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Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt (Gelesen: 30.242 mal)
T.P.2013
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Antwort #15 - 22.04.2015 um 00:47:00
 
@grisu

Dein Link ist tot. Der korrekte Link:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1420858100/0#0

@cauoo

Dies ist ein öffentliches Forum.
Ich hielte es für sinnvoll, die angefügten jpg.-Dateien so zu bearbeiten, dass die persönlichen Daten nicht lesbar sind.
Nur ein Ratschlag.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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neddo
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Antwort #16 - 22.04.2015 um 03:40:56
 
Der link geht bei mir nicht.  (PS: neuer Link geht)  Aber zusammenfassend:



Nach Dir 38/2004/CE art. 3.2 haben Haushaltsmitglieder und unregistrierte Partner kein automatisches Aufenthaltsrecht, können aber nach dieser Dir. auch nicht ausgewiesen werden.  Ich bin hier 2003 hergekommen, und die damals beste Rechtslage und Garantien dürften weitergelten. Insbesondere Dir. 73/148/CE art. 2.1, 4, 5, 6 und günstigere Entwicklung von europäischen Prinzipien, Gesetzen, Entscheidungen, aber auch des Konzeptes zu Familie und Partnerschaften. Es reicht hier zusammenzufassen, das schon C-59/85 ein nichtregistriertes Verhältnis als privates und familiäres Leben (wenn auch keine Familie), Versammlungsfreiheit, soziales Leben und Recht absegnete. Nach Dir. 73/148/CE 4.3 haben enge Familienmitglieder dasselbe Aufenthaltsrecht wie der europäische Bürger.  Seit 1988 war die Uniao Estavel schon in der bras. Verfassung art. 226 Zi. 3 als Familie und als äquivalent der Ehe anerkannt - und zwar unabhängig von Registerung (Abgrenzung zum Konkubunat: kein rechtl. Hindernis und offensichtliches Verhältnis, Abgrenzung zur Partnerschaft: funktionell und legal wie Ehe, nur Akt der Heirat fehlt). Es gab auch schon das Urteil Wagner, wonach im Ausland gegrundete Familien, ausreichendermasen rein subjekrive und auch unabhängig vom Register, überall anzuerkennen sind - interessanterweise hat die neue europäische Rechtsprechung viele Parallelen zur bras. Uniao Estavel.  2003 also fast 20 Jahre nach og Urteil und über 30 Jahre nach o.g. Direktive war Zusammenleben in Uniao Estavel, selbst ohne Akt der Heirat,  enge Familienmitglieder iS Dir. 73/148/CE 4.3 , eine Aufenthaltserlaubnis war schon abgeschafft.  Das einmal erlangte Recht in dieser Weise mit jemand als legal zusammenzuleben, bleibt mir erhalten.

2004 gingen auch registrierte Partnerschaften, Haushaltsmitglieder und  nicht registrierte Partner in Dir. 38/2004 ein.  Erst im letzten Moment wurden Ehe- und sonstige registrierte Partner unterschieden, weil die Institution der Partnerschaft noch neu war und man nicht von der noch ungefestigten Rechtslage in Drittstaaten abhängen wollte.  Bis jedenfalls 2011 hat sich das aber dahingehend geändert, das gerade doch das Anerkennungsprinzip auch für Partnerschaften und alle Arten von Familien praktisch universell wurde, sodaß dieser Vorbehalt nicht nur jetzt wegfällt, sondern seine falsche Auffassung nach Naturalrestitution von vornhereinals irrelevant anzusehen und jedenfalls eingetragene Partnerschaften als stets gleich wie Ehepartner zu behandeln sind. 
Was die bras. Uniao Estavel angeht, gelten alle ihre Effekte ex tunc, auch eine Registrierung.   Das ist auch durchaus in Einklang mit der üblichen Rechtsauffassung, ausdrücklich abgesegnet als anzuerkennen falls so nach Recht des Registerstaates zBsp in der Erläuterung zu CIEC 32.

Auch die Vertreter von europäischen Firmen haben Freizugsrecht, wobei es nur auf die Nationalität der Firma, nicht der Person ankommt.  Nach Urteilen insbesondere  C-60/00 einzelne Rdnrm. sind von der Freizügigkeit begünstigt der europäische Bürger, nahe Familienangehörige, Kinder, die Familie als Institution;  eine europäische Firma als solche, deren Kunden und Recht auf freien Wettbewerb, Eigentümer, Geschäftsleiter, und die leitendsten Angestellten die die Verpflichtung der Firma erfüllen.   C-168/04 ab Rdnr. 60 sagt deutlich, das zwar die Staaten Kontrollen für Ausländer durchführen können, jedoch das Recht der Freizügigkeit der Firmen und ihres Personals unbegrenzt höher ist.

Nach allen Entscheidungen gilt auch für Firmen europaweit das Anerkennungsprinzip; das gilt für alle irgendwo nach örtlichem Recht  funktionierenden Firmen, selbst wenn sie demnach nicht mal registriert sein müssen.
   Beliebt sind zBsp in Zypern, England usw registrierte oder (soweit erlaubt) nicht einmal registrierte Firmen.
   Leute die sowieso zirkulieren und zBsp auf Baustellen direkt nach Arbeit fragen, sind natürlich keine Schwarzarbeiter, sondern ein grenzüberschreitendes deutsches Wandergewerbe, was unter dieser Voraussetzung weder registriert noch sonstwie gemeldet sein muß und auch gewerbekartenfrei ist, §55c Zi. 1 GewO . 
   Dazu auch Dir. 123/2006/CE art. 16.2 .  Mitglieder der Organe wie Geschäftsführung sind freizugsrechtlich Bürgern des Staates der Firma gleichgestellt, art. 54 CE ; sonstige Einzelheiten art. 49, 57 CE

   Zum letzten post noch:  Die Aufenthaltskarte inkl. deren Beantragung ist irrelevant für das Aufenthaltsrecht, welches von Formalitäten unabhängig besteht;  die NichtBeantragung macht also nie den Aufenthalt illegal, kann allenfalls 'unverhältnismäsige' Strafen nach sich ziehen, 38/2004 art. 25 , 9.3  , so wie wenn man in Deutschland als Bürger keinen Ausweis hat.   Zwischen Ablehnung des Asyls bis zu unserem Verlangen '6/14 einer Aufenthaltskarte waren es auch weniger als 3 Monate.    Der LP war jedenfalls nie illegal in Frz-Guyana.



Faktisch leben wir seit Ende 2011 zusammen. Seit ein paar Monaten später arbeiten wir auch zusammen.

Früher gab es wenig Probleme. Wenn uns die Polizei oder die PAF (beim Arbeiten oder im Verkehr) kontrolliert hat, hat sie sich damit zufriedengegeben das der LP "mit mir" ist.  Das ist OK so,  im EU/Schengen Minimum Check kann man mit beliebigen Mitteln das europäische Aufenthaltsrecht glaubhaft machen, s. C-459/99, so auch durch verbale Mitteilung.    Der LP hat zwar noch sein schon vorher angeleiertes Asylverfahren weiter laufen lassen, aber wir sind beide davon ausgegangen, das er sich durch unsere Uniao Estavel und durch unsere Firma legal aufhält und insbesondere nicht ausgewiesen werden kann,  sodas wir uns um Papiere für ihn nicht bemüht haben, noch habe ich mich um seine Asylsache gekümmert.

Ende 2013 haben wir unsere Firma registrieren lassen. Wir suchen, bewerten, machen alle Arbeit zusammen und teilen auch das Risiko etwa wenn ein Klient nicht zahlt, hatten auch bereits zusammen Anzeigen bei der Polizei gemacht und einen Prozess gegen einen solchen Kunden im November 2012 angeworfen, in dessen Rahmen das Gericht auch festgestellt hat, das wir rechtmäßig eine nach (englischem) Ortsrecht nicht anmeldebedürftige Firma betreiben. Entsprechend haben wir auch uns beide als Inhaber, Geschäftsleiter, als solche persönlich Erfüllende der Pflichten der Firma, eintragen lassen, ich nutze ja meinen LP nicht aus als alleiniger Inhaber unserer Firma.   Das sind auch keine reinen Briefkastenfirmen, 1€-ltd.s oder Wandergewerbe haben gar keinen Briefkasten, sondern wir arbeiten wirklich, fast ganz normal

   Im Feb. 2014 wurde Asyl abgelehnt.   Anfang Juni erhielt der LP, adressiert an I.B. "bei W.L." eine Verfügung, Frz-Guyana in Richtung Guinea-Bissau zu verlassen, sonst würde er dorthin transportiert.
   Das Schreiben war wie tausend andere verschickte vorformuliert und enthielt pauschale Bahauptung, die Person sei illegal eingereist, hielte sich illegal auf, würde nicht arbeiten, hätte kein Familienleben usw.

   Wir haben daraufhin geantwortet, das wir in Uniao Estavel zusammenleben, und sie das auch wissen, schon da Schreiben so adressiert, und daher der LP schon mal nicht ausgewiesen werden kann. Hinweis auch auf C-551/07 .  Ferner, das der LP Inhaber und Leiter einer europäischen Firma ist.   Auf das Asylverfahren sind wir nicht besonders eingegangen, nur soweit, das der LP nicht aus GuineaBissau sondern aus Guinea-Conakry kommt, durch falsches Verstehen des Landes die ganze Bewertung und Entscheidung des Asylverfahrens hinfällig ist also der Asylantrag nie relevant kontestiert wurde, einschlieslich daß G-B christlich, G-C aber islamisch ist, wo Gleichgeschlecht­lichkeit unter Lebensgefahr steht.
   Ferner haben wir bemängelt, das Massenausweisungen ohne individueller Bewertung, eine dem Völkermord nahekommende Verschleppung nach Art. 7 Zi. 2 des Römischen Status des Int. Strafgerichts ist,  die sich an die Seite der vom Prefekt teilgenommene Überführung in französische Staatsbürgerschaft von ca. 30.000 Kindern in den letzten 10 Jahren aus karibischen Staaten durch Scheinväter und "Legalisierung", expressiv eine der Formen von Völkermord, stellt.

   Nunmehr, also im Juni 2014, haben wir in desem Schreiben zum ersten Mal die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Service-Erbringer, Service-Bezieher wegen unserer Firma, und als Familienmitglied, verlangt.

   Im Juli 2014 hat die PAF bei einer Verkehrskontrolle von uns beiden zusammen, den LP festgenommen, und sich auch nicht um seine Eigenschaften als LP oder Direktor einer deutschen wandergewerblichen und englischen 1-€-Ltd. Firma gekümmert.    Er hatte auch seinen Paß bei sich, im Falle einer Ausweisung ungünstig.   Nach ein paar Tagen Auslieferungshaft wurde er ganz plötzlich freigesetzt, wobei ich mal auf die Einzelheiten nicht eingehen will.

   Mittlerweile und auch dadurch daß ich ihn in der Situation nicht sitzengelassen habe, hat sich unser Verhältnis auch soweit verfestigt, das wir es für geboten hielten, unsere Uniao Estavel genauer zu regeln und auch zu registrieren.

   Im Oktober und November hat die PAF ihn nochmal mitgenommen, aber angeblich nicht zur Ausweisung, sondern nur zur Identifizier­ung weil er seinen Paß nicht mithatte, und ihn auch am selben Tag freigelassen.

   Da schriftliches Verlangen diese Praktiken zu unterlassen, und auch, eine Ausweiskarte zu leisten, erfektlos blieb, sind wir Anfang Dezember 2014 zum Leiter der Ausländerstelle beim Prefekt gegangen, und haben ihm das deutlich gesagt.
   Der ist dann gleich zusammengekrochen und hat uns gesagt, ach ja, wir seien ja verheiratet und haben ehrenwerte Firmen und er hat Aufenthaltsrecht, und hat uns ein Formular allerdings zur "admission exceptionell" gegeben.  Das haben wir später ausgefüllt und eine CE - ... Karte als Familienmitglied und Service-Leister / -bezieher verlangt.
   Im Februar 2015 wurden wir eingeladen, der Sachbearbeiter wußte nichts, hat alles aufgenommen.  Im April haben wir ein Recepisse de demande Carte Sejour erhalten.

   Inzwischen sind wir fast 6 Monate vor Ablauf seines Passes, sind die Papiere der Uniao Estavel zur Legalisation für Deutschland schon beim Außenministerium durch und beim Konsulat, und wollen wir andere Angelegenheiten in Europa erledigen, aber auch mal verreisen.

   Das noch mal zur Vorgeschichte und momentanen Situation.

   Wenn die Schwierigkeiten weitergehen, kurbeln wir auch mal gegen den Franzosen die Engländer an, die normalerweise englische Firmen im Ausland verteidigen. 

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« Zuletzt geändert: 22.04.2015 um 03:57:36 von neddo »  
 
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Antwort #17 - 22.04.2015 um 07:12:51
 
neddo schrieb am 21.04.2015 um 14:43:20:
(hier geht leider nur 1 Anlage) 

Es sind drei Anlagen möglich. Beim Posten steht links "Anhänge +".

Allerdings solltest Du Dich vergewissern, dass die Leute, deren
Dokumente Du hier einstellst, auch damit einverstanden sind. Ich
gehe zunächst mal davon aus.

neddo schrieb am 21.04.2015 um 14:47:47:
Mod: diesen Fall evtl. in Extra-Thread verschieben 

Sorry, aber ich habe keine Lust, das hier auseinanderzuklamüsern.
Mache Dir bitte vor dem Posten Gedanken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #18 - 22.04.2015 um 10:22:53
 
neddo schrieb am 21.04.2015 um 19:07:04:
Das recepisse ist hier, das hat der Franzose selbst als schengenfähig gemeldet:http://prado.consilium.europa.eu/DE/3559/docHome.html

Nein. Die von Dir verlinkte PRADO-Datenbank beinhaltet nicht nur die schengenfähigen, sondern auch nicht-schengenfähige Titel und/oder sonstige Bescheinigungen über den Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen. Was Frankreich als schengenfähig gemeldet hat, lässt sich daraus nicht erkennen. Dazu musst Du schon die diesbezügliche Quelle konsultieren: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/borders-and-vi..., und dort Seite 27, Ziffer 2, 1. Spiegelstrich. Daraus ergibt sich, dass Frankreich nur solche "récépissés" als schengenfähig gemeldet hat, die an Ausländer erteilt wurden, die die Verlängerung eines bereits bestehenden, zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitels beantragt haben. Der récépissé ist auch dann nur und ausschließlich in Verbindung mit dem abgelaufenen Titel gültig, wie dort ausdrücklich vermerkt ist. Dagegen sind récépissés, die auf einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels hin erteilt wurden, gerade nicht schengenfähig.

Richtig ist, dass (ggf.) ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht besteht, völlig unabhängig davon, welche ausländerrechtlichen Bescheinigungen vorliegen. Dieses Freizügigkeitsrecht berechtigt zur Einreise und grundsätzlich zur Bewegungsfreiheit und zum Aufenthalt innerhalb der Union. Dafür ist aber der récépissé irrelevant. Außerdem ist mir auch jedenfalls zweifelhaft, ob über das abgeleitete Freizügigkeitsrecht auch konkrete, innerstaatliche Reisebewegungen erzwungen werden können. Denn bei einer Reise von Französisch-Guyana nach z.B. Paris wird ja nicht eine Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten überschritten. Dass eine Weiterreise nach Deutschland beabsichtigt ist, dürfte nicht notwendigerweise zu einer anderen Beurteilung führen, denn in Deutschland als dem Herkunftsstaat des stammberechtigten Unionsbürgers besteht ja gerade kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, auch, wenn deutsche Konsulate das anders beurteilen mögen.

Außerdem ist auch zweifelhaft, ob überhaupt ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht besteht. Dass die Beziehung bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG bestand, ist nicht vorgetragen. Ob Primärrecht zur Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrecht in Drittländern geschlossener nichtehelicher Lebensgemeinschaften nötigt, ist mindestens zweifelhaft, sind doch die familienrechtlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten insoweit sehr unterschiedlich ausgeprägt. In France métropolitaine scheint nach überschlägiger Prüfung inzwischen sogar ein Konkubinat für Zwecke der abgeleiteten Freizügigkeit anerkannt zu sein. Das mag aber in Französisch-Guyana anders sein.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #19 - 22.04.2015 um 15:20:58
 
1) Zunächst einmal nur zur Recepisse und deren Bedeutung und Wert

Danke für die Belehrung für die fehlende Schengen-Verwendbarkeit der Recepisse der ersten demande eines Aufenthaltstitels usw. 

So im Prinzip hat das die PAF auch uns gegenüber geltend gemacht.

Es ist aber andererseits die Frage, was die auf das Verlangen einer CE - ... Aufenthaltskarte UNS gegebene recepisse eigentlich darstellt - und zwar sowohl ad hoc als auch effektiv.

Ist die Liste bei deinem link Ann. 22 denn ausschlieslich, oder nur beispielhaft ?  Bescheinigungen nach art. 10 Dir. 38/2004/CE werden ja überhaupt nicht genannt.

Im Grunde genommen ist ja sowieso alles falsch, was die Prefektur macht.  Der LP ist ebenso wie ich nach Dir. 38/2004/CE zu behandeln, nicht nach irgendwas von Schengen also Dir. 562/2006/CE , so auch nach dessen art. 3a selbst . Das Schengen-Abkommen inkl. der Unterscheidung von S-Bereich und außerhalb ist nur nachrangig zu vorrangigem Europa-Recht,  mehr eine technische Frage der Schließung der äußeren und Öffnung der inneren Grenzen, es kann und will nicht vorrangige Pflichten nach Internationalem Recht wie das grundsätzliche Recht der Staatsbürger und wohnberechtigten Ausländer im ganzen Staatsgebiet aushebeln.  Es ist daher auch die Frage, wem überhaupt die Teilung eines Staates in Schengen- und Nicht-Schengen-Bereich nach vorrangigem Int.Recht entgegengehalten werden kann. So gibt es auch eine Entscheidung vom 6/6/2007 iS 0700473 vom VG Basse-Terre / Martinique , das die Recepisse, hier eines Asylanten, im ganzen Staatsgebiet einschlieslich zur Reise von und nach dem Teil in Schengen, gültig sei.

Zu geben ist uns eine Bescheinigung nach  art. 10 Dir. 38/2004/CE .    Es ist daher ad hoc aber auch solange die Prefektur nicht selbst sagt das sie uns eine falsche Bescheinigung gegeben hat davon auszugehen, das die uns gegebene Recepisse eine solche nach art. 10 ist.  Selbst falls nicht, wäre sie aber in Naturalrestitution der Rechtslage wie bei korrekter Bescheinigung als eine solche anzunehmen.

Dann ist die Frage, ob es belanglos ist und inwiefern, daß Recepisses nach  art. 10 Dir. 38/2004/CE in obiger Anlage fehlen. Das läuft wieder darauf hinaus, daß Berechtigte nach  Dir. 38/2004/CE (und 148/73/CE usw)  ein grundlegenderes Recht haben als Schengen-Recht und es fehlerhaft ist, Schengen-Recht und nationale Aufenthaltstitel auf sie anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn es entfernte Familien- oder Haushalts-Mitglieder nach art. 3 Zi.2  Dir. 38/2004/CE sind die zwar nicht automatisches Aufenthaltsrecht haben, der Bewertung durch den AufStaat gleichwohl Grenzen gesetzt sind, und sie insbesondere Schutz nach  Dir. 38/2004/CE usw. haben, zBsp nicht ausgewiesen werden können. Das wird auch dadurch bestätigt, daß nach der frz CESEDA R. 121-2-1 , 121-13 , -14 , -14-1 auch dieselbe CE- ... Karte erhalten und nicht eine nationale Karte; ebenso alle nicht freizügigen Bürger und Familienangehörige, wenn sie auch nur ein Recht nach nationalem recht haben oder bekommen, aber eben durch das europäische Verbot ihrer Schlechterstellung als Einheimische (Franzosen) oder allgemeine oder besondere berechtigte (Algerier, Tunesier, ...) Ausländer,  art. 1.5 NOR IMIM 1000116C .  Nur um ein Beispiel zu nennen, erhält ein 'conjuge' eines Franzosen oder deueraufenthaltsberechtigten Ausländers nach 3 Jahren Zusammenleben in Frankreich Daueraufenthaltsrecht; dasselbe hat dann auch ein conjuge eines Europäers (statt nach 5 Jahren gem. 38/2004/CE), und zwar als europäisches und nicht als nationales Recht  weil das Diskriminationsverbot europäisch ist.

Ich würde das so zusammenfassen, das die Recepisse  a) faktisch sowieso, aber auch rechtlich, eine Bescheinigung ist, daß die Unterlagen nach art. 10 dir. 38/2004 für eine CE-Karte hinterlegt wurden (schon da weniger Unterlagen nötig als zBsp für andernfalls anzunehmenden Ausweis/Protokoll nationalem Rechtes),   und b) als Rechtswirkung, daß diese Bescheinigung diese Formalitäten so zsammenfaßt daß sie das ohnehin bestehende europäische Recht einschlieslich über die Schengen-Grenzen hinweg für sich allein bestätigt, so das es von der PAF zu respektieren ist,   auch weil dieselben Unterlagen diejenigen des Schengen-Minimum-Check art. 3.1.2-4 , 7.10 Border Codex und Grenzvisum beinhelten.

2) Nach internationalem Recht - sowohl dem meisten konventionellen, als auch dem allgemeinen und obligatorischen inkl. dem von der Mehrheit der lokalen Staaten beschlossenen konventionellen ( Quellen des IR etwa art. 38 der Reglementierung des GH Haag, oder art. 6, 10 des KSZE-Vertrags '12/75) - umfaßt ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich das ganze Staatsgebiet.   Genau deswegen kann die Unterteilung eines Landes in Schengen-Teil und Nicht-Schengen-Teil und Reiseverbote, mindestens Bürgern einschlieslich deren Familienangehörige (ebenfalls int. und europäisch geschütztes Recht auf Familienleben usw) nicht geltend gemacht werden.

3) Doch, Rückkehrer, einschlieslich Familienmitglieder die sie aus dem europäischen Ausland mitbringen, haben FreizR, nach einigen Etscheidungen sogar selbst wenn sie im Ausland keines hatten, dann aber die Rückkehr selbst es erzeugt. Bsp. CJCE C-370/90, 127/08, 60/00, 291/05 etc.  Suche mal zBsp in der AufhG-VwV oder FreizG-VwV nach "Rückkehr".  Wie schon im ersten post steht, erkennt das Frankreich auch grundsätzlich an, selbst wenn ein AufR nur nach nationalem Recht besteht, wegen dem europäischen Diskriminierungsverbot (was ja dazu dient, nicht die FreizK zu desanimieren bei schlechten Bedingungen im Zielland, ein wichtiges europäisches Interesse).    Ferner ist man bereits freizügigberechtigt, solange man Dienste oder Produkte bezieht, wozu das täglich Brot, Strom, Wasser, oder sogar nur die kostenlose staatliche Krankenversicherung / -versorgung in Anspruch nimmt, C-372/04 , dh praktisch für jeden. Formal wäre zu ihrer Beendung auch eine Versagung und Ausweisung durch den Aufenthaltsstaat nötig.  Aber nach den o.g. Urteilen des CJCE gibt selbst eine frühere , danach erloschene FreizK für die Rückkehr inkl. der Familienmitglieder FreizkRechte, denn ansonsten würde eine untragbare Unsicherheit für Familienmitglieder entstehen, wenn sie nach 20 Jahren Arbeit und einem Tag Arbeitslosigkeit des Bürgers die Sicherheit verlieren, mit ihm in seinen Staat zurückzukehren.  Auch in Deutschland müßte es durch formale Ablehnung beendet werden.   Dieses Recht der Rückkehrer und mitgebrachtem Familienmitglied steht auch explizit im   NOR IMIM 1000116C, kennt der Franzose auch.

Es ist ein europäisches Recht, vom Franzosen ist also zwingend zu beachten, das ich und der LP ein europäisches FreizRecht haben, nach Deutschland zurückzukehren, und wenn nicht, es beim Grenzübertritt nach Deutschland entsteht, selbst dann wenn in Frankreich erloschen.

Aber wahrscheinlich dürfte es sogar ausreichend sein, wenn in D ein FreizR besteht oder entsteht oder anerkannt wird, egal ob schon in F vorhanden, denn es ist dann ein europâisces Recht das ich mich nach D begebe und dort aufhalte sodas der F zumindest Transit zu gewähren hat; Transit in andere Staaten dürfte auch irgendwo in europäischem Recht reguliert sein.

Die Situation wäre ganz anders, wenn ich den LP nicht aus dem Ausland mitbringen würde, sondern zBsp in Deutschland gefunden hätte (außer wenn auch dort nur durch 1-Tage-Reise geheiratet, obwohl ich in Frankreich wohne - dann besteht in Frankreich und bei endgültiger Rückkehr mit dem LP nach D auch FreizR).

4) Die Beziehung bestand nicht vor 2004, erst ab 2011.

Ob dafür noch günstigeres Recht von vor 2004 gilt, ist fraglich, aber wahrscheinlich.  Erstens gilt Besitzstandwahrung für bestimmte einmal erworbene Rechte, selbst wenn davon noch nicht explizit Gebrauch gemacht wurde,  zweitens sind die Bedingungen zur Zeit des Herkommens eine Garantie und Sicherheit akzeptabler Lebensbedingungen,  drittens ist zur Animierung der europäischen FreizK alles verboten wie ungünstige oder unsichere Bedingungen.  Es gibt genug Urteile des CJCE , bezüglich verschiedener Aspekte, nicht nur der Personen- auch der Firmen- und Investitionsfrei­zügig­keit, wo diese Sicherheit bejaht wird.

Faktisch ist die Uniao Estavel eine rein konsensuelle Ehe, historisch bedingt schlicht und einfach dadurch, das in vielen ruralen Gebieten Brasiliens das nächste Standesamt über 1000km entfernt ist, deshalb die Leute aber nicht aufhören brauchen normal als Familie zusammenzuleben. Im benachbarten Staat Amapa gibt es nur ein Standesamt in Macapa und Oapoque, 90% der Bevölkerung lebt normal "als verheiratet" und "als Familie" , offen und ohne Heiratshindernis (in Abgrenzung zum Konkubinat) und  mit vollen Rechten und Pflichten der Ehe (in Abgrenzung zu Partnerschaften - etwa dem frz PACS als reine Spesenteilung des Zusammenlebens), nur fehlt ein Akt der Heirat.    Einzelheiten dazu unten. Das ist schon lange durch die bras. Verfassung legitiemiert, art 226 Zi. 3 einschlieslich aller Unterstützung der Familie, und 2011 durch das VerfGericht auch gleichgeschlechtlich. Sowohl das VerfG als auch alle OLG und Literatur bezeichnen die UE als gleichwertig der Heirat.

Ein Zusammenleben was die Voraussetzungen von CC 1723ff erfüllt, ist automatisch eine Uniao Estavel.

In Brasilien kann man jederzeit, vor, während, nach dem Zusammenleben, ein- oder beidseitig, alles was man zu seinem Zusammenleben jeder Art sagen, vereinbaren, bezeugen will, als privates Dokument schreiben, oder als erga omnes und Vollstreckungstitel (!) im Registro de Titulos e Documentos registrieren lassen, oder auch als notariellen Akt, Registro de Notas. Die meisten Registrierungen der UE machen Überlebende nach jahrzehntelangem Zusammenleben, um die Rente vom Verstorbenen zu erhalten.  Alle Pflichten und Rechte der UE gelten seit faktischem Beginn, ex tunc zur evtl. Registrierung.  Freiwillig kann man das dann auch noch ins Personenstandsregister transkribieren.    Das haben wir inzwischen in Oiapoque gemacht.

Wegen dieser größeren Flexiblität machen in Brasilien auch in Städten wo Standesämter sind, zunehmend mehr Leute eine UE statt zu heiraten. Man kann EU in Ehe und umgekehrt umwandeln, ebenfalls mit Effekt ex-tunc, der Unterschied beider ist sowieso nur formal.

Sowohl in Deutschland als in Frankreich ist die rein konsenuelle Ehe gültig falls irgendwo nach Ortsrecht gültig gewesen wo sie gelebt wurde, einschlieslich unter zwei Deutschen, dazu Pkt. 8.1.6 der Zusammenstellung der CIEC.   Interessanterweise steht dabei, daß der einzige Unterschied zur normalen Ehe nur die Beweisbarkeit ist.

Heutzutage haben wir auch das Urteil Wagner, wozu im Ausland geschaffene Familiensituationen, selbst wenn informal und subjektiv oder sogar nur vermeintlich, überall jedenfalls als Familie und als Familienleben anzuerkennen sind.

Da in D andererseits noch keine gleichgeschlechtlichen Ehen geregelt sind, ist das in D als LP anzuerkennen und wenn man will auch eintragsfähig.

Hilfsweise ist die UE flexibel genug, das es auch ein nur während eines Aufenthaltes in Deutschland dort gültiger Teil von ihr würde, wenn wir in D eine neue LP eintragen.  Auch dazu müsste der F Transit nach D gewähren.

In F ist gleichgeschlechtliche Heirat geregelt, auch die konsensuelle gleichg. Ehe anerkannt.  Außerdem gilt das Registerprinzip, dh Anerkennungsprinzip für registrierte Partnerschaften, und zwar mit allen ihren Effekten gemäß dem Recht des Registerstaates;   CC 515-7-1   (Vorher wurden alle Union Civil / Domestique als Heirat anerkannt)
   Nach Dir 38/2004 art. 2.3 item b besteht FreizK für eingetragene Partnerschaften, die a) auf der 'Basis' des Rechtes irgendeinem europäischem Staat beruhen , falls sie b) nach dem Recht des Aufenthaltstaates gleichwertig der Ehe angesehen werden, und dann werden sie ohne Diskrimination nicht schlechter  behandelt wie  nach dem nationalen Recht für Einheimische und sonstige Ausländer.
  Pkt. a) ist schon erfüllt durch Zypern, wo Partnerschaften aller Art anerkannt werden, aber auch durch das Anerkennungsprinzip, in Frankreich  CC 515-7-1 , oder durch die Rechtsentwicklung der int. und eur. Rechtsauffassung da 'Basis' nicht nur nationales Recht meint.   Pkt. b) ist wegen dem heute üblichen Anerkennungsprinzip, in F  CC 515-7-1, erfüllt, wenn der Registerstaat selbst seine Partnerschaften als gleichwertig der Ehe ansieht, was für die bras. UE der Fall ist.   Das schließt ein, daß alle Effekte seit Beginn des Zusammenlebens gelten, selbst wenn die UE erst später registriert wird; dazu Einführung der Erläuterung zu CIEC 32.

   Unsere UE hat also sowohl das Recht einer nachträglich eingetragenen rein konsensuellen Ehe,  art. 2.3 a) als auch als eingetragene Partnerschaft äquivalent der Ehe, art. 2.3 b) Dir 38/2004

   Nach einem Urteil des Trib. Admin. Lille 6.ch. 120463 5/2/14 sind Partner belgischer Partnerschaften, die weitgehend gleich der Ehe sind, als 'conjuges' iS art 2.3 a) Dir. 38/2004 und als freizBerechtigt zu werten.

   Wegen weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt siehe aber mein früheren tread, oben von jemandem zitiert










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Antwort #20 - 22.04.2015 um 17:08:53
 
neddo schrieb am 22.04.2015 um 15:20:58:
Ist die Liste bei deinem link Ann. 22 denn ausschlieslich, oder nur beispielhaft ?  Bescheinigungen nach art. 10 Dir. 38/2004/CE werden ja überhaupt nicht genannt.

Ob die Liste, abstrakt gesprochen, beispielhaft oder ausschließlich ist, darüber kann man sich möglicherweise sogar streiten. Aber wieso - selbst, wenn die Liste nur beispielhaft wäre - eine bloße Bescheinigung, dass ein Antrag gestellt worden sei, so ohne Weiteres einen schengenfähigen AT darstellen soll, wenn nicht ausdrücklich dementsprechend notifiziert, kann ich einfach nicht erkennen. In der Praxis nützt das doch im Übrigen alles eh nichts. Entweder der Drittstaatsangehörige ist freizügigkeitsberechtigt und kann das auch beweisen, dann kräht kein Hahn nach dem récépissé. Oder kann die Freizügigkeit nicht beweisen, dann hilft ihm aber auch der récépissé nicht weiter.

neddo schrieb am 22.04.2015 um 15:20:58:
Zu geben ist uns eine Bescheinigung nach  art. 10 Dir. 38/2004/CE .   

Prinzipiell ja, wobei aber - wenn es nach französischem Recht darauf ankommt - zu prüfen sein wird, ob die Partnerschaft nach Maßstäben des französischen IPR für den französischen Rechtsraum wirksam ist. Das kann auch Dokumentenprüfung, Prüfung von "Ehehindernissen" usw. beinhalten.

neddo schrieb am 22.04.2015 um 15:20:58:
Ich würde das so zusammenfassen, das die Recepisse  a) faktisch sowieso, aber auch rechtlich, eine Bescheinigung ist, daß die Unterlagen nach art. 10 dir. 38/2004 für eine CE-Karte hinterlegt wurden (schon da weniger Unterlagen nötig als zBsp für andernfalls anzunehmenden Ausweis/Protokoll nationalem Rechtes),   und b) als Rechtswirkung, daß diese Bescheinigung diese Formalitäten so zsammenfaßt daß sie das ohnehin bestehende europäische Recht einschlieslich über die Schengen-Grenzen hinweg für sich allein bestätigt, so das es von der PAF zu respektieren ist,   auch weil dieselben Unterlagen diejenigen des Schengen-Minimum-Check art. 3.1.2-4 , 7.10 Border Codex und Grenzvisum beinhelten.

Allenfalls stellt der récépissé eine Bescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38 dar, keinesfalls aber die Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38. Falls eine Aufenthaltskarte vorläge, wäre das natürlich von der PAF zu respektieren. Dafür braucht man aber keine umständlichen Umwege über Schengen, das steht bereits in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 RL 2004/38. Ein récépissé ist aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine solche Aufenthaltskarte.

Ob Rückkehrer-Freizügigkeit gilt bei bloßem, punktuellen Besuchsaufenthalt im Herkunftsstaat, bei dem allenfalls die passive Dienstleistungsfreiheit für Geschäfte des täglichen Lebens in Anspruch genommen wird, erscheint mir jedenfalls diskutabel.

Besitzstandswahrung für noch nicht erworbenen Besitzstand scheint mir zweifelhaft, ist aber Sache des französischen IPR. Letztlich würde das auf eine Versteinerung eines stets nur hypothetischen Rechtszustands hinauslaufen. Ich hielte das für wenig sachgerecht.

Wieso lasst Ihr die Partnerschaft nach brasilianischem Recht nicht in Deutschland nachbeurkunden, § 35 PStG? Damit wäre das Thema vermutlich auch für Frankreich erledigt, oder?
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Antwort #21 - 22.04.2015 um 19:25:13
 
Im alten Thread wurde festgestellt, dass die brasilianische Partnerschaft von Deutschland nicht anerkannt wird.
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Antwort #22 - 22.04.2015 um 20:03:47
 
Das kann ich dem alten thread so nicht entnehmen. Diese Partnerschaft wird, wie der französische PACS, nur für gemischtgeschlechtliche Partnerschaften nicht anerkannt. Gleichgeschlechtliche, eingetragene Partnerschaften brasilianischen Rechts dürften gemäß Art. 17b EGBGB auch in Deutschland wirksam sein. Vgl. Heiderhoff, in: Beck.OK EGBGB, Art. 17b Rn. 6.1. Da Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nicht danach fragt, ob die Partnerschaft nach dem Heimatrecht der Partner eingegangen werden konnte, dürfte hier die einzige Schwierigkeit darin liegen, eine guineische Geburtsurkunde vertrauensanwaltlich überprüfen zu lassen, wobei auf Grund der damit verbundenen "Schnüffelei" im Familienumfeld mit Blick auf die vor Ort verbreitete Schwulenfeindlichkeit und die Sensibilität einer gleichgeschlechtlichen Orientierung vertretbar wäre, hiervon abzusehen und eidesstattliche Versicherungen genügen zu lassen. Ob das Standesamt I das mitmacht, ist natürlich völlig offen, aber vor Gericht bestünde prinzipiell eine diesbezügliche Chance.
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Antwort #23 - 22.04.2015 um 20:23:44
 
"Entweder der Drittstaatsangehörige ist freizügigkeitsberechtigt und kann das auch beweisen, dann kräht kein Hahn nach dem récépissé. Oder kann die Freizügigkeit nicht beweisen, dann hilft ihm aber auch der récépissé nicht weiter"

Das ist richtig, bedauerlicherweise aber nur in der Theorie so; genau das ist ja das Problem.  Meine Freiz wurde vom Franzosen nie betritten, und es ist ziemlich klar, daß der LP es auch ist, aber die Respektlosigkeit ist groß, und man sucht irgendwelche Formalitäten um Probleme zu erfinden.

"... zu prüfen sein wird, ob die Partnerschaft nach Maßstäben des französischen IPR für den französischen Rechtsraum wirksam ist. Das kann auch Dokumentenprüfung, Prüfung von "Ehehindernissen" usw. beinhalten"

Das machen sie in der Praxis bei keinen Ausländern, und erst Recht auf die europäische Freiz angewendet, würde es sie praktisch völlig paralisieren.  In Deutschland wird ja auch nicht bei Familienangehörigen vom Franzosen bei Wochenendfahrten eine Übersetzung der frz Heiratsurkunde verlangt oder bei ausländischen Familienangehörigen die Gültigkeit bestritten. Genau dazu ist ja eigentlich der Schengen Minimum-Check da.   Ich halt mir mal beide Wege offen und meine, die Uniao Estavel gibt sowohl die Rechte einer nachträglich registrierten rein konsensuellen Ehe, als auch die einer registrierten Partnerschaft, wobei Letztere nach dem Registerstaatprinzip so anzuerkenen ist wie sie ist  also für uns günstiger ist.

Versteh mich nicht falsch. Ich bin auch der Meinung, daß man den Umweg über Schengen nicht braucht.    Den hat aber der Franzose erfunden, indem er sagt, die Recepisse der 1. demande sei wegen der Ausnahme im genannten Schengen-Gesetz nicht reisetauglich.   

Ohne Schengen ist die recepisse, genau so wie auf ihr auch steht, eine Bescheinigung der Beantragung einer Aufenthaltskarte und nicht -erlaubnis, und in der Hand eines FamMitgl eines Europäers eine solche gemäß art. 10 38/2004 . Das mach ich ja auch geltend.

Ferner besteht das Aufenthaltsrecht der freizugsberechtigten Europäer inkl. Familienangehörigen unabhängig von Dokumenten,   es ist nur die Eigenschaft zu belegen - also europäischer Bürger oder Familienmitglied eines solchen - und zwar auf beliebige Weise.   

Das soll die Aufenthaltskarte erleichtern und im betreffenden Land standardisieren.  Diese kennen die nationalen Beamten und sehen sofort daß der Betreffende berechtigt ist, während mit Heiratsurkunden, Register von Partnerschaften usw anderer Länder, sowie der Möglichkeit gefälschter Dokumente, die Überprüfung eine Stunde dauern würde.

Deswegen bin ich der Meinung, daß das Protokoll einer solchen Aufenthaltskarte, provisorisch bis man die erhält,   bis dahin schon denselben Wert hat wie die Karte selbst:  das schon vhd. Aufenthaltsrecht nicht gibt, sondern bestätigt, inklusive daß die betreffenden Dokumente oder sonstigen Beweise von art. 10  schon vorgelegt wurden und das Recht hinreichend plausibel gemacht wurde.

Wenn die FreizK einmal entstanden ist, besteht sie auch  weiter, bis sie positiv widerrufen wurde - und selbst dann gilt sie noch weiter für die Rückkehr in den eigenen Staat, d.h. Mitnahme der FamMitgl dorthin weil sonst eine unakzeptable  Rechtsunsicherheit für diese bestünde daß nach langjährigem Aufenthalt bei kürzestem Wegfall ihre ganze Zeit und Sicherheit weg wäre und sie ohne Lösung blieben, dazu fast alle Urteile zur RückkehrFreizK .   

Reise ich also jetzt nur 1 Tag mit dem LP nach D, ist das alles unter der FreizK, egal ob ich danach wieder zurück nach F reise oder in D bleibe.   Umgekehrt, wer in D heiratet, und dann 1 Tag nach Dänemark fährt, erlangt deswegen noch keine FreizK


Es muß schon eine gewisse Rechtssicherheit bestehen, sonst würden nach langjährigem gesicherten Recht bei einem Tag fehlenden Bedingungen man genauso dastähe wie wer der überhaupt kein Recht erlangt hat.    So ist zBsp das Daueraufenthaltsrecht , einmal erlangt, weiter gültig selbst wenn sich das Gesetz ändert.  Inwieweit das bei vhd aber nicht konkret benutztem Recht gilt, kann zweifelhaft sein, ist aber wohl zu bejahen; es ist in jedem Fall gegeben, falls die Rechtslage auch eine Garantie für bestimmte Mindest-Bedingungen darstellt, was zBsp bei 38/2004 ausdrücklich der Fall ist, art 37 und auch bei 148/73 so war.  Das ist nicht Frage des IPR, sondern der europäischen Rechtsauffassung dazu, ob ich weiterhin günstigeres Recht von 148/73 auf meinen 2011 gefundenen LP anzuwenden verlangen darf.

Genau das wollen wir ja machen, die LP auch in D eintragen, bei meinem Geburtsort.



Nirgends wurde festgestellt, das die Uniao Estavel in D nicht anerkennt würde.

Nicht anerkant wird die verschiedengeschlechtliche Uniao Estavel als deutsche LP weil es in D keine verschiedengeschlechtliche LP gibt.   Aber die gleichgeschlechtliche UE wird anerkannt, allerdings mit den geringeren Effekten maximal der deutschen LP .

Inzwischen bürgert sich aber ein, das die gg UE als "Uniao Estavel Homoafetiva" oder nur "UH" bezeichnet wird, und "Uniao Estavel" zunehmend ausschließlich auf verschiedengeschlechtliche Fälle bezogen wird.  Das ist aber eine reine Bezeichnungsfrage, durch die beteiligten Personen ist immer klar um was es sich handelt.     Andernfalls würden die deutschen Konsulate in Brasilien das im konkreten Fall auch kaum legalisieren und warnen das das in D nicht anerkannt wird.

 



 



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Antwort #24 - 22.04.2015 um 20:30:36
 
Zitat:
Eine „União Estável“ wird vom deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt.


http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3960826/Daten/4737499/Merkblatt_Lebenspar...

Liegt wohl darin, dass man in Brasilien heiraten kann.
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Antwort #25 - 22.04.2015 um 20:38:45
 
Das bezieht sich nur auf die verschieden- und nicht auf die gleichgeschlechtliche Uniao Estavel, denn für verschiedengeschlechtliche gibt keine  LP und die müssen in Brasilien heiraten um das als Heirat anerkannt zu bekommen, hat mir auch das Konsulat sowie das dt. Standesamt gesagt
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Antwort #26 - 22.04.2015 um 20:58:07
 
Aber trotzdem:  nehmen wir mal an, das sich die Franzosen wie üblich rattenhaft verhalten.   

Was bräuchten wir denn mindestens, um von Surinam aus über Holland oder von Brasilien aus über Portugal oder direkt nach Deutschland zu reisen ?      Transitvisa, und selbst nach Deutschland reicht überhaupt ein e-mail vom Konsulat das man in D kein Visa braucht ?    Wir wollen ja nicht gerade über Lybien per Schiff reisen - wenn die Situation dahin kommt, kann niemand mehr die EU ernst nehmen und als legitim ansehen, ebensowenig jedwede Einwanderungskontrollen

Was wir jedenfalls NICHT machen werden, ist beim Konsulat des Franzosen in Surinam oder Macapa ein Visa erbeten um normal Cayenne-Paris zu benutzen.  Sollte sich das hier nicht gelöst haben, und/oder wir mit deutschen oder sonstigen Papieren für den LP nach Cayenne zurückkommen, respektieren wir den Franzosen noch weniger als bisher bzw überhaupt nicht mehr als legitim. 

Unter den gegebenen Umständen wäre es auch nicht schlecht, das sich die EU langsam um Respekt ihrer Gesetze und Prinzipien kümmert, weil sie sonst auch schnell von niemand mehr ernst genommen oder gewollt wird, wie ohnehin schon in anderen Aspekten der Fall.  Die Leute sind europamüde, weil in der Praxis nix funktioniert
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Antwort #27 - 22.04.2015 um 21:12:59
 
@tapir

Ich hab das nachgeschlagen. Im Beck steht, dass es seit 2004 möglich wäre.

Laut englischer Wikipedia:

Zitat:
Same-sex unions have been legally recognized in Brazil since 2004.

Also soweit mit der Aussage im Beck konform.

Zitat:
Stable union (Portuguese: união estável) is available for same-sex couples since May 2011


Also es scheint als wäre eine união estável eine weitere Rechtsform, neben der Ehe, die auch für homosexuelle Verbindungen offen ist.

Zitat:
Brazil's Supreme Federal Court ruled, in 2011, that same-sex couples are legally entitled to those unions, laying a legal foundation for future legislation on same-sex matrimonial rights. Several unions were converted into full marriage by state judges.[6] Before the nationwide legalization in May 2013, Alagoas,[7] Bahia,[7][8] Ceará, Espírito Santo, Federal District, Mato Grosso do Sul, Paraíba, Paraná,[9][10] Piauí, Rondônia, Santa Catarina, Santa Rita do Sapucaí (MG),[11][12] São Paulo,[13][14] and Sergipe allowed same-sex marriages in a manner that is equal to opposite-sex marriages, while Rio de Janeiro in April 2013 allowed local judges to perform same-sex marriages if they agreed to do so.[15] Other states all recognized the marriages, and had registered marriages (often after a judicial approval) on a case-by-case basis.


Zitat:
Since May 14, 2013, same-sex marriage has been a right of all same-sex couples to access marriage status, due to a sweeping Federal Court ruling,[1][2] which denies notaries of states who do not recognise same-sex marriage the right to refuse to perform same-sex marriages.


Meine Vermutung:
Es gab wohl homosexuellen-freundliche Notare, die ab 2004 die Ehen schlossen und konservative Notare, die dies ablehnten. Durch die Entscheidung des obersten Gerichtes wurde die Praxis vereinheitlicht und die Ablehnung verboten.

Der im Merkblatt erwähnte Beschluss des LG Kaiserlautern bezieht sich auf eine kalifornische Ehe, die nicht ins Eheregister sondern ins Partnerschaftsregister eingetragen werden muss. Dies verstärkt meine Vermutung, dass es um die brasilianische Ehe und nicht um die uniao estavel geht.

Eine PACS nach französischem Recht scheint aber von Deutschland anerkannt zu werden.
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Antwort #28 - 22.04.2015 um 22:08:33
 
Wieso Nachbeurkundung am Geburtsort? Zuständig ist das Standesamt I in Berlin. Eine persönliche Vorsprache ist dort wohl kaum erforderlich. Ggf. eine Unterschriftsbeglaubigung beim deutschen Honorarkonsul in Mathoury.

Dass im hyperföderalistischen Brasilien alle möglichen Varianten von solchen Partnerschaften in der Praxis existieren, mag ja im Übrigen sein. Entscheidend ist aber doch hier nur, dass in ein staatliches Register eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingetragen wurde, die nicht als Ehe bezeichnet ist. Damit ist der Art. 17b EGBGB anwendbar, genau wie beim französischen PACS. Dass dasselbe Institut nach Ortsrecht auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen steht und hinsichtlich solcher Paare in Deutschland nicht anerkannt wird, steht der Anerkennung der gleichgeschlechtlichen uniao/PACS genausowenig entgegen wie die Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Paare nach Ortsrecht (wie übrigens inzwischen auch in Frankreich!) Ehen eingehen können.

Was es sonst noch alles in Brasilien gibt, ist doch dann Jacke wie Hose. Oder?
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Antwort #29 - 22.04.2015 um 22:12:36
 
Obwohl ich das schon weiß, danke ich dir sehr für deine freundliche Bemühung und Suche, um mir zu helfen;

Wie schon im anderen Thread von mir kurz gesagt, ist die gleichgeschlechtliche Uniao Estavel seit 2011 durchs Verfassungsgericht abgesegnet.  Aber schon seit ca. 20 Jahren zuvor haben die ersten OLG sie abgesegnet, und noch länger vorher schon einzelne kleinere Gerichte.   Man kann alle Arten von Erklärungen, Vereinbarungen, Bezeugungen des Zusammenlebens entweder selbst schreiben und im Registro de Titulos e Documentos registrieren lassen, dann gelten sie erga omnes und sogar als Vollstreckungstitel ultra partes, oder aber durch einen notariellen Akt, der dann im Registro de Notas registriert wird.   Es wurden bis zu 300 Jahre alte private (nicht-registrierte) gleichgeschlechtliche Vereinbarungen der UE gefunden.  Sie waren früher bis heute halt nur noch nicht ausdrücklich durch Gesetz erlaubt sondern nur durch die Rechtsprechung (auch bis heute wurde die Verfassung nicht geändert), aber auch nie verboten, halt nur sehr selten öfftl in Erscheinung getreten. Insbesondere aber ist die UE formunabhängig und automatisch gegeben, wenn faktisch ein Zusammenleben unter den  Voraussetzungen die sie derzeit defineren stattfindet, iW als Gatten, Familie, einschlieslich öfftl. Auftreten und die normale Respektierung durch Gesellschaft und Staat, auch wenn ein formaler Akt der Heirat fehlt.   Der Übergang zur natürlichen rein konsensuellen Ehe ist also fliesend.  Aber einzige, offene Beziehung ohne rechtl. Hinderungsgründen (Abgrenzung zum Konkubinat), noch funktionell begrenzt verglichen mit der Ehe die durch eine Heirat begründet wurde (Abgrenzung zu modernen Partnerschaften). 

Vom Verfassungsgericht, den OLG, Literatur, Doktrine, und von wohl auch allen Notariaten, wird die EU als äquivalent der Ehe mit Heirat bezeichnet, der einzige Unterschied ist nur diese Formalität.  

Insofern ist es auch ganz korrekt, iS des art. 2.2 Dir 38/2004 das als Ehepartner oder Partnerschaft ägquivalent der Ehe oder als beides anzusehen,   im ersten Fall hängt das nicht von einem Register oder sonstige Nebenbedingungen des art. 2.2 a) ab, in zweiten nicht von Formalitäten der Ehe und ihrer Anerkennung.         Andererseits ist aber 'sposes'/'conjoints' nach diversen Entscheidungen incl C-59/85 nicht europarechtlich definiert und sind seit dem Urteil Römer aber auch nach dem Urteil des VG Lille  die Betreffenden conjoints in seinem Sinne, wenn die Beziehung weitgehend eheähnlich ist, was auf die UE, aber auch auf die rein konsensuelle Ehe ohne Register, zutrifft


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