Stieftochter kein Aufenthaltsrecht. 



Nach Bescheid der ABH ist dies ohnehin der Fall:

II.
Gemäß § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Wie unter Punkt I. festgestellt wurde, ist Ihr Sohn freizugigkeitsberechtigter Unionsburger. Sie leben mit Ihrem Sohn und Ihrer Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft und sorgen fur Ihre beiden Kinder. Wurde Ihnen oder Ihrer Tochter der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt, wurde dem Aufenthaltsrecht Ihres Sohnes jede praktische Wirksamkeit genommen. Damit ergibt sich für Sie und Ihre Tochter ein rechtliches Ausreisehindernis. Durch die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Punkt II. sind Sie und Ihre Tochter außerdem vollziehbar ausreisepflichtig. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

Aus den dargelegten Gründen wird Ihnen und Ihrer Tochter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für sechs Monate ab Bekanntgabe dieser Verfügung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis ist geeignet, um Ihnen ein normales Familienleben zu ermöglichen und wird den Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gerecht.


In einem Land, in dem der durchschnittliche Bürger seinen Sommerurlaub 10 Monate vorher plant, sollen 6 Monate "Sicherheit" ein "normales Familienleben [...] ermöglichen" ?!
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Antwort #157 - 12.01.2016 um 23:51:37
 
Hertelkiez schrieb am 12.01.2016 um 23:32:35:
Sie erfüllen jedoch auch nicht die Voraussetzungen, die im Urteil „Zu/Chen“ aufgestellt wurden, um ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für sich geltend zu machen. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Sachverhalte.


Immer wieder ein Vergnügen, wenn sich Hobbyjuristen an der Urteilsauslegung versuchen....

Hattet ihr eigentlich schon eine Fachaufsichtsbeschwerde gemacht?

Hertelkiez schrieb am 12.01.2016 um 23:32:35:
Erteilt wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 für 6 Monate (!)
Sind 6 Monate normal? Die Gebühren sind 100 bzw. 50 Euro für die Kleine.


Nee, das geht gar nicht. Da will euch jetzt jemand ärgern. Vorher waren die einfach nur träge. Da ihr euch jetzt beschwert habt, wollen sie euch offenbar zeigen, wo der Hammer hängt. Ebenfalls Fachaufsichtsbeschwerde.

Wie wollt ihr denn nun weitermachen? Aufgeben hinsichtlich der Aufenthaltskarten? Oder weitermachen?
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Antwort #158 - 13.01.2016 um 00:10:12
 
cabrio schrieb am 12.01.2016 um 23:51:37:
Wie wollt ihr denn nun weitermachen? Aufgeben hinsichtlich der Aufenthaltskarten? Oder weitermachen?


Unser Plan sieht vor, nun noch einmal SOLVIT zu bemühen (diesmal die in Deutschland, obwohl ich meine mich zu erinnern, dass unsere erste Anfrage automatisch an UK weiter gegeben wurde) da wir ja 4 Wochen Zeit für einen Widerspruch haben. Sollte dies zu nichts führen, wollen wir vor Fristablauf unbedingt nochmal für die Aufenthaltskarten kämpfen.

Fachaufsichtsbeschwerde wäre jetzt auch ganz gut aber leider habe ich davon keine Ahnung und dafür einen Anwalt nehmen scheint mir zu teuer. Unser Eilantrag wurde übrigens mit 10.000 Streitwert belastet, mal schauen was für Gebühren das bedeuten mag.

Bezahlt haben wir die AE ja nun schon und das Geld für die nicht ausgestellten Aufenthaltskarten haben wir auch nicht erstattet bekommen... Welchen Nutzen kann uns eine Fachaufsichtsbeschwerde denn noch bringen?
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Antwort #159 - 13.01.2016 um 00:27:44
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 00:10:12:
Welchen Nutzen kann uns eine Fachaufsichtsbeschwerde denn noch bringen?


Dann guckt sich das mal ein Verwaltungsjurist aus dem Regierungspräsidium oder dem Innenministerium an, der hoffentlich mehr Sachverstand hat als die Sachbearbeiter bei der ABH. Das kannst du ohne Anwalt machen. Und halte es relativ kurz. Der Schlüsselsatz bei der Ablehnung war, dass EUGH-Chen im Fall deiner Frau nicht einschlägig sei, weil sie ihrem Sohn keinen Unterhalt leistet, sondern du dafür sorgst. Das ist falsch. Das Regierungspräsidium/Innenministerium kann dann die ABH ganz zügig anweisen, rechtmäßig zu verfahren.

Das solltest du auf jeden Fall parallel zum Widerspruchsverfahren betreiben und mit dem Einlegen des Widerspruchs auch nicht noch warten. Wie schnell Solvit reagiert - keine Ahnung. Darauf würde ich mich nicht verlassen. Aber parallel kann man das selbstverständlich machen.
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Antwort #160 - 13.01.2016 um 00:44:35
 
Ich würde die AE nehmen und weiterhin die Aufenthaltskarte anstreben.

Was cabrio schreibt ist insofern richtig.
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Antwort #161 - 13.01.2016 um 00:44:50
 
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 00:27:44:
Wie schnell Solvit reagiert - keine Ahnung. Darauf würde ich mich nicht verlassen.


Siehe da, wird automatisch an UK weitergeleitet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Beschwerde wurde erfolgreich registriert. SOLVIT Vereinigtes Königreich wird diese prüfen und sich binnen sieben Tagen mit Ihnen in Verbindung setzen.
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Antwort #162 - 13.01.2016 um 00:46:28
 
Aras schrieb am 13.01.2016 um 00:44:35:
Ich würde die AE nehmen und weiterhin die Aufenthaltskarte anstreben.


Ja, so sehen wir das nun auch.
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Antwort #163 - 13.01.2016 um 01:05:26
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 00:10:12:
Unser Eilantrag wurde übrigens mit 10.000 Streitwert belastet, mal schauen was für Gebühren das bedeuten mag.


Das würde Kosten für euch von 360 Euro bedeuten. Die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt aber erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens (sofern ihr das weiterbetreibt) und kann dann auch niedriger ausfallen. Da solltest du dann aber sicherheitshalber einen Anwalt nehmen.

Wenn dir die Puste nicht ausgeht, kannst du auch noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bürgermeister machen. Da geht es nicht um rechtliche Fragen, sondern um das in jeder Hinsicht unverschämte Vorgehen der ABH euch gegenüber. Da kannst du dann alle einzelnen Punkte aufzählen: Erst wird euch das Geld für die Aufenthaltskarten abgeknöpft, dann wird lange gar nichts getan, und dann wird kurz vor Weihnachten - und genau nach Ablauf der Sechsmonatsfrist - gesagt: Ätsch, Bätsch, angeschmiert, ihr kriegt jetzt doch keine Aufenthaltskarten. Und reisen dürft ihr auch nicht! Dazu noch die Aufforderung an EUCH, doch nun bitte den Weihnachtsfrieden der Behördenmitarbeiter (d.h. ihren Ganzjahresschlaf) nicht zu stören.
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Antwort #164 - 13.01.2016 um 01:21:50
 
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 01:05:26:
Das würde Kosten für euch von 360 Euro bedeuten. Die endgültige Streitwertfestsetzung erfolgt aber erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens (sofern ihr das weiterbetreibt) und kann dann auch niedriger ausfallen. Da solltest du dann aber sicherheitshalber einen Anwalt nehmen.



Die Gerichtsmitarbeiterin sprach bei Antragsaufnahme von ca. 100 Euro...

Heißt das, ohne Hauptverfahren keine Gerichtsgebühren? Oder keine Ermäßigung? Es besteht laut Beschluss übrigens ohnehin Anwaltszwang.
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