neddo
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1) Zunächst einmal nur zur Recepisse und deren Bedeutung und Wert
Danke für die Belehrung für die fehlende Schengen-Verwendbarkeit der Recepisse der ersten demande eines Aufenthaltstitels usw.
So im Prinzip hat das die PAF auch uns gegenüber geltend gemacht.
Es ist aber andererseits die Frage, was die auf das Verlangen einer CE - ... Aufenthaltskarte UNS gegebene recepisse eigentlich darstellt - und zwar sowohl ad hoc als auch effektiv.
Ist die Liste bei deinem link Ann. 22 denn ausschlieslich, oder nur beispielhaft ? Bescheinigungen nach art. 10 Dir. 38/2004/CE werden ja überhaupt nicht genannt.
Im Grunde genommen ist ja sowieso alles falsch, was die Prefektur macht. Der LP ist ebenso wie ich nach Dir. 38/2004/CE zu behandeln, nicht nach irgendwas von Schengen also Dir. 562/2006/CE , so auch nach dessen art. 3a selbst . Das Schengen-Abkommen inkl. der Unterscheidung von S-Bereich und außerhalb ist nur nachrangig zu vorrangigem Europa-Recht, mehr eine technische Frage der Schließung der äußeren und Öffnung der inneren Grenzen, es kann und will nicht vorrangige Pflichten nach Internationalem Recht wie das grundsätzliche Recht der Staatsbürger und wohnberechtigten Ausländer im ganzen Staatsgebiet aushebeln. Es ist daher auch die Frage, wem überhaupt die Teilung eines Staates in Schengen- und Nicht-Schengen-Bereich nach vorrangigem Int.Recht entgegengehalten werden kann. So gibt es auch eine Entscheidung vom 6/6/2007 iS 0700473 vom VG Basse-Terre / Martinique , das die Recepisse, hier eines Asylanten, im ganzen Staatsgebiet einschlieslich zur Reise von und nach dem Teil in Schengen, gültig sei.
Zu geben ist uns eine Bescheinigung nach art. 10 Dir. 38/2004/CE . Es ist daher ad hoc aber auch solange die Prefektur nicht selbst sagt das sie uns eine falsche Bescheinigung gegeben hat davon auszugehen, das die uns gegebene Recepisse eine solche nach art. 10 ist. Selbst falls nicht, wäre sie aber in Naturalrestitution der Rechtslage wie bei korrekter Bescheinigung als eine solche anzunehmen.
Dann ist die Frage, ob es belanglos ist und inwiefern, daß Recepisses nach art. 10 Dir. 38/2004/CE in obiger Anlage fehlen. Das läuft wieder darauf hinaus, daß Berechtigte nach Dir. 38/2004/CE (und 148/73/CE usw) ein grundlegenderes Recht haben als Schengen-Recht und es fehlerhaft ist, Schengen-Recht und nationale Aufenthaltstitel auf sie anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn es entfernte Familien- oder Haushalts-Mitglieder nach art. 3 Zi.2 Dir. 38/2004/CE sind die zwar nicht automatisches Aufenthaltsrecht haben, der Bewertung durch den AufStaat gleichwohl Grenzen gesetzt sind, und sie insbesondere Schutz nach Dir. 38/2004/CE usw. haben, zBsp nicht ausgewiesen werden können. Das wird auch dadurch bestätigt, daß nach der frz CESEDA R. 121-2-1 , 121-13 , -14 , -14-1 auch dieselbe CE- ... Karte erhalten und nicht eine nationale Karte; ebenso alle nicht freizügigen Bürger und Familienangehörige, wenn sie auch nur ein Recht nach nationalem recht haben oder bekommen, aber eben durch das europäische Verbot ihrer Schlechterstellung als Einheimische (Franzosen) oder allgemeine oder besondere berechtigte (Algerier, Tunesier, ...) Ausländer, art. 1.5 NOR IMIM 1000116C . Nur um ein Beispiel zu nennen, erhält ein 'conjuge' eines Franzosen oder deueraufenthaltsberechtigten Ausländers nach 3 Jahren Zusammenleben in Frankreich Daueraufenthaltsrecht; dasselbe hat dann auch ein conjuge eines Europäers (statt nach 5 Jahren gem. 38/2004/CE), und zwar als europäisches und nicht als nationales Recht weil das Diskriminationsverbot europäisch ist.
Ich würde das so zusammenfassen, das die Recepisse a) faktisch sowieso, aber auch rechtlich, eine Bescheinigung ist, daß die Unterlagen nach art. 10 dir. 38/2004 für eine CE-Karte hinterlegt wurden (schon da weniger Unterlagen nötig als zBsp für andernfalls anzunehmenden Ausweis/Protokoll nationalem Rechtes), und b) als Rechtswirkung, daß diese Bescheinigung diese Formalitäten so zsammenfaßt daß sie das ohnehin bestehende europäische Recht einschlieslich über die Schengen-Grenzen hinweg für sich allein bestätigt, so das es von der PAF zu respektieren ist, auch weil dieselben Unterlagen diejenigen des Schengen-Minimum-Check art. 3.1.2-4 , 7.10 Border Codex und Grenzvisum beinhelten.
2) Nach internationalem Recht - sowohl dem meisten konventionellen, als auch dem allgemeinen und obligatorischen inkl. dem von der Mehrheit der lokalen Staaten beschlossenen konventionellen ( Quellen des IR etwa art. 38 der Reglementierung des GH Haag, oder art. 6, 10 des KSZE-Vertrags '12/75) - umfaßt ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich das ganze Staatsgebiet. Genau deswegen kann die Unterteilung eines Landes in Schengen-Teil und Nicht-Schengen-Teil und Reiseverbote, mindestens Bürgern einschlieslich deren Familienangehörige (ebenfalls int. und europäisch geschütztes Recht auf Familienleben usw) nicht geltend gemacht werden.
3) Doch, Rückkehrer, einschlieslich Familienmitglieder die sie aus dem europäischen Ausland mitbringen, haben FreizR, nach einigen Etscheidungen sogar selbst wenn sie im Ausland keines hatten, dann aber die Rückkehr selbst es erzeugt. Bsp. CJCE C-370/90, 127/08, 60/00, 291/05 etc. Suche mal zBsp in der AufhG-VwV oder FreizG-VwV nach "Rückkehr". Wie schon im ersten post steht, erkennt das Frankreich auch grundsätzlich an, selbst wenn ein AufR nur nach nationalem Recht besteht, wegen dem europäischen Diskriminierungsverbot (was ja dazu dient, nicht die FreizK zu desanimieren bei schlechten Bedingungen im Zielland, ein wichtiges europäisches Interesse). Ferner ist man bereits freizügigberechtigt, solange man Dienste oder Produkte bezieht, wozu das täglich Brot, Strom, Wasser, oder sogar nur die kostenlose staatliche Krankenversicherung / -versorgung in Anspruch nimmt, C-372/04 , dh praktisch für jeden. Formal wäre zu ihrer Beendung auch eine Versagung und Ausweisung durch den Aufenthaltsstaat nötig. Aber nach den o.g. Urteilen des CJCE gibt selbst eine frühere , danach erloschene FreizK für die Rückkehr inkl. der Familienmitglieder FreizkRechte, denn ansonsten würde eine untragbare Unsicherheit für Familienmitglieder entstehen, wenn sie nach 20 Jahren Arbeit und einem Tag Arbeitslosigkeit des Bürgers die Sicherheit verlieren, mit ihm in seinen Staat zurückzukehren. Auch in Deutschland müßte es durch formale Ablehnung beendet werden. Dieses Recht der Rückkehrer und mitgebrachtem Familienmitglied steht auch explizit im NOR IMIM 1000116C, kennt der Franzose auch.
Es ist ein europäisches Recht, vom Franzosen ist also zwingend zu beachten, das ich und der LP ein europäisches FreizRecht haben, nach Deutschland zurückzukehren, und wenn nicht, es beim Grenzübertritt nach Deutschland entsteht, selbst dann wenn in Frankreich erloschen.
Aber wahrscheinlich dürfte es sogar ausreichend sein, wenn in D ein FreizR besteht oder entsteht oder anerkannt wird, egal ob schon in F vorhanden, denn es ist dann ein europâisces Recht das ich mich nach D begebe und dort aufhalte sodas der F zumindest Transit zu gewähren hat; Transit in andere Staaten dürfte auch irgendwo in europäischem Recht reguliert sein.
Die Situation wäre ganz anders, wenn ich den LP nicht aus dem Ausland mitbringen würde, sondern zBsp in Deutschland gefunden hätte (außer wenn auch dort nur durch 1-Tage-Reise geheiratet, obwohl ich in Frankreich wohne - dann besteht in Frankreich und bei endgültiger Rückkehr mit dem LP nach D auch FreizR).
4) Die Beziehung bestand nicht vor 2004, erst ab 2011.
Ob dafür noch günstigeres Recht von vor 2004 gilt, ist fraglich, aber wahrscheinlich. Erstens gilt Besitzstandwahrung für bestimmte einmal erworbene Rechte, selbst wenn davon noch nicht explizit Gebrauch gemacht wurde, zweitens sind die Bedingungen zur Zeit des Herkommens eine Garantie und Sicherheit akzeptabler Lebensbedingungen, drittens ist zur Animierung der europäischen FreizK alles verboten wie ungünstige oder unsichere Bedingungen. Es gibt genug Urteile des CJCE , bezüglich verschiedener Aspekte, nicht nur der Personen- auch der Firmen- und Investitionsfreizügigkeit, wo diese Sicherheit bejaht wird.
Faktisch ist die Uniao Estavel eine rein konsensuelle Ehe, historisch bedingt schlicht und einfach dadurch, das in vielen ruralen Gebieten Brasiliens das nächste Standesamt über 1000km entfernt ist, deshalb die Leute aber nicht aufhören brauchen normal als Familie zusammenzuleben. Im benachbarten Staat Amapa gibt es nur ein Standesamt in Macapa und Oapoque, 90% der Bevölkerung lebt normal "als verheiratet" und "als Familie" , offen und ohne Heiratshindernis (in Abgrenzung zum Konkubinat) und mit vollen Rechten und Pflichten der Ehe (in Abgrenzung zu Partnerschaften - etwa dem frz PACS als reine Spesenteilung des Zusammenlebens), nur fehlt ein Akt der Heirat. Einzelheiten dazu unten. Das ist schon lange durch die bras. Verfassung legitiemiert, art 226 Zi. 3 einschlieslich aller Unterstützung der Familie, und 2011 durch das VerfGericht auch gleichgeschlechtlich. Sowohl das VerfG als auch alle OLG und Literatur bezeichnen die UE als gleichwertig der Heirat.
Ein Zusammenleben was die Voraussetzungen von CC 1723ff erfüllt, ist automatisch eine Uniao Estavel.
In Brasilien kann man jederzeit, vor, während, nach dem Zusammenleben, ein- oder beidseitig, alles was man zu seinem Zusammenleben jeder Art sagen, vereinbaren, bezeugen will, als privates Dokument schreiben, oder als erga omnes und Vollstreckungstitel (!) im Registro de Titulos e Documentos registrieren lassen, oder auch als notariellen Akt, Registro de Notas. Die meisten Registrierungen der UE machen Überlebende nach jahrzehntelangem Zusammenleben, um die Rente vom Verstorbenen zu erhalten. Alle Pflichten und Rechte der UE gelten seit faktischem Beginn, ex tunc zur evtl. Registrierung. Freiwillig kann man das dann auch noch ins Personenstandsregister transkribieren. Das haben wir inzwischen in Oiapoque gemacht.
Wegen dieser größeren Flexiblität machen in Brasilien auch in Städten wo Standesämter sind, zunehmend mehr Leute eine UE statt zu heiraten. Man kann EU in Ehe und umgekehrt umwandeln, ebenfalls mit Effekt ex-tunc, der Unterschied beider ist sowieso nur formal.
Sowohl in Deutschland als in Frankreich ist die rein konsenuelle Ehe gültig falls irgendwo nach Ortsrecht gültig gewesen wo sie gelebt wurde, einschlieslich unter zwei Deutschen, dazu Pkt. 8.1.6 der Zusammenstellung der CIEC. Interessanterweise steht dabei, daß der einzige Unterschied zur normalen Ehe nur die Beweisbarkeit ist.
Heutzutage haben wir auch das Urteil Wagner, wozu im Ausland geschaffene Familiensituationen, selbst wenn informal und subjektiv oder sogar nur vermeintlich, überall jedenfalls als Familie und als Familienleben anzuerkennen sind.
Da in D andererseits noch keine gleichgeschlechtlichen Ehen geregelt sind, ist das in D als LP anzuerkennen und wenn man will auch eintragsfähig.
Hilfsweise ist die UE flexibel genug, das es auch ein nur während eines Aufenthaltes in Deutschland dort gültiger Teil von ihr würde, wenn wir in D eine neue LP eintragen. Auch dazu müsste der F Transit nach D gewähren.
In F ist gleichgeschlechtliche Heirat geregelt, auch die konsensuelle gleichg. Ehe anerkannt. Außerdem gilt das Registerprinzip, dh Anerkennungsprinzip für registrierte Partnerschaften, und zwar mit allen ihren Effekten gemäß dem Recht des Registerstaates; CC 515-7-1 (Vorher wurden alle Union Civil / Domestique als Heirat anerkannt) Nach Dir 38/2004 art. 2.3 item b besteht FreizK für eingetragene Partnerschaften, die a) auf der 'Basis' des Rechtes irgendeinem europäischem Staat beruhen , falls sie b) nach dem Recht des Aufenthaltstaates gleichwertig der Ehe angesehen werden, und dann werden sie ohne Diskrimination nicht schlechter behandelt wie nach dem nationalen Recht für Einheimische und sonstige Ausländer. Pkt. a) ist schon erfüllt durch Zypern, wo Partnerschaften aller Art anerkannt werden, aber auch durch das Anerkennungsprinzip, in Frankreich CC 515-7-1 , oder durch die Rechtsentwicklung der int. und eur. Rechtsauffassung da 'Basis' nicht nur nationales Recht meint. Pkt. b) ist wegen dem heute üblichen Anerkennungsprinzip, in F CC 515-7-1, erfüllt, wenn der Registerstaat selbst seine Partnerschaften als gleichwertig der Ehe ansieht, was für die bras. UE der Fall ist. Das schließt ein, daß alle Effekte seit Beginn des Zusammenlebens gelten, selbst wenn die UE erst später registriert wird; dazu Einführung der Erläuterung zu CIEC 32.
Unsere UE hat also sowohl das Recht einer nachträglich eingetragenen rein konsensuellen Ehe, art. 2.3 a) als auch als eingetragene Partnerschaft äquivalent der Ehe, art. 2.3 b) Dir 38/2004
Nach einem Urteil des Trib. Admin. Lille 6.ch. 120463 5/2/14 sind Partner belgischer Partnerschaften, die weitgehend gleich der Ehe sind, als 'conjuges' iS art 2.3 a) Dir. 38/2004 und als freizBerechtigt zu werten.
Wegen weiteren Einzelheiten zu diesem Punkt siehe aber mein früheren tread, oben von jemandem zitiert
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