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Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt (Gelesen: 30.240 mal)
neddo
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21.04.2015 um 03:44:37
 
Situation:    Wohne seit 12 Jahren in Frz-Guyana, Teil der EU, nicht in Schengen.    Lebenspartner Afrikaner, faktisch seit über 3 Jahren, registriert seit 8 Monaten.  Auserdem haben wir zusammen eine Firma europäischer Nationalität, art 49, 54, 57 CE, wo er Mit- Eigentümer, Geschäftsführer, persönlich die Verpflichtungen Erfüllender ist inkl. Suchen, Bewerten, Unterhalten mit Kunden, Annehmen, Durchführen,  für sich ein Grund der freien Zirkulation.

Hat inzwischen Recepisse 1. demande Carte Sejour,   prado 3559 , vorl. Aufenthaltstitel, gültig ja, 3 Monate.

Wollen kurze Reise machen, ua um die LP in DE registrieren zu lassen, um Pass vom LP zu verlängern (läuft Ende Oktober ab) und turistisch.

Formal Rückkehrfall, also wie Reise in europ. Drittland.  Konsul in Gwadaluppe und Paris hat bestätigt, braucht kein Visum bis 90 Tage;  wir wollen aber schon innerhalb der Gültigkeit der Recepisse zurücksein

PAF läßt ihn nicht durch, sagt, Dokument für ersten Antrag  keine Reise erlaubt.

Hinweis auf Dir. 562/2006/CE art 2 inc. 15 b .  Demnach Protokoll bei erster Beurteilung des AufR für AufTitel nach Regl. 1030/2002 nicht zum Reisen aus oder in Schengen erlaubt.

Meine Meinung: das mag zwar für normale Ausländer gelten, aber nicht für FreizBer .  Nach Regl. 1030/2002 art.  1.2 gilt das für vom AufhLand zu erteilend gewünschte Erlaubnis, aber bei FreizBer ist das Recht automatisch .  Ich hab hier schon Daueraufenthalt, sodaß er es auch hat.   Ferner ist nach art. 5 diese Regl. nicht auf freizBer Eropäer und ihre FamMitgl anzuwenden.  Außerdem sagt art. 3a von Dir. 562/2006/CE daß diese nicht das FreizR einschränkt; faktisch ist ja Schengen zur Abgrenzung der Außengrenzen und nicht-Einreisebefugten, und nicht zur Behinderung des FreizR.

Ferner dürfte das eine Bescheinigung iS art. 10 Dir 38/2004/CE sein, also schon eine vorläufige Aufenthaltskarte mit denselben Rechten.

Und, eigentlich braucht er in Frankreich überhaupt nichts, art 25 Dir 38/2004 .  Falls der Franzose das selbst für nötig hält, müste ihm bei Einreise in Schengen-Gebiet ein Minimal-Check gemacht und Grenz-Visum gegeben werden, art. 3.1 , 7.10  Border Handbook.     Eigentlich hat er auch schon Daueraufenthaltsrecht, u.a. da ich das habe und sich das AufhR nach dem europ.Bürger richtet,  aber auch da Dauerrecht zBsp nach 3 Jahren Partner von Franzosen haben und Europäer dem nicht benachteiligt werden können.

Interessant noch das nach frz Rechtsauffassung, art. 1.5 NOR IMIM 1000116C 10/9/2010 , Europäer immer freizBer sind; selbst wenn zBsp nur auf nationalem Recht begründet, und mus ihnen auf Verlangen auch eine CE - ... Karte , nie eine nationale AufhKarte, ausgestellt werden, sodas sich die Diskusion ums FreizR erübrigt.

Hinzu kommt, daß das dt. Konsulat gesagt hat, für die Kurzreise braucht er kein Vism usw.  Und, er will seinen Reisepaß beim Konsulat in Paris verlängern lassen das jedenfalls für Frz-Guy zuständig ist, oder sonstwas da erledigen.   Der Franzose dürfte verpflichtet sein, ihm Transit zu gewähren, selbst wenn er überhaupt kein frz AufhR hätte.

Das ist jetzt beim VerwG, mit Bitte um Schnellentscheidung.  Ich überlege mir, was ich zur Begründung noch nachschieben kann


Bitte um brauchbare Meinungen

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Antwort #1 - 21.04.2015 um 08:22:40
 
Wer ist PAF?
Ansonsten wuerde ich mich in dem Fall mit Solvit in Verbindung setzen; die loesen solche Probleme.
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Antwort #2 - 21.04.2015 um 09:17:14
 
PAF = Police aux frontières, die französische Grenzpolizei. Ich hätte auch Solvit eingeschaltet, aber da bereits ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig ist, dürfte das jetzt nicht mehr gehen. Dass ein récépissé eine vorläufig ausgestellte Aufenthaltskarte sei, dürfte schon deshalb nicht zutreffen, weil die RL 2004/38/EG selbst die Ausstellung von Bescheinigungen über einen gestellten, noch beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte vorsieht. Dass Frankreich auch insoweit in den Formen des nationalen Rechts ("récépissé") verhaftet bleibt, ist bedauerlich, führt aber nicht zur "Umqualifizierung" in eine Aufenthaltskarte. Die Zurückweisung (wie ich es verstanden habe, noch im DOM an der Grenzkontrolle) dürfte zwar rechtswidrig sein, da aber bei der Rückreise derselbe Zirkus wieder von vorne droht und die PAF in CDG oder ORY auch nicht besser informiert ist als im DOM, wäre es vielleicht schlauer gewesen, erst die Erteilung der Aufenthaltskarte abzuwarten und hierauf bezogen bei Schwierigkeiten Solvit einzuschalten, die Erteilung sollte bis Oktober drin sein, damit nicht bei der Rückreiseprozedur dasselbe Thema auftritt. Andererseits kann man da dann natürlich die Entscheidung des TA, wenn es denn klappt, mitführen und damit rumwedeln. Das Ergebnis würde mich interessieren.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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neddo
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Antwort #3 - 21.04.2015 um 13:31:28
 
Das eigentliche Problem, wie ich schon an anderer Stelle geschrieben habe, ist, das sich der Franzose maximal bösgläubig bzgl. der Erfüllung der europäischen Verträge verhält, und alle nur möglichen Probleme für europäische Bürger und Familienmitglieder macht, gleichzeitig aber - jedenfalls in Frz-Guyana - die illegale Einwanderung fördert, besonders aus den karibischen Staaten, die alle schnell legalisiert, und in die lokale Verwaltung setzt, wo die dann ihren karibischen Familienmitgliedern helfen ebenfalls herzukommen.

So hatte ich als einziger nicht-frz. Europäer eine Sozialwohnung der staatl. Wohnungsbaugesellschaft HLM, bis die 2008 mit fast 1 Mrd. Euro pleite ging, weil seit über 20 Jahren nur 0,5% der Mieter Miete bezahlt und selbst das Wohngeld eingesteckt haben - wozu auch Miete bezahlen, wenn man sowieso schon illegal und durch Vetternwirtschaft reinkam.

Die Gendamerie, Europäer, macht nie Probleme, aber die PAF, alles Einheimische, also überwiegend 'legalisierte' Illegale.

Das nur zur Erklärung.   Das Problem kann hier iR dieser Reiseangelegenheit nicht gelöst werden   (die örtliche Verwaltung sagt mir nach, im Zusammenhang damit zu stehen, daß 2003, 2006 und 2009 von den europäischen Fonds verlangt wurde, das Geld für Frz-Guyana zu streichen, was dann auch eingefroren und so zusammengestrichen wurde, daß 2006 binnen drei Tagen der frz. Überseeminister kommen und frz. Geld geben muste, weil das europäische Geld sogar für die Bezahlung der Gehälter der örtl. verwaltung fehlgeleitet wurde; auserdem bringen die mich zusammen mit einem Antrag beim OAS-Gerichtshof eines Mandats zur  Intervention aus humanitären gründen und zur Wiedereinfürung der Menschenrechte, und dabei auch Fderung von Busch, kanadischer und brasilianischer Regierung erhalten zu haben, die im OAS-Summit März 2003 solch eine Intervention angeregt haben, zumal der Franzose die amerikanische Fischerei, kanadische Goldsuche, und bras. Handel verboten hatte, und auch eine Kontrolle des Raketenplatzes gut wäre ...) Also viele Probleme in Frz-Guyana

Trotzdem, allgemein gesagt, hartes Eingreifen wäre hier nötig, der Franzose stört hier nur, und niemand braucht ihn hier.  Für Europäer gibt es nur Probleme.  Man kann sagen, wir können ja weggehen, aber da müssen denen auch europäische Rechte / Gelder gestrichen werden, und sollen die ihre Leute aus Europa abziehen


Beim Verwaltungsgericht ist schon seit über 1 Jahr ein Verfahren wegen einer Aufenthaltskarte anhängig.   Der Franzose hat währenddessen Tausenden Illegalen "admission exceptionelle" gewährt, aber bei meinem LP geht nichts weiter.

Ungünstig sogar, bei diesem Prozess, aber auch beim momentanen Eilprozess wegen der Reise, lehnt das VG jedwege Eingabe von mir und mich als Partei ab; das sei nur Angelegenheit des LP.     Diese Praxis halte ich für illegal.   Der hauptsächliche Berechtigte ist der europäische Bürger, für das von seinem abgeleitete recht der Familienmitglieder.  Reg. 1612/68 art. 7 zBsp sieht vor, daß der Unionsbürger / Wanderarbeiter dieselben Vergünstigungen erhält wie Inländsche, damit die europäische Mobilität nicht desanimiert wird. Und im Urteil Carpenter 60-00 sind als Berechtunge der Freizügigkeit u.a. der eur. Bürger, die Familienmitglieder, seine Firma, seine Familie als Institution, die Kinder, die potentiellen Kunden seines Gewerbes/freier Wettbewerb, genannt.

Diese Praxis ist eine Verletzung von art 47 der MRKarte, wo ein Recht ist, muß auch funktionierende rechtsprechung sein.

Anhängig sind insofern bis jetzt nur Prozesse vom LP, nicht von mir, wegen meinen eigenen Rechten kann ich vielleicht eine Beschwerde bei der EurKomm machen. Aber um schnell reisen zu können, hilft das wohl wenig

Ach ja, natürlich auch verletzung der OSA Konvention und Erklärung der Grundrechte
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« Zuletzt geändert: 21.04.2015 um 13:42:39 von neddo »  
 
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Antwort #4 - 21.04.2015 um 14:03:00
 
neddo schrieb am 21.04.2015 um 13:31:28:
Beim Verwaltungsgericht ist schon seit über 1 Jahr ein Verfahren wegen einer Aufenthaltskarte anhängig.

Wieso will die Verwaltung denn keine Aufenthaltskarte erteilen? Was haben die denn für ein Problem damit, die Karte zu erteilen?
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Antwort #5 - 21.04.2015 um 14:28:01
 
Keine wirklichen Probleme.  Die machen schlicht und einfach allen Europäern Probleme.   Mittlerweile "wollen" sie es aber scheinbar bzgl. meinen LP, es scheint irgendwelche externen Probleme gegeben zu haben,  vermutlich hat die OAS angefragt was hier los ist

In der Grenzstadt zu Brasilien St. Jorges lebt seit 12 Jahren ein deutscher Mann, seit 18 Jahren mit einer Brasilianerin verheiratet, 4 Kinder von der Frau, auch alle dt. Staatsbürger.  Die Frau, hat sogar bescheinigung der Bürgermeisterei in St. Jorges daß sie da seit 13 Jahren lebt, läßt der Franzose nicht rein,  dh durch die Kontrolle nach Cayenne,  gibt keine Dokumente oder ArbErkl. , sie arbeitet auf der brasilianischen Seite, hat dort sogar qualifizierte Arbeit.  Alle Eingaben werden nicht bearbeitet.

Hier gibts nur eins: den Franzosen auszusetzen. leider ist nach Busch unser prozeß bi der OAS nicht mehr gut gefördert worden. Andererseits dürft es kein Zufall sin, das Sarkozy bei der Wahl gesagt hat, wenn er Präsident wird, dann wird ein zentraler Stüzpunkt der Amis für Südamerika hier aufgemacht. Dann ist er aber nicht Präsident geworden. Mittlerweile geht auch Obama in Rictung einer evtl. Intervention. Nun gibts ja auch Klinch mit den Russen, und nach neuerlichen Verlautbarungen wollen die Amis nicht nur die europäischen sondern auch die russischen Raumaktivitëten kontrollieren.  Wir kurbeln jezt mal wieder den Prozes bei der OAS an, der Franzose ist hier untragbar
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Antwort #6 - 21.04.2015 um 14:43:20
 
Mein Bekannter:  Fallbeschreibung


Angaben zum Problem
Problembeschreibung:
  Ich bin mit meiner Frau 18 Jahre verheiratet. Wir haben 4 gemeinsame Kinder zwischen 11 und 16 Jahren alt. Ich und meine Kinder
  haben deutsche, meine Frau brasilianische Staatsbürgerschaft
  Vor 12 Jahren sind wir nach Frz - Guyana gekommen
  Wir wohnen seitdem im Grenzort Saint Georeges, weil die französischen Behörden alle europäischen Gesetze mißachten, und meine
  Frau nicht passieren lassen.
  Trotz häufigen Bemühungen hat sich das bis jetzt nicht verbessert.
  Die frz. Prefektur bearbeitet meine Eingaben nicht, oft sind sie danach auch nicht mehr dort aufzufinden, dh werden einfach weggewor
  fen.
  Manchmal erhalten wir ein Formular für eine "admission exceptionelle", womit der Franzose (idR auf der Basis von Nepotismus oder Ko
  rruption) Tausende von illegalen Einwanderern der karibischen Staaten "legalisiert". Dann wird uns gesagt, daß meine Frau, anders a
  ls diese, wenn überhaupt, höchstens eine Erlaubnis als "Besucher" bekommt. Auch danach wurde dann nie ein Prozeß weiter bearbeit
  et.
  Wir halten das als eine schwere Verletzung der europäischen Verträge.
  Diese Praxis verhindert auch, daß wir nach Cayenne ziehen, wo ich wie bisher als Klein-Unternehmer Service finde.
  Wir erwägen, wenn das nicht besser wird, über diese Praktiken eine Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte der OAS / Orga
  nisation Amerikanischer Staaten einzulegen, und um eine Intervention aus humanitären gründen und zur Re-stablisierung der Mensch
  enrechte zu beantragen. Wir haben schon mit der brasilianischen, kanadischen, US-Regierung Kontakt aufgenmmen und um Unterst
  ützung dieses Antrags gebeten, diese Länder wollen den Franzosen hier ebenfalls loswerden, weil er Firmen für Fischfang, Ausbeutung
   der Goldminen, und andere Interessen hier behndert.
  Wir wollen aber unser Problem möglichst schnell geloest haben und wenden uns auch an Sie

(hier geht leider nur 1 Anlage)
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Antwort #7 - 21.04.2015 um 14:47:47
 
nächste Urkunde Bekannter

Mod: diesen Fall evtl. in Extra-Thread verschieben
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Antwort #8 - 21.04.2015 um 14:49:39
 
Problem meines Bekannten:  ungefähr 30. versuch eine Aufenthaltskarte für die Frau zu bekommen   (die Unterlagen werden dann nie weiter bearbeitet, sind idR unauffindbar)   Nicht mal die "admission excepcionelle" die der Franzose zZt Tausenden Illegalen gibt, geben sie ihr, dann natürlich auch keine europâischen Aufenthaltsrechte
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Antwort #9 - 21.04.2015 um 14:53:23
 
Ganz schnell sind die Franzosen dagegen, den ganzen Banditen aus den umliegenden Staaten Aufenthaltserlaubnis als "admission exceptionelle" zu geben.   Georgetown hatte früher 300.000 Einwohner, jetzt 30.000 , die meisten davon sind jetzt hier.

Vorwurf aus einem Schreiben neulich an die frz. Prefektur:

Examples:
   / A young foreigner, Mamadou, married an old french woman,
living in Chatenay Imp.Tamanoir, visibly by convenience, the
prefecture gave them quickly documents (appr. in '1-'2/2015),
immediately they traveled to France, the woman alone already
returned to Cayenne
   / Two foreigners probably from Guinea-Bissau, living around av.
Andre Aron, called Julio and Faustinho, in '9/2015 were some day
detented by the police, for the use of falsified portugues
passports .     One month later, they already had a conviction by
the prefect, and quickly they get a stay-title for exceptional
admission
   / A person which notorically fraudes commerciantes in the
center of city with fraudulent bank transfers (of the nigerian
scheme), name Kamera, gone on year in prison for that, after
this, he get quickly an stay-title for exceptional admission

   Family members of european citizens can't be discriminated
against such persons.
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Antwort #10 - 21.04.2015 um 15:29:26
 
tapir schrieb am 21.04.2015 um 09:17:14:
PAF = Police aux frontières, die französische Grenzpolizei. Ich hätte auch Solvit eingeschaltet, aber da bereits ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig ist, dürfte das jetzt nicht mehr gehen. Dass ein récépissé eine vorläufig ausgestellte Aufenthaltskarte sei, dürfte schon deshalb nicht zutreffen, weil die RL 2004/38/EG selbst die Ausstellung von Bescheinigungen über einen gestellten, noch beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte vorsieht. Dass Frankreich auch insoweit in den Formen des nationalen Rechts ("récépissé") verhaftet bleibt, ist bedauerlich, führt aber nicht zur "Umqualifizierung" in eine Aufenthaltskarte. Die Zurückweisung (wie ich es verstanden habe, noch im DOM an der Grenzkontrolle) dürfte zwar rechtswidrig sein, da aber bei der Rückreise derselbe Zirkus wieder von vorne droht und die PAF in CDG oder ORY auch nicht besser informiert ist als im DOM, wäre es vielleicht schlauer gewesen, erst die Erteilung der Aufenthaltskarte abzuwarten und hierauf bezogen bei Schwierigkeiten Solvit einzuschalten, die Erteilung sollte bis Oktober drin sein, damit nicht bei der Rückreiseprozedur dasselbe Thema auftritt. Andererseits kann man da dann natürlich die Entscheidung des TA, wenn es denn klappt, mitführen und damit rumwedeln. Das Ergebnis würde mich interessieren.


Gemeint war:  Ausgenommen von allen iA schengenfähigen Aufenthaltstiteln sind nach 562/2006/CE art. 2 inc. 15 b nur solche vorläufigen Titel, die während einer Bewertung von nationalen Titeln nach a) also nach Reg 1030 - 2002 / ausgestellt werden. 

Dieses Reg. 1030 und entsprechende nationale Titel gilt aber nach seinem art. 5 nicht für europäische Bürger und FamAng die freizügig sind. Ebenso kann 562/2006/CE nach art. 3 nicht die Rechte solcher Personen einschränken.   Die Ausnahme von art. 2 inc 15b soll sich, zwar nicht unbedingt dem WXortlaut aber jedenfalls dem Zusammenhang nach, auch nur auf solche Fälle beziehen, bei denen bei der 1. Beantragung unklar ist, ob der Betreffende überhaupt Recht hat, um Mißbräuche zu vermeiden,  und bezieht sich ausdrklich auf AufenthaltsTITEL also Erlaubnisse, das ist aber bei Freiz Fällen nicht der Fall und hier ist auch nichts vom AufStaat zu entscheiden und die AufKarte nicht für das Recht sondern nur für seinen einfacheren Beweis und Gebrauch relevant

Ferner ist nach art. 10 Dir. 38/2004 den FamMitgl von Europäern obliatorisch ein Protokoll zu geben, daß sie die die FreizK plausibel machenden Dokumente hinterlegt haben. Dieses Protokoll ist, art. 25, ebenso nichtobligatorisch wie die Aufenthaltskarte selbst, und soll nur die diversen sonst vorzuzeigenden Dokumente (Heirats-/LP-Unterlagen usw) ersetzen, zusammenfassen.

Wie dieses Protokoll genannt wird, ist dabei egal. Relevant ist nur die Eigenschaft der Person, und die Pflicht des Franzosen, ein protokoll nach art. 10 382004 auszustellen.

Aber das Protokoll wird auch ausdrücklich als Recepisse de demande de CARTE de sejour bezeichnet, nicht  ... de TITLE de Sejour.  Zwar steht weiter untern, das ein Title Sejour beantragt wurde. Im frz. Gesetz CESEDA R 121-13 , 14 , 15  also in dem Teil der 382004 umsetzt, wird aber die Aufenthaltskarte auch fälschlich "Title" de Sejour bezichnet.    Solche Unklarheiten hat der Franzose selbst zu verantworten.

Ich bin 2003 nach FrzGuyana gekommen, da galt Dir 148/73/CE nach Art 4.3 hat der conjuge dasselbe Aufenthaltsrecht wie der Bürger und ist ihm eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dieses einmal erworbene recht und diese Garantien zur Zeit des Herkommens bleiben, auch wenn später die gesetze geändert werden

Ich habe beim VerwG gesagt, das das das zustehende Protokoll nach 38/2004 sei, nicht nach nationalem recht; die Prefektur wird ja wohl nicht sagen daß sie auch der Pflicht ein Protokoll auszustellen nicht nachkam, und selbst wenn, ist nach dem Prinzip der Naturalrestitution das recepisse so zu behandeln wie ein auszustellendes also nach 382004


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Antwort #11 - 21.04.2015 um 15:46:43
 
Der Prozess vom Franzosen ist hier anguckbahr:  sagace.juradm.fr   T73 1500296 50028

Wahrscheinlich verhalten die sich rattenhaft,  wie immer



Aber was immer sie schreiben, es wird gegen sie benutzt  in der einen oder anderen Weise Smiley
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Antwort #12 - 21.04.2015 um 17:13:56
 
Dass es sich bei dem "récépissé" um eine Bescheinigung nach Art. 10 handelt, sehe ich auch so. Aber wieso soll diese jetzt Schengen-Reiserechte vermitteln? Diese "Bescheinigung" ist jedenfalls nicht "von Hause aus" ein AT, könnte also allenfalls von Frankreich als schengenwirksam gemeldet werden. Und, ist dies passiert? Ich denke nicht. Eine andere Frage ist, ob Reisen nach France métropolitaine möglicherweise trotz fehlender Schengen-Reiserechte möglich sind. Das ist Frage des französischen Rechts, kann ich nicht beurteilen.

Die verlinkte Seite habe ich mir angesehen, dort ist aber nur die Verfahrenshistorie abrufbar, nichts Inhaltliches. Ein Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltskarte - und das ist ja wohl ein anderes Verfahren als das von Dir verlinkte Eilverfahren - dauert nur ein Jahr oder länger, wenn die Gegenseite dort auch irgendwelche Argumente vorträgt, warum sie eine Karte nicht erteilen möchte. Dazu sagst Du aber hier nichts.

Deine sonstigen, allgemeinen/politischen Ausführungen finde ich übrigens etwas befremdlich. Eine Intervention von Bush in Französisch-Guyana, na ja, wer's glaubt. Und ob dann die Einwanderungspolitik unionsbürgerfreundlicher geworden wäre, darf wohl auch bezweifelt werden. Wenigstens habe ich gelernt (ich glaube Dir das jetzt mal), dass der OAS-Gerichtshof für Französisch-Guyana zuständig ist. Ehrlich gesagt würde ich mich aber an Deiner Stelle dennoch eher in Richtung der europäischen Justiz orientieren, eine Auslegungskompetenz des OAS-Gerichtshofs für die Richtlinie 2004/38/EG oder den AEUV dürfte wohl eher zu verneinen sein...
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Antwort #13 - 21.04.2015 um 19:07:04
 
Das recepisse ist hier, das hat der Franzose selbst als schengenfähig gemeldet:

http://prado.consilium.europa.eu/DE/3559/docHome.html

Um das zu verstehen, must du halt Regl. 1030/2002/CE , Dir.  562/2006/CE haben und lesen.

Nach 562/2006/CE arts. 1, 5.1 b) letzter Satz,  und besonders art. 2 inc. 15 sind im Prinzip alle nationalen Dokumente die Aufenthalt und Einreise/Rückkehr erlauben, im ganzen Schengen-Raum gültig.  Andererseits wäre es bei uns aber egal, wenn auch nur in Frankreich gültig, denn in D gibt es ja keine Probleme.

In art. 2 inc. 15 b) letzter Satz sind aber solche ausgenommen, die während der ersten Beantragung und Beurteilung von Dokumenten nach 2 inc. 15 a) vorläufig ausgegeben sind, das sind nationale Titel nach Regl. 1030/2002/CE.   Grund ist, das man während dieser Beurteilung noch nicht weiß, ob die Person überhaupt Recht bekommt, ansonsten würde jede völlig unberechtigte, wahrlose, willkürliche Beantragung mit einem vorläufigen Dokumenty schon Recht geben in ganz Schengen ein und rumzureisen.  Für die recepisse während einer Verlängerung dagegen bestünde das Recht auf Reisen nach/in Schengen.

Darauf beruft sich iW der Franzose.

Das gilt aber nicht für uns.  Jedenfalls innerhalb 3 Monate hat das dem EUSchengen Minimum Check genügende FamMitglied Recht auf Einreise, unabhängig von Formalitäten, die erstens wie Grnzvisum zu geben wären und zweitens nur eine Ordnungswidrigkeit wären aber nicht das AufhR verneinen.  In unserem Fall aber hat der LP aber schon FreizR erworben, weil sich dieses nach dem Status des Europäers richtet, und sogar ein Daueraufenthaltsrecht wie ich auch, unabhängig von Formalitäten.   

Der Streit ob FreizR besteht oder nicht, ist in Frankreich überflüssig, da es nach dem og IMM 1000 016 art 1.5 immer für Europäer gegeben ist, etwa juristisch unmöglich, ihnen eine natonale Aufenthaltskarte zu geben.

Um zum Fall zurückzukehren, auserdem gilt Regl. 1030/2002/CE nach seinem Art. 1.2 a für titel sejour die ausdrücklich eine Autorisation des Aufenthaltslandes sind, das ist bei Europäern / Fam.Mitgl nicht der Fall da bei Freizügigkeit AufRecht automatisch und unabhängig von "Erlaubnis".    Aber überhaupt gilt nach Art. 5.1 nur für die nationalen Titel und ausdrücklich NICHT für Europäer und FamMitgl die ihre FreizK ausüben

Damit ist die o.g. Ausnahme nach 562/2006/CE art 2 Nr. 15 b letzter Satz für vorläufige recepisses von nationalen Dokumenten nach Regl. 1030/2002/CE nicht gegeben.

Aber auch allgemein soll und kann Schengen 562/2006/CE nach seinem art. 3 nicht die Rechte der Europäer und FamMitgl einschränken, die stattdessen durch Dir. 382004 geregelt sind.

Also gilt für uns die generelle Regel 562/2006/CE arts. 1, 5.1 b) letzter Satz  ohne der vom Franzosen vorgeschobenen Ausnahme.

Ich hoffe, das ist verständlich.



Einen zusätzlichen Aspekt hat die Sache dadurch,  daß inzwischen

a) zwei deutsche Konsulate (die auch alle Unterlagen haben) bestätigt haben, das der Lebenspartner in Europa und insbesondere in Deutschland jedenfalls 3 Monate einreisen und frei zirkulieren kann ,

b) Botschaften von Guinea (Verlängerung des im Nov ablaufenden Passes) und für Deutschland (berechtigtes Vorsprechen etwa falls ein Visum gebraucht wird für längeren Aufenthalt in D.)  nur in Paris sind, und nach allgemeinem Gebrauch auch des Franzosen nur solche Konsulate Sachen regeln in deren Bezirk man wohnt, sodass er auch nicht zBsp auf deutsche/guineeische Konsulate in Brasilien oder Surinam verwiesen werden kann.

Insofern dürfte der Franzose verpflichtet sein, ihm eine Durchreise, oder eine Reise CayenneParis, zu erlauben selbst wenn er sonst kein Aufenthaltsrecht hätte.

Selbst im Falle einer Ausweisung könnte sich der LP aussuchen, wohin, wobei noch hinzukommt, das für LP islamische Staaten wie Guinea lebensgefährlich sind, also auch dann nur eine Ausweisung nach D in Frage käme, daß ja bzgl. "Rückkehrfällen" die Familienangehörigen als Freizügig behandeln also nach den europäischen verträgen ihn aufnehmen muss worauf sich der Franzose sogar berufen kann.   Fälle Surrinder Singh, Eind usw


Im Prozes hat wohl heute die Präfektur was geschrieben, wenn sonst noch jemand Ideen hat was wir noch geltend machen könnten, bitte schnellstens sagen, da der Prozess jetzt wohl zum Richter geht
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Antwort #14 - 21.04.2015 um 23:47:52
 
neddo schrieb am 21.04.2015 um 03:44:37:
ormal Rückkehrfall, also wie Reise in europ. Drittland.Konsul in Gwadaluppe und Paris hat bestätigt, braucht kein Visum bis 90 Tage;wir wollen aber schon innerhalb der Gültigkeit der Recepisse zurücksein

PAF läßt ihn nicht durch, sagt, Dokument für ersten Antragkeine Reise erlaubt.


Gabs da hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/foru/YaBB.cgi?num=1420858100
nicht ein paar Probleme mit der Verpartnerung und der Freizügigkeit. Also Anerkennung der Verpartnerung in Frankreich und DEU und Nichtbeantragung der Aufenthaltskarte bei den entsprechenden Behörden.

neddo schrieb am 21.04.2015 um 13:31:28:
Beim Verwaltungsgericht ist schon seit über 1 Jahr ein Verfahren wegen einer Aufenthaltskarte anhängig. Der Franzose hat währenddessen Tausenden Illegalen "admission exceptionelle" gewährt, aber bei meinem LP geht nichts weiter.


Nach deinem lezten Thread war sie im Januar 2015 noch gar nicht beantragt,zumindest habe ich es so verstanden. Damit wäre ja nach französischen Verständnis dein Partner illegal dort und entsprechend würde man ihm nicht ins Schengengebiet einreisen lassen
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